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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 27.11.2003
Aktenzeichen: 3 S 709/03
Rechtsgebiete: GG, PBefG


Vorschriften:

GG Art. 12 Abs. 1
PBefG § 13
1. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der in § 13 PBefG normierten objektiven Versagungsgründe bestehen beim Linienverkehr keine Bedenken.

2. Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Linienverkehr ist auch dann beachtlich, wenn die zur Genehmigung gestellte Verkehrsleistung in ihrer konkreten Ausgestaltung hinsichtlich des Fahrplans und der Beförderungsentgelte und -bedingungen mit Vorbehalten angeboten wird. Damit verbundene Ungewissheiten bei der Bewertung der zur Genehmigung gestellten Verkehrsleistung dürfen von der Genehmigungsbehörde bei ihrer Entscheidung zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt werden.

3. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung kommt es hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG nur auf die Person des Unternehmers bzw. zur Führung der Geschäfte bereits bestellter Personen an. Beabsichtigt der Unternehmer, nach Erteilung der Genehmigung einen Subunternehmer zu beauftragen, ist dessen Zuverlässigkeit nicht Voraussetzung für die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung.

4. Nach Ablauf einer Linienverkehrsgenehmigung müssen bei einem Antrag auf Erteilung einer neuen Genehmigung für dieselbe Linie sämtliche Zulassungsvoraussetzungen neu geprüft werden. Bewerben sich mehrere Personen um die Genehmigung, ist die Verkehrsleistung des bisherigen Genehmigungsinhabers nicht im Rahmen der Versagungsgründe des § 13 Abs. 2 PBefG, sondern nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 PBefG bei Ausübung des Auswahlermessens zu berücksichtigen.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

3 S 709/03

Verkündet am 27.11.2003

In der Verwaltungsrechtssache

wegen personenbeförderungsrechtlicher Genehmigung

hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Stopfkuchen-Menzel, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Fricke und den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schieber auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Januar 2003 - 5 K 1141/02 - wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Genehmigung zum Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen.

Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, ist eigenen Angaben zufolge Rechtsnachfolgerin der "BBK Busse und Bahnen Kurpfalz eG i. Gr.". Gesellschaftszweck der Klägerin ist der Betrieb öffentlicher Verkehrleistungen nach dem Personenbeförderungsgesetz und das damit verbundene Marketing. Ihr Geschäftsbetrieb ist darauf ausgerichtet, Linienverkehrsgenehmigungen zu erhalten und die danach möglichen Verkehrsleistungen vor allem durch Subunternehmer zu erbringen.

Die Beigeladene, eine von der Stadt Heidelberg und den Heidelberger Versorgungs- und Verkehrsbetrieben GmbH getragene Aktiengesellschaft, ist Mitglied im Verkehrsverbund Rhein-Neckar - VRN -. Gegenstand ihres Unternehmens ist die geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßen- und Bergbahnen sowie Kraftfahrzeugen. Sie betreibt im Stadtkreis Heidelberg und im Rhein-Neckar-Kreis entsprechende Linienverkehre, an deren Defiziten sich die Stadt Heidelberg und die bedienten Gemeinden auf Grund entsprechender Vereinbarungen beteiligen.

Das Regierungspräsidium Karlsruhe erteilte der Beigeladenen für die Strecke Eppelheim - Plankstadt - Schwetzingen (Linie 20) im Rhein-Neckar-Kreis erstmals am 28.3.1990 eine befristete Genehmigung zum Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. Diese wurde in der Folgezeit mehrfach, zuletzt am 19.3.1998 für den Zeitraum 1.6.1998 bis 31.5.2001 wiedererteilt. Die Genehmigung vom 19.3.1998 enthielt u.a. die Auflage, nach Beendigung der Baumaßnahmen am Bahnhof Schwetzingen diesen Haltepunkt im Fahrplan aufzunehmen. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat am 14.1.1998 einen Genehmigungsantrag für die gleiche Strecke gestellt und am 14.5.1998 gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung Widerspruch eingelegt, der vom Regierungspräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2000 - der Klägerin zugestellt am 20.10.2000 - zurückgewiesen wurde.

Am 27.9.2000 beantragte die Beigeladene die Wiedererteilung der Genehmigung für die Linie 20 für die Zeit vom 1.6.2001 bis 31.5.2009, die sie vom Regierungspräsidium antragsgemäß am 5.12.2000 erhielt. Am 22.12.2000 beantragte die Klägerin ebenfalls die Erteilung einer Genehmigung für die Strecke. Dem Antrag war eine Beschreibung ihres Fahrplan- und Angebotskonzepts beigefügt, das gegenüber dem Angebot der Beigeladenen die Anbindung des Bahnhofs Schwetzingen vorsieht. Dabei wurden zwei Fahrplanvarianten zur Genehmigung gestellt mit dem Hinweis, dass die Umsetzung der konkreten Fahrplanvariante davon abhänge, ob die Gemeinden und der Rhein-Neckar-Kreis ihre Zuschusszahlungen diskriminierungsfrei jedem Verkehrsunternehmer anböten. Die Leistungserbringung erfolge durch einen - namentlich nicht bezeichneten - Subunternehmer. Die Beförderungs- und Tarifbestimmungen des VRN würden angewendet und vorbehaltlich einer Einigung hinsichtlich der Einnahmeaufteilung sämtliche Fahrkarten des VRN anerkannt und verkauft. Darüber hinaus sei beabsichtigt, einen eigenen Kurzstreckentarif innerhalb der Linie anzubieten.

Am 22.1.2001 legte die Stadt Schwetzingen gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 5.12.2000 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Nach Kenntniserlangung erhob auch die Klägerin gegen die Wiedererteilung Widerspruch, den das Regierungspräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 5.7.2001 zurückwies. Zur Begründung ist ausgeführt, der Widerspruch sei unzulässig, da der Klägerin kein Klage- und damit auch kein Widerspruchsrecht zustehe. Im Übrigen wäre der Widerspruch auch unbegründet. Der Beigeladenen sei die Genehmigung zu Recht erteilt worden. Dabei sei § 13 Abs. 3 PBefG berücksichtigt worden, wonach bei jahrelangem Betreiben einer Linie, die dem öffentlichen Verkehrsinteresse entspreche, dieser Umstand bei der Genehmigung einzubeziehen sei. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 10.7.2001 zugestellt.

Auf die am 10.8.2001 erhobene Anfechtungsklage der Klägerin hob das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 14.1.2003 - 5 K 1141/02 - die der Beigeladenen erteilte Genehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 5.12.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 5.7.2001 auf. Zur Begründung ist ausgeführt, die Klage sei zulässig, insbesondere sei die Klägerin klagebefugt. Der in § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG normierte Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen erfasse auch den übergangenen (Neu-) Bewerber. Außerdem bestehe ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung, wenn mehrere Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen erfüllten und kein Versagungsgrund vorliege. Soweit die Klägerin geltend mache, die Genehmigung betreffe eine gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistung, komme als drittschützende Norm zumindest § 13 a Abs. 2 PBefG in Betracht. Im Falle der Gemeinwirtschaftlichkeit der genehmigten Verkehrsleistung, sei die Klage schon deshalb begründet, weil die Genehmigung nicht die Voraussetzungen des § 13 a PBefG erfülle. Seien die Verkehrsleistungen trotz ihrer Zuschussbedürftigkeit als eigenwirtschaftlich anzusehen, habe die Genehmigungsbehörde, wenn mehrere Bewerber die Voraussetzung des § 13 Abs. 1 PBefG erfüllten und kein Versagungsgrund vorliege, aber nur ein Bewerber zum Zuge kommen könne, eine Auswahlentscheidung zu treffen. Gemessen daran sei die Genehmigung nach der maßgebenden Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheids jedenfalls ermessensfehlerhaft und verletze das Recht der Klägerin auf eine ermessensfehlerfreie (Auswahl-) Entscheidung. Bewerber sei, wer gegenüber der Genehmigungsbehörde hinreichend deutlich bekundet habe, dass er als solcher angesehen werden wolle. Die Klägerin habe ab 1999 mit ihrem Begehren um Erteilung einer Auskunft über ablaufende Genehmigungen ihr Interesse am Erhalt von Linienverkehrsgenehmigungen dokumentiert. Im vorangegangenen Widerspruchsverfahren gegen die Wiedererteilung der Genehmigung, in dem sie als Rechtsnachfolgerin der "BBK Busse und Bahnen Kurpfalz eG i. Gr." aufgetreten und vom Regierungspräsidium entsprechend behandelt worden sei, habe sie das Interesse für die Linie 20 bekräftigt. Dies habe sie - wie sich einem Aktenvermerk des Landratsamts entnehmen lasse - auch außerhalb des Widerspruchsverfahrens gegenüber dem Regierungspräsidium zum Ausdruck gebracht. Damit sei sie bereits bei Eingang des Genehmigungsantrags der Beigeladenen konkurrierende Bewerberin gewesen. Die Genehmigungsbehörde dürfte deshalb verpflichtet gewesen sein, sie von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen. Damit hätte die Klägerin zur Vorbereitung einer sachgerechten Auswahlentscheidung einen eigenen förmlichen Antrag stellen können. Selbst wenn dieser Sichtweise nicht gefolgt werde, sei die Klägerin jedenfalls bei Erlass des Widerspruchsbescheids auf Grund ihres Antrags konkurrierende Bewerberin gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass dieser unvollständig gewesen sei, seien nicht ersichtlich. Die Klägerin habe auch die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Dass die Kosten des in der Variante 2 zur Genehmigung gestellten Linienverkehrs nicht durch Erträge aus diesem Verkehr gedeckt wären, stelle ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nicht in Frage, da es auf die Vermögenssituation bei Antragstellung ankomme. Unerheblich sei, ob das Fremdunternehmen, das die Klägerin mit der Erbringung der Verkehrleistungen beauftragen wolle, die Zulassungsvoraussetzungen erfülle. Die Genehmigung werde dem Unternehmer nur für seine Person erteilt. Auch beim Einsatz eines Auftragsunternehmers bleibe der Genehmigungsinhaber für die ordnungsgemäße Durchführung verantwortlich. Der Auftragsunternehmer müsse daher nicht die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG erfüllen. Etwas anderes gelte auch nicht ausnahmsweise, weil sich der Geschäftsbetrieb der Klägerin bei Erlass des Widerspruchsbescheids darin erschöpft habe, Verkehrsleistungen ausschließlich durch einen Subunternehmer zu erbringen, sie also de facto nur als Genehmigungsträgerin fungiert habe. Es habe auch kein zwingender Versagungsgrund vorgelegen. Insbesondere sei nichts dafür erkennbar, dass die Genehmigungsbehörde auf der Grundlage der ihr eingeräumten Beurteilungsermächtigung zu dem Ergebnis gelangt sei, dass bei Durchführung des Linienverkehrs durch die Klägerin öffentliche Verkehrsinteressen beeinträchtigt würden. Der Hinweis auf § 13 Abs. 3 PBefG lasse nur den Schluss auf eine Auswahlentscheidung nach Ermessen zu. In Anbetracht des Konzeptes der Klägerin, das im Vergleich zum Angebot der Beigeladenen geringere Taktzeiten, die - schon im vorangegangenen Wiedererteilungsverfahren von verschiedenen Trägern öffentlicher Belange geforderte - Anbindung des Bahnhofs Schwetzingen und in der Defizitvariante einen geringeren Zuschussbedarf vorsehe, lasse sich nicht ohne die der Genehmigungsbehörde obliegende konkrete Bewertung und Gewichtung der Verkehrsbedürfnisse feststellen, dass der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden könne oder dass der von der Klägerin beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben übernehmen solle, die die Beigeladene als vorhandene Unternehmerin bereits wahrnehme. Auch der Versagungsgrund des § 13 Abs. 2 Nr. 2 c PBefG habe nicht vorgelegen, weil die Behörde gegenüber der Beigeladenen als vorhandene Unternehmerin keine Frist zur notwendigen Ausgestaltung des Verkehrs entsprechend dem Antrag der Klägerin festgesetzt und sich die Beigeladene demzufolge auch nicht erklärt habe, ob sie diese Ausgestaltung selbst durchführe. Bei dieser Ausgangslage sei die Entscheidung, die Genehmigung der Beigeladenen (wieder) zu erteilen, ermessensfehlerhaft und verletze das Recht der Klägerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung. Zweifelhaft sei, ob der Behörde die Erforderlichkeit einer derartigen Auswahlentscheidung überhaupt bewusst gewesen sei. Bei der Genehmigungserteilung sei sie nicht vom Vorhandensein eines konkurrierenden Bewerbers ausgegangen. Die Begründung des Widerspruchsbescheids dokumentiere, dass sich daran auch bei Erlass des Widerspruchsbescheids nichts geändert habe. Denn der Widerspruch sei in erster Linie mangels Widerspruchsbefugnis als unzulässig und nur hilfsweise als unbegründet zurückgewiesen worden. Mit dem Antrag der Klägerin setze sich der Widerspruchsbescheid nicht auseinander. Stattdessen werde die Wiedererteilung nur von der Erwägung getragen, dass die Beigeladene die Linie jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben habe. Selbst wenn kein Ermessensausfall vorliege, sei die Entscheidung fehlerhaft, weil sie nicht dem Zweck der Ermächtigung entspreche. § 13 Abs. 3 PBefG räume dem Interesse des vorhandenen Unternehmers am Erhalt seines Besitzstandes keinen - absoluten - Vorrang ein, sondern weise ihm lediglich eine besondere Bedeutung als Abwägungsposten in der Auswahlentscheidung zu. Die Behörde habe in erster Linie darauf abzustellen, wer die bessere Verkehrsbedienung biete. Dies habe die Behörde nicht geprüft, obwohl die Klägerin unter Berufung auf den Nahverkehrsplan des Rhein-Neckar-Kreises Verbesserungen gegenüber dem Angebot der Beigeladenen herausgestellt habe. Darauf gehe der Wiederspruchsbescheid ebenso wenig ein, wie darauf, warum das Angebot der Beigeladenen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 PBefG erfülle. Die Auswahlentscheidung sei demzufolge wegen unzureichender Zusammenstellung und Gewichtung des Abwägungsmaterials ermessensfehlerhaft.

Gegen das am 25.2.2003 zugestellte Urteil hat die Beigeladene am 25.3.2003 Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.1.2003 - 5 K 1141/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ist ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig. § 14 Abs. 1 PBefG erfasse nur Unternehmer, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betrieben. Die Klägerin habe ihren Antrag erst nach Abschluss des Anhörungsverfahrens gestellt. Art. 12 GG sei nicht verletzt, auch wenn auf Grund des Verbots der Doppelbedienung eine zweite Genehmigung ausgeschlossen sei. Zwar stelle die dem Konkurrenten erteilte Genehmigung einen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Dieser sei jedoch durch das Personenbeförderungsgesetz gedeckt und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Verfassungskonformität dieses Gesetzes sei vom Bundesverfassungsgericht bereits in den 60er Jahren bestätigt worden. Die Klage sei auch unbegründet. Ein Ermessensfehler sei nicht ersichtlich. Die Verkehrsleistungen seien von ihr europaweit ausgeschrieben worden. Die Klägerin habe die Möglichkeit gehabt, sich an dieser Ausschreibung zu beteiligen. Auch in der Vergangenheit seien Anträge auf Wiedererteilung fünf bzw. acht Monate vor Ablauf der Genehmigung gestellt worden. Das Recht der Klägerin auf chancengleiche Teilnahme am Genehmigungswettbewerb werde nicht verletzt. Zum Zeitpunkt der Genehmigung habe nur ein Antrag vorgelegen, dem nach Prüfung und Anhörung habe entsprochen werden können. Die Klägerin sei nicht zu beteiligen gewesen, da sie im Einzugsbereich des beantragten Linienverkehrs zu keinem Zeitpunkt Linienverkehr betrieben habe. Im Widerspruchsverfahren sei der Genehmigungsbehörde das Interesse der Klägerin bekannt gewesen. Die Verkehrsbedürfnisse seien ermittelt und danach entschieden worden, ob und in welchem Maße sie befriedigt werden könnten und sollten. Stellten konkurrierende Bewerber einen Antrag, hätten sie nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die dem öffentlichen Nahverkehr dienende und eigenwirtschaftlich betriebene Linie sei über Jahre hinweg bedient worden, ohne dass es Anlass zur Beanstandung gegeben habe. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des ÖPNV durch den bisher verlässlichen Betreiber sei in die Ermessensentscheidung eingeflossen. Die Klägerin sei nicht Bewerberin, da sie bis zur Genehmigungserteilung keinen eigenen förmlichen Antrag gestellt habe, sondern erstmals im Widerspruchsverfahren als Interessentin aufgetreten sei. Im Übrigen biete sie keine Verbesserung an. Die Behörde habe ihr Ermessen unter Beachtung der Interessen der Öffentlichkeit und der Verkehrsinteressen ausgeübt. Unerheblich sei, dass die Klägerin geringere Taktzeiten angegeben habe und eine Anbindung des Schwetzinger Bahnhofs geplant gewesen sei. Diese Anbindung habe auch die Beigeladene vorgesehen gehabt und die Taktzeiten hätten keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben. Mit der Begründung der Genehmigungsbehörde werde eine Auswahlentscheidung indiziert, so dass weder von einem Ermessensausfall noch von einem Ermessensfehler ausgegangen werden könne.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1960 bestünden erhebliche Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Personenbeförderungsgesetzes, insbesondere in Bezug auf die Kontingentierung von Verkehrsleistungen. § 13 PBefG stelle einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG auf der intensivsten Stufe der objektiven Zulassungsschranken dar. Über dessen Rechtfertigung beim Linienverkehr im öffentlichen Personennahverkehr habe das Bundesverfassungsgericht bisher nicht entschieden. Eine "ruinöse Konkurrenz" habe nach heutigem Stand der ökonomischen Wissenschaft im ÖPNV nie bestanden. Ein Schutz gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen vor Auszehrung durch konkurrierende kommerzielle Dienste, sei grundsätzlich denkbar. Allerdings sei der ÖPNV inzwischen dadurch geprägt, dass unabhängig von der Existenz ausschließlicher Rechte eine generelle Subventionierung erforderlich sei und stattfinde. Wegen der linien- oder linienbündelweise erteilten Genehmigungen und des Fehlens einer spezifischen Gemeinwohlverpflichtung seien die eigenwirtschaftlichen Linienverkehrsgenehmigungen zur Verhinderung einer "Rosinenpickerei" nicht geeignet. Auch Ziele der Angebotsintegration und -stabilität könnten die Marktregulierung nicht rechtfertigen. Das Ausmaß der Integration hänge bei eigenwirtschaftlichen Genehmigungen davon ab, was der Unternehmer beantrage. Angebotsstabilität sei nur bedingt gegeben, da dem Unternehmen bei Unzumutbarkeit - die europarechtskonform weit auszulegen sei - die (teilweise) Einstellung des Betriebs zu genehmigen sei. Dies lasse sich mit einer vorherigen Anzeige- und ggf. Genehmigungspflicht ebenso gut erreichen. Der heutige Rechtsrahmen eigenwirtschaftlicher Linienverkehre sei daher teils nicht geeignet, teils nicht erforderlich zur Erreichung eines legitimen Gemeinwohlbelangs. Es spreche daher vieles für die Verfassungswidrigkeit des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG mit der Folge, dass eine Versagung der Genehmigung nur in Betracht komme, wenn die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Auf die Ausschreibung der Beigeladenen komme es nicht an, da sie die Verkehrsleistung eigenverantwortlich mit einem anderen Fahrplan, dichterem Takt, eigenem Marketing etc. habe anbieten wollen. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht festgestellt, dass sie Bewerberin gewesen sei. Die Genehmigungsbehörde habe ermessensfehlerhaft entschieden, da sie nicht in die Auswahlentscheidung einbezogen worden sei. Das Personenbeförderungsgesetz sei auf die beste Befriedigung öffentlicher Verkehrsinteressen ausgerichtet. Die optimalste Abstimmung mit öffentlichen Verkehrsinteressen gebe es bei Bewerberauswahl. Dazu habe der Nahverkehrsplan eine entscheidende Weichenstellung (Offenlegung der öffentlichen Verkehrsinteressen). Es habe keine Auswahl stattgefunden. Auch bei Annahme einer Auswahl sei die Entscheidung u.a. hinsichtlich der Kostengünstigkeit anzweifelbar. Die Verkehrsleistung werde aus Aufwandsdeckelungsfehlbeträgen bezuschusst. Die Beigeladene habe keine Anstrengungen unternommen, die Erlöse zu steigern und die öffentliche Hand zu entlasten. Die Finanzierung sei schon hinsichtlich der Frage des korrekten Marktzuganges bzw. beihilferechtlicher Fragen problematisch. Die zwischenzeitliche Ausschreibung der Subunternehmerleistung habe nicht zur erforderlichen Kostenreduktion geführt. Unabhängig davon, in welchem Maße § 13 Abs. 3 PBefG in die Abwägung einfließen dürfe, könne vorliegend nicht von einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch die Beigeladene gesprochen werden. Allein schon aus verkehrsplanerischen Gründen seien viele Aspekte unbeachtet geblieben. Zu nennen seien u.a. die seit 1996 fehlende Anbindung des Bahnhofs Schwetzingen sowie die unabgestimmten Takte. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich einen Auskunftsanspruch unmittelbar aus Art. 12 GG bejaht habe, dürfte auch die Frage der Beteiligteneigenschaft abschließend geklärt sein.

Das beklagte Land hat keinen Antrag gestellt, aber darauf hingewiesen, dass die Ausführungen der Beigeladenen zum Sachverhalt zutreffend seien, zu § 14 Abs. 1 PBefG geteilt würden und hinsichtlich der Ermessensausübung die Entscheidung des Landes wiedergäben. Ergänzend wird vorgetragen, dass die von der Klägerin angesprochene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur den Anspruch auf Erteilung von Informationen für mögliche Mitbewerber behandle, nicht aber die Frage einer Verfahrensbeteiligung.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die dem Senat vorliegenden Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere genügt der innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 124 a Abs. 3 VwGO eingegangene Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO.

II. Die Berufung ist aber nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben.

1. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist die Klage nicht mangels Klagebefugnis der Klägerin unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung kann die einem Dritten erteilte Genehmigung einen Kläger nur dann in seinen Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO verletzen, wenn er geltend machen kann, die Genehmigung verstoße gegen eine seinen Schutz bezweckende Norm. Dabei reicht es zur Bejahung der Klagebefugnis aus, wenn nach dem substantiierten Vorbringen des Klägers eine Verletzung seiner Rechte möglich ist. Die Klage ist dagegen unzulässig, wenn unter Zugrundelegung seines Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.4.2000 - 3 C 6.99 -, NVwZ 2001, 322 m.w.N.).

Vorliegend wendet sich die Klägerin gegen eine der Beigeladenen nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 13, 42 PBefG erteilte Genehmigung zum Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. In ständiger Rechtsprechung gesteht das Bundesverwaltungsgericht im Personenbeförderungsrecht einem vorhandenen Verkehrsunternehmer ein Klagerecht gegen die Genehmigung für einen weiteren Unternehmer zu, wenn er geltend macht, sein dem öffentlichen Verkehr dienendes Unternehmen werde durch die neue Genehmigung beeinträchtigt. Dies wird aus dem Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen in § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG hergeleitet, der insbesondere auch den Schutz des vorhandenen Verkehrsangebots und der darin tätigen Unternehmer umfasst. Ebenso schützen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes auch einen übergangenen Bewerber, der geltend macht, die Genehmigung habe ihm und nicht einem Konkurrenten erteilt werden müssen. Zwar normiert das Personenbeförderungsgesetz nicht ausdrücklich einen Rechtsanspruch auf Erteilung der in § 2 PBefG vorgeschriebenen Genehmigung, wenn keiner der gesetzlich vorgesehenen Versagungsgründe eingreift. Gleichwohl ist anerkannt, dass ein solcher Rechtsanspruch besteht. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass ein Gesetz, das einen solchen Anspruch ausschließen würde, wegen Verstoßes gegen Art. 12 GG verfassungswidrig wäre. Dies führt generell zu einer entsprechenden Auslegung der einfachgesetzlichen Normen, ohne dass jeweils ein unmittelbarer Rückgriff auf die Grundrechtsbestimmung erforderlich ist. Die Gewährung eines Rechtsanspruchs bietet notwendigerweise auch Schutz davor, dass dieser Anspruch durch die Erteilung einer entsprechenden Genehmigung an einen Dritten vereitelt wird. Zur Wahrung der öffentlichen Verkehrsinteressen gemäß § 13 Abs. 2 PBefG gehört es im Allgemeinen, dass nicht mehreren Unternehmern für denselben Verkehr parallel zueinander eine Linienverkehrsgenehmigung erteilt wird. Das gilt jedenfalls, wenn davon auszugehen ist, dass eine annähernd kostendeckende Bedienung der Linie nur durch einen Unternehmer erfolgen kann und eine Konkurrenz zu einem ruinösen Wettbewerb führen muss ("unstreitig erschöpftes Kontingent"). Eine sachgerechte Verkehrsbedienung wäre sonst gefährdet. Ebenso wie einem vorhandenen Unternehmer, dessen Betrieb durch die Erteilung einer Genehmigung an einen Konkurrenten beeinträchtigt wird, steht daher auch demjenigen ein Klagerecht zu, der selbst einen Anspruch auf eine Linienverkehrsgenehmigung hat, wenn durch die Erteilung einer entsprechenden Genehmigung an einen Dritten die Wahrnehmung dieses Anspruchs praktisch verhindert wird. Auch in diesem Fall hat § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG drittschützende Wirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.4.2000 - 3 C 6.99 -, a.a.O.).

Dabei ist unerheblich, ob die Klägerin bereits bei Stellung des Genehmigungsantrags durch die Beigeladene bzw. zum Zeitpunkt der Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über diesen Antrag Bewerberin für die streitgegenständliche Linie war bzw. wegen des von ihr bekundeten Interesses zumindest wie eine solche zu behandeln war. Denn die Rechtmäßigkeit der von der Klägerin angegriffenen Genehmigung richtet sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat ein Kläger den mit einer Anfechtungsklage verfolgten Anspruch auf Aufhebung einer belastenden Entscheidung mit Wirkung ex tunc im Allgemeinen nur, wenn die angegriffene Entscheidung in diesem Zeitpunkt rechtswidrig war. Allerdings steht dieser Grundsatz unter dem Vorbehalt, dass das materielle Recht einen anderen Zeitpunkt als maßgeblich bestimmen kann. Eine solche abweichende Regelung enthält das Personenbeförderungsrecht indessen nicht. Die Linienverkehrsgenehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz ist kein Dauerverwaltungsakt, bei dessen Beurteilung Änderungen der Sach- und Rechtslage während des Verwaltungsprozesses zu berücksichtigen sind; vielmehr handelt es sich um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, der mit seinem Ergehen die ihm entsprechende Rechtslage herstellt. Diese Genehmigung wird nicht rechtswidrig, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nachträglich entfallen. Vielmehr sieht § 25 PBefG in einem solchen Fall den Widerruf der Genehmigung vor. Hieraus folgt, dass es bei einer Drittanfechtungsklage gegen eine Linienverkehrsgenehmigung bei der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.4.2000 - 3 C 6.99 -, a.a.O.). Letzte Behördenentscheidung war vorliegend die Entscheidung des Regierungspräsidiums über den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 5.7.2001. Zu diesem Zeitpunkt lag dem Regierungspräsidium als der zuständigen Genehmigungsbehörde unstreitig ein Antrag der Klägerin auf Erteilung einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung für denselben Linienverkehr vor und war damit bei der Entscheidung von zwei konkurrierenden Bewerbern auszugehen. Bei dieser Sachlage bestehen hinsichtlich der Klagebefugnis keine Bedenken.

Die Klägerin hat auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angegriffenen Bescheide. Dem steht nicht entgegen, dass die Beigeladene die ihr genehmigte Verkehrsleistung europaweit ausgeschrieben hat, um sie durch einen Subunternehmer erbringen zu lassen, und für die Klägerin die Möglichkeit bestand, sich an dieser Ausschreibung zu beteiligen. Denn die Klägerin will die streitige Verkehrsleistung eigenständig und nicht nur als Subunternehmerin im Auftrag der Beigeladenen erbringen. Im Übrigen weicht der von ihr gestellte Genehmigungsantrag auch inhaltlich von dem der Beigeladenen konkret genehmigten Linienverkehr, etwa hinsichtlich der Fahrstrecke und der Fahrtzeiten, ab.

2. Die Klage ist auch begründet, da die der Beigeladenen erteilte Genehmigung rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).

Dabei kann dahinstehen, ob die angegriffene Genehmigung mit dem Europarecht zu vereinbaren ist. Dies könnte insbesondere im Hinblick auf die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26.6.1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs i.d.F. der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20.6.1991 problematisch sein (vgl. hierzu die Ausführungen im Urteil des EuGH vom 24.7.2003 - Rs. C-280/00 - (Altmark Trans), NJW 2003, 2515 auf die EuGH-Vorlage des BVerwG vom 6.4.2000 - 3 C 7.99 -, NVwZ 2001, 320). Denn die angefochtene Genehmigung ist unabhängig von der Anwendung der Verordnung (EWG) 1191/69 und sonstiger europarechtlicher - insbesondere beihilferechtlicher - Vorgaben schon aus anderen Gründen rechtswidrig.

Gegenstand der der Beigeladenen erteilten Genehmigung ist die eigenwirtschaftliche Erbringung einer Verkehrsleistung. Damit müssen - unabhängig von etwaigen weitergehenden europarechtlichen Anforderungen - jedenfalls die Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 PBefG vorliegen. Hieran fehlt es indessen schon. Dabei kann dahinstehen, ob die Beigeladene im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 PBefG erfüllte. Unerheblich ist auch, ob bezüglich ihres Antrages nach § 13 Abs. 2, 2 a PBefG möglicherweise ein zwingender objektiver Versagungsgrund vorlag. Denn auch wenn das Vorliegen der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen und das Nichtvorliegen eines objektiven Versagungsgrundes unterstellt wird, erweist sich die der Beigeladenen erteilte Genehmigung als rechtswidrig, weil das Regierungspräsidium bei seiner Entscheidung die konkurrierende Bewerbung der Klägerin für die gleiche Linie nicht hinreichend berücksichtigt hat.

Allerdings bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin beim Linienverkehr hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der in § 13 PBefG normierten objektiven Versagungsgründe keine Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab bei der gewerblichen Personenbeförderung insbesondere Art. 12 Abs. 1 GG. Wer gewerbliche Personenbeförderung betreiben will, ergreift einen "Beruf" in dem Sinne, in dem die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts diesen Begriff gedeutet hat (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 8.6.1960 - 1 BvL 53/55 -, BVerfGE 11, 168). Dabei stellen § 13 Abs. 2 und 2 a PBefG unzweifelhaft objektive Berufszulassungsvoraussetzungen auf, die nichts mit der persönlichen Qualifikation des Berufsanwärters zu tun haben und auf die er keinen Einfluss nehmen kann. Damit können diese zwingenden Versagungsgründe vor Art. 12 Abs. 1 GG nur Bestand haben, wenn die in ihnen umschriebenen Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Beruf der gewerblichen Personenbeförderung zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zwingend geboten sind. Diese Frage muss für die einzelnen Personenbeförderungsberufe gesondert geprüft und beantwortet werden. Das Personenbeförderungsgesetz fasst in einheitlicher Regelung Formen der gewerblichen Personenbeförderung zusammen, die sich an Bedeutung für das Gemeinwesen im Allgemeinen wie auch speziell innerhalb des als Ganzes gesehenen Verkehrsorganismus weit voneinander unterscheiden. Dabei liegt auf der Hand, dass etwa beim Linienverkehr Interessen der Allgemeinheit in stärkstem Maße berührt werden. Dies wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht nur im Hinblick darauf, dass der Linienverkehr im Rahmen des Verkehrsganzen den Schienenverkehr in einer notwendigen, d.h. in dieser spezifischen Funktion durch andere Verkehrsträger nicht ersetzbaren Weise, ergänzt und dadurch - besonders intensiv beim sog. Schienenparallelverkehr - auch in Konkurrenz zu diesem Verkehr, namentlich seinem Hauptträger, der Deutschen Bundesbahn tritt. Die besondere Bedeutung des Linienverkehrs wurde vom Bundesverfassungsgericht schon in seiner Entscheidung von 1960 auch damit begründet, dass große Gruppen der Bevölkerung auf das Bestehen wie auf das verlässliche und dauerhafte Funktionieren dieses Verkehrs angewiesen sind. Diese besondere Sachlage rechtfertigt beim Linienverkehr strengere Maßstäbe für die Zulassung neuer Unternehmen und damit stärkerer Eingriffe auch in das Recht der Berufswahl durch die ordnende Hand des Staates (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 8.6.1960 - a.a.O. -). Diese Erwägungen rechtfertigen auch heute noch beim Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die in § 13 Abs. 2 und 2 a PBefG gesetzlich normierten objektiven Versagungsgründe. Dies gilt insbesondere bezüglich § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG der durch seine Anknüpfung an eine Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen in besonderem Maße dem Interesse der Allgemeinheit am Bestehen und verlässlichen und dauerhaften Funktionieren des Linienverkehrs dient. Da der Senat die einschlägigen Bestimmungen - unabhängig von der gesetzlichen Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nach § 31 BVerfGG - auch heute nicht für verfassungswidrig hält, besteht keine Veranlassung, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, zumal es im vorliegenden Verfahren auf die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Versagungsgründe auch nicht entscheidend ankommt, da das Regierungspräsidium sich nicht auf das Vorliegen eines objektiven Versagungsgrundes beruft, sondern der Beigeladenen die Genehmigung antragsgemäß erteilt hat, diese aber - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - aus anderen Gründen keinen rechtlichen Bestand hat.

Bei der Bewertung von Verkehrsbedürfnissen der unterschiedlichsten Art und ihrer befriedigenden Bedienung und damit auch bei der Frage, wie gewichtig einzelne öffentliche Verkehrsinteressen sowohl für sich gesehen als auch im Verhältnis zu anderen sind, steht der Genehmigungsbehörde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ein Beurteilungsspielraum zu und ist die Entscheidung deshalb - ähnlich wie andere planerische Verwaltungsentscheidungen - der gerichtlichen Überprüfung nur begrenzt zugänglich. Im Konflikt zwischen verschiedenen öffentlichen Verkehrsinteressen, z.B. zwischen dem Interesse einer möglichst guten überörtlichen Verkehrsbedienung einerseits und dem an einer möglichst ebenso guten örtlichen und nachbarörtlichen Verkehrsbedienung andererseits, hat die Behörde eine abwägende (planerische) Entscheidung zu treffen. Dazu hat sie die örtlichen und überörtlichen Verkehrsbedürfnisse zu ermitteln und zu bewerten, um dann zu entscheiden, ob und in welchem Maße sie befriedigt werden können und sollen. Diese Entscheidung setzt nicht nur prognostische, sondern auch verkehrs- und raumordnungspolitische Wertungen voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.7.1989 - 7 C 39.87 -, BVerwGE 82, 260). Erfüllen mehrere Bewerber für ein und dieselbe Linie die Zulassungsvoraussetzungen des § 13 PBefG, kann aber nur einer von ihnen zum Zuge kommen, so hat die Genehmigungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung eine in ihrem Ermessen stehende Auswahlentscheidung zu treffen, die ebenfalls gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Dabei ist in erster Linie darauf abzustellen, wer die bessere Verkehrsbedienung anbietet. Bieten mehrere Bewerber eine gleichgute Verkehrsbedienung an, kann es im Rahmen sachlicher Ermessenserwägungen der Behörde liegen, demjenigen den Vorzug zu geben, der das Verkehrsbedürfnis erkannt und sich zuerst durch Stellung eines Antrags um die Befriedigung dieses Verkehrsbedürfnisses bemüht hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.6.1998 - 3 B 223/97 -, Buchholz 442.02, § 13 PBefG, Nr. 35 m.w.N.; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.5.2000 - 3 S 812/99 -). In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es vorliegend an einer fehlerfreien Auswahlentscheidung des Regierungspräsidiums. Einer solchen Entscheidung bedurfte es, da die Klägerin sich ebenfalls um die streitige Linie beworben hat.

Dabei steht der Berücksichtigungsfähigkeit ihrer Bewerbung nicht entgegen, dass die von ihr zur Genehmigung gestellte Verkehrsleistung in ihrer konkreten Ausgestaltung vom Eintritt bestimmter Bedingungen abhängig gemacht worden ist. Wie dem Antrag zu entnehmen ist, wurden hinsichtlich des Fahrplans vorsorglich zwei Varianten zur Genehmigung gestellt (Variante 1, bei der die Kosten durch die voraussichtlichen Fahrgelderlöse und die Ausgleichszahlungen gedeckt sind, und Variante 2, bei der unterstellt wurde, dass die Klägerin von den Kommunen die gleichen Zuschüsse erhält wie die Beigeladene) mit dem Hinweis, dass die Umsetzung der konkreten Fahrplanvariante davon abhänge, ob die Gemeinden und der Rhein-Neckar-Kreis ihre Zuschusszahlungen diskriminierungsfrei jedem Verkehrsunternehmer anböten. Des Weiteren wurde hinsichtlich der Beförderungsbedingungen und -entgelte die Anerkennung und der Verkauf der Fahrkarten des VRN von einer Einigung hinsichtlich der Einnahmeaufteilung abhängig gemacht. Diese Vorbehalte führen indessen nicht zur Unvollständigkeit des Antrags (a.A. Fielitz/Meier/Montigel/Müller, Kommentar zum Personenbeförderungsgesetz, Stand April 2003, § 12 PBefG RdNr. 4 und Bidinger, Kommentar zum Personenbeförderungsgesetz, 2. Auflage, Stand September 2003, § 12 PBefG RdNr. 3: unerlässlicher Bestandteil des Antrags). Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 d PBefG soll der Antrag bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen auch die Beförderungsentgelte und den Fahrplan enthalten. Schon die Formulierung als bloße "Soll"-Vorschrift deutet darauf hin, dass es sich hierbei nicht um eine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen eines beachtlichen Antrages handelt. Dafür spricht auch die weitere Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens. Linienverkehr ist nach § 42 PBefG eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können und die nicht voraussetzt, dass ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind. Dementsprechend ist Gegenstand der Genehmigung beim Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 PBefG die Errichtung, die Linienführung und der Betrieb und muss die Genehmigungsurkunde neben den allgemeinen Angaben des § 17 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 PBefG nach § 17 Abs. 1 Nr. 7 PBefG nur die Linienführung enthalten. Der Fahrplan und die Beförderungsentgelte und -bedingungen bedürfen allerdings nach § 45 Abs. 2 i.V.m. §§ 39 Abs. 1, 40 Abs. 2 PBefG einer gesonderten Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Gleichwohl kommt gerade dem Fahrplan und den Beförderungsentgelten bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag eine erhebliche Bedeutung zu. Dies führt aber nicht dazu, dass die diesbezüglichen Angaben im Genehmigungsantrag nicht vom Eintritt gewisser Bedingungen abhängig gemacht werden können. Die damit verbundenen Ungewissheiten bei der Bewertung der zur Genehmigung gestellten Verkehrsleistung dürfen aber von der Genehmigungsbehörde, falls sie im weiteren Verlauf des Genehmigungsverfahren nicht ausgeräumt werden, zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt werden. Dies gilt auch bei der Entscheidung, wer von mehreren Bewerbern die bessere Verkehrsbedienung anbietet.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG erfüllte. Durch diese sollen beim Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Allgemeinheit, vor allem die Verkehrsnutzer, vor Gefahren und Nachteilen geschützt werden, die eintreten können, wenn öffentlicher Personennahverkehr als Maßnahme der Daseinsvorsorge von einem ungeeigneten Unternehmer betrieben wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.6.1992 - 14 S 2912/90 -, VBlBW 1992, 436).

In diesem Zusammenhang ist insbesondere unerheblich, dass die Klägerin jedenfalls im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung beabsichtigte, die angebotenen Verkehrleistungen ausschließlich durch einen Subunternehmer zu erbringen, und keinen Nachweis vorgelegt hat, dass auch dieser die persönlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG erfüllt. Nach dieser Vorschrift darf die Genehmigung erteilt werden, wenn die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind (Nr. 1), keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun (Nr. 2) und der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist, dabei wird die fachliche Eignung durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen (Nr. 3). Hieraus ergibt sich nicht, dass im Falle der beabsichtigten Beauftragung eines Subunternehmers eine Genehmigung nur erteilt werden kann, wenn bei Erteilung der Genehmigung nachgewiesen wird, dass auch dieser die subjektiven Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG in seiner Person erfüllt. Denn § 13 Abs. 1 PBefG nennt neben dem Unternehmer nur für die Führung der Geschäfte bestellte Personen. Dies setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung eine entsprechende Bestellung erfolgt ist. Nach Erteilung der Genehmigung erfolgte Bestellungen bedürfen dagegen einer weiteren Genehmigung. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PBefG muss, wer mit Kraftzeugen im Linienverkehr Personen befördert, im Besitz einer Genehmigung sei. Er ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 PBefG Unternehmer im Sinne des Gesetzes. Nach § 2 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 PBefG bedarf der Genehmigung aber auch die (nachträgliche) Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen. Dies zeigt, dass eine einmal erteilte Genehmigung nicht an die Person ihres ursprünglichen Inhabers gebunden ist. Sie kann vielmehr auf Grund einer besonderen behördlichen Genehmigung auf einen anderen übertragen werden, indem entweder alle aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten oder zumindest die Betriebsführung auf einen anderen übertragen werden. Durch diese - allerdings ihrerseits genehmigungsbedürftigen - Übertragungen ändert sich am rechtsbestimmenden Inhalt der Genehmigung nichts, sondern tritt nur in der Person des Inhabers nach Maßgabe des Übertragungsaktes eine Änderung ein. Dies berührt weder die Laufzeit der ursprünglichen Genehmigung noch bedarf es bei den objektiven Genehmigungsvoraussetzungen unterliegenden Verkehren (§ 13 Abs. 2 und 4 PBefG) einer Prüfung der Frage, ob durch die Übertragung der Genehmigung öffentliche Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden. Aus diesem Grund bestimmt § 13 Abs. 7 PBefG, dass § 13 Abs. 2, 4 und 5 Sätze 1, 2, 4 und 5 PBefG bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 PBefG nicht anwendbar sind. Der Übertragungspartner hat einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, wenn in seiner Person die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG erfüllt sind (vgl. Fielitz/Grätz, PBefG, Stand April 2003, § 2 PBefG, RdNr. 7). Dies zeigt, dass, solange zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag keine für die Führung der Geschäfte bestellten Personen vorhanden sind, hinsichtlich der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen ausschließlich auf den Unternehmer abzustellen ist, auch wenn dieser beabsichtigt, die Verkehrsleistung im Falle der Genehmigungserteilung nicht selbst zu erbringen, sondern einen Subunternehmer zu beauftragen. Etwas anderes gilt angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 13 Abs. 1 PBefG nur dann, wenn der Unternehmer bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung eine andere Person zur Führung der Geschäfte bestellt hat. In diesem Fall beantragt er von vornherein eine Genehmigung des so ausgestalteten Betriebs. Dies rechtfertigt es, in diesem Fall zur Führung der Geschäfte bestellte Personen bei der Erteilung der Genehmigung mit zu berücksichtigen.

Zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung war auch von der Leistungsfähigkeit der Klägerin nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG auszugehen. Insoweit haben die Vertreter des beklagten Landes zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage erklärt, man habe Bedenken gehabt, da keine Nachweise vorgelegt worden seien, zugleich wurde aber eingeräumt, dass die Leistungsfähigkeit der Klägerin bei der Entscheidung über die Genehmigung unterstellt worden sei und man sie auch zu keinem Zeitpunkt aufgefordert habe, Nachweise über ihre Leistungsfähigkeit vorzulegen. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht im Übrigen davon ausgegangen, dass bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit die fehlende Kostendeckung bei der zur Genehmigung gestellten defizitären Fahrplanvariante (Variante 2) nicht zu berücksichtigen ist. Denn die Leistungsfähigkeit ist ein Merkmal, das ohne Rücksicht auf den wirtschaftlichen Erfolg des zu genehmigenden Linienverkehrs bestimmt werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.4.2000 - 3 C 6.99 - a.a.O.). Im Übrigen wurde diese Variante von der Klägerin auch nur für den Fall zur Genehmigung gestellt, dass sie in gleichem Umfang wie bisher die Beigeladene ihre Defizite von den angefahrenen Kommunen ersetzt erhält, so dass etwaige Defizite ihre Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigen würden.

Der Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung an die Klägerin stand auch kein zwingender objektiver Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 und 2 a PBefG entgegen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere unerheblich, ob die Beigeladene den Verkehr mit ihrer Linie in der Vergangenheit befriedigend bedient hat und ob sie bezüglich der von der Klägerin in ihrem Antrag angebotenen Verbesserungen ggf. bereit ist, diese zu übernehmen. Geht es bei der Genehmigungserteilung für einen der Bewerber - wie vorliegend - um die Wiedererteilung der Genehmigung, so ist dessen bisherige Verkehrsleistung nicht im Rahmen des § 13 Abs. 2 PBefG zu berücksichtigen. Auch kann sich der bisherige Genehmigungsinhaber nicht auf das Ausgestaltungsrecht nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 c PBefG berufen. Diese Vorschrift ermöglicht vorhandenen Unternehmern die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs anstelle eines Neuunternehmers zu übernehmen mit der Folge, dass der Erteilung einer Genehmigung an den Neubewerber ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht. Vorliegend hat die Beigeladene aber nicht die Stellung eines vorhandenen Unternehmers im Sinne dieser Vorschrift, nur weil sie in der Vergangenheit über eine Genehmigung für die streitgegenständliche Linie verfügte. Nach Ablauf einer Genehmigung müssen bei einem Antrag auf Erteilung einer neuen Genehmigung für dieselbe Linie sämtliche Zulassungsvoraussetzungen neu geprüft werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.1968 - 7 C 111.66 -, BVerwGE 30, 251). In diesem Fall steht dem bisherigen Genehmigungsinhaber nur ein eingeschränkter Besitzstandsschutz nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 PBefG zu, wonach der Umstand, dass ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden ist, "angemessen" zu berücksichtigen ist. Diese angemessene Berücksichtigung erfolgt im Rahmen der im Ermessen der Behörde liegenden Auswahlentscheidung. Sie führt nicht dazu, dass dem bisherigen Genehmigungsinhaber zwingend der Vorrang gegenüber einem Neubewerber einzuräumen ist. Denn die Bedeutung des § 13 Abs. 3 PBefG liegt gerade darin, dass er gegenüber der Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 a bis c PBefG eine ebenso selbständige wie gleichwertige Regelung darstellt. Durch sie wird insbesondere der nach § 13 Abs. 2 PBefG begründete Vorrang des im Zeitpunkt der Entscheidung über die Wiedererteilung der Genehmigung vorhandenen Unternehmers aufgehoben und hat die Behörde unter angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Unternehmer zu entscheiden, wer diesen Verkehr künftig betreiben soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.1969, BVerwGE 31, 184; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.5.1995 - 3 S 886/94 -).

Damit musste das Regierungspräsidium auf Grund des Vorliegens zweier Anträge für ein und dieselbe Linie von seinem Auswahlermessen Gebrauch machen. Es ist aber bereits zweifelhaft, ob das Regierungspräsidium vorliegend überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen hat. Selbst wenn man dies annimmt, ist diese zumindest fehlerhaft.

Bei Erteilung der Genehmigung ist das Regierungspräsidium ersichtlich davon ausgegangen, dass sich nur die Beigeladene um die streitgegenständliche Linie beworben hat, nachdem zum damaligen Zeitpunkt ein förmlicher Antrag der Klägerin nicht vorlag. Damit bestand für die Behörde keine Veranlassung, eine Auswahlentscheidung zu treffen, und wurde ersichtlich auch kein Ermessen ausgeübt. Ein - nach den obigen Ausführungen beachtlicher - Antrag der Klägerin lag dem Regierungspräsidium indessen im - hier maßgeblichen - Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch vor. Damit bedurfte es nunmehr einer Entscheidung, welchem der beiden Anträge der Vorrang gegeben wird. Dabei stand dem Regierungspräsidium - wie oben dargelegt - bei der Abwägung der öffentlichen Verkehrsinteressen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu und war auf der Grundlage der danach getroffenen Wertungen eine im Ermessen der Behörde stehende Auswahlentscheidung zwischen den beiden Bewerbern zu treffen. Diesen Anforderungen genügt die getroffene Entscheidung indessen nicht. Denn in der Widerspruchsentscheidung wurde der Widerspruch der Klägerin - zu Unrecht - mangels Widerspruchsbefugnis als unzulässig zurückgewiesen. Auch die hilfsweisen Ausführungen zur Unbegründetheit des Widerspruchs schöpfen den der Behörde zustehenden Beurteilungsspielraum nicht aus, denn der Widerspruchsbescheid enthält keinerlei Erwägungen zur Bewertung und Gewichtung der berührten öffentlichen Verkehrsinteressen und -bedürfnisse. Stattdessen wird die Genehmigung allein mit dem der Beigeladenen nach § 13 Abs. 3 PBefG vermittelten Besitzstand begründet. Dies stellt keine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung dar.

Bei der Auswahlentscheidung kommt es - wie oben dargelegt - in erster Linie darauf an, welcher Bewerber die bessere Verkehrsbedienung anbietet. Diesbezüglich enthält der Widerspruchsbescheid keine Ausführungen. Dessen hätte es aber bedurft, zumal die Klägerin unter Berufung auf die Anforderungen des einschlägigen Nahverkehrsplans - im Gegensatz zum Angebot der Beigeladenen - die Haltestelle "Schwetzingen Bahnhof" in ihre Linienführung eingebunden und dargelegt hat, warum für die Bedienung des Bahnhofs und die vom Fahrplan der Beigeladenen abweichenden Fahrzeiten ein öffentliches Verkehrsinteresse bestehe.

Soweit die Vertreter des Regierungspräsidiums in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen haben, entgegen der verkürzten Darstellung im Widerspruchsbescheid habe man beide Angebote sachlich geprüft und sei dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass unter der Voraussetzung, dass auch die Beigeladene nach Fertigstellung den Bahnhof Schwetzingen anfahre, deren Angebot und die Variante 2 der Klägerin gleichwertig seien, hat dies bei der Erteilung der Genehmigung keine hinreichende Berücksichtigung gefunden. Denn die Beigeladene hat zwar im vorangegangenen Genehmigungsverfahren ihre Bereitschaft erklärt, den Bahnhof in Schwetzingen nach Fertigstellung des dortigen Busbahnhofs anzufahren. Entsprechend wurde in der Genehmigung vom 19.3.1998 die Nebenbestimmung aufgenommen, dass nach Beendigung der Baumaßnahmen am Bahnhof Schwetzingen dieser als Haltepunkt in den Fahrplan aufzunehmen ist. Im streitgegenständlichen Genehmigungsverfahren ist aber weder den Antragsunterlagen der Beigeladenen eine Bereitschaft zur Anfahrt des Bahnhofs Schwetzingen zu entnehmen noch wurde eine entsprechende Nebenbestimmung in die Genehmigung aufgenommen. Damit hat die Behörde der Beigeladenen eine Genehmigung erteilt, ohne dass rechtlich sichergestellt wurde, dass der Bahnhof Schwetzingen nach seiner Fertigstellung auch tatsächlich angefahren wird. Dies wäre aber nach dem eigenen Vortrag der Beklagten notwendig gewesen, da sie davon ausgegangen ist, dass nur in diesem Fall von zwei gleichwertigen Anträgen ausgegangen werden kann. Dem steht nicht entgegen, dass - wie von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - möglicherweise allgemein bekannt war, dass sie den Bahnhof Schwetzingen nach dessen Fertigstellung anfahren werde, und sie ihn inzwischen auch tatsächlich anfährt. Denn wenn die Genehmigungsbehörde davon ausgegangen ist, dass der Antrag der Beigeladenen nur unter dieser Voraussetzung gleich gut ist wie die von der Klägerin angebotene Variante 2, hätte der Eintritt der Voraussetzung von ihr zumindest rechtlich sichergestellt werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, wurde letztlich eine schlechtere Verkehrsandienung genehmigt und ist die Entscheidung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch schon deshalb ermessensfehlerhaft und verletzt zugleich das Recht der Klägerin auf eine ermessensfehlerfreie (Auswahl-) Entscheidung über ihren eigenen Genehmigungsantrag.

Die Berufung der Beigeladenen war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

vom 26. November 2003

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 7.500,-- EUR festgesetzt (vgl. Nr. II Ziff. 46.8 i.V.m. 46.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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