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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 27.03.2009
Aktenzeichen: 4 S 2150/08
Rechtsgebiete: BBesG, LBG


Vorschriften:

BBesG § 28 Abs. 3 Nr. 3
LBG § 153c Abs. 1 Nr. 1
Zur Frage, ob die aufgrund von § 153c Abs. 1 Nr. 1 LBG bewilligte Beurlaubung einer Spanischlehrerin für eine Fortbildungsreise zum Zwecke der Verbesserung ihrer sprachlichen und landeskundlichen Kenntnisse dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen im Sinne von § 28 Abs. 3 Nr. 3 BBesG dient.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

4 S 2150/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Beurlaubung

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 27. März 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 2008 - 6 K 1744/07 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihr genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 <nF> VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/ Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124a RdNr. 49 m.w.N.). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, der Beklagte sei nicht verpflichtet anzuerkennen, dass die Beurlaubung der Klägerin ohne Dienstbezüge dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen im Sinne des § 28 Abs. 3 Nr. 3 BBesG gedient habe. Es sei weder konkret dargelegt noch ersichtlich, dass der mit Sprach- und Literaturkursen verbundene Aufenthalt der Klägerin in Spanien und Lateinamerika im überwiegenden dienstlichen Interesse ihres Dienstherrn gelegen habe. Hiergegen wendet die Klägerin ein, das Verwaltungsgericht habe nicht die überobligatorischen Anstrengungen berücksichtigt, die sie erbracht habe, um die für die Lehrbefähigung im Fach Spanisch erforderlichen Qualifikationen schnellstmöglich zu erlernen und dem Lehrkräftemangel an ihrer Schule abzuhelfen. Hierin liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Dieser Einwand greift nicht durch. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin einen derartigen Verfahrensfehler auch im Rahmen des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO oder allein als Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen kann. Denn der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt vom Gericht, den Sachvortrag der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG, Beschluss vom 17.11.1992 - 1 BvR 168, 1509/89 u.a. -, BVerfGE 87, 363, m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 9 B 35/08 -, Juris, m.w.N.). Dagegen ist das Gericht nicht verpflichtet, auf sämtliche Tatsachen und Rechtsansichten einzugehen, die im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind. Es darf ein Vorbringen außer Betracht lassen, das nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (BVerwG, Urteil 20.11.1995 - 4 C 10/95 -, UPR 1996, 106). So liegt es hier. Die von der Klägerin geltend gemachten - und durchaus anerkennenswerten - Anstrengungen zur Erlangung der Lehrbefähigung für das Fach Spanisch waren nach der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung für die Frage, ob ihre Beurlaubung im ersten Schulhalbjahr 2005/2006 dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen gedient hat, nicht erheblich. Denn die Lehrbefähigung für das Fach Spanisch wurde ihr bereits 1999 erteilt. Grundlage dafür waren ohne Zweifel die von ihr geschilderten, in lobenswerter Eigeninitiative ergriffenen Fortbildungsbemühungen. Dass die einige Jahre nach Erteilung der Lehrbefähigung bewilligte Beurlaubung dienstlichen Interessen diente, kann daraus jedoch nicht hergeleitet werden. Gegenteiliges trägt auch die Klägerin nicht vor. In Wirklichkeit übt sie mit ihrer Gehörsrüge Kritik an der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts. Damit kann ein Verfahrensfehler aber nicht begründet werden. Auch ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz ist aus diesem Grund mit ihrem Vorbringen nicht dargetan.

Die gerügte Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht erkennbar, dass von Seiten des Dienstherrn Anlass bestanden habe oder ein Bedürfnis gesehen worden sei, sie in Spanisch fortzubilden, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Denn die Klägerin legt nicht dar, dass nach Erteilung der Lehrbefähigung von Seiten der Schule oder der Schulverwaltung jemals darauf gedrängt oder auch nur angeregt worden wäre, dass sie ihre Kenntnisse oder Fähigkeiten in diesem Fach verbessern sollte. Dass sie selbst der Auffassung war, sich weiter fortbilden zu müssen, um den Schülern und Schülerinnen die im Bildungsplan vorgesehenen Kenntnisse und Fertigkeiten angemessen vermitteln zu können, genügt nicht, um ein dienstliches Interesse zu begründen. Denn die Entscheidung, welche Anforderungen an die Qualifikation der Lehrkräfte zu stellen sind und, daraus folgend, welche Fortbildungen als notwendig angesehen werden und dem dienstlichen Interesse dienen, bestimmt in erster Linie der Dienstherr, dem insoweit, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, ein verwaltungspolitischer Ermessensspielraum eingeräumt ist, der nur einer beschränkten verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 09.02.1972 - VI C 20.69 -, BVerwGE 39, 291).

Weiter hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es sei Voraussetzung für die Annahme eines dienstlichen Interesses an einer Beurlaubung, dass auf Seiten des Dienstherrn ein konkreter, aus den individuellen Dienstaufgaben des Beurlaubten abzuleitender Anlass dafür bestanden habe, den Betreffenden während der Beurlaubung eine bestimmte andere Aufgabe erfüllen zu lassen. Sei die Beurlaubung aus dienstlicher Sicht lediglich zweckmäßig oder nur in einem allgemeinen Sinn nützlich, so reiche dies für die Anerkennung eines dienstlichen Interesses nicht aus. Dass diese Auffassung ernstlich zweifelhaft wäre, hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan. Sie macht lediglich geltend, die Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.1977 - 1 WB 143.76 - (BVerwGE 53, 340) und auf die Kommentarstelle im GKÖD sei nicht stichhaltig, weil sich diese auf einen anderen Streitgegenstand - nämlich die Belassung der Bezüge während einer Beurlaubung - bezögen und diese Frage nach anderen Vorschriften zu entscheiden sei. Dieser Einwand ist schon nicht zutreffend, soweit er die genannte Kommentierung von Schinkel/Seifert in Randnummer 33 zu § 28 BBesG in Band III (insoweit vom Verwaltungsgericht versehentlich als Band II bezeichnet) des Gesamtkommentars Öffentliches Dienstrecht (GKÖD) betrifft. Im Übrigen legt sie nicht dar, weshalb das Verwaltungsgericht die Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Beschluss zu der Frage entwickelt hat, wann eine Beurlaubung im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 der Sonderurlaubsverordnung - SurlV - "auch dienstlichen Interessen" dient, nicht auf die im vorliegenden Verfahren zu entscheidende Rechtsfrage hätte übertragen dürfen. In beiden Fällen werden die Zeiten der Beurlaubung wegen des daran bestehenden dienstlichen Interesses bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters berücksichtigt. Im Fall des Sonderurlaubs nach § 13 Abs. 2 Satz 1 SUrlV ergibt sich dies daraus, dass der Anspruch auf Besoldung bestehen bleibt und damit § 28 Abs. 2 Satz 1 BBesG nicht eingreift, während im vorliegenden Fall das dienstliche Interesse gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 BBesG gesondert festgestellt wird. Dass insoweit bei der Beurteilung des dienstlichen Interesses Unterschiede bestünden, welche die Übertragung der vom Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Beschluss entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall ausschlössen, zeigt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht auf.

Die Klägerin trägt auch nicht in einer dem Darlegungsgebot entsprechenden Weise vor, dass der Beklagte mit seiner vom Verwaltungsgericht gebilligten Annahme, sie habe die erforderlichen Kenntnisse für die Lehrtätigkeit im Fach Spanisch bereits besessen, weshalb die während der Beurlaubung durchgeführte Fortbildung nicht erforderlich gewesen sei, die Grenzen des eingeräumten verwaltungspolitischen Ermessensspielraums überschritten habe. Sie macht lediglich geltend, in den Bildungsplänen sei vorgesehen, die spanische Sprache nicht nur so zu vermitteln wie sie im Mutterland Spanien gesprochen werde, sondern auch die sprachlichen Besonderheiten in Lateinamerika zu behandeln; auch sei der Landeskunde sowohl von Spanien als auch Lateinamerika breiter Raum zu geben. Die Möglichkeit, die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, werde den Lehramtsstudenten im Rahmen des Universitätsstudiums gegeben. Sie dagegen sei darauf angewiesen gewesen, sich die Lehrfähigkeit im Fach Spanisch selbst anzueignen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründet dieses Vorbringen nicht. Denn die Klägerin behauptet selbst nicht, dass sie erstmals aufgrund der während ihrer Beurlaubung hinzugewonnenen Kenntnisse und Fertigkeiten in die Lage versetzt worden wäre, ihren Schülern die in den Bildungsplänen vorgesehenen Sprachkenntnisse und Grundzüge der Landeskunde zu vermitteln. Ihre Situation ist zwar insofern atypisch, als sie im Fach Spanisch keinen Studienabschluss vorzuweisen hat. Da sie die notwendige Lehrbefähigung aber bereits auf andere Weise erworben hatte, diente ihre Fortbildung aus der - insoweit maßgeblichen - Sicht des Beklagten nicht unmittelbar und gezielt der Förderung dienstlicher Interessen.

Erfolglos bleibt die Klägerin ferner mit ihrem Einwand, der Beklagte habe das ihm bei der Beurteilung der öffentlichen Belange und des dienstlichen Interesses eingeräumte (verwaltungspolitische) Ermessen nicht ausgeübt und diesen Fehler auch im gerichtlichen Verfahren nicht heilen können. Denn sie räumt selbst ein, dass der Beklagte im Bescheid vom 21.03.2007 eine Beurlaubung unter Anerkennung öffentlicher Belange unter Angabe der hierfür maßgeblichen Erwägungen abgelehnt hat. Sind damit Ermessenserwägungen angestellt worden, konnte der Beklagte diese im gerichtlichen Verfahren nach § 114 Satz 2 VwGO um weitere Erwägungen zu den dienstlichen Interessen ergänzen.

Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründet auch der Einwand der Klägerin, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 09.02.1972 - VI C 20.69 - (a.a.O.) bei der Prüfung des dienstlichen Interesses anders als das Verwaltungsgericht danach unterschieden, ob es sich um einen Normal- oder einen Ausnahmefall handle, und eine detaillierte Prüfung angestellt. Denn das Verwaltungsgericht ist - wie das Bundesverwaltungsgericht - von dem Grundsatz ausgegangen, dass Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Weiter hat es ausgeführt, dass es dem Sinn und Zweck dieses Grundsatzes und seinem eindeutig beamtenrechtlichen Funktionszusammenhang entspreche, die Voraussetzungen dafür, dass eine Beurlaubung öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diene, eng zu fassen. Das bedeutet aber nichts anderes, als dass ein dienstliches Interesse nur in einem Ausnahmefall angenommen werden kann. Einen solchen hat das Verwaltungsgericht verneint. Dass dies ernstlich zweifelhaft wäre, lässt sich nicht allein damit begründen, dass die Klägerin ihre Lehrbefähigung nicht aufgrund eines Universitätsstudiums mit entsprechendem Studienabschluss erlangt hat. Soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe nicht die erforderliche detaillierte Prüfung der vorgelegten Bildungspläne und Lehrbücher sowie der Obliegenheiten einer Sprachlehrerin vorgenommen, legt sie wiederum nicht hinreichend dar, dass sie die insoweit notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten vor ihrer Beurlaubung nicht in hinreichendem Maß besessen hätte. Abgesehen davon sind auch Möglichkeiten denkbar, die angesprochenen Kenntnisse und Fertigkeiten ohne Inanspruchnahme einer Beurlaubung zu erwerben. So kann der Fortbildungszweck mit kürzeren, während der unterrichtsfreien Zeit stattfindenden Sprach- und Kulturreisen und mit Sprachunterricht im Bundesgebiet erreicht werden, der von lateinamerikanischen Lehrkräften erteilt wird.

Der Einwand der Klägerin, der Beklagte sei aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten gewesen, die Zeiten ihrer Beurlaubung bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen, weil sie zur Erlangung der Lehrbefähigung im Fach Spanisch ein erhebliches Maß an Freizeit und finanziellen Mitteln aufgewendet habe, vermag ihrem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Fürsorgepflicht wird im Einzelnen grundsätzlich abschließend durch Spezialvorschriften des öffentlichen Dienstrechts geregelt. Dies ist im vorliegenden Fall die Regelung des § 28 Abs. 3 Nr. 3 BBesG. Darüber hinausgehende Ansprüche können sich allenfalls dann ergeben, wenn andernfalls die Fürsorgepflicht in ihrem Kern verletzt wäre (BVerwG, Urteile vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 -, ZBR 2003, 383, sowie vom 21.12.2000 - 2 C 39.99 -, BVerwGE 112, 308, Senatsbeschluss vom 27.11.2008 - 4 S 659/08, VBlBW 2009, 102). Dass diese Voraussetzungen gegeben wären, legt die Klägerin nicht dar. Ebenso wenig ist das dem Beklagten durch § 28 Abs. 3 Nr. 3 BBesG eingeräumte (verwaltungspolitische) Ermessen bei der Beurteilung des dienstlichen Interesses an der Beurlaubung aus Gründen der Fürsorge auf Null reduziert. Denn auch wenn ihr freiwillig erbrachter Einsatz in hohem Maße anerkennenswert gewesen ist, kann sie daraus keinen Anspruch herleiten, bei der Beurteilung des dienstlichen Interesses an ihrer Beurlaubung, die nicht mehr der Erlangung der Lehrbefähigung diente und für die nach Auffassung des Beklagten keine Notwendigkeit bestand, großzügiger behandelt zu werden als andere Beamte.

Keinen Erfolg hat schließlich die Rüge der Klägerin, ihre Beurlaubung habe öffentlichen Belangen gedient, weil zum einen ein qualitativ hochstehendes Unterrichtswesen für die Allgemeinheit von größtem Interesse sei und zum anderen eine Beurlaubung aufgrund von § 153c Abs. 1 Nr. 1 LBG schon nach dem Wortlaut des Gesetzes ein dringendes öffentliches Interesse an einer verstärkten Beschäftigung von Bewerbern im öffentlichen Dienst voraussetze und damit einem öffentlichen Belang diene. Das Verwaltungsgericht hat hierzu unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 13.12.1996 - 6 A 241/95, ZBR 1998, 65) ausgeführt, öffentlichen Belangen diene eine Beurlaubung zu Dienstleistungen, deren Erfüllung im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit liege. Dies sei bei der Klägerin schon deshalb nicht der Fall, weil sie nicht - wie bei der Beurlaubung für den Entwicklungshilfedienst oder für den Auslandsschuldienst - zu Dienstleistungen beurlaubt worden sei. Hiermit setzt sich die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag nicht auseinander. Fehlt es aber bereits an einer Beurlaubung zu Dienstleistungen, vermag auch der Hinweis darauf, das bei einer Beurlaubung nach § 153c Abs. 1 Nr. 1 LBG stets ein dringendes öffentliches Interesse gegeben sei, dem Begehren der Klägerin nicht zum Erfolg zu verhelfen.

2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.

Die Klägerin hält die Frage für klärungsbedürftig, ob "Beurlaubungen wegen Bewerberüberhang nach § 153c Abs. 1 Nr. 1 LBG ,öffentlichen Belangen' dienen und dementsprechend mit der Folge anzuerkennen sind, dass die Beurlaubungszeiten den Beginn des Besoldungsdienstalters nicht hinausschieben und ruhegehaltfähig sind". Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich, da das Verwaltungsgericht entschieden hat, dass die Beurlaubung der Klägerin schon deshalb nicht öffentlichen Belange gedient habe, weil sie nicht zu Dienstleistungen erfolgt sei. Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts greift die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag auch im Rahmen der Grundsatzrüge nicht an.

Darüber hinaus macht sie geltend, Fragen der Abgrenzung von Beurteilungs- und Ermessensspielräumen bezüglich des Vorliegens und der Anerkennung dienstlicher Interessen oder öffentlicher Belange an Beurlaubungen wegen Bewerberüberhangs nach § 153c Abs. 1 Nr. 1 LBG seien bisher nicht Gegen-stand der Rechtsprechung gewesen. Damit ist jedoch zum einen keine konkrete Rechtsfrage formuliert, die in einem Berufungsverfahren zu klären wäre, zum anderen fehlen jegliche Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit der genannten "Fragen".

3. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf welchem die Entscheidung beruhen kann. Ein solcher Mangel ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Diese Voraussetzungen sind - wie bereits unter 1. ausgeführt - weder hinsichtlich der vermeintlichen Verletzung des rechtlichen Gehörs noch der gerichtlichen Aufklärungspflicht gegeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG. In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts - wie hier - keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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