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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 27.02.2008
Aktenzeichen: 3 S 2555/07
Rechtsgebiete: BauGB, LBO


Vorschriften:

BauGB § 9 Abs. 4
LBO § 74 Abs. 1 Nr. 1
LBO (F. 1972) § 111 Abs. 1 Nr. 1
1. Zu den Merkmalen eines Satteldachs, Zeltdachs und Walmdachs (im Anschluss an Urteil vom 17.03.1994 - 5 S 2591/93 -).

2. Ein auf ein Satteldach aufgesetzter verkleinerter Dachaufbau, der zwei eigene sich im First schneidende Dachflächen mit gleicher Dachneigung wie das Hauptdach sowie zwei eigene seitliche Giebelwände aufweist, entspricht seinerseits der Dachform des Satteldachs (sog. Doppeldeckersatteldach) .


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

3 S 2555/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Bauvorbescheid

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 27. Februar 2008

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. September 2007 - 2 K 2769/06 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird, unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts, auf jeweils 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Der auf sämtliche Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 28.9.2007 hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind entweder schon nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO entsprechend dargelegt oder sie liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 5 S. 2 VwGO).

1. Ohne Erfolg macht die Klägerin zunächst geltend, an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestünden ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). § 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO gebietet die Darlegung dieses Zulassungsgrundes. Dies setzt voraus, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine dafür erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392 = NVwZ 2000, 1163). Hierfür muss sich aus der Antragsbegründung nachvollziehbar ergeben, welches die angegriffenen Entscheidungsgründe im Einzelnen sind und wie weit die hiergegen vorgebrachten Argumente zur Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung führen. Die Antragsbegründung muss sich mit anderen Worten konkret mit den angegriffenen Passagen der Entscheidung auseinandersetzen und aufzeigen, warum diese als fehlerhaft erachtet werden. Die Tiefe der geforderten Auseinandersetzung hängt von der Tiefe der Entscheidungsgründe ab, die Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt im Regelfall nicht. Desweiteren muss die Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Rechtsverstoßes dargetan werden (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.5.1998 - 4 S 660/98 -, m.w.N.). Begründet ist der Zulassungsantrag, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens anhand der Akten ergibt, dass die dargelegten beachtlichen Zweifel tatsächlich vorliegen.

2. Gemessen daran entspricht die Antragsbegründung den Darlegungserfordernissen nur teilweise, selbst wenn der Senat hierbei die Ausführungen im - verspäteten - Schriftsatz vom 5.2.2008 als bloße Erläuterungen oder Ergänzungen des bisherigen Vortrags einstuft und als solche berücksichtigt (vgl. dazu Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124 a Rdnr. 50; Eyermann/Happ, VwGO, 12. Aufl., § 124 a Rdnr. 53).

a) Die Klägerin setzt sich zwar hinreichend mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinander, der streitige Dachaufbau widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans über die Dachform, indem sie den Begriff des Satteldachs mit Rechtsprechungszitaten in Frage stellt. Aus dem Vortrag der Klägerin ergib sich ferner hinreichend deutlich, dass sie die (nach ihrer Auffassung verletzten) Festsetzungen über die Dachform und Dachneigung als nachbarschützend und das angefochtene Urteil daher auf diesem Gesichtspunkt beruhend ansieht.

b) Mit ihrem weiteren Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe dem Bebauungsplan "Zwischen Eichendorff- und Goethestraße I. Teil" zu Unrecht Schutzwirkung bezüglich der Blickbeziehung auf Enztal und Schlossberg nur "im Rahmen der weiteren Festsetzungen" eingeräumt, setzt sich die Klägerin hingegen nicht ausreichend mit der Urteilsbegründung auseinander. Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesem bereits im Klageverfahren erhobenen Einwand im Urteil (S. 6 des Abdrucks) eingehend befasst, indem es die Begründung des Bebauungsplans analysiert und auch die sonstigen für die Sichtgewährung bedeutsamen Festsetzungen im Bebauungsplans, die insofern keine Einschränkungen enthalten, in den Blick genommen hat. Auf diese vertieften Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts geht die Klägerin im Zulassungsantrag nicht substantiiert ein. Ihr pauschaler Vorhalt, "jede andere" (als die von ihr dem Bebauungsplan beigemessene) "Auslegung würde den Willen den Satzungsgebers bei der Festlegung des Inhalts des Bebauungsplans konterkarrieren", genügt den - an der Tiefe der Urteilsbegründung zu messenden - Darlegungsanforderungen nicht.

3. Soweit ausreichend dargelegt, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO indessen nicht vor. Die von der Klägerin vorgebrachten Gründe sind nicht geeignet, berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Begründung und des Ergebnisses des angefochtenen Urteils zu wecken. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass der im streitigen Bauvorbescheid vom 3.5.2006 zugelassene Dachaufbau sich im Rahmen sämtlicher Festsetzungen des Bebauungsplans hält (dazu a) - d)) und zu Lasten der Klägerin auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme in seiner drittschützenden Ausprägung verstößt (dazu 4).

a) Gegenstand de Bauvorbescheids mit der ihm innewohnenden Bindungswirkung (§ 57 Abs. 1 LBO) ist ein in den beiliegenden Plänen eingezeichneter Aufsatz auf das Wohnhaus der Beigeladenen. Über einer Grundfläche von ca. 13 x 7,0 m des Gebäudes wird der Baukörper um 1,50 m angehoben mit einem Dach versehen, welches der Dachform und Dachneigung (20 Grad) des Hauptgebäudes vollumfänglich entspricht. Ferner lässt der Bauvorbescheid das Vorhaben nur mit der Einschränkung zu, dass kein weiteres Vollgeschoss entsteht, die im Bebauungsplan vorgeschriebene eingeschossige Bauweise mithin erhalten bleibt, und dass das Gesamtgebäude einschließlich des Dachaufbaus den maximal zulässigen GFZ-Faktor von 0,5 nicht überschreit (vgl. Nrn. 1-4 des Bescheidtenors). Die letztgenannten Vorgaben zum Maß der baulichen Nutzung (GFZ nach § 16 Abs. 2 Nr. 2, 10 BauNVO 1977) und zur Geschosszahl (ein Vollgeschoss nach Maßgabe der §§ 16 Abs. 2 Nr. 3, 18 BauNVO 1977 i.V.m. § 2 Abs. 4, Abs. 7 und Abs. 8 Nr. 3 LBO 1972) werden unstreitig auch eingehalten.

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin hält der zugelassene Dachaufbau mit seinem aufgesetzten "Doppeldeckerdach" auch die als örtliche Bauvorschriften in den Bebauungsplan aufgenommenen Festsetzungen zur Dachform "Satteldach" ein (vgl. § 9 Abs. 4 BBauG i.V.m. § 111 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 6 LBO 1972). Daher kann auch der Senat offen lassen, ob dieser Festsetzung neben ihrem öffentlichen Interessen dienenden gestalterischen Zweck zusätzlich unmittelbar (und nicht nur reflexartig) drittschützende Wirkung zugunsten des Sichtschutzes der jeweiligen Grundstücksoberlieger zukommt, woran nicht nur wegen der ambivalent interpretierbaren Formulierung in der Planbegründung ("ermöglicht gleichzeitig"...), sondern vor allem auch wegen fehlender Beschränkungen sonstiger sichtschutzerheblicher Parameter (insbesondere der Gebäudehöhen) freilich Zweifel angebracht sind.

c) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zeichnet sich ein Satteldach kraft allgemeinen Sprachgebrauchs dadurch aus, dass sich zwei schräge Dachflächen in einer Firstlinie schneiden und an den Schmalseiten des Gebäudes dreieckige Giebel entstehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.3.1994 - 5 S 2591/93 -, ESVGH 44, 315 sowie IBR 1994, 25). Wesentlich sind mithin zwei Elemente: Zum Einen ein als gerade Linie verlaufender Dachfirst (der "Sattel") und zum Anderen zwei (meist auf der Schmalseite verlaufende) von den Dachflächen umschlossene, ein oberes Dreieck bildende und in der Regel senkrecht verlaufende Giebel, weshalb teilweise auch die Bezeichnung "Giebeldach" geläufig ist. Die aufgezeigte Definition dient insbesondere der Abgrenzung des Satteldachs vom Zelt- oder Pyramidendach einerseits und vom Walmdach andererseits. Ein Zelt- oder Pyramidendach zeichnet sich durch mehrere (mindestens drei) gegeneinander versetzte Dachflächen aus, die nach oben in eine Spitze, einem "Firstpunkt" zusammenlaufen (vgl. VGH, Urteil vom 17.3.1994, aaO sowie die Umschreibung im Online-Lexikon "Wikipedia" zum Begriff "Zeltdach"). Dieser Dachform fehlen mithin sowohl der durchlaufende Dachfirst (der "Dachsattel") als auch die seitlichen Giebelwände. Maßgeblich für ein Walmdach ist schließlich, dass zwar ein (verkürzter) Dachfirst vorhanden ist, es jedoch an Giebelwänden fehlt, weil auch die seitlichen Begrenzungsflchen als abgeschrägte Dachflächen ausgebildet sind. Ist der Giebel mithin nicht vollständig abgewalmt, sondern enden die seitlichen Dachflächen oberhalb der Traufe des Hauptdaches, spricht man von einem Schopfwalmdach- oder Krüppelwalmdach (vgl. die Definition in "Wikipedia", aaO).

d) Auf Grundslage dieser Abgrenzungskriterien hat auch der Senat keine Zweifel, dass der im Streit stehende Dachaufbau der im Bebauungsplan festgesetzten Dachform des Satteldachs entspricht. Es handelt sich um ein baulich eigenständiges, auf das Satteldach des Hauptgebäudes aufgesetztes Element. Dieses bleibt lediglich mit seiner Grundfläche auf allen Seiten hinter der Grundfläche des unteren Baukörpers zurück, stellt ansonsten aber ein gestalterisches (lediglich verkleinertes) Abbild dessen dar, was mit dem Begriff "Doppeldeckersatteldach" durchaus zutreffend umschrieben ist. Die beiden für ein Satteldach charakteristischen Merkmale eines aus zwei Traufdächern gebildeten durchlaufenden Dachfirsts (Sattel) und zweier seitlicher, senkrecht verlaufender und durch das Schnittdreieck der Dachflächen begrenzter Wandflächen (Giebel) sind erfüllt (zum Begriff des Giebels vgl. auch Bay.VGH, Urteil vom 9.2.2004 - 26 CS 93.3437 -, Juris). Dass die Giebelwand im unteren Bereich nicht waagrecht abgeschlossen, sondern (anders als etwa bei einem Atriumdachgeschoss) als "Dachreiter" auf das bestehende Satteldach aufgesetzt ist, ist für die Bestimmung als - zweites - Satteldach unerheblich. Auch kann von einem Widerspruch zu den Kriterien und dem Ergebnis im mehrfach erwähnten Urteil vom 17.3.1994 - 5 S 2591/93 - nicht die Rede sein. Dort ging es, wie dargelegt, um die Abgrenzung des Satteldachs von einem Zelt- oder Pyramidendach. Auch aus dem Urteil vom 14.7.2000 - 5 S 418/00 - kann die Klägerin ihre gegenteilige Auffassung nicht herleiten. Auch dort war der Sachverhalt ein anderer. Es stellte sich nicht die Frage, ob der streitige Dachaufbau die Eigenschaften eines Satteldachs aufwies, sondern es ging allein darum, ob er sich nach dem Maß der baulichen Nutzung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügte.

4. Die Klägerin zeigt auch keine Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts auf, dass das Vorhaben - nach Abwägung aller städtebaulich relevanten Umstände, insbesondere der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Beteiligten und der Intensität der Beeinträchtigungen - sich für die Klägerin noch nicht i.S.d. § 15 Abs. 1 BauNVO als rücksichtslos, d.h. unzumutbar auswirkt. Hinzuweisen ist darauf, dass den Interessen der beigeladenen Bauherrn im Hinblick auf die Übereinstimmung des Vorhabens mit den (bauplanungs- wie bauordnungsrechtlichen) Festsetzungen im Bebauungsplan ein erhöhtes Gewicht zukommt und dass die Beigeladenen in dieser Konstellation nicht verpflichtet sind, gleichgewichtige Interessen der Klägerin unbedingt zu schonen, zumal die Beigeladen mit dem Dachaufbau nachvollziehbare städtebauliche Ziele (Schaffung zusätzlichen kindgerechten Wohnraums) verfolgen. Vor allem aber ist auch die Schwere der von dem Dachaufbau ausgehenden Nachteile für die Aussicht nicht so gravierend, dass die Hinnahme dieses Nachteils der Klägerin nicht angesonnen werden kann. Die Sicht vom Wohnhaus der Klägerin auf das Enztal und zum Schlossberg wird zwar eingeschränkt und der Senat hat auch Verständnis für den Wunsch der Klägerin, die bisherige Aussichtsqualität beizubehalten. Jedoch schreibt der Bebauungsplan - was für einen umfassenden Sichtschutz unabdingbar gewesen wäre - weder Höhenbegrenzungen noch das Verbot von Dachaufbauten vor. Zudem zeigen die von der Klägerin vorgelegten Fotos, dass der Blick sowohl ins Enztal als auch auf das Schloss in nicht unerheblichem Umfang erhalten bleibt und stark vom Standort des Betrachters abhängt (vgl. die Lichtbilder Bl. 87/89 der VG-Akte sowie Bl. 68/67 der VGH-Akte). Im Übrigen weist die Beklagte noch zu Recht darauf hin, dass der Bebauungsplan wohl auch eine Erhöhung des Dachgeschosses um 1,50 m über die gesamte Gebäudebreite zulässt, da das Dachgeschoss auch dann noch unterhalb der Grenze der Anrechenbarkeit als Vollgeschoss nach § 18 BauNVO 1977 i.V.m. § 2 Abs. 8 LBO 1972 läge und die Sicht in diesem Falle noch erheblich stärker eingeschränkt wäre.

II. Auch unter Berufung auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 VwGO kann der Antrag der Klägerin keinen Erfolg haben.

Aus Vorstehendem ergibt sich ohne weiteres, dass die Rechtssache keine besonderen, über das normale Maß von baurechtlichen Nachbarklagen hinausgehenden tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat die Klägerin schon nicht ausreichend dargelegt. Die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen - Klärung der "Begrifflichkeiten des Satteldaches bzw. Klarstellung" und "Vorgabe zum Verhältnis der Gewichtigkeit der Festsetzung eines Bebauungsplans für die nachfolgenden Instanzen"- sind schon nicht hinreichend bestimmt und zudem einer verallgemeinerungsfähigen Klärung nicht zugänglich. Die "Begrifflichkeiten" eines Satteldachs sind abgesehen davon auch nicht mehr klärungsbedürftig. Hinsichtlich der Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hat die Klägerin nicht dargelegt, von welchen obergerichtlichen Entscheidungen das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Sollte damit eine Abweichung von den Urteilen des VGH Bad.-Württ. vom 17.03.1994 - 5 S 2591/93 - oder vom 14.07.2000 - 5 S 418/00 - gemeint sein, so liegt diese, wie oben ebenfalls ausgeführt, nicht vor.

III. Auch mit ihrer Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Sie legt schon nicht hinreichend konkret dar, welchen Verfahrensvorschriften oder -grundsätze das Verwaltungsgericht zuwidergehandelt haben soll. Sollte sich der Vorwurf auf einen Verstoß gegen das Gehörsgebot (Art. 103 Abs. 1 GG) oder gegen die gerichtliche (Amts)Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) beziehen, so ist er unberechtigt. Das Verwaltungsgericht war nach seiner Rechtsauffassung nicht gehalten, den "technischen Fragen" zur Frage des Satteldachs nachzugehen. Das Gericht ist auch nicht von einem "unstreitigen Satteldach" ausgegangen, sondern stellt im Urteil lediglich fest, es sei "unstreitig..., dass das Bauvorhaben auf dem vorhandenen Satteldach mit einer Dachneigung von 20 Grad errichtet werden soll". Diesen Sachverhalt hat auch die Klägerin niemals in Frage gestellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 und 3, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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