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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 28.07.2004
Aktenzeichen: 4 S 1132/04
Rechtsgebiete: GG, Gesetz zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 33 Abs. 5
Gesetz zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen Art. 3
1. Die Absenkung der jährlichen Sonderzahlung für das Jahr 2003 durch Art. 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29.10.2003 (GBl. S. 693) verletzt weder das Alimentationsprinzip noch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

2. Versorgungsempfänger sind durch Art. 3 des Gesetzes gegenüber aktiven Beamten nicht dadurch gleichheitswidrig benachteiligt worden, dass im Hinblick auf das den aktiven Beamten bereits ausgezahlt gewesene Urlaubsgeld der Bemessungsfaktor auch für Versorgungsempfänger auf 57,5 Prozent abgesenkt worden ist, obwohl ihnen kein Urlaubsgeld zustand.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

4 S 1132/04

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Erhöhung der Versorgungsbezüge

hier: Prozesskostenhilfe

hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Brockmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Breunig und die Richterin am Verwaltungsgericht Kraft-Lange

am 28. Juli 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08. April 2004 - 7 K 295/04 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Klägers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08.04.2004 - 7 K 295/04 - ist nicht begründet. Der beschließende Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO als unbegründet zurück. Das Beschwerdevorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Senat teilt bei der in Verfahren der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 114 ZPO allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Absenkung der Sonderzahlung für das Jahr 2003 durch das Gesetz zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29. Oktober 2003 (GBl. S. 693) nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) verstößt. Insbesondere liegt weder eine Verletzung des Alimentationsprinzips noch der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vor. Ebenso wenig ist der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt.

Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehört die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten und seiner Familie angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Dies gilt nicht nur für die Besoldung während der aktiven Dienstzeit, sondern auch für die Versorgung während des Ruhestandes und nach dem Ableben (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.1953, BVerfGE 3, 58, S. 160 und Beschluss vom 11.10.1977, BVerfGE 46, 97, S. 117). Die Versorgung des Beamten und seiner Hinterbliebenen ist Korrelat zur Dienst- und Treuepflicht und in ihrem Kernbestand ein durch die Dienstleistung erworbenes Recht (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.11.2000, Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 13 S. 3 f. und vom 19.12.2002, BVerwGE 117, 305 m.w.N.). Im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass jeder Beamte außer den Grundbedürfnissen ein "Minimum an Lebenskomfort" befriedigen und seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, BVerfGE 99, 300; BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, a.a.O.). Die Dienstbezüge sowie die Alters- und Hinterbliebenenversorgung sind hiervon ausgehend so zu bemessen, dass sie einen nach dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung wie auch nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit und entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards angemessenen Lebensunterhalt gewähren. Hierbei kommt es auf das Nettoeinkommen an (vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 12.02.2003, DVBl. 2003, 1148 m.w.N., zu den immer noch um 10 % abgesenkten Bezügen für "Ost-Beamte", vom 24.11.1998, a.a.O. und vom 30.03.1977, BVerfGE 44, 249).

Zwar ist nicht schon jede (geringfügige) Absenkung des Niveaus der Besoldung und/oder Versorgung geeignet, eine verfassungsrechtlich die Grenze des Art. 33 Abs. 5 GG überschreitende "Unteralimentation" herbeizuführen. Auch folgt aus dem Alimentationsgrundsatz nicht unmittelbar ein Anspruch auf Besoldung in einer bestimmten Höhe. Dem Gesetzgeber ist insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt, der - unter Berücksichtigung von Vertrauensschutz - auch die Möglichkeit einer - sachgerechten - Herabsetzung der Besoldung umschließt (BVerfG, Beschluss vom 12.02.2003, a.a.O. m.w.N.). Allerdings kann er in diesem Zusammenhang aber auch nicht frei von jedweden Bindungen handeln. So besteht einerseits ein Bezug zu der Einkommen- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung, andererseits aber auch eine Verknüpfung mit der Lage der Staatsfinanzen, d.h. der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden jeweiligen Leistungsfähigkeit des Dienstherrn (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.02.2003, a.a.O.). Der Besoldungsgesetzgeber muss auch in Zeiten "leerer Haushaltskassen" darauf achten, dass die Beamten und Richter - eingebettet in ein stimmiges Gesamtkonzept - unter Berücksichtigung ihres besonderen Treueverhältnisses grundsätzlich nicht stärker als andere Bevölkerungsgruppen, darunter die Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes und sonstigen Arbeitnehmer, zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte beizutragen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, a.a.O.). Darüber hinaus ist je nach Umfang und Gewicht vorgenommener Einschnitte in die bisher gewährte Alimentation eine besondere Darlegungs- und Abwägungslast des Gesetzgebers zu fordern, wenn er sich auf sog. "Haushaltszwänge" beruft. Auch all dies vermag indes nur einen eher groben, nicht in einem engen, etwa strikt an die Einkommensentwicklung anderer Beschäftigter anknüpfenden Sinne zu verstehenden Rahmen für die Bestimmung der verfassungsverbürgten Höhe der amtsangemessenen Alimentation vorzugeben (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2003 <juris> m.w.N. zur beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale). In Konsequenz dessen ergibt sich: Je maßvoller eine sich auf den amtsangemessenen Unterhalt auswirkende Kürzung von Leistungen ausfällt, um so schwieriger wird sich - gerade unter Beachtung des insoweit bestehenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums - im Einzelfall eine die Grenze des Art. 33 Abs. 5 GG überschreitende Beeinträchtigung des amtsangemessenen (Gesamt-)Unterhalts im Ergebnis mit der nötigen Deutlichkeit feststellen lassen. Je empfindlicher - umgekehrt - eine Kürzung bzw. mehrere aufeinander folgende Kürzungen für die Alimentation notwendiger Leistungen ausfallen, um so eher wird allerdings eine Überschreitung dieser Grenze ernsthaft in Betracht kommen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2003, a.a.O.).

Danach lässt sich jedenfalls für die hier zur gerichtlichen Prüfung stehende, noch relativ maßvolle Verringerung der Sonderzahlung im Jahr 2003 schon nicht feststellen, dass bei Berücksichtigung der betreffenden Kürzung der amtsangemessene Lebensunterhalt der Beamten, Richter und Versorgungsempfänger nicht mehr gewährleistet (gewesen) ist. Bei der Bewertung der in Rede stehenden Verringerung als rechtmäßig unter Einbeziehung bereits bestehender besoldungs- und versorgungsrechtlicher Restriktionen muss letztlich insbesondere dem Umstand eine maßgebliche Bedeutung zugemessen werden, welchen relativen Umfang die durch Artikel 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29.10.2003 bewirkte Kürzung im Verhältnis zu den Mitteln ausmacht, die der Dienstherr in Erfüllung seiner Alimentationspflicht dem Beamten, Richter oder Versorgungsempfänger zur Bewältigung seines amtsangemessenen Lebensunterhalts in Gestalt seiner Jahresbezüge insgesamt zur Verfügung stellt. Diese jährliche Belastung - im Sinne eines "Weniger" an Leistungen - lag in der maßgeblichen Zeit für den Kläger bei etwa 170,- EUR und damit knapp über 0,4 % seines jährlichen Bruttoeinkommens bzw. etwa im Bereich von 0,6 % - jedenfalls deutlich unter 1 % - seines Jahresnettoeinkommens. Dies fällt nicht in einem Maße ins Gewicht, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt insgesamt spürbar gemindert und gemessen an dem verfassungskräftig verbürgten Standard ernstlich gefährdet oder beeinträchtigt wäre.

Unter Berücksichtigung des zuvor angesprochenen noch recht maßvollen Umfangs der Verringerung der Sonderzahlung liegt auch unabhängig von den dargestellten Bezügen zur Alimentationspflicht keine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vor.

Die umstrittene Verringerung der Sonderzahlung ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt hiernach vor, wenn der Gesetzgeber unter Überschreitung der ihm in diesem Zusammenhang zustehenden Gestaltungsfreiheit Übereinstimmungen oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.11.2002, BVerfGE 106, 225; BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, DVBl. 2003, 1554). Dies ist hier nicht der Fall. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Bemessung der Besoldung und der Versorgungsbezüge wesentlich unterschiedliche Lebenssachverhalte zugrunde liegen und sich deshalb ein Vergleich der Gruppe der Versorgungsempfänger mit der Gruppe der aktiven Beamten verbietet. So sind die Faktoren, die herkömmlich die Höhe der Versorgungsbezüge bestimmen, die ruhegehaltfähige Dienstzeit (vgl. § 4 Abs. 1 BeamtVG) und die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (vgl. § 4 Abs. 3 BeamtVG). Demgegenüber bestimmt sich die Besoldung nach den Dienstbezügen: Grundgehalt, Leistungsbezüge für Professoren usw., Familienzuschlag, Zulagen, Vergütungen und Auslandsdienstbezüge (vgl. § 1 Abs. 2 BBesG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19.02.2004 (ZBR 2004, 253) ausgeführt, dass der Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand im Einklang mit Verfassungsrecht stehe, insbesondere Art. 33 Abs. 5 GG nicht verletzt sei. Soweit danach der Versorgungsabschlag in den maßgeblichen Fällen im Ergebnis dazu führt, dass der Abstand zwischen der Besoldung der aktiven Beamten und der Versorgung der Versorgungsempfänger erheblich vergrößert wird, hat das Bundesverwaltungsgericht dies nicht zum Anlass genommen, eine mögliche Verletzung von Art. 3 GG in Erwägung zu ziehen. Dies steht im Einklang mit der Auffassung des Senats, dass insoweit zwei wesentlich unterschiedliche Lebenssachverhalte vorliegen und bei der Frage der Verletzung von Art. 3 GG ein Vergleich nur innerhalb der Gruppe der Versorgungsempfänger vorgenommen werden kann.

Selbst wenn dem nicht gefolgt würde, ist eine unzulässige Ungleichbehandlung nicht ersichtlich. Die einmalig stärkere Absenkung der Sonderzahlung betraf nämlich beide Gruppen - aktive Beamte wie Versorgungsempfänger - gleichermaßen. Mit Blick auf die durch das umstrittene Gesetz beschlossenen Regelungen ab dem 01.01.2004, die im Ergebnis auch zur Streichung des Urlaubsgeldes für aktive Beamte führen, ist außerdem im Wege einer Gesamtbetrachtung der Jahre 2003 und 2004 ff. sogar eine prozentuale Schlechterstellung der aktiven Beamten gegenüber den Versorgungsempfängern festzustellen, da ersteren nur noch der nach § 5 des Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung (Landessonderzahlungsgesetz - LSZG -) errechnete Grundbetrag (gegebenenfalls in Verbindung mit einer Sonderzahlung nach § 6 LSZG für Kinder) ohne das bislang nur ihnen - im Unterschied zu den Versorgungsempfängern - geleistete jährliche Urlaubsgeld verbleibt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, da analog Nr. 2502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG a. F.) in Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung in Verfahren über die Prozesskostenhilfe eine Festgebühr von 25,00 EUR anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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