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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 06.05.2009
Aktenzeichen: 3 S 3037/07
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 7
BauGB § 2 Abs. 3
BauGB § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BauGB § 214 Abs. 3
1. Zur Grobabgrenzung der nach §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf der Verfahrensebene zu prüfenden Fehler bei Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials von sonstigen (materiellrechtlichen) Fehlern im Abwägungsvorgang nach §§ 1 Abs. 7, 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB.

2. Die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Fehlern im Abwägungsvorgang sind zeitlich und inhaltlich identisch (wie BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.).

3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung von Fehlern nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist, wie bei den sonstigen Abwägungsfehlern, der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB analog).


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

3 S 3037/07

In der Normenkontrollsache

wegen Gültigkeit des Bebauungsplanes "Wohnpark Kandelhof"

hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 06. Mai 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Geschäftszweck: Erwerb, Bebauung und Verwertung von Grundstücken), wendet sich wegen befürchteter Nutzungskonflikte gegen die Überplanung des Betriebsgrundstücks eines inzwischen aufgegebenen Antennenbaubetriebs mit Wohnbebauung, die in zwei Abschnitten erfolgen soll (zum 2. Abschnitt, vgl. das NK-Verfahren - 3 S 1635/08 -).

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke Flst.-Nrn. 5877 und 5877/3 in XXXXXX. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5877 steht eine in den 90-er Jahren von der Antragstellerin errichtete und bis 2017 bzw. optional bis 2022 an die Firma XXXXX XXXX XXXX X XXX XX XXXXXXXX (XXXX) verpachtete Lagerhalle. Nutzungszweck nach dem Pachtvertrag ist der "Betrieb eines Zentrallagers". Die Halle wird bis heute, gemeinsam mit einer gegenüber liegenden Halle im östlich angrenzenden Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 2734, im genehmigten Umfang als Zentrallager für an anderen Standorten hergestellte Produkte der XXXX genutzt. Die Erschließung des Hallengrundstücks erfolgt über ein durch Grunddienstbarkeit gesichertes Wegerecht auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2734 von der XXXXXXXXXX aus. Das Grundstück Flst.-Nr. 2734 wurde 2005 von der Firma XXXX XXXXX und XXXXXX XXXX erworben, die dort ein Wohngebiet entwickeln will; der Kaufvertrag über Teil 1 (Nordteil, Plangebiet "Kandelhof") und Teil 2 (Südteil, Plangebiet "Kandelhof II") enthält Termine für zu stellende Baugenehmigungsanträge und steht unter der Bedingung rechtskräftiger Bebauungspläne. Zuvor gehörte das Grundstück der XXX, deren Gesellschafter XXX XXX zugleich auch Mitgesellschafter der Antragstellerin ist. Zwischen der XXXX und der Antragsgegnerin wurden städtebauliche Verträge vom 31.08.2006 bezüglich Bebauung des XXXX-Geländes abgeschlossen (zum Inhalt siehe unten). Im Rahmen von Besprechungen, zuletzt im März 2007, kamen die Antragsgegnerin und die Projektentwicklerin überein, dass spätestens bis zum 30.06.2007 ein rechtskräftiger Bebauungsplan für das gesamte Fabrikationsgelände vorliegen solle.

Die Grundstücke Flst.-Nrn. 5877 und 5877/3 sowie das Grundstück Flst.-Nr. 2734 liegen bisher im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Rampar" der Antragsgegnerin vom 14.03.1967 (Satzungsbeschluss). Dieser setzte ursprünglich auf diesen Grundstücken ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO und setzt bis heute auf den im Süden und Westen an den XXXXXXXXXXXX angrenzenden Grundstücken sowie auf der Grundstückszeile an der XXXXXXXXXXXXXXX ein Reines Wohngebiet fest. Durch Satzungsbeschluss vom 21.11.2000 wurde der Gebietscharakter der Grundstücke Flst.-Nrn. 5877, 5877/3 und 2734 in ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEE) geändert; zulässig sind nur nicht störende Gewerbebetriebe und die nach § 8 Abs. 3 BauNVO 1990 ausnahmsweise zulässigen Nutzungen. Vergnügungsstätten sind ausgeschlossen. Diese eingeschränkte Nutzung war zuvor durch eine Veränderungssperre gesichert worden.

Der Bebauungsplan "Wohnpark Kandelhof" erstreckt sich, als erster Abschnitt der beabsichtigten Neuplanung, auf den nördlichen Teil des Betriebsgrundstücks Flst.-Nr. 2734. Er setzt dort ein Allgemeines Wohngebiet (WA) mit zweigeschossigen Wohnhäusern, einem Kinderspielplatz und 11 Baufenstern mit teilweise unterschiedlichen Gebäudehöhen fest (Baufelder WA 01 bis WA 11). Die Erschließung erfolgt über Stichstraßen von der östlich des Plangebiets verlaufenden XXXXXXXXXXX aus; die im Süden des Plangebiets verlaufende Straßentrasse (Planstraße B) soll die zentrale Erschließung des Plangebiets auch für den zweiten Abschnitt übernehmen. Sie endet als Wendehammer wenige Meter vor dem Grundstück Flst.-Nr. 5877/3 der Antragstellerin. Das dazwischen liegende bestehende Geh- und Fahrrecht auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2734, das nachrichtlich übernommen wird, liegt ebenfalls außerhalb der Planstraße B. Auf Grundlage eines eingeholten Schallschutzgutachtens der XXX (Dipl.-Ing. XXXX und XXX XXXX) vom 25.01./18.09.2006 werden passive Lärmschutzmaßnahmen gegen den Betriebslärm des Parkplatzes eines östlich an die XXXXXXXXXXXX anschließenden Discountmarkts (Flst.-Nr. 2716/19) angeordnet. Weitere passive Lärmschutzmaßnahmen werden zum Schutz gegen den auf den Norden des Plangebiets einwirkenden Verkehrslärm der angrenzenden Straßen vorgeschrieben. Lärmschutzmaßnahmen für die Gebäude der den Grundstücken der Antragstellerin nächstgelegenen westlichen Baufenster WA 01 und WA 02 werden nicht verlangt; nach den Berechnungen des Gutachters sind sie bei Ausübung des derzeitigen Betriebs des Zentrallagers nicht erforderlich, unzumutbarer Lärm für die nächstgelegenen Wohnhäuser sei nicht zu erwarten.

Im Flächennutzungsplan 2020 der Antragsgegnerin, in Kraft seit dem 13.07.2006, ist das Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 2734 im Norden und im Süden als Wohnbaufläche und in der Mitte als gemischte Baufläche dargestellt.

Am 20.09.2005 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans "Wohnpark Kandelhof" bezüglich des ersten von zwei Bauabschnitten. Der Beschluss und die Auslegung des Planentwurfs im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurden am 02.03.2006 öffentlich bekannt gemacht, die frühzeitige Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange wurde durchgeführt. Das Gewerbeaufsichtsamt beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald wies auf eine anhängige Bauvoranfrage der Firma XXXX hin, wonach am Standort XXXXX das Zentrallager belassen, die bisher unbebaute Fläche im Norden als Pack-, Rangier- und Ladefläche für Lkw's genutzt werden und die Zufahrt über die Planstraße B erfolgen solle. Eine solche Erweiterung, möglicherweise verbunden mit einer Erhöhung der Fahrzeugfrequenz sei mit der bestehenden Wohnbebauung an der XXXXXXXXXXX nicht verträglich. Der Betrieb des erweiterten Lagers wäre vergleichbar mit einer Spedition, verbunden mit den entsprechenden Lärm- und Abgasbelastungen, unter Umständen auch nachts. Des Weiteren führe eine Erschließung eines erweiterten Zentrallagers über die Planstraße B zu einer höheren Belästigung der geplanten Wohnbebauung. Der bisher genehmigte Betrieb des Lagers könnte unter den Voraussetzungen des Schallschutzgutachtens aber weitergeführt werden. Die Entwicklungsmöglichkeiten des Zentrallagers würden allerdings stark eingeschränkt. Nachdem in der Folgezeit weitere Gutachten (Grundwasser, Bodenschutz) eingeholt sowie ein Umweltbericht erstellt worden waren, beschloss der Gemeinderat am 20.06.2006 die Offenlegung des Planentwurfs. Zur Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts stellte er fest, dass eine Erschließung des Zentrallagers durch die Planstraße B nach den Festsetzungen im Bebauungsplan ausgeschlossen sei und sich die Frage einer Verträglichkeit eines erweiterten Zentrallagers mit Wohnbebauung auch unabhängig vom Bebauungsplan stelle. Die XX wies auf Nutzungskonflikte zwischen Wohn- und der das Plangebiet umgebenden Gewerbenutzung hin. Bei Überschreitung der Werte der TA Lärm an der geplanten Wohnbebauung habe der jeweils verursachende Betrieb mit - im Einzelfall existenzbedrohenden - Einschränkungen zu rechnen. Es werde daher darum gebeten, die im Schallgutachten empfohlenen Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan festzusetzen. Dem wurde Rechnung getragen, die Empfehlungen des Lärmschutzgutachtens wurden unter Ziff. 9 in den Textteil übernommen und das Gutachten wurde den Bebauungsvorschriften als Anlage beigefügt. Der Entwurf einschließlich Begründung, textlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften lag vom 05.07. bis 07.08.2006 beim Bürgermeisteramt der Antragsgegnerin öffentlich aus; die Auslegung wurde in der Badischen Zeitung vom 26.06.2006 bekannt gemacht. Das Gewerbeaufsichtsamt hielt in einer erneuten Stellungnahme nur noch die Lärmbewältigung hinsichtlich des Parkplatzes auf dem Flurstück-Nr. 5875/16 für nicht ausreichend und empfahl Maßnahmen zur Sicherstellung des nächtlichen Beurteilungs- und Spitzenpegels von 40 bzw. 60 dB(A). Einwendungen Privater, darunter der Antragstellerin oder der Firma XXX, gingen nicht ein, auch die XXX erhob keine Einwände mehr.

Die Antragsgegnerin und die Firma XXXX GmbH schlossen am 31.08.2006 einen städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB und einen Erschließungsvertrag nach § 124 BauGB. Beide Verträge dienten der Freistellung der Antragsgegnerin von den Kosten der Bauleitplanung und der - der Firma XXXX übertragenen - Erschließung des Baugebiets "Wohnpark Kandelhof". Im städtebaulichen Vertrag wurde ferner die Veräußerung einer Teilfläche des Plangebiets "Wohnpark Kandelhof" an die Antragsgegnerin sowie die unentgeltliche Übertragung der in dem Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen geregelt. Beide Verträge wurden unter der Voraussetzung geschlossen, dass der Entwurf des Bebauungsplans "Wohnpark Kandelhof" rechtsverbindlich wird.

Am 14.11.2006 beschloss der Gemeinderat nach Beratung über die Bedenken und Anregungen und beschloss sodann den Bebauungsplan als Satzung. Bezüglich der Einwendungen des Gewerbeaufsichtsamts verwies er auf einen Nachtrag des Lärmschutzgutachtens der XXX vom 18.09.2006, wonach aufgrund der Ladenöffnungszeiten der zum Parkplatz gehörenden Betriebe die schalltechnischen Anforderungen zur Nachtzeit eingehalten würden. Die mit Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 15.11.2006 versehene Satzung wurde am 23.11.2006 in der Badischen Zeitung öffentlich bekannt gemacht.

Am 20.12.2007 hat die Antragstellerin ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie macht zusammengefasst geltend: Der Bebauungsplan sei wegen eines Abwägungsdefizits unwirksam. Die Erwägungen des Gemeinderats seien unvollständig und lückenhaft. Dieser habe mögliche und zulässige Änderungen des Betriebsablaufs sowie Nutzungsänderungen des Zentrallagers nicht in den Blick genommen und auch nicht gutachterlich untersuchen lassen. Daher seien im Verhältnis zum Zentrallager die Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen unterlassen worden. Solche Maßnahmen seien aber erforderlich, da sonst insbesondere ein Speditionsbetrieb mit Lkw-Verkehr zur Nachtzeit sowie die Verlagerung geräuschintensiver Vorgänge auf andere Grundstücksteile nicht mehr möglich sei. All dies ergebe sich aus einem von ihr eingeholten Schallgutachten der XXX XXXXXXX XXXX vom 16.08.2007. Danach würden die Beurteilungs- wie die Spitzenpegel in Teilen des Wohngebiets von 40 bzw. 60 dB(A) zur Nachtzeit bei weitem überschritten. Auf die Gefahr einer Existenzbedrohung habe die XXX im Verfahren hingewiesen, daher hätte sich der Gemeinderat mit der Verträglichkeit der Wohnbebauung mit anderen als der ausgeübten Nutzung des Zentrallagers auseinandersetzen müssen.

Die Antragstellerin beantragt,

den Bebauungsplan "Wohnpark Kandelhof" der Antragsgegnerin vom 14.11.2006 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie erwidert: Der streitige Bebauungsplan mit Wohnbebauung in beiden Abschnitten sei mit Wissen der XXXX in deren Interesse und auch im Interesse der Antragstellerin erstellt worden. Im Bebauungsplan "Wohnpark Kandelhof II" würden die dort festgesetzten Nutzungen nach § 9 Abs. 2 BauGB unter den zeitlichen Vorbehalt der fortbestehenden Nutzung des Zentrallagers gestellt. Die Interessen der Antragstellerin seien in jeder Planungsphase ausreichend gewürdigt worden. Dies ergebe sich aus einer ergänzenden Stellungnahme der XXX vom 28.01.2008. Veränderungen und Erweiterungen der Nutzung des Zentrallagers müssten schon jetzt auf die vorhandene Wohnbebauung Rücksicht nehmen. Die Antragstellerin dürfe schon jetzt ihre Grundstücke auf Grundlage des Bebauungsplans "Rampar" nur mischgebietsverträglich mit Richtwerten von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nutzen. Ein Nebeneinander eines derart eingeschränkten Gewerbegebiets und eines Allgemeinen Wohngebiets genüge allgemeinen Abwägungsgrundsätzen, insbesondere den Anforderungen des § 50 BImSchG. Im Übrigen habe die Firma XXXX mündlich zugesichert (und sei auf Verlangen auch schriftlich zu einer entsprechenden Zusicherung bereit), unabhängig von der schallschutztechnischen Erforderlichkeit an der Grundstücksgrenze des Plangebiets Schallschutzvorkehrungen für den Fall anzubringen, dass für die Bewohner des Wohngebiets lärmbelästigende Auswirkungen eintreten sollten. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die gewerbliche Nutzung im Bereich des Zentrallagers höchstens bis zum Ende des Pachtvertrags im Jahre 2017 dauern werde. Angesichts der bestehenden erschwerten logistischen Dispositionen sei möglicherweise in naher Zukunft mit einer früheren Schließung des Zentrallagers zu rechnen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bebauungsplanakten, die vorliegenden Gutachten und Verträge sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A. Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist nach ihrem Gesellschaftszweck (Erwerb, Bebauung und Verwaltung von Grundstücken) beteiligungsfähig nach § 60 Nr. 2 VwGO. Denn sie ist "bauherrenfähig" und streitet im Normenkontrollverfahren dementsprechend um die bauliche Ausnutzbarkeit ihrer westlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke (vgl. dazu im Einzelnen den Senatsbeschluss vom 07.10.2008 - 3 S 73/08 - im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO).

Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden Fassung vom 24.06.2004 gestellt (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO). Er ist auch nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO unzulässig. Zwar hat die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhoben, hätte sie aber ohne weiteres geltend machen können. Auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2 a VwGO ist jedoch im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht hingewiesen worden. Dafür bestand auch keine Veranlassung, da § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB, auf den § 47 Abs. 2a VwGO Bezug nimmt, im Zeitpunkt der Offenlage noch nicht galt, sondern erst am 01.01.2007 in Kraft getreten ist (vgl. Gesetz vom 21.12.2006, BGBl. I, S. 3316).

Die Antragstellerin als Eigentümerin eines an das Plangebiet angrenzenden Gewerbegrundstücks ist hinsichtlich der durch den Bebauungsplan heranrückenden Wohnbebauung auch antragsbefugt. Sie kann geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. In Betracht kommt eine Verletzung in abwägungserheblichen privaten Belangen. Zwar lässt der Bebauungsplan die Fortsetzung der genehmigten und ausgeübten Nutzung als Zentrallager unberührt, kommen nennenswerte Betriebserweiterungen und Änderungen des Nutzungszwecks schon im Hinblick auf die bestehende bauplanungsrechtliche (GEe, vorhandene Wohnbebauung) und zivilrechtliche Rechtslage (Pachtgegenstand) nicht in Betracht und musste sich die Prüfung von Erweiterungsabsichten nach Lage der Dinge dem Gemeinderat der Antragsgegnerin mangels hinreichender Geltendmachung auch nicht aufdrängen (dazu unten). All dies liegt jedoch nicht von vornherein auf der Hand und ist daher - gemäß dem Gebot, die Zulässigkeitsprüfung nicht unnötig zu überfrachten - auf der Begründetheitsebene (im Rahmen der Abwägungsüberprüfung) abzuhandeln. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin an der Abwehr des Bebauungsplans erscheinen auch noch als schutzwürdig; Bedenken, die insofern vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Bebauungsplanverfahrens sowie der personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Antragstellerin und der XXXX bestehen könnten, stellt der Senat zurück.

Schließlich kann der Antragstellerin auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens nicht ohne weiteres abgesprochen werden. Auch wenn das Plangebiet zwischenzeitlich jedenfalls in den dem Zentrallager nächstgelegenen Baufenstern bebaut ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Rechtsstellung der Antragstellerin im Erfolgsfall verbessern könnte. Denn bei Planunwirksamkeit kommt eine Weitergeltung des - nicht ausdrücklich aufgehobenen - Bebauungsplans "Rampar" zumindest in Betracht, mit der Folge, dass die bereits genehmigten und errichteten Wohnhäuser wohl höhere Lärmimmissionen hinnehmen müssten und die noch unbebauten Grundstücke nicht zum allgemeinen Wohnen genutzt werden dürften. Auch im Fall der Geltung des § 34 BauGB müssten die bereits errichteten wie neu hinzu kommende Wohnhäuser im Plangebiet angesichts der durch gewerbliche Nutzung geprägten Umgebung wohl mit einem geringeren Lärmschutzniveau vorlieb nehmen.

B. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

I. Beachtliche Verfahrensfehler bei der Offenlage, bei der Planbegründung oder beim Satzungsbeschluss nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 BauGB 2004 (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Einer näheren Prüfung bedarf es nicht, da mögliche Fehler (etwa bei der Bezeichnung des Auslegungsorts) wegen Ablaufs der zweijährigen Rügefrist nach § 215 Abs. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in der hier anzuwendenden Fassung vom 23.09.2004 - BauGB 2004 - (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) jedenfalls unbeachtlich geworden wären. Auf diese Rechtsfolge ist in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ordnungsgemäß (§ 215 Abs. 2 BauGB) hingewiesen worden. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 2a Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch der erforderliche Umweltbericht der Planbegründung als gesonderter Teil beigefügt.

II. Einen beachtlichen Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 hat die Antragstellerin zwar rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist und entsprechend den inhaltlichen Darlegungserfordernissen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2004 geltend gemacht (vgl. Schriftsatz vom 09.10.2007 an die Antragsgegnerin sowie die Antragsbegründung vom 18.12.2007; zur Entscheidung, dass auch Antragsbegründungen im Normenkontrollverfahren die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB wahren vgl. Urteil des Senats vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.). Der gerügte Fehler liegt jedoch nicht vor.

1. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschafts-rechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich die Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer "Verfahrensgrundnorm" (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff., unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte). Diese Abwägungsfehler sind dann ausschließlich auf der Verfahrensebene abzuhandeln, eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ist ausgeschlossen, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Andererseits werden, worauf § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB hinweist, nicht sämtliche denkbaren Mängel im Abwägungsvorgang schon von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erfasst und bleiben daher nach wie vor der materiellen Überprüfung des Bebauungsplans am Maßstab des § 1 Abs. 7 BauGB vorbehalten. Zum "Restbestand" von relevanten Fehlern im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB dürfte jedenfalls die Fallgruppe des sog. Abwägungsausfalls gehören, in der der Gemeinderat überhaupt keine Abwägung der abwägungsrelevanten Belange vorgenommen hat (ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 08.04.2009 - 5 S 1054/08 -). Dafür spricht schon der Wortlaut des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (so zu Recht auch Stock in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 214 Rnrn. 39f und 139; ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 08.04.2009, a.a.O.). Umgekehrt dürften Rügen, der Gemeinderat habe - wie hier - die privaten Belange eines Einwenders (hier: Abwehrinteresse der Antragstellerin gegen die heranrückende Wohnbebauung wegen befürchteter Immissionskonflikte) zwar gesehen, aber nicht umfassend ermittelt und gewichtet (Abwägungsdefizit, Fehlbeurteilung des Abwägungsmaterials, hier: fehlende Berücksichtigung der Immissionen bei Betriebserweiterungen und -änderungen), nunmehr der Verfahrensebene des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zuzurechnen sein. Weitere Differenzierungen sind anlässlich des vorliegenden Falles nicht angezeigt und grundsätzlich auch entbehrlich, da die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Vorgangsfehlern zeitlich wie inhaltlich identisch sind. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB). Auch inhaltlich setzen § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen (vgl. BT-Drs. 15/2250 S. 42). Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach (immer, aber auch nur dann) "wesentliche Punkte" im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, a.a.O.). Auch der für die Beurteilung der Ermittlungs-/Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und der "übrigen" Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB maßgebliche Zeitpunkt unterscheidet sich nicht; in beiden Fällen ist auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB in direkter bzw. analoger Anwendung).

2. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat gemessen daran in ausreichendem Umfang Ermittlungen zur Immissionsverträglichkeit des Zentrallagers mit dem heranrückenden Wohngebiet "Kandelhof" angestellt und die diesbezüglichen Belange nach Lage der Dinge auch zutreffend bewertet.

a) Im Bebauungsplanverfahren sind die Einwirkungen der in Betracht kommenden Lärmquellen auf das Wohngebiet "Kandelhof" (Verkehrs- und Betriebslärm) durch das Schallschutzgutachten des Ingenieurbüros XXX (Gutachter XXX XXX) sorgfältig erhoben worden. Das Gutachten vom 25.01.2006 samt Ergänzung vom 18.09.2006 ist dem Bebauungsplan beigefügt und dessen Empfehlungen sind als Festsetzungen in den Textteil (Ziff. 9) aufgenommen worden. Wegen des Betriebslärms des von der XXX geführten Zentrallagers hat der Gutachter Lärmschutzvorkehrungen nicht für erforderlich gehalten. Nach seinen schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnungen, die auch das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten der XXX vom 16.08.2007 nicht in Frage stellt, werden auch am nächstgelegenen Messpunkt A (Südseite des Baufensters WA 01) sowohl der Beurteilungs- als auch der Spitzenpegel für ein Allgemeines Wohngebiet unterschritten. Als Grundlage seiner Berechnungen hat sich der Gutachter ausschließlich an authentischen Angaben des Betreibers, der XXXX, zum tatsächlichen Betriebsablauf nach Betriebszeiten, An- Ablade- und Rangiervorgängen sowie den eingesetzten Fahrzeugen orientiert (vgl. 2.4, 4.2.2 [Emissionen] und 6.2.2 [Immissionen] sowie Anlagen 10 und 11). Danach spielen sich der Anfahrtsverkehr zwischen 6.00 und 16.30 Uhr und der Abfahrtsverkehr zwischen 7.00 und 17.00 Uhr ab, in Ausnahmefällen sind auch An- und Abfahrten bis 19.00 Uhr möglich. Der Gutachter hat bei seinen Untersuchungen methodisch zutreffend auf Untersuchungen zu LKW-Geräuschen auf Betriebsgeländen zurückgegriffen und in Zweifelsfällen, etwa bei Bewertung der Überfahrtsgeräusche über die Überladebrücke, die ungünstigste Situation berücksichtigt. Er kommt zum Ergebnis, dass bei einem derartigen den Betreiberangaben entsprechenden Betriebsablauf (Anliefern, Versand, angegebene Rangierfläche) der sowohl nach der DIN 18005 als auch der TA-Lärm maßgebliche Immissionswert "tags" von 55 dB(A) am Messpunkt A noch um 3 dB(A) unterschritten wird. Auch wenn berücksichtigt werde, dass dieses Betreiberszenarium nicht notwendigerweise die bei der XXXX zu erwartende schalltechnisch ungünstigste Situation kennzeichne, sei man gleichwohl auf der sicheren Seite. Selbst eine Erhöhung der Betriebslärmeinwirkung von 3 dB(A), was einer Verdoppelung aller betrieblichen Aktivitäten gleichkomme, würde noch zu keiner unzulässigen Lärmimmission im Baugebiet führen. Eine Verdoppelung des Betriebslärms sei aber selbst im schalltechnisch ungünstigsten Fall nicht zu erwarten.

Der Senat schließt sich dieser in der Erhebung und Bewertung überzeugenden Betriebslärmbeurteilung an. Sie bedeutet zum einen, dass bei Nutzung des Zentrallagers im beim Satzungsbeschluss (und unverändert bis heute) bestehenden zeitlichen, räumlichen und quantitativen Umfang (Tagbetrieb, An- und Abladen, Rangieren im Bereich zwischen Anlieferungs- und Versandgebäude, siehe Anl. 10 zum Gutachten) dem Lärmschutz gegenüber dem heranrückenden Wohngebiet ohne weiteres Rechnung getragen, der Bestandschutz des Betriebs mithin zweifelsfrei gesichert ist. Aus ihr folgt zum anderen aber auch, dass aufgrund des Spielraums von 3 dB(A) selbst bei deutlicher Ausweitung des Anlieferverkehrs, aber auch bei maßvollen Veränderungen der Lade- und Abladelogistik noch keine unzumutbaren Lärmkonflikte eintreten. Innerhalb dieses Rahmens eröffnet der Bebauungsplan daher auch Spielräume für betriebliche Veränderungen des Zentrallagers.

b) Zu Lärmschutzerhebungen bezüglich räumlich oder zeitlich darüber hinausgehender Erweiterungen des Zentrallagers war der Gemeinderat der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht verpflichtet. Insofern handelte es sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen der Planung nicht um abwägungserhebliche private Belange. Die Antragstellerin wie die Firma XXX als Pächterin der Lagerhalle auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5877 hatten sowohl bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wie im Rahmen der Offenlage ausreichend Gelegenheit, Einwendungen gegen das geplante heranrückende Wohngebiet zu erheben und dabei Erweiterungsinteressen vorzubringen. Von dieser nahe liegenden Möglichkeit haben sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der Gemeinderat hatte damit keine Kenntnis, ob überhaupt und auf welche Weise die Nutzung des Zentrallagers räumlich oder zeitlich von Seiten der Betriebsinhaber ausgeweitet werden sollte. Er war auch nicht gehalten, sich diesbezüglich weitere Kenntnis zu verschaffen. Ein Plangeber braucht betriebliche Erweiterungsabsichten grundsätzlich bei Prüfung der Rücksichtslosigkeit einer Planung nur dann zu berücksichtigen, wenn diese bekannt und vom Inhaber hinreichend konkret dargelegt sind, ein vages und unrealistisches Erweiterungsinteresse reicht nicht aus (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.08.2006 - 1 MR 5/06 -, NordÖR 2006, 359 ff.; Urteil vom 18.10.2000 - 1 K 5417/98 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.05.2007 - 1 KN 9/05 -, NorÖR 2008, 47 [LS] und juris). Diesen Darlegungsanforderungen sind weder die Antragstellerin noch die mit ihr personell eng verfochtene XXXX als Hallenpächterin gerecht geworden. Auch die sehr allgemein gehaltenen Hinweise des Gewerbeaufsichtsamts und der XXX bei der frühzeitigen Behördenbeteiligung auf die Lärmsituation und die "starke Einschränkung" der Entwicklungsmöglichkeiten des Zentrallagers nötigten nicht zu einer Prüfung potenzieller Erweiterungen "ins Blaue hinein", zumal den Anregungen der XXX gefolgt wurde und beide Träger in der Offenlagephase sich nicht mehr zur Verträglichkeit des Bebauungsplans mit dem Zentrallager äußerten. Als konkretes Erweiterungsprojekt stand seinerzeit lediglich die im Wege einer Bauvoranfrage unterbreitete Ausweitung des Lagers um eine Versandabteilung mit Rangier- und Ladeflächen im unbebauten Nordteil des Grundstücks Flst.-Nr. 5877 mit einer Zu- und Abfahrt über die Planstraße B zur XXXXXXXXX im Raum. Die Bauvoranfrage wurde jedoch mit ersichtlich bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 10.10.2006 unter anderem wegen erheblicher Belästigungen der Wohnbebauung im bestehenden Reinen Wohngebiet an der XXXXXXXXXX und wegen der lärmintensiven Nutzung der Planstraße B abgelehnt. Dieses Projekt und die ablehnende Haltung des Landratsamts waren dem Gemeinderat bekannt. Er hat sich damit auseinandergesetzt und reagiert, indem er die Planstraße B verkürzte. Damit verlor die Straße ihre Erschließungseignung für die Grundstücke Flst.-Nrn. 5877 und 5877/3 der Antragstellerin und Erweiterungen auf der Gebäudenordseite wurde damit weitgehend der Boden entzogen.

Mit der Erweiterung des Zentrallagers in eine Spedition mit zusätzlichem Nachtbetrieb, die die Antragstellerin erstmals im Normenkontrollverfahren - und auch hier nur ohne konkrete Realisierungsabsicht - ins Spiel gebracht hat, brauchte sich der Gemeinderat nicht von Amts wegen zu befassen. Diese Variante musste sich schon aus städtebaulichen Gründen nicht aufdrängen. Denn eine Erweiterung des derzeitigen Zentrallagers in eine Spedition im "Tag- und Nachtbetrieb" wäre schon nach bisheriger Rechtslage mit hoher Wahrscheinlichkeit unzulässig gewesen. In dem für die Betriebsgrundstücke im Bebauungsplan "Rampar" festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sind nur mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe zulässig. Speditionen oder Lagerhäuser mit Ladebetrieb "rund um die Uhr" sind jedoch typischerweise den (uneingeschränkten) Gewerbe- oder Industriegebieten vorbehalten und in Mischgebieten gebietsunverträglich (vgl. §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 9 Abs. 2 Nr. 1 sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/01 -, juris und VG München, Urteil vom 13.10.2005 - M 11 K 05.26 -, juris - jeweils zur Bedeutung und dem Störungsgrad bei Nachtbetrieb). Vieles spricht dafür, dass sich vorliegend zudem auch die Bewohner der an die XXXXXXXXXXXXX angrenzenden Reinen Wohngebiete auf diese Gebietsunverträglichkeit berufen könnten, da die Herabstufung des Betriebsgeländes im Jahr 2000 in ein eingeschränktes Gewerbegebiet ersichtlich (auch) dem Schutz dieser Wohngebiete dienen sollte (sog. baugebietsübergreifender Nachbarschutz). Schließlich steht auch der Inhalt des Pachtvertrags zwischen der Antragstellerin und der XXXX einer Verpflichtung des Gemeinderats zur Prüfung sonst denkbarer Betriebserweiterungen- oder Änderungen "von Amts wegen" entgegen. Denn Gegenstand des dort vereinbarten Nutzungsrechts war und ist nur "die Anpachtung zum Zweck des Betriebes eines Zentrallagers" und nur im Rahmen dieses Nutzungszwecks ist auch eine Untervermietung an Dritte zulässig (vgl. Ziffern 1 und 2 des Vertrags).

II. Der Bebauungsplan begegnet auch materiellrechtlich keinen Bedenken.

1. Zweifel bezüglich der Bestimmtheit der Festsetzungen des Bebauungsplans oder ihrer Ermächtigung durch den Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der BauNVO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Bebauungsplan ist auch erforderlich nach § 1 Abs. 3 BauGB. Er beruht auf nachvollziehbaren städtebaulichen Erwägungen und Grundlagen. Nach der Begründung soll eine Teilfläche des ehemaligen und nun brachliegenden Antennenherstellungsbetriebs der XXXX städtebaulich neu geordnet und für Wohnbebauung mit Einzel- und Doppelhäusern sowie Hausgruppen vorbereitet werden. Ausgehend vom vorläufigen Verbleib des Zentrallagers auf den Grundstücken der Antragstellerin für die (an anderen Standorten weiterproduzierende) XXX wird vorerst nur der nördliche Teilbereich der ehemaligen Produktionsflächen erfasst. Inmitten des Gebiets wird eine zentrale Fläche als Kinderspielplatz vorbehalten. Ferner sind Pflanzgebote vorgesehen. Die Anteile an Grün- und Versickerungsflächen bleiben nahezu unverändert. Die Zahl an Bäumen wird zunehmen (vgl. im Einzelnen den Umweltbericht).

2. Der Bebauungsplan trägt auch dem Entwicklungsgebot nach § 8 BauGB Rechnung. Im Wege des Parallelverfahrens (§ 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB) wurde der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin von Gewerbe- in Wohnbauflächen geändert. Der Flächennutzungsplan ist am 13.07.2006, mithin vor dem Bebauungsplan, in Kraft getreten.

3. Der Bebauungsplan verstößt, soweit für eine Prüfung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB neben § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB hierfür noch Raum ist (dazu oben), auch nicht gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis.

Gemessen daran vermag der Senat beachtliche (Rest-)Fehler im Abwägungsvorgang ebenso wenig festzustellen wie Fehler im Abwägungsergebnis. Der Gemeinderat hat das öffentliche Interesse an der Umwandlung der noch innerstädtisch angesiedelten Industriebrache in Wohnbebauung zutreffend erhoben und gewichtet. Das Interesse der Antragstellerin an wesentlichen Erweiterungen des verpachteten Zentrallagers musste, wie dargelegt, schon nicht in die Abwägung eingestellt werden. Abgesehen davon durften derartige Erweiterungsbelange aus den oben dargelegten Gründen aber abwägungsfehlerfrei hinter das öffentliche Interesse zurückgestellt werden. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab und verweist bezüglich der für die Planung sprechenden städtebaulichen Belange auf die Planbegründung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss vom 6. Mai 2009

Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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