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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 27.11.2001
Aktenzeichen: 4 S 1081/00
Rechtsgebiete: VwGO, LVwVfG, BRRG, BGB


Vorschriften:

VwGO § 43
LVwVfG § 44 Abs. 1
LVwVfG § 44 Abs. 3 Nr. 4
LVwVfG § 45 Abs. 1 Nr. 5
BRRG § 123
BRRG § 126
BGB § 119 Abs. 2
BGB § 121 Abs. 1
BGB § 123 Abs. 1
BGB § 124 Abs. 1
1. Eine nach § 123 Abs. 1 BRRG über den Bereich eines Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn verfügte Versetzung ist nicht nichtig, wenn das nach § 123 Abs. 2 Satz 1 BRRG erforderliche, schriftlich zu erklärende Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn bei Erlass der Versetzungsverfügung zwar nicht vorgelegen hat, aber bis zum Versetzungszeitpunkt noch schriftlich erklärt wird.

2. Das nach § 123 Abs. 2 Satz 1 BRRG zu erklärende Einverständnis ist eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die vom aufnehmenden Dienstherrn gegenüber dem abgebenden Dienstherrn zu erklären ist. Als solche kann das erklärte Einverständnis in entsprechender Anwendung der im bürgerlichen Recht geregelten Rechtsgrundsätze angefochten werden. Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen.


4 S 1081/00

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

beamtenrechtlicher Feststellung

hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Riedinger und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Breunig und Wiegand auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Dezember 1999 - 10 K 1396/97 - geändert, soweit damit festgestellt wurde, dass die Versetzungsverfügung der Beklagten vom 15.12.1998 nichtig ist. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen des Beigeladenen, die dieser auf sich behält.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit einer Versetzungsverfügung der Beklagten.

Der am 20.11.1960 geborene Beigeladene wurde von der Beklagten am 28.12.1995 mit Wirkung vom 01.01.1996 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Stadtinspektor z.A. ernannt. In seiner Sitzung vom 26.11.1998 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, den Beigeladenen mit Wirkung vom 01.01.1999 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Stadtinspektor zu ernennen. Die Aushändigung der auf den 01.01.1999 datierten Ernennungsurkunde an den Beigeladenen erfolgte am 08.12.1998.

Mit Schreiben vom 09.12.1998 beantragte der Beigeladene seine Versetzung zu der Klägerin. Mit am 15.12.1998 eingegangenen Schreiben vom 09.12.1998 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sich der Beigeladene um eine Einstellung bei ihr beworben habe. Es sei beabsichtigt, den Beigeladenen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Stadtinspektor zu übernehmen. Um Übersendung der Personalakte werde gebeten. Das Einverständnis nach § 123 BRRG werde zu gegebener Zeit erklärt werden. Ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten vom 15.12.1998 sollte "nach Rücksprache mit Frau Schneider, Saarbrücken, und Herrn Gärtner Versetzung zum 01.02.1999" erfolgen.

Mit Verfügung vom 15.12.1998 versetzte die Beklagte den Beigeladenen zum 01.02.1999 zur Klägerin, die ihr schriftliches Einverständnis zur Versetzung erklärt habe. Gleichzeitig wurde die Personalakte des Beigeladenen der Klägerin übersandt. Mit am 15.01.1999 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben der Klägerin vom 06.01.1999 bedankte sich die Klägerin für die Versetzung des Beigeladenen und erklärte ihr Einverständnis nach § 123 BRRG zu dieser Maßnahme. Unter dem 27.01.1999 gab der Beigeladene in der Anlage zu einem Personalfragebogen der Klägerin an, dass er schwerbehindert oder gleichgestellt sei (Bescheid des Versorgungsamtes Heidelberg 05/97) sowie auf die Frage: Waren Sie in den vergangenen zwei Jahren oder sind Sie zur Zeit wegen einer schwerwiegenden oder chronischen Erkrankung, die Einfluss auf die vorgesehene Arbeitsleistung haben könnte, arbeitsunfähig erkrankt?: "02 - 05/97 Klinikaufenthalt in Königstein Februar bis Mitte März sowie 04.05.-16.06.98 jeweils Depressionen". Am 01.02.1999 nahm der Beigeladene seinen Dienst bei der Klägerin auf. Mit am 08.03.1999 eingegangenen Schreiben vom 04.03.1999 übersandte die Beklagte der Klägerin erneut die Personalakte des Beigeladenen einschließlich einer am 15.12.1998 noch nicht übersandten Teilakte über Urlaub und Erkrankungen des Beigeladenen, in der auch ein amtsärztliches Gutachten des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis - Gesundheitsamt - vom 14.08.1997.

Mit Schreiben vom 29.03.1999 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass es wegen ihres zum Zeitpunkt des Erlasses der Versetzungsverfügung fehlenden Einverständnisses nicht zu einer rechtswirksamen Versetzung gekommen sei. Eine erneute Versetzung werde nicht anerkannt, da ihr ein wesentlicher und zwingender Bestandteil der Personalakte "Urlaub und Erkrankungen" im Dezember 1998 vorenthalten worden sei. Erst beim Studium des am 08.03.1999 nachgereichten Personalaktenteils "Erkrankungen" sei bekannt geworden, dass der Beigeladene an einer ernsthaften Erkrankung leide, die häufige und lange Fehlzeiten bewirke. Auch habe die Beklagte einen amtsärztlichen Befund nicht vorgelegt, bei dessen Kenntnis von einer Versetzung in ihren Dienstbereich Abstand genommen worden wäre. Die Einverständniserklärung vom 06.01.1999 werde daher wegen arglistiger Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB bzw. wegen Irrtums über die Eigenschaft der Person im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB angefochten bzw. für den Fall, dass von einem Verwaltungsakt auszugehen sei, gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 SVwVfG widerrufen. Ferner wurde um rechtsverbindliche Anerkennung gebeten, dass die Versetzungsverfügung vom 15.12.1998 keine Rechtswirkungen entfalte. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 08. und 09.04.1999 ab. Die Versetzung des Beigeladenen sei auf Betreiben und mit Einverständnis der Klägerin zum nächstmöglichen Zeitpunkt, auf den man sich habe einigen können, erfolgt. Der Verdacht der Täuschung werde zurückgewiesen. Dem Beigeladenen sei zum Ablauf seiner laufbahnrechtlichen Probezeit von der Amtsärztin volle Dienstfähigkeit bescheinigt worden. Seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit sei auch bereits in die Wege geleitet worden, bevor der Versetzungswunsch des Beigeladenen bekannt gewesen sei. Eine Probezeitverlängerung sei nicht vorgenommen worden. Der diesbezügliche Schriftwechsel sei auf Wunsch des Beigeladenen gemäß § 113e Abs. 1 Nr. 1 LBG nicht Bestandteil der Personalakte geworden. Ferner habe der Beigeladene ihr mitgeteilt, dass der Klägerin seine Schwerbehinderung bereits im Mai/Juni 1998 aufgrund der eingereichten Bewerbungsunterlagen bekannt gewesen sei und der zuständigen Sachbearbeiterin im Personalamt der Klägerin Mitte Dezember 1998 seine psychische Verfassung als Grund für seine Schwerbehinderung telefonisch mitgeteilt worden sei. Auch habe er bei Ausfüllen des Personalbogens am 27.01.1999 seine längeren Fehlzeiten angegeben.

Nach weiterem Schriftwechsel hat die Klägerin am 07.05.1999 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und die Feststellungen beantragt, dass die Versetzungsverfügung der Beklagten vom 15.12.1998 nichtig sei und die Beklagte bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits gegenüber der Klägerin verpflichtet sei, von dieser unter Vorbehalt an den Beigeladenen für die Beklagte verauslagte versorgungsrechtliche Zahlungen zu erstatten. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, dass mit ihrem Schreiben vom 09.12.1998 keine Einverständniserklärung abgegeben worden sei. Am 18.12.1998 habe sie eine zweiteilige Personalakte erhalten, von deren Vollständigkeit sie ausgegangen sei. Das Anschreiben der Beklagten vom 15.12.1998 habe keine Hinweise auf noch bestehende Teilakten enthalten. Aus der vorgelegten Akte hätten sich auch keinerlei Hinweise auf eine Probezeitverlängerung, eine Schwerbehinderung, das Vorhandensein einer psychischen Erkrankung sowie auf außerordentlich hohe krankheitsbedingte Fehl- und Ausfallzeiten ergeben. Deshalb habe sie am 06.01.1999 ihr schriftliches Einverständnis erteilt. Erst am 08.03.1999 habe sie dann den wesentlichen und zwingenden Bestandteil der Personalakte "Urlaub und Erkrankungen" sowie ein amtsärztliches Gutachten erhalten, wodurch ihr erstmals bekannt geworden sei, dass der Beigeladene an einer ernsthaften Erkrankung leide, die häufige und lange Fehlzeiten bewirke. Bei rechtzeitiger Kenntnis dieser Unterlagen wäre eine Übernahme von vornherein nicht erfolgt. Es dürfe nur eine einzige Personalakte geführt werden. Die Führung von Teil- oder Nebenakten sei kein normaler Vorgang. Jedenfalls müsse auf fehlende Teilakten ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Die schwerwiegende Krankheit des Beigeladenen sei ihr auch nicht vorher auf andere Weise, etwa auf Information durch den Beigeladenen, bekannt geworden. Dieser habe vielmehr anlässlich des Telefonats weitere Auskünfte verweigert. Die Versetzungsverfügung vom 15.12.1998 sei wegen fehlender vorheriger Einverständniserklärung unheilbar nichtig. Das Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn sei materielles Wirksamkeitserfordernis der Versetzung selbst und müsse vor der Bekanntgabe der Versetzungsverfügung vorliegen. Die Erklärung vom 06.01.1999 sei rechtlich ins Leere gegangen. Sie sei im Übrigen angefochten. § 44 Abs. 3 VwVfG Baden-Württemberg greife nicht, da Nichtigkeit bereits nach Abs. 1 vorliege. Auch verfehle das in §§ 44 Abs. 3 Nr. 4, 45 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG enthaltene Merkmal der "erforderlichen Mitwirkung einer anderen Behörde" die organisationsrechtliche Proportion, nämlich die Gleichstufigkeit beider Dienstherrn. Die Versetzung sei an eine Ernennung stark angenähert.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und im Wesentlichen ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung am 01.02.1999 das erforderliche Einverständnis der Klägerin vorgelegen habe. Eine Anfechtung dieser Erklärung sei nicht zulässig. Es komme vielmehr nur ein Anspruch auf Rücknahme oder Widerruf der Versetzung in Betracht. Die Voraussetzungen der §§ 48, 49 LVwVfG lägen aber nicht vor. Der Klägerin sei schon seit Mitte Dezember 1998 das Vorliegen einer Behinderung des Beigeladenen bekannt gewesen. Auch sei offensichtlich gewesen, dass die zunächst übersandte Hauptakte einen bestimmten, üblicherweise erfassten Bereich nicht abgedeckt habe. Eine derartige Beiaktenführung sei auch ein normaler Vorgang. Wenn die Klägerin trotz positiver Kenntnis von der Erkrankung des Beigeladenen und ohne weitere Nachfrage der Versetzung zugestimmt habe, so könne dies weder auf einer Täuschung beruhen noch einen rechtlich beachtlichen Irrtum über Eigenschaften des Beigeladenen begründet haben. Im Übrigen wäre eine Irrtumsanfechtung auch verfristet. Der Klägerin seien spätestens ab dem 27.01.1999 Einzelheiten bekannt gewesen. Die erst zwei Monate später erfolgte Anfechtung sei nicht mehr unverzüglich gewesen.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 22.12.1999 festgestellt, dass die Versetzungsverfügung der Beklagten vom 15.12.1998 nichtig sei und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Die Versetzungsverfügung sei wegen Fehlens des nach § 123 Abs. 2 BRRG erforderlichen vorherigen schriftlichen Einverständnisses der Klägerin nichtig. Für die Frage der Wirksamkeit der Versetzungsverfügung sei auf den Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe am 15.12.1998 und nicht auf den 01.02.1999 als den Zeitpunkt, an dem der Beigeladene Beamter der Klägerin habe werden sollen, abzustellen. Die innere Wirksamkeit betreffe den Zeitpunkt, zu dem die Rechtswirkungen der Verfügung ausgelöst werden sollen und setze eine wirksam gewordene Verfügung voraus. Zu dem danach für die rechtliche Beurteilung entscheidenden Zeitpunkt des 15.12.1998 habe das erforderliche (schriftliche) Einverständnis der Klägerin noch nicht vorgelegen. Erst mit dem etwa Mitte Januar 1999 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 06.01.1999 sei es erteilt worden. Dies habe zur Folge, dass die Versetzungsverfügung nicht wirksam geworden sei. Für Nichtigkeit und nicht nur Rechtswidrigkeit spreche vor allem auch Sinn und Zweck der Regelung. Da ein vor Erlass der Verfügung liegendes Einverständnis Wirksamkeitserfordernis der Verfügung sei, sei eine Nachholung des Einverständnisses begrifflich ausgeschlossen. Eine "Heilung" nicht wirksam gewordener Verwaltungsakte sehe das Gesetz grundsätzlich nicht vor, wie bereits die Formulierung des § 45 Abs. 1 LVwVfG deutlich mache. Eine entsprechende Anwendung von § 8 Abs. 1 Satz 2 BRRG komme nicht in Betracht. Auf die Frage der Rücknehmbarkeit bzw. Anfechtbarkeit einer Einverständniserklärung nach § 123 Abs. 2 BRRG komme es danach nicht mehr an.

Mit am 18.05.2000 an die Beklagte zugestellten Beschluss vom 10.05.2000 hat der Senat auf Antrag der Beklagten die Berufung insoweit zugelassen, als das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Versetzungsverfügung der Beklagten vom 15.12.1998 nichtig ist. Die Beklagte hat am 19.06.2000, einem Montag, die Berufung begründet und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.12.1999 zu ändern, soweit damit festgestellt wurde, dass die Versetzungsverfügung der Beklagten vom 15.12.1998 nichtig ist, und die Klage auch insoweit abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Bei der Versetzungsverfügung handele es sich um einen mehrstufigen Verwaltungsakt. Die Mitwirkung der Klägerin in Form des Einverständnisses stelle keinen Verwaltungsakt dar. Das Einverständnis sei eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung und könne auch durch eine nachträgliche Genehmigung erteilt werden. Eine solche Willenserklärung habe die Klägerin mit Schreiben vom 06.01.1999, also zu einem Zeitpunkt, als ihr die Versetzungsverfügung vom 15.12.1998 bereits bekannt gewesen sei, gegenüber der Beklagten abgegeben. Auch aus § 123 Abs. 2 Satz 2 BRRG ergebe sich nichts anderes. Der Hinweis in der Verfügung auf das Vorliegen des erteilten Einverständnisses sei gegenüber dem Beamten als Unterrichtung gedacht. Erforderlich sei lediglich eine Einigung der beiden Dienstherrn. Es sei ein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, dass das Fehlen von Verfahrenshandlungen nachträglich geheilt werden könnte. Im Übrigen widerspreche es dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben, wenn die Klägerin in Kenntnis der Versetzungsverfügung ihr Einverständnis abgebe und später dies als rechtsungültiges Tun darstelle. Eine Rücknahme oder ein Widerruf des Einverständnisses komme nicht in Betracht, da die Einverständniserklärung keinen Verwaltungsakt darstelle. Eine grundsätzlich mögliche Anfechtung habe keinen Erfolg, da die Klägerin hinsichtlich des Beigeladenen weder einem Eigenschaftsirrtum unterlegen noch von der Beklagten arglistig getäuscht worden sei. Im Übrigen habe die Klägerin ihre Einverständniserklärung nicht unverzüglich angefochten. Auch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung habe wegen der hier vorliegenden Besonderheiten unverzüglich zu erfolgen. Der Beigeladene habe am 27.01.1999 einen Personalfragebogen der Klägerin mit ausdrücklichem Hinweis auf eine möglicherweise arbeitsrelevante Erkrankung ausgefüllt und am 01.02.1999 seinen Dienst bei der Klägerin angetreten. Bereits am 09.02.1999 sei der Beigeladene erkrankt und dienstunfähig geschrieben worden. Auch wenn man der Klägerin zubilligen wolle, zur weiteren Sachverhaltsaufklärung die ihr am 04.03.1999 übersandten Personalakten einzusehen, sei am 29.03.1999 die Anfechtung zu spät erfolgt, da ihr aufgrund der Krankheit des Beigeladenen und der Kenntnis des Gesundheitszustandes seit dem Bewerbungszeitpunkt hätte klar sein müssen, dass ein möglicherweise bestehendes Anfechtungsrecht unverzüglich wahrzunehmen sei. Die der Klägerin bekannte Behinderung des Beigeladenen habe auch ausschließlich auf dessen psychischer Erkrankung beruht.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt im Wesentlichen noch aus:

§ 123 Abs. 2 BRRG sei eine bundeseinheitlich unmittelbar geltende Vorschrift. Sie sei eine in sich abgeschlossene, hinreichend bestimmte und klare gesetzliche Norm. Im Falle der dienstherrnübergreifenden Versetzung verlange sie ein vorheriges Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn. Das maßgebliche Verfahrensrecht der Länder (§ 1 Abs. 3 VwVfG) könne nicht modifizierend in materiell-rechtliche Anforderungen des Bundesgesetzgebers eingreifen. Auf die Rechtsnatur des Einverständnisses komme es daher nicht an. Die Erklärung vom 06.01.1999 habe danach nicht zu einer wirksamen Versetzung geführt. Im Übrigen könne sie, falls sie einen Verwaltungsakt darstellen sollte, zurückgenommen oder, wovon sie selbst ausgehe, angefochten werden. Der Einwand der Verfristung greife nicht. Der Verdacht der fehlenden gesundheitlichen Eignung des Beigeladenen sei erst nach Lektüre der nachgereichten Personalakten entstanden, die am 08.03.1999 im Geschäftsbereich der Klägerin eingegangen seien. In den Folgetagen sei eine interne Abstimmung zwischen Personalamt und Sozialamt erfolgt und sei wegen der außergewöhnlichen und folgeschweren Umstände noch eine Stellungnahme des Rechtsamts eingeholt worden. Ein schuldhaftes Zögern könne ihr deshalb nicht vorgeworfen werden. Der Eigenschaftsirrtum liege darin, dass sie auf der Basis des Vorstellungsgespräches mit dem Beigeladenen und der von der Beklagten übermittelten Teilpersonalakte von einem zwar schwerbehinderten, aber ansonsten durchschnittlich gesunden und arbeitstauglichen Bewerber ausgegangen sei. Das Gegenteil habe sich erst nach Erhalt und Lektüre der Personalakten "Urlaub und Erkrankungen" ergeben. Die fehlende Eignung des Beigeladenen beruhe auch nicht auf seiner Behinderung, sondern seiner dauerhaften psychischen Erkrankung. Die Klägerin sei auch über das Vorliegen eines amtsärztlichen Befundes über den Gesundheits- und Krankheitszustand des Beigeladenen in Unkenntnis gelassen worden. Den Akten sei auch keine Entscheidung über eine offensichtlich vorgenommene Probezeitverlängerung zu entnehmen gewesen. Bei Kenntnis der Eignungsmängel in gesundheitlicher Hinsicht hätte sie den Beigeladenen nicht ausgewählt. Dass die Beklagte diese Eignungsmängel durch Separation und Teilzurückhalten der Personalakten verschwiegen habe, bewerte sie als arglistige Täuschung. Sachliche Gründe für die Handlungsweise der Beklagten seien nicht ersichtlich. Der miteinander verklammerte Sachverhalt aus teilweiser Personalaktenunterdrückung und vorzeitiger Versetzungsverfügung ohne vorherige Einverständniserklärung sei aus der Sicht der Klägerin kein Zufall, sondern gehe auf ein gezielt strategisches Konzept zurück. Die von der Beklagten hierzu abgegebenen Erklärungen seien nicht akzeptabel. Die Zurückhaltung des Personalaktenteils "Urlaub und Erkrankungen" werde mit "Gehaltsabrechungen" begründet. Hierfür spielten Urlaub und Krankheit aber keine Rolle. Krankenbezüge seien bei Beamten nicht zu berechnen. Der am 18.12.1998 übermittelte Personalaktenband habe auch keine Hinweise auf eine Probezeitverlängerung und die Ernennung des Beigeladenen zum Beamten auf Lebenszeit enthalten. Die Ernennungsurkunde des Beigeladenen sei im Übrigen auf den 01.01.1999 ausgestellt. Es sei deshalb nicht möglich, dass er bereits am 08.12.1998 eine wirksame Ernennungsurkunde erhalten habe, so dass eine wirksame Ernennung nicht zustande gekommen sei. Bezüglich des Einverständnisses liege deshalb ein Dissens vor.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts sowie die Akten der Klägerin und der Beklagten vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit zu Unrecht stattgegeben. Die von der Klägerin begehrte Feststellung der Nichtigkeit der Versetzungsverfügung der Beklagten vom 15.12.1998 ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zu treffen.

Gegenstand der auf Antrag der Beklagten zugelassenen Berufung ist nur die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung der Beklagten vom 15.12.1998. Das Klagebegehren der Klägerin stellt sich insoweit als Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts dar und ist als solches nach § 43 Abs. 1 2. Alternative VwGO zulässig. Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn nach § 123 Abs. 1 BRRG ist ein Verwaltungsakt im Sinne des hier nach §§ 1 Abs. 1 LVwVfG, 1 Abs. 3 VwVfG anzuwendenden § 35 LVwVfG, durch den nicht nur der Beamte in seiner Rechtstellung, sondern jedenfalls auch der aufnehmende Dienstherr in seiner Personalhoheit betroffen sind. Zutreffend ging das Verwaltungsgericht auch davon aus, dass die Klägerin hiernach das erforderliche Feststellungsinteresse besitzt (vgl. Günther, ZBR 1993, 358, 360; BVerwG, Beschluss vom 9.12.1981, DÖV 1982, 411; vgl. auch BVerwGE 31, 345).

§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen. Abgesehen davon, ob die Klägerin ihre Rechte gegenüber der Beklagten durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen könnte (vgl. dazu Urteil des Senats vom 05.05.1987, VBlBW 1988, 151), findet diese Vorschrift nach § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO hier keine Anwendung. Der vorherigen Durchführung eines Vorverfahrens nach § 126 Abs. 3 BRRG bedurfte es nicht, da für die Klage zwar nach § 126 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BRRG der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist und auch § 127 BRRG Anwendung findet, es sich aber - was § 126 Abs. 3 BRRG voraussetzt - nicht um eine Klage des Beamten nach Abs. 1 handelt (vgl. auch Günther, a.a.O., S. 361).

Die Klage ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts aber nicht begründet. Die Versetzungsverfügung der Beklagten vom 15.12.1998 ist weder nach § 44 Abs. 1 LVwVfG noch aus beamtenrechtlichen Gründen nichtig.

Die Versetzungsverfügung vom 15.12.1998 findet ihre Rechtsgrundlage in § 123 Abs. 1 BRRG. Nach dieser unmittelbar und einheitlich geltenden Vorschrift kann der Beamte nach Maßgabe der §§ 17 und 18 auch über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet oder versetzt werden. Die Abordnung oder Versetzung wird gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 BRRG von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich zu erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, dass das Einverständnis vorliegt (§ 123 Abs. 2 Satz 2 BRRG). Das hiernach erforderliche schriftliche Einverständnis der Klägerin zur Versetzung des Beigeladenen in ihren Dienstbereich lag zwar bei Erlass der Verfügung vom 15.12.1998 nicht vor. Aber weder machte dieser Umstand die Verfügung vom 15.12.1998 von Anfang an unheilbar nichtig (1.), noch konnte die Klägerin diese Rechtsfolge durch Anfechtung ihres nachträglich mit Schreiben vom 06.01.1999 schriftlich erteilten Einverständnisses herbeiführen (2.).

1. Gemäß § 44 Abs. 1 LVwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Ein solcher Fehler haftet der Versetzungsverfügung der Beklagten vom 15.12.1998 bereits nach § 44 Abs. 3 Nr. 4 LVwVfG nicht an.

Nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts lag bei Erlass der Verfügung vom 15.12.1998 und deren Bekanntgabe an den Beigeladenen am gleichen Tage das erforderliche schriftliche Einverständnis der Klägerin nicht vor und der Hinweis nach § 123 Abs. 2 Satz 2 BRRG in der Verfügung auf das vorliegende Einverständnis der Klägerin war danach offensichtlich falsch, was auch von den Beteiligten nicht mehr in Frage gestellt wird. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird deshalb Bezug genommen (§ 130b Satz 2 VwGO). Dieser Mangel führte aber nicht zur Nichtigkeit der Verfügung vom 15.12.1998.

Nach der Rechtsprechung des Senats führt das Fehlen des gesetzlich vorgeschriebenen Einverständnisses durch dessen wirksame rückwirkende Beseitigung nicht zur Nichtigkeit einer Versetzungsverfügung, mit der ein Dienstherrnwechsel innerhalb des Landes Baden-Württemberg nach § 36 Abs. 2 LBG a.F. verbunden ist, sondern ruft nur deren Rechtswidrigkeit hervor (vgl. Urteil vom 5.5.1987, a.a.O.). Entsprechendes gilt für Fälle der vorliegenden Art. Auch im Rahmen des Anwendungsbereichs des § 123 BRRG kann nicht von der Nichtigkeit einer zunächst ohne Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn ergangenen Versetzungsverfügung ausgegangen werden, wenn die erforderliche schriftliche Einverständniserklärung bis zum vorgesehenen Versetzungszeitpunkt noch nachgeholt wird. Dies erschließt sich grundsätzlich bereits aus §§ 44 Abs. 3 Nr. 4 und 45 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG, die allein dem Fehlen der erforderlichen Mitwirkung einer anderen Behörde bei Erlass eines Verwaltungsakts, selbst wenn dieser Verfahrensverstoß schwerwiegend und offenkundig im Sinne des § 44 Abs. 1 LVwVfG wäre, die Nichtigkeitsfolge nicht zubilligen und eine Nachholung unter Beachtung des § 45 Abs. 2 LVwVfG grundsätzlich zulassen (vgl. Kopp, VwVfG, 7. Aufl., § 44 RdNr. 51; Meyer/Borgs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, § 44 Anm. 21; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Auflage, § 44 RdNr. 98, 153). Unter "Mitwirkung" im Sinne von §§ 44 Abs. 3 Nr. 4, 45 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG ist dabei jede nach einer Rechtsvorschrift vorgeschriebene Beteiligung einer anderen Behörde oder Körperschaft bei Erlass eines Verwaltungsakts zu verstehen gleich welcher Art (vgl. Kopp, a.a.O., § 44 RdNr. 58; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 44 RdNr. 182, 191; BVerwG, Urteil vom 7.2.1986, NVwZ 1986, 556; BVerwGE 16, 116; 42, 8). Die §§ 44 Abs. 3 Nr. 4 und 45 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG gelten danach auch für die gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung des aufnehmenden Dienstherrn in Form seines schriftlich zu erteilenden Einverständnisses nach § 123 Abs. 2 Satz 1 BRRG an der vom abgebenden Dienstherrn zu verfügenden Versetzung. Aus beamtenrechtlichen Gründen ist eine andere Beurteilung nicht angezeigt.

Die §§ 44 Abs. 3 Nr. 4, 45 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG betreffen nur die verfahrensrechtliche Betrachtung der fehlenden Mitwirkung einer anderen Behörde. Ob die fehlende Mitwirkung einer anderen Behörde noch nachgeholt werden kann oder unheilbar zur Unwirksamkeit eines Verwaltungsakts bzw. seiner Nichtigkeit führt, beantwortet sich nach materiellem Recht, insbesondere auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift, bei deren Anwendung die Mitwirkung einer anderen Behörde vorgeschrieben ist (vgl. Kopp, a.a.O., § 45 RdNr. 2; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 45 RdNr. 153 und etwa das Beispiel bei § 44 RdNr. 193; vgl. auch BVerwGE 66, 291; 109, 169). Eine solche materiell-rechtliche Betrachtung ergibt für Fälle der vorliegenden Art, dass es beamtenrechtlich ausreicht, wenn das nach § 123 Abs. 2 Satz 1 BRRG erforderliche Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn zu dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung ihre innere Wirksamkeit erlangen soll, vorliegt und dass bei seinem anfänglichen Fehlen die Versetzung zwar schwebend unwirksam ist, das Einverständnis aber ungeachtet seiner Rechtsnatur jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt mit der Folge des Wirksamwerdens der Versetzung zum vorgesehenen Zeitpunkt nachgeholt werden kann. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

In den Fällen des § 123 Abs. 1 BRRG ist der abgebende Dienstherr nicht ermächtigt, über die Versetzung des Beamten gegenüber dem aufnehmenden Dienstherrn alleine zu entscheiden. Vielmehr ist nach § 123 Abs. 2 Satz 1 BRRG dessen Einverständnis vorausgesetzt. Diese Art der Versetzung beruht demnach auf eine Einigung der beteiligten Dienstherrn (vgl. Urteil des Senats vom 05.05.1987, a.a.O.). Nach der inzwischen gefestigten (personalvertretungsrechtlichen) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 78, 257; BVerwG, Beschluss vom 05.12.1988, ZBR 1989, 146; Beschluss vom 19.07.1994, Buchholz 251.9 § 80 SaarPersVG Nr. 1, zu einer nur ressortübergreifenden Versetzung) hat die Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherrn nicht nur eine Ermächtigung an den abgebenden Dienstherrn, die Versetzung vorzunehmen, zum Inhalt, sie ist vielmehr ein materielles Wirksamkeitserfordernis der Versetzung selbst. Der aufnehmenden Dienststelle ist es zwar in diesen Fällen nicht möglich, die Versetzung gegen den Willen der abgebenden Dienststelle durchzusetzen. So wenig diese aber auch auf Antrag des Beamten und bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen verpflichtet ist, eine Versetzungsverfügung zu erlassen, so ist auch die aufnehmende Dienststelle grundsätzlich nicht verpflichtet, ihr Einverständnis zur Übernahme des Beamten zu erklären. Die Entscheidung über die Erteilung des Einverständnisses liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, wobei sich die dafür maßgebenden Erwägungen nach den Grundsätzen richten, die für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses gelten (vgl. zu letzterem auch BVerwGE 75, 133).

In Ansehung dieser Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zum Meinungsstand Günther, a.a.O., S. 358) wird aus Gründen des materiellen Beamtenrechts als weitere Rechtsfolge des Fehlens des Einverständnisses ferner die Nichtigkeit der Versetzungsverfügung angenommen, was eine verfahrensrechtlich mögliche Nachholung des Einverständnisses nach § 45 Abs. 1 LVwVfG ausschließen würde (so etwa Günther, a.a.O., S. 358; GKÖD, § 26 BBG RdNr. 29; Summer, PersV 1985, 441, 449; offengelassen in Plog/Wiedow/Beck/Lehmhöfer, BBG, § 26 RdNr. 18; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C, § 28 RdNr. 225; allgemein auch Hess. VGH, Urteil vom 07.09.1993, ESVGH 44, 68). Zwingend ist diese auch vom Verwaltungsgericht vertretene Annahme jedoch nicht. Ein nichtiger Verwaltungsakt ist zwar nach § 43 Abs. 3 LVwVfG unwirksam, das heißt, dass die mit ihm beabsichtigten Rechtswirkungen weder für die Behörde noch für die Adressaten oder Dritte und ebenso wenig Bindungswirkung für andere Behörden und für Gerichte hat und daher von niemandem befolgt oder beachtet werden muss bzw. darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.12.1981, a.a.O.; Kopp, a.a.O., § 43 RdNr. 46). Umgekehrt muss aber ein Verwaltungsakt, dem ein materielles Wirksamkeitserfordernis fehlt, nicht zwangsläufig mit einem Fehler behaftet sein, der sofort zu seiner Nichtigkeit mit dem Ausschluss einer Heilung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führt. Neben der Unwirksamkeit wegen Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit wegen schlichter Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts ist vielmehr auch die Möglichkeit der schwebenden Unwirksamkeit eines Verwaltungsakts bis zu einer - soweit materiell rechtlich möglich - Behebung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften anerkannt (vgl. BVerwGE 20, 35; Hess. VGH, Urteil vom 07.09.1993, a.a.O.; Kopp, a.a.O., § 43 RdNr. 37; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 43 RdNrn. 173, 174; § 35 RdNrn. 166, 168). Die materiell-rechtliche Betrachtung folgt in diesen Fällen dann der verfahrensrechtlichen Betrachtung in § 45 Abs. 1 LVwVfG. So liegen die Dinge hier.

Für eine bei anfänglichem Fehlen des nach § 123 Abs. 2 Satz 1 BRRG erforderlichen Einverständnisses unheilbare Nichtigkeit der Versetzungsverfügung könnte zwar sprechen, dass mit Blick auf die betroffene Personalhoheit des aufnehmenden Dienstherrn, die sein Einverständnis mit der Personalmaßnahme zwingend erfordert, und auf die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten im Beamtenverhältnis alsbald im Interesse aller Beteiligter klar werden muss, zu welchem Dienstherrn die Rechte-Pflichten-Beziehung des Beamten besteht (vgl. Günther, a.a.O., S. 359; Summer, PersV 1985, 441, 449; vgl. auch BVerwGE 104, 375; BVerwG, Urteil vom 12.04.2000, Buchholz 252 § 51 SBG Nr. 1; zur - verneinten - Nichtigkeit bei Fehlen des erforderlichen freiwilligen Antrags auf Teilzeitbeschäftigung: Urteil des Senats vom 30.10.1991, ESVGH 42, 106, und dazu BVerwG, Beschluss vom 04.03.1992, Buchholz 232 § 72a BBG Nr. 2). Dagegen spricht jedoch jedenfalls in den Fällen, in denen die Versetzung auf einen späteren Zeitpunkt verfügt ist, dass eine (ordnungsgemäße) Versetzung in solchen Fällen zwar rechtlich existent und bei ordnungsgemäßer Bekanntgabe an den betroffenen Beamten ihm gegenüber äußere Wirksamkeit erlangt hat, die sogenannte innere Wirksamkeit (vgl. zu dieser Unterscheidung Kopp, a.a.O., § 43 RdNr. 3 ff; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 43 RdNr. 154 ff.) aber auch bei Vorliegen des schriftlichen Einverständnisses noch nicht eingetreten ist. Auch wenn sich vom Eintritt der äußeren Wirksamkeit an die Nichtigkeit und Rücknahmefähigkeit des Verwaltungsakts nur noch nach den für ihn geltenden Regeln richtet (vgl. BVerwGE 55, 212, zur Ernennung), ist danach das Fehlen des allein die innere Wirksamkeit der Versetzung betreffenden Einverständnisses nach § 123 Abs. 2 Satz 1 BRRG bis zum Versetzungszeitpunkt für die gegenseitigen Rechtsbeziehungen im Beamtenverhältnis ohne weitergehende materiell-rechtliche Bedeutung. Auch ist in solchen Fällen der aufnehmende Dienstherr zum Versetzungszeitpunkt, also zu dem Zeitpunkt, in dem das Beamtenverhältnis des versetzten Beamten mit ihm fortgesetzt wird, was aus seiner Sicht einer Ernennung angenähert ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 28.05.1985, NVwZ 1986, 581), mit der Versetzung einverstanden und nimmt deren Vollzug hin, so dass die Belange seiner durch die Versetzung betroffenen Personalhoheit gewahrt sind (vgl. dazu auch den Regierungsentwurf zum Beamtenrechtsrahmengesetz, BT-Drs. II 1549 S. 60). Der Annahme einer lediglich schwebenden Unwirksamkeit der Versetzungsverfügung und der Möglichkeit einer Nachholung der erforderlichen Mitwirkungshandlung in Form des schriftlichen Einverständnisses jedenfalls - wie hier - bis zum Versetzungszeitpunkt stehen danach Sinn und Zweck der Regelung in § 123 Abs. 2 Satz 1 BRRG nicht entgegen. Für eine solche Auffassung sprechen im Übrigen auch die Regelungen in § 8 Abs. 1 Satz 2 BRRG sowie dem folgend in § 13 Abs. 1 Satz 2 LBG oder auch § 11 Abs. 1 Satz 2 BBG. Dem Beamtenrecht ist nach diesen Vorschriften die auch materiell-rechtlich zulässige Heilung der Verletzung einer Verfahrens- und Formvorschrift selbst bei der streng formgebundenen und hinsichtlich ihrer Nichtigkeit und Zurücknahmefähigkeit eigenen Regeln unterworfenen Ernennung nicht fremd. Für die aus dem Blickwinkel des aufnehmenden Dienstherrn ähnliche Interessenlage bei einer Versetzung zu einem anderen Dienstherrn ist dann aber erst recht von einer solchen Sichtweise auszugehen.

Schließlich gebietet auch § 123 Abs. 1 Satz 2 BRRG keine andere Beurteilung. Danach ist in der Verfügung zum Ausdruck zu bringen, dass das Einverständnis vorliegt. Hieraus lässt sich ein materiell-rechtlicher Ausschluss der Nachholung des bei Erlass der Versetzungsverfügung fehlenden Einverständnisses bis zum Versetzungszeitpunkt nicht herleiten. Es handelt sich vielmehr um eine bloße Formvorschrift, deren Beachtung einerseits den abgebenden Dienstherrn an das Erfordernis des schriftlichen Einverständnisses des aufnehmenden Dienstherrn erinnern soll und andererseits der Information des Beamten über das Vorliegen des Einverständnisses dient (vgl. Günther, a.a.O., S. 357).

Ausgehend hiervon ist der Beigeladene wirksam zum 01.02.1999 in den Dienstbereich der Klägerin versetzt worden. Die Verfügung vom 15.12.1998 war zwar zunächst schwebend unwirksam. Mit der schriftlichen Einverständniserklärung vom 06.01.1999, die der Beklagten gegenüber abzugeben war (vgl. Urteil des Senats vom 05.05.1987, a.a.O.) und die am 15.01.1999 bei ihr einging, wurde der Verfahrensfehler der zunächst unterbliebenen Mitwirkung der Klägerin nach § 45 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG unbeachtlich und die Versetzungsverfügung konnte am 01.02.1999 auch beamtenrechtlich ihre volle Wirksamkeit entfalten.

Die Einverständniserklärung der Klägerin vom 06.01.1999 hat sich auch auf die Versetzung des Beigeladenen als Beamter auf Lebenszeit bezogen. Auch wenn davon auszugehen ist, dass eine Abschrift der dem Beigeladenen am 08.12.1998 ausgehändigten Urkunde seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in den der Klägerin am 15.12.1998 von der Beklagten übersandten Personalakten noch nicht enthalten war, war ihr ausweislich der bis dahin bestehenden Aktenteile bekannt, dass die Ernennung des Beigeladenen zum Stadtinspektor unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vom Gemeinderat der Beklagten am 26.11.1998 beschlossen worden und deren Vollzug von der Beklagten in die Wege geleitet war. Auch aus der Einverständniserklärung vom 06.01.1999 selbst ergibt sich, dass die Klägerin der Übernahme des Beigeladenen im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und nicht etwa nur im Beamtenverhältnis auf Probe zugestimmt hat.

An einer wirksamen Ernennung des Beigeladenen zum Beamten auf Lebenszeit nach § 9 Nr. 2 LBG bestehen entgegen der Ansicht der Klägerin keinerlei Zweifel. Die Ernennungsurkunde entspricht den Formvorschriften des § 12 Abs. 1 LBG. Die offensichtliche Unrichtigkeit des Ausstellungsdatums der Ernennungsurkunde, das mit dem Tag des in der bereits am 08.12.1998 ausgehändigten Urkunde bestimmten Wirksamwerdens der Ernennung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 LBG übereinstimmt, ist hiervon nicht erfasst (§ 12 Abs. 2 Satz 1 LGB). Ebenso wenig führte ein solcher Mangel zur Nichtigkeit der Ernennung nach § 13 LBG.

2. Die Klägerin hat ihr Einverständnis vom 06.01.1999 zur Versetzung des Beigeladenen auch nicht wirksam angefochten.

Das gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 BRRG erklärte Einverständnis ist eine dem abgebenden Dienstherrn gegenüber zu erklärende öffentlich-rechtliche Willenserklärung, durch deren Zugang beim abgebenden Dienstherrn eine Einigung - über die Versetzbarkeit des Beamten - zustande kommen kann. Solche Willenserklärungen können in entsprechender Anwendung der im bürgerlichen Recht geregelten Rechtsgrundsätze wegen Willensmängeln angefochten werden. Eine Rücknahme oder ein Widerruf des Einverständnisses nach §§ 48, 49 LVwVfG bzw. saarländischem Verfahrensrecht, wie sie die Klägerin gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 29.03.1999 vorsorglich ebenfalls vorgenommen hat, kommt nicht in Betracht, da die Erteilung des Einverständnisses durch die Klägerin gegenüber der Beklagten keinen Verwaltungsakt darstellt. Da das Einverständnis gegenüber dem abgebenden Dienstherrn zu erklären ist, muß auch die auf Beseitigung dieses Einverständnisses gerichtete Willenserklärung gegenüber dem abgebenden Dienstherrn erklärt werden (vgl. Urteil des Senats vom 05.05.1987, a.a.O., zum Einverständnis nach § 36 Abs. 2 LBG a.F. unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung; SächsOVG, Beschluss vom 04.04.1995, SächsVBl. 1995, 186; Kathke, ZBR 1999, 325, 331, m.w.N.; a.A. noch Urteil des Senats vom18.08.1981 - 4 S 2240/80 - zu § 123 BRRG; OVG Münster, Urteil vom 28.05.1985, a.a.O.; zum Meinungsstand vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 22.08.1996, Schütz BeamtR ES/A II 4.1 Nr. 19; offengelassen in BVerwGE 75, 133).

Danach ist in Anlehnung an § 123 Abs. 1 BGB jedenfalls die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gegeben. Jedoch ergibt sich hier unter Beachtung des in beamtenrechtlichen Statussachen im gesteigerten Maße einzuhaltenden Grundsatzes der Rechtssicherheit die im bürgerlichen Recht insoweit nicht vorgesehene Einschränkung, dass auch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat. § 124 Abs. 1 BGB ist insoweit nicht einzuhalten (vgl. Urteil des Senats vom 05.05.1987, a.a.O., unter Hinweis auf BVerwGE 37, 19; BVerwG, Beschluss vom 04.03.1992, a.a.O.). Ausgehend hiervon ist bereits zweifelhaft, ob in der Übersendung der unvollständigen Personalakte im Dezember 1998 eine arglistige Täuschungshandlung zu sehen wäre, durch die die Klägerin zur Erteilung des Einverständnisses bestimmt worden wäre. Der Klägerin waren jedenfalls bereits vor Erteilung ihres Einverständnisses eine Behinderung des Beigeladenen und nach dessen Angaben auch deren Ursachen bekannt, ohne dass sie die gesundheitliche Eignung des Beigeladenen für eine Übernahme in ihren Dienstbereich in Frage gestellt hätte. Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es indessen nicht. Denn jedenfalls scheitert eine wirksame Anfechtung ihrer Erklärung vom 06.01.1999 daran, dass die Klägerin die Anfechtung nicht unverzüglich erklärt hat. Offenbleiben kann danach ferner, ob neben einer Anfechtung in Anlehnung an § 123 BGB auch eine ebenfalls unverzüglich zu erklärende Anfechtung wegen Irrtums über Eigenschaften des Beigeladenen im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB in Betracht gekommen wäre, wenn auch freilich der vorstehend angeführte Rechtsgrundsatz insoweit eher dagegen sprechen dürfte (vgl. auch Günther, a.a.O. Seite 359).

Die Klägerin hat ihre Einverständniserklärung vom 06.01.1999 nicht unverzüglich, d.h. nicht ohne schuldhafte Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 BGB), angefochten. Verzögerungen sind nicht schuldhaft, wenn sie zur Aufklärung der Sach- und Rechtslage vernünftigerweise für erforderlich gehalten werden konnten. Maßgeblich sind die Umstände des einzelnen Falles, die auch die vorherige Beratung durch einen Rechtsbeistand nahe legen können (vgl. Urteil des Senats vom 05.05.1987, a.a.O.). Hiernach ist der Klägerin ein schuldhaftes Zögern zur Last zu legen.

Die Klägerin hat ihre Einverständniserklärung erstmals mit Schreiben vom 29.03.1999 gegenüber der Beklagten angefochten, obwohl ihr spätesten seit dem 27.01.1999 wegen der eindeutigen Angaben des Beigeladenen im Personalfragebogen Ausmaß und Folgen von dessen Erkrankung, insbesondere auch dessen häufige langandauernde Fehlzeiten und deren Ursachen bekannt waren, die seine gesundheitliche Eignung nach ihrer Auffassung in Frage stellen. Auch musste ihr ohne weiteres klar sein, dass, da jegliche diesbezüglichen Hinweise in den bisher vorgelegten Personalakten fehlten, diese nicht vollständig vorgelegt worden sein konnten. Eine sofortige Rückfrage bei der Beklagten zur Vollständigkeit der bisher vorgelegten Akten oder zu sonstigen dort vorliegenden Erkenntnissen über die gesundheitliche Eignung des Beigeladenen hätte deshalb mehr als nahe gelegen. Auch hätte sie spätestens zum 01.02.1999, falls sie noch weitere Sachverhaltsaufklärungen für erforderlich gehalten hätte, den Beigeladenen zu näheren Angaben über seinen Gesundheitszustand oder eine amtsärztliche Untersuchung veranlassen können. Hierzu wäre sie als neuer Dienstherr des Beigeladenen auch befugt und verpflichtet gewesen, wenn sie sich an ihrem erklärten Einverständnis bei dieser Sachlage nicht mehr hätte festhalten lassen wollen. Sie hat aber zu diesem Zeitpunkt weder das eine noch das andere getan, sondern erst - nachdem der Beigeladene ab dem 09.02.1999 offenbar wieder längerfristig erkrankt war - die vollständige Aktenübersendung am 08.03.1999 zum Anlass genommen, die Einverständniserklärung ohne weitere Sachverhaltsaufklärung anzufechten, obwohl ihr dadurch außer dem amtsärztlichen Gutachten vom 14.08.1997, das dem Beigeladenen im Übrigen zu diesem Zeitpunkt uneingeschränkte Dienstfähigkeit bescheinigte, keine weitergehenden Erkenntnisse als durch die Angaben im Personalfragebogen vermittelt wurden. Von einer rechtzeitigen Anfechtung kann danach nicht ausgegangen werden mit der Folge, dass die erklärte Anfechtung nicht wirksam erfolgt ist und das Einverständnis der Klägerin zur Versetzung des Beigeladenen nach wie vor besteht.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Revision wird nach §§ 127 Nr. 1 BRRG, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und im Hinblick auf die Rechtsnatur des Einverständnisses nach § 123 Abs. 2 Satz 1 BRRG wegen Abweichung zu der Entscheidung des OVG Münster vom 28.05.1985, NVwZ 1986, 581, zugelassen.

Beschluss

vom 27. November 2001

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 8 000.- DM festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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