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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 07.05.2003
Aktenzeichen: 4 S 2224/01
Rechtsgebiete: GG, VwGO, LBG


Vorschriften:

GG Art. 33 Abs. 2
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4
LBG § 11 Abs. 1
Es stellt jedenfalls eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung dar, wenn der Dienstherr unter ansonsten im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern für ein Beförderungsamt diejenigen vorzieht, die bisher eine höherwertige Dienstaufgabe am längsten wahrgenommen haben.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

4 S 2224/01

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Stellenbesetzungsverfahren

hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Riedinger und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Breunig und Wiegand

am 7. Mai 2003

beschlossen:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. Januar 2001 - 3 K 510/00 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger, der seit 01.01.1987 das statusrechtliche Amt eines Justizamtmannes (BesGr. A 11) innehat und seit 01.11.1997 als Grundbuchrechtspfleger bei einem Notariat tätig ist, wendet sich gegen den Misserfolg seiner bisherigen Bewerbung auf ausgeschriebene Stellen von Justizamtsrätinnen/-amtsräten (BesGr. A 12). Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 25.01.2001 stattgegeben und festgestellt, dass die Nichtberücksichtigung des Klägers bei der Stellenvergabe zugunsten von Bewerbern mit einer Tätigkeit als langjähriger Funktionsrechtspfleger, Geschäftsleiter oder Gerichtsvollzieherprüfungsbeamter rechtswidrig ist, sofern die Notendifferenz "mehr als 0,5 Punkte beträgt." Auf den Tatbestand des Urteils wird Bezug genommen. Mit seiner durch am 12.10.2001 zugestellten Beschluss des Senats vom 05.10.2001 zugelassenen und am 23.10.2001 begründeten Berufung beantragt der Beklagte, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25.01.2001 - 3 K 510/00 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft, da der im Entscheidungsausspruch gezogene Schluss aus Gründen der Logik nicht möglich sei und im Übrigen der Dienstherr die mit mehr als 7 Punkten bewerteten Mitbewerber dem Kläger bei der Entscheidung über dessen Beförderung habe vorziehen müssen. Hinsichtlich der mit ebenfalls 7 Punkten bewerteten Mitbewerber habe er als Dienstherr zumindest das ihm eingeräumte weite Ermessen bei der Beurteilung des Auswahlkriteriums nicht fehlerhaft ausgeübt.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und trägt vor, das Feststellungsinteresse sei nach wie vor gegeben und die vom Beklagten zu seinen Ungunsten getroffene Auswahlentscheidung sei rechtswidrig gewesen, weil die maßgebliche Annahme des Beklagten, die ausgewählten Mitbewerber hätten eine längere Zeit als er eine höherwertige Tätigkeit als sogenannte Funktionsrechtspfleger, Geschäftsleiter oder Gerichtsvollzieherprüfungsbeamte ausgeübt, deren Auswahl nicht gerechtfertigt habe. Vielmehr sei die Bevorzugung von derartigen Funktionsrechtspflegern und vergleichbaren Beamten gegenüber "normalen" Rechtspflegern bei Beförderungen sachlich nicht begründbar.

Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

II.

Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss nach § 130a VwGO. Der Senat hält die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Auswahlentscheidung des Beklagten bei der Stellenvergabe zu Ungunsten des Klägers ist nicht rechtswidrig gewesen.

Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger wendet sich im vorliegenden Rechtsstreit gegen die Ablehnung seiner Bewerbung um eine der im Staatsanzeiger vom 17.05.1999 ausgeschriebenen und der Besoldungsgruppe A 12 zugeordneten Stellen eines Amtsrates/einer Amtsrätin. Die Mitteilung des Beklagten vom 22.09.1999, dass nicht er, sondern andere aufgelistete Bewerber ausgewählt worden seien, ist ein ihn belastender Verwaltungsakt. Gegen diesen Bescheid kann er - abgesehen von der Möglichkeit der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes - mit einer Verpflichtungsklage auf Neubescheidung Rechtsschutz begehren, in dessen Rahmen die diesem Verwaltungsakt zugrunde liegende, zugunsten anderer Bewerber getroffene Auswahlentscheidung überprüfbar ist. Der danach statthafte Verpflichtungsantrag auf Neubescheidung unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide kann freilich keinen Erfolg mehr haben, weil die ausgewählten Mitbewerberinnen und Mitbewerber des Klägers zwischenzeitlich unter Einweisung in die den ausgeschriebenen Stellen zugeordneten Planstellen und Übertragung der dazu gehörenden Dienstposten zu Justizamtsrätinnen/-amtsräten (BesGr. A 12) befördert worden sind. Seit der Ernennung der ausgewählten Bewerber und Bewerberinnen kann der Bewerbung des Klägers aber nicht mehr entsprochen werden. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird mit der endgültigen anderweitigen Besetzung einer Stelle und der Ernennung eines ausgewählten Bewerbers eine durch Ausschreibung eingeleitete Stellenbesetzung beendet. Diese Ernennung kann wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität nicht wieder rückgängig gemacht werden. Damit ist zugleich die mit der Ausschreibung vom 17.05.1999 eingeleitete Stellenbesetzung im vorliegenden Fall beendet worden. Der Verwaltungsakt, durch den die Bewerbung des Klägers abgelehnt wurde, hat sich folglich mit der jeweiligen Ernennung der anderen Bewerber und dem dadurch bedingten Abschluss der Stellenbesetzung erledigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1988, BVerwGE 80, 127 = NVwZ 1989, 158; Urteil vom 28.05.1998, BVerwGE 107, 29 = NJW 1998, 3288). Damit ist das für eine Verpflichtungsklage auf Neubescheidung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis entfallen.

Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, der auf in der Hauptsache erledigte Klagen auf Neubescheidung entsprechend anwendbar ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.04.1977, Buchholz 310 § 113 Nr. 84, und vom 15.11.1984, Buchholz 310 § 113 Nr. 145 = ZBR 1985, 1569), kann das Gericht in Fällen der vorliegenden Art auf Antrag, den der Kläger sachdienlich bereits vor dem Verwaltungsgericht gestellt hat, durch Urteil aussprechen, dass die seine Bewerbung ablehnenden Bescheide rechtswidrig gewesen sind, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein solches Interesse hat der Kläger auch dargetan. Es liegt in der Wiederholungsgefahr hinsichtlich zukünftiger Auswahlentscheidungen, wie bereits das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beteiligten zutreffend angenommen hat. Diese Gefahr ist darin zu sehen, dass es bei verständiger Betrachtung hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kläger auch bei künftigen Bewerbungen aus denselben Gründen keine Erfolgsaussichten hat, die ihn bereits bei der abgeschlossenen Stellenbesetzung haben scheitern lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1980, NJW 1980, 2426). Der Beklagte hat nämlich vorgetragen, er beabsichtige auch bei zukünftigen Beförderungsentscheidungen der Dauer der Wahrnehmung einer sogenannten Funktionsrechtspflegerstelle oder einer vergleichbaren Tätigkeit ein erhebliches Gewicht beizumessen. Es kann daher auch in Zukunft, anders als bei einer allein maßgeblichen fehlenden Identität der bisherigen und der künftigen Bewerbergruppen wegen unterschiedlicher Qualifikationen der jeweiligen Bewerber, zu einer im Vergleich zu der abgeschlossenen Stellenbesetzung gleichartigen neuen Situation kommen (vgl. Schnellenbach, DÖD 1990, 153; DVBl. 1990, 140).

Die Klage ist aber unbegründet. Die Auswahlentscheidung des Beklagten ist rechtmäßig gewesen, da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zustand.

Ausgangspunkt ist § 11 Abs. 1 LBG. Danach sind Ernennungen, also auch Beförderungen (vgl. § 34 Abs. 1 LBG), nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Daraus folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der beschließende Senat angeschlossen hat, dass ein Beamter grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Schaffung oder Besetzung eines Dienstpostens oder gar darauf hat, dass ihm ein bestimmter Dienstposten oder ein bestimmtes Beförderungsamt übertragen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.1993, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 50 = DVBl. 1994, 118 = DÖD 1994, 31; Urteil vom 16.08.2001, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 24 = DÖD 2001, 279). Diese Maßnahmen stehen vielmehr, da sie grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben dienen, im Ermessen des Dienstherrn. Der Beamte kann aber beanspruchen, dass über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler entschieden und von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird (Bewerberanspruch). Dazu zählt insbesondere, dass der Dienstherr nicht zum Nachteil des Beamten vom Grundsatz der Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG, "Leistungsgrundsatz") abweicht.

Für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung verfügt der Dienstherr über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht deren eine gerichtliche Kontrolle sich darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend würdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde legt und ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlässt. Der Dienstherr muss die dadurch gezogenen Grenzen seines Beurteilungsspielraums einhalten; dies unterliegt der gerichtlichen Prüfung. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.1983, BVerwGE 68, 109). Der Beurteilungsspielraum erstreckt sich daher auf die Gewichtung und vergleichende Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung aller Bewerber.

Gelangt der Dienstherr bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums ("Hilfskriteriums") zu (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16.08.2001, a.a.O.; Beschlüsse des Senats vom 08.12.1998 - 4 S 2636/98 -, VBlBW 1999, 264; und vom 19.05.1999 - 4 S 1138/99 -, VBlBW 1999, 305). Entsprechendes hat zu gelten, wenn ein ausgeschriebener Beförderungsdienstposten übertragen und der ausgewählte Bewerber später ohne weiteres Auswahlverfahren nach Vorliegen der persönlichen und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen befördert werden soll (vgl. etwa den Beschluss des Senats vom 08.12.1998, a.a.O.).

Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber sind auf der Grundlage hinreichend aktueller dienstlicher Beurteilungen (vgl. § 115 LBG) zu vergleichen, bei deren Erstellung dem Dienstherrn ebenfalls ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.04.1981, ZBR 1981, 315; Beschlüsse des Senats vom 27.02.1991 - 4 S 1806/90 -, BWVPr. 1992, 47, und vom 19.05.1999, a.a.O.). Diesen Beurteilungen kommt, da sie bei größtmöglicher Vergleichbarkeit der erhobenen Daten den Leistungsgrundsatz verwirklichen und die Grundlage der Auswahlentscheidung sein sollen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18.07.2001, Buchholz 232.1 § 40 BVL Nr. 22 = NVwZ-RR 2002, 201 = ZBR 2002, 211), eine besondere Bedeutung zu. Der gebotene Vergleich der dienstlichen Beurteilungen muss bei gleichen Maßstäben in sich ausgewogen und stimmig sein. Ebenso müssen die einzelnen dienstlichen Beurteilungen in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein, um eine geeignete Grundlage für den Vergleich der Bewerber sein zu können.

Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Auswahl der Bewerber zur Besetzung der im Staatsanzeiger vom 17.5.1999 ausgeschriebenen Stellen nicht zum Nachteil des Klägers rechtswidrig vorgenommen. Er hat dabei insbesondere weder die Grenzen des ihm zur Beurteilung der fachlichen Leistung und Befähigung eröffneten Beurteilungsspielraums überschritten noch bei der Anwendung der weiteren sachgerechten Kriterien (Hilfskriterien) ermessensfehlerhaft gehandelt.

Der Einwand des Klägers, dass weitere Beförderungsstellen zur Verfügung stünden, die nicht besetzt würden, ist danach unerheblich. Denn ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Einleitung eines Stellenbesetzungsverfahrens oder auf Beförderung. Es ist vielmehr Sache des Dienstherrn, im Rahmen der Personalwirtschaft bei Einschätzung der dienstlichen Belange darüber zu befinden, ob und wann eine besetzbare Planstelle besetzt wird (vgl. den Beschluss des Senats vom 20.09.1988 - 4 S 2096/88 -).

Auch im Übrigen sind rechtliche Mängel der getroffenen Auswahlentscheidungen nicht ersichtlich. Der Beklagte hat diese Auswahl den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 11 Abs. 1 LBG entsprechend zunächst nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber im Rahmen der ihm erteilten Beurteilungsermächtigung getroffen. Zutreffend hat er der dabei getroffenen Einschätzung die über die Bewerber erstellten aktuellen dienstlichen Beurteilungen zugrunde gelegt. Die dienstlichen Beurteilungen des Klägers und der ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber weisen auch keine rechtlichen Mängel auf, deren Vorliegen zur Rechtswidrigkeit der auf die betreffenden Beurteilungen gestützten Auswahlentscheidungen führen und bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidungen berücksichtigt werden müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2002, DVBl. 2002, 1641 = IÖD 2002, 243). Derartige Mängel sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die betreffenden dienstlichen Beurteilungen des Klägers und der beförderten Mitbewerber und Mitbewerberinnen waren auch mangels gegenteiliger Anhaltspunkte uneingeschränkt vergleichbar. Sie entsprachen ihrer Zweckbestimmung, die Leistungen der Beamten gerecht abgestuft und untereinander vergleichbar zu bewerten und ein Bild über ihre Befähigung zu gewinnen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18.07.2001, a.a.O.). Die Merkmale der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung sind bei den über die Bewerber erstellten maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen und damit auch bei einer Auswahlentscheidung allein an ihrem bisherigen statusrechtlichen Amt und nicht an den Anforderungen ihrer derzeitigen Aufgabenbereiche zu messen (vgl. den Beschluss des Senats vom 04.10.1993 - 4 S 1801/93 -, VBlBW 1994, 68). Dem ist der beklagte Dienstherr mangels gegenteiliger Anhaltspunkte gerecht geworden. Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber wie auch der Kläger hatten nämlich im Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewerbungen jeweils das statusrechtliche Amt eines Amtmannes bzw. einer Amtfrau (BesGr. A 11) inne und waren im Hinblick darauf dienstlich beurteilt worden.

Danach entsprach die Bevorzugung der vier ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber, die in ihren dienstlichen Beurteilungen mit einem Leistungsgesamturteil von 8 Punkten gem. § 4 Abs. 2 der auf der Grundlage des § 115 Abs. 2 LBG erlassenen Beurteilungsverordnung in Verbindung mit der einschlägigen Beurteilungsrichtlinie für die Notare und Rechtspfleger und damit der höchsten möglichen Punktzahl bewertet worden waren, gegenüber dem Kläger, der 7 Punkte erhalten hatte, dem maßgeblichen Leistungsgrundsatz und hielt sich damit im Rahmen der vorgegebenen Beurteilungsermächtigung. Denn diese Bewerberinnen und Bewerber wurden nicht "im Wesentlichen gleich" mit dem Kläger, sondern besser beurteilt. Dies folgt daraus, dass innerhalb eines von 1 bis 8 Punkten reichenden Bewertungssystems bei einem Unterschied von 1 Punkt nicht mehr von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung der Leistung gesprochen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.1993, a.a.O.; Beschluss vom 14.05.1996, NVwZ-RR 1997, 41; Beschluss des Senats vom 20.03.1995 - 4 S 4/95 -, ESVGH 45, 251; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.07.1995, NVwZ-RR 1996, 456).

Die Auswahl des in seiner letzten dienstlichen Beurteilung mit einem Leistungsgesamturteil von 7,5 Punkten bewerteten Mitbewerbers B. ist ebenfalls mit Blick auf den Bewerberanspruch des Klägers nicht zu beanstanden. Dabei kann offen bleiben, ob dieser Mitbewerber angesichts seiner um 0,5 Punkte besseren Leistungsbewertung auch bei zusätzlicher Berücksichtigung der Befähigungsbeurteilung gegenüber dem Kläger einen hinreichend deutlichen, die Heranziehung von Hilfskriterien ausschließenden Leistungs- und Befähigungsvorsprung hatte, der dazu führen musste, dass er als der geeignetere der beiden Bewerber anzusehen war (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 17.04.2000 - 4 S 407/00 - und vom 08.10.2001 - 4 S 1948/01 -). Insoweit kann auch offen bleiben, ob die längere Dauer der von dem Mitbewerber B. wahrgenommenen höherwertigen Dienstaufgabe - auch mit Blick auf seine mit 7,5 Punkten bessere Leistungsbewertung - bereits einen Leistungsvorsprung begründet hat. Denn der Beklagte hat jedenfalls auch - wenn man zugunsten des Klägers eine im Wesentlichen gleiche Leistung und Befähigung beider Bewerber unterstellt -, im Wege der Betätigung seines Ermessens aufgrund sachgerechter Hilfskriterien die Auswahl zugunsten dieses Mitbewerbers fehlerfrei getroffen. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem die Bewerbung des Klägers ablehnenden Bescheid vom 22.09.1999 und dem Widerspruchsbescheid vom 14.01.2000, wie es durch das erläuternde Vorbringen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren verdeutlicht wurde. Dementsprechend ist die vom Beklagten als entscheidend hervorgehobene Dauer einer vom jeweiligen Bewerber bisher ausgeübten höherwertigen Dienstaufgabe, ähnlich der Heranziehung des Dienstalters, wenn nicht als Leistungskriterium vom Beurteilungsspielraum, so doch jedenfalls als auf eine langjährige Bewährung abstellendes Hilfskriterium vom weiten Ermessen des Dienstherrn gedeckt und nicht zu beanstanden. Bei der erforderlichen Bewertung der wahrgenommenen Dienstaufgaben steht dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Beschluss des Senats vom 24.11.1982 - 4 S 1527/82 -, BWVPr. 1983, 71). Danach hat der Beklagte den mit 7,5 Punkten bewerteten Mitbewerber B. des Klägers jedenfalls wegen der längeren Dauer einer von diesem Mitbewerber bisher ausgeübten höher bewerteten Dienstaufgabe beurteilungs- und ermessensfehlerfrei ausgewählt.

Maßgebend sind insoweit die Erwägungen im Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts K. vom 14.01.2000, der als wesentlichen Gesichtspunkt hervorgehoben hat, dass die Tätigkeit auf sogenannten Funktionsstellen im Bereich des Zwangsversteigerungs-, Insolvenz-, Grundbuch-, Registerrechts usw. ein höheres Maß an Selbständigkeit und Verantwortung erfordere und daher ein höhere Anforderungen stellendes Arbeitsgebiet darstelle als die Tätigkeit eines Rechtspflegers in Zivilsachen und dass Gleiches für die Aufgabenbereiche eines Geschäftsleiters oder eines Gerichtsvollzieherprüfungsbeamten gelte. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte bei der höheren Bewertung dieser Dienstposten (Dienstaufgaben), die auch nach Auffassung des Senats sachgerecht ist, die Grenzen des ihm dabei zustehenden Beurteilungsspielraums überschritten hat. Dementsprechend hat der Beklagte den Mitbewerber B. jedenfalls ermessensfehlerfrei gegenüber dem Kläger vorgezogen, denn B. war bereits seit 1991 als stellvertretender Geschäftsleiter beim Oberlandesgericht K. tätig, wohingegen der Kläger erst seit 01.11.1997 eine Funktionsstelle als Grundbuchrechtspfleger wahrnimmt. Dieser deutliche zeitliche Vorsprung von etwa sechs Jahren stellte ein nicht zu beanstandendes sachliches Auswahlkriterium auch im Hinblick darauf dar, dass der Mitbewerber B. die Geschäftsleiterstelle lediglich stellvertretend ausgeübt hat.

Schließlich begegnet auch die Auswahl der beiden Mitbewerber, denen wie dem Kläger ein Leistungsgesamturteil von 7 Punkten in den maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen zuerkannt worden war, wegen der längeren Dauer der von ihnen ausgeübten höherwertigen Funktionen zumindest, wenn darin nicht bereits ein Leistungsvorsprung zu sehen wäre, unter dem Gesichtspunkt dieses zu ihren Gunsten heranziehbaren weiteren sachgerechten Merkmals (Hilfskriteriums) keinen rechtlichen Bedenken. Die Auswahl ist jedenfalls ermessensfehlerfrei, denn diese beiden Mitbewerber waren bereits seit 1978 als Gerichtsvollzieherprüfungsbeamter bzw. seit 1986 als Registerrechtspfleger und damit deutlich länger als der Kläger auf höher bewerteten Funktionsstellen tätig. Hinzu kommt, dass der Mitbewerber E. im Zeitpunkt der Auswahl ein etwa gleiches Dienst- und Lebensalter wie der Kläger und der Mitbewerber L. zusätzlich ein höheres Dienstalter als der Kläger hatte, worin ein weiteres zugunsten des L. sprechendes sachgerechtes Hilfskriterium zu sehen war. Auf den Gesichtspunkt des Dienstalters hat der Beklagte auch ergänzend in seinem Widerspruchsbescheid hingewiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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