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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 08.11.2005
Aktenzeichen: 3 S 538/05
Rechtsgebiete: Wassergesetz Baden-Württemberg


Vorschriften:

Wassergesetz Baden-Württemberg § 76
1. Im Rahmen eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens für einen Bootssteg/eine Slipanlage sind für die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Wohl der Allgemeinheit" die Aussagen des Bodenseeuferplans weiterhin heranzuziehen.

2. Bootsstege und Slipanlagen in einem im Bodenseeuferplan als Schutzzone II ausgewiesenen Uferbereich beeinträchtigen grundsätzlich das Wohl der Allgemeinheit wegen der typischerweise mit diesen Anlagen und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzungen einhergehenden Gefahren für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich deren Selbstreinigungskraft.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

3 S 538/05

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Genehmigung eines Bootsstegs

hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Stopfkuchen-Menzel, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Fricke und den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schieber auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Oktober 2004 - 6 K 695/02 - werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung einer wasserrechtlichen Genehmigung für einen Bootssteg auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 der Gemarkung Dingelsdorf in Konstanz nebst gleichzeitiger Abbruchsanordnung.

Die früheren Grundstückseigentümer erhielten erstmals im Jahre 1962 eine befristete wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines transportablen, nur in der Zeit vom 1.4. bis 31.10. eines jeden Jahres auszulegenden Bootsstegs. In der Folgezeit wurden weitere befristete Genehmigungen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen entschädigungslosen Widerrufs erteilt, zuletzt mit Bescheid des Landratsamt Konstanz vom 20.11.1995 für den weiteren Betrieb und die weitere Unterhaltung der auf den Grundstücken vorhandenen Steganlage bis zum 31.12.2000.

Mit Bescheid vom 17.1.2001 lehnte das Landratsamt Konstanz gegenüber Herrn XXXX XXXX und dem Berufungskläger Ziff. 2 einen Antrag auf Neuerteilung der wasserrechtlichen Genehmigung für die vorhandene Bootssteganlage ab, stellte fest, dass diese ersatzlos zu beseitigen ist, und forderte sie zur ordnungsgemäßen Durchführung der Beseitigung innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft der Entscheidung auf. Zugleich wurde für den Fall der Nichterfüllung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- DM angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 76 Abs. 3 WG sei die Genehmigung zu versagen, da von dem weiteren Bestand der Anlage eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sei, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könne. Die Grundstückseigentümer seien als Zustandsstörer zur Durchführung der nach pflichtgemäßem Ermessen gebotenen Beseitigung verpflichtet. Die am 31.1.2001 namens der Verfügungsadressaten eingelegten Widersprüche wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 20.3.2002 zurück. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, das Landratsamt habe zu Recht die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung abgelehnt, da eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sei. Im Übrigen habe das Landratsamt sein Ermessen sachgerecht ausgeübt, soweit nicht ohnehin eine gebundene Entscheidung vorliege.

Die am 23.4.2002 hiergegen erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 21.10.2004 - 6 K 695/02 - abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, nach dem Bodenseeuferplan, der für die Ausfüllung des Begriffs "Wohl der Allgemeinheit" herangezogen werden könne, befinde sich der Uferbereich in der Schutzzone II. Zutreffend hebe der Bodenseeuferplan die limnologische Funktion des Flachwassers hervor. Hierzu müssten die Stoffkreisläufe und Lebensbedingungen in der Flachwasserzone und im Übergangsbereich Wasser/Land möglichst ungestört bleiben. Durch Bootsstege sei eine Beeinträchtigung zu erwarten, der im Hinblick auf die Bedeutung des Bodensees für den Wasserhaushalt begegnet werden müsse. Zwar bestünden hinsichtlich der Funktionsweise und der Systemzusammenhänge Erkenntnisdefizite und weiterer Forschungsbedarf. Dies stelle die grundsätzliche Bedeutung der Flachwasserzone für den Gewässerschutz auch unter Berücksichtigung der von den Klägern vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen aber nicht grundlegend in Frage. Der Bodenseeuferplan habe auch landschaftsgestaltende Bedeutung. Die schützenswerte Flachwasserzone und der empfindliche Uferbereich würden durch die Steganlage beeinträchtigt. Unerheblich sei, dass die Beeinträchtigung - bezogen auf die konkreten Umstände - sich als geringfügig darstelle. Im Hinblick auf die Gesamtbedeutung des Bodensees für den Wasserhaushalt müsse jeder Beeinträchtigung begegnet werden und genüge, wenn sich ein Einzelvorhaben nur als kleiner Teil einer Fehlentwicklung erweise. Gerade Steganlagen bildeten Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte. Dieser Summationseffekt stelle eine Beeinträchtigung dar. Auch nach den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums vom 7.2.1990 über die Einführung der Richtlinien über die Reinhaltung des Bodensees vom 27.5.1987 liege das fehlende öffentliche Interesse auf der Hand. Selbst bei Verneinung einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit habe die Behörde die Genehmigung rechtsfehlerfrei abgelehnt. In diesem Fall habe sie ein weites und umfassendes Zuteilungs- bzw. Bewirtschaftungsermessen. Dieses gebe die Möglichkeit, den Gewässerschutz zu optimieren. Eine Versagung komme in Betracht, wenn Andere sich auf die Entscheidung berufen könnten und dadurch eine wasserwirtschaftlich bedenkliche Entwicklung eingeleitet würde. Ermessenserwägungen seien nicht erforderlich gewesen, da ein Fall der Ermessensreduktion auf Null vorgelegen habe. Die insgesamt acht Steganlagen seien in Häufung und Größe ohne Beispiel und stellten schon rein optisch einen schweren Eingriff in die Landschaft dar. Jeder Steg wirke auch für sich betrachtet wuchtig und störend. Auf der optischen Ebene habe sich ein "Summationseffekt" eingestellt, der ein Einschreiten erfordere. Ob und in welcher landschaftsverträglichen Form ein einzelner Steg das nicht verkannte Interesse der Anlieger, durch das häufig schlammige Ufer tieferes Wasser zu erreichen, befriedigen könnte, sei nicht Gegenstand der Ermessensentscheidung gewesen. In Verbindung mit sachverständigen Angaben der amtlichen Auskunftspersonen habe der Augenschein bestätigt, dass dem Strandabschnitt schon auf Grund seiner Ausdehnung sowohl unter als auch über Wasser eine hohe Bedeutung für die Selbstreinigungskraft des Bodensees und die Bewahrung seltener Pflanzengemeinschaften zukomme. Die Feststellungen reichten aus, um die von allen Sachverständigen anerkannte hohe Schutzwürdigkeit dieser Flachwasser- und Überflutungszone uneingeschränkt anzuerkennen und ihre Einstufung in Zone I - wäre der Strand gänzlich unberührt - für gerechtfertigt zu halten. Auf Grund der Schwere des Eingriffs bestehe kein Ermessensspielraum. Der Bodenseeuferplan enthalte über den Gewässerschutz hinaus ein planerisches Konzept zur Gestaltung der Uferlandschaft, die von Bauten aller Art, insbesondere Freizeiteinrichtungen, möglichst frei bleiben solle. § 76 Abs. 3 WG gestatte es, diesem planerischen Willen zur Gestaltung des Seeufers selbst in Fällen, in denen die Limnologie nicht nachweisbar berührt wäre oder auf andere Weise gesichert werden könnte, zum Durchbruch zu verhelfen. Dies gelte auch für bestehende Anlagen, wenn sie von Anfang an nur vorübergehend und letztmals - unter der Geltung des neuen § 76 Abs. 3 WG - nur noch einmal als "Übergangslösung" zugelassen werden sollten. Dass es nicht um eine erstmalige Zulassung gehe, sondern "lediglich" der nahezu Jahrzehnte währende Bestand verlängert werden solle, biete keinen Anlass für eine "besondere" Ermessensabwägung. Die zunehmende Sauberkeit des Bodensees stelle keinen Grund dar, beim Uferschutz nachzulassen. Die bereits in Art. 6 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27.10.1960 verankerte und mit der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums vom 7.2.1990 umgesetzte Pflicht, Gewässerschutzmaßnahmen durchzusetzen, werde heute vor allem als Vorsorgeschutz verstanden. Dieser Verpflichtung sei das Land gerade in jüngerer Zeit nachgekommen. Die Richtlinien stünden unter dem Leitgedanken eines einheitlichen Gewässerschutzes. Wegen der ineinander greifenden Wirkungszusammenhänge bedinge der Gewässerschutz eine ganzheitliche Betrachtungsweise. Belastungen seien einzeln und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen und so gering wie möglich zu halten, da Schäden nur schwer rückgängig gemacht werden könnten. Die Ufer- und Flachwasserzone sei in allen internationalen Vereinbarungen und Absichtserklärungen zum Schutz des Bodensees an herausragender Stelle berücksichtigt und werde in den Anrainerstaaten umgesetzt. Dem Vorsorgegedanken würde zuwidergehandelt, wenn - auch unter Berücksichtigung von zwangsläufig zu erwartenden Berufungsfällen - private Steganlagen zugelassen würden. Auch dies führe zu einer Ermessensreduktion. Dem Vorhaben stünden auch nichtwasserwirtschaftliche Gründe entgegen. Die Steganlage liege im Bereich der Anordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Bereich des Bodenseeufers des Landkreises Konstanz vom 1.8.1957. Zwar habe das Regierungspräsidium Freiburg mit Erlass vom 5.3.1969 allgemein die Zustimmung erteilt, dass das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde im Landschaftsschutzgebiet Ausnahmen zulasse, wenn das Grundstück in genehmigter Weise mit einem Wohnhaus bebaut sei. Im Fall der Kläger sei eine Befreiung aber nie erteilt worden. Die Voraussetzungen für eine Befreiung gem. § 63 NatSchG lägen nicht vor. Die Steganlage verstoße auch gegen § 24a NatSchG. Naturnaher Uferbereich und naturnahe Bereiche der Flachwasserzone des Bodensees seien besonders geschützte Biotope. Dass der Bereich einen besonderen Schutz habe, zeige seine Ausweisung sowohl als FFH- und Vogelschutzgebiet wie auch als § 24 a-Biotop. Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Biotops durch die Steganlage liege vor. Erteilte Genehmigungen seien von Anfang an rechtswidrig gewesen. Offen bleiben könne, ob das Biotop - wie von den Klägern vorgetragen - durch von ihnen vorgenommene Kiesaufschüttungen entstanden sei, da dies keine Befugnis begründe, es zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass das Biotop bei Beseitigung der Steganlage Schaden nehmen könnte. Dem stehe § 24 a Abs. 2 NatSchG entgegen. Die naturschutzrechtlichen Regelungen führten nicht zu einem rechtswidrigen Eingriff in die Eigentumsgarantie. Unerheblich sei, dass es an anderen Stellen zu massiveren Eingriffen komme. Es seien keine Anhaltspunkte für ein gezieltes Herausgreifen ersichtlich. Gleichheit im Unrecht gebe es nicht. Die Beseitigungsanordnung finde ihre Rechtsgrundlage in § 76 Abs. 6 WG. Auch insoweit seien Ermessensfehler nicht feststellbar.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Gegen das am 7.2.2005 zugestellte Urteil haben die Berufungskläger am 4.3.2005 Berufung eingelegt.

Sie beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.10.2004 - 6 K 695/02 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Konstanz vom 17.1.2001 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.3.2002 zu verpflichten, ihnen eine befristete wasserrechtliche Genehmigung für den weiteren Bestand der auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525, Gemarkung Dingelsdorf in Konstanz vorhandenen Bootssteganlage zu erteilen.

Zur Begründung wird vorgetragen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gehöre die Steganlage nicht zu einem "Ensemble" von insgesamt acht Bootsstegen. Der Vorwurf eines schweren optischen Eingriffs gehe fehl, da der Steg so von der Behörde vorgeschrieben worden sei. Die Kläger hätten immer betont, jede andere Form durchzuführen. Das Nein der Genehmigungsbehörde werde weder dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch den Grundrechten der Kläger gerecht. Ob sich ihre Grundstücke im Bereich eines Landschaftsschutzgebiets bzw. im Bereich der Anordnung des Landkreises Konstanz vom 1.8.1957 befänden, könne nicht verifiziert werden. In Zweifel gezogen werde, dass die Verordnung ordnungsgemäß verkündet worden sei. Außerdem sei sie nachträglich mehrfach geändert worden, u.a. sei ein § 2 a eingefügt worden, wonach die naturschutzrechtliche Erlaubnis durch eine gleichzeitig erforderliche Gestattung nach anderen Rechtsvorschriften ersetzt werde. Bei früheren Genehmigungen habe die Anordnung nie eine Rolle gespielt. Das Fehlen einer Befreiung könne den Klägern nicht angelastet werden. Die Anlage sei nicht abweichend von der Genehmigung erstellt bzw. umgebaut worden. Eine Beeinflussung bzw. Beeinträchtigung i.S.d. § 76 WG sei nicht nachweisbar und führe im Übrigen nur zur formellen Genehmigungspflichtigkeit. Die Ablehnung der Genehmigung sei ermessensfehlerhaft. Das "Wohl der Allgemeinheit" unterliege als unbestimmter Rechtsbegriff einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle und sei auf Grund einer konkreten Einzelfallbetrachtung zu entscheiden. Eine solche habe das Verwaltungsgericht nicht angestellt, sondern lediglich auf den Bodenseeuferplan und die dort festgelegte Schutzzone II verwiesen. Diese lasse Eingriffe zu, wenn sie mit dem Schutz der Flachwasserzone zu vereinbaren seien oder das öffentliche Interesse den Schutzzweck überwiege. Unter diesen Voraussetzungen könne insbesondere die Erweiterung von Steganlagen zugelassen werden, wenn dadurch Bojenfelder beseitigt oder reduziert würden und eine Verbesserung der limnologischen Verhältnisse erreicht werden könne. Dem widerspreche das Angebot, ein in der Nähe liegendes Bojenfeld zu nutzen. Der Abriss bestehender Anlagen sei in der Schutzzone II nicht aufgeführt. Im Hinblick auf Art. 14 GG sei es bedenklich, die Gewässerbenutzung vom Eigentumsgebrauch abzuspalten. Dies gehe über den Schutz der Ziele des Wasserhaushaltsgesetzes hinaus. Ein freies Ermessen dahin, selbst grundlos eine Erlaubnis zu versagen, sei nicht verfassungskonform. Lägen gesetzliche Versagungsgründe nicht vor, sei einem Grundeigentümer die Nutzung zu gestatten. Art. 14 GG garantiere die Privatnützigkeit. Der Eigentumsgebrauch solle durch die Sozialpflichtigkeit zugleich, nicht aber ausschließlich dem Gemeinwohl dienen. Verliere auf Grund eines Verwaltungseingriffs das Eigentum seine Privatnützigkeit, stelle dies eine Enteignung dar. Abgesehen davon gebe es verfestigte Nutzungsbefugnisse, die Vertrauensschutz gewährten. Die zur Ablehnung führenden Gründe seien seit 1984 bekannt, aber nicht angewandt worden. Dies entfalte Vertrauensschutz, dass sich die Praxis der Verwaltungsbehörde nicht willkürlich, sondern nur auch Grund neuer Erkenntnisse ändere. Der durch Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG intendierte Freiheits- und Dispositionsschutz sei nur gewährleistet, wenn die Kompetenz zur Inhaltsneu- oder Umgestaltung unter Wahrung eines Mindestmaßes von Kontinuität wahrzunehmen sei. Der eigentumsspezifische Vertrauensschutz führe zu einem (entschädigungsrechtlichen) Schutz von Nutzungsbefugnissen, wenn diese durch Dispositionen des Eigentümers ins Werk gesetzt worden seien. Das Vorgehen widerspreche auch Art. 1 GG, wonach die Würde des Menschen unantastbar sei und der Mensch nicht zum Objekt eines staatlichen Verfahrens gemacht werden dürfe. Dies sei der Fall, wenn "plötzlich" im Jahre 2000 die Beseitigung der Stege verlangt werde. Die Kläger hätten im Vorfeld Alternativen angeboten, die "willkürlich" abgelehnt worden seien. Was unter der "Selbstreinigungskraft" der Flachwasserzone zu verstehen sei, sei heute zweifelhafter denn je. Dies habe Auswirkungen auf den Bodenseeuferplan. Etwaigen Ungewissheiten hätte durch einen entsprechenden Vorbehalt nach § 76 Abs. 4 WG Rechnung getragen werden können. Es liege auch ein Verstoß gegen die freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 GG vor. Die Grundrechtswidrigkeit bestehe, solange nicht durch ein verfassungskonformes Gesetz das Willkürverbot aufgehoben werde. Es gehe nicht an, das "Wohl der Allgemeinheit" uferlos auszudehnen und dadurch die Rechte Einzelner einzuschränken. Auch die erstmals vom Verwaltungsgericht problematisierte optische Beeinträchtigung sei im Lichte des Art. 14 GG zu sehen. Rein optischen Belangen des Landschaftsschutzes komme eine geringere Schutzbedürftigkeit zu als absolut zu schützenden Umweltgütern oder -belangen. Sie fänden in § 76 WG keine Grundlage. Die Behörde habe über Jahrzehnte hinweg eine optische Beeinträchtigung noch nicht einmal am Rande erwähnt. Die mangelnde Abstufung der Bewertung der Optik lasse das Urteil als verfassungswidrig erscheinen. Die Anordnung des Landkreises Konstanz - soweit sie überhaupt Wirkung entfalte - sei verfassungswidrig, da sie in die Eigentumsrechte der Kläger eingreife und das Landratsamt genau diese Stege vorgeschrieben habe. Auch die Schlussfolgerung des Verwaltungsgericht, dass bei Nichtvorliegen von Versagungsgründen die Genehmigung gewissermaßen im (freien) Ermessen der Behörde stehe, sei verfassungswidrig. Wenn Versagungsgründe nicht vorlägen, führe eine Versagung der Genehmigung zu einem Eingriff in die grundgesetzlich geschützten Rechte der Kläger, insbesondere in die Eigentumsgarantie. Entgegen der im Bodenseeuferplan niedergelegten "limnologischen" Grundsätze hätten erst Kläranlagen mit der Eutrophierung Schluss gemacht. Die Flachwasserzone sei nicht in der Lage gewesen, den Bodensee angesichts der in ihn gelangenden Schadstofffrachten zu reinigen. Die Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone sei eine Postulat, das der Überprüfung nicht standhalte, zumindest handle es sich beim Bodenseeuferplan nicht um ein "antizipiertes Sachverständigengutachten". Angesichts neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse und der vorgelegten Gutachten müsse der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung überprüfen. Die Kläger hätten nachgewiesen, dass ein Abriss der Stege nicht zu befürworten sei. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass die Flachwasserzone wie eine natürliche Kläranlage wirke, werde nicht dargelegt, weshalb ein Steg den Wellengang beeinträchtige. Nicht die Stege seien für den Wuchs oder Nichtwuchs der Strandrasengesellschaft verantwortlich, sondern das an einigen Stellen austretende Hangwasser. Etwaige Beeinträchtigungen ließen sich durch einfache Mittel beseitigen. Eine Einzelfallbetrachtung habe nicht stattgefunden. Der Hinweis auf den Bodenseeuferplan und die Schutzzone II könne dies nicht ersetzen. Eine Beseitigung der Stege würde zu einer stärkeren Schädigung führen. Die bruchstückhaften Erkenntnisse über die sog. Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone rechtfertigten keine Untersagung. Der vom Verwaltungsgerichtshof anerkannte Summationseffekt werde von anderen Gerichten in dieser Form nicht geteilt. Unklar sei, ob der Begriff in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht verstanden werde. Es werde nicht hinterfragt, ob er in rechtlicher Hinsicht auf Grund der im Rahmen einer Gleichbehandlung heranzuziehenden Gegebenheiten existiere. In tatsächlicher Hinsicht bleibe er ein Postulat, da bereits die "Beeinträchtigung" ein Postulat darstelle. Auch in den Verwaltungsvorschriften werde eine Entlastung und Renaturalisierung nur bei Vorliegen von "Beeinträchtigungen" gefordert. Außerdem könnten Anlagen zugelassen werden, wenn sie wegen ihrer Zweckbestimmung an den Standort gebunden seien. Selbst wenn man eine Beeinträchtigung für nachgewiesen halte, wäre sie auf das notwendige Maß zu beschränken. Die Beklagtenseite habe jeden Kompromiss abgelehnt. Unabhängig davon könne eine Verwaltungsvorschrift nicht das Gesetz konterkarieren. Nicht berücksichtigt worden sei, dass sich die "optische Wirkung" der Stege ständig verändere. Im Sommer seien sie aufgrund des hohen Wasserstandes kaum zu sehen. Während des Niedrigwassers im Winter seien sie eingezogen. Alle acht Steganlagen seien "auf einen Blick" nicht zu sehen. Außerdem handle es sich bei den Anlagen im östlichen Teil um kleine, auf Pfählen stehende Stege, die weniger weit ins Wasser reichten. Das Argument der individuellen Freizeitnutzung berücksichtige nicht, dass es sich um Grund und Boden der Kläger handele, der 6 bis 10 Monate im Jahre nicht überspült sei und somit keine Nutzungsbeeinträchtigung auf Grund eines vorhandenen Wasserbettes erfahren könne und dürfe. Die Behauptung, der Abschnitt sei eigentlich der Schutzzone I zuzuweisen, sei eine politisch abgewogene Entscheidung, die nicht wissenschaftlich fundiert nachzuvollziehen sei. Die Pflanzen hätten gerade auf Grund der Stege und deren Nutzung entstehen können. Die Vegetation würde durch die von der Verwaltung präferierten Zugangsmöglichkeiten vernichtet werden. Selbst wenn die Anordnung des Landkreises Konstanz wirksam sei, ergebe sich aus dem bei der LFU abrufbaren Kartenmaterial, dass sich zwischen dem Natur- und dem Landschaftsschutzgebiet offensichtlich ein nicht schutzwürdiger Streifen befinde. Dies widerspreche der Behauptung, dass der Bereich nur auf Grund der Bebauung der Schutzzone II zugewiesen worden sei. Außerdem sei fraglich, ob die Anordnung noch angewendet werden könne. Im Übrigen sei sie nicht einschlägig. Die Stege seien nicht verunstaltend. Das Ufer sei in diesem Bereich massiv bebaut. Die Stege beeinträchtigten nicht das ästhetische Empfinden. Es handele sich nicht um ein besonders geschütztes Biotop nach § 24 a NatSchG, da es an einer Renaturierung fehle. Der Abbau der Stege hätte eine schädigende Wirkung und wäre bei Annahme eines geschützten Biotops nach § 24 a Abs. 2 NatSchG verboten. Im Übrigen bestehe nach § 24 a Abs. 5 NatSchG für vorhandene Anlagen eine Genehmigungspflicht, soweit - wie vorliegend - keine nach dem 1.1.1992 entstandenen überwiegenden Gründe des Gemeinwohls entgegenstünden. Auf Grund naturschutzrechtlicher Bestimmungen getroffene Maßnahmen und Verbote seien im Rahmen der Sozialbindung nicht entschädigungslos zu dulden. Die Beseitigung politisch nicht gewünschter Stege sei kein rechtlich relevantes Motiv. Soweit im Beseitigen eine Renaturierung gesehen werde, werde übersehen, dass die Strandlingsgesellschaft durch künstliche Auffüllung mit Kies und trotz Nutzung der Stege entstanden sei. Nachdem sich an den Verhältnissen nichts geändert habe, stelle sich die Frage, warum eine Verlängerung nicht möglich sei. Eventuelle Entfaltungseinschränkungen könnten durch eine Erhöhung der Stege geheilt werden. Dies habe das Landratsamt nicht in seine Überlegungen einbezogen, was eine Ermessensausübung als fehlerhaft erscheinen lasse und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletze. Für die "Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone" gebe es keine sicheren wissenschaftlichen Erkenntnisse. Klimaänderungen hätten gravierendere Auswirkungen auf die Flachwasserzone mit sich gebracht. Die Stege hätten weder makro- noch mikroökologisch schädliche Einflüsse. Der Bodenseeuferplan sei kein "antizipiertes Sachverständigengutachten", sondern eine Abwägung widerstreitender Interessen. Als solche habe er weder Gesetzes- noch sonstige Kraft erlangt. Einschränkungen könnten nur ausgesprochen werden, wenn tatsächlich nachgewiesen wäre, dass der einzelne Steg auf - was auch immer - schädlich einwirken würde und die Beseitigung bzw. Verhinderung dieser schädlichen Einwirkung auf Grund gesetzlicher Vorschriften höherrangig wäre als die grundgesetzlich geschützten Positionen der Kläger. Die Stege durchschnitten kein Schilfröhricht. Die Sandrasengesellschaft, die Strandschmiele und insbesondere das Bodenseevergissmeinnicht seien als Pflanzen der Roten Liste zu schützen und zu bewahren. Dem stünde die Anpflanzung von Schilfröhricht entgegen. Durch regelmäßige Mahd sei ein Ausbreiten des Schilfs verhindert worden. Dies würde mit dem Abriss der Stege und der befürchteten Erosion hinfällig. Dass durch das Betreten der Stege Lebensraum für Schilfbrüter gestört werde, sei nicht nachvollziehbar, nachdem es sich nicht um einen schilfbewachsenen Uferabschnitt handele. Im Übrigen würden Wasservögel auch durch menschliche Aktivitäten auf den Grundstücken gestört werden. Bei Aufstellung des Uferplans sei die jetzt vorgefundene Bepflanzung nicht vorhanden gewesen. Die Schutzzone II sei daher nicht wegen des Vorhandenseins einer besonderen Artenvielfalt an Submersen erfolgt. Die Kläger hätten durch Einbringung von Kies die Voraussetzungen geschaffen. Austretendes Hangschichtwasser gebe es in diesem Bereich nicht. Deshalb gebe es auch keinen Schilfbewuchs. Wenn die Stege wegen der Belichtung beseitigt werden müssten, gelte dies erst recht für den Uferbewuchs. Durch den Wellenschlag der weißen Flotte und die dadurch aufgewirbelten Sedimente komme es zu einer lang andauernden "Verdunkelung", die bei weitem flächiger sei, als dies die Stege je sein könnten. Im Übrigen stünden Abhilfemaßnahmen (Gitter, Glas) zur Verfügung. Warum die Stege die Belüftung hinderten, sei nicht ersichtlich. Der Stoffabbau erfolge zum großen Teil anaerob, bedürfe also keiner Belüftung. Eine solche wäre sogar schädlich. Die Überschwemmung der Flachwasserzone und der Strandlingsgesellschaften halte nur wenige Monate an. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb in dieser kurzen Zeit der gesamte See gereinigt werden könne. Der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, dass die Hauptlast der Reinigung dort stattfinde, wo sich immer und ständig Wasser befinde. Die Flachwasserzone werde überschätzt, zumal Schadstoffe nicht verschwänden, sondern nur verlagert würden. Sicherlich finde ein Schadstoffumbau statt. Solange allerdings nicht klar sei, welcher Art er sei, könne auch nicht behauptet werden, dass die Stege ihn störten. Ein Großteil des Schadstoffumbaus finde ohne Sauerstoff und Licht statt, so dass mangels Kenntnis der Zusammenhänge eine Behinderung durch die Stege nicht behauptet werden könne. Die Grundrechte der Kläger würden mit rechtlich nicht vorhandenen "Schutzgütern" eingeschränkt. Richtig sei, dass eine Bepflanzung im Vergleich zum nackten Erdboden eine größere Oberfläche aufweise und damit mehr Platz für Bakterien und sonstige stoffumwandelnde Biomasse biete. Dabei werde aber unterschlagen, dass die Stege mit Muscheln und anderen Meerestieren besetzt seien, die die Oberfläche ebenfalls vergrößerten und Schmutzstoffe "ab-" bzw. umbauten. Dieser zusätzliche "Reinigungseffekt" wäre bei einer "Reinigungsbilanz" der angeblichen Beschattung etc. entgegenzusetzen. Noch schwerer begreiflich sei der von der Rechtsprechung übernommene Summationseffekt. Hier werde postuliert, dass die Stege einen Einfluss auf die Strömung ausübten, den man im Einzelnen nicht messen könne, und in der Summe aller Beeinträchtigungen ein negatives Ergebnis für die Pflanzenwelt entstehe. Der Abschnitt erfahre durch an anderen Stellen aufgestellte Stege keine Summation im Hinblick auf Veränderungen der Strömung. Im Übrigen beeinflussten die Stege bzw. deren Abstützungen den "Umrühreffekt" eher positiv. Ein negativer Einfluss werde nur unterstellt. Es sei noch nicht einmal festgestellt worden, dass in dem Abschnitt überhaupt eine messbare Strömung stattfinde. Durch die Schienen sei eine Erosion vermutlich verhindert worden. Rechtlich könne nicht argumentiert werden, eine Genehmigung würde weitere Genehmigungen auf Grund des Gleichheitssatzes nach sich ziehen. Nur Gleiches sei gleich zu behandeln. Falls dies der Fall sei, seien weiteren Genehmigungen hinzunehmen, da dann eine Beeinträchtigung gerade nicht stattfinde. Offen sei, welche Strömung an dem betroffenen Uferabschnitt herrsche, welche Fließgeschwindigkeit sie aufweise und ob sie durch natürliche Gegebenheiten und die weiße Flotte nicht bedeutend mehr beeinflusst werde, als dies die Stege je könnten. Dies alles reiche nicht aus, die Grundrechte der Kläger einzuschränken.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Die Berufungsbegründung bringe keine neuen Gesichtspunkte. Die Wertigkeit der Flachwasserzone als Ort hoher Stoffumsätze und großen Floren- und Fauneninventars sei bei allen Fachleuten unbestritten; insbesondere der Selbstreinigungskraft komme eine gewichtige Bedeutung zu. Insoweit lägen gesicherte und wissenschaftlich fundierte Kenntnisse vor. Entgegen der Auffassung der Kläger sei eine Beseitigung der Anlage nach § 76 Abs. 6 WG möglich. Bestandsschutz existiere nicht. Hinsichtlich der lokalen Beurteilung der Flachwasserzone sei darauf hinzuweisen, dass im Bereich der Stege ca. 100 m der Flachwasserzone ganzjährig überflutet seien. Die Anlagen seien nicht "nach Verlangen der Genehmigungsbehörde" ausgeführt worden und teilweise länger als genehmigt. Die ökologische Wertigkeit des Uferbereichs sei nicht erst durch die Aufkiesung und die Stege erreicht worden. Die naturschutzfachlich hohe Bedeutung des Abschnitts ergebe sich aus der einzigartigen "Vergesellschaftung des grundwasserbeeinflussten Schilfs mit den seltenen Strandrasen". Im südöstlichen, nicht gekiesten Bereich sei dieselbe Ufervegetation vorhanden. Die Strandrasen könnten ohne Schaden betreten werden, so dass die Stege für eine Badenutzung nicht erforderlich seien. Die Entfernung der Stege müsse schonend durchgeführt werden, gleichwohl sei der Abbau ohne erhebliche Beeinträchtigung des Uferbiotops möglich. Die Steganlagen seien in Größe und Häufung ohne Beispiel und stellten einen schweren Eingriff in die Bodenseeuferlandschaft dar. Der Bodenseeuferplan enthalte über den Gewässerschutz hinaus auch ein planerisches Konzept zur Gestaltung der unstreitig herausragenden Landschaft. Diese außergewöhnliche und einzigartige Kulisse gelte es zu schützen. Zur natürlichen Eigenart und Schönheit der Landschaft zählten störende Einbauten, wie die betreffenden Stege, nicht. Die in der Wasserrahmenrichtlinie mit europaweiter Bedeutung normierten verbindlichen Ziele zur Verbesserung und Erreichung des "guten ökologischen Zustands" seien in den Bundes- und Landesgesetzen übernommen worden und Grundlage für verwaltungsrechtliches Handeln. In der Umsetzung der WRRL könne und müsse die Fortsetzung des Bodenseeuferplans gesehen werden. Nach fachkundigen Aussagen sei der betreffende Bereich "gefährdet". Grund für die lokale Belastung sei die Verbauung des Ufers u.a. durch die acht Stege. Mit der Bewertung verbunden sei die Aufforderung, bis 2015 eine Verbesserung zu bewirken. Auf dieser Grundlage bedürfe es einer uneingeschränkten Umsetzung der angegriffenen Entscheidung.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 8.11.2005 einen Augenschein eingenommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Dem Senat liegen die einschlägigen Behörden- und Gerichtsakten sowie die Akten in den Parallelverfahren 3 S 539 - 545/05 vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der von den Berufungsklägern nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz vom 11.11.2005 gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO), da die entscheidungserheblichen Fragen keiner weiteren Klärung bedürfen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger sich bereits in der mündlichen Verhandlung auf mit dem Schriftsatz nachgereichte Unterlagen berufen hat, wurde sein Vorbringen bei der Entscheidung berücksichtigt.

Die Berufungen der Berufungskläger sind nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere genügen sie den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO. Sie sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen.

Während die Klage des Berufungsklägers Ziff 2 unzweifelhaft zulässig ist, da er selbst einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gestellt hat und Adressat der angegriffenen Verfügung ist, bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage der Berufungsklägerin Ziff. 1, die weder einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gestellt hat noch Adressat der angegriffenen Verfügung ist, teilweise Bedenken.

Der streitgegenständliche Steg befindet sich nach den Akten auf der Grenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525. Eine (befristete) wasserrechtliche Genehmigung für diesen Steg wurde erstmals 1962 Herrn XXXXXX XXXXXXXX (als Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1524/2) und Herrn XXXX XXXXX (als Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1525) erteilt. Ab 1990 wurde die Genehmigung nicht mehr von Herrn XXXXXX XXXXXX, sondern von dessen Sohn, Herrn XXXX XXXXXXXX beantragt, wobei dieser mit Schreiben vom 25.10.1990 darauf hingewiesen hat, dass er im Auftrag seiner Mutter, Frau XXXXXXXXX XXXXXXX, handele, die seit dem Ableben seines Vaters im Jahre 1988 Grundstückseigentümerin sei (vgl. AS 285 der Behördenakten). Die nachfolgende Genehmigung vom 20.11.1995 wurde Herrn XXXX XXXXXX und dem Berufungskläger Ziff. 2 (letzterem als Erben des XXXX XXXX) erteilt. Ausweislich einer bei den Akten befindlichen Mitteilung des Grundbuchamts Konstanz erfolgte bezüglich des Grundstücks der Familie XXXXXXXX bereits 1994 eine Umschreibung von Frau XXXXXXXX XXXXXXX auf andere Familienangehörige (vgl. AS 389 der Behördenakten). Mit Schreiben vom 29.8.2000 hat Herr XXXX XXXXXX erneut eine Genehmigung beantragt (vgl. AS 491 der Behördenakten), die das Landratsamt Konstanz mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 17.1.2001 gegenüber Herrn XXXX XXXXXX und dem Berufungskläger Ziff. 2 abgelehnt hat. Zugleich wurden beide als Grundstückseigentümer zur Beseitigung aufgefordert. Hiergegen haben sie Widerspruch erhoben. Nach Zurückweisung der Widersprüche hat auch die Berufungsklägerin Ziff. 1 mit dem Zusatz "als Rechtsnachfolgerin" Klage erhoben. Auf Nachfrage des Senats hat sie mit Schriftsatz vom 21.10.2005 vorgetragen, sie sei Erbin des früheren Eigentümers "XXXXXX" und habe als solche Eigentum am Grundstück und am Steg. Insoweit konnte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage allerdings nicht geklärt werden, ob sie Erbin des Antragstellers XXXX XXXXX ist. Dies ist aber von Bedeutung für die Frage, ob sie hinsichtlich der streitgegenständlichen Verfügung in vollem Umfang klagebefugt ist.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen die Versagung der wasserrechtlichen Genehmigung und zum anderen die Aufforderung zur Beseitigung der vorhandenen Steganlage durch die Grundstückseigentümer nebst Zwangsgeldandrohung. Sowohl bei der wasserrechtlichen Genehmigung als auch bei der grundstücksbezogenen Beseitigungsverfügung handelt es sich um eine objektbezogene Regelung. Zwar wird die wasserrechtliche Genehmigung einer bestimmten Person erteilt (vgl. § 76 Abs. 1 S. 1 WG: Wer ... bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung). Für die Frage der Genehmigungsfähigkeit kommt es aber grundsätzlich weder auf die Person des Antragstellers noch auf die Person des Anlageneigentümers an (vgl. § 76 Abs. 3 WG). Damit können die Rechte und Pflichten aus einer wasserrechtlichen Genehmigung - wie bei der Baugenehmigung - sowohl unmittelbar durch Übertragung der Genehmigung (wenn die Genehmigung beispielsweise einem Nichteigentümer erteilt worden ist) als auch mittelbar durch Übertragung des Eigentums an der Anlage übergehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.3.1995 - 3 S 1106/94 -, VBlBW 1996, 23 zum Baurecht). Entsprechendes gilt für die wasserrechtliche Beseitigungsanordnung, durch die die Behörde nach Ablauf der in der Genehmigung festgesetzten Frist oder im Falle eines Widerrufs der Genehmigung dem - möglicherweise mit dem Genehmigungsinhaber nicht identischen - Eigentümer der Anlage aufgeben kann, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen (vgl. § 76 Abs. 6 S. 1 WG). Auch hierbei handelt es sich um einen objektbezogenen Verwaltungsakt, bei dem es auf die Person des Anlageneigentümers regelmäßig nicht ankommt mit der Folge, dass die Beseitigungsanordnung auch gegenüber seinem Rechtsnachfolger wirksam ist und ihm gegenüber vollstreckt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1971 - 4 C 62.66 -, NJW 1971, 1624 zur Beseitigungsanordnung im Baurecht und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 1618/91 - , ESVGH 42, 76 zur Beseitigungsanordnung im Naturschutzrecht).

Die Berufungsklägerin Ziff. 1 dürfte allerdings kaum Rechtsnachfolgerin des Antragstellers und Verfügungsadressaten XXXX XXXXXX sein, nachdem die Klage im Jahre 2002 auch in seinem Namen erhoben worden ist. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist sie aber im Wege einer Erbauseinandersetzung Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 1524/2 geworden und hat damit zusammen mit dem Berufungskläger Ziff. 2 auch Eigentum an dem Steg.

Bei dieser Sachlage ist ihre Klage, soweit sie auf Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung gerichtet ist, zulässig. In diesem Zusammenhang ist insbesondere unschädlich, dass sie selbst weder einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt noch nach Ablehnung gegenüber den Antragstellern ein eigenes Widerspruchsverfahren durchgeführt hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aus Gründen der Prozessökonomie die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich, wenn der Beklagte sich auf die Klage eingelassen und Klageabweisung beantragt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1963 - V C 105.61 -, BVerwGE 15, 306) bzw. angesichts der besonderen Umstände des Falles die Forderung eines Widerspruchsverfahrens auf eine unvertretbare Förmelei hinausliefe (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.2.1976 - IV C 44.74 -, BVerwGE 50, 171). Beide Ausnahmetatbestände sind vorliegend gegeben, nachdem die Widerspruchsbehörde in dem von den Antragstellern eingeleiteten Widerspruchsverfahren Gelegenheit hatte, Recht- und Zweckmäßigkeit der angegriffenen - objektbezogenen - Verfügung zu überprüfen, und das beklagte Land sich auf die Klage der Berufungsklägerin Ziff. 1 eingelassen und Klageabweisung beantragt hat. Entsprechend ist auch das Erfordernis einer Antragstellung des Klägers bei der Behörde ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Verwaltungsakt, auf den sich das Verpflichtungsbegehren bezieht, in untrennbarem Zusammenhang mit einem vorangegangenen ablehnenden Verwaltungsakt bezüglich eines im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalts steht und vernünftigerweise von einem Antrag keine andere Entscheidung der Ausgangsbehörde zu erwarten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Vorb § 68 RdNr. 5a). Auch hiervon ist vorliegend auszugehen, da es sich - wie oben ausgeführt - bei der wasserrechtlichen Genehmigung um einen objektbezogenen Verwaltungsakt handelt, so dass die Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für die strittige Steganlage besteht, von der Behörde auf einen Antrag der Berufungsklägerin Ziff. 1 nicht anders zu entscheiden wäre.

Dagegen ist die Klage, soweit sie sich gegen die Beseitigungsanordnung richtet, nur zulässig, wenn die Berufungsklägerin Ziff. 1 Rechtsnachfolgerin einer der Adressaten des Verwaltungsaktes ist. Ansonsten fehlt ihr - auch wenn sie (Mit-) Eigentümerin des Steges ist - die Klagebefugnis, denn die Vollstreckung einer nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer gerichteten Beseitigungsanordnung setzt gegenüber den anderen Miteigentümern oder sonstigen Nebenberechtigten eine auch an diese gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101). Erst durch eine derartige Verfügung werden diese möglicherweise in ihren Rechten verletzt. Ob die Berufungsklägerin Ziff. 1 Rechtsnachfolgerin einer der Adressaten der Beseitigungsanordnung ist, bedurfte vorliegend aber ausnahmsweise keiner weiteren Aufklärung, da die Klagen jedenfalls nicht begründet sind.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer weiteren befristeten wasserrechtlichen Genehmigung für den auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 der Gemarkung Dingelsdorf vorhandenen Bootssteg. Der Bescheid des Landratsamtes Konstanz vom 17.1.2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.3.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO).

Nach § 76 Abs. 1 S. 1 WG bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung, wer in oder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers oder an dessen Ufer Bauten oder sonstige Anlagen, die den Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder sonstige Belange der Wasserwirtschaft beeinflussen, die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen oder die Schifffahrt oder die Fischerei gefährden oder behindern können, errichtet oder wesentlich ändern will.

Dabei kommt es für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit darauf an, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage - also im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat - ein Anspruch auf eine "wie immer geartete" Befugnis zur weiteren Inanspruchnahme des Bodensees besteht und ist damit unerheblich, dass für die streitgegenständliche Anlage in der Vergangenheit wasserrechtliche Genehmigungen vom Landratsamt Konstanz erteilt worden sind. Denn diese Genehmigungen waren jeweils zeitlich befristet mit der Folge, dass sie nach Ablauf der Frist erloschen sind. Damit unterscheidet sich die Rechtsposition der Kläger vom Fall einer Neuerteilung - wenn überhaupt - nur unwesentlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183) und können sich die Kläger insbesondere nicht auf einen - wie auch immer gearteten - Bestands- oder Vertrauensschutz berufen.

Die streitgegenständliche Anlage bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung. Bade- und Bootsstege sind nach § 76 Abs. 1 S. 1 WG grundsätzlich genehmigungsbedürftig, da sie wasserrechtliche Belange, insbesondere den Wasserabfluss beeinflussen können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.4.1990 - 5 S 1242/89 -, VBlBW 1990, 389). Hiefür genügt die bloße Möglichkeit einer Beeinflussung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.4.1986 - 5 S 1070/84 - und Urteil vom 18.10.1983 - 5 S 851/83 -), wobei nicht nur Art und Standort der Anlage, sondern auch deren bestimmungsgemäße Nutzung zu berücksichtigen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30). In diesem Sinne besteht die Möglichkeit einer Beeinflussung schon dann, wenn durch die Anlage oder ihre bestimmungsgemäße Nutzung die Verhältnisse im Hinblick auf den Wasserabfluss oder sonstige wasserwirtschaftliche Belange geändert werden. Hiervon ist vorliegend auszugehen, da Bade- und Bootsstege in der Flachwasserzone des Bodensees einen Fremdkörper darstellen.

Im Übrigen unterliegen seit der Änderung des Wassergesetzes durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 773) auch Anlagen, die die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen können, nunmehr der Genehmigungspflicht. Damit wurden weitere Maßnahmen der Genehmigungspflicht unterworfen. Hierdurch soll die ökologische Bedeutung des Lebensraums Gewässer und die vorrangige Berücksichtigung der Erhaltung und Wiederherstellung der ökologischen Funktionen der Gewässer betont werden (vgl. Begründung, LT-Drucks. 11/6166, S. 23). Der Begriff "Gewässerökologie" beschreibt das Gewässer nicht nur als chemisch-physikalischen Stoff, sondern als Lebensraum insbesondere für Tiere, Pflanzen und Mikroben. Er umfasst das biologische System Gewässer einschließlich der Ufer (vgl. Begründung, LT-Drucks. 6/6166, S. 32). Unter "ökologische Funktionen der Gewässer" sind die Bedeutung der Gewässer und der an die Gewässer gebundenen Strukturen als Lebensraum zu verstehen (vgl. Begründung, LT-Drucks. 6/6166, S. 42). Das bedeutet, dass jede vermeidbare Verschlechterung des physikalischen, chemischen, biologischen und morphologischen Gewässerzustands sowie seiner aquatischen und terrestrischen Lebensgemeinschaften nach Möglichkeit zu unterbleiben hat. Leitbild ist dabei ein möglichst naturnaher Gewässerzustand im Sinne eines intakten biologischen Systems (vgl. Bulling/Finkbeiner/Eckart/Kiebele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 14 Rdnr. 12). Auch hinsichtlich der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone des Bodensees besteht vorliegend - wie unten näher dargelegt - die Möglichkeit einer Beeinträchtigung, also nachteiliger Auswirkungen.

Eine Ausnahme von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 76 Abs. 1 S. 2 WG liegt nicht vor. Insbesondere entfällt die Genehmigungsbedürftigkeit nicht, weil die Anlage einer Bewilligung, Erlaubnis oder sonstigen Genehmigung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Wassergesetzes bedarf. Die Errichtung der einzelnen Anlage ist nicht als eine nach § 2 WHG erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung anzusehen, da sie nicht unter die in § 3 WHG aufgeführten Benutzungsarten fallen. Das Errichten eines Stegs stellt insbesondere kein "Einbringen" oder "Einleiten" von Stoffen in ein Gewässer dar (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG). Denn solche Anlagen sind kein Stoff, der zur Auflösung oder zu anderer wasserwirtschaftlich erheblicher Verbindung mit dem Wasser in das Wasser gebracht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30 m.w.N.).

Eine Erlaubnispflicht ergibt sich auch nicht aus § 13 Abs. 1 WG, der den Kreis der erlaubnispflichtigen Benutzungsarten erweitert. Insbesondere handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Steg nicht um eine Landestelle im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WG, da hiervon kleinere Landeanlagen zum Anlegen einzelner Ruder- und kleinerer Motorboote nicht erfasst werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183).

Die Errichtung der Anlage kann auch nicht als Gemeingebrauch gewertet werden. Nach § 26 Abs. 1 WG ist vorbehaltlich der Regelungsmöglichkeiten aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nach § 28 Abs. 2 WG jedermann der Gebrauch oberirdischer Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwimmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn als Gemeingebrauch gestattet. Das gemeingebräuchliche Baden und Befahren mit kleinen Fahrzeugen umfasst nicht auch das Herstellen von Einrichtungen im Zusammenhang mit den gemeingebräuchlichen Nutzungen (in die gleiche Richtung gehend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980, a.a.O.). Die Anlage stellt auch nicht eine "ähnliche unschädliche Verrichtung" dar. Die Bezugnahme auf die davor aufgezählten Tätigkeiten zeigt, dass deren zeitliche und dem Umfang nach begrenzte Eingriffsintensität nicht überschritten werden darf, um eine ähnliche Unschädlichkeit annehmen zu können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980, a.a.O.). Die auf Dauer angelegte Errichtung eines Steges kann hierzu nicht gerechnet werden.

Auch der Anliegergebrauch (vgl. § 24 Abs. 2 WHG) gibt den Klägern keine weitere, eine Genehmigung entbehrlich machende Rechtsstellung. Abgesehen davon, dass der hier angesprochene Gebrauch durch Anlieger oder Hinterlieger bereits durch § 24 Abs. 3 WHG ausgeschlossen wird, macht § 28 Abs. 5 WG deutlich, dass auch im Falle des Anliegergebrauchs mittels Anlagen eine Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 76 WG erforderlich ist.

Nach alledem bedarf die streitgegenständliche Anlage einer Genehmigung nach § 76 Abs. 1 WG. Diese ist nach § 76 Abs. 3 WG zu versagen, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen zu erwarten sind, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können; dasselbe gilt, wenn die Zustimmung des Eigentümers des Betts eines öffentlichen Gewässers, ausgenommen Bundeswasserstraßen, oder des Ufergrundstücks oder des sonst Berechtigten nicht vorliegt. Lässt sich zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob und inwieweit nachteilige Wirkungen eintreten werden, so können nach § 76 Abs. 4 WG der Widerruf und nachträgliche Auflagen ohne Entschädigung vorbehalten werden.

Die Versagung der Genehmigung ist im vorliegenden Verfahren nicht schon deshalb rechtmäßig, weil die Anlage nach dem nicht bestrittenen Vortrag des beklagten Landes im Berufungsverfahren (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005) über das private Grundstück in das öffentliche Eigentum hineinragt, insoweit aber keine Zustimmung des Eigentümers des Gewässerbettes vorliegt.

Als Gewässer erster Ordnung (vgl. Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 3 WG) steht das Bett des Bodensees im hier fraglichen Uferbereich im öffentlichen Eigentum des Landes Baden-Württemberg (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 WG). Nachdem das Land die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung abgelehnt hat, dürfte es einer Inanspruchnahme des Gewässerbettes auch nicht konkludent zugestimmt haben. Das Fehlen einer erforderlichen Zustimmung stellt nach § 76 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz WG aber keinen zwingenden Versagungsgrund dar. Bei Nichtvorliegen steht die Erteilung der Genehmigung vielmehr im Ermessen. Von diesem Ermessen hat die Ausgangsbehörde vorliegend ersichtlich keinen Gebrauch gemacht, nachdem sie davon ausgegangen ist, dass der Genehmigung bereits ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht. Auch das Regierungspräsidium hat insoweit kein Ermessen ausgeübt. Zwar ist es im Widerspruchsbescheid davon ausgegangen, dass das Landratsamt das ihm eingeräumte Ermessen im Sinne des § 76 Abs. 3 Satz 2 WG sachgerecht und ohne Ermessensfehlgebrauch ausgeübt habe, soweit hier überhaupt von einer Ermessensentscheidung zu reden sei und nicht eine gebundene Entscheidung vorliege. In diesem Zusammenhang hat das Regierungspräsidium aber zugleich die Feststellung getroffen, dass die streitgegenständliche Anlage entgegen erster Einschätzung vollständig auf den Grundstücken der Kläger liege. Damit lagen für das Regierungspräsidium die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 76 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz WG nicht vor. Die fehlende Ermessensausübung kann im gerichtlichen Verfahren auch nicht nachgeholt werden, da § 114 Satz 2 VwGO nur das Ergänzen unvollständiger Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betrifft (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 114, RdNr. 50).

Dem Vorhaben steht aber nach § 76 Abs. 3 Satz 1 WG ein zwingender Versagungsgrund entgegen. Ist von einem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, so ist die Genehmigung zu versagen, ohne dass der Behörde ein Entscheidungsspielraum zusteht, auch wenn den Klägern in der Vergangenheit (möglicherweise rechtswidrig) befristete Genehmigungen erteilt worden sind.

Obwohl der Begriff "Wohl der Allgemeinheit" im Wasserrecht von zentraler Bedeutung ist und sowohl im Wasserhaushaltsgesetz als auch im Wassergesetz häufig verwendet wird, enthalten beide Gesetze keine Definition dessen, was unter dem Wohl der Allgemeinheit zu verstehen ist. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob das Wohl der Allgemeinheit in einem weiten Sinne zu verstehen ist und auch alle nicht spezifisch wasserrechtlichen Belange erfasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Denn zum Wohl der Allgemeinheit gehören neben den wasserwirtschaftlichen Belangen jedenfalls auch alle anderen Belange, die durch das WHG oder das WG ausdrücklich abgedeckt werden. In diesem Sinne sind bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - im Hinblick auf die zwischenzeitliche Erweiterung der in § 76 Abs. 1 S. 1 WG zur Genehmigungspflicht führenden Gründe - neben den wasserwirtschaftlichen Belangen in jedem Fall auch die ökologischen Funktionen des Gewässers zu berücksichtigen. Bei Berücksichtigung dieser Gründe ist - entgegen der Auffassung der Kläger - davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Steg und vor allem seine bestimmungsgemäße Nutzung durch Motorboote wegen der damit verbundenen nachteiligen ökologischen und wasserwirtschaftlichen Auswirkungen zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führen und die Genehmigung deshalb zwingend zu versagen ist. Dabei ist bei der Frage, ob eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt, von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen, auf einen Nachweis des Schadens im Einzelfall kann aber verzichtet werden, wenn einschlägige Rechtssätze (etwa Wasserschutzverordnungen) Regelungen für bestimmte typischerweise besonders gefährliche Situationen enthalten. Entsprechendes gilt für regionalplanerische Ziele, wenn sie in sachlicher und räumlicher Hinsicht hinreichend konkret sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19).

Der Ufer- und Flachwasserzone am Bodensee kommt eine herausragende ökologische und damit zusammenhängend - wegen der entgegen der Auffassung der Kläger weiterhin anzuerkennenden Bedeutung der Flachwasserzone für die Selbstreinigungskraft des Sees und damit für die Gewässergüte und die Eignung des Sees als Trinkwasserquelle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - wasserwirtschaftliche Bedeutung zu. Der Bodensee ist Trinkwasserlieferant für rund 4 Millionen Menschen (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, herausgegeben von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), Bregenz, Januar 2004, S. 143). Rund 15 % der Seeoberfläche liegen über dem Flachwasserbereich. Landseitig beginnt die Flachwasserzone (Wysse) mit dem Seehag (Uferkante), seeseitig schließen sich das zeitweilig überflutete Eulitoral und das ständig überflutete Sublitoral an (Brecher- und Brandungszone), welches sich bis zur Halde erstreckt. Im Ufer- und Flachwasserbereich sind Land und Wasser komplex miteinander verzahnt; hier finden ausgeprägte Austauschprozesse zwischen Land, Luft, Wasser und Seeboden statt. Der gesamte Bereich ist lichtdurchflutet und beherbergt die mit Abstand größte Vielfalt an Lebensräumen und Biozönesen am Bodensee (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16).

Die besondere Bedeutung und Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone hat im Bodenseeuferplan von 1984 - einem vom Regionalverband Hochrhein-Bodensee erlassenen Teilregionalplan - ihren Niederschlag gefunden. Danach besteht für den Bodensee eine erhebliche Gefährdung infolge der steigenden Nachfrage der Erholungsaktivitäten für die Sportschifffahrt, die eine ausgedehnte Nutzung der Wasserfläche im Bereich der Uferzonen bedingen. Diese führen zu einer immer größeren Gefahr für Lebensfähigkeit und Regenerationsfähigkeit der Gewässerzone, der über die bestehenden Natur- und Landschaftsschutzgebiete hinaus nur durch ein weiteres Schutzsystem begegnet werden kann. Dem dienen unterschiedliche Gewässerschutzzonen für den Ufer- und Flachwasserbereich, denen nach dem Bodenseeuferplan im Bereich der 10 m-Tiefenlinie infolge der bis zum Strand reichenden und von vielfältigen Arten an Pflanzen und Tieren belebten und besiedelten Wasserzonen (Uferbank und Flachwasserzone) elementare Bedeutung zukommt. In diesem Zusammenhang hebt der Bodenseeuferplan die limnologische Funktion des Flachwassers hervor. Das mechanisch-biologische System von Wellengang (Umrühreffekt) und Luftberührung (Sauerstoffaufnahme) wirke als natürliche Kläranlage. Die Erhaltung und Sicherung dieser Wirkungsweise der Flachwasserzone zusammen mit einem natürlichen Strand sei eine grundlegende Voraussetzung für die Gewässergesundung des Bodensees und für dessen Funktion als Trinkwasserspeicher und als Erholungsraum. Um dies zu erhalten, müssten die Stoffkreisläufe und Lebensbedingungen in der Flachwasserzone und im Übergangsbereich Wasser/Land möglichst ungestört bleiben. Dem dient der im Bodenseeuferplan nach Abschnitt Nr. 1.1 im Vordergrund stehende Schutz der Flachwasserzone (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Als Teilregionalplan legt der Bodenseeuferplan gem. § 11 Abs. 1 S. 1 LPlanG die Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest. In diesem Sinne hat er die Aufgabe, die unterschiedlichen Nutzungsansprüche gegeneinander abzuwägen und räumlich zuzuordnen. Dabei kommt ihm zwar keine nach außen, d.h. gegenüber Dritten wirkende Rechtsverbindlichkeit zu und dürfen die in ihm enthaltenen Ziele der Landesplanung nicht wie Rechtssätze gehandhabt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19), seine Darstellungen stellen aber das Ergebnis einer Abwägung zwischen der Schutzbedürftigkeit für den See und anderen raumordnerischen Erfordernissen dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - a.a.O. -) und sind - soweit sie sachlich und räumlich hinreichend konkret sind - als öffentliche Belange von Bedeutung, deren Heranziehung auch im Wasserrecht geboten und nur dann bedenklich ist, wenn sie schematisch und ohne Bezug zu den konkreten Verhältnissen geschieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - a.a.O. -).

In diesem Sinne ist der Bodenseeuferplan vorliegend bei der Prüfung, ob der begehrten wasserrechtlichen Genehmigung ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht, weiterhin mit zu berücksichtigen. Der Bodenseeuferplan weist innerhalb der Flachwasserzone Schutzzonen (unterteilt in Schutzzone I und Schutzzone II) aus. Dabei richtet sich die Zuordnung zu einer Schutzzone nach der limnologischen Bedeutung, dem Grad der Schädigung und der künftigen Nutzung - auch der unmittelbar anschließenden Landseite (vgl. Bodenseeuferplan, Ziffer 1.3 Schutzzonen). Nach dem Bodenseeuferplan befindet sich die streitgegenständliche Anlage in einem Uferbereich, der der Schutzzone II zugeordnet ist (Abschnitt Nr. 15 im Überlinger See, vgl. Bodenseeuferplan S. 20). In der Schutzzone II sind nach Ziff. 1.3.2 des Bodenseeuferplans öffentliche und private bauliche oder sonstige Anlagen nur zuzulassen, wenn sie nach Umfang, Gestaltung und Folgewirkung mit dem Schutz der Flachwasserzone zu vereinbaren sind oder wenn das öffentliche Interesse den Schutzzweck überwiegt. Unter diesen Voraussetzungen kann die Erweiterung von Häfen und Steganlagen nur dann zugelassen werden, wenn dadurch Bojenfeder beseitigt oder reduziert und eine Verbesserung der limnologischen Verhältnisse erreicht werden kann. Dabei kann aus dem Umstand, dass nach dem Bodenseeuferplan der Abriss bestehender Anlagen in der Schutzzone II nicht gefordert wird und unter bestimmten Voraussetzungen sogar Erweiterungen von Steganlagen zuzulassen sind, nicht gefolgert werden, dass errichtete Anlagen in jedem Fall weiter bestehen bleiben dürfen. Hinsichtlich des Bestandsschutzes rechtmäßig errichteter und betriebener Anlagen in der Schutzzone II verweist der Bodenseeuferplan vielmehr ausdrücklich auf den gesetzlichen Bestandsschutz (vgl. Bodenseeuferplan, S. 16). Die für die streitgegenständliche Anlage in der Vergangenheit erteilten wasserrechtlichen Genehmigungen waren aber - wie oben dargelegt - immer zeitlich befristet, so dass sich hieraus kein Bestands- und Vertrauensschutz ableiten lässt und sich das Begehren der Kläger auf (erneute) wasserrechtliche Genehmigung - wenn überhaupt - nur unwesentlich von einer Neuerteilung unterscheidet. Der Neubau von Steganlagen ist nach dem Bodenseeuferplan aber grundsätzlich nur außerhalb der Schutzzone II zuzulassen (vgl. Bodenseeuferplan, S. 34).

Die besondere Bedeutung der Flachwasserzone hat auch in den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums vom 7.2.1990 über die Einführung der von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IKGB) in Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27. Oktober 1960 (GBl 1962, 1) im Jahre 1967 verabschiedeten und zuletzt im Jahre 1987 überarbeiteten Richtlinien für die Reinhaltung des Bodensees vom 27.5.1987 (GABl. 1990, 169) ihren Niederschlag gefunden. Auch in diesen Richtlinien wird die große Bedeutung der Flachwasserbereiche für den Bodensee als Lebensraum für Pflanzen und Tiere sowie als Übergangszone zwischen Land und Freiwasser hervorgehoben. Die besonderen Licht-, Strömungs- und Temperaturverhältnisse ermöglichten hohe biologische Aufbau- und Abbaudynamik mit besonderem Abbauvermögen auch für schwer abbaubare Stoffe. Daraus folge, dass die Flachwasserbereiche in ihrer Ausdehnung zu erhalten, schützenswerte Pflanzenbestände, insbesondere das Schilf, zu sichern, beeinträchtigte Flachwasserbereiche - wo immer möglich - zu renaturalisieren seien und bauliche und sonstige Maßnahmen mit den limnologischen Erfordernissen in den Flachwasserbereichen vereinbar sein müssten (vgl. Ziff. 3.4 der RL). Beeinträchtigungen der Flachwasserzonen durch Schifffahrt und Wassersport seien einzudämmen (vgl Ziff. 9.1 der RL). Flachwasser- und Uferbereich seien weitestgehend zu schützen, ungeschmälert zu erhalten und von störenden Nutzungen und nachteiligen Einwirkungen freizuhalten. Soweit bereits Beeinträchtigungen vorlägen, sei auf eine Entlastung und Renaturalisierung hinzuwirken (vgl. Ziff 10.1 der RL), bauliche Maßnahmen dürften nur zugelassen werden, wenn sie von der Zweckbestimmung her an den gewählten Standort gebunden und mit den limnologischen und fischereibiologischen Erfordernissen verträglich seien, sie seien auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Dabei seien Eingriffe gemäß den natürlichen Wirkungszusammenhängen großräumig zu beurteilen (vgl. Ziff. 10.2 der RL). Hierzu wird in den ergänzenden Hinweisen des Umweltministeriums darauf hingewiesen, dass bei der wasserrechtlichen Zulassung von Wasserliegeplätzen und der zugehörigen Infrastruktur äußerst zurückhaltend vorzugehen sei (vgl. die ergänzenden Hinweise Ziff. 3.6.2 zu Abschnitt 9.1 und 9.3 der RL) und nur ausgleichbare und im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen zulässig seien (vgl. die ergänzenden Hinweise Ziff. 3.7 zu Abschnitt 10.2 der RL). Diese Vorgaben sind ein Teilaspekt des von den Richtlinien angestrebten Gewässerschutzes am Bodensee, der wegen der ineinander greifenden Wirkungszusammenhänge eine ganzheitliche Betrachtungsweise - unter Einbeziehung auch vorsorgender Maßnahmen - bedingt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66).

Auch hieraus ergibt sich, dass eine wasserrechtliche Genehmigung privater Stege wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und in jedem Fall voraussetzt, dass die Anlage selbst und ihre bestimmungsgemäße Nutzung mit den limnologischen Erfordernissen verträglich sind.

Der Berücksichtigung der Aussagen zum Schutz der Ufer- und Flachwasserzone im Bodenseeuferplan von 1984 und in den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums von 1990 bei der Frage, ob von der streitgegenständlichen Anlage und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 76 Abs. 3 Satz 1 WG zu erwarten ist, steht nicht entgegen, dass durch entsprechende Gewässerschutzmaßnahmen inzwischen der zunehmenden Eutrophierung des Bodensees Einhalt geboten werden konnte. Denn der See ist auch weiterhin nicht allein bezüglich seiner Gewässerqualität zu beurteilen, sondern auch gesamtschaulich im Hinblick auf die Stabilität seiner ökologischen Funktionen, die sich in der Artenvielfalt von Flora und Fauna, im Fischreichtum sowie im Zustand seiner Uferzone widerspiegeln (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 1). Die auf dem Stand von 2004 erhobene IGKB-Bilanz "Der Bodensee - Zustand, Fakten, Perspektiven" zeigt, dass inzwischen zwar entscheidende Defizite behoben werden konnten, andere dagegen um so klarer hervortreten, insbesondere der oft mangelhafte Zustand der Ufer- und Flachwasserzone. Dabei ist davon auszugehen, dass der Flachwasserbereich des Bodensees, die darin ablaufenden Prozesse und seine Biozönesen durch eine Vielzahl von Einflussfaktoren gestaltet werden (hierzu und zu den wichtigsten Einflussfaktoren vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16ff). Das Ausmaß der Einwirkungen der einzelnen Faktoren hat sich in der Vergangenheit durch anthropogene Einflüsse zum Teil so verändert, dass erhebliche Defizite der Struktur und der Funktion dieses Lebensraums aufgetreten sind. So beeinträchtigen und zerstören etwa Uferverbauungen die funktionelle Verzahnung zwischen Wasser und Land und verstärken die Erosionskraft des Wellenschlags an benachbarten Uferbereichen. Die Schifffahrt beeinflusst das Bodensee-Litoral nicht nur durch Hafenanlagen und Bojenfelder, sondern auch durch Wellenschlag. Der Wellenschlag ufernaher Freizeitboote und Verkehrsschiffe kann die empfindlichen Schilfzonen schädigen und zu Schädigungen der Biozönesen führen. Motorschiffe belasten den Flachwasserbereich darüber hinaus durch Schadstoffeinträge (z.B. Kohlenwasserstoffe, Antifouling-Anstriche) konzentrierter als das Freiwasser. Die biozide Wirkung dieser Substanzen belastet vorwiegend den Bereich um den jeweiligen Liegeplatz. Freizeitaktivitäten stören Flora und Fauna (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 21ff). Um die Funktionsfähigkeit der ökologisch vielfältigen, aber auch sensiblen Systemeinheit nachhaltig zu sichern, hat die IGKB deshalb beschlossen die Ufer- und Flachwasserzone zum Schwerpunkt ihres Aktionsprogramms für die Jahre 2004 bis 2009 zu machen (vgl. Aktionsprogramm Bodensee 2004 bis 2009, Schwerpunkt Ufer- und Flachwasserzone, herausgegeben von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), Bregenz, Mai 2004).

Vor diesem Hintergrund ist auch die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. vom 22.12.2000, Nr. L, S.1) von Bedeutung, die sich zum Ziel gesetzt hat, für die Gewässer in Europa einen "guten Zustand" zu erreichen und zu bewahren, wobei die Richtlinie neben den chemischen Belastungen in den Oberflächengewässern insbesondere ökologische Aspekte in den Vordergrund rückt. Die in Umsetzung der Richtlinie zwischenzeitlich durchgeführte Bestandsaufnahme hat nach Auskunft des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, ergeben, dass der Uferbereich des Bodensees/Obersee als gefährdet einzustufen ist. Damit verbunden ist die Aufforderung, bis zum Jahr 2015 eine Verbesserung dieses Zustandes herbeizuführen bzw. zu erreichen (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 5). Dabei ergibt sich aus dem gleichzeitig vorgelegten Ausschnitt zu der im Rahmen der Bestandsaufnahme erstellten Gewässerstrukturkarte, dass die Bodensee-Uferstruktur im Bereich der streitgegenständlichen Anlage nicht natürlich, sondern mäßig bis stark gestört bzw. verbaut ist (vgl. Kartenausschnitt Thema 4 c - Karte Gewässerstruktur aus: Bericht zur Bestandsaufnahme in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie der EU vom März 2005).

Dass der ökologisch besonders hochwertigen und gegenüber äußeren Einflüssen sensiblen Ufer- und Flachwasserzone des Bodensees auch weiterhin die im Bodenseeuferplan niedergelegte besondere limnologische Bedeutung zukommt, wird durch den Vortrag der Kläger und die von ihnen vorgelegten Gutachten und wissenschaftlichen Äußerungen nicht widerlegt. Soweit sie darauf hinweisen, dass es für die "Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone" keine sicheren wissenschaftlichen Erkenntnisse gebe, handelt es sich hierbei - wie oben dargelegt - nicht um die einzige ökologische Funktion der Flachwasserzone. Im Übrigen sind den vorgelegten Unterlagen keine hinreichenden Ansatzpunkte dafür zu entnehmen, dass die Funktion der Flachwasserzone als zur Selbstreinigung des Bodensees zumindest mit beitragend aufgrund neuerer Erkenntnisse grundsätzlich in Frage zu stellen ist. So anerkennt die von den Klägern vorgelegte Abhandlung von Walz, Ostendorp und Brüggemann ausdrücklich, dass die Seeufer wichtige ökologische Funktionen innerhalb des Seeökosystems erfüllen und über komplexe und z.T. indirekte Wirkungen auch die Qualität des Freiwassers beeinflussen (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, Die ökologische Bedeutung von Seeufern in Deutschland, vorgelegt als Anlage K 4, S. 2). In die gleiche Richtung geht die von den Klägern vorgelegte Abhandlung von Dienst, Schmieder und Ostendorp, in der darauf hingewiesen wird, dass Röhrichte wichtige ökologische Funktionen erfüllen, z.B. als Strukturelement und Nahrungspflanze für eine hochspezialisierte Fauna, als Erosionsschutz für die Seeufer sowie in der "Selbstreinigung" des Gewässers durch Förderung des mikrobiellen Abbaus organischer Substanzen (vgl. Dienst, Schmieder und Ostendorp, Dynamik der Schilfröhrichte am Bodensee unter dem Einfluss von Wasserstandsvarianten, vorgelegt als Anlage K 6, S. 2). Auch in der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme der BiCon AG vom 26.7.2002 zum Einfluss von Rollstegen auf die Ufer- und Flachwasserzone von Dingelsdorf-Seewiesen und die voraussichtlichen Auswirkungen von deren Abbruch wird konstatiert, dass die "Selbstreinigungsleistung" des Sees zum großen Teil in der Flachwasserzone lokalisiert ist (vgl. Fachliche Stellungnahme der BiCon AG vom 26.7.2002 - Einfluss von Rollstegen auf die Ufer- und Flachwasserzone von Dingelsdorf-Seewiesen und die voraussichtlichen Auswirkungen von deren Abbruch, S. 5). Zugleich wird die Ansicht geteilt, dass mit den Bemühungen um eine gute Wasserqualität - und damit z.B. auch um die Förderung der Selbstreinigungskräfte der Flachwasserzone - auf keinen Fall aufgehört werden darf, (nur) weil die Qualität des Bodenseewassers derzeit relativ gut ist (vgl. Fachliche Stellungnahme der BiCon AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 7). Selbst in der von den Klägern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz - IGS - vom 17.5.2002 zur Vereinbarkeit von Steganlagen mit der Flachwasserzone des Bodensees in der Gemarkung Dingelsdorf (Überlinger See) wird die Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone nicht generell in Frage gestellt, sondern nur darauf hingewiesen, dass nicht bekannt sei, durch welche Prozesse in der betrachteten Flachwasserzone welche Wasserinhaltsstoffe eventuell gereinigt werden sollten. In diesem Zusammenhang wird aber zugleich dargelegt, welche Mechanismen als Wirkungsketten der "Selbstreinigung" hypothetisch denkbar sind. Vor diesem Hintergrund relativiert sich die Aussagekraft der nachfolgenden Einschätzung, dass wissenschaftlich nicht geklärt sei, ob die sog. "Selbstreinigungskraft" der Flachwasserzone für die "Wasserqualität" des Bodensees eine wesentliche oder überhaupt eine Rolle spiele und die Existenz der Stege und ihr keineswegs bewiesener Einfluss auf die "Selbstreinigungskraft" des Bodensees jedenfalls quantitativ völlig unerheblich seien (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 zur Vereinbarkeit von Steganlagen mit der Flachwasserzone des Bodensees in der Gemarkung Dingelsdorf (Überlinger See), S. 4f). Entsprechend verweist auch das von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angesprochene Gutachten der Arbeitsgruppe Bodenseeufer (AGBU) darauf, dass die Seeuferzone eine wichtige Rolle spiele als Pufferzone zwischen Land und Freiwasser mit mutmaßlich hohem "Selbstreinigungsvermögen" und der Fähigkeit zur Retention von Nähr- und Schadstoffen aus diffusen Einträgen von der Landseite (vgl. Rahmenbedingungen für ein naturschutz- und gewässerschutzfachliches Bewertungssystem für Seeufer am Beispiel des Bodensees, Gutachten der AGBU für die Bodensee-Stiftung, Konstanz und den Global Fund, Radolfzell, S. 5). In diesem Zusammenhang mag im Übrigen zutreffend sein, dass die gute Wasserqualität des Bodensees in erster Linie auf die zwischenzeitlich an den Zuläufen errichteten Kläranlagen zurückzuführen ist. Die unmittelbaren Gewässerbelastungen durch Schadstoffeinträge von den Uferbereichen (z.B. durch vorbelastetes Niederschlagswasser) und die vielfältigen Nutzungen im Gewässer selbst (Baden, Bootsbetrieb u.a.m.) können über Kläranlagen aber nicht abgebaut werden; hier ist vielmehr weiterhin die Selbstreinigungskraft des Gewässers gefordert (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 1f.).

Auch der Umstand, dass die in der Flachwasserzone im Einzelnen ablaufenden ökologischen Prozesse bislang wissenschaftlich nicht vollständig aufgeklärt sind, führt nicht dazu, dass die Flachwasserzone weniger schutzwürdig und/oder -bedürftig ist, sondern gibt - unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge - eher Veranlassung, im Hinblick auf den hohen ökologischen Stellenwert der Flachwasserzone und ihre besondere Empfindlichkeit gegenüber äußeren Einflüssen bei der Zulassung von Eingriffen zurückhaltend zu sein. Auch insoweit ergibt sich nichts Gegenteiliges aus den von den Klägern vorgelegten Gutachten und wissenschaftlichen Stellungnahmen. So anerkennen Walz, Ostendorp und Brüggemann ausdrücklich, dass die Seeufer als Übergangsbiotop zwischen Land und See wichtige ökologische Funktionen erfüllen, auch wenn über diese Leistungen im Einzelnen wenig bekannt sei. Seeufer stellten linienhafte Ökosysteme von beträchtlicher Ausdehnung dar, die als Übergangslebensräume zwischen dem reinen See und den terrestrischen Lebensräumen vermittelten. Als solche nähmen sie ökologische und sozioökonomische Funktionen wahr, die umso wichtiger und umso kostbarer würden, je mehr der menschliche Siedlungsdruck auf den See und die angrenzende Uferlandschaft zunehme. Die ökologische Funktion des Seeufers sei in Gefahr, da davon auszugehen sei, dass der Nutzungsdruck auf die Gewässer weiter steige und sich der Druck hauptsächlich an den Seeufern manifestiere. Dem müssten sich die Schutzziele für ein am Nachhaltigkeitsgedanken orientiertes Management anpassen: Solange die Seen nur von der Eutrophierung betroffen gewesen seien, habe die Beseitigung der Nährstoffbelastung des Freiwasserkörpers im Vordergrund gestanden. Nun aber würden an den Seeufern - wie vor einiger Zeit in den Fließgewässern nach dem Rückgang des saprobiellen Eintrags - strukturelle Belastungen wichtiger. Seeufer erfüllten wichtige ökologische Funktionen innerhalb des Seeökosystems. Dies gelte auch für ausgedehntere Litoralflächen in größeren Seen. Die wichtigsten ökologischen Funktionen seien: die Pufferfunktion in Bezug auf diffuse terrestrische Nährstoffeinträge, die Filtrationsfunktion durch den Biofilm auf der Sedimentoberfläche oder von Periphyton auf Uferpflanzen, das Nähr- und Schwebstoffe aus dem Sedimentsporenwasser in seinen Biofim aufnehme, und die Funktion als "Kinderstube" der Fische, da Fischlarven und Jungfische warme und strukturreiche (vor dem Fraßdruck größerer Fische geschützte) Lebensräume benötigten. Ein Seeufer bilde ein "Ökoton", in dessen verschiedenen Zonen die meisten und unterschiedlichsten Organismen vorkämen. Hierauf beruhten die Funktionen des Seeufers (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, a.a.O., S. 1f.). Auch in der fachlichen Stellungnahme der BiCon AG vom 26.7.2002 wird festgestellt, dass die Flachwasserzone ein vielgestaltiger, meist keinräumig strukturierter und sehr artenreicher Lebensraum sei und als der ökologisch wertvollste und empfindlichste Teil des Ökosystems Bodensee gelte. Sie werde von einer großen Anzahl Tieren und Pflanzen bewohnt. Auffällig seien Fische - vor allem Jungfische - und die untergetauchten bzw. im Wasser stehenden Wasserpflanzen. Weniger auffällig, aber keineswegs unwichtiger seien unzählige Klein- und Kleinstlebewesen, die im Wasser zwischen den Pflanzen schwömmen oder auf ihnen siedelten bzw. auf oder im Seeboden lebten. Zur großen Vielfalt der Mikroorganismen, die als "Biofilm" auf so gut wie allen untergetauchten Oberflächen wüchsen, zählten z.B. auch viele Bakterien. Diese hohe Artenvielfalt sei durch verschiedenste Faktoren bedingt, wie z.B. höhere Wassertemperatur (als im Freiwasser), gute Sauerstoffversorgung, gute Lichtverhältnisse, gute Nährstoffversorgung, hoher Strukturreichtum etc. Eine Folge davon seien hohe Stoffumsätze, d.h. eine hohe Rate von Auf- und Abbau (pflanzlicher und tierischer) Biomasse. Je nach Bodensubstrat, Strömungs- und Lichtverhältnissen präsentiere sich in der Flachwasserzone eine unterschiedliche Lebensgemeinschaft. Uferverbauungen schädigten die Flachwasserzone oft, weil sie das Strömungs- und damit auch das Sediments- und Erosionsgeschehen stark beeinflussen könnten, was den dortigen Lebensraum dann komplett umgestalte. Eine Besonderheit des Bodensees seien zudem die saisonalen Wasserstandsschwankungen. Insgesamt liefen hier komplexe Zusammenhänge ab (vgl. Fachliche Stellungnahme der BiCon AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 5). Auch das Institut für Gewässerschutz geht in seiner gutachterlichen Stellungnahme im Übrigen davon aus, dass die Flachwasserzone ohne Zweifel wertvoll und schützenswert ist (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 11). In der in seinem Auftrag durchgeführten Untersuchung zur Ufervegetation vom Mai 2002 wird festgestellt, dass der gesamte untersuchte Uferbereich einen besonderen Schutzwert habe. Dies zeige sich durch die Ausweisung als FFH- und Vogelschutzgebiet wie auch als § 24a-Biotop. Der besondere Wert liege in dem Vorhandensein einer endemischen Pflanzengesellschaft, der Strandschmielen-Gesellschaft (Deschampsietum rhenanae, hier meist einfach "Strandrasen" genannt) und dem Vorkommen von seltenen bzw. vom Aussterben bedrohten Arten (vgl. Gutachterliche Stellungnahme der IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Anlage 1 Untersuchung zur Ufervegetation von Dienst und Strang vom Mai 2002, S. 5). In dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angeführten Positionspapier der AGBU zur Uferrenaturierung und -umgestaltung am Bodensee wird zwar vor dem Hintergrund, dass über die Folgen baulicher Eingriffe in die Uferzone wenig bekannt sei, bis zum Vorliegen weiterer Erkenntnisse für ein Moratorium plädiert. Zugleich wird aber eingeräumt, dass das Ufer des Bodensees einen wertvollen Lebensraum darstellt, der durch vielerlei Nutzungsformen beeinträchtigt werde. In diesem Zusammenhang wird u.a. darauf hingewiesen, dass Steganlagen in der Regel massive Eingriffe in die Uferzone darstellten (vgl. Positionspapier der AGBU in inhaltlicher Abstimmung mit der Bodensee-Stiftung zur Uferrenaturierung und -umgestaltung am Bodensee).

Soweit die Kläger im Übrigen darauf hinweisen, dass es bezüglich struktureller Defizite in der Flachwasserzone bislang an umsetzbaren Bewertungsverfahren und Entscheidungshilfen fehle, ist dies nicht zutreffend. Die von ihnen vorgelegte Abhandlung von Walz, Ostendorp und Brüggemann enthält eine Übersicht der bestehenden Verfahren zur ökologischen Bewertung von Seeufern (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, a.a.O., S. 3ff.). Auch die IGKB hat inzwischen zur Umsetzung ihres "Aktionsprogramms Bodensee 2004 bis 2009" Grundlagen für eine einheitliche Bewertung des limnologischen Zustandes der Flachwasserzone erarbeitet. Dabei wurden vier bestehende Ansätze zur Uferbeschreibung und -bewertung einer Prüfung unterzogen und letztlich der Ansatz des "Litoral-Moduls" favorisiert. Dieses setzt sich aus verschiedenen den Uferzustand beschreibenden Kriterien zusammen, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden, dabei wird für jedes Kriterium ein "Referenzzustand" definiert (vgl. hierzu und zu den einzelnen Bewertungskriterien: Bericht Nr. 55 der IGKB, Limnologische Bewertung der Ufer- und Flachwasserzone des Bodensees, Teil 1: Arbeitsgrundlage zur Bewertung der Einzelkomponenten). Auch in dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Gutachten der AGBU werden diverse Bewertungsverfahren angesprochen und wird das Verfahren der IGKB präferiert (vgl. Rahmenbedingungen für ein naturschutz- und gewässerfachliches Bewertungssystem für Seeufer am Beispiel des Bodensees, Gutachten der AGBU für die Bodensee-Stiftung, Konstanz und den Global Nature Fund, Radolfzell, S. 18f). Dabei ist nicht ersichtlich und wird von den Klägern auch nicht substantiiert dargelegt, dass dieses Bewertungsverfahren hinsichtlich der Schutzwürdigkeit zu anderen Beurteilungen führt als der Bodenseeuferplan.

Bei Berücksichtigung der sich aus den obigen Ausführungen ergebenden vielfältigen ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen ist daher weiterhin davon auszugehen, dass Bootsstege und Slipanlagen in einem im Bodenseeuferplan als Schutzzone II ausgewiesenen Uferbereich grundsätzlich das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen wegen der typischerweise mit diesen Anlagen und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung einhergehenden Gefahren für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich deren Selbstreinigungskraft. Dem stehen die von den Klägern vorgelegten Gutachten nicht entgegen, da sie weder - wie oben dargelegt - die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich der Selbstreinigungskraft und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen grundsätzlich in Frage stellen noch hinreichend belegen, dass negative Auswirkungen vorliegend ausnahmsweise ausgeschlossen werden können.

Dabei ist unerheblich, dass die Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch eine einzelne Anlage sich regelmäßig nur als geringfügig darstellt. Denn im Hinblick auf die herausragenden ökologischen Funktionen der Flachwasserzone, ihrer Sensibilität gegenüber äußeren Einflüssen und ihrer Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft muss jeder vermeidbaren Beeinträchtigung begegnet werden, auch wenn sie sich für sich gesehen möglicherweise nur als kleiner Teil einer Fehlentwicklung erweist und für sich betrachtet die Gesamtsituation noch nicht messbar verschlechtert. Hinzu kommt, dass gerade Anlagen der streitgegenständlichen Art - wie die Historie der dem Senat zur Entscheidung vorliegenden acht Fälle deutlich zeigt - Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte bilden, so dass auch von daher einer Fehlentwicklung entgegengewirkt werden muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30).

Die von den Klägern vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 führt zu keiner anderen Beurteilung. Sie kommt zwar zu dem Ergebnis, dass im weiteren Bestand der Steganlagen im betroffenen Uferabschnitt keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erkennen sei, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könnte. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen dass in diesem Zusammenhang nur sechs der insgesamt acht im fraglichen Uferbereich vorhandenen Stege untersucht worden sind, und zwar die fünf im westlichen Teil gelegenen Stege und nur einer der drei im östlichen Teil gelegenen (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karten 1 a und 1 b). Auch die von den Klägern vorgelegte fachliche Stellungnahme der BiCon AG vom 26.7.2002 befasst sich nicht mit allen acht Anlagen, sondern stellt ausdrücklich fest, das sie sich ausschließlich auf die spezifische Situation der Grundstücke Flst.-Nrn. 1521 bis 1535 beziehe (vgl. Fachliche Stellungnahme der BiCon AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 4). Damit enthält sie keine Aussagen über den Einfluss der drei im östlichen Teil gelegenen Anlagen. Eine überzeugende Begründung für diese Einschränkung konnte der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter des Instituts für Gewässerschutz auf Nachfrage nicht geben. Zwar sind die im östlichen Teil gelegenen Stege kürzer als die im westlichen Teil gelegenen. Andererseits handelt es bei dem Holzsteg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1529/1 um den einzigen festen, also nicht transportablen Steg und bei dem Schwimmsteg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1527/1 besteht nach dem Erläuterungsbericht vom 27.11.1969 im ursprünglichen Antragsverfahren die Besonderheit, dass er auf 6 Schwimmtonnen ruht und am seichten Ufer fast ganzjährig aufsitzt (vgl. Erläuterungsbericht vom 27.11.1969, zu finden zwischen AS 63 und 65 der Behördenakten). Je kürzer ein Steg ist, umso weiter gelangt im Übrigen der Bootsverkehr in den besonders gefährdeten Uferbereich. Auch ist zu berücksichtigen, dass in der vom Institut für Gewässerschutz in Auftrag gegebenen Untersuchung durch Dienst und Strang vom Mai 2002, auf die auch in der fachlichen Stellungnahme der BiCon AG vom 26.7.2002 Bezug genommen wird, der Untersuchungsbereich seeseitig durch die Niedrigwasserlinie (394,50 müNN) begrenzt wurde (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 3 der Anlage 1). Die Flachwasserzone reicht seeseitig aber bis zur sog. Halde (Punkt 1.1. Bodenseeuferplan). Vereinfachend hierfür kann die sog. 390 m-Tiefenlinie herangezogen werden. Damit ist die Flachwasserzone im Bereich der streitgegenständlichen Anlagen ca. 150 m breit, davon befinden sich ca. 50 m im sog. Wasserwechselbereich, der je nach Wasserstand nur eine gewisse Zeit im Jahr überflutet vom HHW bis zum NNW, während der größte Teil der Flachwasserzone ganzjährig überflutet ist (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 2). Zudem lag der gutachterlichen Untersuchung keine Erhebung der Wasserpflanzen zugrunde (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 der Anlage 1) und erfolgte die Kartierung der Vegetation am 10. und 11.4.2002 (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 5 und 7 der Anlage), also vor Beginn der Saison und damit zu einem Zeitpunkt als die Stege über Monate hinweg - auf den Gleisen bis an den Böschungsfuß - hochgezogen waren, was insbesondere für die Frage etwaiger Beschattungseffekte von Bedeutung sein dürfte, zumal in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz davon ausgegangen wird, dass ein solcher allenfalls in den Sommermonaten (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 6) und damit zu einer Zeit, in der die Stege bestimmungsgemäß ausgebracht sein dürften, vorstellbar ist. Der (frühe) Erhebungszeitpunkt dürfte insbesondere die Aussagekraft für etwaige Auswirkungen der Anlagen auf den ökologisch besonders wertvollen Strandrasen einschränken. Denn diese an den amphibischen Lebensraum besonders angepasste Vegetation bildet sich aus, bevor im späten Frühjahr der steigende Wasserstand die bis dahin trockenstehenden Uferflächen überflutet (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 37). Dementsprechend können negative Auswirkungen auf den Strandrasen während der Sommermonate durch die (ausgebrachten) Stege erst zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr sichtbar werden. Damit dürfte der Untersuchung von vornherein nur eine eingeschränkte Aussagekraft zukommen. Soweit in der fachlichen Stellungnahme der BiCon AG vom 26.7.2002 im Übrigen von einem Abbruch der Rollstege abgeraten wird, beruht dies vor allem auf der Einschätzung, dass der ökologische Schaden eines Abbruchs größer ausfallen dürfte als der Nutzen (vgl. Fachliche Stellungnahme der BiCon AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9). Dabei werden allerdings negative Folgen eines Abbruchs unterstellt (vgl. Fachliche Stellungnahme der BiCon AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9), die - wie unten näher dargelegt - bei einem schonenden Vorgehen keineswegs zwangsläufig sind. Wenn in dieser Stellungnahme im Übrigen anstelle eines Abbruchs ein für die Grundstücke angepasstes Pflegekonzept und Einzelmaßnahmen empfohlen werden mit dem Ziel, das Seeufer weiter ökologisch zu verbessern (vgl. Fachliche Stellungnahme der BiCon AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 10), ergibt sich hieraus, dass die derzeitige ökologische Situation gerade nicht als befriedigend angesehen wird.

Trotz der nach den obigen Ausführungen eingeschränkten Aussagekraft wurden im Übrigen anlässlich der im Auftrag des Instituts für Gewässerschutz im Mai 2002 durchgeführten Untersuchung von Dienst und Strang bei drei Stegen - u.a. auch bei dem streitgegenständlichen Steg - Unterschiede in der Vegetationsdichte (Deckung) unter und neben den Stegen festgestellt (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und Karten 4 und 5). Darüber hinaus wurde anlässlich des vom Verwaltungsgericht bei Niedrigwasser im Oktober 2004 durchgeführten Augenscheins auch bei einem weiteren Steg festgestellt, dass hier zwar hinsichtlich der Bepflanzung unter Wasser kein sichtbarer Unterschied zu erkennen war, im Uferbereich aber mit dem bloßen Auge erkennbar die Anzahl der Grasbüschel lichter wirkte. Im Übrigen weisen die in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 erwähnten Stege Nrn. 3, 4 und 5 nicht nur eine geringere Vegetationsdichte auf, sondern zeigen sich aus den Kartierungen auch deutliche - von den Gutachtern nicht erwähnte - Verschiebungen bzw. Veränderungen in den Vegetationseinheiten, so fehlt etwa unter dem Steg 3 die Vegetationseinheit "Strandrasen, sehr lückig" und findet sich an dieser Stelle bereits die Vegetationseinheit "vegetationsfrei oder Makrophyten", unter dem Steg 4 ist die Vegetationseinheit "Straußgras-Rasen, unten" erheblich weniger ausgebreitet, entsprechend sind auch die Vegetationseinheiten "Strandrasen/Übergangsbereich" und "Strandrasen, sehr lückig" landwärts verschoben und beginnt damit auch im Bereich dieses Stegs die Vegetationseinheit "vegetationsfrei oder Makrophyten" sehr viel früher, beim Steg 5, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, findet sich im Anschluss an die Vegetationseinheit "Straußgras-Rasen, oben" statt der Vegetationseinheit "Straußgras-Rasen, unten" weiterhin - allerdings sehr lückig - die Vegetationseinheit "Straußgras-Rasen, oben", an diese schließt zunächst eine vollkommen vegetationsfreie Stelle an und erst danach findet sich eine gegenüber der Nachbarschaft erheblich verkürzte Vegetationseinheit "Strandrasen/Übergangsbereich", schließlich ist auch hier die Vegetationseinheit "Strandrasen, sehr lückig" im Bereich des Stegs zu Lasten der Vegetationseinheit "vegetationsfrei oder Makrophyten" verkürzt (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karten 4 und 5). Auch die Vegetation beim Steg 2 weist insoweit eine - von den Gutachtern nicht angesprochene - Besonderheit auf, als hier unter dem Steg die Vegetationseinheit "Störfläche und Rasen" zu Lasten der Vegetationseinheit "Glanzgras-Röhricht" eine größere Ausdehnung hat und auch weiter seewärts im Bereich des Stegs Verschiebungen der einzelnen Vegetationseinheiten erkennbar sind (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karte 3). Bei Steg 1 ist auffallend, dass hier die Vegetationseinheit "Strandrasen/Übergangsbereich" im Bereich des Stegs zu Lasten der seewärts herausragenden Vegetationseinheit "Straußgras-Rasen oben" durchschnitten ist (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karte 3 zum Gutachten). Diese kleinräumigen Verschiebungen stehen ersichtlich - wie auch die festgestellten Unterschiede in der Vegetationsdichte - im Zusammenhang mit den Stegen und lassen sich vor allem nicht mit dem Einfluss aus dem Hang austretenden Wassers erklären. Insoweit wurde zwar offensichtlich im Zuge der Bebauung der Grundstücke aus Gründen der Standsicherheit aus dem Hang austretendes Schichtwasser über Drainagen gefasst und wird nunmehr direkt in den See abgeleitet (vgl. Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz und Wasserwirtschaft des Landratsamtes Konstanz vom 24.6.2005, S. 3). Die Einnahme des Augenscheins hat allerdings ergeben, dass im Uferbereich weiterhin Wasser aus dem Hang drückt. Dies hat die besondere Ufervegetation hervorgerufen, unterdrückt diese aber nicht (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts Konstanz vom 27.6.2005, S. 2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gerade die Vegetation eines der wichtigsten strukturellen und funktionellen Elemente der Ufer- und Flachwasserzone darstellt und daher beispielsweise im limnologischen Bewertungsansatz der IGKB einen Schwerpunkt unter den Bewertungskriterien darstellt (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 21ff., 37).

Soweit in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz im Übrigen darauf hingewiesen wird, dass ab einer Steghöhe von ca. 0,7 m keine Unterschiede in der Vegetationsdichte unter und neben den Stegen hätten nachgewiesen werden können (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4), gilt dies nicht für die oben dargestellten Verschiebungen bzw. Veränderungen der Vegetationseinheiten. Denn diese befinden sich auch und gerade in Bereichen, in denen die Steghöhe über 0,7 m beträgt. Dies entkräftet die Aussage der Gutachters, dass ein möglicher Beschattungseffekt auf die Vegetation unter den Stegen ausgeschlossen werden könne, wenn die Steghöhen auch im ufernahen Bereich auf mindestens 0,7 m über Grund angehoben würden (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und 5).

Die Beschattung durch den Steg ist vorliegend auch nicht deshalb unbeachtlich, weil die Flachwasserzone im unmittelbaren Uferbereich - je nach Sonnenstand - durch am Ufer stehende Bäume beschattet wird. Denn eine natürliche Beschattung durch Uferbewuchs ist schon nach Art und Intensität nicht mit der Beschattung durch einen in die Flachwasserzone hineinragenden Steg vergleichbar. Im Übrigen ist bei der limnologischen Bewertung von Ufergehölzen zu berücksichtigen, dass diese - im Gegensatz zu Stegen - zugleich Pufferzonen bilden, die das Gewässer vor dem Eintrag von Nähr- und Schadstoffen schützen (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 21) und durch sie entstehende Totholzablagerungen Lebensräume für zahlreiche Tiere bilden und damit ökologisch wertvolle Strukturelemente sind (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, S. 15). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass sich an den Stegen Muscheln festsetzen könnten, denn diese finden nach Auskunft des Leiters des Seenforschungsinstituts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch im Kies ausreichend Lebensraum. Im Übrigen bieten Rollstege Muscheln schon deshalb keinen dauerhaften Lebensraum, da sie je nach Wasserstand mehr oder weniger im Wasser stehen und im Winter ganz aus dem Wasser gezogen werden.

Ob der Beschattungseffekt auf die Vegetation durch den Ersatz der derzeit aus Holz bestehenden Stegauflagen durch transparente Materialien ausgeschlossen werden kann (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und 5; Fachliche Stellungnahme der BiCon AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 8), ist im Übrigen nicht entscheidungserheblich, denn die Auswirkungen der Steganlage auf die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und die Wasserwirtschaft beschränkt sich nicht auf für die Vegetation nachteilige Beschattungseffekte.

In diesem Zusammenhang ist vielmehr zu berücksichtigen dass Bootsstege sich grundsätzlich auch auf das lokale Strömungs- und Sedimentsgeschehen auswirken. Insoweit wird in der Stellungnahme der BiCon AG vom 26.7.2002 zwar festgestellt, dass die auf Schwellen mit kleinen Fundamenten montierten Geleise der Rollstege das Sedimentsgeschehen offensichtlich in nicht feststellbarem Ausmass beeinflussten, sie eventuell sogar erosionsverhindernd wirken könnten, zugleich wird hieraus aber lediglich die Schluss gezogen, dass die Bauwerke "einigermaßen" im Einklang mit der lokalen Strömungs- und Sedimentsdynamik seien (vgl. Fachliche Stellungnahme der BiCon AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 8). Dass ein Einfluss bestehen dürfte, ergibt sich auch aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts anlässlich seines im Oktober 2004 eingenommenen Augenscheins. Denn dabei wurde beim streitgegenständlichen Steg auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 festgestellt, dass die Schienen im Bereich der gegenwärtig vorhandenen "Brandungszone" nahezu von aufgeworfenem Kies verschüttet waren und die weit in das flache Wasser führenden Schienen einen verschobenen Eindruck hinterließen. Auch der Vertreter des Instituts für Gewässerschutz räumte in der mündlichen Verhandlung ein, dass Stege das lokale Strömungs- und Sedimentsgeschehen selbstverständlich beeinflussen. Damit stellen Rollstege auch hinsichtlich des Strömungs- und Sedimentsgeschehens einen Fremdkörper in der Flachwasserzone dar. Dementsprechend berücksichtigt auch die IGKB bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium "standortfremde Strukturen" Stege, da Hindernisse im Wasser erosive Prozesse (durch Veränderungen von Strömungen und Wellenbewegungen) bremsen oder beschleunigen und die Entwicklung standortgerechter Pflanzengesellschaften erschweren (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16).

Ungeachtet der dargelegten Auswirkungen auf die Vegetation und das lokale Sediments- und Strömungsgeschehen, die die nach den obigen Ausführungen ökologisch besonders hochwertige und gegenüber äußeren Einflüssen empfindliche Flachwasserzone entgegen der Auffassung der Kläger grundsätzlich nachteilig beeinflussen und damit zu einer Beeinträchtigung führen, muss die streitgegenständliche Anlage im Übrigen - wie vom beklagten Land im Berufungsverfahren hervorgehoben - vor allem im Zusammenhang mit der beabsichtigten Nutzung als Liegeplatz für Motorboote gesehen werden. Dadurch ist bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage mit weiteren Störungen zu rechnen, die die limnologische Situation verschlechtern und damit die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihre Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft beeinträchtigen.

In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die Bedeutung des Bodensees als Freizeitraum sehr groß ist, vor allem im Sommer wird er intensiv durch Wassersportler, Segel- und Motorboote und Ausflugsschiffe genutzt. Diese Nutzung führt durch die Errichtung von Schifffahrtsanlagen, stoffliche Einträge, Störungen des Biozönesen des Sees und seiner Ufer sowie Schädigungen der Ufer- und Flachwasserzone und ihrer Vegetation zu Beeinträchtigungen des Sees und seines Umfelds (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 102). Im Jahr 2000 waren am Bodensee insgesamt 56.749 Boote und Schiffe zugelassen. Rund 99 % der zugelassenen Fahrzeuge werden zu Freizeitzwecken genutzt. Damit übertrifft der Anteil der Freizeitboote an der Fahrleistung die anderen Schiffskategorien deutlich. Nur 42 % der zugelassenen Boote verfügten im Jahr 2000 über einen Wasserliegeplatz (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 102 ff.). Der Schiffsverkehr hat erhebliche Auswirkungen auf den See. Durch den Schiffsbetrieb können unterschiedliche Schad- und Fremdstoffe in den See gelangen: Motoremissionen (Kohlenwasserstoffe), Emissionen bei der Schiffsbetankung, Schadstoffe aus Schiffsanstrichen, Reinigungsmittel, Müll, Abwasser und Fäkalien. Dabei wird der weitaus größte Teil der Emissionen durch Freizeitmotorboote verursacht (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 105 f.). Durch die Liegeplätze der Boote werden erhebliche Flächen in der Flachwasserzone beansprucht (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 106 f.). Außerdem verursacht die Schifffahrt Wellenschlag auf den Ufer- und Flachwasserbereich und stellt vor allem die Sportschifffahrt für Fische und Wasservögel eine erhebliche Störung dar (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 107). Diese negativen Einflussfaktoren beeinflussen insbesondere die Biozönesen von Ufer und Flachwasser, die Ufermorphologie und den Ufer- und Flachwasserbereich (vgl. die Zusammenstellung in: Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Nicht ohne Grund ist wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit und Empfindlichkeit der Flachwasserzone in der Verordnung der Internationalen Schifffahrtskommission über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung - BSO) festgelegt, dass Boote zum Ufer einen Mindestabstand von 300 m einzuhalten haben. Von Schilf- und Wasserpflanzenbeständen ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Untersuchungen der Landesanstalt für Umweltschutz haben im Übrigen gezeigt, dass in Uferbereichen mit Steganlagen die Ufersedimente höhere Kohlenstoffgehalte aufweisen als in freien, natürlichen Uferbereichen (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 9.8.2001, S. 2). Auch erschweren an Stegen festgemachte Boote die Durchströmung weiter und führen je nach Liegedauer zu einer mehr oder weniger intensiveren - durch Auflagen oder Bedingungen nicht - vermeidbaren Beschattung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183). Auch die IGKB berücksichtigt deshalb bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium "Rückzugsmöglichkeit und Störfrequenz (Refugium)" Schiffsbetrieb als Störfaktor. Bei der Frage, ob Tiere ungestört brüten bzw. ihrer Nahrungssuche nachgehen könnten, seien land- und seeseitige Störfaktoren zu berücksichtigen. Viele bedrohte Tierarten hätten große Fluchtdistanzen und mieden daher stark frequentierte Uferbereiche. Je größer die zusammenhängenden Gebiete mit vernetzten Uferzonen seien, desto besser sei die Schutzfunktion (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 31). Standortfremde Strukturen böten gerade durch die Nutzung des Menschen nahezu keine Möglichkeit einer Kinderstube oder eines Refugiums für Tiere (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16). Dies zeigt, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der streitgegenständlichen Anlage zu weiteren Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone führt durch den unmittelbar in diesen ökologisch besonders wertvollen und sensiblen Bereich hereingeführten Schifffahrtsbetrieb.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Flachwasserzone in diesem Bereich schon jetzt durch Wellenschlag der vorbeifahrenden "Weißen Flotte" belastet ist. Denn bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage ist mit weiteren Beeinträchtigungen zu rechnen, die nach Art und Intensität über die am Uferbereich vorbeifahrender Verkehrsschiffe hinausgehen und mit diesen nicht vergleichbar sind, zumal nach der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 28.6.2001 eine gewisse Wellenbewegung zum Erhalt des Strandrasens sogar notwendig ist, da sich sonst nährstoffreiche Feinsedimente auf dem Kies ablagern, die die kleinwüchsigen Pflanzen unterdrücken (vgl. Fachliche Stellungnahme des IGS vom 28.6.2001, S. 2). Im Übrigen ist zu beachten, dass es sich bei den Passagierschiffen der "Weißen Flotte" um eine im öffentlichen Interesse stehende Verkehrseinrichtung handelt, bei der Beeinträchtigungen der Ufer- und Schutzwasserzone eher hinzunehmen sind als bei ausschließlich privaten Interessen dienenden Anlagen. Entsprechend werden auch im Bodenseeuferplan die Belange "öffentliches Interesse" und "private Anlagen" grundsätzlich unterschiedlich bewertet. Ebenso wenig kommt es im vorliegenden Verfahren darauf an, welche Auswirkungen möglicherweise andere Einflüsse, z.B. Klimaveränderungen, auf die Flachwasserzone haben, solange von der streitgegenständlichen Anlage bei bestimmungsgemäßer Nutzung eigenständige Beeinträchtigungen ausgehen.

Schließlich ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass in Konsequenz der klägerischen Argumentation auch anderen Eigentümern von Seegrundstücken bei vergleichbarer Ausgangssituation im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung eine Genehmigung erteilt werden müsste. Dies zeigt, dass - selbst wenn die von der einzelnen Anlage ausgehende Beeinträchtigung für sich gesehen geringfügig und kaum messbar ist - durch eine Genehmigung eine Fehlentwicklung in Gang gesetzt würde, die aufgrund des - auch in dem von den Klägern vorgelegten Gutachten des Instituts für Gewässerschutz vom 28.6.2001 als ernst zu nehmend anerkannten (vgl. Fachliche Stellungnahme des IGS vom 28.6.2001, S. 3) - Summationseffektes, der durch die bestehende Ansammlung von Steganlagen im fraglichen Uferbereich zweifellos bereits eingetreten ist und unter Berücksichtigung der Vorbildwirkung dieser Anlagen bei der Beurteilung zukünftiger Anlagen - auch an anderen vergleichbaren Stellen - noch weiter an Gewicht zunehmen würde, zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führt.

Diese Beeinträchtigung kann - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht durch Begrenzung der Genehmigung auf einen gemeinsamen Steg verhütet oder ausgeglichen werden. Eine solche Begrenzung im Wege einer Bedingung oder Auflage ist bereits aus Rechtsgründen nicht möglich, nachdem vorliegend jeder Antragsteller einen Antrag auf Genehmigung "seines Stegs" gestellt hat. Im Übrigen würde die Genehmigung eines gemeinsamen, von einer Vielzahl von Berechtigten zu nutzenden Bootsstegs in gleicher Weise zu einer Beeinträchtigung der Flachwasserzone - vielleicht räumlich begrenzter, dafür aber umso intensiver in der Wirkung - führen und hätte eine solche Anlage die gleiche Vorbildeffekt für andere Seegrundstückseigentümer.

Damit ist bereits aufgrund der negativen Auswirkungen für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und die Wasserwirtschaft von einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, und damit von einem zwingenden Versagungsgrund auszugehen, ohne dass es darauf ankommt, ob möglicherweise auch aus anderen Gründen - etwa des Natur- und Landschaftsschutzes - eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt bzw. - wie vom Verwaltungsgericht ergänzend angenommen - auch ohne eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit die Genehmigung ermessensfehlerfrei abgelehnt werden kann.

Aus der fehlenden Genehmigungsfähigkeit der Anlage ergibt sich zugleich die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung. Die formell nicht (mehr) genehmigte Anlage kann nicht durch (erneute) Erteilung einer (befristeten) wasserrechtlichen Genehmigung legalisiert werden. In diesen Fällen kann die Wasserbehörde nach § 76 Abs. 6 WG dem Eigentümer einer Anlage aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen.

Dabei kann dahinstehen, ob die streitgegenständliche Anlage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im ausschließlichen (Mit-) Eigentum der Verfügungsadressaten stand. Es entspricht gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Beseitigungsanordnung auch dann rechtmäßig ist, wenn sie sich nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer richtet, denn Miteigentum oder eine sonstige Nebenberechtigung (z.B. Miete) eines Dritten berührt nicht die Rechtmäßigkeit der nicht auch an ihn gerichteten Beseitigungsanordnung, sondern bildet nur ein Vollzugshindernis, das nachträglich durch eine gegen den Dritten gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung beseitigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 618/91 -, ESVGH 42, 76 jeweils m.w.N.).

Die Beseitigung ist auch nicht aus sonstigen Gründen unmöglich. Soweit die Kläger behaupten, eine Beseitigung würde zu einem viel größeren Schaden führen als ein Belassen der Anlage und sich hierfür auf die von ihnen vorgelegten Gutachten berufen, ist darauf hinzuweisen, dass sie lediglich aufgefordert worden sind, die Anlagen zu beseitigen, die Wahl der Mittel aber ihnen überlassen wurde. Dabei haben sie dafür Sorge zu tragen, dass bei der Beseitigung der Anlage keine erhebliche Beeinträchtigung des bestehenden Uferbiotops verursacht wird. Dies erscheint aber nicht unmöglich. Soweit in der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme der BiCon AG vom 26.7.2002 darauf hingewiesen wird, dass der Abbruch der Gleise inkl. Schwielen problematisch und zu befürchten sei, dass damit Erosionsprozesse und Sedimentsumlagerungen ausgelöst werden könnten, die negative Auswirkungen auf das Ufer und die Flachwasserzone haben könnten, und dass Baumaschinen und Trittbelastungen während der Abbrucharbeiten in den empfindlichen Bereichen nachhaltige Schäden zur Folge haben dürften (vgl. Fachliche Stellungnahme der BiCon AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9), sind diese Folgen nicht zwangsläufig. Insoweit wird in der naturschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz vom 27.6.2005 zu Recht darauf hingewiesen, dass ein schonender Abbruch durchaus möglich und ggf. in Handarbeit durchzuführen ist, um das Ufer nicht mit schweren Geräten zu befahren (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz vom 27.6.2005, 3). Im Übrigen wurde offensichtlich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1528 vor ca. 15 Jahren die bestehende Slipanlage wesentlich verkürzt, ohne dass es in diesem Zusammenhang zu Störungen oder Erosionen im fraglichen Uferbereich gekommen ist, und können solche vom Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft aufgrund seiner Erfahrungen und Tätigkeiten im Uferbereich des Bodensees sowie konkret durchgeführter Maßnahmen in angrenzenden Bereichen bei sorgfältiger Ausführung der Abbruchmaßnahmen durch ein in diesem Bereich geeignetes und erfahrenes Unternehmen ausgeschlossen werden (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 4 f.).

Die Anordnung trifft die Kläger auch nicht unverhältnismäßig. Auf Bestands- oder Vertrauensschutz können sie sich nicht berufen, nachdem immer nur befristete wasserrechtliche Genehmigungen erteilt worden sind und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie mit einem Fortbestand und einer dauerhaften Nutzung der Anlagen rechnen konnten. Die Kläger haben im Übrigen auch nicht substantiiert dargelegt, warum die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände sie unverhältnismäßig belasten würde.

Schließlich ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 19, 20 LVwVG.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss vom 8. November 2005

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG unter Änderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht für das Verfahren 1. Instanz auf 9.000 EUR und für das Verfahren 2. Instanz auf 10.000 EUR festgesetzt (dabei geht der Senat hinsichtlich der wasserrechtlichen Genehmigung vom Auffangstreitwert aus, vgl. Nr. 51.2.3. des Streitwertkatalogs 1996 bzw. 2004, und schätzt hinsichtlich der Beseitigungsanordnung den Zeitwert der zu beseitigenden Substanz und die Abrisskosten auf insgesamt 5.000 EUR).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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