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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 13.06.2003
Aktenzeichen: 3 S 938/03
Rechtsgebiete: LBO


Vorschriften:

LBO § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Das Angrenzen eines Grundstück an den Außenbereich, stellt grundsätzlich keinen besonderen Umstand dar, der die Annahme rechtfertigt, dass ein grenznaher Bau auf dem Grundstück (ausnahmsweise) zu keiner erheblichen Beeinträchtigung nachbarlicher Belange im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO führt.

Eine vorhandene grenznahe Bebauung auf einem Grundstück führt jedenfalls dann nicht zu einer Vorbelastung des Nachbargrundstücks, die einen auf die Einhaltung der Abstandsflächen gerichteten Abwehranspruch ausschließen kann, wenn das neue Bauvorhaben zu einer zusätzlichen - abstandsflächenrelevanten und damit vom Nachbarn grundsätzlich nicht hinzunehmenden - Verschlechterung führt (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.10.2000 - 8 S 445/00 -, VBlBW 2001, 144).


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

3 S 938/03

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Baugenehmigung; hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Stopfkuchen-Menzel, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Fricke und den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schieber

am 13. Juni 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. April 2003 - 5 K 1017/03 - werden zurückgewiesen.

Der Antragsgegner und die Beigeladenen - diese als Gesamtschuldner - tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die statthaften Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen sind zulässig, aber nicht begründet. Unter Berücksichtigung der von ihnen dargelegten Gründe, auf die sich die Beschwerde zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht den Anträgen der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die den Beigeladenen mit Verfügung des Landratsamtes Heilbronn vom 30.10.2002 erteilte Baugenehmigung zur Hotelerweiterung mit 16 Pkw-Stellplätzen und Wohnung im Dachgeschoss auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 249, 250, 251, 252 und 32/1 (XXXXXX XXXXX XX) der Gemarkung Abstatt stattgegeben, denn bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung. Diese dürfte gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen, die - worauf es vorliegend allein ankommt - zumindest auch dem (Nachbar-) Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind. Bei dieser Sachlage überwiegt das Interesse der Antragsteller, bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über die Baugenehmigung von vollendeten Tatsachen verschont zu bleiben, das Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung sofortigen Gebrauch machen zu dürfen.

Das Bauvorhaben der Beigeladenen hält in bauordnungsrechtlicher Hinsicht unstreitig zu den beiden Grundstücken der Antragsteller Flst.-Nrn. 253 und 254 nicht die nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO nachbarschützenden Abstandsflächen ein. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Bauvorhaben mit dem Erdgeschoss im Westen bis unmittelbar an die Grenze zum Grundstück Flst.-Nr. 254 reicht und im Norden zum Grundstück Flst.-Nr. 253 nur einen Abstand von ca. 1,50 m einhält. Ob das Bauvorhaben darüber hinaus auch mit anderen Teilen möglicherweise nicht die nachbarschützenden Abstandsflächen einhält, bedarf bei dieser Sachlage keiner weiteren Prüfung.

Die Anwendung der bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften scheitert nicht daran, dass auf dem Grundstück der Beigeladenen mit gleichem Abstand zu den Grundstücken der Antragsteller schon bislang ein Gebäude vorhanden war. Dieses Gebäude soll nach den genehmigten Bauplänen abgebrochen werden. Dabei kann dahinstehen, ob bei der geplanten Neuerrichtung - wie ursprünglich beabsichtigt - die westliche Grenzwand erhalten bleiben und in den Neubau integriert werden kann. Bedenken bestehen diesbezüglich allerdings, da der Architekt der Beigeladenen mit Schreiben vom 10.3.2003 der Baurechtsbehörde mitgeteilt hat, dass die Wand mangels Fundamentes abgebrochen und neu erstellt werden müsse. Dessen ungeachtet stellt sich die Abstandsfrage bei dem geplanten Bauvorhaben aber schon deshalb, weil die Außenwände im Erdgeschoss des neu geplanten Gebäudes gegenüber dem bislang vorhandenen Gebäude um etwa 1,00 m erhöht werden sollen.

Die Beigeladenen haben bei summarischer Prüfung auch keinen Anspruch auf Zulassung reduzierter Abstandsflächen nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO. Nach dieser Vorschrift sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn die Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und soweit - wie vorliegend - die Tiefe der Abstandsflächen die Maße des § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO unterschreitet, nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden.

Vorliegend dürfte der Zulassung geringerer Abstandsflächen zu den Grundstücken der Antragsteller eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Belange entgegenstehen. Die Prüfung, ob nachbarliche Belange erheblich beeinträchtigt sind, hat dabei von der normativen Wertung auszugehen, dass eine den nachbarschützenden Teil unterschreitende Abstandsflächentiefe regelmäßig zu einer erheblichen, vom betroffenen Nachbarn nicht hinzunehmenden Beeinträchtigung führt, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 3205/94 -, VBlBW 1997, 266). An einer erheblichen Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange fehlt es nach der Rechtsprechung des Senats (nur dann), wenn die vorhandene Situation durch bestimmte Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsfläche deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - a.a.O. -). Solche Besonderheiten können etwa eine unterschiedliche Höhenlage beider Grundstücke, ein ungewöhnlicher Zuschnitt des Nachbargrundstückes, der dessen Bebauung in dem dem geplanten Gebäude gegenüberliegenden Bereich praktisch ausschließt, oder auch das Vorhandensein eines grenznahen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.9.1999 - 3 S 1437/99 -, m.w.N.). Dabei "steht und fällt" die grundsätzlich anzunehmende erhebliche Beeinträchtigung durch einen Grenzbau aber nicht allein mit einer vorhandenen oder ohne weiteres zulässigen Wohnbebauung auf dem betreffenden Grundstück. Die erhebliche Beeinträchtigung des nachteilig betroffenen Grundstücks hinsichtlich der Besonnung und Belüftung hängt nicht nur davon ab, ob auf dem betroffenen Grundstück ein Wohngebäude vorhanden oder möglich ist. Vielfach wird ein nichtprivilegierter Grenzbau ohnehin weniger das Nachbargebäude unmittelbar selbst betreffen als vielmehr die Besonnung und Belüftung der (Haus-) Gartenfläche. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die betroffene Gartenfläche zu Erholungszwecken (Terrasse, Pergola o.ä.) genutzt wird oder etwa gärtnerisch. In beiden Fällen beeinträchtigt der Grenzbau die Belange des Nachbarn hinsichtlich der Besonnung, Belüftung und sein Interesse an der Verhinderung einer "Einmauerung" erheblich. Hingegen sind besondere Umstände anzunehmen, wenn das Grundstück nach seinem Zuschnitt schlechthin weder bebaut noch sonst gärtnerisch oder zu Freizeitzwecken sinnvoll genutzt werden kann. Zu denken ist insoweit etwa an schmale oder topographisch besonders gelagerte Grundstücke, die solche Nutzungen praktisch ausschließen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.9.1999 - a.a.O. -).

Mit der Rechtsprechung des Senats vergleichbare besondere Umstände, die eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind vorliegend bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich. Insoweit kann bezüglich des im Westen angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. 254 insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass dieses allein wegen seiner Lage im Außenbereich besondere Umstände aufweist. Unabhängig davon, dass die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften auch im Außenbereich und damit auch beim Übergang vom Innen- in den Außenbereich grundsätzlich uneingeschränkt Anwendung finden, ist für dieses Grundstück, auch wenn es im Außenbereich liegt, sowohl eine bauliche Nutzung - etwa ein nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Bauvorhaben - als auch eine sonstige sinnvolle Nutzung - etwa gärtnerisch oder zu Freizeitzwecken - nicht von vornherein ausgeschlossen. Im Übrigen sind auch bezüglich des im Norden angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. 253 keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine Abstandsflächenunterschreitung rechtfertigen könnten. Dieses Grundstück wird offensichtlich von dem am 7.7.1961 in Kraft getretenen Bebauungsplan "Bäckergasse, Nördlicher Teil" erfasst, der für dieses Grundstück eine Baulinie enthält und nach dessen Bauvorschriften im Baugebiet Gebäude jeder Art (Wohngebäude, Gebäude für Landwirtschaft und Gewerbe) errichtet werden können. Selbst wenn dieser Bebauungsplan nicht wirksam sein sollte, dürfte das Grundstück nach Aktenlage im unbeplanten Innenbereich liegen und ist damit grundsätzlich bebaubar. Der Realisierung einer Bebauung steht auch nicht entgegen, dass das Grundstück nur eine Breite von etwa 9,00 m hat, zumal im Falle einer Bebauung die Antragsteller den nach Westen einzuhaltenden seitlichen Grenzabstand durch eine Baulast auf dem ebenfalls in ihrem Eigentum stehenden unbebauten Grundstück Flst.-Nr. 254 sichern könnten (vgl. § 7 LBO). Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht der Umstand, dass die Grundstücke der Antragsteller im Geltungsbereich der Verordnung des Landratsamtes Heilbronn über die vorläufige Anordnung des Überschwemmungsgebietes an der Schorzach und am Gruppenbach vom 6.11.2002 liegt, zumal diese die Errichtung baulicher Anlagen nicht generell verbietet, sondern nur der wasserrechtlichen Genehmigungspflicht durch die untere Wasserbehörde unterwirft (vgl. §§ 2, 3 der Verordnung). Besondere Umstände ergeben sich schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass das Bauvorhaben an die Stelle eines Gebäudes tritt, das ebenfalls keinen bzw. einen vergleichbar geringen Abstand zu den Grundstücken der Antragsteller eingehalten hat. Dabei kann dahinstehen, inwiefern eine vorhandene Bebauung auf dem Baugrundstück zu einer Vorbelastung des Nachbargrundstücks führen kann, die einen auf die Einhaltung der Abstandsflächen gerichteten Abwehranspruch ausschließt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.10.2000 - 8 S 445/00 -, VBlBW 2001, 144). Denn vorliegend führt das genehmigte Vorhaben zu einer zusätzlichen - abstandsflächenrelevanten und damit vom Nachbarn grundsätzlich nicht hinzunehmenden - Verschlechterung. Soweit die Beigeladenen und der Antragsgegner darauf hinweisen, dass bislang zum Grundstück Flst.-Nr. 254 auf einer Länge von 11,74 m eine bestandsgeschützte Grenzbebauung vorhanden gewesen sei, dürfte dies so schon nicht zutreffen. Dem früheren Eigentümer der Baugrundstücke wurde nach den vorgelegten Baugenehmigungsakten zwar 1959 eine Baugenehmigung für einen 11,74 m langen Grenzbau (Gerüstholzschuppen und Garage) erteilt. Dieser Grenzbau wurde 1981 aber in seiner Nutzung geändert (Tank- und Abstellraum mit Garagen) und weist 1988 in vom Rechtsvorgänger der Beigeladenen in einem Genehmigungsverfahren vorgelegten Plänen nur noch eine Länge von etwa 9,90 m auf. Dies dürfte nach dem von den Beigeladenen im Beschwerdeverfahren vorgelegten Lichtbild von der noch vorhandenen westlichen Grenzwand auch den Gegebenheiten entsprochen haben, da danach die Grenzbebauung in südlicher Richtung erkennbar vor dem vorhandenen Hauptgebäude endete. Damit führt die jetzt genehmigte Grenzbebauung von 9,30 m nur zu einer geringfügigen Verkürzung. Im Übrigen soll die Außenwand um etwa 1,00 m erhöht werden, was in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht hinsichtlich beider Grundstücke der Antragsteller in jedem Fall zu einer Verschlechterung führt. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass das Bauvorhaben in seinem im Grenzbereich eingeschossigen Teil ein Flachdach erhält, während das bisherige Gebäude ein Satteldach hatte. Denn da dieses nach den Plänen eine Dachneigung von unter 45° aufwies, war es abstandsflächenrechtlich sowohl als Dach zum Grundstück Flst.-Nr. 254 als auch mit seiner Giebelfläche zum Grundstück Flst.-Nr. 253 nicht auf die Wandhöhe anzurechnen (vgl. § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO) und damit nach der Wertung des Gesetzgebers abstandsflächenrechtlich unbeachtlich. Demgegenüber führt die Erhöhung der Außenwände um einen Meter sowohl gegenüber dem Grundstück Flst.-Nr. 254 als auch gegenüber dem Grundstück Flst.-Nr. 253 zu einer abstandsflächenrelevanten und damit vom Nachbarn grundsätzlich nicht hinzunehmenden Verschlechterung.

Damit hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht die aufschiebende Wirkung angeordnet, ohne dass es darauf ankommt, ob das Bauvorhaben die Antragsteller auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht in ihren Rechten verletzt oder ob sie insoweit präkludiert sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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