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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 21.01.2004
Aktenzeichen: 4 S 2174/03
Rechtsgebiete: BBesG, AuslVZV, EStG


Vorschriften:

BBesG § 1 Abs. 2 Nr. 6
BBesG § 13 Abs. 3 Satz 3
BBesG § 52 Abs. 1
BBesG § 55 Abs. 1
BBesG § 58a Abs. 1
BBesG § 58a Abs. 2
AuslVZV § 1 Abs. 2 Satz 1
EStG § 3 Nr. 64
Auslandsverwendungszuschläge nach § 58a BBesG gehören zu den Auslandsdienstbezügen im Sinne der §§ 1 Abs. 2 Nr. 6, 13 Abs. 3 Satz 3 BBesG.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

4 S 2174/03

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Ausgleichszulage

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Brockmann und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Breunig und Dr. Schütz

am 21. Januar 2004

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. August 2003 - 17 K 4591/01 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 1.207,14 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger genannte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, VBlBW 2000, 392). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dem Kläger nach Wegfall der sog. Sicherheitszulage nach Nr. 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B kein Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszulage gemäß § 13 Abs. 2 BBesG zustehe, ist nicht zu beanstanden.

Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 BBesG erhält der Beamte bzw. Soldat keine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 und 2 BBesG, wenn in der neuen Verwendung Auslandsdienstbezüge im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 BBesG gezahlt werden. Einen solchen Auslandsdienstbezug stellt der dem Kläger gewährte Auslandsverwendungszuschlag gemäß § 58a BBesG dar (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.03.1998, DÖD 1998, 217 und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.03.2003, Az. 1 A 3635/00 <juris>, jeweils ohne weitere Begründung; im Ergebnis ebenso Schwegmann/Summer, BBesG, § 58a Rdnr. 2, die von einer besonderen Art eines Auslandsdienstbezuges ausgehen).

Das folgt zunächst - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - aus der Gesetzessystematik, nämlich der Einfügung des § 58a BBesG im Jahre 1993 gerade in den Auslandsdienstbezüge regelnden 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes. Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um ein "redaktionelles Versehen" des Gesetzgebers handelt, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Auslandsverwendungszuschlag in den 4. Abschnitt ("Zulagen, Vergütungen") des Bundesbesoldungsgesetzes eingefügt hätte, wenn - wie der Kläger sinngemäß vorträgt - kein unmittelbarer Bezug zu den Auslandsdienstbezügen hätte hergestellt werden sollen.

Für die Qualifizierung des Auslandsverwendungszuschlages als Auslandsdienstbezug spricht außerdem die Gesetzesbegründung, wonach die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlages bei Zahlung von anderen Auslandsdienstbezügen ausgeschlossen ist (vgl. BT-Drucks. 12/4749). Die Formulierung "andere Auslandsdienstbezüge" verdeutlicht, dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch der Auslandsverwendungszuschlag als Auslandsdienstbezug einzuordnen ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Auslandsverwendungszuschlag nicht in § 52 Abs. 1 BBesG als Auslandsdienstbezug aufgeführt ist. Denn der Grund hierfür ist allein die Tatsache, dass die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlages die Begründung des dienstlichen und tatsächlichen Wohnsitzes im Ausland gerade nicht voraussetzt und daher unter anderen als den in § 52 Abs. 1 Satz 1 BBesG genannten Voraussetzungen gezahlt wird.

Für die Zuordnung des Auslandsverwendungszuschlages zu den Auslandsdienstbezügen spricht schließlich auch ein Vergleich mit dem Auslandszuschlag gemäß § 55 BBesG unter Berücksichtigung des Regelungszwecks des § 13 Abs. 3 Satz 3 BBesG.

Zweck des - unzweifelhaft zu den Auslandsdienstbezügen gehörenden - Auslandszuschlages (vgl. § 52 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BBesG) ist der Ausgleich der erhöhten materiellen und immateriellen Belastungen am jeweiligen ausländischen Dienstort (vgl. nur Schwegmann/Summer, BBesG, § 55 Rdnr.2). Ein vergleichbares Ziel verfolgt der Auslandsverwendungszuschlag, mit dem nach § 58a Abs. 2 Satz 2 BBesG die mit der besonderen Verwendung verbundenen Belastungen abgegolten werden sollen, wobei gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags vom 24.01.2000 - AuslVZV - (BGBl. I S. 65) unter dem Begriff Belastungen ebenfalls materielle wie auch immaterielle Belastungen zu verstehen sind. Auslands- wie Auslandsverwendungszuschlag sollen demnach typische Belastungen und Gefahren angemessen abgelten, wie sie bei Auslandseinsätzen auftreten können. Dass mit dem Auslandsverwendungszuschlag ein neben dem Auslandszuschlag eigenständiges besoldungsrechtliches Instrument zum Ausgleich dieser Belastungen geschaffen werden musste, liegt nur daran, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Auslandsbesoldung nach § 52 BBesG - und damit auch von Auslandszuschlägen - bei nur vorübergehenden Auslandsverwendungen im Rahmen humanitärer und unterstützender Maßnahmen regelmäßig nicht erfüllt sind und darüber hinaus der Auslandszuschlag nicht schon auf den Belastungs- und Gefahrengrad einer "besonderen Verwendung" i.S.d. § 58a BBesG ausgerichtet ist. Das ändert nach Auffassung des Senats jedoch nichts an der grundsätzlich gleichen Zielrichtung von Auslandszuschlägen und Auslandsverwendungszuschlägen, was die Zuordnung des Auslandsverwendungszuschlages zu den Auslandsdienstbezügen nahe legt. Folgerichtig wird der Auslandsverwendungszuschlag auch steuerrechtlich dem Auslandszuschlag gleichgestellt und gemäß dem explizit Auslandsdienstbezüge regelnden § 3 Nr. 64 Einkommensteuergesetz als steuerfreier Auslandsdienstbezug behandelt.

Im Weiteren stellt § 13 Abs. 3 Satz 3 BBesG klar, dass bei gleichzeitiger Gewährung von Auslandsdienstbezügen Ausgleichszulagen in der Regel nicht gezahlt werden, weil die Höhe der Auslandsdienstbezüge - insbesondere der Zuschläge - einen Besitzstandsverlust bei Verringerung der vorherigen Dienstbezüge bereits ausgleicht. Dabei kann es jedoch keinen Unterschied machen, ob ein Ausgleichsbedarf wegen der Gewährung eines Auslandszuschlages oder aber wegen der Zahlung eines Auslandsverwendungszuschlages, der - wie dargelegt - vergleichbare Belastungen abgelten soll, nicht besteht. In beiden Fällen ist eine Besitzstandswahrung aufgrund der Zusatzleistungen nicht angezeigt.

Mangels gesetzlich vorgesehener Spielräume der Verwaltung bei der Gewährung der Ausgleichszulage ist es für die Frage der Anspruchsberechtigung des Klägers schließlich auch unerheblich, ob es in vergleichbaren Fällen eine bestimmte Praxis der Zulagegewährung z.B. im Geschäftsbereich anderer Wehrbereichsverwaltungen gibt bzw. wie dort das Gesetz verstanden wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 14 Abs. 3, 13 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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