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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 13.02.2004
Aktenzeichen: 3 S 2548/02
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, LBO, 18. BImSchV


Vorschriften:

VwGO § 47 Abs. 2
BauGB § 1 Abs. 6
BauGB § 1 a Abs. 3 Satz 3
BauGB § 1 a Abs. 3 Satz 4
BauGB § 3 Abs. 2
LBO § 71
18. BImSchV § 2
18. BImSchV § 5
1. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans lässt sich der durch ein - Nebeneinander von allgemeinem Wohngebiet und Gewerbegebiet entstehender Konflikt - durch Übernahme einer Baulast lösen, mit der sich der Eigentümer der im Gewerbegebiet liegenden Grundstücke verpflichtet, die Grundstücke nicht zur Unterbringung von das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetrieben zu nutzen.

2. Die 18. BImSchV - Sportanlagenlärmschutzverordnung - kann auch dann als Orientierungshilfe für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen durch ein öffentliches Freibad herangezogen werden, wenn ein allgemeines Wohngebiet an ein bestehendes Freibad herangeplant wird.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

3 S 2548/02

Verkündet am 13.02.2004

In der Normenkontrollsache

wegen Gültigkeit des Bebauungsplans "Am Stadtrain"

hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Stopfkuchen-Menzel, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Fricke und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schieber, Schefzik und Albers auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan "Am Stadtrain" der Antragsgegnerin vom 24.7.2002.

Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans "Unterfelder-Peterskirchle" der Antragsgegnerin vom 10.1.1974 in der Fassung seiner 9. Änderung vom 25.10.2000. Die Fläche wird in diesem Bebauungsplan als Sonderbaufläche mit den Zweckbestimmungen Kindergarten und Kurgebiet sowie als Verkehrsfläche für den Schwimmbadparkplatz ausgewiesen. Außerdem sind eine Gewässerschutzzone zur Verlegung des Dettenbachs und öffentliche Grünflächen festgesetzt. Das Plangebiet wird im Süden begrenzt durch den in Ost-West-Richtung verlaufenden Dettenbach, an den sich südlich das Freibad anschließt, und grenzt im Norden an die vorhandene Bebauung entlang der Hansjakobstraße. Westlich wird das Plangebiet durch die Sebastian-Kneipp-Straße begrenzt. Für die westlich dieser Straße liegende Fläche setzt der Bebauungsplan "Unterfelder-Peterskirchle" in der Fassung der 9. Änderung vom 25.10.2000 ein eingeschränktes Gewerbegebiet fest, in dem nach Nr. 1.3 der schriftlichen Festsetzungen nur Gewerbebetriebe, insbesondere Handwerksbetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, und Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig sowie Tankstellen und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke und Vergnügungsstätten ausgeschlossen sind. Der südlich hiervon gelegene Bereich ist als Gewerbegebiet ausgewiesen. Dort befindet sich derzeit die Tennisanlage des örtlichen Tennisclubs mit 10 Plätzen und dem Clubhaus. Das Plangebiet ist mit Ausnahme der öffentlichen Verkehrsflächen (einschließlich der Parkplatzfläche) im Wesentlichen als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. In den Nutzungszonen 5 bis 53 sind in den Wohngebäuden maximal 2 Wohneinheiten zulässig; für die Nutzungszonen 1 bis 4 ist die maximale Zahl der Vollgeschosse auf drei, im Übrigen auf zwei festgesetzt. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von 4,48 ha. Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet im Wesentlichen als Wohnbaufläche, den Bereich des geplanten Parkplatzes als gewerbliche Baufläche dar.

Die Antragstellerin Ziff. 1 ist Miteigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. 1283/2 (XXXXXXXXXXXXXXX XX). Die Antragsteller Ziff. 2 und 3 sind Miteigentümer der ebenfalls mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücke Flst.-Nrn. 1292 und 1293 (XXXXXXXXXXXXX XX XXXX XX). Die Antragsteller Ziff. 4 und 5 sind Miteigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1294 und Inhaber von Sondereigentum an Wohnungen in den dort vorhandenen Mehrfamilienhäusern (XXXXXXXXXXXX XX XXXX XX). Die genannten Grundstücke liegen südlich der xxxxxxxxxxxxxxx. Das Plangebiet schließt sich unmittelbar südlich an diese Grundstücke an.

Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen das folgende Verfahren zugrunde: Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 2.5.2001 den Bebauungsplan "Am Stadtrain" aufzustellen und die vorgezogene Bürgerbeteiligung durchzuführen. Der Beschluss wurde am 10.5.2001 öffentlich bekannt gemacht. Am 21.5.2001 und am 14.1.2002 fanden Informationsveranstaltungen für die Bürger statt. Am 17.4.2002 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans und beschloss dessen öffentliche Auslegung. Dieser Beschluss wurde am 25.4.2002 öffentlich bekannt gemacht. Entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung lag der Entwurf des Bebauungsplans vom 2.5.2002 bis einschließlich 7.6.2002 öffentlich aus. Die Antragsteller Ziff. 1, 4 und 5 erhoben Bedenken und Anregungen, mit denen sie sich gegen die Größe der vorgesehenen Gebäude, durch die sie förmlich eingekesselt würden, und die damit verbundene Einschränkung von Belichtung, Besonnung und Belüftung ihrer Wohnhäuser sowie die Vernichtung des bestehenden Naherholungsraums wandten und ihre Befürchtung äußerten, die Hochwassergefahr werde steigen und das Mikroklima sich verändern. In seiner Sitzung vom 24.7.2002 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den ausgelegten Entwurf des Bebauungsplans geringfügig zu ändern und den weitergehenden Anregungen nicht zu entsprechen sowie den geänderten Entwurf als Satzung. Der Beschluss wurde am 1.8.2002 öffentlich bekannt gemacht.

Am 14.11.2002 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie beantragen,

den Bebauungsplan "Am Stadtrain" der Stadt Waldkirch vom 24. Juli 2002 für nichtig zu erklären.

Sie tragen vor, ihre Anträge seien zulässig, sie seien antragsbefugt. Der seit 1974 rechtskräftige Bebauungsplan "Unterfelder-Peterskirchle" habe für sie ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründet, dass planerische Veränderungen, die sich für sie nachteilig auswirken könnten, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen würden. Sie könnten verlangen, dass ihr Interesse an der Beibehaltung des bestehenden Zustands mit hinreichendem Gewicht in die Abwägung eingestellt werde. Während bisher eine breite Grünzone und im Anschluss hieran ein zweigeschossiges Kindergartengebäude sowie weitere unbebaubare Flächen vorgesehen seien, solle dieser Bereich nunmehr durchgängig mit zwei- bzw. dreigeschossigen Gebäuden bebaut werden. Hinzu komme, dass unmittelbar vor dem Anwesen der Antragsteller Ziff. 4 und 5 ein öffentlicher Parkplatz ausgewiesen sei und das Verkehrsaufkommen auf der Sebastian-Kneipp-Straße durch die Anbindung des neuen Wohngebiets wesentlich ansteigen werde. Der Bebauungsplan sei formell fehlerhaft. Die Offenlage des Entwurfs sei nicht mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden. Die Bekanntmachung sei am 25.4.2002 erfolgt. Damit habe die Bekanntmachungsfrist am 26.4.2002 zu laufen begonnen und erst mit Ablauf des 2.5.2002 geendet. Die Offenlage hätte frühestens am 3.5.2002 beginnen dürfen. Dadurch, dass die Offenlage bereits am 2.5.2002 begonnen habe, sei die Bekanntmachungsfrist unzulässig verkürzt worden. Der Bebauungsplan sei auch in materieller Hinsicht rechtswidrig. Die Antragsgegnerin habe nicht wie erforderlich ihr privates Interesse an der Aufrechterhaltung der Belichtung, Besonnung, Belüftung und des Freizeit- und Wohnwerts ihrer Anwesen sowie der Wahrung des nachbarlichen Wohnfriedens in die Abwägung einfließen lassen und zusammen mit den übrigen Belangen, die für ein Festhalten an dem bisherigen Bebauungsplan sprächen, den gegenläufigen Interessen gegenübergestellt und mit diesen zu einem gerechten Ausgleich gebracht. Zu Unrecht sei die Antragsgegnerin davon ausgegangen, bei Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften gebe es kein schutzwürdiges Interesse an einer weitergehenden Besonnung, Belichtung und Belüftung des Grundstücks. Diese Vorschriften normierten unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr einen Mindestabstand, dessen Einhaltung allenfalls einen Anhaltspunkt dafür bieten könne, dass sich ein Vorhaben auf die Nachbarbebauung nicht rücksichtslos auswirke. Vorliegend müsse aber auch jedwede vermeidbare Beschränkung ihrer Interessen unterbleiben. Die Antragsgegnerin lasse außer Acht, dass sie darauf vertrauen dürfen, dass Veränderungen, die sich für sie nachteilig auswirkten, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen würden. In diesem Sinne nachteilig sei jede Beeinträchtigung von Besonnung, Belichtung und Belüftung. Auch ihr Interesse an einer Wahrung des Wohnfriedens sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Der ausgesprochen hohe Freizeit- und Wohnwert ihrer Grundstücke werde infolge der angefochtenen Planung nicht nur durch die Höhe und den Standort der zugelassenen Gebäude und die sich daraus ergebende erdrückende Wirkung gravierend beeinträchtigt, sondern auch dadurch, dass die rückwärtigen Bereiche ihrer Grundstücke einsehbar würden. Auch ihr Interesse, vor zusätzlichen Lärmimmissionen verschont zu bleiben, sei nicht eingestellt worden. Zudem seien die Konflikte, die zwischen der neu hinzukommenden Wohnbebauung auf der einen Seite und den vorhandenen Sportanlagen sowie dem festgesetzten Gewerbegebiet auf der anderen Seite entstünden, nicht hinreichend gelöst worden. Diesen Konflikt durch die Übernahme entsprechender Baulasten lösen zu wollen, sei nicht ausreichend, da zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht hinreichend sicher festgestanden habe, dass diese Absicht auch tatsächlich umgesetzt werde. Im Übrigen sei die Festsetzung eines Wohngebiets unmittelbar neben einem Gewerbegebiet schon wegen der Verschiedenheit der Art der baulichen Nutzung abwägungsfehlerhaft. Ungelöst sei auch der Konflikt zwischen den dem Plangebiet benachbarten Sportanlagen auf der einen und der Wohnnutzung auf der anderen Seite. Die Annahme der Antragsgegnerin, durch den Betrieb des Schwimmbads und der Tennisplätze würden Lärmimmissionen verursacht, die die maßgeblichen Richtwerte der 18. BImSchV für allgemeine Wohngebiete lediglich um 0 bis 3 dB(A) bzw. allenfalls 1 bis 4 dB(A) überschritten, was für die Bewohner des angrenzenden Wohngebiets hinnehmbar sei, treffe nicht zu, da das Lärmschutzgutachten fehlerhaft sei. So hätten auch die Verkehrsgeräusche auf dem Schwimmbadparkplatz und die durch die Nutzung des Schwimmbads selbst hervorgerufenen Geräusche durch die Bildung eines alle Geräusche erfassenden Summenpegels erfasst werden müssen. Der Sachverständige habe indessen die Geräusche separat betrachtet. In gleicher Weise sei hinsichtlich des Lärms durch die Nutzung der angrenzenden Tennisplätze zu verfahren. Zu Unrecht sei von den errechneten Werten ein Abschlag von 3 dB(A) vorgenommen worden sei. Dieser Abschlag sei nur bei einer Ermittlung des Beurteilungspegels im Wege der Messungen, nicht wie hier im Wege der Prognose vorgesehen. In keiner Weise gerechtfertigt sei der weitere Abschlag von 2 dB(A). Die Antragsgegnerin sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Nutzung des Schwimmbads an Sonn- und Feiertagen während der Ruhezeiten stelle ein seltenes Ereignis dar mit der Folge, dass für die angrenzende Wohnbebauung ein um 10 dB(A) erhöhter Immissionsrichtwert gelte. Das Schwimmbad werde auch während der Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen in gleicher Weise genutzt wie an den übrigen Tagen; es handele sich mithin nicht um ein Ereignis, das gegenüber der Regelnutzung selten sei. Die Überschreitungen der Immissionsrichtwerte fänden auch nicht nur an 18 Kalendertagen pro Jahr statt. Mit Ausnahme der morgendlichen Ruhezeiten an Werktagen würden die Immissionsrichtwerte vielmehr fast durchgehend überschritten. Die Antragsgegnerin habe daher ihrer Abwägung den Umstand zugrundelegen müssen, dass mit dem Betrieb des Schwimmbads Lärmimmissionen einhergingen, die die Immissionsrichtwerte mindestens um bis zu 12 dB(A) überschritten. Nicht hinreichend geprüft habe die Antragsgegnerin ferner die Immissionen, die durch die Nutzung des im Parkplatzbereich festgesetzten Festplatzes entstehen könnten. Die Abwägung sei auch hinsichtlich der umweltschützenden Belange unzureichend. Die Antragsgegnerin habe nicht nur die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans "Unterfelder-Peterskirchle" zulässigen Eingriffe berücksichtigen dürfen, sondern hätte auch in Rechnung stellen müssen, dass insoweit auch die Verlegung des Dettenbaches mit einem beidseitigen Grünstreifen vorgesehen gewesen sei. Die Renaturierung des Dettenbachs hätte danach nicht als zentrale Ausgleichsmaßnahme angesehen werden können, da es dem Bach an der erforderlichen Aufwertungsbedürftigkeit und -fähigkeit gefehlt hätte. Das Kompensationspotential hätte im Übrigen sehr viel geringer angesetzt werden müssen. Hinzu komme, dass die Durchführung dieser Ausgleichsmaßnahme nicht hinreichend gesichert sei, da sie eines wasserrechtlichen Verfahrens bedürfe, das noch nicht abgeschlossen sei.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Sie trägt vor, sie habe beschlossen, Flächen für dringend benötigten Wohnraum zu schaffen, nachdem für einen weiteren Kindergarten kein Bedarf bestehe und Investitionen für kurörtliche Nutzungen nicht mehr geplant seien. Das Plangebiet sei aufgrund seiner Nähe zum Stadtkern und der vorhandenen Erschließung für eine Wohnnutzung hervorragend geeignet. Das Interesse an der Weiterentwicklung des Naherholungsgebiets müsse angesichts des Wohnungsbedarfs zurückstehen. Das Rücksichtnahmegebot für die bestehende Bebauung werde bei der Neubebauung gewahrt. Die vorgesehene Wohndichte sei mit Rücksicht auf den schonenden Umgang mit Grund und Boden und aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt. Die Dauer der Offenlage habe den Bürgern über das gesetzlich Vorgeschriebene hinausgehende Beteiligungsmöglichkeiten eingeräumt. Sie habe sich mit den vorgetragenen Anregungen umfassend auseinandergesetzt. Sie habe den Wunsch der Anlieger, die bisher privilegierte Lage am Rand eines bebauten Gebiets beizubehalten, in ihre Erwägungen miteinbezogen. Die geplante Bebauung sei hinsichtlich der Gebäudehöhen an das Wohnumfeld in der Hansjakobstraße angepasst worden. Durch die geplanten Geschosswohnungsbauten werde ein harmonischer Übergang von dem angrenzenden eingeschränkten Gewerbegebiet bis hin zu der östlich gelegenen Bebauung mit Einzelhäusern erzielt. Die geplanten Baufenster seien nicht überdimensioniert. Es werde eine ausreichende Besonnung und Belüftung sowie die Einhaltung gesunder Wohn- und Lebensbedingungen für die Anwohner gewährleistet. Die Einhaltung der Abstandsflächen sei dabei nur einer der berücksichtigten Gesichtspunkte gewesen. Die Abstände zu den Nachbargrundstücken und Gebäuden gingen weit über das gesetzliche Minimum hinaus. Sie habe auch berücksichtigt, dass die Aufstellung des Bebauungsplans zu negativen Wertänderungen der benachbarten Grundstücke führen könne. Die Antragsteller hätten weder im Verfahren der frühzeitigen Bürgerbeteiligung noch im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgetragen, durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen nicht mehr zumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt zu sein. Angesichts des insgesamt eher kleinen Plangebiets und des über die Sebastian-Kneipp-Straße bereits erschlossenen Freibads sei mit einer relevanten Verkehrszunahme nicht zu rechnen. Nutzungskonflikte zwischen dem ausgewiesenen Wohngebiet und dem sich anschließenden Gewerbegebiet seien nicht zu erwarten, weil im unmittelbaren Anschluss an die geplante Wohnnutzung nur solche Gewerbebetriebe zugelassen seien, die das Wohnen nicht wesentlich störten. Nutzungskonflikte mit dem sich daran anschließenden Gewerbegebiet seien demgegenüber schon auf Grund der räumlichen Distanz nicht zu erwarten. Nach der Konzeption des Bebauungsplans "Unterfelder-Peterskirchle" solle dieser Bereich der bereits ansässigen Firma S. als Erweiterungsfläche zur Verfügung gestellt werden, die diesen Bereich nach den hierfür bereits vorliegenden konkreten Planungen für ihre neue Verwaltung nutzen wolle. Schon von dem bisherigen produzierenden Gewerbebetrieb der Firma S. gingen keine das Wohnen beeinträchtigenden Lärmimmissionen aus. Als zusätzliche Maßnahme habe sie durch die Eintragung einer Baulast auf diesen Grundstücken sichergestellt, dass die gewerbliche Nutzung nur in einem wohnverträglichen Umfang erfolgen werde. In dem Bebauungsplan würden auch mögliche Konflikte zwischen der geplanten Wohnnutzung und der Nutzung des naheliegenden Schwimmbads hinreichend bewältigt. Auf der Grundlage der schalltechnischen Prognose sei sie davon ausgegangen, dass ein Nutzungskonflikt zwischen der geplanten Wohnnutzung und dem Schwimmbadbetrieb nicht entstehen werde oder sich in einem Rahmen bewege, der von den Anliegern des Schwimmbads hinzunehmen sei. Gesundheitsbeeinträchtigende Wirkungen gingen von dem Schwimmbadbetrieb nicht aus, weshalb die leichte Überschreitung der Grenzwerte an Werktagen sowie an Sonn- und Feiertagen mit über 1.000 Besuchen tagsüber außerhalb der Ruhezeiten um maximal 5 dB(A) hinzunehmen sei. Die Überschreitungen während der sonntäglichen Ruhezeit würden jährlich nur etwa sechs bis acht Mal auftreten. Deshalb seien sie zu Recht als seltene Ereignisse eingestuft worden. Orientierende Schallpegelmessungen hätten ergeben, dass die rechnerisch prognostizierten Immissionspegel eine schalltechnisch ungünstige Situation repräsentierten und tendenziell eine geringere Überschreitung von Immissionsrichtwerten vorliegen werde. Die rechnerisch prognostizierten Immissionspegel lägen tendenziell im oberen Teil des unvermeidlichen Schwankungsbereichs. Es sei kein Summenpegel zu bilden. Die dem Betrieb der Anlage zuzuordnenden Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Sportanlage seien bei der Beurteilung gesondert von den anderen Anlagegeräuschen zu betrachten. Die Verkehrsgeräusche auf dem Schwimmbadparkplatz, der sich nicht unmittelbar auf dem Gelände des Freibades befinde, seien daher den übrigen durch die Nutzung des Schwimmbads entstehenden Immissionen nicht zuzurechnen gewesen. Es handele sich um eine öffentliche Verkehrsfläche, die neben den Benutzern des Schwimmbads auch den Besuchern der neu entstehenden Wohnanlage sowie des dort ebenfalls bereits vorhandenen Tennisclubs diene. Von der Nutzung des Schwimmbadparkplatzes als Festplatz gingen bereits wegen des ausreichenden Abstands keine die Wohnqualität beeinträchtigenden Immissionen für die Wohnbebauung aus. Derartige Veranstaltungen fänden zudem bisher lediglich ein Mal pro Jahr statt, dauerten jeweils eine Woche und endeten abends um 22.00 Uhr. Sie habe die Renaturierung des Dettenbachs als zentrale Ausgleichsmaßnahme berücksichtigen dürfen, da diese noch nicht durchgeführt worden sei und eine Maßnahme darstelle, die die Flächen in einen ökologisch höherwertigen Zustand versetze. Die Durchführung dieser Ausgleichsmaßnahme sei hinreichend gesichert gewesen. Sie sei Eigentümerin sämtlicher am Dettenbach gelegener Grundstücke. Bedenken im Hinblick auf einen positiven Abschluss des wasserrechtlichen Verfahrens habe es zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht gegeben.

Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese Akten und die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Anträge der Antragsteller Ziff. 4 und 5 sind zulässig. Diese Antragsteller sind antragsbefugt.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird oder dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197 = PBauE § 8 BauGB, Nr. 9 a; Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO, Nr. 48 jeweils m.w.N.).

Das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat hinsichtlich solcher Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Das bedeutet, dass antragsbefugt ist, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 = BauR 2000, 1834 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 75). Allerdings genügt die bloße verbale Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung nicht zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber offensichtlich ausscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO, Nr. 55 a). Macht der Antragsteller - wie vorliegend - eine Verletzung des Abwägungsgebotes geltend, so muss er einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hingegen geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998, - a.a.O. -). Wann ein privater Belang so stark betroffen wird, dass er im Rahmen der Abwägung von der Gemeinde besonders beachtet werden muss, lässt sich nicht allgemeinverbindlich festlegen, sondern ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000, - a.a.O. -). Der Umstand allein, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung des bisherigen Zustandes noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000, - a.a.O. -). Andererseits ist dieses nicht schon deshalb unbeachtlich, weil der Antragsteller keinen Anspruch auf Fortbestand der bisherigen Situation und die mit ihr verbundenen Vorteile für das Wohnen hat. Führt der Erlass eines Bebauungsplans dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Ob der Nachbar mit einer solchen Entwicklung rechnen musste, ist für die Antragsbefugnis in diesen Fällen grundsätzlich ebenso unerheblich wie die Frage, ob der Nachbar ein subjektives öffentliches Recht oder einen Anspruch auf die Beibehaltung des bisherigen Zustandes hat. Es reicht vielmehr grundsätzlich aus, wenn die bisherige Situation den Nachbarn tatsächlich begünstigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.2.1995 - 4 NB 17.94 -, NVwZ 1995, 895 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO, Nr. 31). Beschränkungen ergeben sich jedoch bei solchen Änderungen, die objektiv geringfügig sind und/oder sich nicht oder nur unwesentlich auf die Nutzung des Nachbargrundstückes auswirken können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.2.1995 -, a.a.O. - und Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, NVwZ 2000, 807 = PBauE § 47 Abs. 1 VwGO, Nr. 6 m.w.N.).

Die Antragsbefugnis der Antragsteller Ziff. 4 und 5 ergibt sich aus ihrem Interesse, von der durch das Plangebiet verursachten Verkehrszunahme und der Festsetzung einer öffentlichen Parkfläche vor ihrem Haus sowie der dadurch entstehenden Zunahme der Lärmimmissionen verschont zu bleiben. Zum notwendigen Abwägungsmaterial kann grundsätzlich auch das Interesse der Anwohner einer Straße gehören, von erhöhten Verkehrslärmimmissionen im Zusammenhang mit der Ausweisung eines neuen Baugebiets verschont zu bleiben (BVerwG, Beschluss vom 18.3.1994 - 4 NB 24.93 -, DVBl. 1994, 701 und Beschluss vom 17.9.1998 - 4 CN 1.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 126 = BauR 1999, 137). Zwar begründet nicht jede durch einen Bebauungsplan ermöglichte Verkehrszunahme für jeden davon Betroffenen eine Antragsbefugnis (BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, m.w.N.). Sind solche Änderungen geringfügig oder wirken sie sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so ergibt sich hieraus eine Beschränkung der Antragsbefugnis (BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, m.w.N. vgl. auch Stüer/Rude, DVBl. 2000, 390 <395 f.>). Das Interesse der Antragsteller Ziff. 4 und 5 kann angesichts der Zahl der nach dem Bebauungsplan zulässigen Wohneinheiten und des dadurch zu erwartenden zusätzlichen Verkehrs nicht als objektiv geringfügig angesehen werden. Dass die Antragsteller dieses private Interesse im Bebauungsplanverfahren nicht geltend gemacht haben, schadet nichts. Es hätte sich der Antragsgegnerin aufdrängen müssen, dass dieses Interesse in der Abwägung beachtlich ist.

Bei dieser Sachlage lässt der Senat offen, ob die Anträge der anderen Antragsteller zulässig sind, insbesondere ob ihr Vorbringen, sie hätten auf die Ausweisung unbebaubarer Flächen in dem ursprünglichen Bebauungsplan "Unterfelder-Peterskirchle" vertrauen dürfen, einen abwägungsbeachtlichen Belang darstellt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20.8.1992 - 4 NB 3.92 -, NVwZ 1993, 468). Dahin gestellt bleiben kann auch, ob die anderen von den Antragstellern geltend gemachten Gesichtspunkte ihre Antragsbefugnis begründen können.

Die Anträge der Antragsteller sind unbegründet.

Der angefochtene Bebauungsplan begegnet in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Der Gültigkeit des Bebauungsplans entgegenstehende beachtliche Verfahrensfehler liegen nicht vor. Zwar ist die Bekanntmachungsfrist hinsichtlich der öffentlichen Auslegung nicht eingehalten worden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Diese Frist begann erst am Tag nach der am 25.4.2002 erfolgten Bekanntmachung, hier also erst am 26.4.2002 (Freitag) und endete erst mit Ablauf des 2.5.2002 (Donnerstag). Die Unterlagen wurden aber bereits am 2.5.2002 öffentlich ausgelegt. Bei der Auslegungsfrist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist der erste Tag der Auslegung mitzuzählen (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 6. 6.1972 - GmS-OGB 2/71 -, BVerwGE 40, 363 und BVerwG, Beschluss vom 23.7.2003 - 4 BN 36.03 -). Damit überschnitten sich die Bekanntmachungsfrist und die Auslegungsfrist und die Bekanntmachung der Offenlage erfolgte nicht eine Woche vor der Auslegung. Dies ist aber unbedenklich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 23.7.2003 - 4 BN 36.03 -) ist die Zulassung einer "Kompensation" (vgl. Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 3 RdNr. 41) dann unbedenklich, wenn dem interessierten Bürger durch eine formell fehlerhafte Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs sein gesetzlicher Anspruch auf Einsicht in die Planungsunterlagen im Ergebnis nicht verkürzt wird. Das ist der Fall, wenn die Fristen des § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BauGB insgesamt eingehalten werden und wenn sich die längere Auslegung auch bereits aus der Bekanntmachung ergibt. Diese Rechtsauffassung wird auch in Literatur und Rechtsprechung allgemein vertreten (vgl. z.B. Dolde, NJW 1975, 21 <26>; Beninde, BauR 1984, 433 ff.; Bielenberg, a.a.O.; Battis, in: Battis/ Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl. 2002, § 3 RdNr. 14, jeweils m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.3.1984 - 1 C 10/83 -, BRS 42 Nr. 24). Nach diesen Grundsätzen ist es unschädlich, dass die Bekanntmachungsfrist zu kurz war. Die Auslegungsfrist endete mit Ablauf des 2.6.2002 (Sonntag), spätestens aber mit Ablauf des 3.6.2002 (Montag). Tatsächlich ausgelegt waren die Unterlagen aber bis einschließlich 7.6.2002 (Freitag), worauf in der Bekanntmachung ausdrücklich hingewiesen wurde. Dies bedeutet, dass diese Frist vorliegend um fünf Tage überschritten ist. Der gesetzliche Anspruch auf Einsicht in die Planungsunterlagen war danach im Ergebnis nicht verkürzt.

Sonstige rügepflichtige Verfahrens- und Formfehler haben die Antragsteller nicht geltend gemacht. Zu beachtende erhebliche Form- und Verfahrensfehler sind auch sonst nicht ersichtlich.

Der Bebauungsplan begegnet auch keinen materiell-rechtlichen Bedenken.

Die Antragsteller tragen ausschließlich vor, die Abwägung sei rechtsfehlerhaft. Mit diesem Vorbringen können sie nicht durchdringen.

Nach § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 6 BauGB vorzunehmenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheidet (BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - 4 C 105.65 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1 und vom 5.7.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Gemessen an diese Voraussetzungen haften dem angefochtenen Bebauungsplan keine beachtlichen Abwägungsmängel an.

Die Antragsgegnerin hat das private Interesse der Antragsteller Ziff. 4 und 5, von den Lärmimmissionen verschont zu bleiben, die durch den Erschließungsverkehr für das neue Baugebiet auf der Sebastian-Kneipp-Straße hinzukommen, nicht ausdrücklich in die Abwägung aufgenommen. Mit diesem Interesse hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht befasst. Weder ist dieser Gesichtspunkt im schalltechnischen Gutachten geprüft worden, noch ist er Gegenstand der Begründung zum Bebauungsplan (Stand 24.7.2002). Allerdings haben sich die Antragsteller auf dieses Interesse im Verlauf des Aufstellungsverfahrens nicht ausdrücklich berufen. Es spricht viel dafür, dass sich dem Gemeinderat aber aufdrängen musste, dass für die Antragsteller Ziff. 4 und 5 als Miteigentümer und Bewohner eines an die Sebastian-Kneipp-Straße angrenzenden Grundstücks insoweit wegen der Zahl der vorgesehenen Wohneinheiten (nach der Begründung des Bebauungsplans maximal 160 Wohneinheiten mit maximal 352 Einwohnern) nicht nur geringfügige Auswirkungen eintreten können, und es sich deshalb um einen abwägungsbeachtlichen Gesichtspunkt gehandelt hat. Dies kann aber im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben. Selbst wenn man zu Gunsten der Antragsteller unterstellt, der Abwägungsvorgang sei fehlerhaft, weil dieser Gesichtspunkt keine Berücksichtigung gefunden hat, führt dies nicht zum Erfolg ihrer Normenkontrollanträge. Dieser Abwägungsfehler wäre unbeachtlich, da er sich nicht auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt hätte. Dahingestellt bleiben kann, ob es sich um einen offensichtlichen Mangel handelt. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn Planbegründung und Aufstellungsvorgänge keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass der Plangeber sich mit bestimmten Umständen abwägend befasst hat. Vielmehr darf ein offensichtlicher Mangel nur angenommen werden, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten (BVerwG, Beschluss vom 20.1.1995 - 4 NB 43.93 -, NVwZ 1995, 692 m.w.N.). Ob dies hier der Fall ist, kann offen bleiben. Denn der Mangel war jedenfalls nicht ursächlich für das Abwägungsergebnis.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Frage, ob ein Mangel im Abwägungsvorgang im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis "von Einfluss gewesen" ist, eine konkrete Betrachtungsweise anzustellen; eine bloße - abstrakte - Möglichkeit oder Vermutung genügt nicht (Urteil vom 18.9.2003 - 4 CN 3.02 -, BauR 2004, 286). Eine konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich an Hand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist (Beschlüsse vom 20.1.1995 - 4 NB 43.93 -, a.a.O., m.w.N. und vom 29.1.1992 - 4 NB 22.90 -, NVwZ 1992, 662). Einen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei Berücksichtigung des genannten Interesses der Antragsteller Ziff. 4 und 5 eine andere Entscheidung getroffen hätte, gibt es nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gemeinderat auch in diesem Fall den Bebauungsplan in der vorliegenden Form beschlossen hätte.

Die Antragsgegnerin hat die für die Grundstücke innerhalb des Plangebiets entstehenden Immissionen durch den Schwimmbadparkplatz untersuchen lassen und ihrer Abwägung das Ergebnis des schalltechnischen Gutachtens zugrundegelegt, dass für das nordwestlichste im Plangebiet liegende Baufenster ein Beurteilungspegel von 58,5 dB(A) zu erwarten ist, der unter dem in der Verkehrslärmschutzverordnung vorgesehenen Wert für ein allgemeines Wohngebiet von 59 dB(A) liegt. Daraus ergibt sich, dass für den Gemeinderat insoweit die Einhaltung der Werte der Verkehrslärmschutzverordnung das entscheidende Kriterium war. Bei Anlegung dieses Maßstabs wäre der Gemeinderat aber zu keiner anderen Entscheidung gekommen, wenn er die Immissionsbelastung für das diesem Baufenster unmittelbar gegenüber liegenden Grundstück der Antragsteller Ziff. 4 und 5 unter Berücksichtigung der durch das neue Baugebiet hinzukommenden Verkehrs ermittelt und eingestellt hätte. Für dieses Grundstück ist auch bei Berücksichtigung des zusätzlichen Verkehrs eine höhere Immissionsbelastung nicht zu erwarten. Der Gutachter hat der Berechnung eine Verkehrsbelastung von 436 Fahrzeugbewegungen je Stunde zugrundegelegt. Bei den vorgesehenen 224 Parkplätzen würde dies bedeuten, dass fast jeder Parkplatz in derselben Stunde angefahren und wieder verlassen wird. Dies ist bei einem Parkplatz, der von Besuchern eines Freibades genutzt wird, nicht anzunehmen. Denn die Schwimmbadbesucher halten sich regelmäßig länger als nur eine Stunde im Schwimmbad auf. Erst recht gilt dies, wenn dieser Parkplatz überwiegend oder jedenfalls in großem Umfang von den Bediensteten der benachbarten Fa. S. genutzt werden sollte. Diese fahren in der Regel nur morgens hin und abends wieder weg. Die Frequentierung ist nach Überzeugung des Senats deshalb zumindest um die Hälfte der angenommenen Fahrzeugbewegungen zu reduzieren. In diesem Fall wäre nur von 218 Fahrzeugbewegungen in der Stunde auszugehen. Dass eine Reduzierung realistisch ist, wird bestätigt dadurch, dass der Gutachter selbst an einem Spitzentag auf dem bestehenden Parkplatz lediglich 100 Fahrzeugbewegungen/Stunde gezählt hat. Durch das neue Baugebiet kommen auf der Sebastian-Kneipp-Straße voraussichtlich etwa 23 Fahrzeugbewegungen/Stunde hinzu. Diese Zahl ergibt sich, wenn man von maximal möglichen 160 Wohneinheiten und durchschnittlich 1,5 Fahrzeugen/Wohneinheit sowie von durchschnittlich 1,5 Fahrten pro Tag und Fahrzeug (160 x 1,5 = 240 x 1,5 = 360 : 16 Stunden [Tageszeit von 6 Uhr bis 22 Uhr] = 22,5) ausgeht. Zählt man zu den vom Parkplatz verursachten 218 Fahrzeugbewegungen/Stunde diese 23 Fahrzeugbewegungen/Stunde hinzu, so ergibt sich ein Wert von 241 Fahrzeugbewegungen/Stunde, der weit unter dem vom Gutachter angenommenen Wert von 436 Fahrzeugbewegungen/Stunde liegt. Wird weiter berücksichtigt, dass das Wohnhaus der Antragsteller Ziff. 4 und 5 mindestens 15 m weiter von der Sebastian-Kneipp-Straße entfernt ist als der untersuchte Immissionsort, der etwa in der Mitte der westlichen Baugrenze des nordwestlichsten Baufensters liegt, ist eine höhere Immissionsbelastung auszuschließen.

Die Abwägung im Übrigen ist rechtlich ordnungsgemäß vorgenommen worden. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Interessen der Antragsteller, von Einschränkungen der Belüftung, Belichtung und Besonnung ihrer Grundstücke und der Vernichtung der südlich ihrer Grundstücke gelegenen, derzeit von Bebauung freien Fläche einschließlich der Aussicht von ihren Grundstücken verschont zu bleiben, ohne Rechtsfehler in der Abwägung berücksichtigt. Das Vorbringen der Antragsteller, ihre Interessen seien in die Abwägung nicht eingestellt worden, trifft nicht zu. Wie sich aus den Anhängen zu den Sitzungsvorlagen Nr. TA 09/02 und Nr. TA 30/02, in denen sich die Antragsgegnerin mit den vorgetragenen Anregungen und Bedenken auseinandergesetzt hat und die Gegenstand der Beratungen im Gemeinderat waren, ergibt, hat sich die Antragsgegnerin mit den Interessen der Anwohner der Hansjakobstraße befasst, diese in die Abwägung eingestellt und bei der Entscheidung berücksichtigt. Sie hat darauf verwiesen, dass den Belangen Besonnung, Belichtung und Belüftung durch die Einhaltung der vorgeschriebenen Abstandsflächen hinreichend Rechnung getragen worden ist. Dies begegnet keinen Bedenken. Die im angefochtenen Bebauungsplan festgesetzten Baufenster sind von den Gebäuden auf den Grundstücken der Antragsteller zwischen mindestens 17,5 m (Antragsteller Ziff. 4 und 5) und 28 m (Antragstellerin Ziff. 1) entfernt. Auch unter Berücksichtigung der im westlichen Teil des Plangebiets zulässigen dreigeschossigen Bebauung mit einer höchstens zulässigen Traufhöhe von 12,35 m und der Lage des Plangebiets südlich der vorhandenen Bebauung ist bei diesen Abständen mit einer unzumutbaren Einschränkung der Besonnung nicht zu rechnen. Auch von einer Einkesselung der vorhandenen Gebäude kann nicht die Rede sein. Die Abstände zwischen den Baufenstern sind ausreichend groß, um für die Grundstücke und Gebäude der Anlieger der Hansjakobstraße eine hinreichende Belüftung zu erzielen. Im Übrigen wird in der zusammenfassenden Bilanz der Ausgleichskonzeption ausgeführt, in den Bereichen Bioklima und Lufthygiene sei mit einer Verbesserung der vorhandenen Situation zu rechnen. Auch das Interesse am Erhalt der Freifläche einschließlich der Aussicht von den Grundstücken der Antragsteller hat der Gemeinderat der Sache nach gewürdigt. Er hat der Ausweisung eines Wohngebiets angesichts des Wohnraumbedarfs und der Eignung des Geländes für Wohnbebauung den Vorrang gegenüber den gegenläufigen Interessen der Antragsteller eingeräumt. Hierbei war für die Antragsgegnerin nicht zuletzt ausschlaggebend, dass ein Bedarf an weiteren Naherholungsflächen nicht mehr besteht und deshalb das Interesse an der Weiterentwicklung des Naherholungsgebietes zurückstehen müsse, wie sie auf die Anregungen der Antragstellerin Ziff. 1 ausgeführt hat. Dies ist unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.

Die Antragsteller rügen weiter, die Lärmkonflikte, die der Bebauungsplan zu Lasten des festgesetzten Wohngebietes hervorrufe, seien nicht gelöst. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Ein Abwägungsmangel ist insoweit nicht gegeben.

Nach § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Dieser Vorschrift kommt im Rahmen der nach § 1 Abs. 6 BauGB gebotenen Abwägung unter Lärmschutzgesichtspunkten die Funktion einer Abwägungsdirektive zu (BVerwG, Urteil vom 28.1.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 = NVwZ 1999, 1222). Es stellt ein wesentliches Element geordneter städtebaulicher Entwicklung dar, dass emittierende (gewerbliche) Nutzung und Wohnnutzung wegen ihrer prinzipiellen Konfliktanfälligkeit nicht unmittelbar nebeneinander liegen sollen (BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.3.1990 - 8 S 3031/89 -, UPR 1991, 155). Von diesem Grundsatz sind Ausnahmen denkbar, insbesondere in vorhandenen Gemengelagen oder wenn sichergestellt werden kann, dass nur unerhebliche Immissionen entstehen, und besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten (OVG Lüneburg, Urteil vom 25.6.2001 - 1 K 1850/00 -, NVwZ-RR 2002, 172 = BauR 2001, 1862; vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.7.2002 - 3 S 2016/01 -, m.w.N.). Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 BImSchG unter anderem Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Wo die Erheblichkeitsgrenze verläuft, richtet sich nach der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Umgebung.

Der Gemeinderat hat in seiner Abwägung berücksichtigt, dass in dem durch den angefochtenen Bebauungsplan ausgewiesenen Baugebiet mit Lärmimmissionen durch das vorhandene, angrenzende Freibad zu rechnen ist. Auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin eingeholten gutachterlichen Stellungnahme ist er davon ausgegangen, dass die zu erwartenden Lärmimmissionen den künftigen Bewohnern zumutbar sind. Dies ist weder im Abwägungsvorgang noch im -ergebnis rechtlich zu beanstanden.

Zu Recht hat der Gutachter und ihm folgend die Antragsgegnerin zur Bestimmung der Grenze zumutbarer und damit im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG nicht erheblicher Belästigungen vorliegend auf die auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 BImSchG erlassene 18. BImSchV - Sportanlagenlärmschutzverordnung - vom 18.7.1991 (BGBl. I S. 1588) zurückgegriffen. Sie stellt zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb (immissionsschutzrechtlich) nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen im Sinne des § 22 BImSchV, zu denen auch Sportanlagen gehören (§ 3 Abs. 5 Nr. 1 und 3 BImSchG). Die in dieser Verordnung genannten Richtwerte konkretisieren verbindlich die Zumutbarkeit von Sportlärm (BVerwG, Urteil vom 12.8.1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246 = NVwZ 2000, 550 m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 16.5.2001 - 7 C 16.00 -, NVwZ 2001, 1167). Zu den Sportanlagen, für die die 18. BImSchV gilt (vgl. § 1 Abs. 1 und 2), zählen auch Freibäder. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 5 Abs. 2 18. BImSchV, die für Freibäder eine Sonderregelung trifft (Ketteler, Sportanlagenlärmschutzverordnung, 1998, S. 54, 65). Auf diese Verordnung kann auch vorliegend zurückgegriffen werden. Zwar geht es nicht um die Planung einer Sportstätte (hier: Freibad). Es ist aber abwägungsfehlerfrei, sich bei der Frage, ob die vorgesehene Wohnbebauung unzumutbaren Lärmimmissionen durch das vorhandene Freibad ausgesetzt sein wird, an den in der 18. BImSchV genannten Richtwerten zu orientieren.

Allerdings hat die Verordnung für die Bauleitplanung (nur) mittelbar rechtliche Bedeutung. Sie richtet sich unmittelbar nur an den Betreiber von Sportanlagen, aber nicht an den Träger der Bauleitplanung. Überschreitungen der Richtwerte führen nicht automatisch zur Ungültigkeit eines Bebauungsplans (Gierke in Kohlhammer-Kommentar zum BauGB, Stand September 2002, § 1 RdNr. 632). Die 18. BImSchV kann nur als Grundlage für eine Grobabschätzung dienen, dass die geplanten Anlagen im nachfolgenden Verfahren des Planvollzugs unter Einhaltung der maßgebenden Richtwerte auch errichtet werden dürfen (Gierke, a.a.O.). Mit diesen Maßgaben ist davon auszugehen, dass im Regelfall die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt sind, wenn die Richtwerte der 18. BImSchV eingehalten sind, es sei denn, dass besondere Umstände einen weitergehenden Schutz unterhalb der Orientierungswerte nahe legen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.1996 - 5 S 5/95 -, VBlBW 1997, 178 und für die Orientierungswerte der DIN 18005, Gierke, a.a.O., RdNr. 622). Die Überschreitung der Richtwerte der 18. BImSchV indiziert - jedenfalls im Regelfall - eine rücksichtslose Planung, spricht also für eine im Ergebnis fehlerhafte Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 6 BauGB (Uechtritz, NVwZ 2000, 1006 <1007>). Umgekehrt ist es regelmäßig im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB abwägungsfehlerfrei, wenn nach Realisierung der Planung die Lärmwerte der 18. BImSchV in der Umgebung der Sportanlagen eingehalten werden können (Berkemann, NuR 1998, 565 <575>). Dies hat auch zu gelten, wenn - wie hier - ein Wohngebiet an eine bestehende Sportanlage herangeplant wird.

Wie bei der TA-Lärm, der VDI-Richtlinie 2058 Blatt 1 ("Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft") oder der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) sind die Vorgaben der 18. BImSchV zudem nicht schematisch und ohne jede Modifikation wie Rechtssätze auf jeden Einzelfall anzuwenden, sondern sind Orientierungshilfen, die geeignet sind, Anhaltspunkte dafür zu bieten, wann Geräuschbeeinträchtigungen aus der Sicht des Bauplanungsrechts als zumutbar einzustufen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.11.1999 - 4 BN 25.99 -, NVwZ-RR 2000, 146, m.w.N.; HessVGH, Urteil vom 6.11.2000 - 9 N 2265/99 -). Deshalb darf auch von ihnen abgewichen werden. Entscheidend ist, ob die Abweichung im Einzelfall noch mit dem Abwägungsgebot vereinbar ist. Auch der zulässige Grad der Abweichung richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Eine Überschreitung eines Orientierungswertes für Wohngebiete um 5 dB(A) kann das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Die technischen Regelwerke enthalten regelmäßig Abstufungen von 5 dB(A) zwischen allgemeinen Wohngebieten und den nächst schutzwürdigen Gebietskategorien der Baunutzungsverordnung, dem Mischgebiet und dem Dorfgebiet. Derartige Gebiete können an ein Wohngebiet angrenzen. Eine mit der Wohnnutzung unverträgliche Nutzung entsteht nicht, wenn die Lärmbelastung nicht über das in einem Misch- oder Dorfgebiet zulässige Maß hinausgeht, denn auch diese Gebiete dienen dem Wohnen (vgl. §§ 6 Abs. 1, 5 Abs. 1 BauNVO). Je nach den Umständen des Einzelfalles kann deshalb die Planung eines Gebietes, die den Randbereich eines angrenzenden Wohngebietes Lärmauswirkungen aussetzt, welche um 5 dB(A) über den Richtwerten für Wohngebiete liegen, zulässig sein (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 N 6.88 -, NVwZ 1991, 881). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Abwägung im vorliegenden Fall rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Gemeinderat hat seiner Abwägung die Ergebnisse und Beurteilung des schalltechnischen Gutachtens zugrundelegt und ist auf dieser Grundlage davon ausgegangen, dass die Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung für ein allgemeines Wohngebiet werktags und an Sonn- und Feiertagen außerhalb der Ruhezeiten um höchstens 5 dB(A) an der dem Schwimmbad nächstgelegenen Bebauungsreihe innerhalb des Plangebiets überschritten werden, wenn mehr als 1.000 Besucher im Freibad sind, was in den letzten 5 Jahren zwischen 28 und 34 Mal pro Jahr der Fall gewesen ist. Da die Richtwerte für Mischgebiete von 60 dB(A) tags nicht überschritten würden, könnten gesundheitsbeeinträchtigende Wirkungen durch den Schwimmbadbetrieb ausgeschlossen werden. Diese Annahmen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar hat der Gutachter einen Beurteilungspegel am Immissionsort 4 von 60,2 dB(A) errechnet, der um 5,2 dB(A) über dem Richtwert für ein allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 18. BImSchV) und um 0,2 dB(A) über dem für ein Mischgebiet von 60 dB(A) liegt (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 18. BImSchV). Der Gemeinderat hat aber - auch insoweit der Einschätzung des Gutachters folgend - weiterhin berücksichtigt, dass orientierende Schallpegelmessungen, die um ca. 2 dB(A) niedrigere Ergebnisse erbracht haben, zeigten, dass die auf der Grundlage der in der einschlägigen Fachliteratur angegebenen Emissionskennwerte und unter vereinfachend festgelegten Randbedingungen rechnerisch prognostizierten Immissionspegel tendenziell im oberen Teil des unvermeidlichen Schwankungsbereichs gelegen sind. Vor diesem Hintergrund ist es unbedenklich, dass der Gemeinderat davon ausgegangen ist, dass die Richtwerte für Mischgebiete eingehalten werden.

Weiter hat der Gemeinderat der Abwägung zugrundegelegt, dass der Richtwert für die sonn- und feiertäglichen Ruhezeiten zwischen 13 und 15 Uhr an Tagen mit mehr als 1.000 Besuchern (regelmäßig) um bis zu 10 dB(A) überschritten werden wird. Auch diese Annahme ist bedenkenfrei. Zwar hat der Gutachter an den Immissionsorten 3, 4, 5 und 6 Beurteilungspegel zwischen 60,2 dB(A) und 62,0 dB(A) in diesen Ruhezeiten errechnet, die den für diese Zeit vorgesehenen Immissionsrichtwert von 50 dB(A) (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 18. BImSchV) um mehr als 10 dB(A) überschreiten. Aber auch insoweit gilt, dass die Messungen einen um 2 dB(A) geringeren Wert ergeben haben, so dass es gerechtfertigt ist, der Abwägung einen niedrigeren als den errechneten Wert zugrunde zu legen.

Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens sind entgegen dem Vorbringen der Antragsteller nicht gerechtfertigt. Der Gutachter hat zu Recht den Verkehrslärm von der Zufahrtsstraße und dem Schwimmbadparkplatz getrennt untersucht. Dieser ist - anders als die Antragsteller meinen - dem Schwimmbadlärm nicht hinzuzurechnen. Nach Nr. 1.1 des Anhangs zur 18. BImSchV sind den Sportanlagen folgende bei bestimmungsgemäßer Nutzung auftretenden Geräusche zuzurechnen: Geräusche durch technische Einrichtungen und Geräte, durch die Sporttreibenden und durch die Zuschauer und sonstigen Nutzer sowie die von Parkplätzen auf dem Anlagengelände ausgehenden Geräusche. Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Sportanlage durch das der Anlage zuzuordnende Verkehrsaufkommen sind bei der Beurteilung gesondert von anderen Anlagengeräuschen zu betrachten. So liegt es hier. Die im Bebauungsplan ausgewiesene Parkplatzfläche befindet sich nicht auf dem Freibadgelände, sondern außerhalb von diesem.

Entgegen dem pauschalen Vortrag der Antragsteller hat der Gutachter zu Recht keine Zuschläge wegen Impuls- und Informationshaltigkeit der Geräusche vorgenommen. Dies ist nach Nrn. 1.3.3 und 1.3.4 des Anhangs zur 18. BImSchV gerechtfertigt, da das Freibad vor 1991 errichtet worden ist und häufige Lautsprecherdurchsagen und Musikwiedergaben nicht zu erwarten sind. Die Vertreter der Antragsgegnerin haben unbestritten vorgetragen, dass es sich nicht um ein modernes Spaßbad, sondern um ein herkömmliches Freibad handelt. Die Antragsteller haben konkrete Anhaltspunkte, die die Notwendigkeit einer Berücksichtigung dieser Zuschläge begründen könnten, nicht vorgetragen.

Es ist rechtlich weder im Abwägungsvorgang noch im Abwägungsergebnis zu beanstanden, dass der Gemeinderat sinngemäß davon ausgegangen ist, diese Pegelüberschreitungen in den Ruhezeiten sonn- und feiertags seien den Bewohnern des ausgewiesenen Wohngebietes zumutbar. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich wirklich um seltene Ereignisse im Rechtssinn handelt, für die die 18. BImSchV eine Überschreitung der vorgesehenen Richtwerte um höchstens 10 dB(A) für zulässig hält (vgl. § 5 Abs. 5 Nr. 1 18. BImSchV). Nach dieser Vorschrift soll die zuständige Behörde von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen, wenn infolge des Betriebs einer Sportanlage bei seltenen Ereignissen nach Nr. 1.5 des Anhangs die Geräuschimmissionen außerhalb von Gebäuden die Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 18. BImSchV um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten. Nach Nr. 1.5 gelten Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch besondere Ereignisse und Veranstaltungen als selten, wenn sie an höchstens 18 Kalendertagen eines Jahres auftreten. Von der Zahl her sind die Voraussetzungen für seltene Ereignisse erfüllt. Denn diese Überschreitungen treten nach den Feststellungen der Antragsgegnerin nur an 6 bis 8 Tagen im Jahr auf. Ob es sich dabei um besondere Ereignisse oder Veranstaltungen handelt (vgl. dazu Ketteler, Sportanlagenlärmschutzverordnung, 1998, S. 126 f. und BR.-Drs. 17/91 vom 16.1.1991, S. 46 und 55), kann offen bleiben. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, ist die Abwägung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Sie hat die Überschreitungen im Rahmen der Gesamtbetrachtung (vgl. S. 18 ff. der Begründung zum Bebauungsplan) für tolerabel angesehen. Dabei ist der Gemeinderat davon ausgegangen, dass die Überschreitungen nicht gesundheitsbeeinträchtigend und - im Unterschied zu gewerblichen Störungen - zeitlich begrenzt sind. Weiter hat er seiner Abwägung zugrundegelegt, dass die Nachtruhe und die Tagesrandzeiten nicht beeinträchtigt sind, die jahreszeitliche Belastung der Anwohner begrenzt ist, da das Schwimmbad nur von Mai bis September geöffnet habe, und die Zahl der Tage mit mehr als 1.000 Besuchern beschränkt ist, wobei die Beeinträchtigung der Sonntagsruhe in der Größenordnung der seltenen Ereignisse liegt. Zu berücksichtigen ist nach Ansicht der Antragsgegnerin auch, dass das Freibad den Anwohnern auch Vorteile hinsichtlich der Optik (Grünfläche mit altem Baumbestand) und des Freizeitwerts (kurzer Weg zu den Wohnungen) bringt, ein dringender Bedarf an Wohnbauflächen besteht, die Erschließung neuer Bauflächen aufgrund der beengten Verhältnisse in der Tallage problematisch ist und das Gelände "Am Stadtrain" sich für neue Wohnbauflächen hervorragend eignet. Angesichts des Charakters der 18. BImSchV als Orientierungshilfe und der damit verbundenen Möglichkeit, im Rahmen einer Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB Überschreitungen der Immissionsrichtwerte zu tolerieren, ist gegen diese Abwägung der Antragsgegnerin nichts einzuwenden. Die Überschreitungen außerhalb der Ruhezeiten halten sich in dem vom Bundesverwaltungsgericht für möglich gehaltenen Rahmen von ca. 5 dB(A). Bei den Überschreitungen innerhalb der sonn- und feiertäglichen Ruhezeiten werden zwar Werte erreicht, die nur in Gewerbegebieten zulässig sind (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 18. BImSchV um 2 dB(A), die allenfalls ganz ausnahmsweise und nur unter besonderen Voraussetzungen dem Wohnen dienen. Angesichts des Umstands, dass es sich nur um wenige Tage im Jahr (6 bis 8 Tage) handelt, deren Zahl deutlich unter der Zahl bleibt, die die 18. BImSchV als selten einstuft (18 Ereignisse/Jahr), wird die objektive Gewichtigkeit des Belangs gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse mit dieser Abwägung aber nicht völlig verfehlt (vgl. zu diesem Maßstab für Überprüfung des Abwägungsergebnisses: BVerwG, Beschluss vom 29.9.1978 - IV C 30.76 -, BVerwGE 56, 283 und Urteil vom 5.7.1974, a.a.O.).

Der Gemeinderat hat bei seiner Abwägung auch berücksichtigt, dass der westlich an das Plangebiet angrenzende Bereich durch den Bebauungsplan "Unterfelder-Peterskirchle" in der Fassung der am 3.5.2001 in Kraft getretenen 9. Änderung vom 25.10.2000 als Gewerbegebiet ausgewiesen ist, und ist davon ausgegangen, dass dies vorliegend nicht zu unzumutbaren Wohnverhältnissen führt, insbesondere für das Wohngebiet keine unzulässigen Lärmimmissionen entstehen. Dies ist zutreffend und rechtlich nicht zu beanstanden. Für das Gebiet nördlich des Dettenbachs ist ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt, in dem nur Gewerbebetriebe, insbesondere Handwerksbetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, und Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig sowie Tankstellen und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke und Vergnügungsstätten ausgeschlossen sind. Dies ist keine für das angrenzende Wohnen unverträgliche oder unzumutbare Nutzung. Eine solche Nutzung wäre auch in einem Mischgebiet, das durch ein Nebeneinander von Wohnen und nicht wesentlich störende gewerblicher Nutzung geprägt wird, zulässig.

Hinsichtlich des Bereichs südlich des Dettenbachs ist ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO ohne Einschränkungen festgesetzt. Auch in diesem Fall ist aber nicht damit zu rechnen, dass die bauliche Nutzung dieses Bereichs mit dem Wohnen im Gebiet des angefochtenen Bebauungsplans unverträglich ist. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist im Rahmen der Abwägung davon ausgegangen, dass für die im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstücke des Gewerbegebiets Baulasten bestellt werden, die den jeweiligen Eigentümer verpflichten, diese Grundstücke baulich nur so nutzen, dass im angrenzenden Wohngebiet die "Grenzwerte" der TA Lärm eingehalten werden. Dies genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwägung.

Zwar lässt sich aus § 1 Abs. 6 BauGB das Gebot der Konfliktbewältigung ableiten (BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, a.a.O.). Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt aber eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung sichergestellt ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn dem Planungsverfahren ein weiteres Verwaltungsverfahren nachfolgt, in dem der durch die Planung hervorgerufene Konflikt einer Lösung zugeführt werden kann. Probleme, die noch während des Vollzugs des Bebauungsplans bewältigt werden können, brauchen nicht schon durch den Plan selbst gelöst zu werden (BVerwG, Urteil vom 18.9.2003 - 4 CN 3.02 -, BauR 2004, 286 und Beschluss vom 17.5.1995 - 4 NB 30.94 -, BRS 57, Nr. 2 m.w.N.). So liegt es hier. Der Konflikt wird in einem künftigen Baugenehmigungsverfahren durch die bis dahin übernommene Baulast gelöst. Eine künftige gewerbliche Nutzung bedarf der Baugenehmigung. Diese kann nur erteilt werden, wenn die Baulast dem Vorhaben nicht entgegensteht. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren ist die Baulast zu beachten. Zwar ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu beachtende öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, und ist die Baulast selbst keine Vorschrift. Die öffentlich-rechtlichen Wirkungen der Baulast und damit ihr Einfluss auf die Rechtsstellung des Baulastübernehmers gegenüber der Baurechtsbehörde beruhen aber auf § 71 LBO und damit auf Gesetz. Die geschaffene Pflichtenlage ist die gleiche wie eine normativ festgelegte und deshalb von der Baurechtsbehörde wie eine solche zu beachten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.1.1998 - 5 S 2053/97 -, NVwZ 1998, 975 m.w.N. und Sauter, Kommentar zur LBO, Stand Juli 2001, § 71 RdNr. 32 m.w.N.). Damit steht fest, dass eine gewerbliche Nutzung, die mit der Wohnnutzung in dem ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet nicht vereinbar wäre, nicht genehmigungsfähig ist.

Eine Verpflichtung, auf dem Grundstück keine Gewerbebetriebe unterzubringen, die das Wohnen wesentlich stören, kann auch wirksam als Baulast übernommen werden. Grundstückseigentümer können durch Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (§ 71 Abs. 1 Satz 1 LBO). So liegt es hier. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich durch die Erklärung, auf ihren Grundstücken, auf denen nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Gewerbebetriebe aller Art zulässig wären, nur Gewerbebetriebe unterzubringen, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Eine solche Verpflichtung ergibt sich nicht aus dem Gesetz; Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit einer entsprechenden Baulastbestellung sind auch sonst nicht ersichtlich.

Die Antragsteller können auch nicht mit ihrem Vorbringen gehört werden, die Bestellung der Baulast sei zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht gesichert gewesen. Zwar war die Baulast zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestellt. Sie ist erst am 11.9.2003 eingetragen worden. Es bestanden aber zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses keine objektiven Zweifel, dass dies geschehen wird. Denn die Antragsgegnerin ist selbst Eigentümerin der fraglichen Grundstücke, so dass die Übernahme der Baulast allein von ihr selbst abhing, und der Gemeinderat hat entsprechende Absichten im Bebauungsplanverfahren zumindest mittelbar bestätigt. Zwischenzeitlich ist die Baulast bestellt.

Die Auffassung des Senats, die Konfliktbewältigung könne durch Übernahme einer Baulast erfolgen, steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Zwar hat dieses entschieden, dass sich Abwägungsmängel wegen unzureichender Lösung eines Konflikts nicht allein durch einen dinglich gesicherten Verzicht auf die Abwehrrechte der Betroffenen überwinden lassen (BVerwG, Beschluss vom 23.1.2002 - 4 BN 3.02 -, NVwZ-RR 2002, 329). Vorliegend handelt es sich aber nicht um eine bloß privat-rechtliche, sondern um eine öffentlich- rechtliche Erklärung, es handelt sich auch nicht um eine Verzichtserklärung der durch den Konflikt potentiell Belasteten, sondern um eine auch für die Rechtsnachfolger geltende Unterlassungsverpflichtung des potentiellen Verursachers des Konflikts.

Die Abwägung ist auch hinsichtlich der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes rechtsfehlerfrei. Sind aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden (§ 21 Abs. 1 des am 4.4.2002 in Kraft getretenen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom 25.3.2002 <BGBl. I S. 1193> - BNatSchG -). Nach § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) zu berücksichtigen. Lässt sich die Gemeinde nicht von der normativen Wertung des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB in Verbindung mit § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB leiten, so verfehlt sie das Gebot, die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege unter Einschluss der nunmehr in § 1 a Abs. 3 BauGB 1998 genannten Kompensationsmaßnahmen mit dem Gewicht in die Abwägung einzustellen, das ihnen objektiv zukommt. Ermittlung und Entscheidung müssen den Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots entsprechen (BVerwG, Beschlüsse vom 25.8.2000 - 4 BN 41.00 - und vom 31.1.1997 - 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68 = DVBl. 1997, 1112). Bei dieser Abwägung kommt den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowohl hinsichtlich der Vermeidung von Beeinträchtigungen als auch hinsichtlich des Ausgleichs unvermeidbarer Beeinträchtigungen oder des Ersatzes nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen (§ 19 Abs. 2 und 3 BNatSchG) kein abstrakter Vorrang vor den in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden anderen Belangen zu. Vielmehr müssen sich die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege entsprechend dem ihnen in der konkreten Planungssituation zukommenden Gewicht mit den gegenläufigen Erfordernissen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung messen lassen. Allerdings haben die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine herausgehobene Bedeutung: In der Bauleitplanung ist nicht nur darüber zu entscheiden, ob sich die Eingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich überhaupt rechtfertigen lassen, sondern auch darüber, ob und in welchem Umfang für - angesichts vorrangiger städtebaulicher Erfordernisse - unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich und Ersatz zu leisten ist. Mit der sinngemäßen Verweisung auf eine entsprechende Anwendung des § 19 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG verpflichtet § 21 BNatSchG die Gemeinde, bei planerischen Eingriffen in Natur und Landschaft ein gesetzlich vorgeprägtes, spezifisches Entscheidungsprogramm abzuarbeiten und über ein Folgenbewältigungsprogramm abwägend zu entscheiden, und stellt im Zusammenwirken mit § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB hohe Anforderungen an die Ermittlung und die Gewichtung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (BVerwG, Urteil vom 31.1.1997 - 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 51). Diese für die alte Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes vertretene Auffassung gilt weiterhin, da insoweit durch die Neufassung des Gesetzes keine Änderung eingetreten ist.

Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bebauungsplan gerecht. Die Antragsgegnerin hat den Bestand von Lebensräumen und die Qualität des Geländes und die Auswirkungen des Vorhabens durch Gutachten ermitteln und eine Ausgleichskonzeption erarbeiten lassen. Der Gemeinderat hat die Ergebnisse dieser Konzeption vom März/April 2002 seiner Abwägungsentscheidung zugrundegelegt und auf diese Bezug genommen. Danach ist ein Teil der Eingriffe bereits durch den ursprünglichen Bebauungsplan "Unterfelder-Peterskirchle" vom 9.5.1973 zulässig und ein Ausgleich insoweit nicht erforderlich und werden die verbleibenden Eingriffe durch Maßnahmen innerhalb des Plangebietes ausgeglichen. Dies begegnet entgegen dem Vorbringen der Antragsteller keinen Bedenken.

Nach § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Diese Vorschrift ist auch vorliegend im Hinblick auf den Bebauungsplan "Unterfelder-Peterskirchle" anzuwenden. Der Wortlaut dieser Vorschrift ist eindeutig und stellt allein darauf ab, welche Bebauung vor der Aufstellung des neuen Bebauungsplans zulässig war. Er differenziert nicht danach, wann und unter welcher Rechtslage die bestehenden Baurechte entstanden sind. Ein Ausgleich ist bei der Überplanung von Flächen, für die bereits Baurechte bestehen, nur insoweit erforderlich, als zusätzliche und damit neu geschaffene Baurechte entstehen (BVerwG, Beschluss vom 20.5.2003 - 4 BN 57.02 -; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 a RdNr. 213). Die Voraussetzungen des § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB sind vorliegend gegeben. Nach dem Ausgleichskonzept sind in dem Bebauungsplan "Unterfelder-Peterskirchle" im Plangebiet des angefochtenen Bebauungsplans Teilflächen des Dettenbaches mit einer Größe von 6.150 m² und eine verbleibende Grünfläche von ca. 17.900 m² erhalten geblieben. Im angefochtenen Bebauungsplan ist für den Dettenbach eine Fläche von 5.040 m² und eine Grünfläche von ca. 20.100 m² (öffentliche Grünfläche 1.168 m², private Grundstücksflächen 16.897 m² und eine Multifunktionsfläche 2.034 m²) ausgewiesen. Dies bedeutet, dass die versiegelte Fläche im angefochtenen Bebauungsplan nicht größer als in dem ursprünglichen Plan ist, so dass insoweit von einer Zulässigkeit des Eingriffs durch den ursprünglichen Plan auszugehen ist und ein Ausgleich insoweit nicht erforderlich ist. Dies gilt selbst dann, wenn man die im Ausgleichskonzept für die ursprünglich im Osten des Plangebiets vorgesehene Multifunktionsfläche bei der Flächenbilanzierung unberücksichtigt lässt. Auch dann gilt, dass die verbleibenden Grünflächen etwa genauso groß sind wie in dem ursprünglichen Plan.

Die verbleibenden neuen Eingriffe werden im Plangebiet ausgeglichen. Der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgt durch geeignete Festsetzungen nach § 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich; anstelle von Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen gemäß § 11 BauGB oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen getroffen werden (§ 1 a Abs. 3 Sätze 1 und 3 BauGB). Die Gemeinde ist bei der Bewältigung der Kompensationsproblematik nicht auf die Mittel der Bauleitplanung und der Vereinbarung beschränkt. Der Gesetzgeber stellt sonstige geeignete Maßnahmen, sofern die Gemeinde hierfür Flächen bereitstellt, als gleichwertige dritte Alternative neben die beiden anderen Regelungstypen. Schon aus diesem Nebeneinander ergibt sich, dass eine Gemeinde, die dieses Mittel einsetzt, sich nicht notwendigerweise durch vertragliche Vereinbarungen binden muss. Auf der anderen Seite lässt die gesetzliche Regelung erkennen, dass auch bei Anwendung der dritten Alternative des § 1 Abs. 3 Satz 3 BauGB ein Mindestmaß an rechtlicher Bindung unabdingbar ist (BVerwG, Beschlüsse vom 18.7.2003 - 4 BN 37.03 -, BauR 2004, 40 und vom 11.11.2002 - 4 BN 52.02 -, NVwZ 2003, 206 = BauR 2003, 500 m.w.N.).

Der durch eine höhere und verdichtete Bauweise als in dem ursprünglichen Bebauungsplan hervorgerufene neue verbleibende Eingriff wird nach der Ausgleichskonzeption durch eine Höhenstaffelung der Gebäude, eine starke Durchgrünung des Baugebiets und die Auflösung großer, versiegelter Flächen durch Verwendung wasserdurchlässiger Materialien kompensiert. Die gegenüber dem Bebauungsplan 1974 geringer ausfallende Fläche für den Bachlauf wird danach durch entsprechende Renaturierungsmaßnahmen des innerhalb des Bebauungsplans liegenden Abschnitts des Dettenbachs kompensiert. Die punktuellen Verluste im Bereich des Arten- und Biotopschutzes werden langfristig durch die Erweiterung des besiedelbaren Lebensraums, durch die Renaturierung des Baches und durch die standortgerechte Begrünung des Gesamtgebiets mit der Schaffung hochwertiger Lebensräume ausgeglichen.

Die dieser Abwägung zugrundeliegenden und für dieses Ergebnis erforderlichen Maßnahmen sind den rechtlichen Voraussetzungen entsprechend im Bebauungsplan umgesetzt.

Im Bebauungsplan sind eine Vielzahl von Pflanzbindungen und Pflanzgebote enthalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB und II.1. und 2. der schriftlichen Festsetzungen). Weiter sind eine öffentliche Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) und eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) ausgewiesen. Darüber hinaus ist in Nr. 6 der örtlichen Bauvorschriften festgelegt, dass alle nicht überdachten Park- und Stellplätze wasserdurchlässig herzustellen sind, und in Nr. 7, dass die nicht überbauten Flächen dauerhaft als Grünfläche anzulegen und zu unterhalten sind. Schließlich sind die für die Renaturierung des Dettenbaches vorgesehenen Maßnahmen unter Nr. 7 des Ausgleichskonzepts (vgl. auch Nr. 3.1 der schriftlichen Festsetzungen) näher beschrieben. Die Renaturierungsmaßnahmen sind zwar im Bebauungsplan nicht förmlich festgesetzt, auch gibt es insoweit keine vertraglichen Vereinbarungen. Es handelt sich aber um sonstige geeignete Maßnahmen auf gemeindeeigenen Grundstücken. Die für die Renaturierung des Dettenbaches vorgesehenen Flächen stehen im Eigentum der Antragsgegnerin. Sie sind auch im Bebauungsplan als Flächen ausgewiesen, die diesem Zweck dienen. Die Durchführung dieser Maßnahmen ist auch hinreichend gesichert. Die Maßnahmen sind im Ausgleichskonzept detailliert beschrieben und der Gemeinderat hat durch die Einbeziehung des Ausgleichskonzeptes zu erkennen gegeben, dass diese Maßnahmen auch durchgeführt werden. Die Erforderlichkeit eines wasserrechtlichen Verfahrens steht der Durchführung der Maßnahmen entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht entscheidend entgegen. Es gibt und gab zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass eine wasserrechtliche Genehmigung für diese Maßnahmen nicht erteilt werden würde. Derartige Anhaltspunkte haben die Antragsteller auch nicht vorgetragen. Sie ist zwischenzeitlich mit Bescheid des Landratsamtes Emmendingen vom 6.6.2003 auch erteilt worden. Aus den Eintragungen im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans, wonach Form und Breite des Bachlaufs durch Renaturierung variieren könnten und die Umsetzung des Ausgleichskonzeptes im Bereich der Dettenbachaue durch die Einbindung in das durchzuführende Wasserrechtsverfahren gewährleistet werde, ergibt sich nichts Anderes. Hierbei handelt es sich um bloße Hinweise ohne rechtsverbindlichen Charakter.

Mit ihrem Vorbringen, die Renaturierungsmaßnahmen könnten nicht als Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt werden, da schon im Bebauungsplan 1974 die Renaturierung vorgesehen gewesen sei, und die Bilanzierung dürfe nicht nur die nach dem ursprünglichen Plan zulässigen Eingriffe, sondern müsse auch die dort vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen einstellen, können die Antragsteller nicht durchdringen. Bei den Festsetzungen in dem ursprünglichen Bebauungsplan handelte es sich nicht um Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft. Vielmehr wurden die öffentlichen Grünflächen auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 8 BBauG festgesetzt. Im Übrigen handelte es sich nicht um dieselben Maßnahmen. Denn im Bebauungsplan 1974 war vorgesehen, den Dettenbach an die Südseite der vorhandenen Bebauung zu verlegen. Schließlich sind diese Maßnahmen nicht durchgeführt worden, so dass kein Zweifel daran bestehen kann, dass die jetzt vorgesehenen Maßnahmen zu einer Aufwertung und Verbesserung der ökologischen Situation führen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss

vom 11. Februar 2004

Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO auf 50.000,-- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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