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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 22.10.2001
Aktenzeichen: 4 S 2258/99
Rechtsgebiete: BUKG
Vorschriften:
BUKG § 3 Abs. 1 Nr. 1 c |
4 S 2258/99
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen
Umzugskostenvergütung
hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Riedinger und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Breunig und Wiegand
am 22. Oktober 2001
beschlossen:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 5. August 1998 - 10 K 3260/96 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger, ein Berufssoldat im Dienste der Beklagten, wendet sich gegen die Nichtzusage von Umzugskostenvergütung. Mit Verfügung der Stammdienststelle des Heeres vom 18.04.1994 wurde der Kläger - unter Hinweis auf Ziff. 2.4 der beigefügten Anlage wegen der befristeten Verwendung und der familiären Situation ohne Zusage der Umzugskostenvergütung - aus dienstlichen Gründen befristet bis zum 30.09.1998 vom Standort Tauberbischofsheim an den Standort Walldürn versetzt. Die Fahrstrecke von der Wohnung des Klägers in Tauberbischofsheim zum Kasernentor seiner Dienststätte in Walldürn beträgt 29,3 km oder 29,6 km; in umgekehrter Richtung wegen veränderter Streckenführung 31,62 km. Mit Bescheid vom 15.01.1996 änderte die Stammdienststelle diese Verfügung dahingehend, dass nunmehr auf Ziff. 5.2 der Anlage zur Verfügung verwiesen wurde, wonach die Zusage der Umzugskostenvergütung nicht möglich sei, weil die bisherige Wohnung zum Einzugsgebiet der neuen Dienststätte im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 c BUKG gehöre. Die eingelegte Beschwerde wies die Stammdienststelle mit Beschwerdebescheid vom 08.05.1996 als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurück. Auf die dagegen vom Kläger erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 05.08.1998 die Bescheide vom 18.04.1994/15.01.1996 und den Beschwerdebescheid vom 08.05.1996 aufgehoben. Auf den Tatbestand des Urteils wird Bezug genommen.
Mit der zugelassenen Berufung beantragt die Beklagte,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 5. August 1998 - 10 K 3260/96 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe entgegen dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 1 c BUKG und der bei der Anwendung dieser Norm auf Grund von Verwaltungsvorschriften über Jahrzehnte geübten Verwaltungspraxis zu Unrecht entschieden, dass bei unterschiedlichen Streckenführungen des Hin- und Rückweges zur Bestimmung des Einzugsgebietes auf die im Mittel gemessene durchschnittliche Wegstrecke zwischen Hin- und Rückweg abzustellen sei, wenn die Wegstrecke auf der kürzesten üblicherweise befahrenen Strecke von der Wohnung zur Dienststätte weniger als 30 km und der Rückweg von der Dienststätte zur Wohnung wegen veränderter Streckenführung hingegen 30 km oder mehr betrage. Vielmehr sei es nach allen Auslegungskriterien maßgebend, ob allein der Hinweg von der Wohnung zur neuen Dienststätte auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km lang sei, so dass es auf die Länge des Rückweges nicht ankomme.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und führt aus, es gebe keinen sachlichen Grund, bei unterschiedlichem Streckenverlauf des Hin- und Rückweges zur Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 c BUKG allein auf den Hinweg abzustellen. Vielmehr sei es sachgerecht, in derartigen Fällen das Mittel der beiden Streckenlängen zu Grunde zu legen.
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und ein Heft Verwaltungsakten der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.
II.
Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss nach § 130 a VwGO. Der Senat hält die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Recht stattgegeben, denn der die Versetzungsverfügung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 18.04.1994 berichtigende angefochtene Bescheid vom 15.01.1996 ist in der Gestalt des ihn bestätigenden Beschwerdebescheids vom 08.05.1996 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht von der Zulässigkeit der nach Durchführung des erforderlichen Beschwerdeverfahrens (§ 23 WBO) erhobenen Klage ausgegangen. Wegen der Einzelheiten der Begründung nimmt der beschließende Senat insoweit auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts Bezug (vgl. S. 6 bis 8, Abschnitt Nr. 1 des amtlichen Urteilsabdrucks, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Insbesondere ist auch der Senat der Auffassung, dass sich der angegriffene "Korrekturbescheid" vom 15.01.1996 nicht auf den bestandskräftigen Beschwerdebescheid der Stammdienststelle des Heeres vom 18.01.1995 bezieht, da dieser Bescheid hinsichtlich der ursprünglichen und hier streitgegenständlichen Versetzungsverfügung vom 18.04.1994 gar keine Regelung getroffen hat, sondern allein die spätere und im vorliegenden Zusammenhang unerhebliche Versetzungsverfügung vom 10.10.1994 betrifft. Es kommt also nicht darauf an, ob es sich bei dem "Korrekturbescheid" vom 15.01.1996 auch um einen eine neue Rechtsbehelfsfrist in Lauf setzenden "Zweitbescheid" hinsichtlich des früheren Beschwerdebescheids vom 18.01.1995 handelt.
Die Klage ist auch in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht und entgegen dem Berufungsvorbringen der Beklagten begründet. Die angefochtenen Bescheide verletzen den Kläger in seinen Rechten, da die Versetzungsverfügung ohne die Zusage von Umzugskostenvergütung rechtswidrig war. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 c BUKG ist die Umzugskostenvergütung zuzusagen für Umzüge aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, dass die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Wohnung des Klägers gemäß dieser Vorschrift im Zeitpunkt des Ergehens des Beschwerdebescheids sowie im Zeitraum der Wirksamkeit der Versetzung weder im neuen Dienstort Walldürn lag noch dass sie auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km von der neuen Dienststätte entfernt war. Sie befand sich deshalb nicht im Einzugsgebiet der Dienststätte. Mit Recht ist das Verwaltungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass zur Bestimmung der üblicherweise befahrenen Strecke entgegen der Auffassung der Beklagten die Länge des vom Hinweg unterschiedlichen Rückweges nicht unberücksichtigt bleiben kann. Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht auch bei dessen weiterer Überlegung, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 c BUKG mangels gegenteiliger Anhaltspunkte den Normalfall der identischen üblicherweise befahrenen Strecke sowohl für den Hinweg als auch für den Rückweg und damit nur eine einheitliche Entfernung vor Augen gehabt haben wird. Anders als das Verwaltungsgericht hält der Senat es hingegen für möglich, dass bereits der Wortlaut dieser Vorschrift es in Fällen der vorliegenden Art wegen der aus ihm hervorgehenden "Blickrichtung" von der Dienststätte in Richtung Wohnung eher nahe legt, allein auf die üblicherweise befahrene Strecke für den Rückweg und nicht für den Hinweg abzustellen (vgl. zur "Blickrichtung" Meyer/Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Stand Juni 1998, § 3 BUKG, RdNrn. 44 und 50). Wäre diese Betrachtung allein entscheidend, würde sie wegen der unstreitig über 30 km betragenden Länge des Rückweges zum Erfolg der Klage führen. Es kann aber offen bleiben, ob der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 1 c BUKG für die Fälle der beim Hin- und Rückweg voneinander abweichenden Wegstreckenlängen in diesem Sinne derart eindeutig ist, dass er eine andere Auslegung nicht mehr zulässt, oder ob weitere Auslegungen nach den anerkannten Methoden zulässig oder gar geboten sind. Denn auch die vom Verwaltungsgericht über die Wortlautinterpretation hinaus zu Recht als naheliegend vorgenommene Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 c BUKG nach dem Sinn und Zweck dieser Norm führt in diesen Fällen dazu, entgegen der Auffassung der Beklagten nicht lediglich die Länge des Hinweges, für die weder Wortlaut noch Sinn und Zweck einen Anhalt geben, sondern die mittlere Wegstreckenlänge des unterschiedlichen Hin- und Rückweges zu Grunde zu legen. Auch diese Handhabung hat, da die mittlere Entfernung unstreitig über 30 km beträgt, hier die Begründetheit der Klage zur Folge. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, besteht der Sinn und Zweck des § 3 Abs. 1 Nr. 1 c BUKG darin, diejenigen Beamten oder Soldaten, die im näheren Umkreis ihrer Dienststätte wohnen und deshalb erfahrungsgemäß ein tägliches Pendeln der Verlegung ihres Wohnsitzes an den Dienstort vorziehen, also regelmäßig nicht umzugswillig sind, von vornherein von der Gewährung von Umzugskostenvergütung oder einem darauf beruhenden Trennungsgeld auszuschließen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.08.1975 - 2 A 26/75 - zu § 2 Abs. 6 BUKG a.F.). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Beamte oder Soldaten vielfach nicht am Dienstort, sondern außerhalb wohnen und die Entfernung zum Dienstort bzw. zur Dienststätte mit öffentlichen oder privaten Verkehrsmitteln zurücklegen. Wenn sonach bei den heutigen Verhältnissen die Fahrt zur und von der Dienststätte im Rahmen eines bestimmten Einzugsgebietes des Dienstortes bzw. der Dienststätte allgemein üblich ist, kann dem Beamten die Inkaufnahme solcher Fahrten gegebenenfalls auch zugemutet werden, ohne dass er seinen Dienstherren auf Gewährung von Trennungsgeld oder im Falle eines Umzuges auf Umzugskostenvergütung in Anspruch nehmen kann (vgl. dazu bereits das Urteil des Senats vom 23.09.1980 - IV 1771/77 - zu § 2 Abs. 7 LUKG). Diese zumutbare Entfernung für ein tägliches Pendeln zwischen der Wohnung und der Dienststätte wurde in § 3 Abs. 1 Nr. 1 c BUKG mit weniger als 30 km gesetzlich festgelegt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht daraus den Schluss gezogen, dass es für den gesetzlichen Begriff des Einzugsgebietes nach Sinn und Zweck der Norm auf die beim Pendeln täglich zurückzulegenden Wegstrecken und damit bei unterschiedlichen Längen für die Hin- und Rückfahrt zur Bestimmung der 30 km-Grenze auf die mittlere Wegstreckenlänge entscheidend ankommt. Die von der Beklagten allein für richtig gehaltene Berücksichtigung des Hinweges von der Wohnung zur Dienststätte könnte in einzelnen Fällen zu Ungleichbehandlungen führen, die mit dem dargestellten Sinn und Zweck der Regelung nicht vereinbar wären. Dies könnte im übrigen auch für die alleinige Berücksichtigung des Rückweges gelten. Wegen der Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat insoweit ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts Bezug (vgl. S. 11 1. Abs. des amtlichen Urteilsabdrucks, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Die sonstigen anerkannten Auslegungsmethoden wie der systematische Zusammenhang, in dem die Vorschrift steht, und ihre aus der amtlichen Begründung hervorgehende Entstehungsgeschichte (vgl. Kopicki/Irlenbusch, Umzugskostenrecht des Bundes, Band I, § 3 BUKG, Stand Mai 1995) tragen zur Bestimmung des Einzugsgebiets nichts bei. Soweit Ziff. 3.1.4 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesumzugskostengesetz - BUKG-VwV vom 02.01.1991 (VMBl. 1991, S. 55) mit der Formulierung, bei der Berechnung der 30 km-Grenze sei die kürzeste üblicherweise befahrene Strecke "von der Wohnung zur Dienststätte" zugrunde zu legen, für die alleinige Berücksichtigung des Hinwegs von der Wohnung zur Dienststätte sprechen sollte (so ohne Begründung Kopicki/Irlenbusch, a.a.O., Band I, § 3 BUKG RdNr. 33), folgt dem auch der beschließende Senat aus den vorstehenden Gründen in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht nicht. Der von der Beklagten vorgelegte Erlass des Bundesministers der Verteidigung vom 16.03.1976 stellte zwar hinsichtlich der früheren, durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 c BUKG n.F. ersetzten Regelung des § 2 Abs. 6 Satz 2 BUKG a.F., wonach die Wohnungen zum Einzugsgebiet eines inländischen Dienstortes gehörten, die nicht mehr als 20 km von der Gemeindegrenze des Dienstortes entfernt lagen, allein auf die Entfernung von der betreffenden Wohnung zur Gemeindegrenze des Dienstortes ab und hielt es für unerheblich, wenn in Ausnahmefällen der Rückweg mehr als 20 km betrug. Dieser Erlass ist aber wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Gesetzesänderung und der Geltung der neuen Verwaltungsvorschriften vom 02.01.1991 nicht mehr anwendbar. Die gleichwohl nach dem Vorbringen der Beklagten bereits früher darauf und nunmehr auf die neuen Verwaltungsvorschriften vom 02.01.1991 gestützte langjährige unveränderte Verwaltungspraxis, in Fällen der vorliegenden Art allein die Länge des Hinweges zugrunde zu legen, vermag keine die Auslegung des nunmehr geltenden § 3 Abs. 1 Nr. 1 c BUKG bindende Wirkung zu entfalten. Denn bei diesen Verwaltungsvorschriften handelt es sich, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, um norminterpretierende Richtlinien, die lediglich die Meinung der Verwaltung zur Auslegung von Rechtsbegriffen und daher eine Rechtsauffassung darstellen, an die das jeweils erkennende Gericht wegen des Fehlens der Rechtsnormqualität dieser Richtlinien nicht gebunden ist.
Nach diesen Maßstäben lag die Wohnung des Klägers auf einer üblicherweise befahrenen Strecke bei der nach allem gebotenen Berücksichtigung entweder allein des Rückweges oder der mittleren Länge des Hin- und Rückweges jeweils mehr als 30 km von der neuen Dienststätte entfernt und damit außerhalb des Einzugsgebietes im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 c BUKG. Wegen der Einzelheiten der Feststellung der Entfernungen, die von den Beteiligten auch im Berufungsverfahren nicht angegriffen wurde und gegen deren Richtigkeit auch der Senat keine Bedenken hat, wird wiederum auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts Bezug genommen (vgl. S. 11 unten und S. 12 des amtlichen Urteilsabdrucks, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Ende der Entscheidung
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