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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 25.11.2002
Aktenzeichen: 4 S 1079/00
Rechtsgebiete: GG, LBG, BVO, Anlage zur BVO


Vorschriften:

GG Art. 33 Abs. 5
LBG § 101 Satz 2
LBG § 101 Satz 3 Nr. 2
BVO § 5 Abs. 1 Satz 1
BVO § 5 Abs. 4 Nr. 9
BVO § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
BVO § 6 Abs. 1 Nr. 4
Anlage zur BVO Nr. 2.1
Die Gewährung einer Beihilfe zur Anschaffung elektronischer Lesehilfen, die zur alleinigen oder überwiegenden Benutzung in der Schule bestimmt sind, ist durch § 101 Satz 3 Nr. 2 LBG i.V.m. § 5 Abs. 4 Nr. 9 BVO ausgeschlossen.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

4 S 1079/00

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Beihilfe

hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Riedinger und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Breunig und Wiegand

am 25. November 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 6. Juli 1999 - 4 K 2876/97 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 16.957,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger, als Landesbeamter im Dienst des Beklagten, begehrt Beihilfe zur Beschaffung elektronischer (computertechnischer) Sehhilfen, die im Schulunterricht verwendet werden sollten, für seine beiden in den Jahren 1982 und 1985 geborenen Töchter A. und S.. Die beiden Töchter leiden an totaler Achromatopsie und haben nur noch ein geringes Restsehvermögen; sie besuchen oder besuchten aber mit Erfolg ein Gymnasium der Normalform. Mit Schreiben vom 12.03.1996 beantragte der Kläger beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) sinngemäß die Bewilligung von Beihilfe für den Erwerb bestimmter elektronischer (computertechnischer) Hilfsmittel, die von einem sachkundigen Beratungszentrum empfohlen worden seien, zum häuslichen und schulischen Gebrauch durch seine beiden Töchter. Zur Begründung gab er an, die schulischen Anforderungen stiegen ständig, so dass die betreuenden Pädagogen befürchteten, ohne den Einsatz technischer Hilfsmittel in Gestalt einer speziellen Computerausstattung sei der Schulerfolg der Kinder gefährdet. Mit Bescheid vom 13.11.1996 lehnte das LBV nach Einholung einer Stellungnahme des Gesundheitsamtes R. den Antrag ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, Aufwendungen für den Besuch schulischer Einrichtungen seien nicht beihilfefähig; eine etwaige Übernahme der Kosten durch eine gesetzliche Krankenkasse sei beihilferechtlich unerheblich. Den eingelegten Widerspruch wies das LBV mit Bescheid vom 24.11.1997 als unbegründet zurück, nachdem es ihm zuvor hinsichtlich einiger Hilfsmittel zum häuslichen Gebrauch abgeholfen hatte. Der dagegen erhobenen Klage, mit der der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der Beihilfefähigkeit bestimmter elektronischer Sehhilfen zur Benutzung in der Schule oder im häuslichen Bereich beantragt hatte, hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 06.07.1999 hinsichtlich der zum häuslichen Gebrauch vorgesehenen Geräte stattgegeben und sie im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Auf den Tatbestand des Urteils wird Bezug genommen.

Mit seiner durch am 18.05.2000 zugestellten Beschluss des Senats vom 10.05.2000 zugelassenen und am 19.07.2000 begründeten Berufung beantragt der Kläger sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 06.07.1999 - 4 K 2876/97 - zu ändern, soweit dadurch die Klage abgewiesen worden ist, und den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 13.11.1996 und vom 24.11.1997 Beihilfe für die Anschaffung von jeweils einem Bildschirm-Lesegerät, einem Großbildmonitor, einem Scanner, einer Docking-Station und einem Laptop für seine Töchter A. und S. zur Benutzung in der Schule zu bewilligen; hilfsweise, über den Antrag auf Bewilligung von Beihilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Er macht geltend, die streitgegenständlichen Aufwendungen seien nicht "für den Besuch schulischer Einrichtungen" im Sinne des § 5 Abs. 4 Nr. 9 BVO bestimmt. Davon würden nur Hilfsmittel erfasst, die ausschließlich dem schulischen Bereich zuzurechnen seien. Die von den beiden Mädchen benötigten Hilfsmittel gehörten hingegen zu ihren elementaren Lebensbedürfnissen. Dies habe auch das Sozialgericht Stuttgart in einem vergleichbaren Fall entschieden. Die streitigen Hilfsmittel dienten daher wie eine Brille nicht allein einem schulischen Bedarf, sondern dem Ausgleich der Folgen einer Behinderung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse. Der Umstand, dass sie stationär nur in der Schule benutzt werden sollten, stehe deshalb der Beihilfefähigkeit nicht entgegen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und trägt vor, dem geltend gemachten Anspruch stehe § 5 Abs. 4 Nr. 9 BVO entgegen, da der Kläger die streitigen Gegenstände für die Benutzung in der Schule angeschafft habe. Die Geräte seien stationär in der Schule aufgestellt und würden dort tatsächlich genutzt. Dem allgemeinen Grundbedürfnis des Erlernens des Umgangs mit Computern werde bereits durch die für beihilfefähig erklärte Erstausstattung im häuslichen Bereich Rechnung getragen. Auch wenn die betreffenden Geräte als Lesehilfe angesehen werden könnten, schließe § 5 Abs. 4 Nr. 9 BVO als vorrangige Regelung die Beihilfefähigkeit für Hilfsmittel im schulischen Bereich aus. Der Vergleich mit einer Brille sei nicht berechtigt, da diese auch außerhalb der Schule getragen werde. Im Übrigen schließe auch § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BVO i.V.m. Ziff. 2.3 der Anlage zur BVO eine Beihilfefähigkeit für den Monitor, den Scanner und den Laptop aus, da diese Gegenstände auch der allgemeinen Lebensführung zugeordnet und von der ganzen Familie genutzt werden könnten. Der Computer sei als Hilfsmittel nach Ziff. 2.4 der Anlage in Verbindung mit Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift von der Beihilfe ausgeschlossen. Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht werde durch den Ausschluss der schulischen Maßnahmen von der Beihilfe nicht verletzt.

Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und die den Kläger betreffenden Besoldungsakten des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

II.

Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss nach § 130a VwGO. Der Senat hält die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage, soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, mit Recht als unbegründet abgewiesen, denn die Ablehnung der vom Kläger begehrten Beihilfegewährung für die von seinen beiden Töchtern in der Schule gebrauchten elektronischen Geräte, nämlich für jeweils ein Bildschirm-Lesegerät, einen Großbildmonitor, einen Scanner, einen Laptop und eine Docking-Station ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Senat weist deshalb die Berufung des Klägers nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO aus den Gründen des angefochtenen Urteils (S. 8 und 9 des amtl. Urteilsabdr.) zurück. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Beihilfe, denn die Beihilfefähigkeit der streitigen Aufwendungen ist nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 Nr. 9 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung -BVO) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561, mit späteren Änderungen) ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind u.a. Aufwendungen für den Besuch schulischer Einrichtungen nicht beihilfefähig. Diese verordnungsrechtliche Regelung beruht auf der gesetzlichen Vorschrift des § 101 Satz 2 und Satz 3 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) und ist in Einklang mit Art. 61 Abs. 1 der Landesverfassung (LVerf) erfolgt. Nach § 101 Satz 2 und Satz 3 Nr. 2 LBG hat das Finanzministerium durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Aufwendungen beihilfefähig sind; die Kosten des Besuchs u.a. schulischer Einrichtungen dürfen nicht einbezogen werden. Wie die Landesregierung in der Begründung ihres Gesetzentwurfs zur Änderung des Landesbeamtengesetzes, der zur hier maßgeblichen Fassung des § 101 Satz 3 Nr. 2 LBG durch Gesetz vom 03.02.1986 (GBl. S. 21, 22) geführt hat, erläutert hat, stellen Kosten des Besuchs schulischer Einrichtungen keine Krankheitskosten im eigentlichen Sinn und damit keine beihilfefähigen Kosten dar. Schulische Maßnahmen sind danach, auch wenn sie teilweise heilpädagogische Maßnahmen oder Rehabilitation umfassen, bereits nach anderen Bestimmungen durchzuführen und zu finanzieren, z.B. nach dem Schulgesetz für Baden-Württemberg. Sie sind danach mit dem Bereich der allgemeinen Lebenshaltung verknüpft; Doppelleistungen sollen ausgeschlossen bleiben (vgl. LT-Drucks. 9/2434, S. 8). Dies bedeutet, dass auch für körperlich, geistig oder seelisch behinderte Kinder und Jugendliche die schulischen Maßnahmen nicht in den Aufgabenbereich der beamtenrechtlichen Krankenfürsorge gehören sollen. Nach dem daraus hervorgehenden Zweck des Gesetzes sollen folglich Aufwendungen für schulische Maßnahmen, auch wenn sie ganz oder teilweise den Charakter von Heilmaßnahmen oder Rehabilitation haben, nicht beihilfefähig sein (vgl. auch Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, BVO § 5 Abs. 4, RdNr. 47).

Ausgehend hiervon hat das LBV die Gewährung einer Beihilfe zur Anschaffung der streitigen elektronischen Hilfsmittel (Computerausstattung als Lesehilfe, vgl. Ziff. 2.1 der Anlage zur BVO) für den schulischen Bereich zu Recht abgelehnt. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Kosten der Anschaffung der zur alleinigen oder überwiegenden Benutzung in der Schule bestimmten Geräte (Bildschirm-Lesegerät, Großbildmonitor, Scanner, Laptop und Docking-Station) unter § 5 Abs. 4 Nr. 9 BVO zu subsumieren und deshalb von der Beihilfe ausgeschlossen, weil sie allein Aufwendungen für den Besuch schulischer Einrichtungen darstellen. Dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit steht nicht entgegen, dass sie ihrer Funktion und Ausstattung nach über die schulische Benutzung hinaus auch in anderen Lebensbereichen eingesetzt werden können. Denn die Geräte werden ihrer Zweckbestimmung nach jedenfalls überwiegend in der Schule eingesetzt und sind auch dort, abgesehen von dem Laptop, stationär aufgestellt.

Die Beihilfefähigkeit der streitigen Geräte kann auch nicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO hergeleitet werden. Danach sind Aufwendungen "nach den folgenden Vorschriften" beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Daraus wird deutlich, dass der Ausschluss der Beihilfefähigkeit der hier streitigen Aufwendungen für den Besuch schulischer Einrichtungen, wie er durch § 5 Abs. 4 Nr. 9 BVO angeordnet wird, nicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO wieder verneint werden kann. Denn der durch den § 5 Abs. 4 Nr. 9 BVO, dessen Voraussetzungen vorliegen, angeordnete Ausschluss der Beihilfefähigkeit betrifft Aufwendungen nach einer dem § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO "folgenden" Vorschrift, die als spezielle Regelung der Beihilfefähigkeit der allgemeinen Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO vorgeht. Zugleich steht damit fest, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers und in Einklang mit der gesetzlichen Bestimmung des § 101 Satz 2 Nr. 3 LDG Aufwendungen für den Besuch schulischer Einrichtungen nicht dem Grunde nach als "notwendig" angesehen werden können. Damit scheidet von vornherein die Annahme aus, die in der Schule verwendeten Computerausstattungen der beiden Töchter des Klägers könnten in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur gesetzlichen Krankenversicherung als notwendige Hilfsmittel anzusehen sein, weil ihr Einsatz über den schulischen Bereich hinaus zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt würde. Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen ist dabei auch ein gewisser körperlicher und geistiger Freiraum zu rechnen, der die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben umfasst und nicht lediglich dazu dient, die Folgen und Auswirkungen der Behinderung in den verschiedenen Lebensbereichen zu beseitigen oder zu mildern (vgl. BSG, Urteil vom 07.03.1990, BSGE 66, 245). Zwar hat der beschließende Senat wiederholt entschieden, dass auf diese zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung entwickelten Grundsätze auch im Rahmen entsprechender beihilferechtlicher Entscheidungen unter dem Blickwinkel der dem Dienstherrn seinen Beamten gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht zurückgegriffen werden kann (vgl. das Senatsurteil vom 24.04.1996 - 4 S 3208/94 -, DÖD 1997, 37 = IÖD 1996, 223). Die Annahme eines derartigen allgemeinen Grundbedürfnisses ist aber beihilferechtlich nur möglich, wenn das zu seiner Befriedigung gebrauchte Hilfsmittel nicht in anderer Weise als durch Gewährung einer Beihilfe zumutbar im Rahmen der geltenden Rechtsordnung erlangt werden kann, wie dies § 103 Satz 3 Nr. 2 LBG i.V.m. § 5 Abs. 4 Nr. 9 BVO erkennbar voraussetzt. Ein solches Grundbedürfnis ist daher zu verneinen, wenn der Staat durch die Ausgestaltung seines Schulwesens bereits Maßnahmen getroffen hat, die den schulischen Grundbedürfnissen behinderter Kinder in ausreichender Weise gerecht wird. Dies ist in Baden-Württemberg durch schulorganisatorische Maßnahmen erfolgt, wie sie durch § 15 des Schulgesetzes (SchulG) im Einzelnen vorgesehen sind. Danach gibt es auch Sonderschulen für sehbehinderte Schüler (§ 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 SchulG), die entsprechend ihrer Zweckbestimmung ausgestattet werden. Dementsprechend hat § 101 Satz 3 Nr. 2 LBG in Kenntnis dieser Gegebenheiten Aufwendungen für den Besuch schulischer Einrichtungen, auch soweit es um Schulen der Normalform geht, aus der beamtenrechtlichen Fürsorge bewusst herausgenommen und der das Schulwesen betreffenden, durch Art. 7 Abs. 1 GG gebotenen Daseinsvorsorge zugeordnet, wie dies bereits vorstehend ausgeführt wurde. Dies ist auch mit Blick auf Art. 7 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Ausschlussvorschriften des § 101 Satz 2 und Satz 3 Nr. 2 LBG und des darauf beruhenden § 5 Abs. 4 Nr. 9 BVO verletzen auch nicht die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht, wie sie in § 48 BRRG und verfassungsrechtlich als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistet ist, in ihrem Wesenskern (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.06.1999, NVwZ-RR 2000, 99 = DÖD 2000, 86). Vielmehr sind nämlich etwaige allgemeine Grundbedürfnisse von behinderten Schülern, die an sich beihilferechtlich als Kinder eines Beamten berücksichtigt werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BVO), im Bereich der Schule durch die Schule selbst angemessen zu befriedigen, wie dies im Rahmen des geltenden Schulrechts geschieht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die beiden Töchter des Klägers ein Gymnasium in Normalform und keine Sonderschule besuchen. Denn auch die daraus möglicherweise entstehenden besonderen Bedürfnisse sind allein schulorganisatorisch und schulrechtlich zu befriedigen und können nach der geltenden Gesetzeslage nicht im Wege des Beihilferechts bewältigt werden.

Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob eine Computerausstattung der hier streitigen Art für den schulischen Bereich als Hilfsmittel zur Befriedigung allgemeiner Grundbedürfnisse anzusehen ist, wie das Sozialgericht Stuttgart in einem Urteil vom 28.06.1996 - S 8 Kr 4091/95 - für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung angenommen hat.

Der generelle Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für den Besuch schulischer Einrichtungen wird im Übrigen durch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BVO, wonach unter Hinweis auf § 5 Abs. 4 Nr. 9 BVO Aufwendungen zur Durchführung einer Heilbehandlung bei Einbindung in einen Unterricht zur Erfüllung der Schulpflicht ebenfalls nicht beihilfefähig sind, bestätigt. Die Aufwendungen sind daher auch nicht unter der Annahme beihilfefähig, sie seien bei Durchführung einer Heilbehandlung im Rahmen des Schulunterrichts zur Erfüllung der Schulpflicht entstanden. Es kann daher offen bleiben, ob eine derartige Heilbehandlung hier zu bejahen ist. Wegen der speziellen Ausschlussvorschriften in den §§ 5 Abs. 4 Nr. 9 und 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BVO scheidet schließlich auch die Anwendung des generellen und damit nachrangigen § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO aus, wonach die Aufwendungen für die Anschaffung der von Ärzten schriftlich begründet verordneten Hilfsmittel beihilfefähig sind.

Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Laptops kann nicht mit der Erwägung bejaht werden, diese seien nicht stationär in der Schule aufgestellt und würden über die Benutzung im Schulunterricht hinaus auch im häuslichen Bereich in der Weise genutzt, dass die Töchter des Klägers damit zu Hause am Bildschirm ihre schulischen Aufzeichnungen nachlesen könnten. Denn auch die Laptops werden unbeschadet dieser Verwendung im häuslichen Bereich ihrer überwiegenden Zweckbestimmung nach in der Schule während des Unterrichts gebraucht, um den Töchtern des Klägers ein erleichtertes Mitschreiben des Unterrichtsstoffes zu ermöglichen, wie sich aus der dem Verwaltungsgericht gegenüber abgegebenen Stellungnahme des Beratungszentrums für elektronische Hilfsmittel für Sehbehinderte ergibt. Es kann daher offen bleiben, ob der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach es für den Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen ausreicht, wenn mit der Heilbehandlung nur "zugleich" einer der in § 5 Abs. 4 Nr. 9 BVO genannten Zwecke verfolgt wird, in dieser Allgemeinheit zuzustimmen ist (vgl. BAG, Urteil vom 21.11.1991 - 6 AZR 588/89 - zu dem früheren § 5 Abs. 4 Nr. 8 BVO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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