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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 03.11.2003
Aktenzeichen: 3 S 439/03
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO, LBO


Vorschriften:

BauGB § 31 Abs. 1
BauNVO § 1 Abs. 5
BauNVO § 1 Abs. 9
BauNVO § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
LBO § 57
1. Werden in einem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids mehrere Fragen zur Klärung gestellt, kommt als Minus die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids nur hinsichtlich einer der aufgeworfenen Fragen in Betracht, soweit der Antragsteller ein Interesse an einem solchermaßen beschränkten Bauvorbescheid hat.

2. Die Festsetzung in einem Bebauungsplan, dass in einem (eingeschränkten) Gewerbegebiet Einzelhandelsbetriebe mit im Einzelnen aufgeführten innenstadtrelevanten Branchen nur ausnahmsweise zulässig sind, soweit dies zur Versorgung der Wohnbevölkerung in dem betroffenen Stadtteil mit Waren des täglichen Bedarfs erforderlich ist, ist dahin auszulegen, dass abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO die aufgeführten innenstadtrelevanten Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich ausgeschlossen sind und nur unter den genannten Voraussetzungen ausnahmsweise zugelassen werden können.

3. Eine planungsrechtliche Festsetzung, nach der innenstadtrelevante Einzelhandelsbetriebe in einem Plangebiet ausnahmsweise zulässig sind, soweit dies zur Versorgung der Wohnbevölkerung in dem betroffenen Stadtteil mit Waren des täglichen Bedarfs erforderlich ist, ist unzulässig.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

3 S 439/03

Verkündet am 03.11.2003

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Bauvorbescheid

hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Stopfkuchen-Menzel, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Fricke und den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schieber auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichtes Stuttgart vom 18. Dezember 2002 - 2 K 1040/01 - geändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids, hilfsweise die Feststellung, dass dessen Ablehnung rechtswidrig war.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks XXXXXXXXXXXX XXX (Flst.-Nr. 8077) in Korntal-Münchingen. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des am 9.3.2000 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplans "Gewerbegebiet zwischen Daimler- und Schwieberdinger Straße" vom 2.3.2000, der für das Grundstück ein eingeschränktes Gewerbegebiet vorsieht. In diesem sind nach Ziff. 1.1.3 und 1.1.4 i.V.m. 1.1.1 der schriftlichen Festsetzungen abweichend von § 8 Abs. 2 BauNVO u.a. folgende Anlagen nur ausnahmsweise zulässig:

"Einzelhandelsbetriebe (alle Betriebe mit Verkauf an Letztverbraucher) mit folgenden "innenstadtrelevanten" Branchen: Nahrungs- und Genussmittel einschließlich der Betriebe des Ernährungshandwerks (ohne Getränkemärkte); Drogerie, Parfümerie, Apotheken, Sanitätshaus; Blumen, zoologischer Bedarf; Bücher, Papier- und Schreibwaren, Spielwaren, Musikalien; Oberbekleidung (Damen-, Herren-, Kinderbekleidung), Wäsche, Wolle, Kurzwaren, Handarbeiten; Schuhe, Leder- und Galanteriewaren, Sportartikel; Elektrowaren (Radio, TV, Video, Elektrokleingeräte); Haushaltswaren, Foto, Optik, Uhren, Schmuck; Haus-, Tischwäsche, Bettwäsche, Gardinen, soweit dies zur Versorgung der Wohnbevölkerung im Stadtteil Kallenberg mit Waren des täglichen Bedarfs erforderlich ist."

Der Bebauungsplan geht zurück auf einen Aufstellungsbeschluss vom 20.9.1990. Zur Sicherung der Planung beschloss der Gemeinderat am 19.11.1993 eine Veränderungssperre. Diese wurde am 23.12.1993 öffentlich bekannt gemacht. Am 8.7.1999 wurde eine erneute Veränderungssperre (erste und weitere Verlängerung) beschlossen, die nach Zustimmung durch das Landratsamt Ludwigsburg am 29.7.1999 und nochmals am 24.2.2000 - rückwirkend zum 30.7.1999 - öffentlich bekannt gemacht wurde. Am 27.3.2003 beschloss der Gemeinderat den bestehenden Bebauungsplan zu ändern und zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre. Der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre wurden am 3.4.2003 und die Veränderungssperre nochmals am 31.7.2003 öffentlich bekannt gemacht.

Bereits am 22.4.1999 hat die Klägerin für die Errichtung eines 5-geschossigen Geschäftshauses mit Büros und Tiefgarage die Erteilung eines Bauvorbescheides zur planungsrechtlichen Zulässigkeit hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche beantragt. Nach den Antragsunterlagen sind in den beiden Untergeschossen Stellplätze, im Erdgeschoss Einzelhandel mit Lebensmittel und Drogeriewaren (BGF = 1.175 m²), im 1. Obergeschoss Einzelhandel mit Non-Food-Artikeln (BGF = 1.175 m²), im 2. Obergeschoss gewerbliche Sportausübung und im 3. und 4. Obergeschoss Büros geplant. Mit Verfügung vom 13.7.1999 setzte die Beklagte die Entscheidung über den Antrag bis zum 31.12.1999 aus; mit Verfügung vom 25.11.1999 lehnte sie den Antrag ab. Gegen beide Entscheidungen hat die Klägerin Widerspruch eingelegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 5.2.2001 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch gegen die Verfügung vom 25.11.1999 als unbegründet zurück. Der Bescheid wurde der Klägerin am 6.2.2001 zugestellt.

Auf die am 28.2.2001 erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart die Beklagte mit Urteil vom 18.12.2002 - 2 K 1040/01 - zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheids. Zur Begründung ist ausgeführt, das Bauvorhaben widerspreche zwar den Festsetzungen des Bebauungsplans. Dieser sei jedoch nichtig, da für die darin enthaltene Einschränkung hinsichtlich der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben eine Rechtsgrundlage fehle, insbesondere könne sie nicht auf § 1 Abs. 9 BauNVO gestützt werden. Zwar sei die Beschränkung des Ausnahmetatbestandes auf Einzelhandelsbetriebe mit im Einzelnen festgelegten innenstadtrelevanten Branchen nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe die ausnahmsweise Zulässigkeit aber zusätzlich mit einem konkreten Bezug zu den örtlichen Verhältnissen verknüpft. Dies sei keine abstrakt-typisierende Festsetzung eines bestimmten Anlagentyps. Die Erforderlichkeit der Versorgung für den Stadtteil Kallenberg bestimme sich allein nach der tatsächlichen Notwendigkeit zur Bedarfsdeckung, also unter Würdigung der konkreten Verhältnisse losgelöst von abstrakt-typisierenden, funktionalen Vorgaben des Bauplanungsrechts. Dies widerspreche dem Ziel des Verordnungsgebers, der den Ausschluss konkreter Projekte verhindern wolle. Angesichts des im benachbarten Plangebiet vorhandenen (großflächigen) Einzelhandelsbetriebs führe die Festsetzung dazu, dass jeder (weitere) Einzelhandelsbetrieb mit innenstadtrelevanten Branchen verhindert werde. Die Regelung diene der Steuerung der Einzelhandelsentwicklung unter Berücksichtigung bereits im Versorgungsgebiet vorhandener Betriebe und verfolge weniger eine städtebauliche als vielmehr eine wirtschaftspolitisch orientierte Zielsetzung. Eine andere Beurteilung ergebe sich nicht aus § 11 Abs. 3 BauNVO. Hierbei handele es sich um eine Spezialbestimmung zur Beschränkung großflächiger Einzelhandelsbetriebe in bestimmten Baugebieten, die nicht auf das allgemeine Bauplanungsrecht übertragen werden könne. Die Einschränkung könne auch nicht auf § 31 BauGB gestützt werden, da diese Vorschrift keine Festsetzung rechtfertige, die im Widerspruch zu anderen planungsrechtlichen Bestimmungen stehe. Die Nichtigkeit der Einschränkung führe dazu, dass der Bebauungsplan insgesamt nichtig sei. Die Einzelhandelsklausel bilde zusammen mit der Gebietsfestsetzung eine einheitliche, aufeinander abgestimmte und nicht zerlegbare Regelung. Über die Gebietsfestsetzung GEe werde die in diesem Baugebiet die Zulässigkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben begrenzende Regelung nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 BauNVO Bestandteil der Festsetzungen. Diese Regelung werde durch die Einzelhandelsklausel dahin ergänzt, dass Einzelhandelsbetriebe unabhängig von den in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Auswirkungen nur ausnahmsweise zulässig seien, wenn sie die aufgeführten Voraussetzungen erfüllten. Damit sei eine Zerlegung der Regelung dahin, dass die Gebietsfestsetzung und die an sie geknüpfte Geltung des § 11 Abs. 3 BauNVO auch ohne die Einzelhandelsklausel gelten solle, jedenfalls nicht vom Planungswillen der Beklagten getragen. Der Gemeinderat habe die zentralen Einzelhandelslagen in Korntal und Münchingen über § 11 Abs. 3 BauNVO hinaus schützen und zugleich die Versorgung Kallenbergs mit Waren des täglichen Bedarfs sicherstellen wollen. Es sei zweifelhaft, ob er, wenn er sich für eines der beiden Ziele hätten entscheiden müssen, dem zweiten Ziel den Vorrang eingeräumt hätte. Nach der Empfehlung im Gutachten der GMA vom Februar 2000 sei es auch möglich, dass er Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevantem Sortiment generell ausgeschlossen hätte. Im Übrigen sei der Versorgungsbedarf der Bevölkerung Kallenbergs durch den vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetrieb sichergestellt. Selbst wenn der Gemeinderat die Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung unabhängig vom Bestand dieses Betriebs als notwendig angesehen haben sollte, hätte es andere Gestaltungsmöglichkeiten gegeben, beispielsweise den generellen Ausschluss großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevantem Sortiment, wodurch Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung zulässig geblieben wären. Die Unzulässigkeit der Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung führe zur Nichtigkeit der übrigen Festsetzungen, da mit der Gebietsfestsetzung dem Bebauungsplan die Kernaussage seines Konzepts fehle. Damit richte sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach sei das Bauvorhaben insbesondere auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung zulässig.

Gegen das am 24.1.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19.2.2003 Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18.12.2002 - 2 K 1040/01 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ist ausgeführt, der Erteilung eines Bauvorbescheides stehe die Veränderungssperre vom 27.3.2003 entgegen. Auf ihre Geltungsdauer sei die Dauer früherer Veränderungssperren nicht anzurechnen. Im Übrigen habe die Klägerin auch ohne die Veränderungssperre keinen Anspruch, da dem Bauvorhaben der Bebauungsplan entgegenstehe. Die unter Ziff. 1.1.1 getroffene Regelung finde ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO. Die Festsetzung sei hinreichend abstrakt formuliert und nicht dem Verdacht ausgesetzt, ein konkretes Vorhaben zulassen oder verhindern zu wollen. Sie treffe eine Bestimmung der zulässigen Nutzung nach abstrakt generellen Merkmalen. Aus §§ 2 ff. BauNVO ergebe sich, dass Festsetzungen ein konkreter Gebietsbezug zu eigen sein könne. In gleicher Weise fordere die Festsetzung unter Ziff. 1.1.1 bei der Subsumtion den Blick auf die Versorgungssituation in einem konkreten Gebiet. Das Bundesverwaltungsgericht habe anerkannt, dass bei § 1 Abs. 9 BauNVO unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse zu entscheiden sei. Diese seien dadurch gekennzeichnet, dass außer dem im Bebauungsplangebiet südlich der Schwieberdinger Straße gelegenen Handelshof Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevantem Sortiment nicht vorhanden seien. Der Gemeinderat habe deshalb die Gefahr gesehen, dass im Falle der Schließung des Handelshofs die verbrauchernahe Versorgung der Wohnbevölkerung nicht mehr gewährleistet wäre. Deshalb habe er sich über die Empfehlung der GMA, zentrenrelevante Sortimente ausnahmslos auszuschließen, hinweggesetzt. Der Festsetzung liege keine "wirtschaftspolitische" Zielsetzung zugrunde. Der Bezug zum Versorgungsbedarf habe städtebaulichen Charakter. Die Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs könnten auch außerhalb des § 11 Abs. 3 BauNVO eine Festsetzung beispielsweise nach § 1 Abs. 9 BauNVO tragen. Der Gemeinderat habe den vorhandenen Betrieb nicht vor Konkurrenz schützen wollen. Es habe lediglich Vorsorge für den Fall getroffen werden sollen, dass dieser zur Gewährleistung der verbrauchernahen Versorgung nicht mehr zur Verfügung stehe. Für diese städtebaulich unerwünschte Situation habe der Gemeinderat vom generellen Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente eine Ausnahme zulassen wollen. Aus § 31 Abs. 1 BauGB ergebe sich, dass ein Bebauungsplan nicht nur die Art der in Betracht kommenden Ausnahmen, sondern auch deren Umfang bestimmen könne. Dies bedeute, dass er nicht nur Ausnahmen vorsehen, sondern diese auch näher bestimmen könne. Da über eine Ausnahme nach Ermessen zu entscheiden sei, könne die Gemeinde im Bebauungsplan bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahme in Betracht kommen solle. Dadurch würde zugleich eine Leitlinie für das gemeindliche Einvernehmen gegeben. Sollte die Festsetzung unwirksam sein, führe dies nicht zur Gesamtnichtigkeit, sondern erfasse nur die mit der Versorgungsklausel gekoppelte Sortimentsbeschränkung. Auch ohne diese Festsetzung bleibe der Bebauungsplan sinnvoll und wäre vom Planungswillen der Beklagten getragen. Eliminiere man aus der Festsetzung in Ziff. 1.1.1 die Einzelhandelsklausel, wären Einzelhandelsbetriebe - sortimentsunabhängig - bis zur Grenze des § 11 Abs. 3 BauNVO zulässig. Die planerische Konzeption sei zweistufig angelegt gewesen. Zunächst sei es darum gegangen, die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe generell zu verhindern. Erst auf einer zweiten Stufe habe der Gemeinderat im Hinblick auf die nach § 8 BauNVO zulässigen Einzelhandelsbetriebe eine weitere Beschränkung vornehmen wollen, um die zentralen Einzelhandelslagen in Korntal und Münchingen weiter zu schützen, dabei aber auf keinen Fall die Versorgung der Wohnbevölkerung im Ortsteil Kallenberg zu gefährden. Hätte der Gemeinderat erkannt, dass die Sortimentsbeschränkung mit Versorgungsklausel nicht in der vorgesehenen Weise festgesetzt werden könne, hätte er es bei der Gewerbegebietsfestsetzung belassen. Damit wären nichtgroßflächige Einzelhandelsbetriebe ohne Sortimentsbeschränkung zulässig und die Versorgung im Stadtteil nicht beeinträchtigt. Alternativ hätte der Gemeinderat zwar auch die Möglichkeit gehabt, entsprechend der Empfehlung der GMA Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevantem Sortiment generell auszuschließen. Dass dies dem hypothetischen Willen des Gemeinderats entsprochen hätte, sei aber eher fernliegend, da es ihm gerade darum gegangen sei, die verbrauchernahe Versorgung im Ortsteil Kallenberg für die Zukunft zu gewährleisten. Soweit das Verwaltungsgericht die Möglichkeit des generellen Ausschlusses großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevantem Sortiment anführe, handele es sich nicht um eine Planungsalternative. Hätte der Gemeinderat sich auf die Festsetzung eines Gewerbegebiets beschränkt, so wären - sortimentsunabhängig - großflächige Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen und Nachbarschaftsläden zulässig. Jedenfalls die Gewerbegebietsfestsetzung als solche habe daher Bestand. Allein dies werde dem Grundsatz der Planerhaltung gerecht. Dieser sei auf die in den §§ 214 ff. BauGB nicht ausdrücklich geregelten, aber ebenfalls die Fehlerfolgen betreffenden richterrechtlichen Vorgaben zur Gesamt- bzw. Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen anzuwenden. Damit werde der vom Gemeinderat klar artikulierte Wille, auf einer ersten Stufe großflächige Einzelhandelsbetriebe auszuschließen, jedenfalls aber die verbrauchernahe Versorgung im Ortsteil Kallenberg sicherzustellen, nur dann zutreffend berücksichtigt, wenn man vom Fortbestand der Gewerbegebietsfestsetzung ausgehe. Im Falle der Teilnichtigkeit verstoße das Vorhaben gegen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche. Die Zulässigkeit des von der Klägerin auf die Art der baulichen Nutzung beschränkten Hilfsantrags sei zweifelhaft. Er sei aber jedenfalls unbegründet, weil das Vorhaben bei Teilnichtigkeit des Bebauungsplans an der Festsetzung eines Gewerbegebiets scheitern würde. Jedenfalls bei der im Erdgeschoss vorgesehenen Nutzung handele es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, der - obwohl die Geschossfläche knapp unterhalb 1.200 m² bleibe - die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten negativen Auswirkungen entfalte und daher in einem Gewerbegebiet unzulässig sei.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Einschränkung ihres Antrags vom 15.4.1999 einen Bauvorbescheid ausschließlich zur Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung zu erteilen und den Bescheid der Beklagten vom 25.11.1999 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 5.2.2001 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen,

hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre vom 27.3.2003 einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids hatte.

Zur Begründung wird vorgetragen, die Veränderungssperre vom 27.3.2003 sei wegen nicht ordnungsgemäßer Ausfertigung unwirksam. Zudem könne sie der Bauvoranfrage nicht entgegenhalten werden, da inzwischen mehr als vier Jahre vergangen seien. Die Beklagte habe während des gesamten Zeitraums ein im Wesentlichen identisches Planungskonzept und Planungsziel verfolgt. Auch der Bebauungsplan stehe dem Vorhaben nicht entgegen, da er nichtig sei. Die strittige Festsetzung könne nicht auf § 1 Abs. 9 BauNVO gestützt werden. Gerade die notwendige Bedürfnisprüfung zeige, dass die Festsetzung keinen Anlagentyp umschreibe, sondern eine unzulässige Bedingung darstelle. Auch § 31 Abs. 1 BauGB lasse nicht eine Abweichung vom Typenzwang der Baunutzungsverordnung zu. Die Unwirksamkeit der Festsetzung führe zur Gesamtnichtigkeit. Eine nur teilweise Nichtigkeit entspreche nicht dem hypothetischen Willen des Gemeinderats. Dieser habe sicherstellen wollen, dass nicht zur bestehenden übergemeindlichen eine zusätzliche innergemeindliche Konkurrenzsituation aufgebaut werde. Der Grundsatz der Planerhaltung helfe nicht weiter. Für den Fall der Teilnichtigkeit sei ein Hilfsantrag gestellt, der sich auf einen Bauvorbescheid allein zur Art der baulichen Nutzung beziehe. Die Klägerin müsse einen Bauvorbescheid nicht in vollem Umfang ausschöpfen. Die Abmessungen des Baukörpers könnten so geändert werden, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten würden. Das Vorhaben ziehe keine negativen städtebaulichen Auswirkungen nach sich. Sollte die Veränderungssperre dem Vorhaben entgegenstehen, hätte jedenfalls der weitere Hilfsantrag Erfolg. Bei dem Übergang von der Verpflichtungs- zur Feststellungsklage handele es sicht weder um eine Klageänderung noch um eine Anschlussberufung. Es bestehe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, da sie beabsichtige, Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche geltend zu machen, falls ihr Vorhaben an der Veränderungssperre scheitern sollte.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung das Grundstück der Klägerin und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des von ihr beantragten Bauvorbescheids, auch nicht bei Beschränkung des Begehrens auf die Erteilung eines Bauvorbescheids nur zur Art der baulichen Nutzung (nachfolgend Ziff. 1). Der von der Klägerin hilfsweise gestellte Feststellungsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg (nachfolgend Ziff.2).

1. Bezüglich des Verpflichtungsbegehrens geht der Senat davon aus, dass in dem Hauptantrag der Klägerin der hilfsweise gestellte Antrag auf Erteilung eines auf die Art der baulichen Nutzung beschränkten positiven Bauvorbescheids als Minus mitenthalten ist und ihm damit keine eigenständige rechtliche Bedeutung zukommt.

Bereits vor Einreichung eines förmlichen Baugesuchs können nach § 57 LBO einzelne Fragen durch einen Bauvorbescheid abgeklärt werden. Vorliegend hat die Klägerin am 22.4.1999 die Erteilung eines Bauvorbescheids zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines 5-geschossigen Geschäftshauses mit Büros und Tiefgarage hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche beantragt. Damit hat sie hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit mehrere, rechtlich voneinander trennbare Fragen zur Klärung gestellt mit der Folge, dass für den Fall, dass das Bauvorhaben planungsrechtlich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zulässig ist und ihm nur Bedenken hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und/oder der überbaubaren Grundstücksfläche entgegenstehen, grundsätzlich auch ein auf die Art der baulichen Nutzung beschränkter positiver Bauvorbescheid in Betracht kommt. Nachdem zwischen den Beteiligten streitig ist, ob das Bauvorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zulässig ist und für die Klägerin - wie von ihr im Berufungsverfahren dargelegt - auch ein hierauf beschränkter Bauvorbescheid von Nutzen wäre, fehlt es insoweit entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht am erforderlichen Rechtsschutzinteresse.

Die Klage ist insoweit aber unbegründet. Trotz der Formulierung in § 57 Abs. 1 LBO, der Bauvorbescheid "könne" erteilt werden, besteht durch den Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen (vgl. Sauter, LBO Bad.-Württ., § 57 RdNr. 7). Dabei ist - wie regelmäßig auch sonst bei Verpflichtungsbegehren - maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.

1.1. In Anwendung dieser Grundsätze scheitert ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Bauvorbescheids jedenfalls an den Festsetzungen im Bebauungsplan "Gewerbegebiet zwischen Daimler- und Schwieberdinger Straße" der Beklagten vom 2.3.2000. Dieser Bebauungsplan ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes und der Klägerin nicht insgesamt, sondern nur teilweise nichtig. Dies hat zur Folge, dass das Bauvorhaben trotz der teilweisen Nichtigkeit des Bebauungsplans, den verbleibenden gültigen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung widerspricht. Damit kann zugleich offen bleiben, ob dem Begehren der Klägerin möglicherweise auch die Veränderungssperre der Beklagten vom 27.3.2003 entgegensteht.

a) Nach Ziff. 1.1.3 und 1.1.4 der schriftlichen Festsetzungen ist im Bebauungsplan für das Grundstück der Klägerin ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt, wobei hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch die Bezugnahme auf die im gesamten Plangebiet geltenden Festsetzungen unter Ziff. 1.1.1 der schriftlichen Festsetzungen Einzelhandelsbetriebe mit - im Einzelnen aufgeführten - innenstadtrelevanten Branchen nur ausnahmsweise zulässig sind, soweit dies zur Versorgung der Wohnbevölkerung im Stadtteil Kallenberg mit Waren des täglichen Bedarfs erforderlich ist. Dies stellt eine Abweichung gegenüber § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO dar. Nach dieser Vorschrift sind in einem Gewerbegebiet Gewerbebetriebe aller Art allgemein zulässig, damit auch jegliche Art von Einzelhandelsbetrieben, solange es sich nicht um großflächige Einzelhandelsbetriebe handelt, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können und die deshalb nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Abweichend von §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 11 Abs. 3 BauNVO sind vorliegend durch die Regelung in Ziff. 1.1.1 der schriftlichen Festsetzungen Einzelhandelsbetriebe mit im Einzelnen aufgeführten innenstadtrelevanten Branchen - auch wenn sie nicht großflächig sind und nicht die in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO genannten Auswirkungen haben können - im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht allgemein, sondern nur ausnahmsweise zulässig und dies auch nur, wenn und soweit ein Versorgungsbedarf mit Waren des täglichen Bedarfs im Ortsteil Kallenberg besteht. Damit ist die Regelung unter Ziff. 1.1.1 der schriftlichen Festsetzungen rechtslogisch dahin auszulegen, dass durch die Festsetzung "Gewerbegebiet" bzw. "eingeschränktes Gewerbegebiet" zunächst - auf der ersten Stufe - alle nach § 11 Abs. 3 BauNVO nur in Kerngebieten bzw. Sondergebieten zulässigen Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden. Darüber hinaus sollen alle Einzelhandelsbetriebe mit den aufgeführten innenstadtrelevanten Branchen - abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO - nicht allgemein zulässig sein, sie werden vielmehr - auf einer zweiten Stufe - grundsätzlich ausgeschlossen. Ein Teil dieser Einzelhandelsbetriebe kann allerdings - auf der dritten Stufe - ausnahmsweise doch zugelassen werden, aber nur dann, wenn die weitere Voraussetzung erfüllt ist, der konkrete innenstadtrelevante Einzelhandelsbetrieb nämlich zur Versorgung der Wohnbevölkerung im Stadtteil Kallenberg mit Waren des täglichen Bedarfs erforderlich ist (vgl. dazu auch die Begründung zum Bebauungsplan, Ziff. 5.3. Art der baulichen Nutzung).

b) Diese Regelung ist - wie schon vom Verwaltungsgericht angenommen - hinsichtlich der ausnahmsweisen Zulassung - also hinsichtlich der dritten Stufe der Regelung in Ziff. 1.1.1 der schriftlichen Feststetzungen - unzulässig. Setzt ein Bebauungsplan ein Baugebiet fest, so richtet sich die Art der zulässigen Anlagen und Nutzungen grundsätzlich nach der allgemein für diesen Baugebietstyp von der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Bandbreite. Die Gemeinde hat jedoch die Möglichkeit diese - für ein Gewerbegebiet in § 8 BauNVO enthaltene - Typisierung durch die Differenzierungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO zu modifizieren. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann nach § 1 Abs. 9 BauNVO im Bebauungsplan auch bei Anwendung des § 1 Abs. 5 bis 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

Dabei ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass § 1 Abs. 5 BauNVO der Gemeinde gestattet, in einem Bebauungsplan auch einzelne der unter einer Nummer einer Baugebietsvorschrift der Baunutzungsverordnung zusammengefassten Arten von Nutzungen auszuschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 - 4 N 4/86 -, BVerwGE 77, 308 = PBauE § 1 Abs. 5 BauNVO Nr. 2). Damit ist auf der Grundlage dieser Vorschrift beispielsweise ein (umfassender) Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.5.1993 - 4 NB 13.93 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16 = PBauE § 1 Abs. 5 BauNVO Nr. 4). § 1 Abs. 9 BauNVO gestattet eine über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehende Differenzierung, indem er ermöglicht, die Zulässigkeit oder den Ausschluss nur bestimmter Arten der in den Baugebieten allgemein oder nur ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen festzusetzen, also unterhalb der Nutzungsbegriffe der Baunutzungsverordnung durch Bildung von Unterarten zu typisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 - 4 N 4/86 -, a.a.O.). Entsprechend dem abstrakten Normcharakter des Bebauungsplans und seiner Funktion als Instrument der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung können mit den Festsetzungen des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO aber nur objektiv bestimmbare Typen von Anlagen erfasst werden. Dabei kann die Gemeinde für die Umschreibung und Abgrenzung des Anlagentyps zwar auch auf besondere in ihrem Bereich vorherrschende Verhältnisse abstellen; eine Planung konkreter einzelner Vorhaben ist ihr aber auch mit den Differenzierungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO nicht gestattet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.5.1993 - 4 NB 32.92 -, NVwZ 1994, 292 = PBauE § 9 Abs. 1 BauGB Nr. 2). Damit muss es sich bei der Festsetzung einer in der Baunutzungsverordnung selbst nicht angeführten Nutzungsunterart nach § 1 Abs. 9 BauNVO um eine tatsächlich vorhandene Nutzungsart handeln. Diese muss es also in der sozialen und ökonomischen Realität bereits geben. § 1 Abs. 9 BauNVO eröffnet der Gemeinde keine Befugnis, neue Nutzungsarten "zu erfinden". Mischformen darf sie ebenfalls nicht festsetzen. Mit dieser Einschränkung will der Verordnungsgeber verhindern, dass die Gemeinde in die Gefahr gerät, konkrete Projekte durch planerische Festsetzungen zu ermöglichen oder auszuschließen. Die planerischen Festsetzungen müssen vielmehr - um vor den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Bestand zu haben - hinreichend abstrakt getroffen werden. Damit ermöglicht § 1 Abs. 9 BauNVO beispielsweise den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben bestimmter Branchen, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.1998 - 4 BN 31.98 -, ZfBR 1998, 317 = PBauE § 1 Abs. 9 BauNVO Nr. 9).

In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend die Beschränkung der ausnahmsweisen Zulässigkeit innenstadtrelevanter Einzelhandelsbetriebe auf Betriebe, die zur Versorgung der Wohnbevölkerung im Stadtteil Kallenberg mit Waren des täglichen Bedarfs erforderlich sind, - also die dritte Stufe der Regelung - unzulässig und damit unwirksam. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Gemeinde zwar bei der Umschreibung und Abgrenzung von Anlagentypen auch auf besondere in ihrem Bereich vorherrschende Verhältnisse abstellen. Dies befreit sie aber nicht vom planungsrechtlichen Typenzwang. Durch den Bebauungsplan bestimmt die Gemeinde Inhalt und Schranken des Eigentums der im Planbereich gelegenen Grundstücke. Hierfür bedarf sie gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Diese findet sich in § 9 BauGB und in den ergänzenden Vorschriften der nach § 2 Abs. 5 BauGB (und den ihm entsprechenden früheren Regelungen) erlassenen Baunutzungsverordnung. Durch sie wird der festsetzungsfähige Inhalt eines Bebauungsplans abschließend geregelt (BVerwG, Beschluss vom 15. August 1991 - 4 N 1.89 -, DVBl. 1992, 32 = PBauE § 1 Abs. 9 BauNVO Nr. 4, m.w.N.). Vorliegend beschreibt die Regelung in Ziff. 1.1.1 der schriftlichen Festsetzungen hinsichtlich der ausnahmsweisen Zulässigkeit bestimmter innenstadtrelevanter Einzelhandelsbetriebe auf der dritten Stufe indessen keine Unterart einer Nutzung i.S.v. § 1 Abs. 9 BauNVO, die es in der sozialen und ökonomischen Realität tatsächlich gibt, sondern stellt ausschließlich auf das Bestehen eines konkreten Versorgungsbedarf im Stadtteil Kallenberg ab. Damit erfasst diese Festsetzung keinen abstrakt bestimmbaren Anlagentyp, sondern führt in ihrer Umsetzung letztlich zu einer am konkreten Versorgungsbedarf orientierten Einzelfallzulassung. Insoweit kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht damit argumentiert werden, dass ein solcher Gebietsbezug zulässig ist, weil auch bei den in der Baunutzungsverordnung aufgeführten Baugebieten teilweise bei den einzelnen Nutzungsarten darauf abgestellt wird, ob diese der Versorgung des Gebiets bzw. zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen (vgl. §§ 2 Abs. 2 Nr. 2, 3 Abs. 3 Nr. 1 und 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Denn auch diese Bestimmungen ermächtigen nicht zu einer konkreten Bedürfnisprüfung. Entscheidend ist vielmehr, ob eine Nutzung sich dem Gebiet, in dem sie liegt, funktional zuordnen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.1.1993 - 4 B 230.92 -, Buchholz 406.12, § 4 BauNVO, Nr. 7 = PBauE § 4 BauNVO, Nr. 5 zu § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Dies beurteilt sich grundsätzlich nach objektiv erkennbaren Merkmalen, insbesondere Art, Umfang, Typik und Ausstattung des jeweiligen Betriebs (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.6.1994 - 5 S 2726/93 -, BauR 1995, 358 = PBauE § 4 BauNVO, Nr. 7 zu § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Demgegenüber stellt die streitgegenständliche Formulierung in Ziff. 1.1.1 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht auf eine derartige funktionale Zuordnung ab, sondern auf das Vorliegen eines tatsächlichen Versorgungsbedarfs im Stadtteil mit der Folge, dass wenn und soweit dieser Bedarf - etwa durch einen vorhandenen Einzelhandelsbetrieb - gedeckt ist, eine ausnahmsweise Zulassung mangels Erforderlichkeit nicht möglich ist, auch wenn der (weitere) Betrieb nach Art, Umfang, Typik und Ausstattung einen funktionalen Zusammenhang mit dem Gebiet aufweist. Entgegen der Auffassung der Beklagten hilft insoweit auch § 11 Abs. 3 BauNVO nicht weiter, denn die Regelung in Ziff. 1.1.1 der schriftlichen Festsetzungen schließt Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Branchen - über § 11 Abs. 3 BauNVO hinausgehend - unabhängig von ihrer Größe und ihren städtebaulichen Auswirkungen grundsätzlich aus und lässt sie nur dann ausnahmsweise zu, wenn dies zur Versorgung der Wohnbevölkerung in dem Ortsteil mit Waren des täglichen Bedarfs erforderlich ist. Die ausnahmsweise Zulassung kann schließlich auch nicht auf § 31 Abs. 1 BauGB gestützt werden. Danach können von den Festsetzungen eines Bebauungsplans solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Dabei ist der Begriff "Art" nicht identisch mit "Art der baulichen Nutzung", sondern dahin zu verstehen, dass im Bebauungsplan deutlich gemacht werden muss, von welchen Festsetzungen Ausnahmen möglich sind. Zugleich muss durch den Umfang der Ausnahme bestimmt werden, inwieweit von den Festsetzungen abgewichen werden kann. Die Bestimmung der Ausnahmen nach Art und Umfang hat mithin den Zweck, diese hinreichend zu bestimmen (vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 31 BauGB, RdNr. 24). Ob die Festsetzung einer bestimmten Ausnahme zulässig ist, bestimmt sich dagegen nach den allgemeinen planungsrechtlichen Vorschriften. Damit gewährt § 31 Abs. 1 BauGB der Gemeinde keinen über § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO hinausgehenden Spielraum bei der Zulassung von Ausnahmen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Unerheblich ist auch, dass nach § 31 Abs. 1 BauGB die Zulassung einer Ausnahme im Ermessen steht. Denn dieses Ermessen wird nicht vom Planungsträger, sondern von der Baurechtsbehörde ausgeübt. Im Übrigen handelt es sich bei der Regelung in Ziff. 1.1.1 der schriftlichen Festsetzungen ersichtlich nicht um eine vorweggenommene Ermessensausübung hinsichtlich - zukünftiger - Ausnahmeentscheidungen, sondern um eine verbindliche planungsrechtliche Festsetzung, durch die eine spätere Ausnahmeentscheidung überhaupt erst ermöglicht werden soll. Dementsprechend kann die Regelung auch nicht als eine Art Leitlinie für die Erteilung oder Versagung des nach § 36 BauGB bei einer Ausnahmeentscheidung erforderlichen gemeindlichen Einvernehmens ausgelegt werden.

c) Die Unwirksamkeit der ausnahmsweisen Zulassung innenstadtrelevanter Einzelhandelsbetriebe erfasst jedoch nur die dritte Stufe der Regelung in Ziff. 1.1.1 der schriftlichen Festsetzungen mit der Folge, dass hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebietes (Stufe 1) allerdings unter generellem Ausschluss der im Einzelnen aufgezählten Einzelhandelsbetrieb mit innenstadtrelevanten Branchen (Stufe 2) bestehen bleibt.

Betrifft ein Rechtsfehler nur eine einzelne Festsetzung oder einen in anderer Weise abgrenzbaren Teil des Plans, so kann eine Teilnichtigkeit oder die Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans eintreten. Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen dann nicht zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans führt, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn außerdem hinzukommt, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.2.1997 - 4 NB 30.96 -, NVwZ 1997, 896 = PBauE § 47 Abs. 1 VwGO Nr. 3, m.w.N.). Damit unterscheidet das Bundesverwaltungsgericht zwischen der objektiven Teilbarkeit und dem hypothetisch zu bestimmenden subjektiven Planungswillen der Gemeinde. Die objektive Frage, ob der Reglungsrest noch eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten vermag, ist nicht abstrakt zu beantworten; vielmehr sind für die Prüfung, ob der Fortbestand einzelner Regelungen noch sinnvoll ist, die verbleibenden Festsetzungen in ihrer Bedeutung für den Plan in seiner Gesamtheit zu würdigen. Insoweit kommt es darauf an, ob die beanstandeten Festsetzungen mit den übrigen Regelungen in einem untrennbaren Regelungszusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.12.2000 - 4 BN 59.00 -, NVwZ 2001, 431 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 90). Die Feststellung, ob der Plan auch subjektiv vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird, kann in der Regel nicht auf Willensäußerungen gestützt werden, die in der Planungsphase gegeben worden sind, weil der Ortsgesetzgeber die Folgen einer (Teil-) Nichtigkeit nicht bedacht hat. Mangels eines insoweit konkret feststellbaren Willens muss es hier mit der Frage sein Bewenden haben, welche Entscheidung mutmaßlich getroffen worden wäre, wenn die Gemeinde den Fehler, der dem Bebauungsplan anhaftet, erkannt hätte. Auch nachträglich eingetretene Umstände, die Rückschlüsse auf den hypothetischen Willen zulassen, können in diesem Zusammenhang geeignet sein, Erkenntnisse in der einen oder anderen Richtung zu vermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.2.1997, a.a.O.).

In Anwendung dieser Grundsätze sind vorliegend die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung in Ziff. 1.1.1 objektiv teilbar. Wie oben dargelegt, lässt sich die Regelung in drei Teile zerlegen. Einzelne Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind grundsätzlich nicht stärker miteinander verbunden, als dass jede Festsetzung für sich genommen mit dem für sie maßgeblichen Festsetzungsinhalt eingehalten werden muss. Weitergehende Ziele kann der Planungsgeber mit dem bloßen Mittel der Festsetzungskombination nicht erreichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.1.1995 - 4 NB 48.93 - ZfBR 1995, 143 = PBauE § 9 Abs. 1 (Nr. 6) BauGB Nr. 4). Vorliegend bewirkt der Bebauungsplan auch ohne die - sich lediglich auf die ausnahmsweise Zulassung beziehende - dritte Stufe noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB und es bleibt nicht nur ein Planungstorso übrig. Wie bereits ausgeführt, sind in Gewerbegebieten Einzelhandelsbetriebe jeglicher Art nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig, solange bei ihnen nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO vorliegen. Darüber hinausgehend hat der Gemeinderat der Beklagten in Ziff. 1.1.1 der schriftlichen Festsetzungen zwei weitere voneinander zu trennende Regelungen getroffen, indem er zunächst alle Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Branchen - unabhängig von den Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO und abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO - generell ausgeschlossen und sie sodann nur für den Fall ausnahmsweise zugelassen hat, dass dies zur Versorgung der Wohnbevölkerung im Stadtteil Kallenberg mit Waren des täglichen Bedarfs erforderlich ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, soll es bei dem allgemeinen Ausschluss bleiben. Auch wenn nach den obigen Ausführungen die auf der dritten Stufe erfolgte Ausnahmeregelung, die nur einen Teil der Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Branchen betrifft, unzulässig und damit unwirksam ist, bestehen hinsichtlich der der Ausnahmeregelung logisch vorgelagerten allgemeinen Ausschlussregelung aller Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Branchen auf der zweiten Stufe ebenso wie hinsichtlich der Gebietsfestsetzung auf der ersten Stufe keine rechtlichen Bedenken.

Die allgemeine Ausschlussregelung auf der zweiten Stufe ist insbesondere hinreichend bestimmt, zumal die ausgeschlossenen Branchen im Einzelnen aufgezählt werden. Die Einschränkung - die für alle in dem Bebauungsplan festgesetzten (eingeschränkten) Gewerbegebiete und damit für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans gilt - führt auch nicht dazu, dass das Plangebiet seiner allgemeinen Zweckbestimmung nach nicht mehr dem Typus eines Gewerbegebiets entspricht (vgl. § 1 Abs. 5 BauNVO). Ein Gewerbegebiet dient vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben (vgl. § 8 Abs. 1 BauNVO). Diese Zweckbestimmung bleibt bei einem generellen Ausschluss zentrenrelevanter Einzelhandelsbetriebe gewahrt, da angesichts der Vielzahl sonstiger allgemein zulässiger Gewerbebetriebe und des grundsätzlichen Ausschlusses von Wohnbebauung das Plangebiet weiterhin vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dient. Der generelle Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Branchen entspricht auch den Anforderungen des § 1 Abs. 9 BauNVO, zumal die betroffenen Branchen im Einzelnen aufgeführt sind und jedenfalls als solche zulässige Nutzungsunterarten darstellen. Der generelle Ausschluss ist auch durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt. Insoweit besteht zwischen § 1 Abs. 5 und § 1 Abs. 9 BauNVO ein enger Zusammenhang. Jede Bauleitplanung muss städtebaulich begründet sein (vgl. insbesondere §§ 1 Abs. 6, 9 Abs. 8 BauGB). Nur Art und Gewicht dieser Gründe können sich unterscheiden. Insoweit muss jede auf § 1 Abs. 5 bis 9 BauNVO gestützte Planung mit Argumenten begründet werden, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben und die geeignet sind, die jeweilige Abweichung von den gemäß § 1 Abs. 2 und 3 BauNVO und §§ 2 bis 14 BauNVO vorgegebenen Gebietstypen zu tragen. Das "Besondere" an den städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO besteht nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem und im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit "besonderen" städtebaulichen Gründen in § 1 Abs. 9 BauNVO gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss. Dass eine Planung nach § 1 Abs. 9 BauNVO nicht generell nur unter "erschwerten Voraussetzungen" zugelassen werden kann, folgt im Übrigen auch daraus, dass § 1 Abs. 9 BauNVO selbst wiederum verschiedenartige Fallgruppen umfasst: Die Vorschrift lässt einerseits einen über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehenden Ausschluss von Nutzungen zu ("... dass nur bestimmte Arten der ... Anlagen zulässig ... sind"). Sie gibt andererseits die Möglichkeit, einen gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO weniger weitreichenden Ausschluss von Nutzungen festzusetzen ("... dass nur bestimmte Arten der ... Anlagen ... nicht zulässig sind ..."). Welche dieser beiden Fallgruppen zutrifft, richtet sich nach den in § 1 Abs. 2 und 3 i.V.m. §§ 2 ff. BauNVO festgelegten Regeltyp, von dem die Gemeinde abweichen will. Eine Festsetzung nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann also auch das gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO zurückhaltendere und den betroffenen Eigentümer weniger belastende Planungsinstrument sein. Ist dies der Fall, so kann ein gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO größeres Gewicht der städtebaulichen Gründe nicht gefordert werden. Vielmehr kann die besondere städtebauliche Begründung für einen auf bestimmte Arten der baulichen oder sonstigen Anlagen begrenzten planerischen Zugriff der Gemeinde gerade in der konkreten Planungssituation und einer sich hieraus ergebenden Beschränkung auf einen Ausschnitt der an sich nach § 1 Abs. 5 BauNVO insgesamt ausschließbaren Nutzungsart liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 = PBauE § 1 Abs. 9 BauNVO Nr. 1). Entsprechende städtebauliche Gründe sind vorliegend gegeben. Wie oben ausgeführt, können nach § 1 Abs. 5 BauNVO Einzelhandelsbetriebe in einem Gewerbegebiet sogar generell ausgeschlossen werden. Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit im Einzelnen festgelegten innenstadtrelevanten Branchen stellt demgegenüber ein Minus dar. Dieser ist vorliegend durch hinreichende städtebauliche Gründe gerechtfertigt. Wie der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen ist, beruht die Regelung auf den Empfehlungen der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung, Ludwigsburg - GMA -. Diese hat im Rahmen der Sanierung von Korntal im September 1988 ein Markt- und Standortgutachten erstellt, das von ihr im September 1992 fortgeschrieben wurde. Dabei kam die GMA zu dem Ergebnis, dass die als innenstadtrelevant erachteten Einzelhandelsbetriebe und Warensortimente in den Gewerbe- und Industriegebieten von Korntal, Münchingen und Kallenberg (den drei Stadtteilen der Beklagten) auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 i.V.m. § 1 Abs. 5 bis 9 BauNVO ausgeschlossen werden sollten, um sicherzustellen, dass nicht zur bestehenden übergemeindlichen, eine zusätzliche innergemeindliche Konkurrenzsituation aufgebaut wird, welche den innerstädtischen Handel in seiner Gesamtheit schwächt. Die Konzentration des Entwicklungspotentials im Einzelhandel auf die städtebaulich integrierten Lagen werde im Zusammenhang mit der Stadtkernsanierung in Korntal und Münchingen zur Stabilisierung des Einzelhandels führen (vgl. GMA-Gutachten vom September 1992, S. 53 f.). Diese Empfehlung hat der Gemeinderat der Beklagten aufgegriffen und aus den im Gutachten angeführten städtebaulichen Gründen bestimmt, dass alle Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Branchen grundsätzlich unzulässig sind (vgl. Begründung zum Bebauungsplan, Ziff. 5.3. Art der baulichen Nutzung und Ziff. 4.8.1. Marktgutachten der GMA).

Eine Aufrechterhaltung der getroffenen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung in Ziff. 1.1.1 ohne die ausnahmsweise Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Branchen, soweit sie zur Versorgung der Wohnbevölkerung im Stadtteil Kallenberg mit Waren des täglichen Bedarfs erforderlich sind - also die Festsetzung eines (eingeschränkten) Gewerbegebiets, in dem - über die gesetzliche Einschränkung in § 11 Abs. 3 BauNVO hinaus - Einzelhandelsbetriebe mit im Einzelnen bestimmten zentrenrelevanten Branchen grundsätzlich ausgeschlossen sind, entspricht entgegen der Auffassung der Beteiligten auch dem Willen des Gemeinderats. Bei der unzulässigen Festsetzung handelt es sich eher um eine Randregelung. In der Begründung zum Bebauungsplan wird zwar darauf hingewiesen, dass die besonderen städtebaulichen Gründe für die Ausnahmeregelung darin zu erkennen seien, dass es einen Kompromiss zu finden gelte zwischen der Gewährleistung der Sanierungsziele in den Ortskernen Korntals und Münchingens einerseits, andererseits aber den derzeit vorhandenen Engpässen in der Versorgung der Kallenberger Wohnbevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs Rechnung zu tragen (vgl. Begründung zum Bebauungsplan, Ziff. 1 Ziel und Zweck der Planung). Während die Gründe für den generellen Ausschluss zentrenrelevanter Einzelhandelsbetriebe aber in der Begründung zum Bebauungsplan durch die Wiedergabe der Empfehlungen der GMA einen sehr breiten Raum einnehmen, finden sich hinsichtlich der angeblichen Versorgungsengpässe in Kallenberg keine weitergehenden Ausführungen. Die Annahme eines zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan "vorhandenen" Versorgungsengpasses ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, denn auf dem Grundstück XXXXXXXXXXXX XXXXX XXX (Flst.-Nr. 4071) befindet sich bereits seit langem ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit innenstadtrelevantem Sortiment. Die Annahme steht auch nicht im Einklang mit den Feststellungen der GMA in der weiteren Fortschreibung ihres Gutachtens vom Februar 2000. Danach prägen in der Schwieberdinger Straße neben zwei Getränkemärkten und einem Schuhmarkt vor allem der GROSSO die Struktur des Handels, so dass sich hier insgesamt ein durchaus attraktiver Branchenmix etablieren konnte (vgl. GMA-Gutachten vom Februar 2000, Ziff. 4.2.3 Kallenberg, S. 9 des Gutachtens), und kam es im Vergleich zu 1992 - obwohl im Stadtgebiet der Beklagten insgesamt eine Verkaufsflächenverringerung eingetreten ist - in Kallenberg zu einer Zunahme im Lebensmittelsektor, während in Korntal und Münchingen die Zahl der Geschäfte über alle Branchen leicht rückläufig war (vgl. GMA-Gutachten vom Februar 2000, Ziff. 2. Bewertung des derzeitigen Einzelhandels, S. 22 des Gutachtens). Dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung keine Unterversorgung des Stadtteils Kallenberg mit Waren des täglichen Bedarfs bestand, bestätigt auch eine dem Gutachten beigefügte Tabelle zur Veränderung der Arbeitsstätten und Flächen des Einzelhandels und des Lebensmittelhandwerks zwischen 1992 und 2000. Danach gibt es in Kallenberg insgesamt vier Geschäfte der Branchen "Nahrungs- und Genussmittel" mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 4.140 m² (vgl. Gutachten der GMA vom Februar 2000, Tabelle 4, S. 23 des Gutachtens). Berücksichtigt man, dass in Kallenberg erheblich weniger Menschen leben als in den anderen beiden Stadtteilen (Stand 30.1.2000: Korntal 8.976 Einwohner, Münchingen 6.973 Einwohner und Kallenberg 1.214 Einwohner, vgl. S. 12 des Gutachtens), der Stadtteil aber absolut gesehen eine wesentlich höhere Verkaufsfläche gerade in dem wesentliche Teile des kurzfristigen Bedarfs abdeckenden Nahrungs- und Genussmittelbereich aufweist als die beiden anderen Stadtteile (Korntal 2.311 m², Münchingen 2.135 m² und Kallenberg 3.670 m², vgl. Tabelle 4 auf S. 23 des Gutachtens), ist die Annahme eines "bestehenden" Versorgungsengpasses nicht zu rechtfertigen. Soweit die Beklagte im gerichtlichen Verfahren zur "Rettung" der Ausnahmeregelung darauf hingewiesen hat, der Gemeinderat habe eine Vorsorgeregelung treffen wollen, falls der vorhandene großflächige Einzelhandelsbetrieb eines Tages schließe, kann dahinstehen, ob diese Motivation zutreffend ist, obwohl sie in der Begründung zum Bebauungsplan keinen Niederschlag gefunden hat. Denn in diesem Fall handelt es sich bei der mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Schließung eher theoretischen Befürchtung erst Recht um eine Randregelung, die weder zu den tragenden Elementen der Planung gehört noch als unabdingbare Voraussetzung für die übrigen Regelungen zur Art der baulichen Nutzung zu verstehen ist, insbesondere steht sie bei dieser Sachlage nicht in einem untrennbaren Zusammenhang zu dem grundsätzlichen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Branchen. Dabei ist selbstverständlich, dass der Wegfall der Regelung nicht dem Willen des Gemeinderats entspricht, denn anderenfalls hätte er die Festsetzung erst gar nicht in den Plan aufgenommen. Maßgebend ist aber allein, ob auch der verbleibende Rest vom Willen des Gemeinderates getragen ist. Hiervon ist vorliegend auszugehen, nachdem es dem Gemeinderat - wie oben dargelegt - zum Schutz der vorhandenen Ortskerne von Korntal und Münchingen gerade um den grundsätzlichen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Branchen ging. Dies zeigt im Übrigen auch das in Reaktion auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zwischenzeitlich eingeleitete Bebauungsplanänderungsverfahren, in dem der Aspekt der Sicherstellung der Versorgung der Wohnbevölkerung des Stadtteils Kallenberg mit Waren des täglichen Bedarfs vom Gemeinderat der Beklagten aufgegeben worden ist, während Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevantem (Haupt-)Sortiment auch zukünftig grundsätzlich ausgeschlossen sein sollen und nunmehr nur Einzelhandelsbetriebe mit branchentypischen innenstadtrelevanten Randsortimenten auf untergeordneter Fläche ausnahmsweise zulässig sein sollen (vgl. die Ausführungen in der öffentlichen Bekanntmachung der Bebauungsplanänderungen im Ortsteil Kallenberg im Amtsblatt der Beklagten vom 3.4.2003, S. 7).

Ist damit der Bebauungsplan nur hinsichtlich der der gebietsnahen Versorgung dienenden Ausnahmeregelung (auf der dritten Stufe) nichtig, der grundsätzliche Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Branchen (auf der zweiten Stufe) dagegen wirksam, so steht dem Vorhaben der Klägerin planungsrechtlich der Bebauungsplan der Beklagten schon hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung entgegen. Insbesondere ist danach der im Erdgeschoss geplante Einzelhandelsbetrieb mit Lebensmitteln und Drogeriewaren auf Grund des generellen Ausschlusses innenstadtrelevanter Einzelhandelsbetrieben unzulässig, da in Ziff. 1.1.1 der schriftlichen Festsetzungen bei den innenstadtrelevanten Branchen die Branchen "Nahrungs- und Genussmittel" sowie "Drogerie" ausdrücklich aufgeführt sind.

1.2. Insoweit kommt auch keine Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans in Betracht, da nach § 31 Abs. 1 BauGB - wie bereits ausgeführt - nur solche Ausnahmen zugelassen werden können, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Nachdem vorliegend die ausnahmsweise Zulassung innenstadtrelevanter Einzelhandelsbetriebe, die zur Versorgung der Wohnbevölkerung im Stadtteil Kallenberg mit Waren des täglichen Bedarfs erforderlich sind, nach den obigen Ausführungen unwirksam ist, kommt eine Ausnahme nicht in Betracht, ohne dass es darauf ankommt, ob im Hinblick auf den auf dem Grundstück XXXXXXXXXXXX XXXXXX XXX vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetrieb derzeit ein Betrieb der geplanten Art zur Versorgung der Wohnbevölkerung erforderlich ist.

1.3. Auch die Voraussetzungen für eine Befreiung liegen nicht vor. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplan zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abwägung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belange vereinbar ist. Damit kommt unabhängig von den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen eine Befreiung jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn hierdurch die Grundzüge der Planung berührt werden. Dieses Tatbestandsmerkmal, das nach alten Recht formal nur bei der Tatbestandsalternative des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB a.F. eine Rolle spielte, wurde durch die Neufassung des § 31 Abs. 2 BauGB durch das BauROG gleichsam vor die Klammer gezogen und damit zu einer allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzung, die für alle Befreiungsfälle Geltung beansprucht. Zugleich würde das bisherige "Einzelfallerfordernis" gestrichen. Diese mit der Novellierung verbundene strukturelle Änderung der Befreiungsregelung hat das Tatbestandsmerkmal der "Grundzüge der Planung" jedoch unberührt gelassen, (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.3.1999 - 4 B 5/99 -, NVwZ 1999, 1110).

Bei der Frage, wann eine Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan, der nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen ist, Rechtsnormcharakter hat. Die Festsetzungen sind für das Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich strikt verbindlich. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das trotz dieser Rechtsbindung im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft. Er knüpft die Befreiung indes an genau umschriebene Voraussetzungen. Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung soll sichergestellt werden, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakte außer Kraft gesetzt werden können. Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 Abs. 4 BauGB unverändert der Gemeinde und nicht der Rechtsaufsichtsbehörde. Hierfür ist in den §§ 3 und 4 BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter den in § 13 BauGB genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann. Diese Regelung darf weiterhin nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden. Nur Abweichungen, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans im Wesentlichen unangetastet lassen, berühren die Grundzüge der Planung nicht. Ob eine Abweichung in diesem Sinne von minderem Gewicht ist, beurteilt sich nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden planerischen Willen der Gemeinde. Ob und ggf. wann etwa eine teilweise Änderung der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart die Grundzüge der Planung berührt, lässt sich nicht allgemeingültig formulieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.3.2000 - 4 B 18.00 -, NvWZ-RR 2000, 759), sondern hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-) Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.3.1999 - a.a.O. -, m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.6.2003 - 3 S 2324/02 -). Bei einer Änderung der Nutzungsart werden in aller Regel die Grundzüge der Planung berührt. Etwas Anderes gilt nur ausnahmsweise bei qualitativ und quantitativ geringfügigen Änderungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.3.2000 - a.a.O. -; Brügelmann/Gierke, BauGB, Stand 1998, § 13 RdNr. 48 m.w.N.)

In Anwendung dieser Grundsätze kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass eine Befreiung die Grundzüge der Planung nicht berühren würde. Der generelle Ausschluss innenstadtrelevanter Einzelhandelsbetriebe betrifft eine Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung, diese gilt im gesamten Planungsgebiet und stellt eine tragende Säule der Planung dar. Durch den generellen Ausschluss sollten - wie oben dargestellt - die Ortskerne von Korntal und Münchingen gestärkt werden. Die Zulassung des von der Klägerin geplanten Vorhabens würde diesem Ziel zuwiderlaufen und damit in das der Planung zugrundeliegende Interessengeflecht eingreifen, so dass eine Befreiung nicht erteilt werden kann.

2. Auch der von der Klägerin im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Veränderungssperre hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung, dass sie bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre am 27.3.2003 einen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids hatte, hat keinen Erfolg.

2.1. Dieser Antrag ist entgegen der Auffassung der Beklagten zwar analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht für den Fall, dass sich der angegriffene Verwaltungsakt erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ist auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens eine Fortsetzungsfeststellungsklage grundsätzlich statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.1998 - 4 C 14.96 -, BVerwGE 106, 295 = PBauE § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO Nr. 3, m.w.N.). Die Umstellung eines Verpflichtungsbegehrens auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag stellt keine Klageänderung, sondern nur eine Beschränkung des bisherigen Verpflichtungsbegehrens ohne Veränderung des Klagegrundes dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.7.2003 - 6 C 19.02 - m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kann ein Kläger auch, sofern sich während der Anhängigkeit einer auf die Erteilung einer Bau- oder Bebauungsgenehmigung gerichteten Verpflichtungsklage die Rechtslage zu seinem Nachteil ändert, dem aufrechterhaltenem Verpflichtungsbegehren hilfsweise einen Antrag hinzufügen, mit dem er die Feststellung begehrt, dass sein Vorhaben nach der alten Rechtslage zulässig gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 - 4 C 77.84 -, a.a.O.).

Die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage setzt voraus, dass die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig gewesen ist, ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.1998 - a.a.O. -). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage bestehen - wie oben dargelegt - keine Bedenken. Das Inkrafttreten der Veränderungssperre vom 27.3.2003 und die damit (möglicherweise) eingetretene Verschlechterung der Rechtslage für die Klägerin stellt eine der Erledigung des ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens zumindest gleichzustellende Situation dar. Denn durch die Veränderungssperre wurde möglicherweise die Nutzung des Grundstücks der Klägerin eingeschränkt und damit ihrem Begehren auf Erteilung eines Bauvorbescheids der Boden entzogen. Diese Wendung kennzeichnet die Interessenlage in einer Weise, aus der sich eine entsprechende Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in den Fällen nachträglich geänderter Rechtslage rechtfertigt. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an dem Hilfsantrag, da sie nach ihren Ausführungen im Berufungsverfahren beabsichtigt, für den Fall, dass ihr Vorhaben an der Veränderungssperre scheitern sollte, Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche gegen die Beklagte vor den Zivilgerichten geltend zu machen, und nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine solche Klage von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hätte.

2.2. Das Fortsetzungsfeststellungsbegehren ist aber unbegründet, da das Bauvorhaben nicht an der am 27.3.2003 vom Gemeinderat der Beklagten beschlossenen Veränderungssperre scheitert, sondern die Klägerin nach den obigen Ausführungen auch schon bei Inkrafttreten dieser Veränderungssperre keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheides hatte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

vom 29. Oktober 2003

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichtes auf 150.000,-- EUR je Rechtszug festgesetzt (§§ 13 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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