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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 13.07.2004
Aktenzeichen: 4 S 1729/03
Rechtsgebiete: BBesG, EZulV
Vorschriften:
BBesG § 47 | |
EZulV § 22 Abs. 2 Nr. 1 |
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Erschwerniszulage
hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Brockmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schütz und die Richterin am Verwaltungsgericht Kraft-Lange ohne mündliche Verhandlung
am 13. Juli 2004
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. April 2003 - 18 K 3495/02 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger, der die Gewährung einer Erschwerniszulage begehrt, steht als Kriminalkommissar im Dienste des Beklagten. Seit dem 15.04.2000 gehört er dem Mobilen Einsatzkommando der Landespolizeidirektion Stuttgart II an und wird dort als Anwendungstechniker eingesetzt. Der Senat macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu eigen und nimmt auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug (§ 130b Satz 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.04.2003 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für die begehrte Zulage sei § 22 der Erschwerniszulagenverordnung, der jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraussetze, dass der Beamte bei dem Polizeiverband, dem er angehöre, auch in zulageberechtigender Weise verwendet werde. Dies sei nach den glaubhaften Angaben des als Zeugen vernommenen Leiters des Mobilen Einsatzkommandos bei der Landespolizeidirektion Stuttgart II beim Kläger nicht der Fall. Denn im Gegensatz zu den "normalen" Einsatzbeamten des Mobilen Einsatzkommandos seien die Beamten der Anwendungstechnik keiner besonderen Gefährdungslage ausgesetzt. Von diesen werde kein vollzugspolizeiliches, sondern allein ein - gegebenenfalls unter Gewährung von Schutz durch andere Beamte - technisches Arbeiten verlangt. Außerdem seien die Einsatzbeamten, die über besondere sportliche und körperliche Fähigkeiten verfügten, speziell ausgebildet, weil sie für besondere Einsätze vorgehalten und bei besonderen Gefährdungslagen angefordert würden. Über eine solche besondere Ausbildung verfüge der Kläger nicht. Darüber hinaus sei die Tätigkeit des Klägers als Anwendungstechniker im Gegensatz zu der Tätigkeit der Einsatzbeamten zu einem hohen Anteil planbar, weil vielfach bereits einen Tag zuvor feststehe, wann und wo ein Einsatz stattfinde. Gleichwohl erforderliche Ad-hoc-Einsätze der Anwendungstechniker seien die Ausnahme.
Mit der vom Senat mit Beschluss vom 06.08.2003 zugelassenen Berufung beantragt der Kläger sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16.04.2003 - 18 K 3495/02 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihm 5.368,57 EUR nebst 4 % Zinsen aus 153,38 EUR ab 16.04.2000 sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 153,38 EUR, jeweils monatlich vom 16.05.2000 bis zum 16.12.2001, und Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 153,38 EUR, jeweils monatlich vom 16.01.2002 bis zum 16.03.2003 zu zahlen sowie festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig war.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: § 22 der Erschwerniszulagenverordnung fingiere, dass bei jedem Beamten, der einem in der Vorschrift genannten Polizeiverbände angehöre, die erschwerniszulagentypischen Voraussetzungen vorlägen. Die Auslegung dieser Bestimmung durch das Verwaltungs- sowie das Bundesverwaltungsgericht, wonach auch eine zulageberechtigende konkrete Verwendung vorliegen müsse, werde vom Wortlaut des § 22 der Erschwerniszulagenverordnung nicht gedeckt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Erschwerniszulage unter anderen Voraussetzungen als die Ministerialzulage geleistet werden solle. Die Ministerialzulage erhalte jeder in einem Ministerium tätige Beamte, unabhängig davon, ob ihm dort tatsächlich "ministeriumstypische" und sich insoweit von der Tätigkeit eines bei einem Landratsamt oder einem Regierungspräsidium beschäftigten Beamten unterscheidende Aufgaben übertragen seien. Darüber hinaus sei die vom Verwaltungsgericht herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da er - der Kläger - zu keinem Zeitpunkt mit außerhalb der Wahrnehmungszuständigkeit des Mobilen Einsatzkommandos liegenden Aufgaben befasst (gewesen) sei. Außerdem sei er als Anwendungstechniker ebenfalls einer Gefährdung ausgesetzt, was sich schon daraus ergebe, dass die technischen Arbeiten regelmäßig unter dem Schutz durch andere Beamte erfolgten. Das Kriterium der "Planbarkeit" sei für eine Abgrenzung gleichermaßen untauglich, da auch die Anwendungstechniker im Mobilen Einsatzkommando ad hoc tätig werden müssten und sich im Übrigen keine polizeiliche Tätigkeit im Voraus planen lasse.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und führt ergänzend aus, die Erschwerniszulage sei nur dann zu gewähren, wenn die Arbeitskraft des Beamten weitestgehend durch die erschwernistypischen Aufgaben in Anspruch genommen werde. Dies sei beim Kläger nicht der Fall, da die Anwendungstechnik seit April 2000 zwar organisatorisch zum Mobilen Einsatzkommando gehöre, die Organisationsänderung das bisherige Aufgabenfeld der Anwendungstechniker aber nicht geändert habe und insoweit eine erschwernisbehaftete Tätigkeit im Sinne der Erschwerniszulagenverordnung nicht grundsätzlich angenommen werden könne. Die Gewährung einer Erschwerniszulage komme daher nur in Betracht, wenn im Einzelfall eine den übrigen Beamten des Mobilen Einsatzkommandos vergleichbare Belastung des Anwendungstechnikers festgestellt werde. Dies sei hier nicht der Fall.
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
Die vom Senat zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der Senat weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 130b Satz 2 VwGO). Hinsichtlich des Berufungsvorbringens, das keine andere Beurteilung rechtfertigt, wird noch ergänzend ausgeführt:
Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Zulage ist § 22 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.12.1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt mit Wirkung zum 01.07.2002 geändert durch Verordnung vom 21.01.2003 (BGBl. I S. 90). Danach wird u.a. Polizeivollzugsbeamten, die in einem Mobilen Einsatzkommando eines Landes für besondere polizeiliche Einsätze verwendet werden, eine Erschwerniszulage in Höhe von (derzeit) 153,39 EUR monatlich gewährt.
Der Kläger gehörte als Polizeivollzugsbeamter im von der Klage erfassten Zeitraum dem Mobilen Einsatzkommando der Landespolizeidirektion Stuttgart II an. Er ist jedoch bei diesem Polizeiverband in der hier streitigen Zeit nicht in zulageberechtigender Weise verwendet worden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der § 22 EZulV entsprechenden Vorschrift des § 23a EZulV a.F. kommt es für die Gewährung der Erschwerniszulage nicht allein auf die Zugehörigkeit zu einer der in der Bestimmung genannten Beamtengruppen bzw. Polizeiverbände an. Die Gewährung der Erschwerniszulage setzt vielmehr voraus, dass der Beamte bei dem Polizeiverband, dem er angehört, auch in zulageberechtigender Weise verwendet wird. Danach ist entscheidend, dass der Dienstposten des Beamten von seiner Zugehörigkeit zur Spezialeinheit der Polizei maßgebend geprägt ist. Umfasst dieser Dienstposten mehrere Aufgabenbereiche, muss den typischerweise erschwernisbehafteten Tätigkeiten, um derentwillen die Erschwerniszulage gewährt wird, jedenfalls herausragendes Gewicht zukommen. Das bedeutet, dass die zulageberechtigenden Funktionen einen quantitativ besonders umfangreichen Teil des dem Beamten zugewiesenen gesamten Aufgabenbereichs ausmachen müssen. Quantitativ besonders umfangreich in diesem Sinne ist eine Tätigkeit dann, wenn die Arbeitskraft des Beamten weitestgehend durch die erschwernislagentypischen Aufgaben gebunden ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, die Zulage ohne zeitliche oder quantitative Einschränkungen gewährt wird, der Verordnungsgeber also grundsätzlich voraussetzt, dass sich die Erschwernislage, die mit der Zulage abgegolten werden soll, nur bei uneingeschränkter Diensterfüllung typischerweise verwirklicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.1991, DÖD 1991, 286, unter Aufhebung des Beschlusses des Senats vom 29.03.1988 - 4 S 2472/87 -).
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und folgt dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere in seinem rechtlichen Ansatz, wonach eine Erschwerniszulage nur dann den gesetzlichen Voraussetzungen des § 47 BBesG genügt, wenn sie Aufgaben und Arbeitsbedingungen der Beamten abgelten will, die in ihrer Tätigkeit stets wiederkehrend, wenn auch nicht ständig, besonderen, durch die Besoldung nicht abgegoltenen Erschwernissen ausgesetzt sind (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.09.1987, Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 5). Eine Erschwernis im Sinne des § 47 BBesG liegt insoweit nur dann vor, wenn eine Dienstleistung nicht schon durch Einstufung des Amtes - einschließlich der Gewährung einer Amtszulage - bewertet oder durch die Gewährung einer Stellenzulage honoriert wird. Es muss sich um eine Erschwernis handeln, die bei der Bewertung des Amtes noch nicht berücksichtigt ist, so dass unter den Begriff der Erschwernis im Sinne des § 47 BBesG nur Umstände fallen können, die zu den Normalanforderungen der Laufbahn hinzukommen und bei den Beamten der gleichen Besoldungsgruppe, gegebenenfalls sogar im gleichen Amt, konkret funktionsbezogen unterschiedlich sind (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.01.1990, Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 6). Der Verordnungsermächtigung des § 47 BBesG entsprechend knüpft § 22 EZulV daher an die konkreten Erschwernisse an, die der einzelne Beamte bei der Erfüllung der ihm gestellten speziellen Aufgaben hinnehmen muss, und beschränkt die Zulageberechtigung auf solche Beamte, die Aufgaben zu erfüllen haben, welche insgesamt, jedenfalls aber in einem prägenden Maß mit besonderen, durch die allgemeine Besoldung nicht abgegoltenen Erschwernissen verbunden sind. Das sind innerhalb der Mobilen Einsatzkommandos grundsätzlich nur diejenigen Beamte, die den körperlichen und psychischen Belastungen, welche mit Spezialeinsätzen verbunden sind, ständig oder ganz überwiegend ausgesetzt sind.
Dem steht nicht entgegen, dass § 22 EZulV die Gewährung der Erschwerniszulagen überhaupt sowie deren unterschiedliche Höhe zunächst an die Zugehörigkeit der Beamten zu einer bestimmten Dienststelle bzw. einem bestimmten Polizeiverband knüpft. Im Hinblick auf die Komplexität der bei einem Mobilen Einsatzkommando anfallenden Aufgaben, die eine konkrete, detaillierte Beschreibung der jeweils auftretenden Erschwernisse nicht zulässt, konnte der Verordnungsgeber die Kennzeichnung der den abzugeltenden Erschwernissen zugrundeliegenden Tätigkeiten auf diese Weise rechtlich einwandfrei vornehmen. Die Auffassung des Klägers, der Verordnungsgeber habe damit die Gewährung der Erschwerniszulage lediglich von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle bzw. zu einem bestimmten Polizeiverband abhängig gemacht und damit nicht an konkret funktionsbedingte Erschwernisse angeknüpft, beruht auf einer dem tatsächlichen Regelungswillen des Verordnungsgebers nicht entsprechenden bloß äußerlichen Betrachtungsweise. § 22 EZulV stellt nur deshalb auf die Zugehörigkeit des Beamten zu einem bestimmten Verband ab, um die Tätigkeiten, die mit einer Erschwerniszulage abgegolten werden sollen, sachgerecht abzugrenzen. Die Zugehörigkeit zu den in der Verordnung genannten Dienststellen bzw. Verbänden bringt nämlich für die dort beschäftigten Beamten jedenfalls in der Regel stets wiederkehrende besondere, für die Tätigkeit in diesen Bereichen typische Erschwernisse mit sich, die über die Normalanforderungen der Laufbahn hinausgehen und mithin durch die allgemeine Besoldung nicht abgegolten sind. Dabei handelt es sich vor allem um "Maßnahmen in ganz besonderen Lagen", die eine "Risikobereitschaft und eine besondere, an Extremlagen ausgerichtete Aus- und Fortbildung erfordern" (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.1991, a.a.O., unter Hinweis auf BR-Drs. 145/79 <Beschluss>). Diese Erschwernisse sind auch nicht als Dauererschwernisse gleichbleibender Art anzusehen, deren Abgeltung nur über die Gewährung einer Stellenzulage erfolgen könnte. Die insgesamt stets wiederkehrend, aber nicht ständig auftretenden besonderen Belastungen und Stresssituationen bei polizeilichen Spezialeinsätzen, die über die von sonstigen Polizeivollzugsbeamten verlangte erhöhte Aufmerksamkeit deutlich hinausgehen, wechseln nämlich je nach Art und Umfang des Einsatzes. Dementsprechend - und entgegen dem Berufungsvorbringen - sind die für die Gewährung einer Stellenzulage gemäß Nr. 7 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (sog. Ministerialzulage) geltenden Grundsätze, wonach die Frage der Verwendung entscheidend nach der (bloßen) Zugehörigkeit zu einer obersten Bundes- oder Landesbehörde beurteilt wird (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28.01.1988, BVerwGE 79, 22), auf die Erschwerniszulage nach § 22 EZulV nicht übertragbar (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.03.1991, a.a.O.).
Unabhängig davon dürfte der Zulageregelung in § 22 EZulV aber auch ein ausdrücklicher Funktionsbezug durch das Erfordernis einer bestimmten Verwendung, nämlich als Polizeivollzugsbeamter in einem Mobilen Einsatzkommando "für besondere polizeiliche Einsätze", zu entnehmen sein. Hierdurch wird auf die zusätzlichen Anforderungen hingewiesen, die an die Einsatzbeamten eines Mobilen Einsatzkommandos gestellt und von der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfasst werden. Das entspricht dem System des Besoldungsrechts, das die angemessene Besoldung grundsätzlich in Gestalt des dem verliehenen Amt entsprechenden Grundgehalts nebst Familienzuschlag gewährt und nur ausnahmsweise eine weitere Differenzierung durch Zulagen gestattet (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.05.1995, BVerwGE 98, 192 f., und vom 24.08.1995, ZBR 1996, 45). Demnach erfordert die Gewährung einer Erschwerniszulage, dass die übertragenen Dienstaufgaben gegenüber dem regelmäßigen Inhalt des jeweils besoldeten Amtes nach vorausgesetzten Kenntnissen, Schwierigkeiten der Dienstverrichtungen oder Verantwortung im Vergleich höherwertig sind ("besondere Einsätze"). Diese Höherwertigkeit des Dienstpostens ist nur dann gegeben, wenn er generell durch die zulageberechtigende Verwendung geprägt ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.06.1981, Buchholz 235 § 42 BBesG Nr. 2).
Ausgehend hiervon erfüllt der vom Kläger geleistete Dienst nicht die Voraussetzungen zur Gewährung einer Erschwerniszulage nach § 22 EZulV. Seine Tätigkeit als Anwendungstechniker ist nach dem oben Gesagten nicht geeignet, die spezifische Erschwernislage, die dem Aufgabenbereich des bei einem Mobilen Einsatzkommando verwendeten Polizeivollzugsbeamten sein Gepräge gibt, typischerweise zu verwirklichen. Das ergibt sich insbesondere aus der Dienstpostenbeschreibung, wonach der Aufgabenbereich des Klägers als Anwendungstechniker ausweislich der Dienstanweisung über die Zuständigkeiten von Schutz- und Kriminalpolizei bei der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 06.03.2000 folgende Tätigkeiten umfasst:
- Aufbau, Einsatz und Wartung von Überwachungsanlagen für Maßnahmen nach § 100a StPO;
- Verbindungsstelle zur Telekom und den privaten Netzbetreibern zu oben genannten Maßnahmen und anderen technischen Angelegenheiten;
- Aufbau, Einsatz, Vorhalt und Wartung von Video-, Audio- und Funküberwachungsanlagen sowie anderer elektronischer Einsatzmittel.
Insoweit bestehen zwar keine Zweifel daran, dass der Kläger über einen fundierten technischen Sachverstand verfügen muss, um die genannten Aufgaben wahrnehmen zu können. Das Vorhandensein dieser Kenntnisse ist aber allein nicht ausreichend, um die Zulageberechtigung im Sinne des § 22 EZulV zu begründen. Denn der Kläger ist nicht den in einem Mobilen Einsatzkommando regelmäßig auftretenden typischen Erschwernissen ausgesetzt. Wie bereits oben ausgeführt, erfordern die von den Beamten eines Mobilen Einsatzkommandos bei besonderen polizeilichen Einsätzen zu ergreifenden Maßnahmen eine erhöhte Risikobereitschaft und eine besondere, an Extremlagen ausgerichtete Aus- und Fortbildung. Dies stellt eine wesentliche Erschwernis dar, die über die üblicherweise auftretenden Erschwernisse im "normalen" Polizeivollzugsdienst hinausgeht und mit der Erschwerniszulage nach § 22 EZulV abgegolten werden soll. Diese Erschwernissituation trifft auf den Kläger nicht zu. Zwar schafft er durch seine Arbeit als Anwendungstechniker die technischen Grundlagen für die konkreten Einsätze, so dass sich seine Tätigkeit in die Gesamtaufgabe einfügt, die dem Mobilen Einsatzkommando gestellt ist. Die Zulageregelung knüpft jedoch weder an diese Gesamtaufgabe an, noch lässt sie es ausreichen, dass die Tätigkeit eines Beamten einen irgendwie gearteten Bezug zur Arbeit des Mobilen Einsatzkommandos hat. Die Erschwernissituation, in der ein Einsatzbeamter eines Mobilen Einsatzkommandos steht, unterscheidet sich vielmehr dadurch signifikant und entscheidungserheblich von der des Klägers, dass der Einsatzbeamte regelmäßig besonders schwierigen physisch oder psychisch belastenden oder gar gesundheitsgefährdenden Kontaktverhältnissen mit Menschen (Vgl. Schwegmann/Summer, BBesG, § 47 Rdnr. 7) ausgesetzt ist und daher unter weitaus höherem Belastungsdruck arbeiten muss. Mit Blick auf die dem Kläger obliegenden Dienstaufgaben besteht für diesen eine vergleichbare Gefährdungslage bzw. Belastungssituation in der Regel nicht, was aber die entscheidende Voraussetzung für die Zulageberechtigung darstellt. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger bei seiner Dienstausübung eine Schusswaffe mit sich führt und seine Einsätze - wie er vorträgt - in zahlreichen Fällen nicht im voraus planbar seien. Denn insofern unterscheidet er sich nicht wesentlich von Polizeivollzugsbeamten z.B. des "normalen" Streifendienstes, die ihren Dienst ebenfalls bewaffnet ausüben und deren Einsätze in der Vielzahl der Fälle naturgemäß ebenso wenig planbar sind. Eine "Höherwertigkeit" der Aufgabe im oben genannten Sinne kann hieraus ebenso wenig abgeleitet werden wie aus dem Vorbringen des Klägers, die von ihm zu erledigenden technischen Aufgaben erfolgten regelmäßig unter Gewährung von Schutz durch andere Beamte.
Dass der Kläger selbst keine zulageberechtigenden Tätigkeiten ausübt, wird auch durch die Angaben des in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als Zeugen vernommenen Leiters des Mobilen Einsatzkommandos bestätigt, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht und denen der Kläger im Berufungsverfahren in den entscheidenden Punkten auch nicht substantiiert entgegengetreten ist. Danach obliegt dem Kläger in der täglichen Praxis allein die Vornahme technischer Installationen, um die Aufgabenerfüllung des Mobilen Einsatzkommandos im Vorfeld zu unterstützen. Eine vollzugspolizeiliche Tätigkeit werde von ihm als Anwendungstechniker nicht erwartet, zumal die Anwendungstechniker nicht über die hierfür notwendige spezielle Ausbildung verfügten. Hierfür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Anwendungstechnik zunächst ein eigenständiges Sachgebiet bei der Kriminalpolizei bildete und erst im Jahr 2000 im Zuge einer Umorganisation ein unselbständiger Teil des Mobilen Einsatzkommandos wurde. Das Aufgabengebiet des Klägers als Anwendungstechniker ist hierdurch nicht wesentlich geändert worden. Allein aus der bloßen Umressortierung kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Kläger nunmehr einem erhöhten und die Zulageberechtigung begründeten Gefährdungsgrad ausgesetzt wäre.
Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes berufen. Selbst wenn - wie er vorträgt - Beamte anderer Mobiler Einsatzkommandos, die vergleichbare Dienstposten als Anwendungstechniker innehaben, die Erschwerniszulage erhielten, ohne dass sie in ihrer Person die Voraussetzungen hierfür erfüllten, so könnte sich der Kläger hierauf schon deshalb nicht berufen, weil es eine Gleichbehandlung "im Unrecht" nicht gibt. Unabhängig davon hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 12.02.2003 klargestellt, dass die Auszahlung der Erschwerniszulage an Anwendungstechniker anderer Polizeidirektionen zwischenzeitlich unter den Vorbehalt der Rückforderung gestellt worden sei.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Beschluss vom 13.07.2004
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 13 Abs. 2 GKG a.F. auf 5.368,57 EUR festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).
Ende der Entscheidung
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