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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 21.12.2000
Aktenzeichen: 3 S 288/98
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 | |
BRAGO § 61 Abs. 1 Nr. 1 |
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Normenkontrollsache
wegen
Gültigkeit des Bebauungsplanes "Stadtkern Ost";
hier: Kostenfestsetzung
hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Stopfkuchen-Menzel, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schieber und den Richter am Verwaltungsgericht Kappes
am 21. Dezember 2000
beschlossen:
Tenor:
Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 12. Oktober 2000 geändert.
Die nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. April 2000 und dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 2000 - 4 BN 31.00 - von der Antragstellerin der Antragsgegnerin insgesamt zu erstattenden Rechtsanwaltskosten werden auf 4.347,80 DM festgesetzt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 879,63 DM festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) der Antragsgegnerin ist zulässig (§§ 165, 151 VwGO) und begründet. Denn neben den im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.10.2000 auf der Grundlage der im Urteil des Senats vom 6.4.2000 enthaltenen Kostenentscheidung anerkannten Rechtsanwaltsgebühren für das erstinstanzliche Normenkontrollverfahren in Höhe von 3.468,17 DM sind auch die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Kosten für das Tätigwerden ihrer Prozessbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren in Höhe von 879,63 DM erstattungsfähig und gemäß dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.8.2000 - 4 BN 31.00 - von der Antragstellerin zu erstatten.
Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt die Prozessgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Diese Gebühr entsteht, sobald der Prozessbevollmächtigte in Ausführung seines Auftrags irgendeine Tätigkeit zur Wahrnehmung der Rechte seines Auftraggebers entfaltet. Auf den Umfang dieser Tätigkeit kommt es nicht an (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.12.1994 - 8 S 3281/94 -, NVwZ-RR 1995, 304 = DÖV 1995, 342 = VBlBW 1995, 191, m.w.N.). Für den prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt des Beschwerdegegners in einem Beschwerdeverfahren entsteht die Gebühr, sobald er sich am Beschwerdeverfahren irgendwie beteiligt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.1.1998 - 1 S 486/97 -, NVwZ-RR 1998, 599; Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl. 2001, RdNr. 8 zu § 61 BRAGO). Die Beteiligung des Rechtsanwalts setzt, soll der Gebührentatbestand erfüllt sein, eine Betätigung voraus, die über die rein formale Vertreterstellung im Verfahren hinausgeht; die bloße Empfangnahme und Weitergabe etwa des Beschwerdebeschlusses genügt hierfür nicht (vgl. auch hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.1.1998, a.a.O.; vgl. auch Hartmann, a.a.O., RdNr. 9 zu § 61 BRAGO; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl. 1999, RdNr. 8 zu § 61; Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl. 2000, RdNr. 8 zu § 61). Allerdings muss sich diese Betätigung nicht in jedem Falle in einer schriftsätzlichen Äußerung zum Beschwerdeverfahren niederschlagen. So ist ausreichend, wenn der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdegegners durch das Beschwerdegericht an dem Verfahren beteiligt wird, indem ihm etwa Schriftsätze des Beschwerdeführers zur Stellungnahme oder mit der Möglichkeit der Stellungnahme übersandt werden. Denn in diesem Falle kann, auch wenn keine schriftsätzliche Äußerung erfolgt, davon ausgegangen werden, dass der Vertreter des Beschwerdegegners geprüft hat, ob aus der Sicht seines Mandanten eine Stellungnahme erforderlich oder sachgerecht ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.1.1998, a.a.O.; Hartmann, a.a.O., RdNr. 8 zu § 61 BRAGO; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, a.a.O., RdNr. 8 zu § 61; Riedel/Sußbauer, a.a.O., RdNr. 8 zu § 61).
In Anwendung dieser Grundsätze ist zu Gunsten der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin eine Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO (auch) im Beschwerdeverfahren entstanden. Denn sie haben, nachdem ihnen die Einlegung der Beschwerde bekannt geworden war, im Auftrage der Antragsgegnerin mit - am 24.7.2000 beim erkennenden Gerichtshof und am 28.7.2000 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenem - Schriftsatz vom 21.7.2000 die Zurückweisung der Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision beantragt. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Antragstellerin erst nach Eingang dieses Schriftsatzes - mit Beschluss vom 1.8.2000 - verworfen hat, liegt damit eine Betätigung der Prozessbevollmächtigten im laufenden Beschwerdeverfahren gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO objektiv vor. Darauf, dass ihnen die Beschwerdebegründung der Antragstellerin bei Einreichung ihres Zurückweisungsantrages nicht bekannt war, kommt es vorliegend - wie regelmäßig (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.7.1990 - 2 S 1395/90 -, Justiz 1991, 97 f.; vgl. auch Hartmann, a.a.O., RdNr. 18 zu § 31; anderer Ansicht Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, a.a.O., RdNr. 20 zu § 31) - nicht an. Dass die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin von den mit der Beschwerde befassten Gerichten nicht am Verfahren beteiligt worden sind, ist ebenfalls unerheblich. Denn eine solche Beteiligung ist - zum Zwecke der Glaubhaftmachung einer Betätigung des Prozessbevollmächtigten im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO durch Prüfung der weiteren Vorgehensweise (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.1.1998, a.a.O.; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, a.a.O., RdNr. 8 zu § 61) - nur dann erforderlich, wenn es an einer nach außen in Erscheinung getretenen Betätigung der Prozessbevollmächtigten fehlt.
Ist nach alledem eine erstattungsfähige Prozessgebühr für die Betätigung der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin auch im Beschwerdeverfahren entstanden, so ist diese gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO in der beantragten Höhe von 718,30 DM nebst Auslagenpauschale (§ 26 BRAGO) in Höhe von 40,-- DM sowie Umsatzsteuer in Höhe von 16 v.H. hieraus (§ 25 Abs. 2 BRAGO) von der Antragstellerin zu erstatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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