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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 02.02.2009
Aktenzeichen: 3 S 2875/08
Rechtsgebiete: LBO, BauGB, NRG


Vorschriften:

LBO § 5 Abs. 9
LBO § 6 Abs. 1 Satz 1
LBO § 6 Abs. 1 Satz 2
LBO § 6 Abs. 1 Satz 4
BauGB § 34 Abs. 1
NRG § 11 Abs. 2
1. § 6 Abs. 1 Satz 4 LBO entfaltet nachbarschützende Wirkung nur insoweit, als die Grenzbebauung entlang der eigenen Grundstücksgrenze eine Länge von 9 m nicht überschreiten darf (im Abschluss an den Beschluss des Senats vom 06.08.1984 - 3 S 1833/84 -).

2. Auf die Längenmaße des § 6 Abs. 1 Satz 4 LBO werden nur unter die Privilegierung des § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO fallende bauliche Anlagen angerechnet (so schon Urteil des Senats vom 04.11.1981 - 3 S 1245/81 -).

3. Für Anfechtungsklagen des Nachbarn gegen eine erteilte Baugenehmigung sind (vermeintliche) Verstöße gegen § 11 NRG im Hinblick auf § 58 Abs. 3 LBO ohne Bedeutung.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

3 S 2875/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Baugenehmigung

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg am 2. Februar 2009 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. September 2008 - 1 K 2134/08 - wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Darlegung des Zulassungsgrundes setzt voraus, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine dafür erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392 = NVwZ 2000, 1163). Hierfür muss sich aus der Antragsbegründung nachvollziehbar ergeben, welches die angegriffenen Entscheidungsgründe im Einzelnen sind und wie weit die hiergegen vorgebrachten Argumente zur Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung führen. Die Antragsbegründung muss sich mit anderen Worten konkret mit den angegriffenen Passagen der Entscheidung auseinandersetzen und aufzeigen, warum diese als fehlerhaft erachtet werden. Die Tiefe der geforderten Auseinandersetzung hängt von der Tiefe der Entscheidungsgründe ab, die Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt im Regelfall nicht. Des Weiteren muss die Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Rechtsverstoßes dargetan werden (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, juris). Begründet ist der Zulassungsantrag, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens anhand der Akten ergibt, dass die dargelegten ernstlichen Zweifel tatsächlich vorliegen.

Gemessen daran ergeben sich anhand des Vorbringens der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften. Insoweit ist für das vorliegende Verfahren allerdings ohne Bedeutung, ob die (Gesamt-)Grenzbebauung entlang der Nachbargrenzen insgesamt 15 m überschreitet. Denn § 6 Abs. 1 Satz 4 LBO entfaltet nachbarschützende Wirkung nur insoweit, als die Grenzbebauung entlang der eigenen Grundstücksgrenze eine Länge von 9 m nicht überschreiten darf (so schon Beschluss des Senats vom 06.08.1984 - 3 S 1833/84 - juris; zustimmend: Sauter, LBO, Loseblattslg., Stand 24. Lieferung [2004], § 6 RdNr. 31). Dies ist hier nicht der Fall, denn auf die Längenmaße des § 6 Abs. 1 Satz 4 LBO werden nicht unter die Privilegierung des § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO fallende bauliche Anlagen nicht angerechnet (vgl. schon Urteil des Senats vom 04.11.1981 - 3 S 1245/81 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.06.1996 - 5 S 1428/96 -, VBlBW 1996, 428; Sauter, a.a.O., § 6 RdNr. 27a), so dass die über 10 m lange Grenzmauer mit einer Höhe von ca. 0,5 m insoweit anrechnungsfrei bleibt.

Auch hinsichtlich der übrigen abstandsflächenrechtlichen Vorschriften werden die Kläger durch die im Streit stehende Baugenehmigung vom 12.10.2007 nicht in ihren Rechten verletzt. Das von den Beigeladenen als "Geräteschuppen" an der Grundstücksgrenze zur Genehmigung gestellte Gebäude steht mit § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO im Einklang, denn hierbei handelt es sich um einen Nebenraum, der mit seinen Maßen von 2,61 m Höhe und 5,00 m Länge weder höher ist als 3 m noch eine Wandfläche von mehr als 25 m2 aufweist. Dies gilt auch dann, wenn man der Wandfläche des Nebenraums wegen des nach außen einheitlichen Erscheinungsbildes (vgl. dazu Urteil des Senats vom 18.07.1984 - 3 S 976/84 -; Sauter, a.a.O., § 5 RdNr. 112) noch die unmittelbar anschließende "Wandscheibe" von 1 m Länge hinzurechnen wollte. Die zweite "Wandscheibe", die als Sichtschutz für den Eingangsbereich der Beigeladenen dienen soll, sowie die 0,5 m hohe Grenzmauer sind nach § 5 Abs. 9 LBO abstandsflächenrechtlich zulässig, denn derartige bauliche Anlagen lösen die Abstandsflächenpflichtigkeit nur aus, wenn sie höher sind als 3 m und eine Wandfläche von mehr als 25 m2 aufweist. Dies ist nach allen in Betracht kommenden Berechnungsarten nicht der Fall.

Soweit die Kläger geltend machen, die Genehmigung der Wandscheiben sei wegen eines Verstoßes gegen das Schikaneverbot (§ 226 BGB) rechtswidrig, bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ebenfalls nicht. Dabei kann dahinstehen, ob und unter welchen Umständen bei Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften für eine Anwendung des Schikaneverbots überhaupt Raum ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.04.2008 - 8 S 98/08 -, VBlBW 2008, 452). Denn die Voraussetzungen des Schikaneverbots liegen hier ersichtlich nicht vor. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Anordnung der "Wandscheiben" keinem anderen Zweck als der Schädigung der Nachbarn dient und die Bauherren mit den "Wandscheiben" kein schutzwürdiges Eigeninteresse verfolgen. Die "Wandscheibe" vor dem Eingangsbereich des Wohnhauses der Beigeladenen dient erkennbar dem Sichtschutz und hat darüber hinaus eine architektonische, gestalterische Funktion. Eine Schädigung der Kläger dürfte damit nicht intendiert sein, zumal die "Wandscheibe" durch eine Zypressenhecke auf ihrem Grundstück weitgehend verdeckt wird und für die Kläger somit nicht oder kaum sichtbar ist. Auch die unmittelbar an den Geräteschuppen anschließende "Wandscheibe" von einem Meter Länge ist keineswegs funktionslos, sondern geeignet, einen gewissen Regen- und Nässeschutz vor dem Eingang des Geräteschuppens zu bewirken. Aufgrund ihrer geringen Ausmaße ist zudem schon nicht ersichtlich, dass diese "Wandscheibe" überhaupt schikanösen Charakter haben könnte.

Der Senat vermag - wie schon das Verwaltungsgericht - ferner nicht zu erkennen, dass das bauplanungsrechtlich insoweit an § 34 Abs. 1 BauGB zu messende Vorhaben der Beigeladenen den Klägern gegenüber rücksichtslos ist und erdrückende Wirkung hat. Selbst wenn insoweit zu unterstellen wäre, dass in der den Rahmen prägenden Umgebungsbebauung keine beidseitige Grenzbebauung vorhanden ist, hätte dies noch keine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens zur Folge, sondern könnte allenfalls objektiv-rechtlich - etwa im Hinblick auf das Erfordernis des Einfügens nach der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 34 Abs. 1 BauGB) - von Bedeutung sein. Dass sich das Vorhaben der Beigeladenen nach den in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Parametern in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, können die Kläger jedoch nicht verlangen (vgl. zum Nachbarschutz bei Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB etwa Quaas/Zuck, Prozesshandbuch Verwaltungsrecht [2008], § 3 RdNr. 172). Für eine - von den Klägern nicht ausdrücklich geltend gemachte - Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Beigeladenen ist angesichts des Umstands der Einhaltung der Abstandsflächen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 -, NVwZ-RR 1997, 516) und der erkennbar nicht erdrückenden Wirkung des Vorhabens (vgl. dazu Troidl, BauR 2008, 1829) nichts ersichtlich.

Ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Urteil des Verwaltungsgerichts sind schließlich nicht deshalb angebracht, weil tote Einfriedigungen nach § 11 des Nachbarrechtsgesetzes Baden-Württemberg (NRG) auf der Grenze nicht höher als 1,5 m sein dürfen. Für ein Baugenehmigungsverfahren könnte diese Vorschrift allenfalls relevant werden, wenn die Verwirklichung der zur Genehmigung gestellten (toten) Einfriedigung privatrechtlich eindeutig und offensichtlich ausgeschlossen ist und es somit am Sachbescheidungsinteresse für die Baugenehmigung (insoweit) fehlt. Für Anfechtungsklagen des Nachbarn gegen eine erteilte Baugenehmigung sind (vermeintliche) Verstöße gegen § 11 NRG im Hinblick auf § 58 Abs. 3 LBO hingegen ohne Bedeutung. Im Übrigen erscheint es dem Senat im Hinblick auf den Wortlaut des § 11 NRG zweifelhaft, ob sich die "Wandscheiben" als Einfriedigung im Sinne dieser Vorschrift begreifen lassen (vgl. zum öffentlich-rechtlichen Begriff der Einfriedigung: Urteil des Senats vom 18.12.1995 - 3 S 1298/94 -, BWGZ 1996, 410).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen durch die Stellung eines Antrags ein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten den Klägern aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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