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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 20.10.2006
Aktenzeichen: 4 S 2275/0
Rechtsgebiete: LBG
Vorschriften:
LBG § 153g Abs. 3 Nr. 4 |
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Freistellungsjahr
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg am 20. Oktober 2006
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. September 2005 - 17 K 3738/04 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von ihm genannte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004, BVerfGE 110, 77, 83). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Widerruf der bewilligten Teilzeitbeschäftigung zu Unrecht einen besonderen Härtefall im Sinne des § 153g Abs. 3 Nr. 4 LBG verneint, bleibt ohne Erfolg. Denn dem Kläger war die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung innerhalb des von ihm am Ende des Bewilligungszeitraumes bereits angetretenen Freistellungsjahres (vgl. § 153g Abs. 1 LBG) auch nach Auffassung des beschließenden Senats wohl zumutbar, so dass eine besondere Härte nicht angenommen werden kann. Dabei geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die bereits zu Beginn des Freistellungsjahres aufgetretene schwerwiegende Erkrankung des Klägers diesem die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht unzumutbar gemacht haben dürfte. Insoweit hat der Senat in einem vergleichbaren Zusammenhang bereits entschieden, dass kein Rechtsverstoß vorliegt, wenn der Dienstherr eine nach Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung eingetretene Erkrankung des Beamten nicht zum Anlass nimmt, den Bewilligungsbescheid aufzuheben, um den Beamten im Wege der vorzeitigen Rückkehr in den Rechtsstatus der Vollzeitbeschäftigung finanziell günstiger zu stellen. Die Bewilligung ist als Verwaltungsakt nämlich in ihrem Bestand bindend und in ihrem rechtlichen Gehalt von der gesundheitlichen Lage des Beamten und deren Entwicklung unabhängig, auch wenn der Beamte den Antrag auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung zunächst im Blick auf seine - anfangs möglicherweise noch gute - gesundheitliche Verfassung gestellt haben mag (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.1993 - 4 S 2777/92 -). Eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung einer Teilzeitbeschäftigung dürfte hingegen insbesondere bei plötzlich auftretenden finanziellen Notlagen und bei schwerwiegenden persönlichen Veränderungen in Betracht kommen. Dabei hängt die Beantwortung der Frage, ob einem Beamten die Fortsetzung einer begonnenen Teilzeitbeschäftigung noch zuzumuten ist, von einer umfassenden Güterabwägung zwischen den Interessen des betroffenen Beamten und denen des Dienstherrn ab, wobei die konkrete Situation des Beamten bei Beginn der Teilzeitbeschäftigung sowie die Entwicklung dieser Situation und der bei der Bewilligung maßgeblichen Rahmenbedingungen eine bedeutsame Rolle spielen dürften (vgl. Bauschke, in: GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Bd. I, § 72a BBG, RdNr. 22). Dies könnte bedeuten, dass auch die Entwicklung der gesundheitlichen Verfassung des Beamten während der Dauer einer nach § 153g LBG bewilligten Teilzeitbeschäftigung bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ihrer Fortsetzung an sich berücksichtigungsfähig ist. Insoweit vermag der Senat aber nichts gegen die Erwägung des Beklagten in seinem Widerspruchsbescheid vom 16.08.2004 zu erinnern, dass einerseits längerfristige Erkrankungen des Beamten während der dem Freistellungsjahr vorangehenden Beschäftigungsphase mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelungen in den Risikobereich des Dienstherrn fallen und deshalb nicht zu einem Widerruf der Bewilligung für den gesamten Bewilligungszeitraum führen können, dass hingegen andererseits entsprechende Erkrankungen während der Freistellungsphase im Risikobereich des Beamten verbleiben und daher zumindest regelmäßig einen Widerruf der Bewilligung nicht rechtfertigen können.
Sollte danach ausnahmsweise in Fällen der vorliegenden Art unter besonderen Umständen bei schwerwiegenden Erkrankungen die Zumutbarkeit der Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung zu verneinen sein, hätte der Kläger jedenfalls keine konkreten Umstände dargelegt, aus denen sich ergeben könnte, inwieweit er das von ihm begonnene Freistellungsjahr nicht dem Zweck des § 153g LBG entsprechend nach seinen individuellen Vorstellungen hätte nutzen können. Insoweit dürfte freilich auch die Erwägung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung sein, dass die Teilzeitbeschäftigung nach § 153g LBG nicht - wie in den Fällen der §§ 153c und 153e BG - zu einem genau bestimmten Zweck bewilligt wird, der durch eine längere Erkrankung im Freistellungsjahr nicht hätte erfüllt werden können.
Soweit der Kläger ferner vorträgt, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts müsse die bei ihm aufgetretene schwerwiegende Erkrankung als ein den Widerruf der Bewilligung gebietender "Störfall" im Sinne des - das sog. Vorgriffsstundenmodell in der Schulverwaltung betreffenden - Beschlusses des Senats vom 09.10.1998 - 4 S 425/98 - (ESVGH 49, 81 = VBlBW 1999, 70 = ZBR 1999, 233) angesehen werden, führt auch dies nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Denn der Kläger legt bereits nicht dar, weshalb seine Erkrankung zu einer Situation geführt habe, die derjenigen vergleichbar sei, welche der genannten Entscheidung des Senats vom 09.10.1998 zugrunde lag. Insbesondere hat der Kläger - anders als die von "Störfällen" betroffenen Beamten in dieser Entscheidung - keine Einbußen an Besoldung und Versorgung erlitten, weil er während des Freistellungsjahres erkrankt war.
Schließlich wird die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe unmittelbar aus dem Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 98 LBG, Art. 33 Abs. 5 GG) keinen Anspruch auf Widerruf der ihm bewilligten Teilzeitbeschäftigung, durch das Antragsvorbringen nicht ernstlich in Frage gestellt. Auch insoweit fehlt es an schlüssigen substantiierten Darlegungen, die geeignet wären, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel zu ziehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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