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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 17.12.2008
Aktenzeichen: 3 S 358/08
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB F. 1998 § 3 Abs. 3
BauGB F. 2004 § 4a Abs. 3
BauGB § 3 Abs. 2
1. Entschließt sich die Gemeinde, einen Konflikt auf der Ebene der Bauleitplanung zu bewältigen, und gibt sie dem entsprechend ein Gutachten in Auftrag, dessen Empfehlungen als textliche Festsetzungen Eingang in den Bebauungsplan finden, bedarf es im Hinblick auf § 3 Abs. 3 BauGB 1998 (§ 4a Abs. 3 BauGB 2004) der erneuten Auslegung des Planentwurfs, wenn die getroffenen textlichen Festsetzungen noch nicht Gegenstand einer Offenlage waren.

2. Die bloße Ankündigung im Rahmen der ersten Offenlage, dass aufgrund eines zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden schalltechnischen Gutachtens später noch textliche Festsetzungen getroffen werden sollen, genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB nicht.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

3 S 358/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Baugenehmigung

hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2008 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2005 - 6 K 529/04 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin - eine Große Kreisstadt und zugleich untere Baurechtsbehörde - wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid des beklagten Landes, der sie zur Erteilung einer Baugenehmigung an die Beigeladene verpflichtet.

Die Beigeladene betreibt auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 1304 und 2322/11, XXXXX XXXXX X (künftig: Baugrundstück), auf Gemarkung der Stadt Rastatt einen Einzelhandel in der Betriebsform eines Lebensmitteldiscounters. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Karlsruher Straße", der in der Fassung seiner 2. Änderung vom 25.09.2000 als Art der baulichen Nutzung für das Baugrundstück ein Industriegebiet (GI) festsetzte und keine Einschränkungen zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben enthielt. Am 29.09.2003 beschloss die Klägerin, ein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes "Karlsruher Straße" einzuleiten; den Aufstellungsbeschluss machte sie am 05.05.2005 öffentlich bekannt. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung fand in der Zeit vom 07.07.2005 bis 08.08.2005 statt. Im Rahmen der vorgezogenen Anhörung der Träger öffentlicher Belange regte das Landratsamt Rastatt mit Schreiben vom 19.09.2005 mit Blick auf die geplante "Veränderung von Baugebietstypen" und damit einhergehende strengere Immissionsrichtwerte die Erstellung einer Lärmprognose an. In seiner Sitzung vom 10.04.2006 beschloss der Gemeinderat der Klägerin gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die Offenlage des Bebauungsplanentwurfs "Karlsruher Straße, 3. Änderung" in seiner Fassung vom 24.03.2006. In dem Entwurf (Entwurfsstand 24.03.2006) heißt es unter Gliederungspunkt 7 der textlichen Festsetzungen:

"Die Rahmenbedingungen für die 3. Änderung des Bebauungsplanes werden in einem Schallgutachten untersucht. Die dort formulierten Vorschläge zur Reduzierung der Lärmbelastung werden als verbindliche Festsetzungen im Bebauungsplan übernommen".

Die Offenlage des Bebauungsplanes wurde am 22.04.2006 öffentlich bekanntgemacht. In der Bekanntmachung heißt es u.a.:

"Der Planentwurf (Städtebauliche Festsetzungen, örtliche Bauvorschriften, Hinweise und Begründung) liegt gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) a.F. in der Zeit vom 02. Mai 2006 bis einschließlich 02. Juni 2006 beim Fachbereich Ökologische Stadtplanung, Kaiserstraße 50, während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus."

Das unter Gliederungspunkt 7 in dem Entwurf vom 24.03.2006 angekündigte Schallgutachten ist auf den 19.06.2006 datiert. Aufgrund dieses Gutachtens des Ingenieurbüros für Verkehrswesen XXXXX, XXXXXX und XXXXXX XXX erhielt Gliederungspunkt 7 der textlichen Festsetzungen die folgende Fassung:

"Aufgrund von Straßenverkehrslärm ergeben sich nahezu im gesamten Bebauungsplangebiet Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau). Es sind daher Vorkehrungen gegen schädliche Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB notwendig:

Für Außenbauteile und Aufenthaltsräume sind unter Berücksichtigung der Raumarten und -nutzungen die nach Tabelle 8, der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) aufgeführten Anforderungen der Luftschalldämmung einzuhalten. Die Schallschutzklassen der Fenster ergeben sich aus den Lärmpegelbereichen nach den Tabellen 9 und 10 der DIN 4109 und der VDI-Richtlinie 2719, Tabelle 2 in Abhängigkeit von Fenster- und Wandgröße aus den Lärmpegelbereichen, die im schalltechnischen Gutachten dargestellt sind. Das Gutachten des Büros XXXXX und XXXXXXX, Karlsruhe ist dem Bebauungsplan als Hinweis beigefügt.

Es wird empfohlen, Fenster von Schlaf- und Aufenthaltsräumen die im Lärmpegelbereich III oder höher liegen, mit Fremdbelüftungen ohne, oder nur mit geringem Eigengeräusch, auszustatten."

Am 26.06.2006 beschloss die Klägerin den Bebauungsplan "Karlsruher Straße, 3. Änderung" als Satzung, ohne den u.a. im Hinblick auf Gliederungspunkt 7 der textlichen Festsetzungen geänderten Entwurf (insoweit erstmals) öffentlich auszulegen. Für das Baugrundstück trifft der Bebauungsplan "Karlsruher Straße" in der Fassung seiner 3. Änderung die Festsetzung eines Gewerbegebiets (GE II). Unter Gliederungspunkt 1.4 der textlichen Festsetzungen heißt es ferner:

1.4 GE II - Eingeschränktes Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO

1.4.1 Gemäß § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO ist Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten (gemäß Anlage 1) unzulässig. Groß- und Versandhandel sind nicht Gegenstand dieser Festsetzung. Mit den Baugesuchen sind im Falle einer Einzelhandelsnutzung verbindliche Sortimentslisten in Anlehnung an die Klassifizierung der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes (in der jeweils aktuellen Ausgabe) vorzulegen, die Bestandteil der Baugenehmigung werden.

1.4.2 Die Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten und nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen (gemäß Anlage 1), die vor Eintreten der Rechtskraft der 3. Änderung des Bebauungsplanes "Karlsruher Straße" rechtmäßig errichtet wurden, genießen Bestandsschutz im Rahmen der bisherigen Baugenehmigungen.

1.4.3 Gemäß. § 1 Abs. 5 BauNVO sind selbständige Lagerplätze gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO nicht zulässig.

1.4.4 Ausnahmen sind nur gem. § 8 Abs. 3 Ziff. 1 BauNVO zulässig."

Der Bebauungsplan "Karlsruher Straße 3. Änderung" wurde am 08.07.2006 öffentlich bekannt gemacht.

Bereits am 20.08.2002 hatte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zum "Umbau" des "bestehenden Lebensmittelmarktes" beantragt. Gegenstand des Vorhabens ist der Abbruch eines bestehenden Rampendachs im nordöstlichen Bereich des Baugrundstücks sowie einer so genannten Non-Food-Lager-Wand im Gebäudeinneren. Mit dem Abbruch dieser Wand ist die Erweiterung der Verkaufsfläche von 700 m2 auf 847 m2 verbunden.

Mit Bescheid vom 01.10.2002 lehnte die Klägerin den Antrag der Beigeladenen auf Genehmigung des Umbaus ab. Gegen den noch am gleichen Tage zur Post gegebenen Bescheid legte die Beigeladene am 04.11.2002 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, die Überschreitung der Verkaufsfläche von 700 m2 rechtfertige die Ablehnung nicht. Denn es sei zusätzlich erforderlich, dass die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO in Bezug auf die Geschossfläche eingreife. Dies sei jedoch nicht der Fall, da die Geschossfläche deutlich unter 1.200 m2 bleibe.

Im Laufe des Widerspruchverfahrens wies das Regierungspräsidium die Klägerin mehrfach darauf hin, dass die Baugenehmigung zu erteilen sei. Die Großflächigkeit eines Einzelhandelbetriebs führe für sich allein noch nicht zu dessen Sondergebietspflichtigkeit. Auch die Geschossfläche von 1.200 m2 müsse überschritten sein, was beim streitigen Vorhaben auch nach einer Addition der Werte für den Hauptbaukörper (1.118,74 m2) und für die Eingangsüberdachung (63,91 m2) nicht der Fall sei. Die Rampe sei auf die Geschossfläche nicht anzurechnen. Die Kommunen hätten nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO die Möglichkeit des Ausschlusses versorgungs- und zentrenrelevanter Sortimente des Einzelhandels.

Mit Schreiben vom 26.02.2003 teilte die Klägerin dem Regierungspräsidium Karlsruhe mit, dass sie die dort vertretene Rechtsauffassung nicht zu teilen vermöge. Die Großflächigkeit des Betriebes habe eigenständige Bedeutung. Schon wegen des Überschreitens der maßgeblichen Verkaufsfläche sei die Baugenehmigung zu versagen. Im Übrigen bewirke § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nur eine Regelvermutung, die im vorliegenden Fall wegen der Zentrenrelevanz des Angebots der Beigeladenen entkräftet sei. Die Genehmigung des Umbaus verstoße auch gegen das Einzelhandelskonzept der Klägerin. Ferner hätte sie präjudizielle Wirkung für vergleichbare Fälle. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass innerhalb des Gebiets zahlreiche weitere Einzelhandelsmärkte entstanden seien und die Beigeladene, in deren Eigentum weitere Grundstücke in diesem Bereich stünden, Flächen an andere Gewerbebetriebe veräußern wolle. Der Stadteingang erhielte so ein ganz anderes Bild als von der Klägerin beabsichtigt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2004 verpflichtete das Regierungspräsidium Karlsruhe die Klägerin, die Baugenehmigung "im Hinblick auf die planungsrechtliche Beurteilung" zu erteilen. Unter planungsrechtlichen Gesichtspunkten habe die Beigeladene einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Insbesondere könne ihr § 11 Abs. 3 BauNVO nicht entgegen gehalten werden. Zwar sei das Vorhaben mit einer Verkaufsfläche von ca. 845 m2 großflächig. Es überschreite aber die maßgebliche Geschossfläche von 1.200 m2 nicht. Die zurück gebaute Rampe bleibe nach § 20 Abs. 4 BauNVO bei der Ermittlung der Geschossfläche wohl außer Betracht. Selbst bei einer Anrechnung würde die maßgebliche Grenze aber nur geringfügig überschritten mit der Folge, dass dennoch davon auszugehen sei, dass keine negativen raumordnerischen oder städtebaulichen Auswirkungen zu vermuten seien. Eine betriebs- oder standortbezogene Sondersituation sei nicht ersichtlich. Der bloße Verweis auf die Zentrenrelevanz des Angebots reiche nicht aus. Soweit die Klägerin über ein Einzelhandelskonzept verfüge, könne sie dies zum Anlass für einen Ausschluss zentren- oder nahversorgungsrelevanter Sortimente durch Bebauungsplan nehmen.

Die am 20.02.2004 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 21.06.2005 abgewiesen. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und von der Klägerin am 18.08.2005 eingelegte Berufung gegen das ihr am 20.07.2005 zugestellte Urteil hat der erkennende Senat mit Urteil vom 12.07.2006 zurückgewiesen und dabei im Wesentlichen ausgeführt: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei - wie auch sonst bei Anfechtungsklagen regelmäßig und im Hinblick auf vergleichbare Konstellationen bei Anfechtungsklagen des Baunachbarn - der Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides. Auf die Festsetzungen des wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung des Senats bekannt gemachten 3. Änderungsbebauungsplanes komme es daher nicht an. Nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides sei das Vorhaben mit Blick auf die Festsetzungen des 2. Änderungsbebauungsplanes grundsätzlich zulässig und auch nicht gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO unzulässig. Der Einzelhandelsbetrieb der Beigeladenen sei zwar großflächig. Da die maßgebliche Geschossfläche durch das Vorhaben nicht geändert werde und mit 1182,65 m2 unter dem Grenzwert von 1200 m2 liege, greife die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht. Eine atypische Fallgestaltung in betrieblicher oder städtebaulicher Hinsicht liege nicht vor.

Mit Urteil vom 13.12.2007 (BVerwGE 130, 113 = NVwZ 2008, 437) hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt: Nicht mit Bundesrecht vereinbar sei die Annahme des Senats, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei hier der Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides, d.h. der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. Bei der Anfechtungsklage einer Gemeinde gegen einen Widerspruchsbescheid, mit dem sie zur Erteilung der von ihr versagten Baugenehmigung verpflichtet werde, sei maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage vielmehr der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Ob sich der angefochtene Widerspruchsbescheid als rechtmäßig erweise, hänge demnach davon ab, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung zum Erlass der Baugenehmigung in planungsrechtlicher Hinsicht verpflichtet sei. Maßgeblich für die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens sei damit der am 08.07.2006 bekannt gemachte 3. Änderungsbebauungsplan. Zur Wirksamkeit dieses Bebauungsplanes enthalte das angefochtene Urteil keine Feststellungen. Dies nötige zur Zurückverweisung.

Sollte die erneute Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache ergeben, dass der 3. Änderungsbebauungsplan unwirksam sei, bemerke der Senat mit Blick auf den revisionsgerichtlichen Vortrag der Beteiligten zur Auslegung und Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO vorsorglich: Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der großflächige Einzelhandelsbetrieb der Beigeladenen nicht gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO unzulässig und daher in dem durch den 2. Änderungsbebauungsplan festgesetzten Industriegebiet zulässig sei, sei bundesrechtlich nicht zu beanstanden. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats habe das Berufungsgericht die Bedeutung der Vermutungsregel als Zulässigkeitsschranke erkannt. Erst wenn die Vermutungsregel wegen einer atypischen Fallgestaltung nicht greife, sei im Hinblick auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls - ggf. auch im Wege richterlicher Beweisaufnahme - aufzuklären, ob der zur Genehmigung gestellte großflächige Einzelhandelsbetrieb mit Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO genannten Art verbunden sein werde oder könne. Allein aus dem Umstand, dass die Schwelle von 1200 m2 nur geringfügig unterschritten werde, folge daher nicht, dass eine atypische Fallkonstellation vorliege. Ebenso wenig könne die bloße Behauptung, bereits die vorhandene Verkaufsfläche führe zu schädlichen Auswirkungen, eine Atypik begründen.

Die Klägerin hält an ihrem Antrag, den Widerspruchsbescheid aufzuheben, fest und hebt insoweit (nur noch) auf den Bebauungsplan "Karlsruher Straße, 3. Änderung" ab, der dem Vorhaben entgegenstehe. Zu den verfahrensrechtlichen Einwendungen der Beigeladenen führt sie aus, aus der Sicht eines mündigen Bürgers stelle der Hinweis in der Bekanntmachung der Offenlage, die Auslegung finde beim Fachbereich Ökologische Stadtplanung, Kaiserstraße 50, statt, keine Einschränkung seiner Rechte dar. Im Stadtplanungsamt gebe es kein geeignetes Dienstzimmer, in dem eine Auslegung erfolgen könne. Stattdessen erfolge die Auslegung in einem Flur, in dem die großformatigen Pläne ausgelegt werden können und eine effektive Einsichtnahme durch Dritte möglich sei. Da der Flur nicht mit einer Raumnummer versehen sei, habe eine solche auch nicht in der Bekanntmachung der Auslegung genannt werden können. Allerdings habe sich im Eingangsbereich des Gebäudes ein Hinweisschild auf diesen Flur befunden, so dass sich jeder Interessierte bereits beim Betreten des Stadtplanungsamts über den Ort der Einsichtnahme habe informieren können. Einer erneuten Offenlage des Entwurfs nach Eingang des Schallschutzgutachtens und der Aufnahme einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB in den Plan habe es nicht bedurft, denn hierbei habe es sich um eine bloße Konkretisierung eines Planungsinhalts gehandelt, den das Landratsamt bei der frühzeitigen Behördenbeteiligung angeregt habe. Auch die materiell-rechtlichen Einwände gegen den Bebauungsplan seien unbegründet.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2005 - 6 K 529/04 - zu ändern und den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28. Januar 2004 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat nach der Zurückverweisung des Verfahrens ihre schon mit Schriftsatz vom 27.06.2007 an das Bundesverwaltungsgericht geltend gemachten Einwände gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans näher begründet und macht geltend, der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustanden gekommen. In der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung sei kein Dienstraum bezeichnet worden, in welchem die Planunterlagen zur Einsicht bereit lägen. Verfahrensfehlerhaft sei des Weiteren, dass der Bebauungsplanentwurf mit Blick auf die Lärmschutzmaßnahmen nach der Offenlage inhaltlich geändert worden sei, ohne dass eine erneute Auslegung stattgefunden habe. Das im Entwurf lediglich angekündigte Schallschutzgutachten sei erst im Juni 2006 - also nach der Offenlage - eingegangen und habe zur Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) geführt. Diese Änderung hätte zur erneuten (sei es auch verkürzten) Offenlage führen müssen. Ferner sei der Bebauungsplan materiell-rechtlich in mehrfacher Hinsicht unwirksam.

Dem Gericht liegen neben den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts die Akten der Stadt Rastatt und des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie zwei Band Planungsakten der Klägerin vor. Auf sie sowie auf die im Verfahren vorgelegten Schriftsätze und Urkunden wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet, denn der Bescheid des beklagten Landes verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Maßgeblich für den Erfolg der Klage ist - wie das Bundesverwaltungsgericht auf die Revision der Klägerin mit bindender Wirkung entschieden hat (§ 144 Abs. 6 VwGO) - die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats. Bezogen auf diesen Zeitpunkt verletzt der angefochtene Bescheid die Klägerin nicht in ihrer umfassend geschützten Planungshoheit. Denn dem streitbefangenen Vorhaben der Beigeladenen steht der Bebauungsplan "Karlsruher Straße, 3. Änderung", vom 26.06.2006 nicht entgegen, weil dieser unwirksam ist (dazu sogleich 1.). Mit dem deshalb maßgeblichen Bebauungsplan "Karlsruher Straße, 2. Änderung", vom 25.09.2000 steht das Vorhaben der Beigeladenen im Einklang (2.).

1. Der Bebauungsplan "Karlsruher Straße, 3. Änderung", vom 26.06.2006 steht dem Vorhaben, zu dessen Genehmigung die Klägerin durch den angefochtenen Bescheid verpflichtet wird, nicht entgegen, denn er ist unwirksam.

Nach § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB finden auf Bebauungsplanverfahren, die - wie hier - in der Zeit vom 14.03.1999 bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitet worden sind und vor dem 20.07.2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Demnach ist die Wirksamkeit des im Streit stehenden Bebauungsplans "Karlsruher Straße, 3. Änderung, vom 26.06.2006 anhand des Baugesetzbuchs in seiner vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien - Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) - vom 24.06.2004 zu beurteilen, zumal die Klägerin von der ihr nach § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

a) Der Bebauungsplan "Karlsruher Straße, 3. Änderung" vom 26.06.2006 verstößt gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1998 und ist deshalb insgesamt unwirksam, weil die Klägerin nach der Offenlage neue (erstmalige) textliche Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB getroffen hat, die zu keinem Zeitpunkt Gegenstand einer (weiteren) öffentlichen Auslegung waren.

Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1998 (vgl. nunmehr § 4a Abs. 3 BauGB 2004) ist der Entwurf des Bauleitplans erneut nach § 3 Abs. 2 BauGB auszulegen, wenn die Gemeinde ihn nach der Auslegung ändert oder ergänzt; bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Die Dauer der Auslegung kann bis auf zwei Wochen verkürzt werden (Satz 2). Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 Nr. 2 BauGB 1998 entsprechend angewendet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts korrespondiert die Pflicht zur erneuten Offenlage mit den Zwecken des Verfahrens der Bürgerbeteiligung (heute: "Öffentlichkeitsbeteiligung"). Dieses dient - wie auch die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange - in erster Linie der Beschaffung und Vervollständigung des notwendigen Abwägungsmaterials (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344). Daher ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geboten, das Verfahren der öffentlichen Auslegung zu wiederholen, wenn der Entwurf des Bebauungsplans nach einer bereits durchgeführten öffentlichen Auslegung in einer die Grundzüge der Planung berührenden Weise geändert oder ergänzt wird, oder bei weniger grundlegenden Änderungen und Ergänzungen zumindest die davon betroffenen Grundstückseigentümer sowie davon in ihrem Aufgabenbereich berührte Träger öffentlicher Belange zu hören (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 - 4 NB 2.87 -, NVwZ 1988, 822). Jedoch ist die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange kein Verfahren, das um seiner selbst willen zu betreiben ist. Wenn eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung etwa lediglich klarstellende Bedeutung hat, besteht demnach kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung von Bürgern und Trägern öffentlicher Belange, auch nicht im vereinfachten Verfahren nach § 3 Abs. 3 BauGB 1998 in Verbindung mit § 13 Nr. 2 BauGB 1998. Denn inhaltlich ändert sich am Planentwurf nichts. Entsprechendes gilt, wenn die Gemeinde (nur) einem Vorschlag des davon (allein) betroffenen und zur Frage der Maßfestsetzung schon vorher beteiligten Grundstückseigentümers entspricht und wenn darüber hinaus diese Änderung weder auf andere Grundstücke nachteilige Auswirkungen hat, noch Träger öffentlicher Belange in ihrem öffentlichen Aufgabenbereich berührt. Denn auch bei einer solchen Fallgestaltung wäre ein erneutes Verfahren, in welchem dem Eigentümer und Trägern öffentlicher Belange nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben würde, eine bloße Förmlichkeit, die für die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplans im Sinne der mit der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vom Gesetz verfolgten Zwecke nichts erbringen könnte (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987, a.a.O.; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.1996 - 8 S 2466/95 -; Urteil vom 04.07.1996 - 5 S 1697/95 -, VBlBW 1994, 27).

Übertragen auf den vorliegenden Fall ergibt sich demnach die Verpflichtung zur erneuten Auslegung aus dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut des § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1998. Denn der Entwurf des Bauleitplans wurde im Sinne dieser Vorschrift nach der Auslegung geändert und ergänzt. Die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs ausnahmsweise hätte abgesehen werden dürfen, liegen ersichtlich nicht vor. Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie habe mit der Festsetzung der Lärmschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BImSchG (nur) einem Vorschlag eines Trägers öffentlicher Belange entsprochen, und die Änderung beinhalte nur eine Klarstellung der ausgelegten Entwurfsfassung. Dies ist unzutreffend. Denn das Landratsamt Rastatt hat mit seinem Schreiben vom 19.09.2005 im Rahmen der vorgezogenen Anhörung der Träger öffentlicher Belange nicht die Festsetzung vorgeschlagen, die später unter Ziff. 7 der textlichen Festsetzungen Inhalt des Bebauungsplans wurde. Es hat vielmehr - und hierin liegt ein erheblicher Unterschied - angesichts des erklärten Planungsziels der Klägerin, bestimmte Baugebiete "aufzustufen", der Sache nach darauf hingewiesen, dass sich mit der Aufwertung eines Baugebiets auch die Frage des Lärmschutzes neu stelle und daher die Erstellung einer Lärmprognose in Auftrag gegeben werden solle. Damit hat das Landratsamt Rastatt die Klägerin (nur) darauf hingewiesen, dass die Frage des Lärmschutzes für die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials von Bedeutung ist. Eine abwägungsfähige Festsetzung hat das Landratsamt in seinem Schreiben vom 19.09.2005 aber gerade nicht vorgeschlagen. Selbst wenn dem aber so gewesen wäre, hätte auf die erneute öffentliche Auslegung gleichwohl nicht verzichtet werden dürfen, denn die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB betrifft ersichtlich eine Vielzahl von Grundstückseigentümern und Lärmbetroffenen, so dass deren Einwendungen und Hinweise für die Abwägungsentscheidung hätten durchaus von Interesse sein können. Die von der Rechtsprechung mittels einer teleologischen Reduktion des Wortlauts des § 3 Abs. 3 BauGB 1998 zugelassene Ausnahme einer nach der Offenlage in den Entwurf aufgenommenen bloßen "Einzelfestsetzung" für das Grundstück des Einwenders steht hier jedenfalls nicht in Rede.

Eine erneute Auslegung des Planentwurfs war auch nicht deshalb entbehrlich, weil in der ausgelegten Entwurfsfassung unter demselben Gliederungspunkt bereits vermerkt war, dass die Rahmenbedingungen für die 3. Änderung des Bebauungsplanes in einem Schallgutachten untersucht werden und die dort formulierten Vorschläge zur Reduzierung der Lärmbelastung als verbindliche Festsetzungen im Bebauungsplan übernommen werden. Ungeachtet des Umstandes, dass eine derartige Formulierung geeignet ist, erhebliche Zweifel daran zu wecken, ob dem Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB noch genügt ist, wenn bereits bei der Offenlage vermerkt wird, dass die Vorschläge eines Lärmgutachters in einer zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegenden Schallprognose als verbindliche Festsetzungen in den künftigen Bebauungsplan übernommen werden, werden Sinn und Zweck der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB mit einem solchen Verständnis verkannt. Denn die Offenlage dient, wie dargelegt, in erster Linie der Beschaffung und Vervollständigung des notwendigen Abwägungsmaterials. Dieser Zweck wird geradezu in sein Gegenteil verkehrt, wenn der interessierten Öffentlichkeit zu der - wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt hat - für das Plangebiet ganz wesentlichen Frage der Verkehrslärmbelastung im Bereich der Karlsruher Straße nur die Information gegeben wird, eine schalltechnische Begutachtung finde (noch) statt und die vom Gutachter vorgeschlagenen Ergebnisse würden - jedenfalls - in den Bebauungsplan als Festsetzungen übernommen. Damit vollzieht sich der Planungsprozess - anders als es § 3 Abs. 2 und 3 BauGB 1998 vorsieht - nicht mehr "vor den Augen der Öffentlichkeit", sondern wird zu einem für Außenstehende nicht mehr nachvollziehbaren und unbeeinflussbaren Prozess einiger weniger Beteiligter, namentlich des Sachverständigen und der Gemeinderäte.

Unerheblich ist schließlich auch, ob es einer Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen im Bebauungsplan überhaupt bedurfte. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat insoweit in der mündlichen Verhandlung angedeutet, die Klägerin hätte die Lärmschutzproblematik auch auf die Ebene der nachfolgenden Genehmigungsverfahren verschieben können. Es mag dahinstehen, ob diese Auffassung zutrifft, woran insbesondere deshalb Zweifel bestehen könnten, weil die Neufestsetzung von Baugebieten - wie hier - schon auf der Ebene der Planung die Frage der Vereinbarkeit mit vorhandenem (Verkehrs-) Lärm aufzuwerfen geeignet ist. Darauf kommt es aber letztlich nicht an. Denn die Klägerin hat sich dazu entschieden, die durch den Verkehrslärm bedingten Konflikte auf der Ebene der Planung zu behandeln. Sie hat die Konfliktlage, was angesichts der im Gebiet offenbar vorhandenen Belastung nahe liegend ist, durch die Einholung einer Schallprognose und - deren Ergebnissen folgend - durch konkrete Festsetzungen im Bebauungsplan auf der Planungsebene bewältigt. Da der Bebauungsplan somit den Anspruch an sich stellt, den Komplex des Lärmschutzes bereits auf Planungsebene bewältigt (und somit die Genehmigungsebene entlastet) zu haben, muss sich - der eindeutigen gesetzlichen Regelung entsprechend - der diesbezügliche Festsetzungsentwurf auch dem Prozess der öffentlichen Auslegung stellen. Daran fehlte es hier, so dass der Bebauungsplan wegen eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 3 BauGB 1998 verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist.

Der festgestellte Verstoß ist nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch erheblich und wurde von der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 27.06.2007 an das Bundesverwaltungsgericht rechtzeitig geltend gemacht (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB). Der Bebauungsplan "Karlsruher Straße, 3. Änderung" mit seinen Sortimentsbeschränkungen ist damit insgesamt unwirksam und steht dem Bauvorhaben der Beigeladenen nicht entgegen.

b) Da der Bebauungsplan "Karlsruher Straße, 3. Änderung" vom 26.06.2006 nach dem Vorstehenden unwirksam ist, bedarf es eines Eingehens auf die übrigen von der Beigeladenen geltend gemachten formell- und materiell-rechtlichen Mängel nicht. Gleichwohl weist der Senat darauf hin, dass die Bekanntmachung der Offenlage des Planentwurfs durch die Klägerin am 22.04.2006 jedenfalls auf der Basis der bisherigen Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte nicht unproblematisch ist (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2007 - 5 S 2103/06 -, VBlBW 2008, 185; Beschluss vom 13.02.1989 - 5 S 2490/88 -, NVwZ 1989, 681; Sächsisches OVG, Urteil v. 27.09.1999 - 1 S 694/98 - SächsVBl 2000, 115; vgl. auch Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 3 Rdnr. 20: "Satz 2 nennt den Mindestgehalt der ortsüblichen Bekanntmachung. Sie muss den Ort angeben, an dem der Planentwurf ... zu jedermanns Einsicht ausliegt <z.B. Rathaus, Zimmer X>.", vgl. auch das Bekanntmachungsmuster bei Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 2 Rdnr. 73, das hinsichtlich des Auslegungsorts lautet: "... im Planungsamt [nähere Angabe, auch Zimmer]...."). Namentlich ist die - auch im vorliegenden Fall gepflegte - Praxis des gänzlichen Verzichts auf die Angabe des Ortes der Offenlage innerhalb des Dienstgebäudes (Geschossangabe, Zimmernummer) geeignet, Zweifel an der Vereinbarkeit mit den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu wecken. Mit Blick auf die von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB normativ abgesicherte "Anstoßwirkung" der Bekanntmachung der Offenlage (vgl. hierzu näher Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, BWGZ 2007, 509) soll diese zur umfassenden Beteiligung ohne psychologische Hemmschwellen anregen. Der Adressat der Bekanntmachung - auf den ortskundigen und mit den Gemeindeverhältnissen vertrauten Adressaten darf insoweit, wie der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zu Recht angemerkt hat, nicht abgestellt werden - darf den Inhalt der Bekanntmachung somit nicht als Beschränkung seines Beteiligungsrechts empfinden. Ob dies die Angabe eines Dienstzimmers zwingend erfordert, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, erscheint aber auf der Basis der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung fraglich. Dass die Klägerin den Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB insoweit nach jeder Betrachtungsweise ohne zusätzlichen Aufwand genügen würde, indem sie der Angabe "Fachbereich Ökologische Stadtplanung, Kaiserstraße 50" den Zusatz "Flur, 1. Obergeschoss" beifügt, liegt jedoch auf der Hand. Ohne dass dies von der Beigeladenen gerügt worden wäre oder im hier zu entscheidenden Fall sonst von entscheidungstragender Bedeutung ist, könnte es sich überdies anbieten, die Beschilderung im Stadtplanungsamt an dem Empfängerhorizont des "durchschnittlichen Adressaten" der Bekanntmachung zu orientieren und statt des bloßen Hinweises auf die "Offenlage im Rahmen laufender Bebauungsplanverfahren" auf den auch in der Bekanntmachung verwandten Terminus der "öffentlichen Auslegung" abzustellen. Hingegen wird die besonders adressaten- und "kunden"-freundliche Bezeichnung der derzeit in der öffentlichen Auslegung befindlichen Bebauungspläne (hier also: "Öffentliche Auslegung Bebauungsplanentwurf Karlsruher Straße, 3. Änderung") bereits im Eingangsbereich von Rechts wegen nicht zu fordern sein.

2. Da der Bebauungsplan "Karlsruher Straße, 3. Änderung" - wie dargelegt - insgesamt unwirksam ist, bestimmt sich die Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen (weiter) nach dem Bebauungsplan "Karlsruher Straße, 2. Änderung" vom 25.09.2000. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 12.07.2006 (- 3 S 1726/05 -, VBlBW 2007, 20) im Einzelnen dargelegt, dass und warum das Vorhaben der Beigeladenen mit den Festsetzungen dieses Bebauungsplans im Einklang steht (UA S. 12 bis 23). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13.12.2007 (- 4 C 9.07 -, BVerwGE 130, 113 = NVwZ 2008, 437) diese Auffassung des erkennenden Senats - wenngleich nicht mit der Bindungswirkung nach § 144 Abs. 6 VwGO - für mit Bundesrecht vereinbar gehalten hat und die Beteiligten dies ebenfalls nicht (mehr) in Frage stellen, nimmt der Senat zur weiteren Begründung auf die entsprechenden Ausführungen Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, zumal nicht ersichtlich ist, dass sich für die bauplanungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Umstände seither geändert haben könnten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO und umfasst zugleich die Kosten des Revisionsverfahrens. Obgleich die Klägerin im Revisionsverfahren obsiegt hat, ist sie auch insoweit zur Kostentragung verpflichtet (vgl. statt vieler: Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage [2006], § 144 RdNr. 48). Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat und somit ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss vom 17. Dezember 2008

Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 30.000,-- EUR festgesetzt (vgl. dazu den Beschluss des Senats vom 10.07.2006 im Verfahren 3 S 1726/05).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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