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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 16.03.2009
Aktenzeichen: 4 S 2235/07
Rechtsgebiete: GG, VwGO, VwVfG, BBesG, PostPersRG


Vorschriften:

GG Art. 33 Abs. 5
GG Art. 143b Abs. 3
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1
VwGO § 82 Abs. 1
VwVfG § 48 Abs. 1
VwVfG § 51 Abs. 5
BBesG § 18
PostPersRG § 8
PostPersRG § 20
1. Die Bestandskraft einer Versetzung zu Vivento hat nicht zur Folge, dass dem versetzten Beamten anstelle seines verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Rücknahmeermessens gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG (i.V.m. § 51 Abs. 5 VwVfG) zustünde.

2. Das Begehren, "amtsangemessen beschäftigt" zu werden, entspricht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO an die Bestimmtheit des Klageantrags. Ein entsprechender Verpflichtungsausspruch hat insbesondere einen vollstreckungsfähigen Inhalt.

3. Eine amtsangemessene Beschäftigung setzt neben der Übertragung eines konkret-funktionellen Amts grundsätzlich auch die Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amts voraus. Zur Begründung einer Ausnahme hiervon reicht der anhaltende Konkurrenzdruck, dem die Telekom AG auf dem liberalisierten Fernmeldemarkts ausgesetzt ist, nicht aus.

4. Aus ihrer Rechtsstellung als juristische Person des Privatrechts kann die Telekom AG nicht die Befugnis herleiten, die durch Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 143b Abs. 3 GG garantierten Rechte der bei ihr beschäftigten Beamten zu schmälern (wie Hessischer VGH, Beschluss vom 19.06.2008 - 1 UZ 2699/07 -).


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

4 S 2235/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen amtsangemessener Beschäftigung

hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 16. März 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. August 2007 - 4 K 1984/07 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger amtsangemessen zu beschäftigen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1953 geborene Kläger verlangt von der Beklagten, amtsangemessen beschäftigt zu werden.

Er steht als Technischer Fernmeldeamtmann (BesGr A 11) im Dienst der Beklagten und war ab dem 01.05.1999 im Ressort Bezirksbüro Netze (BBN) als Planer für Datentechnik tätig. Wegen einer Verringerung des Personalbedarfs in der Niederlassung Karlsruhe, der er bisher zugeordnet war, wurde er mit Wirkung vom 01.11.2003 zu Vivento, Geschäftsstelle Süd, Jobcenter Karlsruhe, versetzt. Ein Dauerarbeitsplatz konnte ihm in der Folgezeit nicht vermittelt werden.

Mit Schreiben vom 30.08.2006 legte der Kläger gegen seine Versetzung zu Vivento mit Wirkung vom 01.11.2003 Widerspruch ein und forderte die Beklagte auf, ihn mit sofortiger Wirkung auf einen amtsangemessenen Dienstposten CFt A 11 am Standort Mannheim zurückzuversetzen. Er führte unter anderem aus, er sei mittlerweile seit über zwei Jahren bei Vivento ohne Beschäftigung.

Mit Bescheid vom 10.10.2006 lehnte die Telekom AG den Antrag des Klägers ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Versetzung zu Vivento sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar rechtswidrig, die Rücknahme des bestandskräftigen Versetzungsbescheids stehe jedoch in ihrem Ermessen. Die bloße Rechtswidrigkeit der Versetzung begründe keinen Anspruch auf Aufhebung der Entscheidung. Gegen eine Rücknahme spreche, dass der Kläger die Versetzung trotz entsprechender Belehrung habe bestandskräftig werden lassen. Die Telekom AG sei schon aus organisatorischen und wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage, sämtliche Versetzungen zu Vivento zurückzunehmen. Angesichts der aktuellen Personalausstattung der Organisationseinheiten der Deutschen Telekom AG und angekündigter weiterer Rationalisierungsmaßnahmen seien praktisch keine freien Arbeitsplätze mehr vorhanden und eine Rücknahme somit faktisch unmöglich.

Mit Schreiben vom 25.10.2006 legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte klarstellend nochmals, amtsangemessen beschäftigt zu werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.11.2006 wies die Telekom AG den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus, sein Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung werde nicht in Abrede gestellt. Ein freier und geeigneter amtsangemessener Arbeitsposten sei derzeit jedoch weder bei Vivento noch beim Mutterkonzern verfügbar.

Am 23.11.2006 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Telekom AG vom 20.08.2006 und deren Widerspruchsbescheids vom 01.11.2006 zu verurteilen, ihn amtsangemessen zu beschäftigen. Mit Urteil vom 29.08.2007 - 4 K 1984/07 - hat das Verwaltungsgericht das Leistungsbegehren als unzulässig angesehen und die Klage insoweit abgewiesen. Es hat allerdings angenommen, dass im Leistungsantrag ein hilfsweise geltend gemachtes Bescheidungsbegehren enthalten sei, die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 30.08.2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Insoweit hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die angegriffenen Bescheide aufgehoben. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der auf eine Leistung, nämlich amtsangemessene Beschäftigung, gerichtete Hauptantrag genüge nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Mangels vollstreckungsfähigen Inhalts des begehrten Leistungsausspruchs sei zu erwarten, dass sich der Streit, welche Beschäftigung amtsangemessen sei, in einem Vollstreckungsverfahren fortsetze. Die Beklagte bestreite zwar nicht, dass der Kläger einen - abstrakten - Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung habe, sehe diesen aber beispielsweise auch durch eine Umsetzung auf den Dienstposten eines Projektmanagers innerhalb von Vivento als erfüllt an. Das Bescheidungsbegehren habe Erfolg, weil die Beklagte das ihr zustehende Rücknahmeermessen gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 48 VwVfG nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass die Versetzungsverfügung vom 23.10.2003 rechtswidrig gewesen sei. Den seit dieser Versetzung fortdauernden rechtswidrigen Zustand der nicht amtsangemessenen Beschäftigung des Klägers habe die Beklagte nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in ihre Ermessensentscheidung einbezogen. Insbesondere seien die von der Beklagten entfalteten Bemühungen, dem Kläger eine amtsangemessene Beschäftigung zu beschaffen, als nicht ausreichend anzusehen. Angesichts des verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Anspruchs des Klägers auf amtsangemessene Beschäftigung könne sie sich nicht darauf zurückziehen, dass ein besetzbarer amtsangemessener Arbeitsposten nicht frei sei. Sie sei vielmehr verpflichtet, einen solchen Arbeitsposten zu suchen oder gegebenenfalls zu schaffen. Auf die Regelung des § 6 PostPersRG könne sich die Beklagte nicht berufen, da diese Vorschrift einen Entzug des abstrakt-funktionellen Amts, den die Versetzung zu Vivento zur Folge gehabt habe, nicht zulasse. Die Regelung lasse sich auch nicht im Sinne einer Öffnung für weitergehende Gestaltungselemente des Personaleinsatzes von Lebensbeamten überdehnen, möge diese auch nach Wirtschaftlichkeitskriterien sinnvoll erscheinen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber offenbar von der Existenz angemessener Beschäftigungsmöglichkeiten ausgegangen sei, weil er keinen Bedarf gesehen habe, dem nicht amtsangemessen beschäftigten Beamten die Möglichkeit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zu eröffnen. Soweit sich der Gesetzgeber in dieser Einschätzung getäuscht haben sollte, müsste die Beklagte dem Kläger zumindest - wieder - die Möglichkeit eröffnen, sich in den einstweiligen Ruhestand versetzen zu lassen. Eine befristete Projektarbeit, die nur die Übertragung eines konkret-funktionellen, nicht aber eines abstrakt-funktionellen Amts beinhalte, sei nicht als amtsangemessene Beschäftigung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zu werten. Marktwirtschaftliche Zwänge, hoher Konkurrenzdruck und eine Abhängigkeit des Personalbedarfs von der Kundennachfrage könnten dem in Art. 33 Abs. 5 GG verbürgten Anspruch des Klägers auf amtsangemessene Beschäftigung nicht entgegengehalten werden. Hinsichtlich des im Antrag vom 30.08.2006 geäußerten Wunsches des Klägers, am Standort Mannheim eingesetzt zu werden, hat das Verwaltungsgericht fürsorglich ausgeführt, dass ein Bundesbeamter damit rechnen müsse, dass ihm ein Amt im abstrakt-funktionellen und im konkret-funktionellen Sinne an einem nicht wohnortnahen Dienstort übertragen werde. Zwar sei der Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten, die persönlichen Belange eines Beamten zu berücksichtigen, dies schließe aber nicht die Verpflichtung ein, wohnortnahe Möglichkeiten einer amtsangemessenen Beschäftigung, die es nicht gebe, erst noch zu schaffen. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen, soweit es die Leistungsklage des Klägers auf amtsangemessene Beschäftigung als unzulässig abgewiesen hat. Das Urteil wurde dem Kläger am 04.09.2007 zugestellt.

Am 12.09.2007 hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der sinngemäß beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. August 2007 - 4 K 1984/07 - zu ändern, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und die Beklagte zu verpflichten, ihn amtsangemessen zu beschäftigen.

Zur Begründung trägt er vor, der Antrag, ihn amtsangemessen zu beschäftigen, sei nicht zu unbestimmt. Hätte er seinen Antrag weitergehend spezifiziert, wäre seine Klage im Ergebnis unbegründet gewesen. Zwar stehe ihm ein Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung zu, dies bedeute aber nicht, dass er sich seine Tätigkeit aussuchen könne. Es gebe immer verschiedene Möglichkeiten einer amtsangemessenen Beschäftigung und es obliege der Beklagten, ihm eine solche zu übertragen. Ihm dürfe ohne sein Einverständnis keine Tätigkeit zugewiesen werden, die gemessen an seinem statusrechtlichen Amt, seiner Laufbahn und seinem Ausbildungsstand, d.h. dem abstrakten Aufgabenbereich seines statusrechtlichen Amts, "unterwertig" sei. Einen weitergehend konkretisierten Anspruch habe er jedoch nicht. Insoweit habe die Beklagte einen Ermessenspielraum, den er durch eine weitere Konkretisierung seines Klageantrags nicht einschränken könne. Ihm sei lediglich die Möglichkeit eröffnet, prüfen zu lassen, ob die Beklagte ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten hätten amts-angemessene Dienstposten durchaus zur Verfügung gestanden. Seine Bewerbungen würden jedoch teilweise überhaupt nicht beantwortet, teilweise dauere es viele Monate, ehe er eine Absage erhalte.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt zur Begründung aus, der Kläger übersehe, dass sein Rechtsanspruch auf amtsangemessene Beschäftigung zu keiner Zeit bestritten worden sei. Das Problem liege in der Vollstreckung dieses Anspruchs. Zwar räume der Kläger ein, dass er sich seine Tätigkeit nicht aussuchen könne, habe aber abweichend hiervon seine Klage auf einen Einsatz am Standort Mannheim beschränkt. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht diesen Antrag als unzulässig angesehen. Selbst in der klassischen Verwaltung des Bundes seien amtsangemessene Beschäftigungsmöglichkeiten nicht beliebig verfügbar. Der Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung der Haushaltsmittel verbiete auch dem Bund, mehr Beamte zu beschäftigen, als die Aufgabenstellung erfordere. Zur Erfüllung der grundgesetzlich festgelegten Aufgaben bediene sich der Bund seiner zu ihm in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehenden Beamten, woraus seinerseits für ihn als Dienstherrn seinen Beamten gegenüber eine besondere Schutz- und Fürsorgepflicht resultiere. Wegen der Größe der Bundesverwaltung sei die Vollstreckung des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung dort kein größeres Problem. Als privatwirtschaftlich organisiertes Unternehmen unterliege die Telekom AG wirtschaftlichen Sachzwängen, denen Vorrang vor der Realisierung von Ansprüchen auf amtsangemessene Beschäftigung eingeräumt werden müsse, um den Fortbestand des Unternehmens nicht zu gefährden. Sie sei zwar ein "beliehenes" Unternehmen, das gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten wahrnehme. Im allgemeinen Rechtsverkehr trete sie aber als kaufmännisches Unternehmen auf, das sich auf die im Grundgesetz geschützten Rechtspositionen der Art. 12 und 14 GG berufen könne. Aufgrund des heftigen Wettbewerbs auf dem Fernmeldemarkt sei Personalabbau unvermeidbar. Es fehlten daher Beschäftigungsmöglichkeiten und der Anspruch des Klägers auf amtsangemessene Beschäftigung könne nicht beliebig vollstreckt werden. Zwischen dem Zwang zu wirtschaftlichem Handeln und den Möglichkeiten der Bereitstellung abstrakt-funktioneller Ämter bestehe ein unauflösbarer Zusammenhang. Aufgrund besonderer Umstände, die in dem anhaltenden Konkurrenzdruck auf dem Fernmeldemarkt zu sehen seien, sei es einem Beamten zuzumuten, sich mit einem konkret-funktionellen Amt zu begnügen.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung ist statthaft, da sie sich auf den Hauptantrag des Klägers bezieht, ihn amtsangemessen zu beschäftigen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen und die Berufung zugelassen. Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das nach Ansicht des Verwaltungsgerichts im Leistungsantrag (hilfsweise) enthaltene Bescheidungsbegehren des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag vom 30.08.2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Diesem Antrag hat das Verwaltungsgericht stattgegeben und die angegriffenen Bescheide aufgehoben. Dieser Teil der Entscheidung ist rechtskräftig geworden.

Die - auch im Übrigen zulässige - Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Der Antrag des Klägers, die Beklagte zu "verurteilen", ihn amtsangemessen zu beschäftigen, ist als Verpflichtungsklage zulässig.

Zunächst ist klarzustellen, dass der Anspruch, den der Kläger geltend macht, nicht der Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Rücknahmeermessens gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG (i.V.m. § 51 Abs. 5 VwVfG) hinsichtlich seiner Versetzung zu Vivento ist, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, sondern der dem Kläger als Inhaber eines statusrechtlichen Amts zustehende Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Hierbei handelt es sich um einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, der besagt, dass Beamte, die Inhaber eines Amts im statusrechtlichen Sinn sind, vom Dienstherrn verlangen können, dass ihnen Funktionsämter, nämlich ein abstrakt-funktionelles Amt und ein konkret-funktionelles Amt, übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinn entspricht (BVerwG, Urteil vom 18.09.2008 - 2 C 126.07 -, NVwZ 2009, 187). Das statusrechtliche Amt wird grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. In abstrakter Weise wird dadurch seine Wertigkeit in Relation zu anderen Ämtern zum Ausdruck gebracht (BVerwG, Urteile vom 18.09.2008 - 2 C 8.07 -, ArbuR 2008, 357, und vom 03.03.2005 - 2 C 11.04 -, BVerwGE 123, 107 m.w.N., stRspr). Das Amt im funktionellen Sinn bezieht sich auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten. Das abstrakt-funktionelle Amt knüpft im abstrakt verstandenen Sinn an die Beschäftigung des Beamten an. Gemeint ist der dem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses Statusamts bei einer bestimmten Behörde - durch gesonderte Verfügung - auf Dauer zugewiesen ist (BVerfG, Beschluss vom 03.07.1985 - 2 BvL 16/82 -, BVerfGE 70, 251; BVerwG, Urteil vom 18.09.2008 - 2 C 8.07 -, a.a.O., m.w.N.). Das konkret-funktionelle Amt, der Dienstposten, bezeichnet die dem Beamten tatsächlich übertragene Funktion, seinen Aufgabenbereich. Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung steht einem Beamten auch dann zu, wenn er seine Versetzung bzw. Zuweisung zu Vivento nicht mit Rechtsmitteln angefochten hat. Die Bestandskraft der Versetzung bzw. Zuweisung hat nicht zur Folge, dass ihm anstelle seines verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Rücknahmeermessens gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG (i.V.m. § 51 Abs. 5 VwVfG) zustünde. Vielmehr hat die Telekom AG den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung stets und zeitnah zu erfüllen, wenn der Beamte ihn geltend gemacht hat (BVerwG, Urteile vom 18.09.2008 - 2 C 126.07 -, a.a.O., und vom 22.06.2006 - 2 C 26.05 -, BVerwGE 126, 182, m.w.N.).

Dieser auf eine amtsangemessene Beschäftigung gerichtete Anspruch ist im Wege einer Verpflichtungsklage geltend zu machen. Denn der Kläger begehrt neben der Übertragung eines amtsangemessenen Dienstpostens, also eines konkret-funktionellen Amts, auch die (dauerhafte) Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entsprechenden "Aufgabenbereichs", also eines Amts im abstrakt-funktionellen Sinn. Letzteres ist dem Beamten durch gesonderte Verfügung, d.h. in Form eines Verwaltungsakts zu übertragen (BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 27.03 -, BVerwGE 122, 53). Mithin ist ein Beschäftigungsbegehren, das die Änderung bzw. Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amts einschließt, im Wege einer Verpflichtungsklage zu verfolgen.

Das in diesem Sinn als Verpflichtungsantrag zu verstehende Klagebegehren ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht mangels Bestimmtheit unzulässig.

Nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO soll die Klageschrift - neben der nach Satz 1 gebotenen Angabe des Gegenstands des Klagebegehrens - auch einen bestimmten Antrag enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich die Grundlage für eine etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der richterlichen Entscheidungsbefugnis (§ 88 VwGO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 121 VwGO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH, Urteil vom 14.12.1998 - II ZR 330/97 -, NJW 1999, 954; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.10.2006 - 10 N 44/06 -, Juris; Eyermann/Geiger, VwGO, 12. Auflage, § 82 RdNr. 10). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Der erforderliche Konkretisierungsgrad eines Klageantrags hängt vom geltend gemachten Anspruch ab (Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: März 2008, § 113 RdNr. 72; Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 113 RdNr. 438). Für den Beschäftigungsanspruch, den der Kläger geltend macht, ist insoweit ausreichend, dass eine "amtsangemessene" Beschäftigung begehrt wird. Denn damit sind Funktionsämter umschrieben, die in ihrer Wertigkeit dem Statusamt entsprechen. Der Kläger begehrt mithin eine Beschäftigung, die seinem statusrechtlichen Amt eines Technischen Fernmeldeamtmanns (BesGr A 11) entspricht. Auch wenn damit eine große Bandbreite von Funktionsämtern angesprochen ist, wird durch einen in dieser Weise gefassten Klageantrag das Risiko eines Unterliegens des Kläger nicht ungerechtfertigt auf die Beklagte abgewälzt. Denn die "Ungenauigkeit" des Klageantrags ist für den Kläger nicht vermeidbar. Sie ergibt sich aus dem entsprechenden Anspruch, wie er dem Kläger nach materiellem Recht zusteht und den das Verwaltungsgericht daher zu Unrecht als nur "abstrakt" - mit der Folge der Unbestimmtheit - bezeichnet hat. Die Bestimmung der zu übertragenden Funktionsämter obliegt allein der Beklagten im Rahmen ihrer Organisationshoheit. Das hat zur Folge, dass eine Klage auf Übertragung ganz bestimmter Funktionsämter im Regelfall unbegründet ist. Eine solche, von vornherein nicht aussichtsreiche Klage zu erheben, ist dem Kläger nicht zumutbar. Daher genügt es, wenn sein Beschäftigungsbegehren durch die - nicht notwendig im Klageantrag selbst enthaltene - Bezugnahme auf das statusrechtliche Amt näher bestimmt ist. Hierdurch wird der Rahmen der richterlichen Entscheidungsbefugnis (bezogen auf den zugrunde liegenden Sachverhalt) abgesteckt und Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 121 VwGO) sind erkennbar.

Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ein entsprechender Verpflichtungsausspruch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hätte und dazu führen würde, dass sich der Streit, welcher Dienstposten für den Kläger als amtsangemessen anzusehen ist, im Vollstreckungsverfahren fortsetzt. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat inzwischen klargestellt, dass die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinn von Art. 33 Abs. 5 GG uneingeschränkt auch für diejenigen Beamten gelten, die einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zur Dienstleistung zugewiesen sind. Gemäß Art. 143b Abs. 3 Satz 1 und 2 GG müssen diese Unternehmen bei Ausübung der Dienstherrenbefugnisse die Rechtsstellung der Beamten, d.h. die sich aus ihrem Status ergebenden Rechte, wahren (BVerwG, Urteil vom 18.09.2008 - 2 C 126.07 - a.a.O., m.w.N.). Nach § 8 PostPersRG findet daher auch § 18 BBesG mit der Maßgabe Anwendung, dass gleichwertige Tätigkeiten bei der Aktiengesellschaft als amtsgemäße Funktionen gelten. Das bedeutet, dass auch im Bereich der Postnachfolgeunternehmen der Grundsatz der funktionsgerechten Ämterbewertung gilt, dessen Anwendung für die Erfüllung der Ansprüche auf amtsangemessene Beschäftigung erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 22.06.2006, a.a.O.). Demnach umfasst der Beschäftigungsanspruch die auf Dauer angelegte Übertragung einer gleichwertigen Tätigkeit im Sinne von § 8 PostPersRG bei einer Organisationseinheit der Telekom AG oder - unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG - bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einer Beteiligungsgesellschaft (BVerwG, Urteil vom 18.09.2008 - 2 C 126.07 - a.a.O., m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Auffassung, der sich der Senat anschließt, kann nicht zweifelhaft sein, dass ein Urteilsausspruch, der die Beklagte verpflichtet, den Kläger (gemäß seinem Anspruch) amtsangemessen zu beschäftigen, einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Denn die Frage, ob die von der Beklagten in Erfüllung eines gerichtlichen Verpflichtungsausspruchs angebotene Beschäftigung amtsangemessen ist, richtet sich nach objektiv feststehenden Kriterien - ein auf Dauer zugewiesener Kreis von gleichwertigen Tätigkeiten im Sinne von § 8 PostPersRG - und lässt sich damit im Rahmen der Vollstreckung ohne Weiteres feststellen. So ist es eindeutig ausgeschlossen, die Beschäftigung des Klägers als Projektmanagers auf einem für wenige Monate befristeten Dienstposten bzw. Arbeitsposten bei Vivento als eine amtsangemessene Beschäftigung im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG anzusehen, da sie auch nach Ansicht der Beklagten nicht mit der Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amts verbunden ist. Dass es dennoch zwischen den Beteiligten zu einem Streit darüber gekommen ist, ob die Beklagte den Kläger auf diesen Dienstposten umsetzen kann, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn die (geplante) Umsetzung zielte auch nach Ansicht der Beklagten nicht darauf ab, den Anspruch des Klägers auf eine amtsangemessene Beschäftigung zu erfüllen. In dem vom Verwaltungsgericht genannten Eilverfahren ging es vielmehr um die anders gelagerte Frage, ob es dem Kläger auch ohne Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amts zumutbar wäre, zumindest vorübergehend eine Tätigkeit als Projektmanager auszuüben. Im Übrigen kann dem Klageantrag die Vollstreckungsfähigkeit nicht deshalb abgesprochen werden, weil die Beklagte, die den Anspruch des Klägers auf amtsangemessene Beschäftigung im Grunde anerkennt, sich nicht imstande sieht, ihn zu erfüllen, und dadurch weitere Streitigkeiten im Vollstreckungsverfahren heraufbeschwört. Abgesehen davon sind derartige Streitigkeiten auch bei dem Bescheidungsausspruch des Verwaltungsgerichts - aufgrund eines für allein zulässig bzw. sachdienlich erachteten (Hilfs-)Bescheidungsantrags - in gleicher Weise möglich, jedenfalls nicht ausgeschlossen.

Die demnach zulässige Verpflichtungsklage ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung durch die Beklagte. Den diesen Anspruch ablehnenden Bescheid der Telekom AG vom 20.08.2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 01.11.2006 hat das Verwaltungsgericht bereits - wenn auch nur im Rahmen der (hilfsweisen) Bescheidungsklage - aufgehoben. Insoweit ist die Entscheidung - wie bereits erwähnt - rechtskräftig geworden.

In Rechtskraft erwächst bei einem Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) auch die sich im Einzelnen aus den Entscheidungsgründen ergebende Rechtsauffassung des Gerichts (BVerwG, Beschlüsse vom 24.10.2006 - 6 B 47.06 -, NVwZ 2007, 104, und vom 22.01.2001 - 1 WB 38.03 -, NZWehrr 2004, 126, sowie Urteil vom 27.01.1995 - 8 C 8.93 -, NJW 1996, 737). Damit steht rechtskräftig fest, dass die von der Beklagten bisher entfalteten Bemühungen, dem Kläger eine amtsangemessene Beschäftigung zu beschaffen, nicht ausreichend waren. Rechtskräftig entschieden ist ferner, dass die Beklagte zu Lasten des Klägers nicht darauf abstellen kann, dass ein freier und amtsangemessener Arbeitsposten für ihn nicht verfügbar sei, dass sie vielmehr außerhalb von Vivento nach angemessenen Beschäftigungsmöglichkeiten suchen oder gegebenenfalls einen Arbeitsposten auch schaffen muss. Gleiches gilt schließlich hinsichtlich der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Beklagte den in Art. 33 Abs. 5 G verbürgten Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht mit dem Hinweis auf marktwirtschaftliche Zwänge, hohen Konkurrenzdruck und eine Abhängigkeit des Personalbedarfs von der Kundennachfrage entkräften kann. Allerdings hat das Verwaltungsgericht nicht unmittelbar über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung entschieden, sondern über einen Anspruch aus § 48 Abs. 1 VwVfG (i.V.m. § 51 Abs. 5 VwVfG) auf fehlerfreie Ausübung des Rücknahmeermessens hinsichtlich seiner Versetzung zu Vivento. Ob damit zugleich rechtskräftig entschieden ist, dass die vom Verwaltungsgericht als ermessensfehlerhaft angesehenen Einwände der Beklagten auch dem im Berufungsverfahren noch anhängigen, unmittelbar auf amtsangemessene Beschäftigung gerichteten (Haupt-)Antrag des Klägers nicht entgegengehalten werden können, kann offen bleiben. Denn der Senat teilt auch im vorliegenden Zusammenhang die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Einwände der Beklagten nicht durchgreifen. Hieraus folgt - insoweit weitergehend als aus der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts -, dass dem Kläger ein Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung zusteht, d.h. die Beklagte ist verpflichtet, ihm neben einem konkret-funktionellen Amt auch ein abstrakt-funktionelles Amt zu übertragen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in jüngster Zeit mehrfach festgestellt, dass der auf Dauer angelegte vollständige Entzug oder die dauerhafte Vorenthaltung eines Funktionsamts unzulässig ist (BVerwG, Urteile vom 18.09.2008 - 2 C 126.07 -, vom 18.09.2008 - 2 C 8.07 - und vom 22.06.2006 - 2 C 26.05 -, jeweils a.a.O.). Das abstrakt-funktionelle Amt ist das rechtliche Bindeglied, das den Beamten an eine bestimmte Behörde bindet und zugleich in abstrakter Form seinen Tätigkeitsbereich bei dieser Behörde umschreibt. Erst aus dem abstrakt-funktionellen Amt lassen sich die Kriterien gewinnen, anhand derer sich die Amtsangemessenheit des konkret-funktionellen Amts beurteilen lässt. Das abstrakt-funktionelle Amt ist zudem der Garant der sachlichen Unabhängigkeit des Beamten, weil es die Grenzen definiert, innerhalb derer der Dienstherr dem Beamten Dienstgeschäfte zuweisen und entziehen kann. Auf die Einweisung des Beamten in ein abstrakt-funktionelles Amt kann daher nicht dauerhaft verzichtet werden, wobei eine Maßnahme dauerhaft in diesem Sinn nicht erst dann ist, wenn sie endgültig sein soll, sondern schon dann, wenn der Zeitraum, für den sie gelten soll, nicht von vornherein zeitlich begrenzt oder begrenzbar, bestimmt oder bestimmbar ist, insbesondere dann, wenn offen ist, ob er überhaupt endet (BVerwG, Urteil vom 18.09.2008 - 2 C 8.07 -, a.a.O.).

Mit seiner Versetzung zu Vivento hat der Kläger sein bisheriges abstrakt-funktionelles Amt als Technischer Fernmeldeamtmann bei der Niederlassung der Telekom AG in Karlsruhe verloren. Bei Vivento hat er ein abstrakt-funktionelles Amt nicht erhalten. Diese Organisationseinheit der Telekom AG hat nach Angaben der Beklagten vielmehr die Aufgabe, "überzählig" gewordenes Personal wieder auf Dauerarbeitsplätze zu vermitteln, gegebenenfalls Qualifizierungsmaßnahmen durchzuführen oder das betroffene Personal vorübergehend für zeitlich befristete Aufgaben einzusetzen. So war auch der Kläger vorübergehend im Jobcenter von Vivento und bei der Geschäftskundenniederlassung Südwest tätig. Derartige Tätigkeiten stellen jedoch keine amtsangemessenen Beschäftigungen dar, weil ihm damit kein Amt im abstrakt-funktionellen Sinn übertragen wurde. Er wurde nicht dauerhaft in diese Behörden eingegliedert und fiel nach dem Ende dieser Tätigkeit in den Zustand des Wartens und Bereithaltens bei Vivento zurück. Der Sache nach ist er damit wie ein Leiharbeitnehmer beschäftigt (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.09.2008 - 2 C 8.07 - und vom 18.09.2008 - 2 C 126.07 -, jeweils a.a.O.). Daran ändert auch nichts, dass die Beklage für die Übertragung derartiger Tätigkeiten den dienstrechtlichen Begriff der Abordnung verwendet. Abgeordnet werden kann nur ein Beamter, der bei einer bestimmten Dienstbehörde - seiner Stammbehörde - ein abstrakt-funktionelles Amt innehat (BVerwG, Urteile vom 18.09.2008 - 2 C 8.07 -, vom 18.09.2008 - 2 C 126.07 - und vom 22.06.2006, jeweils a.a.O). Erst von dieser Basis aus ist es möglich und zulässig, ihn für einen begrenzten Zeitraum zu einer anderen Behörde abzuordnen und ihm dort eine Tätigkeit zuzuweisen, die unter Umständen, wenn auch nur vorübergehend, sogar unterwertig sein kann.

Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein Beamter stets einen Anspruch auf Übertragung von statusgemäßen Funktionsämtern hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat auch insoweit anschließt, allenfalls in Not- oder Katastrophenfällen denkbar (BVerwG, Urteile vom 22.06.2006 - 2 C 26.05 -, a.a.O., vom 01.06.1995 - 2 C 20.94 -, BVerwGE 98, 334, und vom 27.02.1992 - 2 C 45.89 -, DVBl 1992, 912). Darunter sind jedoch nicht schon Situationen zu verstehen, in denen ein Unternehmen unter starkem Konkurrenzdruck steht und sich zu Personaleinsparungen genötigt sieht, um seine Marktstellung zu halten. Gemeint sind vielmehr kurzfristige Ausnahmesituationen eines Unternehmens, die unmittelbar den Bestand des Unternehmens gefährden. Dass sich die Beklagte in einer derartigen Lage befindet, ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 - 2 C 26.05 -, a.a.O.). Die Beklagte trägt selbst vor, dass der Konkurrenzdruck, der die Telekom AG zu Kosteneinsparungen zwingt, anhaltend ist. Schon die Zuordnung des Klägers zu Vivento zum 01.11.2003 basierte auf wettbewerbsorientierten Rationalisierungsmaßnahmen, mit denen die Telekom AG auf die Auswirkungen der Liberalisierung des Fernmeldemarkts reagiert hat, um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. Die Schwierigkeiten der Telekom AG, ihre Stellung im liberalisierten Markt zu halten, mögen seitdem noch zugenommen haben. Es ist aber kein Hinweis darauf ersichtlich, dass die Lage sich derart zugespitzt hätte, dass nunmehr von einer kurzfristigen Ausnahmesituation gesprochen werden könnte.

Aus der Rechtsstellung der Telekom AG als juristische Person des Privatrechts folgt nicht, dass sie im Hinblick auf die Beschäftigung der ihr zugeordneten Beamten weiterreichende Ausnahmen in Anspruch nehmen dürfte. Die Umwandlung des Sondervermögens der Deutschen Bundespost in Unternehmen privater Rechtsform auf der Grundlage des Art. 143b GG i.V.m. Art. 87f Abs. 2 GG sollte die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost befähigen, in einem weltweit zunehmend liberalisierten Markt für Post- und Kommunikationsdienstleistungen durch größere Handlungsfreiheit im internationalen Wettbewerb mit anderen privaten Anbietern zu bestehen (BT-Drucks. 12/6718 S. 1, 75). Das Personal sollte mit größerer Flexibilität eingesetzt werden können. Die Rechtsstellung der bei der damaligen Deutschen Bundespost tätigen Beamten sollte dabei allerdings nicht geschmälert und das Institut des Berufsbeamtentums nicht verändert werden. In Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG ist ausdrücklich geregelt, dass die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen weiterbeschäftigt werden. Dieser Schutz gilt nicht nur für Veränderungen des Statusamts, sondern erstreckt sich auch auf die Funktionsämter (BVerfG, Beschluss vom 05.06.2002 - 2 BvR 2257/96 -, ZBR 2002, 353; BVerwG, Urteile vom 22.06.2006 - 2 C 26.05 -, a.a.O., und vom 20.08.1996 - 1 D 80.95 -, BVerwGE 103, 375). Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten es, auch für die Nachfolgeunternehmen keinen über die Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG hinausgehender Gestaltungsspielraum anzunehmen; vielmehr stellt Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG lediglich klar, dass die Beamten auch bei den privaten Nachfolgeunternehmen beschäftigt werden dürfen, wobei aber die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG anerkannten Strukturprinzipien des Beamtenrechts auch bei der Weiterbeschäftigung in den privaten Nachfolgeunternehmen grundsätzlich uneingeschränkt Anwendung finden sollen (BVerwG, Urteil vom 22.06.2006, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 19.06.2008 - 1 UZ 2699/07 -).

Daraus folgt, dass der Telekom AG im Verhältnis zu ihren Beamten keine weiterreichenden Gestaltungsmöglichkeiten zustehen, die auf ihrer Rechtsstellung als juristische Person des Privatrechts beruhen und sich daraus ergeben, dass sie mit Dritten im Privatrechtsverhältnis kommuniziert und sich ihrerseits auf die Rechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann. Dass sie ihre Geschäfte bis auf weiteres unter Einsatz der bei ihr beschäftigten Beamten erfüllen muss, war eine im Zeitpunkt der Privatisierung der Postnachfolgegesellschaften zum 01.01.1995 bereits bekannte und von ihr hinzunehmende Rahmenbedingung. Zwar mag für die Telekom AG die Notwendigkeit bestehen, als kaufmännisches, am Markt tätiges Unternehmen Kosten einzusparen und sich wirtschaftlich zu organisieren. Aus Art. 143b Abs. 3 GG folgt jedoch, dass diesen wirtschaftlichen Sachzwängen entgegen der Ansicht der Beklagten nicht der Vorrang vor der Realisierung von Ansprüchen ihrer Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung eingeräumt ist. Die Möglichkeiten eines - nach Wirtschaftlichkeitskriterien eventuell sinnvollen - Personalabbaus finden ihre Grenze vielmehr in den grundgesetzlich garantierten Rechten der bei der Telekom AG beschäftigten Beamten (Hessischer VGH, Beschluss vom 19.06.2008, a.a.O.). Zwar hat der Gesetzgeber den Aktiengesellschaften verschiedene Möglichkeiten zur Flexibilisierung des Personaleinsatzes eröffnet (BR-Drucks. 432/04 S. 9). So enthält § 4 Abs. 3a PostPersRG eine antragsabhängige Regelung zur Gewährung von Sonderurlaub für Beamte in Bereichen des Personalüberhangs. Ein Entzug des funktionellen Amts im Wege der Zwangsbeurlaubung oder eine "Beschäftigung" ohne Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amts ist jedoch nicht vorgesehen. Auch für eine besondere Ruhestandsregelung hat der Gesetzgeber im Bereich der Nachfolgegesellschaften der Deutschen Bundespost bislang keine Notwendigkeit gesehen. Bei der Möglichkeit, Beamte gemäß § 4 Abs. 4 PostPersRG Tochter-, Enkelunternehmen und Beteiligungsgesellschaften zuzuweisen, hat der Gesetzgeber ausdrücklich am Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung festgehalten und die Übertragung einer amtsangemessenen Tätigkeit für unabdingbar erachtet. Keine der Vorschriften lässt sich danach im Sinne einer Öffnung für weitergehende Gestaltungselemente des Personaleinsatzes von Lebenszeitbeamten verstehen (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 22.06.2006, a.a.O.). Gleiches gilt für den von der Beklagten herangezogenen Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung der Haushaltsmittel. Er mag zwar gebieten, dass eine Behörde nicht mehr Beamte beschäftigt, als ihre Aufgabenstellung erfordert. Dies ist jedoch eine Erwägung, die bei der Einstellung zusätzlicher Beamter anzustellen ist. Der genannte Grundsatz gewährt aus sich heraus nicht die Befugnis, einem Lebenszeitbeamten die seinem Statusamt entsprechenden Funktionsämter zu verwehren.

Die Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen oder gar belegt, dass sie in ihrem gesamten Unternehmen nicht über einen Arbeitsposten verfügt, der im Sinne von § 18 BBesG dem Amt des Kläger als Technischer Fernmeldeamtmann (BesGr A 11) entspricht. Die schlichte Behauptung, sie verfüge nicht über einen solchen Arbeitsposten, genügt ersichtlich nicht. Sollte der Vorstand der Telekom AG als oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter (§ 1 Abs. 2 PostPersRG) im Übrigen nicht in der Lage sein, die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen, so wäre es Sache des Bundesministeriums der Finanzen, im Wege der Rechtsaufsicht gemäß § 20 PostPersRG darauf zu achten, dass die Organe der Aktiengesellschaft die Bestimmungen des Postpersonalrechtsgesetzes und der anderen dienstrechtlichen Vorschriften einhalten. Soweit dienstrechtliche Bestimmungen verletzt werden, hat das Bundesministerium der Finanzen zunächst beratend darauf hinzuwirken, dass die Aktiengesellschaft die Rechtsverletzung behebt, und ist nach erfolglosem Fristablauf gemäß § 20 Abs. 2 PostPersRG aufgerufen, die Rechtsverletzung selbst zu beseitigen (Hessischer VGH, Beschluss vom 19.06.2008, a.a.O.).

Ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Funktionsämter am Standort Mannheim zu übertragen, ist nicht zu prüfen. Denn die Klage ist - entgegen der Ansicht der Beklagten und anders als der Antrag vom 30.08.2006, den der Kläger bei der Telekom AG gestellt hat - nicht auf die Zuweisung von Funktionsämtern an diesem Standort beschränkt. Die Klage zielt vielmehr darauf ab, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger als amtsangemessene Beschäftigung überhaupt Funktionsämter zu übertragen, die der Wertigkeit seines statusrechtlichen Amts entsprechen. Insoweit besteht kein Ermessen der Beklagten, das die Annahme fehlender Spruchreife rechtfertigen könnte. Vielmehr muss sie den Beamten, sobald er den Anspruch - wie hier - geltend gemacht hat, nach dem gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG anwendbaren § 26 Abs. 1 Satz 1 BBG von Vivento "wegversetzen" und unter Berücksichtigung seiner privaten Belange zu einer Organisationseinheit "hinversetzen", bei der er beschäftigt werden soll. Der Beschäftigungsanspruch kann auch durch eine Zuweisung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG erfüllt werden, wenn die strengen Voraussetzungen dieser Regelungen erfüllt sind (BVerwG, Urteil vom 18.09.2008 - 2 C 126.07 - a.a.O., m.w.N.).

Hat damit der in der ersten Instanz als Hauptantrag gestellte Antrag auf amts-angemessene Beschäftigung Erfolg, wird - mit Rechtskraft des Berufungsurteils - die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den auf erneute Bescheidung seines Beschäftigungsbegehrens gerichteten Hilfsantrag des Klägers gegenstandslos.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Beschluss vom 16.03.2009

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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