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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 05.02.2002
Aktenzeichen: 3 S 803/01
Rechtsgebiete: BGB, PBefG


Vorschriften:

BGB § 134
BGB § 139
PBefG § 39 Abs. 1
PBefG § 39 Abs. 3
1. Die von der Genehmigungsbehörde nicht genehmigte Zahlung eines Treuebonus durch ein Verkehrsunternehmen gegen Aushändigung des vom Schulträger ausgestellten Berechtigungsabschnittes beim Erwerb einer Schülermonatskarte verstößt gegen § 39 Abs. 3 Sätze 1 und 2 PBefG.

2. Eine unzulässige Unterschreitung des Beförderungsentgeltes nach § 39 Abs. 3 PBefG führt in der Regel zur Nichtigkeit des Beförderungsvertrages.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

3 S 803/01

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Personenbeförderungskosten

hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Stopfkuchen-Menzel, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Fricke und den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schieber ohne mündliche Verhandlung

am 5. Februar 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichtes Freiburg vom 5. Dezember 2000 - 3 K 885/98 - geändert.

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin Ziff. 1 zu 1/22, die Klägerin Ziff. 2 zu 12/22, die Klägerin Ziff. 3 zu 4/22 und die Klägerin Ziff. 4 zu 5/22.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerinnen, Verkehrsunternehmen, begehren vom beklagten Landkreis die Erstattung von Schülerbeförderungskosten für den Monat Mai 1997.

Die Landkreise in Baden-Württemberg einerseits und verschiedene Omnibusunternehmen, darunter die Klägerinnen, sowie der Verband Baden-Württembergischer Omnibusunternehmer e.V. (WBO) andererseits haben mit Wirkung vom 1.8.1983 einen Vertrag über die Abrechnung der Schülerbeförderungskosten im vereinfachten Abrechnungsverfahren geschlossen. Darin wurde vereinbart, dass die Erstattung der Schülerbeförderungskosten nach § 18 Abs. 1 FAG in einem vereinfachten Abrechnungsverfahren erfolgt (vgl. § 1 des Vertrages). Dieses sieht vor, dass die Verkehrsunternehmen nicht mit dem Schulträger, sondern über den WBO direkt mit den Landkreisen abrechnen (vgl. § 2 Abs. 1 des Vertrages). Grundlage der Abrechnung sind bei Zeitkarten im Linienverkehr die Berechtigungsausweise (vgl. § 3 des Vertrages). Schüler, die einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Beförderungskosten haben, erhalten von den Schulträgern entsprechende Berechtigungsausweise. Die Verkehrsunternehmer verpflichten sich, diese einzulösen, unentgeltlich eine Schülermonatskarte nach ihren Bestimmungen auszuhändigen und den Antrag auf Erstattung des Ausfalls an Beförderungsentgelten dem WBO zum Zwecke der Abrechnung zu übersenden. Im Gegenzug verpflichten sich die Landkreise, die Beförderungsentgelte anstelle der Schulträger über den WBO an die Verkehrsunternehmen zu vergüten (vgl. § 4 des Vertrages).

Da der Mai 1997 in Baden-Württemberg nur sieben bis neun Schultage hatte, befürchteten die Klägerinnen, dass zahlreiche Schüler bzw. ihre Eltern in diesem Monat durch Nichteinlösung des Berechtigungsausweises den nach § 6 der Satzung des beklagten Landkreises über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten vom 4.7.1983, geändert am 16.12.1996, zu tragenden Eigenanteil einsparen, was für die Verkehrsunternehmen zu Mindereinnahmen bei der Erstattung der Schülerbeförderungskosten durch den Landkreis und bei den Ausgleichszahlungen nach § 45 a PBefG geführt hätte. Aus diesem Grund boten die Klägerinnen zur Förderung des Erwerbs einer Schülermonatskarte für den Monat Mai den zu befördernden Kindern bzw. deren Eltern - teilweise beschränkt auf den Kreis der eigenanteilspflichtigen Schüler - an, gegen Vorlage des Berechtigungsausweises einen einmaligen "Treuebonus" in Höhe von 20,-- DM bar auszuzahlen. Entsprechend wurde verfahren.

Der beklagte Landkreis, der von den Klägerinnen vorab über die beabsichtigte Aktion informiert worden war, vertrat bereits im Vorfeld die Auffassung, dass die Auszahlung der "Treueprämie" eine Verringerung des Fahrpreises und damit einen Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz darstelle, der zur Nichtigkeit des Beförderungsvertrages führe mit der Folge, dass keine Kostenerstattung erfolgen könne. Entsprechend forderte er den WBO mit Schreiben vom 16.9.1997 auf, bei der Abrechnung für Mai 1997 nicht erstattungsfähige Kosten in Höhe von insgesamt 67.203,-- DM in Abzug zu bringen. Dieser Betrag entfiel in Höhe von 3.185,-- DM auf die Klägerin Ziff. 1, in Höhe von 36.873,-- DM auf die Klägerin Ziff. 2, in Höhe von 12.508,-- DM auf die Klägerin Ziff. 3 und in Höhe von 14.637,-- DM auf die Klägerin Ziff. 4. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht wurden die Beträge vom WBO bei den klagenden Verkehrsunternehmen in Abzug gebracht.

Nachdem die Klägerinnen beim beklagten Landkreis Einwendungen gegen die Kürzung erhoben hatten, forderte ihr Prozessbevollmächtigter den Beklagten mit Schreiben vom 21.11.1997 nochmals auf, die einbehaltenen Beträge bis zum 2.12.1997 zu zahlen. Am 12.2.1998 wurde für die Klägerin Ziff. 1 vor dem Amtsgericht Rottweil - 2 C 109/98 - und für die Klägerinnen Ziff. 2 - 4 vor dem Landgericht Rottweil - 2 O 165/98, 2 O 64/98 und 2 O 189/98 - Klage auf Zahlung der jeweils einbehaltenen Beträge erhoben. Mit Beschlüssen vom 23.3.1998/7.4.1998 verwiesen das Amts- und das Landgericht Rottweil die Rechtsstreite an das Verwaltungsgericht Freiburg, das diese mit Beschluss vom 10.7.1998 verbunden hat.

Zur Begründung der Klagen wurde im Wesentlichen vorgetragen, ein Zahlungsanspruch der Klägerinnen gegen den Landkreis ergebe sich aus § 4 Abs. 5 des Vertrages vom 1.8.1983. Diese Vorschrift sei rechtlich als Schuldübernahme anzusehen. Zwischen dem Busunternehmer und seinem Fahrgast, dem Schüler, werde ein Beförderungsvertrag geschlossen, der den Schüler zur Zahlung der Beförderungskosten verpflichte. Dieser Vertrag sei durch die Treuebonus-Zahlung nicht nichtig. Aus § 39 PBefG ergebe sich, dass Ermäßigungen der Beförderungsentgelte (unter bestimmten Voraussetzungen) grundsätzlich zulässig seien und nicht in jedem Fall der Zustimmung der Genehmigungsbehörde bedürften. Eine Ermäßigung nach § 39 Abs. 3 Satz 2 PBefG setze voraus, dass der Unternehmer von den genehmigten Beförderungsentgelten abweiche. Die Ermäßigung sei einer abstrakt bestimmbaren homogenen Personengruppe zugekommen. Die Beschränkung auf eigenanteilspflichtige Schüler sei sinnvoll und sachgerecht gewesen, da nur diese Schüler durch die Zahlung des Bonus zum Kauf einer Fahrkarte hätten animiert werden können. Diese Differenzierung sei zumindest ebenso sachgerecht wie die unterschiedliche Regelung der Eigenanteilspflicht in § 6 der Satzung des Beklagten. Wären die Schüler nicht zum Kauf von Monatskarten animiert worden, hätte dies unter Umständen zu Tarifanpassungen gezwungen. Ein Verstoß gegen § 39 Abs. 2 PBefG liege nicht vor, da ohne den Treuebonus die Mindereinnahmen erheblich höher ausgefallen wären.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. § 4 Abs. 5 des Vertrages begründe lediglich eine Abrechnungspflicht und eine Zahlungsberechtigung, nicht jedoch einen Anspruch der Verkehrsunternehmen gegen den Landkreis. Ein Kostenerstattungsanspruch aus Art. 3 GG bestehe lediglich zu Gunsten der Begünstigten der öffentlichen Einrichtung Schülerbeförderungskostenerstattung. Zahlungsansprüche gegen den Landkreis ergäben sich auch nicht aus den Beförderungsverträgen zwischen den Verkehrsunternehmen und den Schülern/Eltern. Diese Verträge seien im Übrigen wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nicht wirksam. Die Auszahlung von 20,-- DM an eigenanteilspflichtige Schüler sei eine unzulässige Reduktion des Beförderungsentgeltes. Außerdem stelle die Beschränkung auf eigenanteilspflichtige Schüler eine ungleichmäßige Behandlung dar, da die Frage der Zahlung von Eigenanteilen für die vertragsgemäße Beförderung ("Treue") bedeutungslos sei. Die Erlangung öffentlicher Zuschüsse stehe ebenfalls in keinem Zusammenhang zur Beförderungsleistung. Die Auszahlung der Treueprämie sei auch nicht genehmigungsfähig gewesen, da die Ermäßigung nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute gekommen sei. Eine Zahlung auf den Eigenanteil der Eltern/Schüler scheitere am Zahlungsempfänger. Die Eigenanteilspflicht bestehe zwischen Schüler/Eltern und Schulträger. Die Zahlung sei jedoch an den Vertragspartner des Verkehrsunternehmens bzw. dessen Vertreter erfolgt. Alle Rechtshandlungen in diesem Verhältnis erfolgten im Rahmen des Beförderungsvertrages. Ein Leistungswille auf eine andere (im Übrigen tatsächlich bereits durch Zahlung erloschene) Verpflichtung sei weder für die Schüler noch für den Landkreis erkennbar gewesen.

Mit Urteil vom 5.12.2000 - 3 K 885/98 - hat das Verwaltungsgericht Freiburg den Klagen in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung ist ausgeführt, die Zahlungsansprüche ergäben sich aus § 20 der Satzung des Beklagten über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten und aus dem Vertrag über die Abrechnung der Schülerbeförderungskosten im vereinfachten Abrechnungsverfahren vom 1.8.1983. Zwar stelle die "Aktion Treueprämie" einen Verstoß gegen § 39 Abs. 3 Satz 1 PBefG dar. Der Eigenanteil sei Bestandteil des an die Unternehmer für die Schülerbeförderung insgesamt zu entrichtenden Beförderungsentgeltes. Ob dieses der Fahrgast oder ein Dritter entrichte, sei für den Begriff des Beförderungsentgeltes unerheblich. Wenn der Unternehmer dem Schüler den Eigenanteil ersetze, stelle dies eine - unzulässige - Ermäßigung des Beförderungsentgeltes dar. Vereinbarungen über Beförderungsentgelte, die nicht den nach § 39 Abs. 1 PBefG durch Zustimmung festgestellten Entgelten entsprächen, seien nichtig. Es liege ein nach § 134 BGB verbotswidriges Rechtsgeschäft vor. Dies führe aber nur zur Nichtigkeit der Vereinbarung über die Ermäßigung; die Gültigkeit des eigentlichen Beförderungsvertrages bleibe hiervon unberührt. Hierfür spreche der Schutzgedanke für die die Beförderungsleistungen tatsächlich in Anspruch nehmenden Schüler. Im Falle von Leistungsstörungen oder etwa infolge eines bei der Beförderung erlittenen Unfalles wäre sonst möglicherweise ihre Rechtsposition verschlechtert. Auch Gründe der Praktikabilität im Hinblick auf ein sodann zu erfolgendes Abwicklungsverfahren sprächen für diese Betrachtungsweise. Die Nichtigkeit der Beförderungsverträge hätte zur Folge, dass den Schülern vom Beklagten der Eigenanteil zurückerstattet werden müsste und die Klägerinnen diese Schüler im Mai 1997 "umsonst" befördert und dazu noch die "Treueprämie" daraufgelegt hätte. Die Klägerinnen könnten diese Leistungen zwar nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern. Diese würde im Endeffekt auf eine Verpflichtung zur Zahlung des normalen monatlichen Beförderungsentgeltes hinauslaufen. Denkbar wären in einem weiteren Schritt Freistellungsansprüche der Schüler gegen den Beklagten hinsichtlich des Wertersatzes für die tatsächlich erbrachte Beförderungsleistung im Hinblick auf seine originäre Verpflichtung zur Kostenerstattung der Schülerbeförderung. Dieses Verfahren wäre nicht sonderlich praktikabel und könnte den Beklagten im Ergebnis von einer Kostentragung nicht völlig freistellen. Schließlich könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerinnen und die Schüler im Mai 1997 keinen Beförderungsvertrag geschlossen hätten, wenn sie von der Unzulässigkeit der Aktion "Treueprämie" gewusst hätten. Ob und in welchem Maße einige Schüler eine andere Möglichkeit für die Fahrt zur Schule gefunden hätten, sei nachträglich nicht mehr feststellbar. Sei somit der Beförderungsvertrag gültig, stünden den Klägerinnen gegenüber dem Beklagten die Ansprüche auf Erstattung der einbehaltenen Schülerbeförderungskosten zu, deren Höhe seitens des Beklagten nicht bestritten worden sei.

Mit Beschluss vom 4.4.2001 - 3 S 507/01 - hat der Senat die Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 5.12.2000 - 3 K 885/98 - abzuändern und die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung wird darauf hingewiesen, ein Zahlungsanspruch ergebe sich nicht aus der Satzung des Landkreises, da diese nur den Schulträgern bzw. für den Fall, dass der Landkreis selbst Schulträger sei, den Schülern einen Kostenerstattungsanspruch gewähre. Auch der Vertrag vom 1.8.1983 gewähre keinen Zahlungs-, sondern lediglich einen Abrechnungsanspruch. Die Landkreise sollten lediglich eine befreiende Zahlung auf eventuelle Ansprüche der Verkehrsunternehmer gegen die Schulträger leisten können. Hieraus einen Zahlungsanspruch zu konstruieren sei nicht gewollt und - als Schuldübernahme - angesichts der nicht erfolgten Vertragsbeteiligung der Schulträger kaum denkbar. Die vom Verwaltungsgericht zu Recht erkannte Teilnichtigkeit des Beförderungsvertrages führe zur Gesamtnichtigkeit, so dass auch ein (zivilrechtlicher) Fahrpreisanspruch gegenüber den Fahrgästen nicht bestehe. Ohne die Sonderzahlung wären die Beförderungsverträge über Schülermonatskarten bei - zu unterstellendem - wirtschaftlich vernünftigem Vorgehen nicht abgeschlossen worden. Diese Einnahmeausfälle, insbesondere auch bei Zuschüssen nach § 45 a PBefG, hätten die Klägerinnen durch die Sonderzahlung zu verhindern versucht. Praktikabilitätserwägungen könnten eine Beschränkung auf eine Teilnichtigkeit nicht begründen. Dasselbe gelte für eine Auslegung des § 39 PBefG. Die Beförderungsverträge seien nichtig; ihre Aufrechterhaltung sei weder geboten noch rechtlich zulässig. Ansprüche der Klägerinnen gegen ihre Kunden und damit (möglicherweise) Erstattungsansprüche der Kunden gegen die Schulträger und Ansprüche der Schulträger gegen den Landkreis könnten daher nicht entstanden sein. Auch bereicherungsrechtliche Ansprüche seien ausgeschlossen, nachdem die Klägerinnen auf Grund der Auskunft des Landkreises Kenntnis von der Rechtswidrigkeit ihres Handelns und der Nichtigkeit der Rechtsgeschäfte gehabt hätten. Auf die gegenteilige, bis dato bekanntermaßen von niemanden vertretene Rechtsauffassung ihres Rechtsberaters hätten sie sich angesichts der auch bei ihnen bestehenden Zweifeln nicht verlassen dürfen. Im Übrigen hätte der Landkreis für einen bereicherungsrechtlichen Anspruch ohnehin nicht einzustehen, da die Kostenerstattung unstreitig nur nach Maßgabe der Beförderungsverträge in Betracht komme. Mögliche tatsächliche Probleme bei der Durchsetzung bereicherungsrechtlicher Ansprüche gegenüber den Vertragspartnern seien nicht entscheidungserheblich und gingen mit den Klägerinnen heim. Die von den Schülern gezahlten Eigenanteile würden im Falle eines Obsiegens unverzüglich an diese zurückbezahlt werden.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, Anspruchsgrundlage sei sowohl § 20 der Satzung des Landkreises über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten als auch §§ 4 Abs. 5, 5 Abs. 1 des Vertrages vom 1.8.1983. Um den sich ergebenden Verwaltungsaufwand zu begrenzen, sei sowohl in der Satzung als auch im Vertrag ausdrücklich die Verpflichtung des Beklagten aufgenommen worden, die Beförderungskosten unmittelbar an die Verkehrsunternehmen zu bezahlen. Dies habe zur Folge, dass der Vertragspartner diese Leistung auch beanspruchen könne. Die geltend gemachten Forderungen bestünden sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Die "Aktion Treueprämie" verstoße nicht gegen § 39 PBefG. § 39 Abs. 3 Satz 2 PBefG schränke das in § 39 Abs. 3 Satz 1 PBefG festgelegte gesetzliche Verbot der Unterschreitung ein und gestatte dem Unternehmer eine Ermäßigung, ohne dass eine erneute Zustimmung der Genehmigungsbehörde eingeholt werden müsse. Die Voraussetzungen für eine Ermäßigung hätten vorgelegen. Selbst wenn eine Ermäßigung der Zustimmung der Genehmigungsbehörde bedurft hätte, berechtige dies nicht zur Verweigerung der Auszahlung. Hätte der Beklagte die ihm obliegende Prüfung pflichtgemäß vorgenommen, hätte er der von den Klägerinnen geplanten Maßnahme zustimmen müssen, da diese wirtschaftlich zur Vermeidung von nicht kostengerechten Beförderungsentgelten notwendig gewesen sei. In diese Prüfung sei der Beklagte pflichtwidrig nicht eingetreten. Er habe die Zustimmung verweigert, um eine Entlastung seines Erstattungskostenetats zu erreichen. Dies sei kein sachlicher Rechtfertigungsgrund. Da die Klägerinnen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung gehabt hätten, widerspräche es Treu und Glauben, wenn der Beklagte sich darauf berufen könne, dass auf Grund seiner fehlenden Zustimmung die Ermäßigung oder gar der gesamte Beförderungsvertrag nichtig sei. Treuwidrig sei die Weigerung auch deshalb, da der Beklagte den von den Schülern bzw. deren Eltern erhobenen Eigenanteil für den Monat Mai 1997 nicht an diese zurückbezahlt habe. Damit gehe er im Verhältnis zu den betroffenen Schülern von der Gültigkeit der abgeschlossenen Beförderungsverträge aus. Im Übrigen würde selbst eine Nichtigkeit der Ermäßigung des Beförderungsentgeltes nicht zur Nichtigkeit der Beförderungsvertrage führen. Diese blieben mit den zulässigen Beförderungsentgelten aufrechterhalten. Hierfür spreche der Schutzgedanke für die die Beförderungsleistung tatsächlich in Anspruch nehmenden Schüler. "Quasi vertragliche" Ansprüche wären von deutlich geringerer rechtlicher Qualität. Bei einer Nichtigkeit des Beförderungsvertrages hätten den betroffenen Schülern insbesondere keinen vertraglichen Ansprüche zugestanden mit der Konsequenz, dass sie auch keinen Beförderungsanspruch gehabt hätten. Auch Gründe der Praktikabilität sprächen für die Gültigkeit des Beförderungsvertrages. Die Klägerinnen hätten mangels Bewusstseins einer möglichen Rechtswidrigkeit nicht vorsätzlich gehandelt. Sinn und Zweck des Festpreischarakters der Beförderungsentgelte sei deren Koordination und die Verhinderung eines unbilligen und ruinösen Wettbewerbes. Beides sei für die Beförderungsverträge mit den Schülern allenfalls von sehr untergeordneter Bedeutung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Gericht vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Klagen stattgegeben. Diese sind zwar zulässig, aber unbegründet. Die Klägerinnen haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Schülerbeförderungskosten für den Monat Mai 1997. Auf die Berufung des Beklagten war das Urteil des Verwaltungsgerichts daher abzuändern und waren die Klagen abzuweisen.

1. Als Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Schülerbeförderungskosten im Verhältnis Verkehrsunternehmen - Landkreis kommt vorliegend nur der Vertrag über die Abrechnung der Schülerbeförderungskosten im vereinfachten Abrechnungsverfahren vom 1.8.1983 in Betracht.

Das in diesem Vertrag vereinbarte "vereinfachte Abrechnungsverfahren" führt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht lediglich zu einer verkürzten Zahlungskette im Verhältnis Landkreis-Schulträger-Schüler/Eltern-Verkehrsunternehmen, sondern gewährt den beteiligten Verkehrsunternehmen einen eigenen Anspruch gegen den Landkreis auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten. Dies ergibt sich insbesondere aus §§ 3, 4 und 5 des Vertrages, in denen die Abrechnungsvoraussetzungen im Einzelnen geregelt sind. Danach sind Grundlage der Abrechnung bei Zeitkarten im Linienverkehr die Berechtigungsausweise und bei Beförderungsverträgen über Verkehre im freigestellten Schülerverkehr und über besondere Schülerkurse im Rahmen von Linienverkehren die Bescheinigungen des Schulträgers (vgl. § 3 des Vertrages). In beiden Fällen verpflichten sich die Landkreise, die Beförderungsentgelte anstelle der Schulträger an die Verkehrsunternehmen zu vergüten (vgl. §§ 4 Abs. 5 und 5 Abs. 1 des Vertrages). Mit dieser vertraglichen Verpflichtung der Landkreise gegenüber den Verkehrsunternehmen korrespondieren entsprechende Vergütungsansprüche der Verkehrsunternehmer unmittelbar gegen die Landkreise. Für diese Auslegung sprechen im vorliegend einschlägigen Fall der Abrechnung von Zeitkarten im Linienverkehr im Übrigen auch die weiteren Modalitäten der Abrechnung. Denn bei der hier vorzunehmenden Abrechnung über Berechtigungsausweise haben sich die Verkehrsunternehmen im Vertrag vom 1.8.1983 verpflichtet, die von den Schulträgern ausgegebenen und abgestempelten Berechtigungsabschnitte einzulösen, den Schülern für den aufgedruckten Kalendermonat und die eingetragene Fahrstrecke unentgeltlich eine Schülermonatskarte nach ihren Bestimmungen auszuhändigen und den Antrag auf Erstattung des Ausfalls an Beförderungsentgelten dem WBO zum Zwecke der Abrechnung mit den Landkreisen zu übersenden (vgl. § 4 Abs. 2 und 3 des Vertrages). Die in diesem Zusammenhang gewählte Diktion ("unentgeltlich", "Erstattung des Ausfalls an Beförderungsentgelten") belegt, dass abweichend von der - ohne den Vertrag - zu durchlaufenden Zahlungs- bzw. Erstattungskette vom Landkreis über den Schulträger über die Schüler/Eltern zum Verkehrsunternehmen mit dem "vereinfachten Abrechnungsverfahren" unmittelbare Ansprüche zwischen den Landkreisen und den Verkehrsunternehmen geschaffen werden sollten.

Dem steht nicht entgegen, dass die bei diesem Verfahren nicht mehr beteiligten Schulträger an dem Vertrag vom 1.8.1983 nicht mitgewirkt haben. Denn der Beklagte hat sich in § 20 seiner Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten vom 4.7.1983 i.d.F. v. 16.12.1996 ausdrücklich vorbehalten, die Beförderungskosten anstelle der Schulträger unmittelbar an diejenigen Verkehrsunternehmen oder deren Zusammenschlüsse zu erstatten, mit denen er entsprechende Verträge abgeschlossen hat.

2. Die von den Klägerinnen geltend gemachten Zahlungsansprüche scheitern jedoch daran, dass die von ihnen im Mai 1997 durchgeführte Treuebonusaktion zu einer unzulässigen Ermäßigung des Beförderungsentgeltes führte.

Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 PBefG bedürfen Beförderungsentgelte und deren Änderung der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Die danach festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nach § 39 Abs. 3 Satz 1 PBefG nicht über- oder unterschritten werden und sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind gemäß § 39 Abs. 3 Satz 2 PBefG verboten und nichtig. Beförderungsentgelt im Sinne dieser Bestimmungen ist jede Vergütung für die Beförderungsleistung des Verkehrsunternehmers. Es entfällt nicht dadurch, dass es nicht vom Beförderten, sondern von dritter Seite gezahlt wird. Auch die Leistung eines Dritten ist jedenfalls dann Beförderungsentgelt i.S.d. § 39 PBefG, wenn sie einen Anspruch des Verkehrsunternehmers abgelten soll, den dieser sonst gegenüber dem Beförderten hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.1.1979 - 7 C 56.75 -, Buchholz 442.01, § 39 PBefG, Nr. 1).

Vorliegend haben die Beteiligten im Vertrag vom 1.8.1983 vereinbart, dass die Klägerinnen unter bestimmten Voraussetzungen an die zu befördernden Schüler Schülermonatskarten aushändigen. Mit der Ausgabe einer Monatskarte verpflichtet sich das Verkehrsunternehmen, den Inhaber der Karte für den aufgedruckten Kalendermonat und die eingetragene Fahrstrecke nach seinen Beförderungsbestimmungen zu befördern. Diese Beförderungsleistung erfolgt nach dem Vertrag vom 1.8.1983 im Verhältnis zum Beförderten unentgeltlich. Als Ausgleich erhalten die Klägerinnen - wie oben dargelegt - jedoch einen eigenen vertraglichen Erstattungsanspruch unmittelbar gegen den Beklagten. Bei dieser Vertragsgestaltung stellt der vom Beklagten bei der Abrechnung nach Berechtigungsscheinen im vereinfachten Abrechnungsverfahren unmittelbar an die Verkehrsunternehmen zu zahlende Betrag das Beförderungsentgelt im Sinne des § 39 PBefG dar.

Dieser Betrag wurde vorliegend für die im Mai 1997 entgegengenommenen Berechtigungsausweise zwar nicht ermäßigt. Denn die Klägerinnen fordern vom Beklagten die volle Vergütung für die von ihnen im Monat Mai 1997 ausgegebenen Schülermonatskarten. Die Klägerinnen haben jedoch in den streitgegenständlichen Fällen unmittelbar an die Beförderten einen Treuebonus in Höhe von 20,-- DM ausbezahlt. Im Verhältnis Schüler/Eltern-Verkehrsunternehmer bestehen beim vereinfachten Abrechnungsverfahren zwar - wie oben dargelegt - keine Zahlungsverpflichtungen. Die Zahlung eines Treuebonus unmittelbar an die Beförderten stellt dennoch rechtlich eine Reduktion des Beförderungsentgeltes dar. Dies ergibt sich, soweit die Beförderten nach § 6 der Satzung des Beklagten über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten einen Eigenanteil zu tragen haben, schon daraus, dass in diesem Fall die Beförderungskosten in Höhe des Eigenanteils letztlich nicht vom Beklagten, sondern von den beförderten Schülern bzw. ihren Eltern zu tragen sind. Erhalten sie vom Verkehrsunternehmen den Eigenanteil ganz oder teilweise erstattet, so reduziert sich dadurch der von ihnen zu tragende Teil des Beförderungsentgeltes. Im Übrigen führte die Auszahlung des Treuebonus Zug-um-Zug gegen Aushändigung eines entsprechenden Berechtigungsabschnittes - unabhängig von der Verpflichtung des Beförderten zur Tragung eines Eigenanteils - dazu, dass den Klägerinnen rechnerisch für diese Monatskarten nicht das volle Beförderungsentgelt, sondern von vornherein nur ein - um den Treuebonus gekürzter - Betrag zufließen konnte. Denn sowohl der Erstattungsanspruch gegen den Beklagten als auch die Auszahlung des Treuebonus an die Beförderten hing von der Aushändigung des Berechtigungsabschnittes an den Verkehrsunternehmer ab. Beide standen damit in einem unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhang, der es rechtfertigt, die Zahlung des Treuebonus als eine Ermäßigung des Beförderungsentgeltes anzusehen.

Da durch die Ermäßigung die festgestellten Beförderungsentgelte unterschritten wurden, verstieß der Treuebonus gegen § 39 Abs. 3 Satz 1 PBefG. Dabei ist rechtlich unerheblich, ob die Treuebonusaktion von der Genehmigungsbehörde hätte genehmigt werden müssen. Maßgeblich für ein Über- oder Unterschreiten nach § 39 Abs. 3 Satz 1 PBefG sind allein die festgestellten Beförderungsentgelte. Die Klägerinnen haben im Übrigen einen entsprechenden Antrag auf Änderung ihrer festgestellten Beförderungsentgelte bei dem Beklagten als Genehmigungsbehörde zu keinem Zeitpunkt beantragt. Nicht entscheidungserheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob die Klägerinnen den Treuebonus nur an eigenanteilspflichtige Schüler ausgezahlt haben oder nicht. Denn § 39 Abs. 3 Satz 1 BPefG verbietet nach seinem klaren Wortlaut jede Über- und Unterschreitung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 39 Abs. 3 Satz 2 PBefG. Diese Vorschrift enthält keine Ausnahme zu § 39 Abs. 3 Satz 1 PBefG, sondern stellt lediglich nochmals ausdrücklich fest, dass nicht jedermann unter gleichen Bedingungen gewährte Ermäßigungen in jedem Fall verboten und nichtig sind (vgl. Bidinger, PBefR, 2. Aufl., Lieferung 1/01, Stand Juni 2001, B § 39 RdNr. 132).

Im Übrigen verstieß die Treuebonusaktion auch gegen § 39 Abs. 3 Satz 2 PBefG und wäre von daher auch nicht genehmigungsfähig gewesen. Denn diese Vorschrift verbietet Differenzierungen, die aus sachfremden Erwägungen vorgenommen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.1.1979, a.a.O.). Hiervon ist vorliegend jedoch auszugehen. Die Aktion der Klägerinnen knüpfte entgegen ihrer Bezeichnung nicht an die Treue der Beförderten, sondern an die Aushändigung des Berechtigungsabschnittes für den Monat Mai 1997 und damit unmittelbar an die Kostentragungspflicht des Beklagten an. Schüler, die ihre Monatskarten auf eigene Kosten erwerben mussten, weil sie keinen Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten hatten (etwa weil die Voraussetzungen des § 3 der Satzung des Beklagten über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten bezüglich der Mindestentfernung nicht vorlagen) und die deshalb keinen Berechtigungsausweis besaßen, kamen beispielsweise nicht in den Genuss der Vergünstigung. Für diese Differenzierung fehlt eine sachliche Rechtfertigung. Denn der Beklagte trägt als Kostenträger - wie oben dargelegt - den für die Schülerbeförderung zu leistenden Kostenbeitrag lediglich anstelle des jeweiligen Schülers. Zahlt der Beklagte damit letztlich nur das, was an sich der Schüler zahlen müsste, wenn ihn der Beklagte nicht von den Schülerbeförderungskosten zu entlasten hätte, so fehlt es an einem sachgerechten Grund, dieses Entgelt anders zu bemessen als das eines zahlenden Schülers (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.1.1979, a.a.O.). Dies gilt erst Recht, wenn die Ermäßigung - wie vorliegend - nicht unmittelbar dem Kostenträger gewährt, sondern dem jeweiligen Schüler ausgezahlt wird, um bei diesem zu Lasten des Kostenträgers einen Anreiz zum Erwerb einer Monatskarte zu schaffen.

3. Die Verstöße gegen § 39 Abs. 3 PBefG führen zugleich zum Wegfall des Vergütungsanspruches der Klägerinnen gegenüber dem Beklagten.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt ist gemäß § 134 BGB nichtig, wenn sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Verbotsgesetze i.S.d. § 134 BGB sind Vorschriften, die eine nach der Rechtsordnung grundsätzlich mögliche rechtsgeschäftliche Regelung wegen ihres Inhalts oder wegen der Umstände ihres Zustandekommens untersagen (vgl. Heinrichs, in Palandt, BGB, 61. Auflage, 2002, § 134 RdNr. 5).

In diesem Sinne handelt es sich bei § 39 Abs. 3 PBefG um ein Verbotsgesetz. Dies ergibt sich bezüglich § 39 Abs. 3 Satz 2 PBefG bereits unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes ("...sind verboten..."), gilt aber auch für § 39 Abs. 3 Satz 1 PBefG. Mit der Zustimmung der Genehmigungsbehörde werden die Beförderungsentgelte allgemeinverbindlich (vgl. § 39 Abs. 1 PBefG) und dürfen nicht mehr unter- oder überschritten werden (vgl. § 39 Abs. 3 Satz 1 PBefG). Hierdurch erhält das Beförderungsentgelt in den von § 39 PBefG erfassten Fällen den Charakter eines Festpreises mit der Folge, dass Vereinbarungen über Beförderungsentgelte, die nicht den nach § 39 Abs. 1 PBefG durch Zustimmung festgestellten Beförderungsentgelten entsprechen gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen.

In der Regel erstreckt sich die Nichtigkeit bei einem Verstoß gegen ein Verbotsgesetz auf das Rechtsgeschäft im Ganzen, es sei denn aus dem Zweck der Verbotsnorm ergibt sich, dass nur die verbotene Klausel nichtig ist (vgl. Heinrichs, a.a.O., § 134 RdNr. 13 und § 139 RdNr. 18) oder es ist anzunehmen, dass das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde (vgl. § 139 BGB). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Damit führen die Verstöße gegen § 39 Abs. 3 PBefG nicht nur zur Nichtigkeit der Treueprämie, sondern zur Nichtigkeit der ihnen zugrundeliegenden Beförderungsverträge.

Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Festpreischarakter der Beförderungsentgelte bei den von § 39 PBefG erfassten Verkehrsarten bzw. Verkehrsformen im Interesse der Gesamtwirtschaft und der Ordnung im Verkehr sowie zur Koordinierung der Beförderungsentgelte der einzelnen Verkehrsträger untereinander und im Verhältnis zum Schienenverkehr unerlässlich; daneben soll der Festtarif auch unbilligen und ruinösen Wettbewerb verhindern (vgl. Bidinger, a.a.O., RdNr. 131 unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte). Dies erfordert, dass im Falle einer nicht genehmigten Unterschreitung des Beförderungsentgeltes grundsätzlich nicht nur die Vereinbarung über das Beförderungsentgelt, sondern das gesamte Rechtsgeschäft (also der Beförderungsvertrag insgesamt) nichtig ist, da anderenfalls der die festgesetzten Beförderungsentgelte unterschreitende Verkehrsunternehmer für sein gesetzwidriges Verhalten belohnt würde, in dem er trotz Vereinbarung eines niedrigeren Entgeltes dennoch das - festgesetzte - höhere Beförderungsentgelt fordern dürfte. Dies widerspräche Sinn und Zweck der gesetzlichen Festpreisregelung. Gleiches gilt für nicht jedermann unter gleichen Bedingungen gewährte Ermäßigungen (vgl. Bidinger, a.a.O., RdNr. 132).

Es kann vorliegend auch nicht angenommen werden, dass die von den Klägerinnen beförderten Schüler auch ohne die - nichtige - Treuebonusaktion im Mai 1997 Monatskarten erworben hätten. Anlass für die Treuebonusaktion war der Umstand, dass der Mai 1997 nur 7 bis 9 Schultage hatte, damit der Erwerb einer Schülermonatskarte wirtschaftlich nicht sinnvoll war und die Klägerinnen deshalb befürchteten, dass die Schüler aus diesem Grund auf den Erwerb einer Monatskarte verzichten. Insoweit sollte die Entscheidung für den Erwerb einer Monatskarte gerade durch den Treuebonus herbeigeführt werden. Damit ist davon auszugehen, dass nach dem mutmaßlichen Parteiwillen die beförderten Schüler bzw. ihre Eltern bei Kenntnis der Nichtigkeit der Treueprämieaktion im Mai 1997 keine Monatskarte erworben hätten. Gegenteiliges wird von den Klägerinnen nicht vorgetragen, insoweit ist ihrem Vorbringen noch nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, dass und inwieweit zumindest ein Teil der Schüler in jedem Fall eine Monatskarte gekauft hätte.

Die Wirksamkeit der Beförderungsverträge lässt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes nicht allein mit dem Schutzbedürftigkeit der Beförderten begründen. Insoweit ist insbesondere davon auszugehen, dass die beförderten Schüler auch ohne wirksamen Beförderungsvertrag im Falle eines Unfalles im Hinblick auf die gesetzlichen Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) und nach dem Straßenverkehrsgesetz (§§ 7 ff. StVG) nicht schutzlos gewesen wären. Auch Gründe der Praktikabilität stehen nicht entgegen. Sind die Beförderungsverträge insgesamt nichtig, so können die erbrachten Leistungen nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) zurückfordert werden. Allein der Umstand, dass diese Rückabwicklung auf Seiten der Klägerinnen in tatsächlicher Hinsicht mit weiteren erheblichen Beweisschwierigkeiten und in rechtlicher Hinsicht mit Unwägbarkeiten verbunden sein dürfte, steht dem nicht entgegen. Dabei bedarf vorliegend auch keiner Entscheidung, ob der Beklagte letztlich auch für etwaige bereicherungsrechtliche Ansprüche einzustehen hat. Denn deren Erstattung ist nicht Gegenstand des Vertrages vom 1.8.1983 mit der Folge, dass sie von den Klägerinnen unmittelbar gegenüber den beförderten Schülern geltend gemacht werden müssten und diese dann ggf. vom Schulträger bzw. dem Beklagten Ersatz verlangen müssten. Die Wirksamkeit der Beförderungsverträge kann auch nicht damit begründet werden, dass anderenfalls keine Beförderungspflicht bestanden hat. Denn im Falle der - vorliegend eher theoretischen Möglichkeit der Verweigerung der Beförderung wegen Unwirksamkeit des Beförderungsvertrages - hätten die Beteiligten ohne weiteres auf der Grundlage der festgestellten Beförderungsentgelte wirksame Beförderungsverträge abschließen und so die Beförderungspflicht herbeiführen können.

Sind mithin die im Zusammenhang mit der Treuebonusaktion zustande gekommenen Beförderungsverträge in vollem Umfang nichtig, so führt dies zugleich dazu, dass den Klägerinnen insoweit auch keine Erstattungsansprüche gegen den Beklagten zustehen, denn Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten ist nach dem Vertrag vom 1.8.1983 das Zustandekommen eines wirksamen Beförderungsvertrages. Fehlt es hieran, entsteht kein Anspruch auf ein Beförderungsentgelt und ist ein solches mithin auch nicht vom Beklagten auszugleichen. Dabei ist es im vorliegenden Verfahren rechtlich nicht von Bedeutung, dass der Beklagte bislang im Hinblick auf den ungewissen Verfahrensausgang die einbehaltenen Eigenanteile nicht an die Schüler bzw. ihre Eltern zurückerstattet hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss vom 5. Februar 2002

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 34.360,35 EUR (entspricht 67.203,-- DM) festgesetzt (vgl. § 13 Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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