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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 11.11.2008
Aktenzeichen: 4 S 141/06
Rechtsgebiete: BeamtVG
Vorschriften:
BeamtVG § 53 Abs. 2 Nr. 3 |
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Ruhegehalt
hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2008
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. November 2005 - 6 K 769/03 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am 04.01.1949 geborene Kläger war nach seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit im Jahre 1979 bis Juni 1982 unter Eingruppierung in die Besoldungsgruppe A 13 als Sonderschullehrer im Dienst des Beklagten tätig. In der Zeit vom 01.07.1982 bis 30.06.2000 war er beurlaubt und im staatlich anerkannten Sonderschulzentrum für geistig behinderte Kinder der Lebenshilfe xxxx e.V. auf der Grundlage eines privaten Arbeitsvertrags als Sonderschulrektor tätig, wobei er zuletzt eine Vergütung entsprechend der Besoldungsgruppe A 15 erhielt. Mit Ablauf des 30.06.2000 wurde er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Laut Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 15.06.2000 berechnen sich die Versorgungsbezüge des Klägers bei einem Ruhegehaltssatz von 66,70 v.H. aus der Besoldungsgruppe A 13, Stufe 11. Daneben erhält der Kläger auf der Grundlage seines Arbeitsvertrags von der Lebenshilfe xxxx e.V. einen durch rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 15.09.1999 (9 C a 238/99) festgestellten versorgungsrechtlichen Differenzbetrag zwischen den Besoldungsgruppen A 13 und A 15, den der Beklagte dem Schulträger nach § 19 Abs. 1 PSchG zu zwei Dritteln erstattet.
Mit Schreiben vom 11.12.2001 machte der Kläger den "Feststellungsanspruch" geltend, dass er berechtigt sei, derzeit ohne Anrechnung auf seine Versorgungsbezüge monatlich einen Betrag in Höhe von 1.590,60 DM hinzuzuverdienen: Er müsse im Voraus wissen, in welchem Umfang er ohne Anrechnung auf seine Versorgungsbezüge zusätzliches Einkommen erzielen dürfe; es sei ihm nicht zuzumuten, im Nachhinein eine Kürzung seiner Versorgungsbezüge hinnehmen zu müssen; nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 15.09.1999 stehe ihm eine Versorgung auf der Basis der Besoldungsgruppe A 15 als Gesamtversorgung zu; dieses Urteil sei für den Beklagten bindend; es könne daher nicht sein, dass er im Rahmen der Anrechnungsvorschriften des § 55 BeamtVG lediglich einen Hinzuverdienst auf der Basis der Besoldungsgruppe A 13 haben dürfe.
Unter dem 18.12.2001 erließ das Landesamt für Besoldung und Versorgung einen "Feststellungsbescheid" dahingehend, dass der Kläger berechtigt ist, ohne Anrechnung auf seine Versorgungsbezüge monatlich einen Betrag bis zur monatlichen Höchstgrenze von derzeit 1.316,30 DM hinzuzuverdienen: Dieser Betrag ergebe sich aus der Differenz zwischen dem erdienten Ruhegehaltssatz von 66,70 v. H. und 75 v.H. aus der Besoldungsgruppe A 13/Endstufe zuzüglich eines Betrags von 630,00 DM; nach dem Bescheid vom 15.06.2000 erhalte der Kläger Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe A 13, Stufe 11 und nicht aus der Besoldungsgruppe A 15, da er nie zum Sonderschulrektor befördert worden sei; das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 15.09.1999 beziehe sich nicht auf sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land.
Den Widerspruch des Klägers wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Bescheid vom 20.01.2003 - zugestellt am 29.01.2003 - zurück.
Auf die Klage vom 28.02.2003 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 24.11.2005 unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 18.12.2001 und 20.01.2003 festgestellt, dass für den Kläger die Anrechnung von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen i.S.d. § 53 BeamtVG so vorgenommen wird, als ob er Versorgungsbezüge auf der Basis der Besoldungsgruppe A 15 - letzte Dienstaltersstufe - erhalten würde. In den Gründen heißt es im Wesentlichen: Die nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässige Klage sei begründet. Der festgestellte Anspruch des Klägers ergebe sich aus § 53 BeamtVG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung. Nach Absatz 2 der Vorschrift berechne sich bei einem Ruhestandsbeamten, der - wie der Kläger - wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten sei, die Höchstgrenze, bis zu deren Erreichen er Versorgungsbezüge, Nebenerwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen beziehe (Absatz 1 und Absatz 7), aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt errechne. Die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, die nach dem reinen Wortlaut der Regelung der Berechnung der Höchstgrenze zugrunde zu legen seien, ergäben sich im Falle des Klägers unstreitig aus der Besoldungsgruppe A 13. Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falls sei das Tatbestandsmerkmal "ruhegehaltsfähige Dienstbezüge" jedoch teleologisch erweiternd dahingehend auszulegen, dass die Vergütung gemäß der Besoldungsgruppe A 15, die auf einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag des Klägers mit der Privatschule beruhe, bei der er zuletzt beschäftigt gewesen sei, als Berechnungsgrundlage anzusetzen sei. Damit sei die privatrechtlich erfolgte Aufstockung der "Dienstbezüge" des Klägers in vollem Umfang bei der Berechnung der Höchstgrenze für Hinzuverdienste nach § 53 BeamtVG zu berücksichtigen. Diese Auslegung entspreche zunächst Sinn und Zweck der Begrenzung der Hinzuverdienste i.S.d. § 53 BeamtVG. Mit dieser Regelung solle dem "Anreiz eines frühzeitigen Ausscheidens" aus dem Dienstverhältnis begegnet werden; demzufolge dürfe der Ruhestandsbeamte eine individuelle Höchstgrenze für Hinzuverdienste, die auf der Höhe seiner Dienstbezüge und damit auf seinem bisherigen Einkommensniveau beruhe, nicht überschreiten. Die Bezüge des Klägers, die er aufgrund seiner Stellung als Sonderschuldirektor einer Privatschule erhalten habe, hätten vor seinem Ruhestand aber gerade der Besoldungsgruppe A 15 und nicht der Besoldungsgruppe A 13 entsprochen. Darüber hinaus sei die erweiternde Auslegung durch die grundgesetzliche Verankerung von Privatschulen (Art. 7 Abs. 4 GG) und die darauf aufbauende Förderung dieser Schulen nach dem Privatschulgesetz geboten. Bei der Schule, in der der Kläger beschäftigt gewesen sei, handele es sich um eine anerkannte Ersatzschule nach § 10 PSchG, die die Gewähr dafür biete, dass sie die gesetzlichen Anforderungen in gleicher Weise wie eine öffentliche Schule dauerhaft erfülle. Zur Sicherung dieses Bildungsauftrags werde Lehrern an öffentlichen Schulen die Tätigkeit an Ersatzschulen nicht nur ermöglicht, sondern diese konkret gefördert. Konsequenterweise könnten deshalb Lehrer an öffentlichen Schulen für eine Gesamtdauer bis zu 15 Jahren - und auf Antrag darüber hinaus - zur Dienstleistung an Ersatzschulen beurlaubt werden (§ 11 Satz 1 und 2 PSchG). Die Zeit, während der ein beurlaubter Lehrer an einer Ersatzschule tätig sei, sei bezüglich der Ruhegehaltsfähigkeit einer Tätigkeit im Landesdienst gleichzustellen (§ 11 Satz 3 PSchG und §§ 5 und 6 Abs. 1 Nr. 5 BeamtVG). Ferner würden die an Ersatzschulen verbrachten Dienstzeiten bei Einstellung eines Lehrers, eines Schulleiters und eines Heimleiters in den Landesdienst auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit wie bei einer Verwendung als Beamter im Landesdienst angerechnet (§ 12 PSchG). Auch erhielten Ersatzschulen, die den Versorgungsaufwand ihrer Lehrer übernähmen, nach Eintritt des Versorgungsfalls einen Zuschuss seitens des Landes von zwei Dritteln zu den tatsächlich gezahlten Versorgungsbezügen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 PSchG). Dementsprechend trage der Beklagte - neben den von ihm gewährten Versorgungsbezügen nach A 13 - zwei Drittel des Differenzbetrags der Versorgungsbezüge zwischen A 13 und A 15, die dem Kläger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung mit der ihn beschäftigenden Privatschule zustünden. Die weitgehende Gleichstellung von Lehrern in Privatschulen mit Lehrern an öffentlichen Schulen werde auch durch die Vorschrift des § 20 PSchG manifestiert, wonach die Lehrer an Privatschulen das Recht erhalten könnten, die der Amtsbezeichnung eines vergleichbaren Lehrers im öffentlichen Dienst entsprechende Bezeichnung zu führen; dementsprechend sei der Kläger als Sonderschuldirektor in der Privatschule tätig gewesen. Schließlich sei im Rahmen der Berechnung der Hinzuverdienstmöglichkeit die Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 15 deshalb gerechtfertigt, weil die Erhöhung seiner Dienstbezüge - ursprünglich Besoldungsgruppe A 13 als Sonderschullehrer im öffentlichen Schuldienst, zuletzt entsprechend Besoldungsgruppe A 15 als Sonderschuldirektor im Privatschuldienst - unter ständiger Kontrolle und mit ausdrücklicher Zustimmung seines Dienstherrn erfolgt sei. Der privatrechtliche Arbeitsvertrag des Klägers mit der Privatschule habe unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Dienstherrn und dessen Kostenzusage gestanden. Nach den Richtlinien des Kultusministeriums über die Gewährung von Zuschüssen an private Sonderschulen vom 08.11.1966 gewähre das Land staatlich anerkannten privaten Sonderschulen Zuschüsse zu den Personalkosten, die bis zu 100 % der Bezüge der Lehrkräfte betragen könnten. Im Falle des Klägers habe der Dienstherr sowohl dem Abschluss des Arbeitsvertrags und einer Vergütung zunächst entsprechend der Besoldungsgruppe A 14 mit Zulage als auch später der erfolgten Eingruppierung in die Besoldungsgruppe A 15 ausdrücklich zugestimmt. Entsprechend den Richtlinien seien die Bezüge des Klägers auch zu 100 % bezuschusst worden. Vor diesem Hintergrund habe die Höhe der Dienstbezüge des Klägers (zuletzt entsprechend der Besoldungsgruppe A 15) gerade nicht allein auf arbeitsvertraglicher Vereinbarung mit der Privatschule beruht. Letztlich müsse sogar davon gesprochen werden, dass der Dienstherr das "letzte Wort" bei der Eingruppierung des Klägers nach A 15 gehabt habe.
Gegen das am 21.12.2005 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 09.01.2006 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit deren Begründung vom 31.01.2006 er geltend macht: Der Begriff der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge i.S.d. § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG sei der vom Gericht vorgenommenen teleologischen erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Der Kläger erhalte eine Versorgung auf der Grundlage des zuletzt innegehabten Amts eines Sonderschullehrers der Besoldungsgruppe A 13 (§ 5 Abs. 1 und 3 BeamtVG). Damit errechne sich das Ruhegehalt unstreitig aus dieser Besoldungsgruppe. Grundlage für die Ermittlung der Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG seien ebenfalls die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechne. Nach dem klaren und bindenden Wortlaut der Regelung könne der Dienstherr lediglich die Besoldungsgruppe A 13 berücksichtigen. Dies entspreche auch der Systematik des Beamtenversorgungsrechts. Es wäre widersinnig, im Falle des Klägers im Rahmen des § 4 Abs. 3 BeamtVG (und der §§ 54 bis 56 BeamtVG) von einem Versorgungsbezug auf der Basis der Besoldungsgruppe A 13 auszugehen und gleichzeitig im Rahmen der Ermittlung der Höchstgrenze des § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG einen - bezogen auf den Dienstherrn - fiktiven Versorgungsbezug auf der Basis der Besoldungsgruppe A 15 zugrunde zu legen. Die Berücksichtigung eines solchen fiktiven Versorgungsbezugs widerspräche auch dem verfassungsrechtlich geschützten Grundsatz, wonach die Versorgung des Beamten auf der Basis des zuletzt innegehabten statusrechtlichen Amts zu erfolgen habe. Auch teleologische Erwägungen trügen die angefochtene Entscheidung nicht. Zweck des § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG sei es, frühpensionierte Ruhestandsbeamte vom Arbeitsmarkt fern zu halten; dieser verhalte sich treuwidrig, wenn er seinem Dienstherrn die Dienstleistung vorenthalte und die gewonnene Freizeit dazu nutze, seine verbliebene Arbeitskraft anderweitig einzusetzen. Die jeweils maßgebliche Kürzungsgrenze hänge dabei jedoch nicht vom bisherigen Einkommensniveau des Versorgungsempfängers ab, sondern richte sich im Rahmen des insoweit bestehenden weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums typisierend und pauschalierend nach der Endstufe der Besoldungsgruppe des zuletzt innegehabten Amts. Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Regelungen des Privatschulgesetzes über die weitgehende Gleichstellung der Lehrkräfte an Privatschulen mit den Lehrkräften an öffentlichen Schulen führten gerade nicht dazu, dass sich der Kläger gegenüber dem Dienstherrn darauf berufen könne, dass ihm eine Versorgungsberechtigung nach der Besoldungsgruppe A 15 zustehe bzw. dass er insoweit Lehrkräften an öffentlichen Schulen gleichzustellen sei. Es wäre insoweit widersinnig und selektiv, den Kläger zwar nicht bezüglich seiner Versorgungsberechtigung insgesamt, wohl aber für den Teilaspekt der Berechnung der Kürzungsgrenze nach § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG einem vergleichbaren Lehrer an einer öffentlichen Schule gleichzustellen. Auch der Umstand, dass das Land Privatschulen subventioniere, könne nicht dazu führen, dass im vorliegenden Zusammenhang das Arbeitsverhältnis zum privaten Schulträger auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land durchschlage. Dass der Kläger vom Träger der Privatschule eine Versorgung auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 15 zu beanspruchen habe, auf welche die vom Land gezahlten Bezüge angerechnet würden, sei zu trennen von den sachlichen und rechtlichen Gegebenheiten, die für die vom Land zu leistende Versorgung bestimmend seien. Das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 15.09.1999 bringe zum Ausdruck, dass dem Kläger auch im Falle des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vom privaten Schulträger Versorgung unter dynamischer Verweisung auf die Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes zu gewährleisten sei. Danach sei der private Schulträger auch gehalten, beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen die Vorschrift des § 53 BeamtVG entsprechend anzuwenden. Gegenüber dem privaten Schulträger bestimmten sich die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge allerdings nach der Besoldungsgruppe A 15. Dies führe dazu, dass dem Kläger als Versorgungsempfänger der angestrebte Freiraum für Hinzuverdienste zur Verfügung gestellt werde, allerdings vom privaten Schulträger und nicht vom Land. Dieser Befund ergebe sich zwingend aus den verschiedenen versorgungsrechtlichen Beziehungen des Klägers. Erziele der Kläger Erwerbseinkommen, das zwar die gegenüber dem Land geltende (mit der Folge der Kürzung), nicht jedoch die gegenüber dem privaten Schulträger geltende Festgrenze übersteige, so ändere dies am Gesamteinkommen des Klägers nichts, weil auf der Seite des privaten Schulträgers keine Kürzung vorzunehmen sei. Der private Schulträger habe allerdings höhere Leistungen zu erbringen, um die "Lücke" zwischen der vom Land geschuldeten und der von ihm zu erbringenden Versorgung zu schließen.
Das beklagte Land beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. November 2005 - 6 K 769/03 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor: Das Verwaltungsgericht habe zu Recht eine erweiternde Auslegung des § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG vorgenommen, weil die Frage, ob die privatrechtlich erfolgte Aufstockung seiner "Dienstbezüge" auf A 15 in vollem Umfang bei der Berechnung der Höchstgrenze für Hinzuverdienste zu berücksichtigen sei, nicht allein anhand des Wortlauts der Vorschrift beantwortet werden könne. Es habe sich um ein vom Beklagten gebilligtes und unterstütztes Dienstverhältnis mit dem privaten Arbeitgeber gehandelt, so dass gegenüber dem Beklagten und dem privaten Arbeitgeber eine einheitliche Hinzuverdienstgrenze gelten müsse. Eine strikte Trennung des Dienstverhältnisses vom Arbeitsverhältnis sei nicht möglich. Der Beklagte habe ihn für den Privatschuldienst im öffentlichen Interesse beurlaubt und seinem privaten Arbeitgeber das volle Gehalt nach der Besoldungsgruppe A 15 erstattet. Im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 5 BeamtVG könne auch die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden sei, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diene. Hieraus lasse sich entnehmen, dass beim Entstehen und bei der Berechnung des Ruhegehalts gemäß § 4 Abs. 1 und 3 BeamtVG die Zeit einer Beurlaubung an eine Privatschule durchaus zu berücksichtigen sei. Dem widerspreche die Handhabung des Beklagten im Rahmen des § 53 BeamtVG. Außerdem ergebe sich die Verpflichtung des Beklagten, die Hinzuverdienstgrenze nach der Besoldungsgruppe A 15 anzunehmen, aus dem Privatschulgesetz. Um keine Schlechterstellung durch den Wechsel an die Privatschule zu erfahren, habe er sich die Zusage geben lassen, dass er vom privaten Arbeitgeber eine Vergütung entsprechend der Besoldungsgruppe A 15 erhalte. Hierdurch sei er einem nicht an eine Privatschule beurlaubten Beamten gleichgestellt (worden). Es bedeutete aber eine Schlechterstellung für ihn, wenn sich der Beklagte im Rahmen des § 53 BeamtVG an einer Hinzuverdienstgrenze nach der Besoldungsgruppe A 13 orientieren könnte. Dies führte im Ergebnis dazu, dass der Beklagte eine Regelung zu Lasten des privaten Arbeitgebers anwenden wolle, denn der Beklagte habe dem privaten Arbeitgeber zwei Drittel des Differenzbetrags von dem, was dieser dann zu zahlen habe, zu erstatten. Sinn des § 53 BeamtVG sei es, die Alimentationspflicht des Dienstherrn in den Fällen zu begrenzen, in denen ein Ruhestandsbeamter, der vor Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werde, neben seinen Versorgungsbezügen Erwerbseinkommen beziehe und die Summe über der Höchstgrenze des § 53 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BeamtVG liege. Da er bisher eine Vergütung entsprechend der Besoldungsgruppe A 15 erhalten habe, sei insoweit auch diese Besoldungsstufe maßgebend. Die vom Beklagten geforderte formale Aufspaltung der Hinzuverdienstgrenze (einerseits gegenüber dem Dienstherrn und andererseits gegenüber dem privaten Arbeitgeber) widerspreche der Systematik des Beamtenversorgungsrechts. Andernfalls würde zwischen Dienstherrn und privatem Arbeitgeber intern eine kaum noch nachzuvollziehende Rechnung vorgenommen.
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft (§ 124 Abs. 1 VwGO) und sowohl fristgerecht eingelegt wie auch fristgerecht begründet worden (§ 124a Abs. 2 und 3 VwGO).
Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem - nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässigen - Feststellungsbegehren des Klägers, dass für ihn die Anrechnung von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen i.S.d. § 53 BeamtVG so vorgenommen wird, als ob er Versorgungsbezüge auf der Basis der Besoldungsgruppe A 15 letzte Dienstaltersstufe erhalten würde, zu Unrecht stattgegeben.
Das Begehren beurteilt sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG. Danach gelten als Höchstgrenze, bis zu deren Erreichen ein Versorgungsberechtigter, wenn er Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Abs. 7 BeamtVG erzielt, daneben seine Versorgungsbezüge nach § 53 Abs. 1 BeamtVG erhält, für Ruhestandsbeamte, die - wie der Kläger - wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird (hier: Januar 2014), 71,75 v. H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ...zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrags nach § 50 Abs. 1 BeamtVG sowie 325,-- EUR. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung kommt es also auf die (Endstufe der) Besoldungsgruppe an, aus der sich das Ruhegehalt berechnet (vgl. auch Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, RdNr. 15c zu § 53 BeamtVG). Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG das Grundgehalt, das dem Beamten zuletzt zugestanden hat, wobei im Rahmen des § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG pauschalierend - unter Umständen fiktiv - von der Endstufe der zuletzt innegehabten Besoldungsgruppe auszugehen ist. Dies ist im Fall des Klägers - unstreitig - die Besoldungsgruppe A 13, auf deren Basis (in Stufe 11) das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Bescheid vom 15.06.2000 das dem Kläger ab 01.07.2000 zustehende Ruhegehalt (auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 66,70 v.H.) festgesetzt hat; hiergegen hat der Kläger auch kein Rechtsmittel eingelegt.
Die Versorgungsbezüge des Beamten werden seit jeher auf der Grundlage der Dienstbezüge seines letzten Amts festgesetzt. Bei dieser überkommenen Bemessungsgrundlage der Beamtenversorgung, nach der das Ruhegehalt aus dem letzten Amt zu berechnen ist, handelt es sich um einen jener Grundsätze, auf denen die Einrichtung des Berufsbeamtentums beruht. Die amtsangemessene Versorgung, wonach das Ruhegehalt des Beamten - wie auch die Hinterbliebenenbezüge - auf der Grundlage der Dienstbezüge des letzten vom Beamten bekleideten Amts zu berechnen sind, gehört zu den im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.1982 - 2 BvL 14/78, 2/79 und 7/82 - ,BVerfGE 61, 43). Ausnahmen von dem Grundsatz, wonach die Besoldungsgruppe maßgeblich ist, aus der der Beamte in den Ruhestand getreten ist, sind in § 5 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 BeamtVG geregelt; um eine derartige Konstellation geht es vorliegend jedoch nicht.
Gleichwohl meint das Verwaltungsgericht im Sinne des Klagebegehrens, dass aufgrund einer gebotenen erweiternden Auslegung im Rahmen des § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG (jedenfalls) die Festlegung der Höchstgrenze für Hinzuverdienste nicht nach den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 13, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, sondern unter Zugrundelegung (der Endstufe) der Besoldungsgruppe A 15 zu bestimmen sei, weil die Bezüge des Klägers, die er aufgrund seiner Stellung/Funktion als Sonderschulrektor in dem - als Ersatzschule staatlich anerkannten - Sonderschulzentrum für geistig behinderte Kinder der Lebenshilfe xxxx e.V. vor seiner Zurruhesetzung erhalten habe, der Besoldungsgruppe A 15 entsprochen hätten, was unstreitig der Fall ist. Dies folgert das Verwaltungsgericht aus verschiedenen Regelungen des Gesetzes über die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG), aus der es eine weitgehende Gleichstellung der Lehrkräfte an Privatschulen mit Lehrkräften an öffentlichen Schulen herleitet, die sich insbesondere auch auf deren versorgungsrechtliche Situation gegenüber dem beklagten Land (als Dienstherrn) beziehe bzw. auswirke. Dieser Sichtweise vermag der Senat nicht zu folgen.
Richtig ist allerdings, dass der Gesetzgeber im Gefolge der grundgesetzlich garantierten Privatschulfreiheit (Art. 7 Abs. 4 GG) in vielfältiger Beziehung eine Förderung von - zumal staatlich anerkannten - Ersatzschulen geregelt hat bis hin zu auch dienstrechtlichen Verflechtungen mit dem öffentlichen Schulwesen. So können nach § 11 Satz 1 und 2 PSchG Lehrer an öffentlichen Schulen für eine Gesamtdauer bis zu 15 Jahren - und auf Antrag darüber hinaus - zur Dienstleistung an Ersatzschulen beurlaubt werden; auf dieser Grundlage war auch der Kläger in der Zeit vom 01.07.1982 bis 30.06.2000 zwecks Tätigkeit als Sonderschulrektor an dem privaten Sonderschulzentrum xxxx e.V. beurlaubt. Nach § 11 Satz 3 PSchG und §§ 5 und 6 Abs. 1 Nr. 5 BeamtVG ist die Zeit, während der ein beurlaubter Lehrer an einer Ersatzschule im Land tätig ist, bezüglich der Ruhegehaltsfähigkeit einer Tätigkeit im Landesdienst gleichzustellen; dementsprechend hat auch das Landesamt für Besoldung und Versorgung im Bescheid vom 15.06.2000 den Zeitraum der Beurlaubung des Klägers ohne Dienstbezüge vom 01.07.1982 bis 30.06.2000 als voll ruhegehaltsfähig anerkannt und zugrunde gelegt. Nach § 12 PSchG werden die an Ersatzschulen verbrachten Dienstzeiten bei Einstellung eines Lehrers, eines Schulleiters und eines Heimleiters in den Landesdienst auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit wie bei einer Verwendung als Beamter im Landesdienst angerechnet. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 PSchG erhalten unter anderem die als Ersatzschulen staatlich anerkannten Sonderschulen, die den Versorgungsaufwand ihrer Lehrer (und deren Hinterbliebenen) übernehmen, nach Eintritt des Versorgungsfalls auf Antrag einen Zuschuss des Landes von zwei Dritteln zu den tatsächlich gezahlten Versorgungsbezügen; vorliegend hat das Arbeitsgericht Karlsruhe durch rechtskräftiges Urteil vom 15.09.1999 - 9 Ca 238/99 - festgestellt, dass die Lebenshilfe xxxx e.V. verpflichtet ist, an den Kläger Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes auf der Basis der Besoldungsgruppe A 15 zu bezahlen, und zwar für ...b den Fall, dass der Kläger nach den Bestimmungen der §§ 53 ff. LBG vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand tritt, wobei die Verpflichtung auch dann gilt, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Lebenshilfe xxxx e.V. zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand nicht mehr besteht, und wobei die vom beklagten Land gezahlten Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz auf die von der Lebenshilfe xxxx e.V. zu bezahlenden Versorgungsbezüge anzurechnen sind; das beklagte Land trägt somit - neben den von ihm selbst dem Kläger gewährten Versorgungsbezügen aus der Besoldungsgruppe A 13 (vgl. den bereits erwähnten Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 15.06.2000) - auch zwei Drittel des Differenzbetrags der Versorgungsbezüge aus A 13 zu Versorgungsbezügen aus A 15, den der Träger der Privatschule dem Kläger zu gewähren hat. Ferner können nach § 20 Satz 1 PSchG Lehrer an den in § 17 Abs. 1 und 3 PSchG genannten Ersatzschulen, welche die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die lebenslängliche Anstellung an öffentlichen Schulen erfüllen, vom zuständigen Ministerium oder der von diesem durch Rechtsverordnung bestimmten Behörde das Recht erhalten, die der Amtsbezeichnung eines vergleichbaren Lehrers im öffentlichen Dienst entsprechende Bezeichnung zu führen; demgemäß hat das Ministerium für Kultus und Sport Baden-Württemberg dem Kläger mit Erlass vom 12.08.1986 für die Dauer seiner Tätigkeit als Leiter des Sonderschulzentrums für geistig Behinderte der Lebenshilfe xxxx e.V. das Recht zur Führung der Bezeichnung "Sonderschulrektor" verliehen.
Danach weisen zwar die Regelungen des § 11 Satz 3 PSchG (i.V.m. §§ 5 und 6 Abs. 1 Nr. 5 BeamtVG), des § 12 PSchG und des § 19 Abs. 1 Satz 1 PSchG gerade einen Bezug zum Ruhestand des Klägers und zu den ihm hiernach zustehenden Versorgungsbezügen auf, aber eben nur im jeweils geregelten Zusammenhang und Umfang. Darüber hinaus ist es nicht zulässig, im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Teils des Versorgungsverhältnisses des Klägers eine "Anpassung" bei der Hinzuverdienstgrenze im Rahmen des § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG vorzunehmen und hier ein bestimmtes - überkommenes - statusrechtliches Merkmal, an welches die Regelung anknüpft ("ruhegehaltsfähige Dienstbezüge aus .. der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet"), in dem vom Kläger gewünschten Sinn erweiternd auszulegen. Eine derartige "Modifizierung" des öffentlich-rechtlichen Teils der Versorgung des Klägers ist nicht deshalb geboten oder auch nur gerechtfertigt, weil sich - wie auch im Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 15.09.1999 rechtskräftig festgestellt - die in § 3 des Arbeitsvertrags vom 20.12.1982 mit dem Träger der Privatschule vereinbarte Vergütung "sowie entsprechende Versorgung" nach der Besoldung für Landesbeamte zunächst "gemäß Gruppe A 14 plus Amtszulage" und später nach dem - Bestandteil des Arbeitsvertrags gewordenen - Schreiben des Oberschulamts Karlsruhe vom 08.01.1993 "entsprechend der Besoldungsgruppe A 15 ab dem 01.08.1992" richten. Diese Anknüpfung an die genannten (höheren) Besoldungsgruppen - die der Kläger bei einem Verbleib als Lehrer im Staatsdienst wohl oder möglicherweise erreicht hätte - ändert indes nichts an der privatrechtlichen Rechtsnatur der mit dem privaten Schulträger vereinbarten Vergütung und "entsprechenden Versorgung", die sich deshalb nicht auch auf die dem Kläger zustehende öffentlich-rechtliche Versorgung auswirkt. Beide Versorgungsbereiche, der privatrechtliche und der öffentlich-rechtliche, sind nach den jeweils für sie geltenden gesetzlichen bzw. vertraglichen Regelungen zu beurteilen. Für die im öffentlich-rechtlichen Versorgungsbereich (zum beklagten Land) geltende Anrechnungsregelung des § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG sind somit allein die darin normierten Tatbestandsmerkmale maßgeblich, die - soweit hier relevant - abstellen auf die "Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet". Es wäre auch systemwidrig, für die hier geregelte Hinzuverdienstgrenze in Abweichung vom gewährten Ruhegehalt selbst (vgl. den Bescheid vom 15.06.2000) eine Anhebung von A 13 - als der maßgeblichen, weil vom Kläger zuletzt innegehabten Besoldungsgruppe - nach A 15 vorzunehmen. Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts ist eine Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 15 im Rahmen der Berechnung der Hinzuverdienstmöglichkeit auch nicht deshalb (in einer Gesamtschau) geboten oder gerechtfertigt, weil die Gewährung und Erhöhung seiner Bezüge bei der Privatschule unter ständiger Kontrolle und mit ausdrücklicher Zustimmung des beklagten Landes erfolgt sei, das nach Maßgabe der Richtlinien des Kultusministeriums über die Gewährung von Zuschüssen an private Sonderschulen vom 08.11.1966 (K.u.U. 1966 S. 1096) die Bezüge des Klägers auch zu 100 % bezuschusst hat, so dass letztlich sogar davon gesprochen werden müsse, dass der Dienstherr das "letzte Wort" bei der Eingruppierung des Klägers nach A 15 gehabt habe. Die vergütungsmäßige Rückversicherung des privaten Schulträgers beim beklagten Land und dessen erhebliche finanzielle Beteiligung (in Form von 100%igen Zuschüssen/Erstattungen) an der privatrechtlichen Vergütung des Klägers führen nicht auch im Rahmen des daneben verbliebenen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Klägers als Ruhestandsbeamter zu einer entsprechenden statusrechtlichen Eingruppierung nach A 15 als Grundlage für die Berechnung der Hinzuverdienstgrenze nach § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG.
Die gebotene Trennung der beiden Versorgungsbereiche führt zwar dazu, dass der Kläger bei Überschreiten der aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 13 berechneten Hinzuverdienstgrenze nach § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG eine entsprechende Kürzung seines (öffentlich-rechtlichen) Ruhegehalts erfährt. Insoweit erhält er jedoch die "Aufstockung" über eine entsprechende Erhöhung des aufgrund des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 15.09.1999 vom Träger der Privatschule wegen der geschuldeten "Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes auf der Basis der Besoldungsgruppe A 15" nach Anrechnung des Ruhegehalts zu leistenden Differenzbetrags, zu dem als "tatsächlich gezahlte Versorgungsbezüge" das beklagte Land nach § 19 Abs. 1 Satz 1 PSchG einen Zuschuss von zwei Dritteln gewährt. Selbst wenn danach - wie der Kläger meint - "zwischen Dienstherr und privatem Arbeitgeber intern eine kaum noch nachzuvollziehende Rechnung vorgenommen" würde, ändert dies nichts an der gebotenen Trennung der beiden Versorgungsbereiche. Der Vorhalt des Klägers, dass "eine formale Aufspaltung der Hinzuverdienstgrenze" (nach privatem Arbeitgeber und öffentlichem Dienstherrn) der Systematik des Beamtenversorgungsrechts widerspreche, verfängt schon deswegen nicht, weil der privatrechtliche Versorgungsbereich des Klägers vom Beamtenversorgungsgesetz nicht erfasst bzw. geregelt wird, dieses vielmehr nur als Maßstab für die vom privaten Schulträger vertraglich zu leistende "entsprechende Versorgung" dient. Der Kläger erleidet also im Ergebnis keinen versorgungsrechtlichen Nachteil, dessen Verhinderung - wie sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung betont hat - Ziel seines Klagebegehrens ist, dadurch, dass er sich unter Beurlaubung für eine Schulleitertätigkeit bei einer staatlich anerkannten Ersatzschule entschieden hat und nicht im öffentlichen Schuldienst verblieben ist, in dem er bei gewöhnlichem Verlauf vor seiner Zurruhesetzung (wegen Dienstunfähigkeit) ein der Besoldungsgruppe A 15 zugeordnetes Amt erreicht hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
Beschluss vom 11. November 2008
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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