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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 08.01.2008
Aktenzeichen: 3 S 2868/07
Rechtsgebiete: GKG, VwGO, LBO
Vorschriften:
GKG § 52 Abs. 1 | |
GKG § 68 Abs. 1 Satz 1 | |
VwGO § 123 | |
LBO § 51 |
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Untersagung von Bauarbeiten; Antrag nach § 123 VwGO
hier: Streitwert
hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
am 08. Januar 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Streitwertes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. November 2007 - 2 K 5539/07 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 7.500,-- EUR festgesetzt. Die mit der Beschwerde begehrte Halbierung des Streitwerts auf 3.750,-- EUR kommt nicht in Betracht.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Ausgehend davon sowie in Anlehnung an Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (vgl. NVwZ 2004, 1327 ff.) setzt der Senat in ständiger Rechtsprechung für die Klage eines Nachbarn gegen die Erteilung einer Baugenehmigung regelmäßig 7.500,-- EUR fest.
Ferner entspricht es allgemeiner verwaltungsgerichtlicher Spruchpraxis, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den in der Hauptsache anzunehmenden Streitwert im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Eilverfahrens und die damit grundsätzlich verbundene - im Vergleich zum Hauptsacheverfahren - geringere Bedeutung des Eilrechtsschutzes in der Regel zu halbieren. Anders liegt es allerdings, wenn die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder zum Teil vorwegnimmt. Dann kann der Streitwert bis zur Höhe des Hauptsachestreitwerts angehoben werden (vgl. dazu auch die Empfehlungen in Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs 2004). Von einer solchen gesteigerten Bedeutung geht der Senat in ständiger Rechtsprechung aus, wenn sich wie im vorliegenden Fall der Nachbar im baurechtlichen Eilverfahren zumindest auch gegen den Baukörper selbst wendet und durch die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Hauptsache faktisch vorweggenommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 05.12.1994 - 3 S 3155/94 -; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.06.1993 - 5 S 874/93 -; jeweils juris). Ausgehend vom Abwehrinteresse der Antragstellerin sieht der Senat auch keine Veranlassung, im vorliegenden Fall den Streitwert deshalb zu reduzieren, weil die Errichtung des umstrittenen Bauvorhabens nicht auf der Erteilung einer Baugenehmigung, sondern auf der Durchführung eines Kenntnisgabeverfahrens nach § 51 LBO beruht und einstweiliger Rechtsschutz dementsprechend nicht nach § 80a Abs. 3 VwGO, sondern nach § 123 VwGO gewährt wird. Das Abwehrinteresse des Nachbarn ist in beiden Konstellationen gleich zu bewerten.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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