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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 27.09.2007
Aktenzeichen: 3 S 882/06
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, DSchG


Vorschriften:

VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
BauGB § 1 Abs. 7
DSchG § 2 Abs. 1
DSchG § 15 Abs. 3
Der Eigentümer eines außerhalb des Plangebietes gelegenen Grundstücks kann die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag grundsätzlich nicht mit der Begründung herleiten, die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes beeinträchtigten das Erscheinungsbild des in seinem Eigentum stehenden Baudenkmals (wie OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.05.2003 - 1 KN 69/02 -, BauR 2004, 57).
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

3 S 882/06

Verkündet am 27.09.2007

In der Normenkontrollsache

wegen Gültigkeit des Bebauungsplans 160/5 Heilbronn-Horkheim "Bei dem Schloss"

hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ausweisung eines Wohngebietes durch Bebauungsplan in der Nachbarschaft der Burg Horkheim.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 4/2 (XXXXXXXXXXXX XX) im Ortsteil Horkheim der Stadt Heilbronn. Dieses Grundstück, das die Antragstellerin im Jahr 1992 von ihrer Mutter erworben hat, ist Teil der Burg Horkheim, die sich im Übrigen über die Grundstücke Flst.-Nrn. 4, 4/1, 4/4 (XXXXXXXXXX XX und XX) und 7/1 (XXXXXXXXX XX) erstreckt. Die übrigen der genannten Grundstücke stehen nicht im Eigentum der Antragstellerin. Die im Jahr 1344 erstmals urkundlich bezeugte Burg Horkheim besteht aus dem durch einen trockengelegten Wassergraben und Mauerreste umfriedeten Gelände der ehemaligen Wasserburg mit den darauf stehenden Wohn- und Ökonomiebauten aus der Zeit vom Mittelalter bis ins 19. Jahrhundert. Von der mittelalterlichen Bausubstanz ist noch das so genannte Steinhaus (XXXXXXXXXXX XX und XX) - ein hoher viergeschossiger Wohnturm mit barockem Fachwerkaufsatz - erhalten. Dieser mittelalterliche Wohnturm wurde 1928 in das nach Art. 97 Abs. 7 der Württembergischen Bauordnung angelegte Landesverzeichnis der Baudenkmale eingetragen und gilt deshalb gemäß § 28 Abs. 1 DSchG als eingetragenes Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung. Das sich auf dem Grundstück der Antragstellerin befindende Wohnhaus stammt ebenso wie das Ökonomiegebäude aus dem 19. Jahrhundert. Diese Bauten sind Teil der Sachgesamtheit "ehemalige Wasserburg", an deren Erhaltung ausweislich der Denkmalliste wegen ihres dokumentarischen und exemplarischen Wertes für die Architektur und Baugeschichte einer Wasserburg vom Mittelalter bis in die Hälfte des 19. Jahrhunderts ein öffentliches Interesse besteht.

Unmittelbar im Nordwesten schließt an die Horkheimer Burg eine Grünfläche an. Entlang der hieran nördlich anschließenden oberen Kanalstraße, am Schifffahrtskanal des Neckars, erstreckt sich Wohnbebauung. Die dort auf den Grundstücken Flst.-Nrn. XXX und XXXX bis XXXX stehenden Reihenhäuser stammen aus der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts, die übrige Bebauung entlang der Oberen Kanalstraße (Flst.-Nrn. XXX bis XXX) beruht auf Bebauungsplänen der damals noch selbstständigen Gemeinde Horkheim aus der Zeit vor 1974. Südwestlich der Burg befand sich bis in die Mitte der 90er-Jahre die Gärtnerei Reinwald. Die Grundstücke Flst.-Nrn. XXX und XXXX waren großflächig mit Gewächshäusern bestanden, auf dem Grundstück Flst.-Nr. XXXXX befand sich das zur Gärtnerei gehörende Wohnhaus. Die verbleibenden Freiflächen waren teilweise - etwa durch Weihnachtsbaumkulturen - ebenfalls gärtnerisch genutzt worden. Seit Aufgabe der Gärtnerei und Beseitigung der Gewächshäuser liegt das Gelände brach. Östlich der Burg Horkheim schließt der Ortsteil Horkheim an, südlich der Burg befindet sich die evangelische Kirche, die als Denkmal von besonderer Bedeutung ebenfalls einen erhöhten Denkmalschutz genießt. Im Flächennutzungsplan war das Plangebiet bislang als landwirtschaftliche Fläche dargestellt.

Das Grundstück der Antragstellerin wird von dem angegriffenen Bebauungsplan "Bei dem Schloss" ebenso wenig erfasst wie die übrigen zur Burg Horkheim gehörigen Grundstücke. Das als allgemeines Wohngebiet ausgewiesene Plangebiet erstreckt sich über ca. 1,9 ha südlich, westlich und nördlich der Burg Horkheim. Der Bebauungsplan setzt insgesamt 11 Baufenster für 21 Gebäude fest; die Zahl der pro Gebäude zulässigen Wohnungen ist auf zwei begrenzt. Die teils ein-, teils zweigeschossig zulässige Bebauung muss eine Firsthöhe von 9 m und eine Traufhöhe von 3,60 m bzw. 11,50 m/6 m einhalten. 38,4% der Fläche des Plangebiets sind als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Diese befindet sich südwestlich der Burg Horkheim; auf ihr ist nach dem Bebauungsplan ein Spielplatz zulässig.

Dem Bebauungsplan lag im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: Am 05.10.1995 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans "Bei dem Schloss". Der Aufstellungsbeschluss wurde am 19.10.1995 im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht. In der Folgezeit wurde die Konzeption, die zunächst 23 Baukörper mit ca. 100 Wohneinheiten vorsah und sich über einen größeren Geltungsbereich (2,3 ha) erstreckte, auch im Blick auf zahlreiche Einwendungen von Seiten des Denkmalamtes und interessierter Bürger geändert und die Bebauungsdichte wurden deutlich reduziert. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung und die Anhörung der Träger öffentlicher Belange fanden zwischen dem 23.11.1998 und dem 04.12.1998 statt. Die zahlreichen Anregungen führten zu einer weiteren Änderung des Entwurfs, der erneut vom 13.10.2003 bis 13.11.2003 und - wegen eines Bekanntmachungsfehlers - vom 05.01.2004 bis 05.02.2004 auslag. Die Antragstellerin wandte mit Schreiben vom 15.11.2003 gegen die Planung ein, es bestehe kein Bedarf an Doppelhäusern. Der historisch gewachsene und denkmalrechtlich bedeutsame Ortsrand solle nicht negativ verändert werden, zumal die Blickachse vom Neckar zur Burg unmöglich gemacht würde. Anstelle des Kinderspielplatzes solle ein Feuchtbiotop geschaffen und die Wildhecke am Burggraben solle erhalten werden. Zudem verstoße der Bebauungsplan gegen § 15 Abs. 3 DSchG. Das Planungs- und Baurechtsamt der Antragsgegnerin fasste die Bedenken und Anregungen in einem Bericht vom 06.06.2005 zusammen, der dem Gemeinderat am 21.07.2005 als Gemeinderatsdrucksache Nr. 139 vorlag. Die Sitzungsvorlage des Planungs- und Baurechtsamts enthielt ferner den (näher begründeten) Vorschlag, den Anregungen des Landesdenkmalamtes nicht zu folgen. In seiner Sitzung vom 21.07.2005 stellte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Änderung des Flächennutzungsplans für das Teilgebiet "Bei dem Schloss" abschließend fest und beschloss den Bebauungsplan "Bei dem Schloss" als Satzung. Dieser Beschluss wurde nach Eintritt der Fiktionswirkung des § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB bezüglich des Flächennutzungsplans am 08.12.2005 und - zur Behebung formaler Mängel - erneut am 22.06.2006 öffentlich bekannt gemacht. Ein Petitionsverfahren der Antragstellerin blieb ohne Erfolg (LT-Drs. 13/4903).

Bereits am 12.04.2006 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung ihrer Antragsbefugnis führt sie aus, sie sei von der Planung als Miteigentümerin der Burg unmittelbar betroffen. Die von den Wohngebäuden und insbesondere von dem Spielplatz ausgehenden Geräuschbelästigungen minderten den Wohnwert der Horkheimer Burg erheblich. Außerdem würde die heranrückende Wohnbebauung die gerade für ein ehemaliges Wasserschloss charakteristische Aussicht auf den Fluss und die freie Landschaft verdecken. Die schöne Aussichtslage sei in diesem Fall ein abwägungsrelevanter Belang, zumal auch die Sichtachse zwischen der Horkheimer und der Klingenberger Burg auf der gegenüberliegenden Seite des Neckars verloren ginge. Sie werde durch die ausgewiesene Bebauung ferner in ihren Interessen als Eigentümerin eines Baudenkmals beeinträchtigt. Die Horkheimer Burg gelte gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 DSchG als in das Denkmalbuch eingetragenes Kulturdenkmal. Sie sei damit ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung und genieße den besonderen Schutz des § 15 DSchG. Nach § 15 Abs. 3 DSchG dürften bauliche Anlagen aber in der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals nur genehmigt werden, wenn das Vorhaben das Erscheinungsbild des Denkmals nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtige oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls unausweislich Berücksichtigung verlangten. Das Landesdenkmalamt habe zutreffend ausgeführt, dass die von der heranrückenden Wohnbebauung ausgehende Beeinträchtigung nicht als unerheblich abgetan werden könne. Sie könne sich als Denkmaleigentümerin auf die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes auch berufen, denn diese schafften insoweit auch subjektiv-öffentliche Abwehrrechte gegen eine heranrückende Wohnbebauung. Der Antrag sei auch begründet, denn der Bebauungsplan verstoße gegen den Grundsatz der Planerforderlichkeit. Ausweislich der Planbegründung halte die Antragsgegnerin, die unzutreffend von einer Bedarfslage ausgehe, den Bebauungsplan für notwendig, um den Ortsrand städtebaulich zu formulieren und die vorhandene Wohnbebauung abzurunden. Diese formelhafte Begründung habe keinen greifbaren Inhalt. Auch das Ziel der Abrundung der Wohnbebauung sei kein nachvollziehbares Konzept. Zu einer sauberen Abrundung der Ortsrandlage sei der erlassene Bebauungsplan auf Grund der Ausklammerung der Flurstücke Nr. 5/1 und 5/3 auch gar nicht in der Lage. Außerdem verstoße der Bebauungsplan gegen das Abwägungsgebot. Zwar habe die Antragsgegnerin noch erkannt, dass die vorliegende Planung die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege in Form des sog. Umgebungsschutzes gemäß § 15 Abs. 3 DSchG beeinträchtige. Sie habe aber nicht alle abzuwägenden Belange berücksichtigt. Eine ordnungsgemäße Zusammenstellung des Abwägungsmaterials hätte vorausgesetzt, dass die Antragsgegnerin genau prüfe und darlege, aus welchen Gründen die Ausweisung eines Wohngebiets gerade an dem konkreten Standort geboten sei. Insbesondere hätte sie klären müssen, ob überhaupt ein Bedarf für die Ausweisung eines Wohngebiets bestehe oder ob hierfür andere, besser geeignete Standorte zur Verfügung stünden. Das Interesse der Antragstellerin am Fortbestand der ruhigen, für die Horkheimer Burg über die Jahrhunderte charakteristischen Ortsrandlage und der direkten Aussicht auf die Außenbereichsflächen, den Neckar und die auf der gegenüberliegenden Seite des Neckars gelegene Klingenberger Burg habe die Antragsgegnerin überhaupt nicht berücksichtigt. Der geltend gemachte Wohnbedarf für junge Familien sei offenkundig nicht gegeben. Auf Grund der rückläufigen Einwohnerzahlen in Heilbronn insgesamt, insbesondere aber bei der Gruppe der 18- bis 40-Jährigen, sei die Ausweisung eines weiteren Baugebiets nicht erforderlich. Auch habe der Stadtrat im Rahmen der Abwägung übergangen, dass das ausgewiesene Bauland auf Grund der exklusiven Lage der Grundstücke zwischen Neckar und Horkheimer Burg besonders werthaltig und deshalb für junge Familien völlig ungeeignet sei. Schließlich sei der Bebauungsplan auch deswegen unwirksam, weil er nicht vollzugsfähig sei. Dem Vollzug des Planes stehe entgegen, dass die nach dem Bebauungsplan zulässigen Wohngebäude nicht nach § 15 Abs. 3 DschG genehmigungsfähig seien.

Die Antragstellerin beantragt,

den Bebauungsplan 160/5 "Bei dem Schloss" mit der Satzung über örtliche Bauvorschriften der Stadt Heilbronn vom 21. Juli 2005 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie trägt vor, die Antragstellerin verfüge über keine Antragsbefugnis. Auf eine mögliche Verletzung ihres Grundeigentums könne sie sich schon deshalb nicht berufen, weil ihr Grundstück außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liege. Die Antragsbefugnis folge auch nicht aus § 15 Abs. 3 DSchG, denn diese Vorschrift sei nicht anwendbar. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift gelte der Umgebungsschutz nur für eingetragene Kulturdenkmale. Die auf dem Grundstück der Antragstellerin stehenden Teile der Burg Horkheim seien jedoch nicht als besondere Kulturdenkmale in das Denkmalbuch eingetragen. Keines der Gebäude finde sich in einem der genannten historisch überkommenen Verzeichnisse. Die Burg Horkheim sei zwar insgesamt eine geschützte Sachgesamtheit nach § 2 Abs. 1 DSchG. Als in das Denkmalbuch eingetragenes Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung gelte aber nur der mittelalterliche Wohnturm, das sog. Steinhaus, nicht aber die gesamte Burg. Unzutreffend sei die Behauptung der Antragstellerin, die ehemalige Wasserburg genieße als Sachgesamtheit Umgebungsschutz nach § 15 Abs. 3 DSchG. Unabhängig davon sei aus dieser Vorschrift keine Verletzung eigener Rechte herzuleiten. Denn § 15 Abs. 3 DSchG vermittle dem Eigentümer des Denkmals kein subjektives öffentliches Recht. Demgemäß könne die Antragsbefugnis des Denkmaleigentümers nach der Rechtsprechung mit dem denkmalschutzrechtlichen Umgebungsschutz nicht begründet werden, es sei denn, das reguläre Eigentum werde hierdurch beeinträchtigt. Dies sei jedoch erst der Fall, wenn nach Lage der Dinge ernstlich eine Verunstaltung des Baudenkmals im Sinne des Bauordnungsrechts bei der Verwirklichung der Festsetzungen in Betracht komme. Hierfür bestünden keine Anhaltspunkte. Auch der Umgebungsschutz sei kein abwägungserheblicher privater Belang der Antragstellerin. Ferner begründe ihr Interesse, von den Lärmbelästigungen des Spielplatzes verschont zu bleiben, keine mögliche Verletzung von § 1 Abs. 7 BauGB und damit keine Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO. Es sei nicht erkennbar, ob und inwieweit die Antragstellerin durch den Spielplatzlärm überhaupt belästigt werde, zumal ihr nur ein Teil der Horkheimer Burg gehöre und sie das dem Spielplatz abgewandte Gebäude XXXXXXXXXX XX bewohne. Dieses liege ca. 80 m vom Spielplatz entfernt und werde durch das Ökonomiegebäude, die Ummauerung der Burg und die sog. Futtermauer abgeschirmt. Hinzu komme, dass ein subjektives öffentliches Recht, vom Spielplatzlärm verschont zu bleiben, nicht existiere. Überdies habe sie diesen Belang bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht geltend gemacht; dieser sei daher für die Antragsgegnerin auch nicht erkennbar gewesen und habe sich ihr auch nicht aufdrängen müssen. Auch ihr Begehren, von Lärmbelästigungen durch heranrückende Wohnbebauung verschont zu bleiben, begründe die Antragsbefugnis nicht. Hierbei handle es sich allenfalls um ein nicht abwägungserhebliches, da planungsrechtlich geringwertiges bzw. nicht schutzwürdiges Interesse. Auch bei dem geltend gemachten Belang der schutzwürdigen Aussicht handle es sich nicht um ein abwägungserhebliches Interesse. Der Erhalt der Aussichtslage sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg für die Abwägung nur beachtlich, wenn die Aussichtslage der vorhandenen Bebauung durch einen bestehenden Bebauungsplan geschützt oder wegen außergewöhnlicher örtlicher Gegebenheiten aus sich heraus besonders schutzwürdig sei. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Die Aussicht der Antragstellerin sei mit einem Panoramablick in keiner Weise vergleichbar. Sie sei bereits jetzt in alle Himmelsrichtungen erheblich beschränkt. Topographische oder sonstige Besonderheiten, die die Aussicht als besonders schutzwürdig erscheinen ließen, bestünden nicht.

Dem Senat liegen die Planungsakten der Antragsgegnerin vor. Auf sie, auf die zwischen den Beteiligten im Normenkontrollverfahren gewechselten Schriftsätze und Urkunden sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der statthafte und fristgerecht gestellte Normenkontrollantrag ist wegen fehlender Antragsbefugnis unzulässig.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird oder dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn der angegriffene Bebauungsplan "Bei dem Schloss" enthält keine das Grundstück der Antragstellerin betreffenden Regelungen. Der Frage, ob ein Grundstückseigentümer auch durch Festsetzungen auf anderen Grundstücken in seinem Eigentum verletzt sein kann, braucht vorliegend nicht nachgegangen zu werden. Denn die - neben der Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung in Betracht kommende - Antragsbefugnis wegen einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots reicht in jedem Fall weiter; abwägungserheblich sind nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus auch bestimmte Interessen. Das Gericht darf sich daher auf die Prüfung beschränken, ob eine Verletzung des Abwägungsgebots zu Lasten der Antragstellerin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000, a.a.O.).

Das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat hinsichtlich solcher Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist daher, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120 m.w.N.). Macht der Antragsteller - wie vorliegend - eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war und dessen Verletzung nicht aus tatsächlichen Gründen offensichtlich ausscheidet. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hingegen geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2004, a.a.O.). In diesem Sinne dient die Bürgerbeteiligung dazu, der planenden Stelle Interessenbetroffenheit sichtbar zu machen. Hat ein Betroffener es unterlassen, seine Betroffenheit geltend zu machen, so ist sie nur abwägungserheblich, wenn sie sich der planenden Stelle aufdrängen musste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2001 - 6 BN 2.00 -, ZfBR 2001, 419 m.w.N.). Wann ein privater Belang so stark betroffen wird, dass er im Rahmen der Abwägung von der Gemeinde beachtet werden muss, lässt sich nicht allgemeinverbindlich feststellen, sondern ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000, a.a.O.).

In diesem Sinne begründen sämtliche der von der Antragstellerin geltend gemachten Belange ihre Antragsbefugnis nicht.

(1) Ihre Antragsbefugnis leitet die Antragstellerin zunächst aus den "von der heranrückenden Wohnbebauung und dem Spielplatz ausgehenden Lärmbelästigungen" ab. Die Antragstellerin hat diesen Belang im Rahmen der Bürgerbeteiligung nicht geltend gemacht. Auch im gerichtlichen Verfahren ist ihr Vorbringen hinsichtlich des "Wohnlärms" vage und unsubstantiiert. Angesichts des Umstandes, dass sich in der Nachbarschaft der Antragstellerin bereits Wohngebäude befinden, die von dem Gebäude XXXXXXXXX XX deutlich geringer entfernt liegen als die ihr mit rund 30 m am nächsten kommende Baugrenze in dem Plangebiet, und dass sich die "lärmerheblichen" nächstgelegenen Baufenster in nordöstlicher Richtung und damit nicht in Windrichtung befinden, musste dieser Belang sich für den Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht als abwägungserheblich aufdrängen. Dies gilt in gleicher Weise für den Spielplatzlärm. Die Antragstellerin hat sich im Rahmen der Anhörung nur deshalb gegen die Festsetzung eines Kinderspielplatzes auf der öffentlichen Grünfläche ausgesprochen, weil sie ein Feuchtbiotop für Kinder für "interessanter, lehrreicher und pädagogisch wertvoller" hielt. Gegen den typischerweise von einem Kinderspielplatz ausgehenden Lärm hat die Antragstellerin nichts erinnert, die Nutzung der Grünfläche (auch) durch Kinder vielmehr eindeutig begrüßt. Dem entsprechend stellt sich wiederum die Frage, ob sich der Belang des Spielplatzlärms für den Gemeinderat, der diesbezüglich - allerdings betreffend andere Immissionsmesspunkte - auf ein schalltechnisches Gutachten der Fa. W+W Bauphysik vom 13.01.2003 zurückgreifen konnte, auch mit Blick auf das Grundstück der Antragstellerin aufdrängen musste. Dies ist, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, nicht der Fall. Denn das Wohngebäude der Antragstellerin liegt von dem Spielplatz zwischen 70 und 80 m entfernt und ist durch das Ökonomiegebäude, die Umwehrung der Burg und die Futtermauer hinreichend von dem Spielplatz abgeschirmt. Im Übrigen ist nach der Schallimmissionsprognose der W+W Bauphysik vom 13.01.2003 für den Immissionsmesspunkt 7, der seinerseits noch ca. 25 m näher an dem Kinderspielplatz liegt als das Wohngebäude der Antragstellerin, davon auszugehen, dass der Beurteilungspegel unter Berücksichtigung des Kinderspielplatzes dort zwischen 37,7 und 45,3 db(A) betragen wird und damit deutlich niedriger liegt als es nach Orientierungswerten der einschlägigen Regelwerke TA-Lärm bzw. Freizeitlärmrichtlinie zulässig wäre. Da die Antragstellerin ein entsprechendes Lärmniveau auch schon vor Inkrafttreten des Bebauungsplans hinzunehmen verpflichtet war, stellt der Spielplatzlärm für sie keinen abwägungserheblichen Belang dar (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.03.2007 - 9 A 17.06 -). (2) Soweit sich die Antragstellerin auf die "planungsbedingte Verschlechterung der Aussicht von dem Grundstück auf die Freiflächen im Außenbereich, den Neckar und die am gegenüber liegenden Neckarufer gelegene Klingenberger Burg" stützt, begründet auch dieses Vorbringen die Antragsbefugnis nicht. In der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 11.05.2000 - 3 S 690/99 -, VBlBW 2000, 482 <483>; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413) ist geklärt, dass der Blick in die freie Landschaft im Regelfall (nur) eine bloße Chance ist, die das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung dieses Zustandes noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang macht (ebenso VGH Bad.-Württ., Urteile vom 25.06.1997 - 5 S 1949/96 -, NVwZ-RR 1998, 420, und vom 15.12.1995 - 8 S 3028/95 -, UPR 1996, 319; zustimmend Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 47 RdNr. 214; J. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, § 47 RdNr. 49; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 47 RdNr. 65; Unruh, in: Fehling/Kastner/Wahrendorf, Handkommentar Verwaltungsrecht, § 47 VwGO RdNr. 73). Nach der genannten Rechtsprechung ist nur in Ausnahmefällen die Antragsbefugnis gegen einen die Aussicht einschränkenden Bebauungsplan gegeben, so etwa dann, wenn die Aussichtslage der vorhandenen Bebauung durch einen bestehenden Bebauungsplan geschützt oder wegen außergewöhnlicher örtlicher Gegebenheiten aus sich heraus besonders schutzwürdig ist (so für einen freien Blick auf den Bodensee und die Schweizer Alpen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.05.1997 - 8 S 2814/96 -, VBlBW 1997, 426). Eine solchermaßen besonders schutzwürdige Aussichtslage ist hier weder dargetan noch ersichtlich. Abzustellen ist insoweit wiederum nicht auf die Burg Horkheim als Sachgesamtheit, insbesondere nicht auf das viergeschossige Steinhaus, sondern nur auf das Grundstück der Antragstellerin und ihr dort befindliches Wohnhaus; denn das Eigentum an diesem Grundstück ist als dingliches Recht allein in der Lage, der Antragstellerin insoweit die Antragsbefugnis zu vermitteln. Erforderlich für die Bejahung der Antragsbefugnis sind folglich eine bislang besonders schützenswerte Aussicht vom Wohnhaus der Antragstellerin, deren erhebliche Beeinträchtigung im Falle der Verwirklichung des Bebauungsplans und schließlich ein solches Gewicht dieses Belangs, dass dieser sich für den Gemeinderat als abwägungserheblich hat aufdrängen müssen. Denn die Antragstellerin hat im Rahmen der Bürgerbeteiligung nicht auf die Beeinträchtigung ihrer Aussicht hingewiesen, sondern nur geltend gemacht, die Sichtachsen Dritter auf das Denkmal würden beeinträchtigt. Dass die bisherige Aussicht vom Wohnhaus der Antragstellerin als besonders schutzwürdig einzustufen wäre, ist nicht ersichtlich. In Betracht kommt insoweit allein der Blick in nördlicher bzw. nordöstlicher Richtung. Der Blick in diese Richtung ist jedoch mitnichten frei, sondern wird spätestens durch die - zwischenzeitlich fast durchgängig verwirklichte, nach Angaben des Ehemanns der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung teilweise zweigeschossig ausgeführte - Bebauung entlang der Oberen Kanalstraße gefangen und begrenzt. Soweit über die kleinen Freiflächen auf den dortigen Grundstücken noch Blickbeziehungen in Richtung Neckar bestehen, werden diese zusätzlich durch den hohen Baumbewuchs entlang des Neckars und auf der Neckarinsel beeinträchtigt. Von einer besonders schützenswerten Aussicht, deren Berücksichtigung sich für den Gemeinderat hätte aufdrängen müssen, kann somit nicht ausgegangen werden. Selbst wenn die bisherige Aussicht aber besonders schützenswert wäre, ist nicht ersichtlich, dass sie durch zwei Doppelhäuser in abwägungserheblicher Weise beeinträchtigt würde. Unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Modellbilder ist vielmehr davon auszugehen, dass die durch den im Streit stehenden Bebauungsplan ermöglichte Bebauung, die eine Firsthöhe von 9 m nicht überschreiten darf, die Blickbeziehungen der Antragstellerin von ihrem (höher gelegenen) Wohnhaus nach Norden und Nordosten nicht wesentlich beeinträchtigen wird.

(3) Schließlich vermittelt auch die Denkmaleigenschaft der im Eigentum der Antragstellerin stehenden baulichen Anlagen keine Antragsbefugnis. Abzustellen ist auch insoweit nur auf das Grundeigentum der Antragstellerin. Denn während es für die Begründetheit des Normenkontrollantrags auch von Belang sein kann, ob die Belange des Denkmalschutzes in Bezug auf nicht im Eigentum der Antragstellerin stehende Teile eines Denkmals - hier etwa das denkmalrechtlich besonders schützenswerte Steinhaus - abwägungsfehlerfrei gewichtet wurden, wird die mit der Denkmaleigenschaft begründete Antragsbefugnis nur durch das Grundeigentum oder diesem vergleichbare dingliche Rechte vermittelt. Dies ist eine logische Folge des Umstandes, dass das Denkmalrecht und die hierdurch vermittelten Rechte und Pflichten, insbesondere die Erhaltungspflicht (§ 6 DSchG), als einfachrechtliche Konkretisierung der Sozialbindung des Eigentums an dingliche Rechte anknüpfen. Demnach sind zur Begründung der Antragsbefugnis nur solche Belange und Rechte der Antragstellerin in Betracht zu ziehen, die das materielle Denkmalrecht gerade ihr als Grundstückseigentümerin für "ihren Teil" des Denkmals zuordnet.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Ökonomiegebäudes und des Wohnhauses auf dem Grundstück XXXXXXXXXXX XX. Diese aus dem 19. Jahrhundert datierenden Bauten genießen - wie auch der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat - nur den Schutz eines "einfachen" Kulturdenkmals nach § 2 DSchG. Denn ausweislich der Liste der Kulturdenkmale gilt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 DSchG nur das Steinhaus der Burg Horkheim als Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung im Sinne der §§ 12 ff. DSchG. Nur dieses Steinhaus wurde im Jahr 1928 in das nach Art. 97 Abs. 7 der Württembergischen Bauordnung angelegte Landesverzeichnis der Baudenkmale eingetragen. Die übrigen Bestandteile der Burg Horkheim, insbesondere die Gebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin, sind dagegen weder aufgrund der Fiktion des § 28 Abs. 1 DSchG noch später nach §§ 12, 13 DSchG als Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung eingetragen worden. Sie sind zwar Teil der Sachgesamtheit Burg Horkheim, aber nur deren abgrenzbarer Teil - das Steinhaus - genießt den zusätzlichen Schutz nach §§ 12, 15 DSchG (vgl. zur Eintragung von Teilen einer Sachgesamtheit: Strobl/Majocco/Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, § 12 RdNr. 4; Ziff. 2.2 der Verwaltungsvorschrift über die Führung des Denkmalbuchs - Denkmalbuch-Richtlinie -, GABl. 1994 S. 572). Die im Eigentum der Antragstellerin stehenden Teile der Gesamtanlage können - der Mitteilung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.02.2006 entsprechend - den zusätzlichen Schutz für eingetragene Kulturdenkmale mithin nicht in Anspruch nehmen.

Die aus dem 19. Jahrhundert stammenden, im Eigentum der Antragstellerin stehenden Bauten auf dem Grundstück Flst.-Nr. 4/2 genießen folglich nur den Schutz eines "einfachen" Kulturdenkmals nach § 2 DSchG. Diese Norm vermittelt der Antragstellerin kein wehrfähiges subjektives Recht oder einen entsprechenden abwägungserheblichen Belang. Ein subjektives Recht auf Denkmalschutz und Denkmalpflege folgt weder aus Art. 3c Abs. 2 der Landesverfassung noch aus der einfachrechtlichen Vorschrift des § 2 Abs. 1 DSchG (Strobl/Majocco/Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, § 1 RdNr. 1 m.w.N.). Denn Denkmale sind im Grundsatz allein - wie sich bereits aus § 2 Abs. 1 DSchG ergibt - im öffentlichen Interesse und nicht etwa im Interesse des Grundeigentümers zu erhalten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.10.1975 - IX 287/75 -, ESVGH 26, 121 <126>; OVG Niedersachsen, Urteil vom 05.09.1985 - 6 A 104/83 -, BRS 44 Nr. 118; Moench/Otting, NVwZ 2000, 146 <151>; offen gelassen von BVerfG [Kammer], Beschluss vom 19.12.2006 - 1 BvR 2935/06 -, BauR 2007, 1212). Dieser Grundsatz manifestiert sich bereits im Stadium der Unterschutzstellung. Die (Denkmal-)Rechtsordnungen der Länder räumen dem Grundeigentümer nämlich keinen Anspruch auf (denkmalrechtliche) Unterschutzstellung eines Gebäudes ein, obwohl damit im Blick auf steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten und sonstige finanzielle Anreize ein erhebliches finanzielles Interesse, etwa bei der Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen, verbunden sein kann. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt auch die Unterschutzstellung allein im öffentlichen Interesse und stellt einen ausschließlich belastenden Verwaltungsakt dar, auf den der Grundeigentümer keinen Anspruch hat (BVerwG, Urteil vom 18.12.1991 - 4 C 23.88 -, NVwZ 1992, 1197; dem folgend OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.02.1995 - 10 A 830/92 -, BauR 1995, 685; Fehling/Kastner/Wahrendorf, Handkommentar Verwaltungsrecht, § 42 RdNr. 113; Sodan, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 42 RdNr. 434; vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 29.10.1991 - 2 S 23.91 -, BRS 52 Nr. 128; anders Martin, in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, G 134).

Aber auch im Falle der Unterschutzstellung - wie hier - erwächst dem Denkmaleigentümer aus derselben oder als deren Folge kein subjektiv-öffentlichrechtliches Abwehrrecht. Hierfür besteht nach der allein auf das "öffentliche Interesse" (vgl. § 2 Abs. 1 DSchG) abstellenden gesetzlichen Konzeption des Denkmalschutzes kein Bedürfnis, denn im Falle der Beeinträchtigung des Denkmals sind die Denkmalbehörden berechtigt und verpflichtet, den Schutz des Denkmals durchzusetzen. Dem Denkmaleigentümer eine entsprechende Rechtsmacht einzuräumen, war erkennbar nicht beabsichtigt; jedenfalls lassen die hier Streit entscheidenden Vorschriften des baden-württembergischen Denkmalrechts für Konstellationen der vorliegenden Art nicht erkennen, dass sie auch dem Schutz des Denkmaleigentümers zu dienen bestimmt sein sollen. Augenfällig wird dies beim Umgebungsschutz, den das materielle Denkmalrecht selbst den besonders schutzwürdigen eingetragenen Kulturdenkmalen nur zubilligt, soweit die Umgebung für das Erscheinungsbild des Denkmals von erheblicher Bedeutung ist (§ 15 Abs. 3 Satz 1 DSchG). Es würde ersichtlich der Vorstellung des zur Ausgestaltung des einfachen Denkmalrechts berufenen Landesgesetzgebers zuwider laufen, diesen normativ nur sehr restriktiv eingeräumten Umgebungsschutz (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 DSchG) zum einen auf jede Art von Kulturdenkmalen zu erstrecken und diesen Umgebungsschutz zugleich subjektiv-rechtlich "aufzuladen", zumal es sich bei dem Schutzregime der §§ 12, 15 Abs. 3 DSchG ebenfalls nicht um (drittschützende) Schutznormen zugunsten des Denkmaleigentümers handelt (vgl. Strobl/Majocco/Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, § 12 RdNr. 9). Folgerichtig gewährt § 15 Abs. 3 DSchG den Umgebungsschutz auch nur "für das Erscheinungsbild des Denkmals", also den Blick auf das Denkmal und nicht den Blick aus demselben. Dem ausschließlich öffentlichen Interesse am Denkmalschutz entsprechend hat der Eigentümer eines Baudenkmals daher grundsätzlich keinen Anspruch auf Schutz des eigenen Denkmals gegen Beeinträchtigungen durch Dritte oder darauf, dass benachbarte Vorhaben den Denkmalwert seines Gebäudes nicht schmälern (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.10.1975 - IX 287/75 -, ESVGH 26, 121 <126>). Auch zur "Anreicherung" des Gebots zur Rücksichtnahme ist der Hinweis auf den Denkmalcharakter des eigenen Gebäudes nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte nicht geeignet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.06.1989 - 7 B 745/89 -, NVwZ-RR 1989, 614; OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.05.2003, a.a.O.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 13.09.1996 - 3 B 111/96 -, LKV 1998, 72 <73>; zustimmend Moench/Otting, NVwZ 2000, 146 <151>; Ziekow, a.a.O., § 47 RdNr. 214). In dieser Konsequenz liegt es, dass der Eigentümer eines außerhalb des Plangebietes gelegenen Grundstücks die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag grundsätzlich nicht mit der Begründung herleiten kann, die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes beeinträchtigten das Erscheinungsbild des in seinem Eigentum stehenden Baudenkmals (so ausdrücklich: OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.05.2003 - 1 KN 69/02 -, BauR 2004, 57). Ob etwas anderes in den Fällen gilt, in denen die Planverwirklichung zu einer groben Verunstaltung des Denkmals führt (so OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.05.2003, a.a.O.), erscheint dem Senat zweifelhaft, bedarf aber aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Entscheidung, denn für eine Verunstaltung des Denkmals der Antragstellerin ist nichts ersichtlich.

Soweit gegen die genannte Rechtsprechung vereinzelt eingewandt wird, "diese Sichtweise sei am Anfang des dritten Jahrtausends nicht mehr zeitgemäß, denn auch im allgemeinen Sicherheitsrecht werde zunehmend angenommen, dass ein Anspruch auf behördliches oder polizeiliches Einschreiten bestehen könne" (so Martin, in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, G 136), ist diese Argumentation nicht weiterführend, denn der Anspruch auf Einschreiten setzt ein dem Betroffenen zugeordnetes subjektives Recht voraus, um dessen Begründung es hier erst geht. Auch die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in einer Beschwerdeentscheidung geäußerte Rechtsauffassung (vgl. den von der Antragstellerin vorgelegten Beschluss vom 27.03.1992 - 26 CS 91.3589 -) stellt erkennbar auf das bayerische Landesrecht und einen dort offenbar in größerem Umfang eingeräumten Umgebungsschutz ab; für die Rechtslage in Baden-Württemberg ist diese Entscheidung nicht weiterführend. Soweit dieser Entscheidung zu entnehmen ist, dass dem Eigentümer eines Baudenkmals gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG ein Abwehrrecht gegen Baumaßnahmen "in der Nähe" zusteht und dies damit begründet wird, dass es wenig verständlich wäre, wenn der Eigentümer eines Baudenkmals auch solche Veränderungen in der Umgebung dieses Baudenkmals hinzunehmen hätte, die seine Erhaltungsinvestitionen entwerten (BA S. 9), ist auch diese Auffassung - ungeachtet der Frage ihrer Überzeugungskraft - zur Begründung der Antragsbefugnis ungeeignet. Denn im vorliegenden Fall steht eine Entwertung der denkmalbedingten Investitionen der Antragstellerin nicht ansatzweise in Rede.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

vom 26. September 2007

Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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