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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 27.11.2007
Aktenzeichen: 4 S 1610/07
Rechtsgebiete: GKG, GKG KV


Vorschriften:

GKG § 28 Abs. 1 Satz 2
GKG KV Nr. 9000
Die Dokumentenpauschale nach Nr. 9000/1 des Kostenverzeichnisses - Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - schuldet nach § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG auch der Beteiligte, der die erforderlichen Mehrfertigungen lediglich per Telefax übersendet.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

4 S 1610/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Zustimmung zur Kündigung nach § 18 Abs. 1 BErzGG

hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz

hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 27. November 2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Vertreters der Staatskasse wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Juni 2007 - 7 K 187/07 - geändert. Die Erinnerung des Beklagten gegen den Ansatz der Dokumentenpauschale in Höhe von 27,40 EUR wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde - die nicht fristgebunden ist (Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 66 GKG RdNr. 40; vgl. auch BT-Drs. 15/1971, S. 157) - ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 66 Abs. 2 Satz 2 GKG). Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz zu Unrecht stattgegeben. Der Beklagte ist zutreffend zur Zahlung der Dokumentenpauschale in Höhe von 27,40 EUR herangezogen worden.

Nach Nr. 9000 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - Kostenverzeichnis - umfasst die Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: 1. Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt, per Telefax übermittelt oder angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, oder wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden (...).

Der letztgenannte Auslagentatbestand ist hier gegeben, weil vom Beklagten per (Computer-) Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Verwaltungsgerichts ausgedruckt worden sind. Dabei ist es für die Erfüllung des Auslagentatbestands ohne Bedeutung, ob die Mehrfertigungen auf die Weise erzeugt werden, dass derselbe Schriftsatz mehrfach per Fax übersandt wird oder dergestalt, dass die Versendung eines Schriftsatzes - wie hier - einschließlich Mehrfertigungen per Computerfax erfolgt. In beiden Fällen werden per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt.

Der Höhe nach ist die festgesetzte Dokumentenpauschale nicht zu beanstanden. Der Vertreter des Beklagten hat insgesamt 66 Seiten Mehrfertigungen per Telefax übersandt, sodass sich ein Betrag von 27,40 EUR ergibt (50 x 0,50 EUR + 16 x 0,15 EUR). Die Auslagen sind nach § 9 Abs. 3 GKG fällig.

Für diesen Auslagentatbestand besteht auch ein Kostenschuldner. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG schuldet (nur) der Beteiligte die Dokumentenpauschale, wenn Ablichtungen oder Ausdrucke angefertigt worden sind, weil der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Anzahl von Mehrfertigungen beizufügen.

Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, der Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG sei einer Auslegung dahingehend, dass eine Beifügung durch Übersendung von Schriftsätzen per Telefax nicht möglich sei, nicht zugänglich; dies zeige schon die Tatsache, dass der Gesetzgeber diese Alternative zusätzlich in das Kostenverzeichnis aufgenommen habe, was andernfalls nicht erforderlich gewesen wäre. Im Übrigen habe es bislang der Auffassung in Rechtsprechung und Literatur entsprochen, dass bei einer solchen Verfahrensweise keine Kosten zu Lasten der Partei oder des Beteiligten entstünden. Ohne entsprechende Anpassung des § 28 GKG an Nr. 9000 Ziff. 1 des Kostenverzeichnisses habe diese Kosten daher auch künftig die Staatskasse zu tragen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Im vorliegenden Fall sind Ablichtungen bzw. Ausdrucke angefertigt worden, weil der Beklagte es unterlassen hat, die erforderliche Anzahl von Mehrfertigungen beizufügen. Die Übersendung per Telefax ist nach der Änderung von Nr. 9000 des Kostenverzeichnisses - das Bestandteil des GKG ist - insoweit nicht (mehr) ausreichend.

Zunächst steht der Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG einer Auslegung, dass ein Beteiligter das Beifügen der erforderlichen Mehrfertigungen auch dann unterlässt, wenn er sie lediglich per Telefax übersendet, nicht entgegen. Denn wenn davon ausgegangen wird, dass ein Beteiligter die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen nur dann beifügt, wenn er sie in Papierform übermittelt und sich nicht der Telefaxeinrichtung des Gerichts bedient, überschreitet dies die Wortlautgrenze nicht. Nichts anderes gilt mit Blick auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung: § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG dient der Kostendämpfung. Der Beteiligte hat es selbst in der Hand, durch eigene Anfertigung der erforderlichen Ablichtungen, Ausdrucke und Ausfertigungen eine Dokumentenpauschale zu verhindern. Im Übrigen bezweckt § 28 eine Kostengerechtigkeit: Wer Kosten verursacht, soll sie begleichen (vgl. Hartmann, a.a.O., § 28 GKG RdNr. 2). Auch dies rechtfertigt die kostenrechtliche Inanspruchnahme desjenigen, der sich insoweit der Telefaxeinrichtung des Gerichts bedient.

Dies wird schließlich durch die Entstehungsgeschichte der Gesetzesänderung belegt.

Die Bundesregierung hatte zunächst vorgeschlagen (BT-Drs. 16/3038, S. 15), nach den Wörtern "Mehrfertigungen beizufügen" ein Komma und die Wörter "oder wenn diese die Mehrfertigungen per Telefax übermittelt haben" einzufügen. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu (BT-Drs. 16/3038, S. 52): "Mit der Änderung soll erreicht werden, dass die Dokumentenpauschale auch dann erhoben wird, wenn die Partei die Mehrfertigungen für die Zustellung an den Gegner (§ 133 Abs. 1 ZPO) in der Weise "beifügt", dass die Schriftsätze mehrfach gefaxt werden. In diesen Fällen entstehen der Justiz zusätzliche Kosten für Papier und Drucker."

Daraufhin hat der Bundesrat den Änderungsvorschlag unterbreitet, in Nummer 1 des Gebührentatbestandes nach den Wörtern "per Telefax übermittelt oder" die Wörter "empfangen oder deshalb" einzufügen, und dies wie folgt begründet (BT-Drs. 16/3038, S. 71):

"Der Änderungsvorschlag dient der Klarstellung des Gewollten. .... Nach der Begründung zu Artikel 16 Nr. 12 Buchstabe w Doppelbuchstabe aa soll mit der Änderung erreicht werden, dass die Dokumentenpauschale auch dann erhoben wird, wenn die Partei die Mehrfertigung für die Zustellung an den Gegner (§ 133 Abs. 1 ZPO) in der Weise "beifügt", dass die Schriftsätze mehrfach gefaxt werden. Im Hinblick auf die der Justiz in diesen Fällen entstehenden zusätzlichen Kosten für Papier und Drucker soll bereits die Entgegennahme eines Telefax zum Anfall der Dokumentenpauschale führen, unabhängig davon, ob hiervon noch Ablichtungen gefertigt werden oder nicht. Nach dem Wortlaut der Entwurfsfassung könnte die Dokumentenpauschale jedoch erst dann erhoben werden, wenn Ablichtungen angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen per Telefax übermittelt hat".

Dem hat die Bundesregierung mit folgender Begründung widersprochen (BT-Drs. 16/3038, S. 77): "Sowohl der Regierungsentwurf als auch der Änderungsantrag des Bundesrates verfolgen das Ziel, für Mehrfertigungen von Schriftsätzen, die die Partei in der Weise "beifügt", dass die Schriftsätze mehrfach gefaxt werden, den Ansatz der Dokumentenpauschale zu ermöglichen. Der Antrag des Bundesrates hätte jedoch eine Erweiterung der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Regelung zur Folge, indem für jede Entgegennahme eines Telefaxes - also auch für das "Original" des Schriftsatzes - die Dokumentenpauschale anfiele. Die Gewährleistung des Faxeingangs bei den Gerichten gehört grundsätzlich zu den allgemeinen Geschäftskosten der Justizverwaltung, der durch die Gebühren abgegolten ist. Lediglich der Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass sich die Partei bei der Wahrnehmung ihrer Verpflichtung aus § 133 Abs. 1 ZPO der Telefaxeinrichtung des Gerichts bedient, rechtfertigt einen besonderen Auslagentatbestand. Um die Bedenken des Bundesrates an der Formulierung im Entwurf der Bundesregierung auszuräumen, wird vorgeschlagen, Artikel 16 Nr. 12 Buchstabe w Doppelbuchstabe aa wie folgt zu fassen:

In Nummer 1 des Gebührentatbestands werden nach den Wörtern "Mehrfertigungen beizufügen" ein Komma und die Wörter "oder wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden" eingeführt.

In dieser Form ist das Gesetz in Kraft getreten.

Ungeachtet des Umstands, dass nicht mehr entscheidend ist, ob ein Schriftsatz förmlich zugestellt werden muss (im Auslagentatbestand 9000/1 i.d.F. des KostRMoG wie auch in § 28 Abs. 1 GKG fehlt die bisherige zusätzliche Bestimmung "einem von Amts wegen zuzustellenden Schriftsatz..."), sodass es nur noch darauf ankommt, dass erforderliche Mehrfertigungen (s. etwa § 81 Abs. 2 VwGO) nicht beigefügt wurden und deshalb vom Gericht gefertigt werden mussten (vgl. dazu Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, § 28 RdNr. 5), sollen jedenfalls nunmehr Auslagen auch dann - dem Verursacher - in Rechnung gestellt werden können, wenn Mehrfertigungen in der Weise beigefügt werden, dass für den Ausdruck das Faxgerät des Gerichts in Anspruch genommen wird. Nach alledem hat die Ergänzung von Nr. 9000/1 des Kostenverzeichnisses, das den gleichen Rang wie das GKG hat, die Regelung in § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG erläuternden Charakter.

Das Beifügen von Mehrfertigungen unterlässt danach nicht nur der Beteiligte, der Mehrfertigungen überhaupt nicht vorlegt, sondern auch derjenige, der sie - wie hier der Beklagte - lediglich per Telefax übersendet.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da die Entscheidung gebührenfrei ergeht und Kosten nicht erstattet werden (§ 66 Abs. 8 GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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