Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 17.09.2003
Aktenzeichen: 4 S 1636/01
Rechtsgebiete: GG, LBG, UG


Vorschriften:

GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1
LBG § 74 Satz 2
UG § 5 Abs. 1 Satz 3
UG § 21 Abs. 1
UG § 22 Abs. 1 Nr. 1
UG § 28
UG § 61 Abs. 1 Satz 1
UG § 64 Abs. 3
UG § 66 Abs. 8
UG § 109 Abs. 3 Satz 2
Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung bei der Ausgliederung einer Professorenstelle aus einer wissenschaftlichen Einrichtung.
4 S 1636/01

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Ausgliederung aus dem Anglistischen Seminar

hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Riedinger und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Breunig und Wiegand

am 17. September 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. November 1997 - 7 K 2329/97 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die vom Beklagten auf Antrag der Beigeladenen angeordnete Ausgliederung ihrer C 4-Professur aus dem Anglistischen Seminar der Universität H. Der angefochtene Bescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 05.03.1997 und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid des Ministeriums vom 18.07.1997 änderten die Funktionsbeschreibung der Professorenstelle der Klägerin mit der Maßgabe, dass die Zuordnung der Stelle zum Anglistischen Seminar aufgehoben wurde. Die Maßnahme wurde im Wesentlichen damit begründet, dass am Anglistischen Seminar seit mehreren Jahren tiefgreifende Meinungsverschiedenheiten zwischen der Klägerin und der ganz überwiegenden Zahl der dort tätigen Professoren und wissenschaftlichen Mitarbeiter bestünden, die trotz aller Bemühungen nicht hätten behoben werden können. Rechtsgründe stünden der nach pflichtgemäßem Ermessen getroffenen Maßnahme nicht entgegen. Insbesondere würden die der Klägerin bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre zustehenden Freiheiten nicht beeinträchtigt. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12.11.1997 nach durchgeführter mündlicher Verhandlung abgewiesen. Auf den Tatbestand des Urteils wird Bezug genommen.

Mit der vom Senat gegen die Abweisung der Klage zugelassenen Berufung hat die Klägerin ihr Begehren, unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts die Bescheide des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 05.03.1997 und vom 18.07.1997 aufzuheben, weiter verfolgt. Mit Beschluss vom 25.01.2001 - 4 S 2062/98 - hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Auf die gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Senats eingelegte Beschwerde der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 06.07.2001 - 6 B 27.01 - den Beschluss des Senats vom 25.01.2001 aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, der Verwaltungsgerichtshof habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem er ihr Vorbringen zur fehlerhaften Zusammensetzung der mit der Angelegenheit befassten Gremien der Universität nicht gewürdigt habe. Die angefochtene Entscheidung beruhe auf diesem Mangel (§ 138 Nr. 3 VwGO); auf die weiteren Beschwerderügen komme es nicht an.

Mit der Berufung beantragt die Klägerin,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. November 1997 - 7 K 2329/97 - zu ändern und die Bescheide des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 05.03.1997 und vom 18.07.1997 aufzuheben.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die angegriffene Organisationsmaßnahme des Beklagten sei sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Der beim Wissenschaftsministerium gemäß § 64 Abs. 3 Satz 5 UG gestellte Antrag der Beigeladenen, ihre Professur aus dem Anglistischen Seminar auszugliedern, habe wegen der Rechtswidrigkeit der zugrunde liegenden erforderlichen Beschlüsse des Senats der Beigeladenen vom 12.12.1995 und des Fakultätsrates der Neuphilologischen Fakultät vom 15.11.1995 an einem erheblichen, zu seiner Unwirksamkeit führenden verfahrensrechtlichen Mangel gelitten. Dieser Mangel sei anzunehmen, weil in den Sitzungen von Fakultätsrat und Senat kein ordnungsgemäßer Antrag vorgelegen habe, da wegen des Fehlens der nach § 28 UG erforderlichen Verwaltungs- und Benutzungsordnungen und der daraus herrührenden Fehlerhaftigkeit der Besetzung der Fakultätsräte, der Wahl der Dekane und der Zusammensetzung des Senats keines der mit der Angelegenheit befassten Universitätsgremien ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Zum Beweis der zugrunde liegenden Tatsachen werde die Vorlage und Einsichtnahme in die einschlägigen Mitteilungsblätter des Rektors der Beigeladenen und die Vernehmung der im einzelnen benannten Zeugen beantragt. Die Vorschrift des § 109 Abs. 3 UG führe nicht zu einer Heilung dieses Fehlers; auch eine analoge Anwendung scheide aus. Die Organisationsmaßnahme sei auch materiell rechtswidrig und verletze ihre Rechte. Der Beklagte habe die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten, da er mit der Ausgliederung ihrer Professur aus dem Anglistischen Seminar der Beigeladenen und ihrer Zuordnung unmittelbar zur Neuphilologischen Fakultät eine gesetzlich nicht vorgesehene und auch der Grundordnung der Beigeladenen widersprechende wissenschaftliche Einrichtung geschaffen habe. Die Ausgliederungsentscheidung sei mit § 28 UG nicht vereinbar. Die Zuordnung zu einem Institut oder Seminar sei zumindest der Regelfall. Die angefochtenen Bescheide seien außerdem ermessensfehlerhaft und deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte dadurch gegen die mit der Klägerin abgeschlossene Berufungsvereinbarung und gegen die ihr von der Beigeladenen erteilte Berufungszusage, zumindest aber die dieser Vereinbarung und Zusage zugrunde liegende Geschäftsgrundlage verstoßen habe. Auch habe der Beklagte es versäumt, zugleich mit der Ausgliederungsentscheidung die erforderlichen Folgeentscheidungen zu treffen, da die Ausgliederung ohne diese Folgeentscheidungen ungeeignet sei, den mit ihr angestrebten Zweck zu erreichen. Es fehle insbesondere an der erforderlichen Regelung der Einzelheiten der künftigen Zusammenarbeit zwischen dem verselbständigten Lehrstuhl und dem Anglistischen Seminar, die der Klägerin gewisse Mitwirkungsmöglichkeiten bei der zukünftigen Gestaltung der Lehre, Studienpläne und Prüfungen erhalten müsse. Sie sei insbesondere im Hinblick auf die Mitwirkung bei Staatsexamina nicht amtsangemessen beschäftigt worden, da ihre Aufgabenvorschläge von nachgeordneten Kollegen bewertet werden sollten. Die angegriffene Maßnahme sei auch rechtswidrig, weil ihr ein unzulässiger Sanktionscharakter zukomme. Sie sei schließlich ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte es unterlassen habe, zuvor den Sachverhalt hinsichtlich der Ursachen der Meinungsverschiedenheiten am Anglistischen Seminar vollständig und richtig aufzuklären und deshalb von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei. Die Klägerin sei umgesetzt worden, obwohl ihr offensichtlich kein Verschulden an der entstandenen Konfliktsituation vorzuwerfen gewesen sei. Vielmehr sei sie einem gezielten und andauernden Mobbing durch die Beigeladene, insbesondere seit dem Beginn der Geschäftsführung durch Prof. Dr. Z., der sich unkollegial verhalten habe, ausgesetzt gewesen, wie sich auch aus einem Aktenvermerk des persönlichen Referenten des damaligen Wissenschaftsministers vom 27.08.1993 ergebe. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 25.01.2001 ausgeführt habe, die Ausgliederung sei ermessensfehlerfrei erfolgt, weil zahlreiche Schriftwechsel zwischen der Klägerin und den übrigen Beteiligten mit Beanstandungen und Beschwerden der Klägerin begonnen hätten, deren Berechtigung zweifelhaft gewesen sei, so dass nicht angenommen werden könne, die Klägerin treffe offensichtlich kein Verschulden an der Konfliktsituation, werde dem entgegengetreten; insoweit sei aufgrund der Fürsorgepflicht eine Aufklärung der Sachverhalte durch den Beklagten geboten gewesen. Auch habe der Beklagte sich bereits vor der Antragstellung der Beigeladenen ohne hinreichende Sachverhaltsermittlung auf eine Ausgliederung des Lehrstuhls der Klägerin festgelegt gehabt und habe seit Anfang 1994 auf eine entsprechende Antragstellung der Beigeladenen hingewirkt und diese unzulässig beeinflusst. Die Maßnahme des Beklagten sei auch deshalb ermessensfehlerhaft. Die Aktenvorlage der Beklagten sei nach wie vor unvollständig und ermögliche keine hinreichende Beurteilung der maßgeblichen Vorgänge.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und führt aus, der für die Entscheidung des Ministeriums vom 05.03.1997 erforderliche Antrag der Beigeladenen habe ordnungsmäß vorgelegen und ihm sei ein fehlerfreies universitätsinternes Abstimmungsverfahren vorangegangen. Die Klägerin verkenne die Anforderungen an dieses Abstimmungsverfahren, das dem Antrag der Beigeladenen nach § 64 Abs. 3 Satz 5 UG voranzugehen habe. Nach § 19 Abs. 1 UG sei der Senat der Beigeladenen für die Beschlussfassung über die gemäß § 64 Abs. 3 Satz 5 UG zu erfolgende Antragstellung zuständig. Diesen Beschluss habe der Senat am 12.12.1995 aufgrund einer Vorlage vom 04.12.1995 gefasst. Auf eine Antragstellung des Anglistischen Seminars oder der Neuphilologischen Fakultät komme es für die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung des Senats, die Grundlage des Antrags nach § 64 Abs. 3 Satz 5 UG sei, nicht an. Im Übrigen habe ein ordnungsgemäßer Antrag für die Beschlussfassung des Fakultätsrates am 15.11.1995 vorgelegen. Mit dem Vorbringen, der Senat der Beigeladenen sei bei seiner Beschlussfassung am 12.12.1995 nicht ordnungemäß besetzt gewesen, weil die dem Senat als Amtsmitglieder angehörenden Dekane wegen Fehlens einer Verwaltungs- und Benutzungsordnung fehlerhaft gewählt worden seien, übersehe die Klägerin den unmittelbar oder zumindest entsprechend anwendbaren § 109 Abs. 3 UG. Danach wirkten sich etwaige Fehler bei der Wahl der Dekane im Interesse der Rechtssicherheit weder auf die Rechtmäßigkeit der Zusammensetzung des Senats bei seiner Beschlussfassung am 12.12.1995 noch auf die Rechtmäßigkeit der damals gefassten Beschlüsse aus. Dabei seien als Wahlen im Sinne des § 109 Abs. 3 UG nicht nur Wahlen in das Gremium, sondern auch in andere Funktionen zu verstehen. § 109 Abs. 3 Satz 3 UG finde auf alle Tätigkeiten gewählter Funktionsträger innerhalb der Universität Anwendung. Auf das Vorhandensein von Verwaltungs- und Benutzungsordnungen komme es deshalb nicht an; eine Beweiserhebung darüber sei nicht erforderlich. Für die Berechtigung der angegriffenen Maßnahme sei die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Erkenntnis ausreichend, dass das Zerwürfnis zwischen der Klägerin und den übrigen Angehörigen des Anglistischen Seminars so tiefgreifend sei, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit in der Zukunft ausgeschlossen erscheine. Es sei im Zeitpunkt der Maßnahme im Jahre 1997 nicht möglich und auch nicht erforderlich gewesen aufzuklären, wer welchen Verursachungsbeitrag zu dem dienstlichen Spannungsverhältnis geleistet habe und welches Gewicht dem jeweiligen Verursachungsbeitrag zukomme. Es sei nicht offensichtlich, dass die Klägerin keinen Beitrag zu den entstandenen Spannungen geleistet habe, was schon aus der Vielzahl und der Art der von ihr eingelegten und vom Beklagten zurückgewiesenen Dienstaufsichtsbeschwerden ersehen werden könne. Vielmehr habe sie selbst erhebliche Beiträge geleistet. Dabei sei es unerheblich, dass der Beklagte die Beschwerden zum Anlass für Nachfragen bei der Beigeladenen genommen habe. Die Klägerin sei auch nicht bereit gewesen, einen eigenen Beitrag zur Bereinigung zur Konfliktsituation zu leisten. Der von der Klägerin erhobene Vorwurf des Mobbing durch Mitglieder des Anglistischen Seminars, insbesondere durch Prof. Dr. Z. als dessen Geschäftsführer, sei einseitig und unspezifiziert. Der Aktenvermerk des ehemaligen persönlichen Referenten des Wissenschaftsministers datiere aus dem Jahre 1993 und lasse keine Rückschlüsse auf die entscheidenden Folgejahre bis 1997 zu. Der Beklagte habe sich auch nicht vor dem entsprechenden Antrag der Beigeladenen auf eine Ausgliederung des Lehrstuhls der Klägerin festgelegt, sondern vielmehr bis zum Jahr 1995 eine Beilegung des Konflikts angestrebt. Die Klägerin sei über alle die Ausgliederung betreffenden Verfahrensschritte frühzeitig unterrichtet worden. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seien alle erheblichen Aktenvorgänge, insbesondere die Akten, die mit der Antragstellung der Beigeladenen durch Schreiben vom 29.3.1996 begonnen hätten, vollständig vorgelegt worden. Akten, die nur in einem mittelbaren Zusammenhang mit der Verfügung vom 05.03.1997 stünden, seien als nicht einschlägig nicht insgesamt vorgelegt worden. Ergänzende Akten seien noch mit Schriftsatz vom 29.05.2002 vorgelegt worden. Die bisherige Zuordnung der Professorenstelle der Klägerin zum Anglistischen Seminar, die sich der Funktionsbeschreibung entnehmen lasse, habe rein organisatorische Bedeutung und deshalb keinen unmittelbaren Einfluss auf die von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben in Forschung und Lehre. Sie liege außerhalb des Kernbereichs der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Wahrnehmung der Lehr- und Forschungsaufgaben. Die Aufhebung der bisherigen Zuordnung der Professur wirke sich auf das konkrete Amt im funktionellen Sinne der Klägerin nur insoweit aus, als organisatorische Rahmenbedingungen für Forschung und Lehre betroffen seien. Diese Entscheidung stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der im vorliegenden Fall die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens nicht überschritten habe. Entgegen der Ansicht der Klägerin habe er mit der angefochtenen Entscheidung nicht eine "gesetzlich nicht vorgesehene" Einrichtung geschaffen. Vielmehr sei die Bildung wissenschaftlicher Einrichtungen innerhalb der Fachbereiche in Übereinstimmung mit den §§ 21 und 28 UG nach dem Ermessen des Beklagten zwar zulässig, aber nicht geboten, so dass eine Professorenstelle allein dem Fachbereich als organisatorische Grundeinheit zugeordnet werden könne. Dies sei nach dem Hochschulrahmengesetz sogar der Regelfall. § 30 Abs. 2 der maßgeblichen Grundordnung der Beigeladenen stehe dem nicht entgegen. Das Universitätsgesetz lasse es nach den §§ 6 Abs. 8, 69 Abs. 2 und 83 Abs. 1 Satz 1 zu, Professoren auch auf deren Antrag unmittelbar zuzuweisen. Im Übrigen seien subjektive Rechte der Professoren durch derartige organisatorische Entscheidungen nicht betroffen. Die Ausgliederungsentscheidung verstoße auch nicht gegen die der Klägerin von der Beigeladenen erteilte Berufungszusage und gegen die zwischen der Klägerin und dem Beklagten abgeschlossene Berufungsvereinbarung und berühre auch nicht die gemeinsame Geschäftsgrundlage. Die Ausgliederung sei ferner nicht deshalb ermessenfehlerhaft, weil der Beklagte nicht zugleich mit ihr die notwendigen Folgeentscheidungen, auch im Hinblick auf die Prüfungsberechtigung, getroffen habe. Vielmehr sei für solche Folgeentscheidungen teilweise die Beigeladene zuständig, außerdem seien Folgeentscheidungen teilweise bereits getroffen worden, insbesondere durch einen Ausstattungsbeschluss der Beigeladenen gemäß § 20 Abs. 2 UG, oder aufgrund gesetzlicher Regelungen, etwa der §§ 25, 28 Abs. 2, 50 und 74 UG, nicht erforderlich. Schließlich habe die angegriffene Organisationsentscheidung keinen Sanktionscharakter, so dass sie auch nicht deshalb rechtswidrig sein könne.

Die Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die etwaige fehlerhafte Bestellung eines Amtsmitglieds eines universitären Gremiums habe nach der gebotenen analogen Anwendung des § 109 Abs. 3 Satz 2 UG im Interesse der Rechtssicherheit keine Auswirkungen auf die von dem Gremium gefassten Beschlüsse. Eine etwa fehlerhafte Zusammensetzung des Fakultätsrates und des Senats der Universität habe deshalb keine Auswirkungen auf die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse dieser Gremien zur Ausgliederung der Professur der Klägerin aus dem Anglistischen Seminar. Der Vorwurf, die Klägerin sei einem andauernden Mobbing ausgesetzt gewesen, treffe nicht zu. Der frühere § 30 der Grundordnung der Universität habe nicht dem Zweck gedient, über das Universitätsgesetz hinausgehende Aussagen über die Zuordnung eines Professors zu einer Universitätseinrichtung zu machen. Die Klägerin könne ihre Anträge zur Bewilligung von Haushaltsmitteln selbst einreichen. Die Beigeladene habe nicht versucht, Leistungen der Klägerin durch Angehörige des akademischen "Mittelbaues" bewerten zu lassen. Die Störungen des Arbeitsfriedens, die zu der Ausgliederung der Professur der Klägerin geführt hätten, seien auf ihr Verhalten gegenüber den übrigen Professoren und Angehörigen des Mittelbaues zurückzuführen. Die angegriffene Verfügung sei die einzige Möglichkeit gewesen, um den Arbeitsfrieden wieder herzustellen. Das Fehlen einer Beschlussfassung im Anglistischen Seminar sei nach dessen Verwaltungs- und Benutzungsordnung unschädlich. § 28 Abs. 2 UG gewähre den Professoren zwar einen Anspruch auf eine angemessene Beteiligung an den der Universität zur Verfügung stehenden personellen und sächlichen Mitteln, aber nicht auf Zuordnung zu einer wissenschaftlichen Einrichtung. Dementsprechend gebe es an den Universitäten in Baden-Württemberg Professoren, die nicht einer Universitätseinrichtung zugeordnet seien, gleichwohl aber an den personellen und sächlichen Mitteln beteiligt wären. Dies ergebe sich auch aus den §§ 69 Abs. 2 und 74 Satz 2 UG. Die Beigeladene habe ausreichende Folgeentscheidungen zu der vom Beklagten verfügten Ausgliederung getroffen; weitere Folgeentscheidungen seien rechtlich nicht geboten. Schließlich sei die Ausgliederung nicht als Sanktion angeordnet worden.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts (Az.: 7 K 2581/96 -, Az.: 7 K 2329/97 -, Az.: 7 K 2581/97 -, Az.: 7 K 3624/99 -), des Beklagten (2 Ordner einschließlich 2 Aktenheftungen zum "Ordner 5") und der Beigeladenen (5 Ordner und 1 Band) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

II.

Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 130a VwGO. Die Stellungnahmen der Klägerin vom 22.12.2000 und vom 30.07.2003, mit denen sie sich zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss geäußert hat, geben dem Senat keine Veranlassung zu einer anderen Verfahrensweise, da diese Stellungnahmen kein neues erhebliches Vorbringen enthalten, auch keine Beweisanträge, die in mündlicher Verhandlung nach § 86 Abs. 2 VwGO beschieden werden müssten (vgl. Eyermann/Happ, VwGO, 11. Aufl., 2000, § 130a RdNr. 10 m.w.N.).

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist eine mündliche Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht wegen des bisherigen Verfahrensganges geboten. Dazu nötigt weder der seit der Zulassung der Berufung verstrichene Zeitraum noch der Umstand, dass der beschließende Senat die Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelassen hat. Denn die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen worden ist, sind für die im Ermessen des Oberverwaltungsgerichts stehende Wahl des Beschlussverfahrens nach § 130 a VwGO ohne Bedeutung. Auch in Rechtssachen, die besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweisen, kann nach § 130 a VwGO verfahren werden (Eyermann/Happ, a.a.O., § 130 a RdNr. 6 a; a.A. Bader, in: Bader u.a., VwGO, 1999, § 130 a RdNr. 10). Selbst wenn aber der Senat zu berücksichtigen hätte, aus welchen Gründen er die Berufung zugelassen hat, ergäbe sich im vorliegenden Fall allein daraus nicht die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung auch in der Berufungsinstanz. Wollte man davon ausgehen, das Oberverwaltungsgericht müsse nach einer Zulassung der Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten "in der Regel" von einer Beschlussentscheidung nach § 130 a VwGO absehen, läge hier zumindest der ein vereinfachtes Berufungsverfahren rechtfertigende Ausnahmefall vor, dass sich im Laufe des Berufungsverfahrens herausgestellt hat, dass sich die bei der Zulassungsentscheidung angenommenen besonders schwierigen Rechtsfragen in Wahrheit nicht stellen. Daran ändert auch das umfangreiche Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz nichts (vgl. Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 130 a RdNr. 5).

Ferner ergibt sich die Erforderlichkeit einer erneuten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nicht aus Art. 6 Abs. 1 EMRK, wie die Klägerin meint. Insoweit geht der beschließende Senat in Anlehnung an die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die wiederum der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) folgt, davon aus, dass nach einer erstinstanzlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht stets wiederum eine öffentliche mündliche Verhandlung geboten ist. Vielmehr können die Besonderheiten des jeweiligen Rechtsmittelverfahrens nach Sinn und Zweck des Art. 6 Abs. 1 EMRK ein Absehen von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz und damit gegebenenfalls in der Berufungsinstanz rechtfertigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Rechtsmittelgericht und damit auch das Berufungsgericht ausschließlich über Rechtsfragen zu befinden hat oder wenn bei der Entscheidung von Tatsachenfragen entweder die Sachlage unstreitig oder eine der Sachlage und der Bedeutung des Falles angemessene Beweiswürdigung allein auf Grund der Aktenlage möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.03.1999, NVwZ 1999, 763 = DVBl. 1999, 988 m.w.N., auch aus der Rechtsprechung des EGMR; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., 2000, § 130 a RdNr. 2; Roth, EuGRZ 1998, 495, 501 ff.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Denn die für die Entscheidung erheblichen Tatsachenfragen sind entweder unstreitig oder es kann, da sie sich aus den umfangreichen Akten klären lassen, zumindest über sie bereits auf Grund der Aktenlage sachgerecht entschieden werden. Sie betreffen das Vorhandensein erheblicher Meinungsverschiedenheiten am Anglistischen Seminar der Beigeladenen, ohne dass es auf deren Ursache maßgebend ankommt. Im Übrigen wirft das Klagebegehren lediglich Rechtsfragen auf, die einer Erörterung in einer weiteren mündlichen Verhandlung nicht bedürfen.

Der Senat hält die zulässige Berufung der Klägerin einstimmig für unbegründet und - wie vorstehend ausgeführt - eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage mit Recht abgewiesen. Der Senat weist deshalb nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen die Berufung gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück. Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist noch auszuführen:

Es kann offen bleiben, ob die Klage als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) gegen einen Verwaltungsakt, wie das Verwaltungsgericht meint, oder als allgemeine Leistungsklage gegen tatsächliches Verwaltungshandeln statthaft und damit zulässig ist. Für die Annahme einer Anfechtungsklage spricht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die angegriffene Maßnahme des Beklagten habe ungeachtet ihres organisationsrechtlichen Charakters die Qualität eines Verwaltungsaktes, weil ihr ein Verfahren vorausgegangen sei, das die Merkmale eines Verwaltungsverfahrens aufweise, und weil sie eine streitentscheidende Regelung mit Außenwirkung beinhalte. Dagegen spricht die Erwägung, die Maßnahme stelle einen reinen Organisationsakt dar, der einer beamtenrechtlichen Umsetzung entspreche und dem deshalb die rechtliche Eigenschaft eines Verwaltungsaktes nicht zukomme (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1980, BVerwGE 60, 144). Dem stünde das Ergehen eines Widerspruchsbescheides nicht entgegen, denn die Möglichkeit und Notwendigkeit eines Widerspruches ist nach § 126 Abs. 3 BRRG auch in den Fällen eröffnet, in denen ein Beamter sich gegen ein ihn beschwerendes tatsächliches Handeln seines Dienstherrn zur Wehr setzen will. Bei dieser Sicht wäre eine allgemeine Leistungsklage auf Verurteilung des Beklagten zur Rückgängigmachung der Ausgliederung der Professur der Klägerin aus dem Anglistischen Seminar der Beigeladenen sachdienlich und statthaft (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378; BayVGH, Urteil vom 12.11.1976, BayVBl. 1978, 55). Die Frage bedarf aber letztlich keiner Entscheidung, denn bei jeder der beiden denkbaren Annahmen sind die entsprechenden Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, insbesondere ermangelt die Klage nicht der in jedem Fall erforderlichen Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 05.03.1997 ist in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid dieses Ministeriums vom 18.07.1997 gefunden hat, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die angefochtene Ausgliederung der Professur der Klägerin aus dem Anglistischen Seminar der Beigeladenen und ihre damit einhergehende Verselbständigung innerhalb der Neuphilologischen Fakultät findet ihre Rechtsgrundlage in den allgemeinen Grundsätzen des Beamtenrechts, wie sie hinsichtlich der Organisationshoheit des beklagten Dienstherrn entwickelt worden sind. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 des Universitätsgesetzes - UG - i.d.F. der Neubekanntmachung vom 10.01.1995 (GBl. S. 1, ber. S. 310) finden auf beamtete Professoren die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Danach sind, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, die allgemeinen Grundsätze des Beamtenrechts auf die Klägerin anwendbar. Nach diesen Grundsätzen steht die Festlegung und Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn, hier also des Beklagten, der insoweit einen weiten Gestaltungsspielraum hat. Der Beamte hat nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) keinen Anspruch auf die unveränderte Ausübung des ihm einmal übertragenen Amtes im konkret-funktionellen Sinn. Er muss vielmehr Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzungen oder vergleichbare organisatorische Maßnahmen des Dienstherrn nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amtes hinnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1980, BVerwGE a.a.O., und Urteil vom 28.11.1991, NVwZ 1992, 573). Der Beamte hat sie im Rahmen seiner Gehorsamspflicht (§ 74 Satz 2 LBG) unverzüglich zu befolgen.

Diese allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätze gelten bei Universitätsprofessoren jedoch nur mit Einschränkungen, wie bereits der Vorbehalt einer anderen gesetzlichen Bestimmung in § 61 Abs. 1 Satz 1 UG deutlich macht. Derartige Einschränkungen ergeben sich im Falle der Klägerin aus dem Universitätsgesetz und aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Im vorliegenden Zusammenhang ist § 64 Abs. 3 Satz 1 UG von Bedeutung, wonach sich Art und Umfang der von dem einzelnen Professor wahrzunehmenden Aufgaben unter Beachtung der Absätze 1 und 2 nach der Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung seiner Stelle richten. Die Funktionsbeschreibung der Stelle betrifft die konkreten Pflichten eines Professors und damit beamtenrechtlich das ihm übertragene Amt im funktionellen Sinn, also den konkreten Dienstposten (vgl. Kehler, in: Denninger, Hochschulrahmengesetz, 1984, § 43 RdNr. 93). Danach handelt es sich bei der Ausgliederung der Professorenstelle der Klägerin aus dem Anglistischen Seminar und ihrer Verselbständigung innerhalb der Neuphilologischen Fakultät um eine Änderung der Funktionsbeschreibung der Professorenstelle und daher zugleich um eine Änderung des Amtes im konkret-funktionellen Sinne.

Die allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätze erfahren im Falle der Klägerin eine weitere Einschränkung durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Danach hat abweichend von ihnen ein Professor grundsätzlich ein Recht auf den Kernbereich des konkreten Amtes, für das er berufen wurde. Zu dem nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich dieses Grundrechts gehört die Wahrnehmung der Lehr- und Forschungsaufgaben in dem von ihm vertretenen Fach (vgl. Waldeyer, in: Hailbronner, Hochschulrahmengesetz, § 50 RdNr. 49 m.w.N.). Für die Festlegung und Änderung des dem Professor übertragenen Aufgabenbereichs ergibt sich daraus, dass durch eine solche Maßnahme nicht in den Kernbereich des ihm konkret übertragenen Amtes eingegriffen werden darf (vgl. den Beschluss des Senats vom 07.04.1993 - 4 S 1642/91 -; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 02.11.1993 - 2 B 85.93 -, und Beschluss des Senats vom 12.05.1999 - 4 S 660/99 -, IÖD 1999, 270 = ZBR 2000, 358). Die außerhalb dieses Kernbereichs liegenden Aufgabenkreise und die organisatorischen Bedingungen genießen hingegen keinen verfassungsrechtlichen Bestandsschutz (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 242, 282 ff.). Vielmehr können diese Rahmenbedingungen unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze nach pflichtgemäßem Ermessen des Dienstherrn ohne Zustimmung des Professors geändert werden (vgl. auch den Beschluss des Senats vom 12.01.1995 - 4 S 1016/92 -, ESVGH 45, 184 = WissR 1996, 196). Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Errichtung einer wissenschaftlichen Einrichtung, etwa eines Instituts, an einer Universität ebenso wie die damit einhergehende Zuordnung von Hochschullehrern den Aufgaben der Forschung und Lehre nur mittelbar dient, indem sie den äußeren organisatorischen Rahmen zur Verfügung stellt, in welchem sich die Erfüllung der Aufgaben vollzieht, die unmittelbar die Forschung und Lehre berühren; der organisatorische Rahmen ist daher nicht durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.09.1978, DÖV 1980, 264 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 63).

Nach diesen Maßstäben sind die Organisationsentscheidung vom 05.03.1997 und der sie bestätigende Widerspruchsbescheid vom 18.07.1997 formell und materiell rechtmäßig ergangen.

Die Ausgliederungsentscheidung ist formell rechtmäßig. Zuständig für ihren Erlass war, da mit ihr die Funktionsbeschreibung der Stelle geändert wurde, gemäß § 64 Abs. 3 Satz 5 UG das Wissenschaftsministerium auf Antrag der beigeladenen Universität. Die Neuphilologische Fakultät und die Klägerin waren vorher zu hören (§ 64 Abs. 3 Satz 6 UG). Diesen Anforderungen entspricht die Maßnahme. Das zuständige Ministerium hat auf Antrag der Beigeladenen nach Anhörung der Klägerin gehandelt. Dem Antrag der Beigeladenen ging ein universitätsinternes Abstimmungsverfahren voraus, das mangels gegenteiliger Anhaltspunkte frei von Verfahrensfehlern war, insbesondere dem rechtsstaatlichen Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs zu Gunsten der Klägerin Rechnung trug: Am 04.01.1995 erfolgte ein - fakultätsinterner - Antrag des Anglistischen Seminars an den Dekan der Neuphilologischen Fakultät auf Ausgliederung der Professur der Klägerin. Entgegen der Auffassung der Klägerin musste diesem internen Antrag keine vorherige Beratung aller am Anglistischen Seminar tätigen Professoren gemäß § 4 Abs. 3 der Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Anglistischen Seminars (VBO) vorangehen. Denn diese Regelung betrifft nur die Verteilung von Personal- und Sachmitteln innerhalb des Anglistischen Seminars, nicht aber die Grundentscheidung über die Zugehörigkeit einer Professorenstelle zum Anglistischen Seminar. Auf Grund des internen Antrags des Anglistischen Seminars erging am 15.11.1995 ein zustimmender Beschluss des Fakultätsrates der Neuphilologischen Fakultät auf Ausgliederung der Professur der Klägerin. Zu der Sitzung des Fakultätsrates war die Klägerin geladen; sie nahm dazu mit Schreiben vom 13.11.1995 Stellung. Am 12.12.1995 beschloss der Senat der Beigeladenen nach einer Beratung, die ausweislich des Protokolls in Anwesenheit der Klägerin und unter Gewährung rechtlichen Gehörs stattfand, die Ausgliederung der Professorenstelle der Klägerin bei dem zuständigen Wissenschaftsministerium zu beantragen. Diesem Beschluss, zu dem die Klägerin sich vorher äußern konnte, stimmte auch der Verwaltungsrat der Beigeladenen in seiner Sitzung vom 29.02.1996 zu. An der Rechtmäßigkeit dieses Verfahrensablaufs hat der beschließende Senat keine Zweifel. Insbesondere begründet auch das - entgegen der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts vom beschließenden Senat bei Ergehen seines Beschlusses vom 25.01.2001 - 4 S 2062/98 - bereits zur Kenntnis genommene - Berufungsvorbringen der Klägerin, die Beschlussfassung des Senats der Beigeladenen am 12.12.1995 sei wegen der fehlerhaften Besetzung dieses Gremiums rechtswidrig gewesen, was die Rechtswidrigkeit des Antrags nach § 64 Abs. 3 Satz 5 UG zur Folge gehabt habe, derartige Zweifel nicht. Dabei kann offen bleiben, ob die Wahl der Dekane bestimmter Fakultäten durch die Fakultätsräte (vgl. § 24 Abs. 4 UG 1995, jetzt § 24 Abs. 3 Satz 1 UG i. d. F. vom 01. 02. 2000 - GBl. S. 208 - ) wegen des damaligen Fehlens von Verwaltungs- und Benutzungsordnungen für einzelne Universitätseinrichtungen dieser Fakultäten, die auch Regelungen über die Art der Leitung dieser Universitätseinrichtungen treffen sollten, fehlerhaft gewesen sein kann, und ob der Senat der Beigeladenen, in dem diese Dekane Amtsmitglieder gewesen sind (vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 1 c UG), bei seiner Beschlussfassung am 12.12.1995 deshalb rechtswidrig besetzt gewesen sein kann. Denn die Rechtswirksamkeit des maßgeblichen Beschlusses des Senats der Beigeladenen vom 12.12.1995, der zur Antragstellung der Beigeladenen nach § 64 Abs. 3 Satz 5 UG mit dem Ziel der Ausgliederung der Professur der Klägerin aus dem Anglistischen Seminar geführt hat, folgt jedenfalls aus § 109 Abs. 3 UG, worauf der Beklagte und die Beigeladene zutreffend hingewiesen haben. Ist danach die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führt das Gremium in der bisherigen Zusammensetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreten des aufgrund einer Wiederholungs- oder Neuwahl neu gebildeten Gremiums weiter (§ 109 Abs. 3 Satz 1 UG). Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt (§ 109 Abs. 3 Satz 2 UG). § 109 Abs. 3 Satz 2 UG trifft eine Regelung, die im Interesse der Rechtssicherheit dazu führt, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit gewählter Mitglieder eines Gremiums der Universität, deren Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt wird. Gremien im Sinne dieser Vorschrift sind sowohl der Fakultätsrat als auch der Senat der Beigeladenen (vgl. § 106 UG). § 109 Abs. 3 UG ist deshalb sowohl auf die Mitglieder des Fakultätsrats als auch auf die Mitglieder des Senats der Beigeladenen anwendbar. Dabei spricht der Sinn und Zweck des § 109 Abs. 3 Satz 2 UG, Rechtssicherheit zu schaffen, für die Annahme des Beklagten, dass mit der Wahl, die ungültig sein kann, nicht nur die Wahl in das Gremium, also die Wahl, durch die der Betroffene erst Mitglied des Gremiums wird, gemeint ist. Vielmehr dürften in erweiternder Auslegung unter Wahlen im Sinne des § 109 Abs. 3 UG auch die Wahlen einzelner Mitglieder durch das Gremium für bestimmte Funktionen zu verstehen sein. Dafür spricht, dass § 109 Abs. 3 Satz 2 UG nicht auf das Gremium insgesamt, sondern auf die Tätigkeit der Mitglieder des Gremiums abstellt. Ist danach die Wahl eines Dekans durch den Fakultätsrat (vgl. § 24 Abs. 4 Satz 1 UG 2000) unwirksam, hat dies nach § 109 Abs. 3 Satz 2 UG keine Auswirkungen auf die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit des Dekans in allen seinen Funktionen und damit auch nicht auf seine "Amtsmitgliedschaft" im Senat der Beigeladenen nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 c UG. Für diese Auslegung spricht, dass der erkennbaren Zielsetzung des Gesetzgebers, Rechtssicherheit durch Anerkennung der Rechtsbeständigkeit der von den universitären Gremien geschaffenen Maßnahmen unabhängig von der etwaigen Fehlerhaftigkeit zugrundeliegender Wahlen zu schaffen, mit Blick auf die zahlreichen Verknüpfungen von Wahl- und Amtsmitgliedschaften in den Gremien nur dann hinreichend Rechnung getragen wird, wenn § 109 Abs. 3 Satz 2 UG auf alle Tätigkeiten gewählter Funktionsträger innerhalb der Universität angewendet wird. Hinzu kommt, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit der Mitglieder eines Gremiums sogar dann durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt wird, wenn diese Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist. Im vorliegenden Fall, in dem eine derartige rechtskräftige Ungültigerklärung der betreffenden Wahlen ohnehin nicht stattgefunden hat, muss deshalb erst recht von der Rechtsbeständigkeit der Tätigkeit der Mitglieder der Gremien ausgegangen werden. Danach dürfte § 109 Abs. 3 Satz 2 UG unmittelbare Anwendung finden, so dass jedenfalls deshalb die von der Klägerin behaupteten Fehler bei der Wahl verschiedener Dekane in den Jahren bis 1995 keine fehlerhafte Besetzung des Senats der Beigeladenen und damit Hin keine Unwirksamkeit des Beschlusses vom 12.12.1995 und der Antragstellung nach § 64 Abs. 3 Satz 5 UG zur Folge gehabt haben.

Sollte der Auffassung, § 109 Abs. 3 Satz 2 UG finde im vorliegenden Fall unmittelbare Anwendung, mangels einer entsprechenden Auslegungsfähigkeit dieser Vorschrift nicht zuzustimmen sein, wäre jedenfalls ihre analoge Anwendung, wie sie die Beigeladene und hilfsweise der Beklagte für zutreffend halten, mit der Folge der Rechtswirksamkeit der Beschlussfassung des Senats der Beigeladenen vom 12.12.1995 und der dementsprechenden Antragstellung auf Vornahme der streitigen Organisationsmaßnahme geboten. Fände § 109 Abs. 3 Satz 2 UG auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, so enthielte das Universitätsgesetz nämlich eine unbeabsichtigte und planwidrige Regelungslücke, die durch eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift geschlossen werden müsste. Die Regelungslücke wäre unbeabsichtigt und planwidrig, denn der Zweck, den der Gesetzgeber mit § 109 Abs. 3 Satz 2 UG verfolgt hat, besteht offensichtlich darin, Fehlern bei der Wahl von Gremienmitgliedern oder von Funktionsträgern durch Gremien keine Rechtswirkungen beizumessen. Die unmittelbare oder zumindest gebotene analoge Anwendung des § 109 Abs. 3 Satz 2 UG hat also zur Folge, dass die von der Klägerin behaupteten Fehler bei der Wahl der Dekane einiger Fakultäten der Beigeladenen in den Jahren bis 1995, ihr Vorliegen unterstellt, keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Zusammensetzung des Senats der Beigeladenen und damit auf die Rechtswirksamkeit seines Beschlusses vom 12.12.1995 hatten. Die Frage, ob für einzelne Universitätseinrichtungen in den Jahren bis 1995 Verwaltungs- und Benutzungsordnungen erlassen waren, die auch die Art der Leitung dieser Einrichtungen regelten, ist deshalb nicht entscheidungserheblich. Es bedarf deshalb nicht der von der Klägerin schriftsätzlich beantragten Beweiserhebung darüber, welche der von ihr genannten Universitätseinrichtungen im Jahre 1995 und davor noch nicht über eine Verwaltungs- und Benutzungsordnung verfügten.

Auch im Übrigen vermag der beschließende Senat bei Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Klägerin, auch ihrer Stellungnahmen vom 22.01.2001 und vom 09.04.2001, Verfahrensfehler nicht zu erkennen.

Die Ausgliederungsentscheidung ist auch materiell rechtmäßig. Der Beklagte hat das ihm insoweit durch die allgemeinen Grundsätze des Beamtenrechts eingeräumte Ermessen auch bei der gebotenen Beachtung der Rechtsstellung der Klägerin als Universitätsprofessorin fehlerfrei ausgeübt.

§ 64 Abs. 3 UG sieht, wie sich aus § 64 Abs. 3 Satz 5 UG ergibt, in Anlehnung an die allgemeinen Grundsätze des Beamtenrechts zur Festlegung und Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten die Möglichkeit vor, die Funktionsbeschreibung der Planstelle eines Professors und damit seinen Aufgabenbereich nach Ermessen zu ändern. Die streitgegenständliche Ausgliederung stellt eine derartige bloße Änderung der Funktionsbeschreibung dar, wie sich auch aus deren Inhalt ergibt. Denn durch diese Maßnahme wird weder die Eingliederung in die Universität als Selbstverwaltungskörperschaft noch der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte wissenschaftliche Aufgabenbereich einschließlich der Ausstattung der Planstelle mit Personal- und Sachmitteln berührt. Vielmehr wird durch sie allein die Zuordnung der Professur (Planstelle) zum Anglistischen Seminar als einer unselbständigen wissenschaftlichen Einrichtung (Anstalt) innerhalb des Fachbereichs "Neuphilologische Fakultät" (vgl. § 28 Abs. 1 UG) aufgehoben und die Stelle unmittelbar dem Fachbereich, d.h. der Fakultät, unterstellt. An der Zugehörigkeit der Professorenstelle zu einer organisatorischen Grundeinheit der Universität, nämlich der Fakultät (§ 21 UG), ändert sich dadurch nichts. Die streitgegenständliche Ausgliederung bedeutet daher lediglich eine organisatorische Änderung des Amtes der Klägerin im konkret-funktionellen Sinne innerhalb derselben Behörde und deshalb zugleich eine Änderung der Funktionsbeschreibung im Sinne des § 64 UG, die zuvor auch die Zugehörigkeit der Stelle der Klägerin zum Anglistischen Seminar beinhaltete. Das ihm insoweit eingeräumte Ermessen hat der Beklagte fehlerfrei ausgeübt. Er hat sichergestellt, dass der Aufgabenbereich des geänderten Dienstpostens der Klägerin dem abstrakten Aufgabenbereich ihres statusrechtlichen Amtes entspricht, dass die Maßnahme mit den Vorschriften des Universitätsgesetzes im Einklang steht und dass der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Kernbereich der Wahrnehmung der Lehr- und Forschungsaufgaben in dem von ihr vertretenen Fach beachtet wird. Diesen Anforderungen wird die Maßnahme des Beklagten gerecht. Sie hält auch im Übrigen die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens ein, insbesondere das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG), das für eine Änderung des konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens) gegen den Willen des Beamten ein dienstliches Bedürfnis, d.h. sachliche Gründe, verlangt (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2001, RdNr. 143).

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat der Beklagte mit der angegriffenen Ausgliederung und Verselbständigung der Professur außerhalb des Anglistischen Seminars nicht eine gesetzlich nicht vorgesehene Einrichtung geschaffen. Die Organisationsmaßnahme steht nicht im Widerspruch zu § 28 UG. Die Ausgliederung aus dem Seminar und die daraus folgende Zuordnung allein zur Neuphilologischen Fakultät ist vielmehr rechtlich möglich. Dies folgt im Grundsatz aus § 21 UG. Danach ist die Fakultät die organisatorische Grundeinheit der Universität unbeschadet dessen, dass in ihrem Rahmen (unselbständige) wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten errichtet werden können, die dann der Fakultät zugeordnet sind (vgl. §§ 21 Abs. 1, 28 Abs. 1 UG). Neben den "wissenschaftlichen Einrichtungen" und "Betriebseinheiten" hat die Fakultät auch, wie bereits der Wortlaut des § 21 Abs. 1 Satz 2 UG deutlich macht, "ihre Angehörigen". Schon daraus folgt, dass eine Professorenstelle allein und unmittelbar der Fakultät ohne Einbindung in eine wissenschaftliche Einrichtung (Seminar oder Institut) zugeordnet sein kann. Dies wird bestätigt durch § 22 Abs. 1 Nr. 1 UG, wonach diejenigen Professoren, die in den Fächern der Fakultät überwiegend tätig sind, Mitglieder der Fakultät sind. Hierfür spricht auch der Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelungen. Danach diente die Schaffung von Fachbereichen (Fakultäten) als Entscheidungseinheiten, wie sie durch die §§ 61 ff. des Hochschulrahmengesetzes (HRG) vom 09.04.1987 (BGBl. I S. 1170) als rahmenrechtliches Bundesrecht für die Länder zur Durchführung der Hochschulreform einheitlich vorgegeben wurde, zugleich der Beseitigung der bisherigen Ordinarienuniversität mit ihren Ein-Mann-Instituten mit eigenen Entscheidungsbefugnissen. Indem nach dem Hochschulrahmengesetz alle Professuren unmittelbar, also ohne Vermittlung durch Seminare oder Institute, in die Fachbereiche (Fakultäten) eingegliedert wurden, wurde die Entscheidungszuständigkeit von den einzelnen Lehrstühlen und Instituten grundsätzlich nach oben in den Fachbereich verlagert, um eine einheitliche und gerechte Koordination der universitären Leistungen zu ermöglichen. Voraussetzung der Erreichung dieses Gesetzeszwecks ist also die unmittelbare Zuordnung der Professorenstellen zum Fachbereich bzw. zur Fakultät. Lediglich ausnahmsweise sollten nach dieser Konzeption unter der Verantwortung eines Fachbereichs (einer Fakultät) wissenschaftliche Einrichtungen (Institute, Seminare) gebildet werden können, soweit und solange für die Durchführung einer Aufgabe in größerem Umfang Personal und Sachmittel ständig bereitgestellt werden mussten (vgl. § 66 HRG). Dies ändert aber nichts an der gleichzeitigen Zuordnung der an diesen Einrichtungen tätigen Professoren bzw. ihrer Professorenstellen zum Fachbereich, d.h. zur Fakultät (vgl. zu allem etwa Karpen, in: Hailbronner, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 61 RdNrn. 36, 38, § 66 RdNrn. 10, 15, 31; Bender, Handbuch des Wissenschaftsrechts 2, 1982, S. 920 ff., 925 ff.).

Diesen bundesrechtlichen Rahmenvorgaben entsprechen die sie ausfüllenden Regelungen in den §§ 21 Abs. 1, 22 Abs. 1 Nr. 1 und 28 UG; sie dienen deshalb auch den mit dem Hochschulrahmengesetz verfolgten Zwecken. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin steht der durch diese Vorschriften festgelegten unmittelbaren Zuordnung der Professoren bzw. der Professorenstellen zur Fakultät nicht die Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 2 UG entgegen. Denn die Vorschrift regelt, wie bereits ihr Wortlaut besagt, allein die Zuweisung von Arbeitsbereichen an Professoren, die in einer vorhandenen wissenschaftlichen Einrichtung tätig sind. Aus § 28 Abs. 2 Satz 2 UG lässt sich aber beim Vorhandensein einer wissenschaftlichen Einrichtung in einer Fakultät kein subjektives Recht eines Professors auf Mitgliedschaft in dieser Einrichtung oder auf Zuordnung seiner Stelle zu dieser Einrichtung herleiten, selbst dann nicht, wenn der Professor nach seiner Lehrbefugnis fachlich den Bereich der Einrichtung abdeckt. Werden einzelne Professorenstellen trotz der Bildung wissenschaftlicher Einrichtungen einer derartigen Einrichtung nicht zugeordnet (vgl. § 28 Abs. 4 Satz 1 UG), kann den betreffenden Professoren im Rahmen der Funktionsbeschreibung der Stellen auch kein Arbeitsbereich in einer wissenschaftlichen Einrichtung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 UG zugewiesen werden (vgl. allgemein hierzu z.B. Thieme, Hochschulrecht, 2. Aufl., 1986, RdNr. 263).

Diesem Verständnis der §§ 21 Abs. 1, 22 Abs. 1 Nr. 1 und 28 Abs. 1 und Abs. 2 UG steht nicht entgegen, dass die §§ 61 - 66 HRG durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20.08.1998 (BGBl. I S. 2190) nach dem Ergehen der angefochtenen Bescheide aufgehoben wurden. Als Rahmenbestimmung wirkt § 66 HRG nämlich trotz seiner Aufhebung insoweit fort, als der ihn ausfüllende § 28 UG keine Änderung erfahren hat. Für die Auslegung des § 28 UG sind deshalb die ursprünglichen Rahmenvorgaben weiter von Bedeutung. Es kann daher offen bleiben, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebend ist.

Die angefochtene Ausgliederung war und ist deshalb entgegen der Ansicht der Klägerin rechtlich möglich, insbesondere mit den Vorgaben der §§ 21 und 28 UG vereinbar. Die dadurch bewirkte Zuordnung der Professorenstelle unmittelbar zu einer Fakultät entspricht darüber hinaus einer Grundsatzentscheidung des Gesetzes. Soweit die Klägerin ferner vorträgt, § 30 Abs. 2 der damals geltenden Grundordnung der Beigeladenen (jetzt § 29 Abs. 2 der Grundordnung 2001) stehe der Zuordnung einer Professur unmittelbar zu einer Fakultät entgegen, trifft dies ebenfalls nicht zu. Mit Recht weisen der Beklagte und die Beigeladene darauf hin, dass § 30 der früheren, im Zeitpunkt der streitigen Ausgliederung gültigen bzw. § 29 der jetzt geltenden Grundordnung Teilhaberechte der Professoren regeln und keine Vorgaben über die Organisationsstruktur einer Fakultät beinhalten. § 30 Abs. 2 der früheren bzw. § 29 Abs. 2 der neuen Grundordnung schreiben vor, dass Professoren bei der Beantragung und Verteilung der Mittel der Universitätseinrichtung, an der sie hauptberuflich tätig sind, beratend mitwirken, soweit sie für die Erfüllung ihrer Dienstaufgaben auf die Zuweisung von Räumen sowie Personal- oder Sachmitteln angewiesen sind. Die Vorschrift regelt daher ein Mitwirkungsrecht der Professoren innerhalb der Universitätseinrichtung bei der Beantragung und Verteilung von Mitteln. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass Professoren die für die Erfüllung ihrer Dienstaufgaben notwendigen Personal- und Sachmittel nur beantragen dürfen, wenn sie an einer Universitätseinrichtung hauptberuflich tätig sind. Ist eine Professur wie im Falle der Klägerin unmittelbar der Fakultät zugeordnet, beantragt der betreffende Professor die für die Erfüllung seiner Dienstaufgaben erforderlichen Mittel selbst; die Frage einer Mitwirkung bei der Verteilung dieser Mittel, wie sie in § 30 (jetzt § 29) der Grundordnung geregelt ist, stellt sich dann nicht. Auch die Grundordnung der Beigeladenen verbietet daher nicht die streitige Organisationsmaßnahme.

Der angefochtenen Organisationsmaßnahme steht ferner, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht die Berufungszusage entgegen, die die Beigeladene der Klägerin mit Schreiben vom 27.09.1989 erteilt hat. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin war die Zugehörigkeit ihrer Professur zum Anglistischen Seminar nicht verbindlicher Inhalt der Berufungszusage und auch nicht gemeinsame Geschäftsgrundlage zwischen den Beteiligten. Rechtliche Grundlage der der Klägerin erteilten Berufungszusage ist § 66 Abs. 8 UG. Danach darf die Universität Professoren Zusagen über die Ausstattung des für sie vorgesehenen Aufgabenbereichs mit Personal- und Sachmitteln im Rahmen der vorhandenen Ausstattung machen (Satz 1). Diese Zusagen sind an den jeweiligen Professor persönlich gerichtet und stehen unter dem Vorbehalt nachträglicher Änderungen (Satz 2). Die der Klägerin erteilte Berufungszusage enthält dementsprechend Regelungen über die Ausstattung, nämlich die Zuweisung von Personal, Sachmitteln und Räumen an die Klägerin. Dadurch begründete Rechte der Klägerin werden durch die Ausgliederung nicht verletzt, da diese nur auf eine organisatorische Neugliederung, nicht aber auf eine Änderung der Ausstattung gerichtet ist. Darüber hinaus enthielt die Zusage nicht das Versprechen der Beigeladenen, dass die Ausstattung der Professorenstelle innerhalb des Anglistischen Seminars gewährleistet werde. Es kann offen bleiben, ob eine derartige zusätzliche Zusicherung mit § 66 Abs. 8 UG vereinbar wäre. Jedenfalls lässt sie sich der Berufungszusage auch bei einer am Empfängerhorizont der Klägerin orientierten Auslegung anhand aller erkennbaren Umstände nicht entnehmen. Zwar äußerte der Verwaltungsrat der Beigeladenen darin die Erwartung, dass die Klägerin im Rahmen des Anglistischen Seminars angemessen räumlich untergebracht wird. Auch ging der Verwaltungsrat der Beigeladenen offenbar davon aus, dass die Inanspruchnahme der der Klägerin zugeteilten Mittel organisatorisch über das Anglistische Seminar abgewickelt wird. Daraus lässt sich aber nicht herleiten, die Beigeladene habe der Klägerin konkludent die dauerhafte Zuordnung ihrer Professur zum Anglistischen Seminar zugesichert. Vielmehr ging es der Beigeladenen erkennbar nur darum, die Koordination der der Klägerin zuzuweisenden Sach- und Personalmittel zu beschreiben. Denn die Zuweisung von Sach- und Personalmitteln an einen Professor setzt weder "zuweisungstechnisch" noch "abwicklungstechnisch" zwingend die Zuordnung der Professorenstelle zu einer wissenschaftlichen Einrichtung voraus, wie der Beklagte zutreffend ausführt. Die Berufungszusage vom 27.09.1989 kann vielmehr auch dann eingehalten werden, wenn die Professorenstelle nicht mehr dem Anglistischen Seminar zugeordnet ist. Dies gilt auch hinsichtlich der Bereitstellung von Mitteln für wissenschaftliche Hilfskräfte. Nach der Berufungszusage vom 27.09.1989 wurden der Klägerin zwar keine Mittel für wissenschaftliche Hilfskräfte auf Dauer zugewiesen. Die Klägerin sollte stattdessen am jährlichen Kontingent der Hilfskräfte teilhaben, die dem Anglistischen Seminar zugewiesen wurden. Mit dem Beschluss des Verwaltungsrats der Beigeladenen vom 29.02.1996 wurde aber durch die Zuweisung von Mitteln unmittelbar an die Professorenstelle der Klägerin dafür Sorge getragen, dass die Klägerin auch nach der Ausgliederung ihrer Stelle aus dem Anglistischen Seminar wissenschaftliche Hilfskräfte in angemessenem Umfang beschäftigen konnte. Es ist daher entgegen der Ansicht der Klägerin unzutreffend, dass die ihr zugesagte Bereitstellung von Personal- und Sachmitteln nur im Rahmen einer wissenschaftlichen Einrichtung im Sinne des § 28 Abs. 1 und Abs. 2 UG erfüllt werden könnte. Vielmehr können, wie bereits aus § 66 Abs. 8 UG i.V.m. § 21 Abs. 1 und Abs. 2 UG hervorgeht, auch einem Professor selbst derartigen Zusagen für die Ausstattung seiner Stelle gemacht werden, ohne dass die Stelle einer wissenschaftlichen Einrichtung zugeordnet sein muss. Da die Berufungszusage nach wie vor erfüllt werden kann, besteht kein darüber hinausgehender Anpassungsbedarf, so dass kein Anlass besteht, ihre Geschäftsgrundlage zu klären. Im Übrigen gibt es weder nach dem Vortrag der Beteiligten noch nach dem Inhalt der Akten des Beigeladenen und des Beklagten greifbare Anhaltspunkte für die Annahme, die Zuordnung der Professorenstelle der Klägerin zum Anglistischen Seminar sei Geschäftsgrundlage der Berufungszusage gewesen.

Der angegriffenen Maßnahme steht des weiteren nicht die Berufungsvereinbarung entgegen, die zwischen dem Beklagten und der Klägerin am 28.12.1989 geschlossen wurde. Diese Vereinbarung enthält Regelungen hinsichtlich der Verpflichtung der Klägerin, die Planstelle der Besoldungsgruppe C4 für "Englische Philologie: Sprachwissenschaft" an der Universität H. zu übernehmen und das Fachgebiet in Forschung und Lehre ordnungsgemäß zu vertreten sowie die Regelung besoldungsrechtlicher und umzugskostenrechtlicher Fragen. Darüber hinausgehende Regelungen trifft die Berufungsvereinbarung nicht, wie der Beklagte mit Recht ausführt. Die Zuordnung der Professorenstelle der Klägerin zum Anglistischen Seminar war auch nicht gemeinsame Geschäftsgrundlage der Berufungsvereinbarung. Für eine derartige Annahme geben weder das Vorbringen der Beteiligten noch der Inhalt der vorliegenden Akten des Beklagten und der Beigeladenen greifbare Anhaltspunkte. Die Berufungsvereinbarung steht daher einer Änderung der Funktionsbeschreibung dergestalt, dass die Professorenstelle der Klägerin künftig nicht mehr dem Anglistischen Seminar zugeordnet ist, nicht entgegen.

Die angegriffene Organisationsverfügung erweist sich auch insoweit als ermessensfehlerfrei, als der Beklagte ein dienstliches Bedürfnis und damit einen sachlichen Grund für die getroffene Maßnahme angenommen hat. Insbesondere ist er diesbezüglich von einem hinreichend feststehenden und zutreffend festgestellten Sachverhalt ausgegangen. Ein Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitende Willkürverbot liegt nicht vor. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen. Wie der Senat wiederholt entschieden hat (vgl. etwa Beschluss vom 12.05.1999 - 4 S 660/99 -, a.a.O.), kann ein sachlicher Grund für die Umsetzung eines Beamten oder eine ihr vergleichbare, den Aufgabenbereich des Beamten ändernde organisatorische Maßnahme darin liegen, ein innerdienstliches Spannungsverhältnis zu beheben. Eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen, durch Trübung des Vertrauensverhältnisses, ist regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebes zu werten, um deren Abstellung der Dienstherr zu Recht bemüht sein wird. Schon die zwischen der Klägerin und den anderen am Anglistischen Seminar tätigen Professoren und wissenschaftlichen Mitarbeitern seit 1992 aufgetretenen erheblichen Spannungen, die von der Beigeladenen und vom Beklagten nach Maßgabe der einschlägigen Behördenakten zutreffend festgestellt wurden und als Tatsache unter den Beteiligten im Wesentlichen unstreitig sind, gaben dem Beklagten hinreichend Anlass, im Interesse eines funktionierenden Dienstbetriebs eine die Streitbeteiligten trennende organisatorische Maßnahme zu treffen. Wegen der Einzelheiten wird auf die in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, die der Senat für zutreffend hält, verwiesen; weiterer Aufklärung bedarf es insoweit nicht. Unerheblich ist es dabei, wer diese Spannungen im Einzelnen verursacht oder verschuldet hat. Ermessensfehlerhaft wäre es nur, gerade denjenigen Streitbeteiligten umzusetzen, dem offensichtlich kein Verschulden an der Konfliktsituation vorzuwerfen ist. Dies trifft bei der Klägerin aber nicht zu, wie sich aus den umfangreichen, in den vorgelegten Akten des Beklagten und der Beigeladenen dokumentierten Vorgängen ergibt, die als solche unter den Beteiligten im Wesentlichen unstreitig sind. Auf Grund der Aktenlage kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin offensichtlich kein Verschulden an dem Eintreten der Konfliktsituation träfe. Die maßgeblichen Sachverhalte standen hinreichend fest und mussten im Einzelnen nicht weiter dahingehend aufgeklärt werden, wer die Konflikte mit welchem Anteil verursacht hat. Entscheidend und ausreichend ist es vielmehr, dass nach Lage der dem beschließenden Senat vorliegenden Akten insgesamt zwischen der Klägerin einerseits und zahlreichen Professoren und wissenschaftlichen Mitarbeitern am Anglistischen Seminar andererseits seit 1992 objektiv ein schwerwiegendes Spannungsverhältnis entstanden war, das im dienstlichen Interesse beendet werden musste, um allen Beteiligten zukünftig eine dem Universitätsgesetz (vgl. §§ 38 ff., 50 ff. und 56 ff. UG) entsprechende Erfüllung der Aufgaben der Beigeladenen im Rahmen des Anglistischen Seminars zu ermöglichen. Die Maßnahme konnte gegenüber der Klägerin getroffen werden, denn nach Lage der Akten liegt jedenfalls der objektive Verursachungsbeitrag und das entsprechende Verschulden in erheblichem Maße auch bei der Klägerin. Dies wird bereits dadurch deutlich, dass zahlreiche Schriftwechsel zwischen der Klägerin und den übrigen Beteiligten mit Beanstandungen und Beschwerden der Klägerin begannen, deren Berechtigung nicht erkennbar oder zumindest zweifelhaft war. Im übrigen hat die Klägerin, wie noch auszuführen sein wird, erhebliche Beiträge zum Entstehen der dienstlichen Spannungssituation geleistet. Dem beklagten Dienstherrn ist bei einer derartigen Sachlage bei der Handhabung seines Ermessens ein weiter Spielraum eröffnet, welche der möglichen organisatorischen Alternativen er trifft, um die Konfliktsituation zu beseitigen. Der Beklagte war deshalb nicht verpflichtet, für die Klägerin als Ersatz für die Zugehörigkeit zum Anglistischen Seminar etwa ein eigenes Institut zu errichten oder gar die anderen Streitbeteiligten aus dem Seminar auszuschließen. Angesichts des auf die Klägerin entfallenden erheblichen objektiven und schuldhaften Verursachungsbeitrags für den eingetretenen Konflikt war der Beklagte daher berechtigt, den Konflikt durch die Ausgliederung der Professorenstelle der Klägerin zu entschärfen. Die dagegen erhobenen Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch:

Entgegen dem Berufungsvorbringen der Klägerin ist die Ausgliederungsentscheidung insbesondere nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte unter Verletzung seiner ihm obliegenden Fürsorgepflicht der Klägerin gegenüber ein als "Mobbing" zu bezeichnendes Verhalten praktiziert oder ein entsprechendes Verhalten der Beigeladenen geduldet hätte. Die von der Klägerin genannten Sachverhalte begründen nicht die für die Ermessensfehlerhaftigkeit der Maßnahme erforderliche Annahme, die Klägerin treffe offensichtlich kein Verschulden an der bis zum Jahr 1997 entstandenen Konfliktsituation, sie sei vielmehr das Opfer zahlreicher gegen sie gerichteter diskriminierender und ihre Persönlichkeitsrechte verletzender Maßnahmen im Sinne eines "Mobbing" geworden (vgl. zum "Mobbing" BAG, Beschluss vom 15.01.1997, BAGE 85, 56 = BB 1997, 1480 = NZA 1997, 781;LArbG Thüringen, Urteil vom 10.04.2001, DB 2001,1204 = BB 2001,1358 = PersR 2001,532; Bochmann, ZBR 2003, 257). Es bedarf deshalb auch keiner Beweiserhebungen hinsichtlich der Umstände, die zur Entstehung der schweren Konfliktsituation geführt haben; auch hat der Beklagte im Verwaltungsverfahren insoweit hinreichende, am gesetzlichen Entscheidungsprogramm seiner Maßnahme (vgl. Eyermann/Rennert, a.a.O., § 114 RdNr. 25, 24) orientierte Sachverhaltsermittlungen vorgenommen, wonach ein offensichtliches alleiniges Verschulden einer der an der Spannungssituation beteiligten Personen am Entstehen dieser Situation nicht feststellbar war. Denn es kann nach Auffassung des beschließenden Senats schon nicht davon ausgegangen werden, die Beigeladene habe offensichtlich der Klägerin gegenüber Mobbing begangen; sie habe ihr insbesondere über Jahre hinweg rechtswidrig einen Teil der durch die Berufungszusage zugesagten Rechtspositionen, insbesondere Kapazitäten an Sekretärinnen, vorenthalten, sie habe sich offensichtlich etwa zehn Jahre hartnäckig geweigert, der Klägerin die von ihr erbetene Information zum Umfang der Lehrdeputate der Angehörigen des akademischen Mittelbaus zu erteilen, sie habe die Auseinandersetzungen mit der Klägerin offensichtlich in einem herabwürdigenden, ehrverletzenden, diskriminierenden und demütigenden Vokabular geführt, sie habe offensichtlich die Klägerin isoliert und von der betrieblichen Information und Kommunikation ausgeschlossen und der Beklagte habe offensichtlich die von der Beigeladenen gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe ungeprüft übernommen und in Fortsetzung des Mobbings der Beigeladenen zur Grundlage seiner Ausgliederungsentscheidung gemacht. Für diese Vorwürfe, die vom Beklagten und der Beigeladenen bestritten werden, finden sich in den Schriftsätzen der Klägerin und in den vorliegenden Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte, die ihre offensichtliche Richtigkeit belegen würden. Insbesondere lassen sich derartige offensichtlichen Belege nicht den Ausführungen der Klägerin entnehmen, nach denen die Ursache der Kooperationsstörungen im Verhalten des damaligen Geschäftsführers des Anglistischen Seminars, Prof. Dr. Z., ihr gegenüber gelegen habe. Dies gilt nach Auffassung des beschließenden Senats auch unter Würdigung des Umstandes, dass nach dem Aktenvermerk des damaligen persönlichen Referenten des damaligen Ministers, Herrn K., vom 27.08.1993 dieser die Vorwürfe der Klägerin gegen Prof. Dr. Z. im Ansatz für begründet hielt. Denn auch mit der Einschätzung des damaligen persönlichen Referenten des damaligen Ministers, der ein gewisses Verständnis für die sachlichen Anliegen der Klägerin zeigte, ist nicht dargetan, dass die Klägerin damals und in der folgenden Zeit bis 1997 offensichtlich fortgesetzt Verhaltensweisen ausgesetzt war, die als Mobbing zu bezeichnen wären. Auch die sonstigen Ausführungen der Klägerin, etwa der Hinweis auf das Schreiben der damaligen Bundestagsabgeordneten Prof. Dr. W. vom 04.10.1993, belegen nicht die Offensichtlichkeit des erhobenen Mobbing-Vorwurfes. Hinsichtlich der von der Klägerin erhobenen, vorstehend genannten Vorwürfe hält der beschließende Senat in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. auch das Urteil des beschließenden Gerichtshofs vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999,378 = NVwZ-RR 1999,636; und den Beschluss des Senats vom 12.05.1999 ,a.a.O.) jedenfalls daran fest und hebt hervor, dass eine Störung der Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch interne Spannungen, die mit einem Verlust des gegenseitigen Vertrauensverhältnisses einhergehen, regelmäßig als Beeinträchtigung des Dienstbetriebes anzusehen ist, um deren Beendigung sich der Dienstherr zu bemühen hat. Der ermessensfehlerfreie Erlass danach gebotener Organisationsverfügungen setzt, wenn wie hier das fehlende Verschulden eines der Streitbeteiligten an der Entstehung der Konfliktsituation nicht offensichtlich ist, nicht voraus, aufzuklären, wem das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Entwicklung der dienstlichen Konfliktsituation anzulasten ist. Haben derartige Spannungsverhältnisse wie im vorliegenden Fall ein Ausmaß erreicht, das die Vornahme von Organisationsmaßnahmen oder eine strukturelle Änderung der Einrichtung erforderlich macht, ist es regelmäßig auch nicht mehr möglich, das alleinige oder überwiegende Verschulden eines oder mehrerer der am Streit Beteiligten zu ermitteln. Hinsichtlich der von der Klägerin erhobenen Vorwürfe, ihr gegenüber sei Mobbing begangen worden, bedarf es deshalb keiner Beweiserhebungen.

Die angegriffene Ausgliederungsverfügung ist insbesondere nicht deshalb ermessensfehlerhaft ergangen, weil die Klägerin offensichtlich kein Verschulden an der entstandenen Konfliktsituation getroffen hätte. Die Klägerin geht zwar offenbar davon aus, sie habe zu den Kooperationsstörungen keinen Beitrag geleistet, vielmehr sei sie, wie vorstehend ausgeführt, allein das Opfer vielfältiger diskriminierender Maßnahmen der Beigeladenen, insbesondere des Prof. Dr. Z., und des Beklagten in der Art eines gegen sie gerichteten Mobbing geworden. Von einer offensichtlichen Schuldlosigkeit der Klägerin kann aber, auch bei Berücksichtigung des von dem ehemaligen persönlichen Referenten des damaligen Wissenschaftsministers, Herrn K., am 27.08.1993 gefertigten Aktenvermerks, keine Rede sein. Dies folgt bereits daraus, dass die Klägerin unter Missachtung kollegialer Umgangsformen zumindest auch erhebliche, mit zahlreichen persönlichen Angriffen verbundene Beiträge zum Entstehen der dienstlichen Spannungen geleistet hat, wie dies der Beklagte im einzelnen bereits in seinem Widerspruchsbescheid vom 18.07.1997 ausgeführt hat (vgl. §§ 125 Abs.2,117 Abs. 5 VwGO). So hat sie sich im November 1992 mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde über den damaligen geschäftsführenden Direktor des Seminars, Prof. Dr. Z., beim Wissenschaftsministerium wegen der Nichterfüllung verschiedener Forderungen beschwert und diese Beschwerde auch unter Äußerung erheblicher, nach Lage der Akten eher unbegründeter Vorwürfe, Prof. Dr. Z. verhalte sich vorschriftswidrig, aufrecht erhalten, nachdem bereits Abhilfe geschaffen worden war. Ferner hat die Klägerin in dem am 11.10.1993 mit dem damaligen Minister für Wissenschaft, Forschung und Kunst geführten Gespräch, das der Konfliktlösung dienen sollte, ohne Kompromissbereitschaft und in einseitigem Beharren auf ihren Ansichten darauf bestanden, ihre Dienstaufsichtsbeschwerde in ihrem Sinne zu bescheiden, dem Rektor der Beigeladenen den Rücktritt nahe zu legen, das Verhalten des damaligen Dekans zu rügen und sich von der damals vorliegenden, ihr Verhalten als unkollegial und maßlos kritisierenden Petition zahlreicher Angehöriger des akademischen Mittelbaus des Anglistischen Seminars zu distanzieren. Hinzu kamen zahlreiche weitere, bis Anfang 1994 erhobene, in den vorgelegten Akten dokumentierte und mit erheblicher Schärfe vorgetragene Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die damalige stellvertretende Kanzlerin und den Rektor der Beigeladenen, die alle eher unberechtigt, jedenfalls nicht offensichtlich berechtigt waren, und zurückgewiesen wurden. Das Verhalten der Klägerin änderte sich auch nicht, als das Anglistische Seminar im Jahre 1994 einen neuen Direktor, Prof. Dr. S., erhielt. Die mit ihm geführten aktenkundigen Briefwechsel (vgl. etwa das Schreiben vom 17.01.994 der Klägerin und die Antwort vom 21.01.1994), in denen die Klägerin auch Prof. Dr. S. eine vorschriftswidrige Amtsführung vorwarf, wozu es keine Anhaltspunkte gab, machen deutlich, dass sie auch weiterhin erhebliche, von ihr zu verantwortende Beiträge zu den Kooperationsstörungen geleistet hat, die es insgesamt ausschließen, ihr Verhalten bis zum Ergehen der Ausgliederungsentscheidung insoweit als "offensichtlich unverschuldet" und sie selbst als offensichtliches Opfer eines gegen sie gerichteten Mobbing anzusehen.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch ausgeführt, dass die beanstandete Organisationsverfügung nicht in den verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Kernbereich der Lehr- und Forschungstätigkeit der Klägerin, wie er sich aus dem konkret übertragenen Amt ergibt, eingreift. Denn die Maßnahme betrifft lediglich die organisatorischen Rahmenbedingungen für die von der Klägerin zu erbringende Forschungs- und Lehrtätigkeit, nicht aber den Kernbereich dieser Tätigkeit und des ihr übertragenen Amtes. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass die Zuordnung einer Professorenstelle zu einer wissenschaftlichen Einrichtung wie etwa dem Anglistischen Seminar außerhalb des Kernbereichs der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Wahrnehmung der Lehr- und Forschungsaufgaben in dem von dem einzelnen Professor vertretenen Fach liegt. Die Errichtung von Fachbereichen (Fakultäten) und wissenschaftlichen Einrichtungen wie etwa Instituten oder Seminaren betrifft nämlich nur den äußeren organisatorischen Rahmen, in dem sich als innerer Kern die Erfüllung der Aufgaben vollzieht, die unmittelbar der Forschung und Lehre dienen (vgl. Hailbronner, in: Hailbronner, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 60 RdNr. 37). Die Aufhebung der Zuordnung einer Professorenstelle zu einer bestimmten wissenschaftlichen Einrichtung berührt daher auch nur die organisatorische Seite des Amtes im funktionellen Sinne und nicht den Kernbereich von Forschung und Lehre. Die dahingehende Änderung der Funktionsbeschreibung der Stelle der Klägerin, wie sie mit der Ausgliederungsentscheidung erfolgte, verstößt deshalb nicht gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Sie dient nämlich der Verwirklichung der Aufgaben in Lehre und Forschung nur mittelbar; die wissenschaftliche Betätigung, insbesondere die Bestimmung von Inhalt und Methode der Forschung und Lehre, bleibt davon unberührt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.09.1978, a.a.O.).

Die Ausgliederungsentscheidung ist auch mit Blick auf den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) ohne Ermessensfehler erfolgt. Die Maßnahme ist geeignet, das Spannungsverhältnis innerhalb des Anglistischen Seminars dauerhaft zu beseitigen. Ein geeignetes anderes milderes Mittel ist nicht ersichtlich, so dass die Ausgliederung erforderlich erscheint. Andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten hätten nämlich nicht zu dem angestrebten Erfolg geführt. Die Errichtung eines eigenen Instituts zu Gunsten der Klägerin würde dem vorstehend erläuterten Zweck der §§ 21 und 28 UG widersprechen, für einzelnen Professoren grundsätzlich keine Institute zu schaffen. Die Maßnahme ist schließlich angemessen, da der mit ihr verfolgte Zweck einer Lösung der Spannungslage am Anglistischen Seminar gewichtig ist und das dazu angewandte Mittel eines Eingriffs in die bisherige organisatorische Zuordnung der Klägerin demgegenüber berechtigt erscheint.

Die Organisationsverfügung ist ferner nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte nicht zugleich mit der Entscheidung über die Aufhebung der Zuordnung der Professorenstelle der Klägerin zum Anglistischen Seminar die notwendigen Folgeentscheidungen getroffen habe, um der Klägerin weiterhin ihre Aufgabenerfüllung in Forschung und Lehre zu ermöglichen. Denn bei den von ihr erstrebten Folgeentscheidungen handelt es sich um Entscheidungen, die häufig Selbstverwaltungsangelegenheiten der Beigeladenen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 UG) betreffen und schon deshalb vom Beklagten nicht getroffen werden konnten. Ihr - möglicherweise nur vorläufiges - Unterbleiben kann folglich nicht zur Rechtswidrigkeit der vom beklagten Land in dessen Zuständigkeit zu treffenden Organisationsentscheidungen führen. Hinzu kommt, dass die notwendigen Folgeentscheidungen von der Beigeladenen bereits getroffen wurden und weitere Folgeentscheidungen wegen der vorhandenen ausreichenden gesetzlichen Regelungen nicht erforderlich sind. Dies bedeutet im Einzelnen:

Die von der Klägerin vermisste Ausstattung ihrer Professorenstelle mit Personal- und Sachmitteln ist, wie der Beklagte zu Recht ausführt, erfolgt. Mit dem Ausstattungsbeschluss der Beigeladenen vom 29.02.1996 wurden der Professorenstelle der Klägerin Stellen zugeordnet und Sachmittel sowie Räume zugewiesen. Dieser Beschluss ist wirksam geworden, da die angefochtene Organisationsverfügung jedenfalls nach der im Widerspruchsbescheid erfolgten Anordnung des Sofortvollzugs sofort vollziehbar ist. Der früher vorgesehene Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Neuphilologischen Fakultät und der Klägerin über die Folgen der streitigen Ausgliederung ist keine rechtliche Voraussetzung dafür, dass der Ausstattungsbeschluss der Beigeladenen vom 29.02.1996 wirksam wurde und vollzogen werden kann. Denn der Vereinbarungsentwurf wurde infolge des Ergehens der einseitigen Regelung der Beigeladenen vom 29.02.1996, gegen deren Rechtmäßigkeit keine Bedenken bestehen, entbehrlich.

Eine Folgeentscheidung des Beklagten zur Frage, ob die Klägerin auch zukünftig an Hochschulprüfungen sowie staatlichen Prüfungen, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, mitwirken kann, war aus Rechtsgründen nicht geboten. Denn die angegriffene Organisationsentscheidung des Beklagten hat keine Auswirkungen auf die Prüfungsberechtigung der Klägerin. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass nach § 3 der Verordnung des Kultusministeriums über die wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 02.12.1977 (GBl. 1978 S. 1) die Bestellung eines Universitätsprofessors zum Prüfer für die staatliche Lehramtsprüfung ausschließlich davon abhängig ist, dass der Prüfer Mitglied des Lehrkörpers der Universität ist. Es ist also unerheblich, ob der Universitätsprofessor Mitglied einer wissenschaftlichen Einrichtung ist. Die für die Mitwirkung der Klägerin an Hochschulprüfungen erforderlichen Regelungen enthält abschließend § 50 Abs. 4 und Abs. 6 UG. Weitere Regelungen hierzu sind entbehrlich. Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin in diesem Zusammenhang keine amtsangemessene Verwendung findet und der Beklagte dadurch die ihm der Klägerin gegenüber obliegende Fürsorgepflicht verletzt. Im Übrigen ist die Prüfungsberechtigung der Klägerin Gegenstand eines beim Verwaltungsgericht Karlsruhe geführten Rechtsstreits (7 K 3624/99) gewesen, der mit einem Vergleich vom 13.12.2000 beendet worden ist. Darin hat sich der Beklagte u.a. verpflichtet, dass er in Zukunft die sprachwissenschaftlichen Prüfer des Anglistischen Seminars der Universität H. und die Klägerin bei unverändertem Bedarf und bei Einhaltung der abgegebenen Erklärungen entsprechend der Vorschrift des § 3 Abs. 4 der Verordnung des Kultusministeriums über die wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien zu Prüfern bestellen wird (Nr. 1 des Vergleichs) und dass das Landeslehrerprüfungsamt Aufgaben für die Klausurarbeiten, die die Klägerin eingereicht hat, nicht ohne deren Zustimmung verändern oder diese Aufgaben teilweise oder vollständig in andere Aufgaben übernehmen wird (Nr. 3 des Vergleichs). Auch daraus wird deutlich, dass die Prüfungsberechtigung kein notwendiger Bestandteil einer Folgeentscheidung zur Ausgliederung der Professur der Klägerin aus dem Anglistischen Seminar war.

Eine Folgeentscheidung des Beklagten über die Mitgliedschaft der Klägerin im Fakultätsrat war ebenfalls nicht geboten, da die Zugehörigkeit zum Fakultätsrat in § 25 UG abschließend geregelt ist und es einer Umsetzung der gesetzlichen Regelung durch Einzelentscheidungen nicht bedarf. Da die Klägerin nunmehr keiner wissenschaftlichen Einrichtung mehr angehört, kann sie, da sie hauptberuflich an der Universität tätig ist, dem Fakultätsrat künftig nur noch auf Grund von Wahlen nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 a UG angehören. Nach § 25 Abs. 3 UG ist die Klägerin außerdem als Professorin, die hauptberuflich an der Universität tätig ist, Mitglied des erweiterten Fakultätsrates. In dieser Eigenschaft kann sie bei allen Beschlussfassungen über Studien- und Prüfungsordnungen einschließlich der Promotions- und Habilitationsordnungen sowie über Studienpläne und über das Lehrangebot mitwirken (§ 25 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 UG). Einer Konkretisierung dieser abschließenden gesetzlichen Regelung durch Einzelakte des Beklagten bedurfte es nicht.

Eine Folgeregelung des Beklagten hinsichtlich der Fach- und Dienstaufsicht über das dem Lehrstuhl zugewiesene Personal war ebenfalls nicht erforderlich, denn diese Regelungen ergeben sich ebenfalls unmittelbar aus dem Universitätsgesetz (vgl. § 74 UG). Über die räumliche Unterbringung des dem Lehrstuhl zugewiesenen Personals kann der Beklagte mangels Kompetenz nicht entscheiden, da diese Befugnis eine Selbstverwaltungsangelegenheit (§ 5 Abs. 1 Satz 2 UG) der Beigeladenen ist. Eine abschließende Entscheidung hierüber hat deren Verwaltungsrat mit dem Beschluss vom 29.02.1996 getroffen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Bestellungen von Büchern und der Abstimmung des Bibliotheksetats.

Die Zuweisung eines Arbeitsbereiches als Folgeregelung war nicht geboten, da die Professorenstelle der Klägerin auf Grund der streitigen Organisationsverfügung nicht mehr dem Anglistischen Seminar zugeordnet ist, so dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Satz 2 UG nicht mehr erfüllt sind. Schließlich ist nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin nach der Ausgliederung ihrer Stelle aus dem Seminar als Inhaberin einer selbständigen Professorenstelle und Mitglied der Neuphilologischen Fakultät nicht mehr am internationalen wissenschaftlichen Betrieb teilnehmen könnte (vgl. §§ 21 Abs. 1 Satz 2, 22 Abs. 1 Nr. 1 UG).

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat die angegriffene Organisationsmaßnahme des Beklagten auch keinen Sanktionscharakter, so dass auch unter diesem Blickwinkel Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung nicht bestehen. Der von der Klägerin gerügte Verstoß der Beigeladenen gegen § 4 Abs. 3 VBO liegt nicht vor, da die Frage der Zuordnung der Professorenstelle der Klägerin zum Anglistischen Seminar ersichtlich nicht unter die Voraussetzungen dieser Vorschrift fällt, so dass offen bleiben kann, ob ein derartiger Verstoß überhaupt zur Verletzung subjektiver Rechte der Klägerin führen könnte. Auch das sonstige Vorbringen der Klägerin gibt keine Anhaltspunkte für den behaupteten Sanktionsgehalt der Maßnahme. Vielmehr ging der Zweck der vom Beklagten nach pflichtgemäßem Ermessen getroffenen organisatorischen Änderung offensichtlich dahin, die am Anglistischen Seminar bestehenden innerdienstlichen Spannungen im Rahmen der ihm eröffneten Organisationsgewalt zu beseitigen. Dabei entfalteten auch das wissenschaftliche und gesellschaftliche Ansehen der Klägerin oder die ihr am Anglistischen Seminar bisher eröffneten Chancen, mit Leitungsaufgaben betraut zu werden (vgl. § 28 Abs. 7 UG), keine das Ermessen des beklagten Dienstherrn einschränkende Wirkung (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22.05.1980, a.a.O., und Beschluss des Senats vom 12.05.1999, a.a.O.).

Schließlich gibt es entgegen dem Vorbringen der Klägerin keine Anhaltspunkte für deren Behauptung, die angegriffene Organisationsverfügung sei auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte sich bereits in einem Gespräch zwischen dem damaligen Rektor der Beigeladenen und dem damaligen Wissenschaftsminister am 15.09.1993 frühzeitig vor dem Ergehen dieser Verfügung bereits darauf festgelegt habe, den am Anglistischen Seminar aufgetretenen Konflikt durch die Ausgliederung der Professur der Klägerin aus dem Seminar auszuräumen. Ein derartiger Ermessensfehler liegt schon deshalb nicht vor, weil sich aus den beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (vgl. Ordner 5) mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass der Beklagte die von der Beigeladenen bereits damals erwogene Ausgliederung als Möglichkeit zwar zur Kenntnis genommen, sich dieser Lösung aber bis mindestens Ende 1994 noch nicht genähert hat. Dies folgt bereits daraus, dass der universitätsinterne Antrag des Anglistischen Seminars auf Ausgliederung der Professur der Klägerin erst am 04.01.1995 gestellt und der Senat der Beigeladenen seinen entsprechenden Beschluss erst am 12.12.1995 gefasst hat. Aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen wird ebenfalls deutlich, dass der Beklagte Ende des Jahres 1993, auch nach dem am 11.10.1993 geführten Gespräch des Wissenschaftsministers mit der Klägerin, bis Ende 1994 die Lösung der Konflikte noch nicht in einer Ausgliederung der Professur der Klägerin aus dem Anglistischen Seminar gesehen hat, sondern vielmehr eine den Interessen der Klägerin entgegenkommende Befriedung der Situation im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zum Seminar angestrebt hat, wie dies auch durch einen Aktenvermerk des Beklagten vom 14.10.1993 (vgl. Beiheftung zum Ordner 5 der Akten des Beklagten) deutlich wird. Erst nachdem diese Versuche erfolglos geblieben waren, wurde die Möglichkeit der Ausgliederung ab Ende 1994 konkreter erwogen, wie auch aus einem Aktenvermerk des Beklagten vom 20.12.1994 (vgl. Ordner 5 der Akten des Beklagten) hervorgeht. Dies entsprach im Übrigen auch den Bemühungen des damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt Prof. Dr. B., die bis weit in das Jahr 1995 hinein andauerten. Auf der Grundlage dieser Bemühungen war damals beim Beklagten offenbar der Eindruck entstanden, die Klägerin könne auf der Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung, wie sie im Jahre 1995 in Abstimmung mit Prof. Dr. B. entworfen worden war, selbst mit der Ausgliederung ihrer Professur aus dem Anglistischen Seminar einverstanden sein. Diese Erkenntnisse belegen hinreichend, dass der von der Klägerin zur Stützung ihrer Auffassung erwähnte Aktenvermerk der Beigeladenen vom 22.07.1994 (vgl. Ordner V der Akten der Beigeladenen, AS 135 - 137) nicht in der Weise verstanden werden kann, der Beklagte habe sich schon damals einseitig und ohne für weitere Erwägungen offen zu sein auf die später verfügte Ausgliederung festgelegt und dabei kein Ermessen mehr betätigt. Angesichts dieses eindeutigen Akteninhalts bedarf es nicht der von der Klägerin beantragten Beweiserhebung darüber, dass bereits am 15.09.1993 oder jedenfalls vor der entsprechenden Antragstellung der Beigeladenen die Ausgliederung der Professur der Klägerin von dem Beklagten im Einverständnis mit der Verwaltung der Beigeladenen beschlossen worden sei.

Auch das sonstige Vorbringen der Klägerin, wie es insbesondere in ihren Stellungnahmen vom 09.04.2001 enthalten ist, begründet nicht die Annahme, die angegriffene Organisationsverfügung verletze ihre Rechte.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene im Berufungsverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat, entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Ende der Entscheidung

Zurück