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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 07.08.2008
Aktenzeichen: 4 S 1068/08
Rechtsgebiete: GG, GVG, DRiG, LRiG, LBG


Vorschriften:

GG Art. 97 Abs. 2
GVG § 17 Abs. 5
DRiG § 78 Nr. 3d
LRiG § 63 Nr. 3d
LRiG § 8
LBG § 53 Abs. 1
LBG § 57a
Von einem Richter kann aufgrund seiner aus der dienstrechtlichen Treuepflicht resultierenden Mitwirkungspflicht verlangt werden, zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung einen behandelnden Privatarzt gegenüber dem Amtsarzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden. Eine derartige Verpflichtung verstößt grundsätzlich nicht gegen die richterliche Unabhängigkeit.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

4 S 1068/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen amtsärztlicher Untersuchung und Schweigepflichtentbindung

hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 07. August 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. März 2008 - 1 K 158/08 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, da sie rechtzeitig innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt, innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden ist und sich innerhalb der letztgenannten Frist unter Darlegung der Beschwerdegründe entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Prüfung der vom Antragsteller dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung das Beschwerdegericht sich grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt nichts dafür, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Aufforderung des Antragsgegners vom 08.11.2007, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden und der psychologischen Leistungsdiagnostik sowie den organischen Untersuchungen zuzustimmen, zu Unrecht abgelehnt hätte.

Offen bleiben kann, ob der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist oder ob die Prüfung der angefochtenen Maßnahmen kraft Sachzusammenhangs mit der in § 78 Nr. 3d DRiG bzw. § 63 Nr. 3d LRiG der Dienstgerichtsbarkeit übertragenen Entscheidungsbefugnis über die Versetzung eines Richters auf Lebenszeit in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in deren Zuständigkeit fällt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14.10.1980 - RiZ (R) 5/80 -, BGHZ 78, 245; siehe auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16.10.1997 - 5 O 4010/97 -, NVwZ-RR 1998, 695). Denn das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist (§ 17a Abs. 5 GVG). Etwas anderes gilt nur dann, wenn einer der Beteiligten die Unzulässigkeit des Rechtswegs bereits im Verfahren vor dem Gericht der ersten Instanz gerügt und dieses Gericht hierüber entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht vorab durch Beschluss entschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23.09.1992 - I ZB 3/92 -, NJW 1993, 470; Thüringer OVG, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 EO 709/03 -, ThürVBl 2005, 110). Eine solche Rüge haben die Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht jedoch nicht erhoben.

Die als Anordnung einer (weiteren) amtsärztlichen Untersuchung zu verstehende Aufforderung, der psychologischen Leistungsdiagnostik sowie den organischen Untersuchungen zuzustimmen, ist nach der Rechtsprechung des Senats wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Beamten und wegen der im Falle der Weigerung möglichen Disziplinarmaßnahmen als Verwaltungsakt anzusehen (vgl. Urteil des Senats vom 15.05.1975 - IV 394/73 -, ZBR 1975, 322, und Beschluss vom 03.02.2005 - 4 S 2398/04 -, NVwZ-RR 2006, 200; ebenso OVG Berlin, Beschluss vom 21.12.2001, NVwZ-RR 2002, 762; anders BVerwG, Beschluss vom 19.06.2000 - 1 DB 13.00 -, BVerwGE 111, 246, hinsichtlich der Besonderheiten bei einem Ruhestandsbeamten, sowie Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.11.2005 - 3 BS 164/05 -, NVwZ 2006, 715). Entsprechendes gilt für die mit dieser Anordnung in engem Zusammenhang stehende und ihr in ihren Wirkungen gleichkommende Aufforderung, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden (a. A. Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.11.2005, a.a.O.). Ob dem Antragsteller gegen diese im Widerspruchsbescheid vom 19.12.2007 gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Verfügungen vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist, hat das Verwaltungsgericht daher zutreffend nach § 80 Abs. 5 VwGO beurteilt. Der Senat vermag - wie schon das Verwaltungsgericht - ein überwiegendes privates Interesse des Antragstellers, vom sofortigen Vollzug der Untersuchungsanordnung und der Aufforderung zur Schweigepflichtentbindung einstweilen verschont zu bleiben, nicht festzustellen, weil sich die Verfügungen bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen.

Formelle Bedenken hinsichtlich der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung bestehen nicht. Insbesondere ist der Antragsteller zur Frage einer amtsärztlichen Untersuchung in einem Gespräch mit dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landgerichts U. am 20.06.2007 ausführlich angehört worden. Nach dem hierüber angefertigten Aktenvermerk hat er sich dabei weitgehend geweigert, Erklärungen abzugeben. Weshalb diese sinnlos gewesen wären, wie er nun vorträgt, legt er nicht näher dar. Auch seine Behauptung, er sei "einer Mobbingsituation ausgesetzt", bleibt unsubstantiiert. Abgesehen davon wäre ein eventueller Anhörungsmangel mittlerweile geheilt, da der Antragsteller im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ausreichend Gelegenheit hatte, seine Einwände vorzubringen. Soweit er in formeller Hinsicht außerdem bemängelt, der Richterrat sei nicht beteiligt worden, fehlen jegliche Ausführungen dazu, woraus sich ein Beteiligungsrecht des Richterrats ergeben könnte. Ein solches ist auch nicht ersichtlich.

In materieller Hinsicht ist die angegriffene Anordnung ebenfalls nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung ist § 53 Abs. 1 Sätze 1 und 3 LBG i.V.m. § 8 LRiG. Danach ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Dem Sinn und Zweck der Vorschrift entsprechend gilt dies auch dann, wenn die Behörde Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.1980 - 2 A 4.78 -, DVBl 1981, 502, und vom 28.05.1984 - 2 B 205.82 -, Buchholz 237.5 § 51 LBG HE Nr. 1; Senatsbeschluss vom 03.02.2005, a.a.O.).

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids vom 19.12.2007 hinreichend deutliche Anhaltspunkte für eine dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Antragstellers erkennbar waren. Dies stellt auch der Antragsteller nicht substantiiert in Abrede. Er verweist lediglich darauf, dass es nicht geklärt sei, inwieweit ihm der Inhalt des Schreibens des S.-Verlages vom 22.05.2007 zuzurechnen sei. Mit diesem Schreiben hatte der Verlag mitgeteilt, der Antragsteller sei überzeugt, dass ein furchtbares Ereignis unmittelbar bevorstehe, welches sich aus im Einzelnen genannten Bibeltextstellen herleiten lasse. Ebenso sei er der Überzeugung, dass der Heilige Vater nach Überprüfung der oben genannten Textstellen den Kontakt zu ihm suchen und ihn ab sofort bis zum 15.06.2007 an den Vatikan abordnen werde. Der Einwand des Antragstellers greift jedoch nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers nämlich nicht allein am Inhalt dieses Schreibens festgemacht, sondern hierfür vor allem auf sein weiteres Verhalten abgestellt. Darüber hinaus genügt es seitens des Antragstellers nicht, lediglich in Frage zu stellen, ob die Behauptungen des Verlags ihm zuzurechnen seien. Denn in dieser Hinsicht ist in erster Linie von ihm eine Klärung zu erwarten. In dem Gespräch mit dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landgerichts U. am 20.06.2007 hat er sich jedoch geweigert, Angaben zu dem Schreiben des Verlages zu machen. Auch mit seiner Beschwerde hat er nicht erklärt, dass die Behauptungen des Verlages unrichtig seien. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Schreiben des Verlages die Überzeugungen des Antragstellers wiedergibt, ist daher nicht zu beanstanden. Hierfür spricht insbesondere auch die in einem Vermerk der Geschäftsstelle der 2. Zivilkammer des Landgerichts U. festgehaltene Nachricht des Antragstellers an den Präsidenten des Landgerichts, wonach sich der Verlag "an den Vatikan (...) und zugleich an das Justizministerium" gewandt habe, "da beantragt werde, (ihn) bis zum 15.06.2007 an den Vatikan abzuordnen. Es gehe um den Jagdfriesen am Dom zu Königslutter als kosmisches Rätsel". Soweit der Antragsteller darüber hinaus rügt, seine Krankschreibung habe im maßgeblichen Zeitpunkt erst knapp ein halbes und nicht ein Dreivierteljahr angedauert, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, legt er nicht dar, inwieweit dies entscheidungserheblich wäre. Tatsächlich war er in der Zeit nach Erlass des Widerspruchbescheids - und ist auch derzeit noch - weiterhin krankgeschrieben.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller, der sich zu einer amtsärztlichen Untersuchung grundsätzlich bereit erklärt, im Wesentlichen dagegen, dass von ihm vor einer weiteren ärztlichen Untersuchung verlangt wird, die Ärzte, bei denen er sich in Behandlung befindet, konkret seine Hausärztin und die ihn behandelnde Nervenärztin, von der Schweigepflicht zu entbinden. Rechtsgrundlage für diese Weisung ist § 8 LRiG in Verbindung mit der allgemeinen, dem Richterdienstverhältnis innewohnenden Treuepflicht, die auch in § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG zum Ausdruck kommt, wonach der Richter gehalten ist, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen, wenn Zweifel über seine Dienstunfähigkeit bestehen. Die vom Verwaltungsgericht angeschnittene, aber nicht entschiedene Frage, ob die Befugnis, vom Beamten die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu verlangen, unmittelbar § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG zu entnehmen ist, weil es sich hierbei gegenüber der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, um ein "minus" handelt, kann auch der Senat offen lassen. Denn die dienstrechtliche Treuepflicht ist in der genannten Vorschrift jedenfalls nicht abschließend geregelt. Sie umfasst vielmehr die grundsätzliche Verpflichtung des Richters, an der für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs erforderlichen Klärung des eigenen Gesundheitszustands mitzuwirken und dazu beizutragen, seinen Dienstvorgesetzten die Überzeugung zu vermitteln, dass er dienstfähig ist (vgl. zu §§ 42 Abs. 1 Satz 3, 55 Satz 2 und 73 Abs. 1 Satz 3 BBG: BVerwG, Urt. v. 23.10.1980 - 2 A 4/78 -, DVBl. 1981, 502; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.11.2005, a.a.O.). Die gebotene Mitwirkung kann insoweit auch die Verpflichtung einschließen, einen behandelnden Privatarzt gegenüber dem Amtsarzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden.

Die durch Art. 97 GG gewährleistete richterliche Unabhängigkeit erfordert für Richter keine weitergehende gesetzliche Regelung, da die verlangte Mitwirkung die richterliche Unabhängigkeit nicht berührt. Anders liegt es bei der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die gemäß Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG nur aufgrund einer richterlichen Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, zulässig ist. Neben den in Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG ausdrücklich genannten Handlungen ist der Richter auch gegenüber anderen Maßnahmen geschützt, die materiell einer Entlassung, einer dauernden oder zeitweisen Amtsenthebung oder einer Versetzung in den Ruhestand gleichkommen, durch welche also faktisch dasselbe wie durch eine der in Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG genannten förmlichen Maßnahmen erreicht wird (BVerfG, Beschluss vom 25.02.1964 - 2 BvR 411/61 -, BVerfGE 17, 252). Um eine solche die persönliche Unabhängigkeit tangierende Maßnahme handelt es sich bei der geforderten Entbindung von der Schweigepflicht nicht. Sie dient nur der Klärung einer Vorfrage, nämlich der Frage, ob der Richter noch fähig ist, seine richterlichen Dienstpflichten zu erfüllen. Sollte die amtsärztliche Untersuchung zu dem Ergebnis führen, dass Dienstunfähigkeit vorliegt, schließt sich das in § 63 Nr. 3d LRiG i.V.m. § 34 DRiG speziell geregelte, eine rechtskräftige richterliche Entscheidung voraussetzende Verfahren der Versetzung in den Ruhestand an. Für die Ermittlungen im Vorfeld ist ein besonderes Verfahren weder in Art. 97 Abs. 2 GG noch einfachgesetzlich vorgeschrieben. Insoweit genügt die allgemeine Gehorsams- und Treuepflicht als Rechtsgrundlage für die Mitwirkungspflicht eines Richters.

Auch aus Art. 97 Abs. 1 GG, wonach Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind, folgt nichts anderes. Die in dieser Verfassungsnorm angesprochene sachliche Unabhängigkeit ist gewährleistet, wenn der Richter seine Entscheidung frei von Weisungen fällen kann (BVerfG, Beschluss vom 29.02.1996 - 2 BvR 136/96 -, NJW 1996, 2149). Eine Gefährdung der richterlichen Unabhängigkeit meint der Antragsteller darin zu erkennen, dass aufgrund der geforderten Schweigepflichtentbindung, innere Einstellungen, Neigungen oder Vorlieben öffentlich werden könnten, was wiederum dazu führen könnte, dass ein Richter versucht sein könnte, sein Verhalten in eine bestimmte, seiner Ansicht nach der Öffentlichkeit genehmere Richtung auszurichten. Das Verwaltungsgericht hat diese Befürchtungen mit Blick auf § 57a LBG zu Recht für unbegründet erklärt. Zum einen darf nach Absatz 1 dieser Vorschrift der die ärztliche Untersuchung veranlassenden Stelle grundsätzlich nur das Ergebnis der Untersuchung übermittelt werden (Satz 1). Die Anamnese und einzelne Untersuchungsergebnisse dürfen abweichend davon nur dann übermittelt werden, wenn deren Kenntnis für die Entscheidung über die konkrete Maßnahme, zu deren Zweck die Untersuchung durchgeführt worden ist, erforderlich ist (Satz 2). Das bedeutet, dass der Bericht des Amtsarztes an den Dienstherrn nur die von den behandelnden Ärzten mitgeteilten Tatsachen enthalten darf, die für die Beurteilung der Dienstfähigkeit des Richters von Belang sind. Durch diese Regelung, die in erster Linie dem Persönlichkeitsschutz des Richters Rechnung trägt, ist gewährleistet, dass der Dienstherr nicht mehr Informationen erhält, als er für die Klärung des Gesundheitszustands benötigt. Auch in einem sich an eine amtsärztliche Untersuchung anschließenden Rechtsstreit könnten entgegen den Befürchtungen des Antragstellers keine Unterlagen oder Informationen beigezogen werden, die für die Beurteilung der Dienstfähigkeit nicht erforderlich sind. Nicht auszuschließen ist allerdings, dass die aufgrund der amtsärztlichen Untersuchung bekannt gewordenen Informationen, die für die Beurteilung der Dienstfähigkeit erforderlich waren, den Dienstherrn - oder in einem nachfolgenden Rechtsstreit das Gericht - zu dem Schluss veranlassen, dass der Richter nach wie vor dienstfähig ist. Der Senat vermag jedoch nicht zu erkennen, dass die richterliche Unabhängigkeit verletzt wäre, wenn dieser Richter trotz der bei seinem Dienstherrn nach der ärztlichen Untersuchung vorhandenen Kenntnisse weiterhin seinen Dienst zu verrichten hat. Denn es ist nicht ersichtlich, inwieweit das Wissen des Dienstherrn Einfluss auf den Inhalt der vom Richter zu treffenden Entscheidungen haben könnte.

Auch birgt die gegenüber dem Amtsarzt erfolgende Schweigepflichtentbindung nicht die Gefahr, dass die erlangten Informationen öffentlich werden. Die Regelungen in § 57a Abs. 2 LBG enthalten hinreichende Sicherungen gegen eine zweckwidrige Verwendung der bei der amtsärztlichen Untersuchung bekannt gewordenen Informationen. So dürfen die übermittelten Daten für eine andere als die nach §§ 53 bis 57 zu treffende Entscheidung nicht verarbeitet werden (Satz 2). Außerdem müssen sie in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag übersendet werden, der verschlossen zu der Personalakte des Beamten zu nehmen ist (Satz1). Die Annahme des Antragstellers, er könne durch Informationen seitens der von ihrer Schweigepflicht entbundenen Ärzte, die aufgrund der amtsärztlichen Untersuchung an die Öffentlichkeit geraten, in seiner späteren Entscheidungsfindung beeinflussbar werden, erscheint daher fernliegend.

Zu Recht geht der Antragsteller allerdings davon aus, dass eine Schweigepflichtentbindung nur dann gefordert werden darf, wenn der mit der Untersuchung beauftragte Amtsarzt ohne Kenntnis der vorangegangenen Krankheitsgeschichte die Dienstfähigkeit des Richters nicht oder nur unvollständig beurteilen kann. Ist die Offenlegung der Krankheitsgeschichte für die amtsärztliche Begutachtung von entscheidender Bedeutung, so ginge die Verpflichtung zur amtsärztlichen Untersuchung ins Leere, wenn der Richter die Entbindung von der Schweigepflicht verweigern könnte (Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.11.2005, a.a.O.; vgl. auch Summer in: Fürst, GKÖD Bd. 1, § 42 RdNr. 22). Dies hat auch das Verwaltungsgericht erkannt und eine Auskunft der Amtsärztin eingeholt, die bestätigt hat, dass ein psychiatrisches Gutachten ohne Kenntnis der geforderten Informationen nicht möglich sei. Der Antragsteller wendet hiergegen ein, es müsse ein gestuftes Verfahren Anwendung finden, bei dem zunächst in einer ärztlichen Untersuchung nach Erhebung einer Anamnese und weiterer Befunde entschieden werden müsse, in welchem Umfang seine Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden seien. Dabei übersieht er jedoch, dass in seinem Fall bereits mehrere ärztliche Untersuchungstermine stattgefunden haben, bei denen er sich geweigert hat, nähere Angaben zu machen. Auch war er vor einer Entscheidung über die Schweigepflichtentbindung nicht bereit, an weiteren Untersuchungen mitzuwirken. Dies ergibt sich aus den Berichten der Amtsärztin vom 24.10.2007 und 04.12.2007 an den Präsidenten des Landgerichts. Bei dieser Sachlage liegt es auf der Hand, dass die Amtsärztin ohne entsprechende Mitwirkung des Antragstellers erst und nur nach Erhalt der Informationen seitens der den Antragsteller behandelnden Ärzte in der Lage ist, den geeigneten Ansatz für eine eigene Begutachtung festzulegen oder im Falle einer weiteren Verweigerung der Mitwirkung seitens des Antragstellers das geforderte amtsärztliche Gutachten auf der Basis der erhaltenen Informationen zu erstellen. Der Umfang der einzuholenden Informationen wird dabei, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, durch den Zweck der amtsärztlichen Untersuchung, nämlich die Klärung der Dienstfähigkeit des Antragstellers, bestimmt. Einen Widerspruch zu den Angaben der Amtsärztin, dass sich die amtsärztliche Untersuchung und die Schweigepflichtentbindung "schlecht trennen" und nicht "aufdröseln" ließen, vermag der Senat darin nicht zu erkennen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren und die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruhen auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 und 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Es entspricht ständiger Praxis des Senats, den Streitwert lediglich mit der Hälfte des für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren anzunehmenden Werts von 5.000.-- EUR anzusetzen (vgl. auch Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs vom 07./08.07.2004, DVBl 2004, 1525).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 bs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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