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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 02.03.2006
Aktenzeichen: 4 S 1027/05
Rechtsgebiete: BBG, LPZV


Vorschriften:

BBG § 42a Abs. 2
BBG § 72d
LPZV § 3 Abs. 2 Satz 3
1. Die Gewährung einer Leistungsprämie an einen Bundesbeamten, der sich in der Beschäftigungsphase der Altersteilzeit nach dem Blockmodell befindet, nach der entsprechend seiner herabgesetzten Arbeitszeit verminderten Obergrenze stellt keine unzulässige Gleichbehandlung mit Beamten in kontinuierlicher Altersteilzeit dar.

2. Zur Frage, ob die verminderte Obergrenze auch dann gilt, wenn der Beamte die prämierte Leistung noch während seiner Vollzeitbeschäftigung erbracht hat, aber im Zeitpunkt der Festsetzung der Leistungsprämie bereits in der Beschäftigungsphase der Altersteilzeit nach dem Blockmodell steht.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

4 S 1027/05

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Leistungsprämie

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Brockmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Breunig und den Richter am Verwaltungsgerichtshof Feldmann

am 02. März 2006

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. März 2005 - 10 K 205/04 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 925,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihm genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, VBlBW 2000, 392). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.

a) Der Kläger rügt sinngemäß, das Verwaltungsgericht hätte § 3 Abs. 2 Satz 3 der Leistungsprämien- und -zulagenverordnung i.d.F.v. 25.09.2002 (BGBl. I S. 3745) - LPZV -, wonach für Leistungsprämien an Teilzeitbeschäftigte das nach § 6 BBesG geminderte Anfangsgrundgehalt maßgebend ist, nicht auf den bei ihm gegebenen Fall der Altersteilzeit im Blockmodell anwenden dürfen. Nach seiner Auffassung geht die gesetzliche Konzeption der Leistungsprämie von der kontinuierlichen Altersteilzeit aus und enthält im Hinblick auf das Blockmodell eine Regelungslücke. Dies zeige sich in der Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten im Blockmodell, bei denen nur in der Beschäftigungs-, aber nicht mehr in der Freistellungsphase die Möglichkeit des Erhalts einer Leistungsprämie bestehe, während Beschäftigten in kontinuierlicher Altersteilzeit hierfür der gesamte Zeitraum der Altersteilzeit zur Verfügung stehe.

Mit diesen Darlegungen vermag der Kläger die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Zweifel zu ziehen, denn sie deuten schon nicht auf das Bestehen der behaupteten, aus einem Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot folgenden Regelungslücke. Die Deckelung der Leistungsprämien an Teilzeitbeschäftigte in § 3 Abs. 2 Satz 3 LPZV hat ihre materielle Grundlage in § 42a Abs. 2 BBG. Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser Vorschrift den Zweck, zu verhindern, dass Leistungsprämien und -zulagen zu festen Bezahlungsbestandteilen werden, und will einem Gewöhnungseffekt entgegenwirken. Dieser Zielrichtung soll auch eine Begrenzung der Höhe von Leistungsprämien dienen; das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Empfängers bildet dabei die Obergrenze und lässt Spielraum für die Stufung der Zahlungshöhe, also nach unten (BT-Drs. 13/3994 S. 42). Der Verordnungsgeber hat von dieser Ermächtigung im Hinblick auf Teilzeitbeschäftigte durch Setzung der pauschalen Obergrenze nach § 6 BBesG Gebrauch gemacht, sie also im gleichen Verhältnis wie die regelmäßige Arbeitszeit herabgesetzt. Dies widerspricht weder dem Wortlaut noch dem Zweck des Gesetzes und lässt keine Regelungslücke erkennen. Insbesondere liegt in der fehlenden Differenzierung zwischen Alterteilzeitbeschäftigten im Blockmodell und solchen mit kontinuierlicher Teilzeit kein Gleichheitsverstoß. Ein solcher ist nicht schon gegeben, wenn der Normgeber nicht die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Er darf grundsätzlich selbst die Sachverhalte auswählen, die er gleich behandeln will, und gewisse Verschiedenheiten vernachlässigen. Er muss lediglich seine Auswahl sachgerecht treffen; dabei kommt es darauf an, ob die Unterschiede nach der Natur des in Rede stehenden Sachverhalts für eine am Gerechtigkeitssinn orientierte Betrachtungsweise so erheblich sind, dass ihre Außerachtlassung als willkürlich bezeichnet werden müsste (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 06.10.1983, BVerfGE 66, 141, 148; Beschluss vom 06.05.2004, BVerfGE 110, 353, 364 f.). Von Letzterem kann im vorliegenden Zusammenhang keine Rede sein. Der Beamte kann unter den verschiedenen Ausgestaltungen der Altersteilzeit wählen und bei seiner Wahl auch die Regelungen über Leistungsprämien berücksichtigen; kann sich der Normadressat durch eigenes Verhalten auf die unterschiedlichen Regelungen einstellen, geht die Gestaltungsfreiheit des Normgebers besonders weit (z.B. BVerwG, Urteil vom 19.12.1994, BVerwGE 97, 255, 260 f. m.w.N.). Diese Möglichkeit bestand auch für den Kläger. Abgesehen davon sind die unterschiedlichen Folgen von § 3 Abs. 2 Satz 3 LPZV nicht von einem solchen Gewicht, dass sie nicht mehr als angemessen gelten könnten (vgl. hierzu BVerwG, a.a.O.). Denn die zu leistende Arbeitszeit ist für die beiden Beamtengruppen zwar unterschiedlich verteilt, sie ist jedoch über den Zeitraum der Altersteilzeit gleich lang und gibt bei wertender Betrachtung daher beiden eine im Wesentlichen gleiche Chance, sich für eine Leistungsprämie zu empfehlen.

b) Der Kläger meint ferner, das angegriffene Urteil verstoße gegen § 72d BBG, weil Beamte in Altersteilzeit nach dem Blockmodell in der Beschäftigungsphase die gleiche Arbeitszeit erbrächten wie Beamte mit regelmäßiger Arbeitszeit und deshalb bei ihnen die bei Beamten in kontinuierlicher Teilzeitarbeit wegen deren verringerter Arbeitszeit gegebene Rechtfertigung für die Minderung der Leistungsprämie entfalle. Das trifft schon deshalb nicht zu, weil § 72d BBG die Benachteiligung allein von Beamten verbietet, deren Arbeitszeit nach § 72a BBG ermäßigt ist; zu ihnen gehören Beamte in Altersteilzeit nicht, denn deren Teilzeitbeschäftigung hat ihre Rechtsgrundlage in § 72b BBG.

c) Im Übrigen bemerkt der Senat, dass die aufgeworfene Problematik für die Entscheidung des Rechtsstreits bereits unerheblich sein könnte, weil der Kläger die Leistung, deren Prämierung im Streit ist, nicht während seiner Altersteilzeitbeschäftigung, sondern schon zuvor während seiner Vollzeitbeschäftigung erbracht hat. Weder der Wortlaut des Gesetzes noch der Verordnung dürften einer Auslegung entgegenstehen, nach der für die Frage, welche Obergrenze gilt, die Verhältnisse im Zeitraum der zu prämierenden Leistung maßgeblich sind; insoweit ist dem Verwaltungsgericht zuzustimmen. Die Beklagte und ihr folgend das Verwaltungsgericht heben auf den Zeitpunkt der Festsetzung der Leistungsprämie durch die entscheidungsberechtigte Stelle ab; die Beklagte beruft sich dabei auf die einschlägige Verwaltungsvorschrift (Nr. 5.3.2 der Bestimmungen über die leistungsbezogene Besoldung von Beamten usw. im nachgeordneten Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 08.05.2003, VMBl S. 139). Die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt beantwortet sich nach dem materiellen Recht, soweit sich ihm eine Aussage über den Beurteilungszeitpunkt entnehmen lässt (BVerwG, Urteil vom 17.09.1987, BVerwGE 78, 114, 115; Urteil vom 01.12.1989, BVerwGE 84, 157, 160). Ob danach die genannte Auffassung mit dem Sinn und Zweck der Leistungsprämie vereinbar ist, dürfte durchaus fraglich sein; immerhin soll sie, folgt man der Gesetzesbegründung, eine erbrachte Leistung rückwirkend honorieren (BT-Drs. 13/3994 S. 30), und wird bei ihr, weil sie den Belohnungscharakter für eine bereits erbrachte Leistung am deutlichsten herausstellt, jeglicher Gewöhnungseffekt vermieden, der durch die Begrenzungen in § 42a Abs. 2 BBG verhindert werden soll (a.a.O. S. 42 f.). Legte man dies zugrunde, käme es im vorliegenden Streitfall auf die unter a) und b) erörterten Fragen nicht an. Dies bedarf indessen keiner Vertiefung. Der Kläger hat sich nämlich weder ausdrücklich noch sinngemäß oder mittelbar auf diesen Gesichtspunkt berufen, so dass über ihn im Zulassungsverfahren nicht zu entscheiden ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). 2. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, kann sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben. Der Antragsteller genügt seiner Darlegungslast dann regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit er die Schwierigkeit des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.06.2000, VBlBW 2000, 392 = NVwZ 2000, 1163 und vom 08.03.2001, NVwZ 2001, 552). Da dieser Zulassungsgrund ebenso wie der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall gewährleisten soll (BVerwG, st. Rspr., z.B. Beschluss vom 10.03.2004, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33), muss zugleich deutlich gemacht werden, dass wegen der in Anspruch genommenen besonderen Schwierigkeiten der Ausgang des Berufungsverfahrens jedenfalls ergebnisoffen ist (Bayer. VGH, Beschluss vom 04.11.2003, BayVBl 2004, 248). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Aus den Ausführungen unter 1.a) und b) ist ersichtlich, dass die Auslegung und Anwendung der umstrittenen Regelung besondere rechtliche Schwierigkeiten nicht bietet.

3. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte Berufungsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Auch diese Voraussetzungen sind - unabhängig davon, dass der Kläger die Formulierung einer konkreten Frage hinreichender Bestimmtheit, die berufungsgerichtlicher Klärung zugänglich wäre, unterlassen hat - nicht gegeben, weil "die Auslegung der einschlägigen Vorschriften ..., die vorhandene Regelungslücke sowie die Ausfüllung derselben" (Antragsschrift S. 4 unten) nach den Ausführungen unter 1.a) und b) auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1, 52 Abs. 3 und 72 Nr. 1 Halbs. 2 GKG n.F.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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