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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 24.05.2007
Aktenzeichen: 3 S 2789/06
Rechtsgebiete: VwGO, LplG


Vorschriften:

VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 2
VwGO § 47 Abs. 5 Satz 1
LplG § 12 Abs. 1
LplG § 12 Abs. 7
LplG § 13 Abs. 1
LplG § 13 Abs. 2
LplG § 32
Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen die Teilfortschreibung eines Regionalplans entfällt mit dem Inkrafttreten eines neuen Regionalplans.

Regionalpläne werden in Baden-Württemberg von den Regionalverbänden durch Satzungen aufgestellt und fortgeschrieben. Richtiger Antragsgegner für einen Normenkontrollantrag gegen einen Regionalplan ist daher ungeachtet der Genehmigungspflicht nach § 13 LplG der jeweilige Regionalverband.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

3 S 2789/06

In der Normenkontrollsache

wegen Gültigkeit der Teilfortschreibung 2006 des Regionalplanes 1995 - Windenergie - Region Heilbronn-Franken

hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 24. Mai 2007

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Teilfortschreibung des Regionalplans 1995 für die Region Heilbronn-Franken zum Thema Windenergie.

Die Teilfortschreibung wurde vom Regionalverband Heilbronn-Franken durch Satzungsbeschluss der Verbandsversammlung am 24.03.2006 festgestellt. Mit Satzungsbeschluss vom gleichen Tag wurde von der Verbandsversammlung der Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 festgestellt. Die Teilfortschreibung wurde vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg am 19.05.2006 genehmigt und ist mit der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigungserteilung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg am 29.05.2006 in Kraft getreten. Der Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 wurde vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg am 27.06.2006 genehmigt. Die Erteilung dieser Genehmigung wurde am 03.07.2006 im Staatsanzeiger öffentlich bekannt gemacht.

Die Teilfortschreibung sieht die Darstellung von insgesamt 14 Vorranggebieten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen vor. Diese wurden unverändert auch in den Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 aufgenommen.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Hausgrundstücks XXXXXXXXXXX XX in Neubrunn. Sein Grundstück ist eigenen Angaben zufolge ca. 900 m von dem als Windkraftvorrangfläche ausgewiesenen Gebiet auf der Gemeinde Werbach, Gemarkung Wenkheim (Standort 4), entfernt.

Am 27.11.2006 hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gegen die Teilfortschreibung eingereicht. Der Antrag richtet sich gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Wirtschaftsministerium.

Der Antragsteller beantragt,

die Teilfortschreibung 2006 des Regionalplans 1995 - Windenergie - für die Region Heilbronn-Franken vom 24.03.2006, genehmigt vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg am 19.05.2006 und veröffentlicht in der Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg am 29.05.2006 ist insoweit nichtig, als die Grundstücke in Werbach, Gemarkung Wenkheim, Flst.-Nrn. 11148, 11153, 11446, 11480, 11464, 11482, 11489, 11523 und 11549 als Vorrangfläche für Windkraftanlagen ausgewiesen wurden,

hilfsweise die Teilfortschreibung 2006 des Regionalplans 1995 - Windenergie - für die Region Heilbronn-Franken vom 24.03.2006, genehmigt durch das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg am 19.05.2006 und bekannt gemacht am 29.05.2006 ist nichtig.

Zur Begründung trägt er vor, der Antrag sei zulässig. Die Teilfortschreibung sei gemäß § 12 Abs. 7 LplG als Satzung beschlossen worden. Er sei auch antragsbefugt. Der angegriffene Regionalplan regele abschließend, auf welchen Gebieten raumbedeutsame Windkraftanlagen erstellt werden dürften. Er entfalte zwar keine direkte Auswirkung, sei jedoch für die Genehmigungsbehörden insoweit bindend, als er Gebiete ausschließe und ausweise. Bei Verwirklichung der Teilfortschreibung werde er in seinen Rechten verletzt, da er angesichts der geringen Entfernung mit erheblichen Immissionen rechnen müsse. Der Antrag richte sich gegen den richtigen Antragsgegner. Der Regionalverband Heilbronn-Franken habe die Planung zwar vollzogen, der Regionalplan werde aber erst durch Genehmigung des Landes um- und in Kraft gesetzt. Durch die Nichtigerklärung der zur Überprüfung gestellten Norm könne sich seine Rechtsstellung verbessern. Er sei durch die Teilfortschreibung, die Grundlage für die zukünftige Genehmigung von Windkraftanlagen sei, direkt betroffen. Der Antrag sei auch begründet. Die Teilfortschreibung sei sowohl aus formellen als auch aus materiellen Gründen nichtig. Es habe keine Abstimmung mit dem benachbarten Freistaat Bayern bzw. dem Landkreis Würzburg und der Nachbargemeinde Neubrunn stattgefunden. Die Belange der Nachbargemeinde bzw. deren Einwohner seien nicht berücksichtigt worden. Die Gemeinde Neubrunn konzipiere in Richtung der Windkraftanlagen ein reines Wohngebiet, das nach Realisierung der Windkraftanlagen keinen Bestand mehr haben könne. Auch existierten auf dem Gebiet der Gemeinde in einer Entfernung von ca. 1,9 km bereits zwei Windkraftanlagen. Laut Planvorgabe der Teilfortschreibung müssten die Mindestabstände zwischen raumbedeutsamen Vorhaben 3 km betragen. Materiell sei zu berücksichtigen, dass die auf der Grundlage des Regionalplans zu genehmigenden Windkraftanlagen wegen ihrer schädlichen Umwelteinwirkungen gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen würden. Eine konkrete Prüfung der zu erwartenden Immissionen habe nicht stattgefunden. Diese hätte ergeben, dass er und andere Bewohner von Neubrunn über die zulässigen Werte der TA-Lärm hinausgehende Lärmbeeinträchtigungen hinnehmen müssten. Eine ordnungsgemäße Abwägung sei nicht vorgenommen worden. Die raumbedeutsamen Windkraftanlagen würden in unmittelbarer Nähe von Wohnsiedlungen stehen und hätten beherrschenden Charakter. Bei ihrer Realisierung werde ein nicht wieder gut zu machender Eingriff in die Landschaft und die Tierwelt, insbesondere die Vogelwelt, erfolgen. Obwohl dem Antragsgegner bekannt, habe dies in der streitgegenständlichen Raumplanung keinen Niederschlag gefunden. Durch die Ausweisung der Vorrangfläche würden ihre Hausgrundstücke in der Wertigkeit stark herabgesetzt bis hin zur Unveräußerbarkeit. Die geplanten Anlagen verursachten eine Vielzahl unterschiedlichster Immissionen und verunstalteten das Landschaftsbild. Zusammen mit den bereits bestehenden Anlagen hätten sie eine Einkreisung der Ortschaft Neubrunn zur Folge. Außerdem fehle dem Vorranggebiet die Windhöffigkeit. Bei ordnungsgemäßer Abwägung der betroffenen Interessen hätte die Vorrangfläche nicht ausgewiesen werden dürfen.

Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Der Antrag sei bereits unzulässig. Dem Antragsteller fehle die Antragsbefugnis. Die Vorranggebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen seien im angegriffenen Regionalplan als Ziele der Raumordnung festgelegt. Diese seien nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 und 3 LplG für öffentliche Stellen bei ihren Planungen und Maßnahmen verbindlich. Dies gelte auch bei bestimmten Zulassungsentscheidungen für Vorhaben öffentlicher oder privater Rechtsträger, nicht aber für den Antragsteller als Eigentümer eines Grundstücks in der Umgebung eines solchen Vorranggebiets. Eine Bindungswirkung ergebe sich ihm gegenüber auch nicht aus § 35 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB. Danach stünden öffentliche Belange raumbedeutsamen Vorhaben nicht entgegen, soweit sie bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden seien. Dies sei vorliegend hinsichtlich der vom Antragsteller befürchteten Immissionen nicht der Fall. Die vom Regionalverband zugrunde gelegten pauschalen Abstände zu anderen Nutzungen dienten der planerischen Bewältigung der Frage der Auswirkungen von Lärm und sonstigen Immissionen auf der Ebene der Regionalplanung. Eine abschließende Abwägung hinsichtlich Lärm und Schattenwurf habe nicht stattgefunden. Hinsichtlich der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens komme es auf die - erst durch den Antrag im Genehmigungsverfahren festgelegten - konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. Erst in diesem Verfahren könne abschließend entschieden werden. Hiergegen müsste sich auch ein etwaiges Rechtsschutzbegehren des Antragstellers richten. Zudem sei das Land der falsche Antragsgegner, da die angegriffene Norm vom Regionalverband Heilbronn-Franken (Körperschaft des öffentlichen Rechts) als Träger der Regionalplanung erlassen worden sei. Schließlich fehle auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Der Antragsteller könne durch die begehrte Nichtigerklärung seine Rechtstellung nicht verbessern, nachdem inzwischen die Gesamtfortschreibung des Regionalplans 2020 verbindlich geworden sei. In dieser seien die Festlegungen der Teilfortschreibung inhaltlich übernommen worden. Diese Gesamtfortschreibung bliebe im Falle einer Nichtigerklärung der vom Regionalverband bislang formal nicht aufgehobenen Teilfortschreibung unberührt.

Dem Senat liegen die vom Antragsgegner vorgelegten Verfahrensakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Der Senat konnte gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss entscheiden, da er eine mündliche Verhandlung auch vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht für erforderlich hält.

1. Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Die streitgegenständliche Teilfortschreibung 2006 wurde gemäß § 12 Abs. 7 LplG von der Verbandsversammlung des Regionalverbands Heilbronn-Franken als Satzung beschlossen und nach Genehmigung durch das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg mit der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch den Regionalverband im Staatsanzeiger Baden-Württemberg verbindlich (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 LplG). Damit handelt es sich bei der Teilfortschreibung um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, die nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -, ZfBR 2005, 691 m.w.N.).

2. Der Normenkontrollantrag ist aber im Übrigen unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller aus dem raumordnungsrechtlichen Abwägungsgebot eine Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für seinen Antrag herleiten kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 13.11.2006 - 4 BN 18.06 - ZfBR 2007, 277). Denn es fehlt vorliegend jedenfalls am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Wie jedes verwaltungsgerichtliche Verfahren erfordert auch das Normenkontrollverfahren ein in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfendes Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehlt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62, Nr. 47).

Hiervon ist vorliegend auszugehen, nachdem die Verbandsversammlung des Regionalverbands Heilbronn-Franken am 24.03.2006 mit der allein streitgegenständlichen Teilfortschreibung 2006 des Regionalplans 1995 zugleich den neuen Regionalplan 2020 als Satzung beschlossen hat. Dieser ist nach Genehmigung durch das Wirtschaftsministeriums vom 27.06.2006 und öffentlicher Bekanntmachung der Genehmigung im Staatsanzeiger Baden-Württemberg vom 03.07.2006 inzwischen in Kraft getreten. Damit vermag ein Erfolg im vorliegenden Verfahren die Rechtsstellung des Antragstellers nicht zu verbessern, da in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Ziele der Raumordnung nicht (mehr) auf die vorliegend angegriffene Teilfortschreibung 2006, sondern auf den neuen Regionalplan abzustellen wäre.

3. Im Übrigen hat der Normenkontrollantrag auch deshalb keinen Erfolg, weil er sich gegen den falschen Antragsgegner richtet. Nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist ein Normenkontrollantrag gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, die die Rechtsvorschrift erlassen hat. In diesem Sinne erlassen wurde die streitgegenständliche Teilfortschreibung entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg, sondern vom Regionalverband Heilbronn-Franken. § 12 Abs. 1, Abs. 7 LplG verpflichtet die Regionalverbände, für ihre Regionen Regionalpläne in der Form von Satzungen aufzustellen und fortzuschreiben. Träger der Regionalplanung für das Gebiet des Stadtkreises Heilbronn sowie die Landkreise Heilbronn, Hohenlohekreis, Main-Tauber-Kreis und Schwäbisch Hall ist gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 LplG der Regionalverband Heilbronn-Franken, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung verwaltet (vgl. § 32 LplG). Entsprechend hat die Verbandsversammlung des Regionalverbands Heilbronn-Franken die streitgegenständliche Fortschreibung am 24.03.2006 durch Satzung festgestellt. Damit wurde die Norm vom Regionalverband Heilbronn-Franken erlassen und müsste ein Normenkontrollantrag gegen ihn gerichtet werden. Dem steht § 13 LplG nicht entgegen. Danach werden die Ziele und Grundsätze eines Regionalplans von der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde - also dem Wirtschaftsministerium - durch Genehmigung für verbindlich erklärt und wird der Regionalplan mit der öffentlichen Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg durch den Regionalverband verbindlich. Durch diese Genehmigung wird das Land nicht zum Satzungsgeber. Wie sich aus § 13 Abs. 1 LplG ergibt, ist das Wirtschaftsministerium bei der Erteilung der Genehmigung auf die Prüfung beschränkt, ob der Regionalplan nach dem Landesplanungsgesetz aufgestellt ist, sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht und sich die vorgesehene räumliche Entwicklung der Region in die angestrebte räumliche Entwicklung des Landes einfügt, wie sie sich aus Entwicklungsplänen sowie Entscheidungen des Landtags, der Landesregierung und der obersten Landesbehörde ergibt. Damit ist die Genehmigung durch das Wirtschaftsministerium zwar Teil des Rechtssetzungsvorgangs, da ohne sie die Satzung nicht in Kraft treten kann. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Regionalplan vom Träger der Regionalplanung erlassen wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Beschluss vom 24. Mai 2007

Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- EUR endgültig festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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