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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 27.11.2008
Aktenzeichen: 4 S 2332/08
Rechtsgebiete: VwGO, LDSG, StPO, EGGVG, BZRG


Vorschriften:

VwGO § 52 Nr. 4 Satz 1
LDSG § 3 Abs. 1
StPO § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Alt.
StPO § 474 Abs. 3
EGGVG § 13 Abs. 1 Nr. 2
BZRG § 51 Abs. 1
BZRG § 53 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

4 S 2332/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Einstellung

hier: Antrag nach § 123 VwGO

hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 27. November 2008

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. August 2008 - 3 K 1886/08 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragsgegners gegen den die begehrte einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO erlassenden Beschluss ist begründet.

Dies folgt allerdings nicht schon aus dem zutreffenden Hinweis des Antragsgegners auf die fehlende örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Stuttgart. Gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist u.a. für alle Klagen, die sich auf die Entstehung eines Beamtenverhältnisses beziehen, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Der Begriff der "Entstehung eines Beamtenverhältnisses" ist dabei weit zu verstehen. Umfasst sind nicht nur der unmittelbare Bereich der beamtenrechtlichen Ernennung, sondern auch Verfahren im Zusammenhang mit der Anstellungsprüfung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 52 RdNr. 16). Die streitgenständliche Verneinung der charakterlichen Eignung des Antragstellers im Zuge der Überprüfung seiner Angaben im Bewerbungsbogen des Antragsgegners ist der erste Teil eines mehrstufigen Auswahlverfahrens, an dem der Antragsteller weiterhin teilnehmen möchte und an dessen Ende die begehrte Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst unter Ernennung zum Beamten auf Widerruf (§ 7 Abs. 1 Nr. 4a LBG) stehen kann. Da der Antragsteller gemäß § 7 Abs. 1 BGB seinen Wohnsitz in W. hat, wäre für die Klage und damit auch für das vorläufige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO das Verwaltungsgericht Sigmaringen örtlich zuständig. Nach der auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Regelung des § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. der entsprechenden Anwendung von § 17a Abs. 5 GVG prüft der Senat im Rahmen der Beschwerde gegen die erstinstanzliche (Sach-)Entscheidung allerdings nicht, ob das Verwaltungsgericht örtlich zuständig (gewesen) ist. Auch eine - bei erstinstanzlicher Rüge des Antragsgegners geboten gewesene - Vorabfeststellung der örtlichen Zuständigkeit durch das Verwaltungsgericht nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 3 GVG wäre nach § 83 Satz 2 VwGO nicht anfechtbar gewesen.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller am Auswahlverfahren für die Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst vorläufig teilnehmen zu lassen und ihn zum nächstmöglichen Termin zum Einstellungstest zu laden, zu Unrecht stattgegeben. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller einen dahingehenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller nicht am weiteren Auswahlverfahren teilnehmen zu lassen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die angestrebte weitere Teilnahme am Auswahlverfahren zielt im Ergebnis auf die Ernennung des Antragstellers zum Beamten auf Widerruf (§§ 7 Abs. 1 Nr. 4a, 9 Nr. 1 LBG) ab. Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers liegt im pflichtgemäßen Ermessen des (künftigen) Dienstherrn. Die im Rahmen dieser Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.1983 - 2 C 11.82 -, BVerwGE 68, 109, vom 07.05.1981 - BVerwG 2 C 42.79 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 19; Senatsbeschluss vom 07.05.2003 - 4 S 2224/01 -, NVwZ-RR 2004, 199). Zur Ablehnung der Einstellung genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn daran, ob der Beamte die - auch charakterliche - Eignung besitzt, die für die Ernennung notwendig ist. Danach ist die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller nicht weiter am Auswahlverfahren teilnehmen zu lassen, nicht zu beanstanden.

Bei der angestrebten Einstellung als Polizeibeamter in den mittleren Polizeivollzugsdienst darf der Antragsgegner die Fähigkeit und innere Bereitschaft des Bewerbers voraussetzen, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (BVerfG, Beschluss vom 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93 -, BVerfGE 92, 140). Hieran hegt der Antragsgegner beim Antragsteller berechtigte Zweifel. Dieser hat sich am 28.08.2006, nachdem er mit seinem Auto auf dem Gelände einer Tankstelle auf ein dort abgestelltes Fahrzeug aufgefahren war, unerlaubt vom Unfallort entfernt. Dabei handelt es sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht um eine nur "leichte jugendliche Verfehlung", weil er - aus jugendlicher Unerfahrenheit - davon ausgegangen sei, durch das Auffahren sei kein Schaden entstanden. Nach den unbestrittenen Angaben des Antragsgegners zeigt die Videoaufzeichnung der Tankstelle, dass der Antragsteller nach dem Auffahren sein Auto nicht verlassen hat, um zu prüfen, ob ein und welcher Schaden an dem anderen Fahrzeug entstanden ist. Er ist, ohne auszusteigen, weggefahren, obwohl er den Unfall bemerkt hatte. Bei diesem Sachverhalt begegnet die Wertung des Antragsgegners keinen Bedenken, das Verhalten des Antragstellers begründe - auch nach Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nach § 153 Abs. 1 StPO - Zweifel, dass dieser zu einem verantwortungsbewussten und korrekten Verhalten auch dann in der Lage sei, wenn es für ihn unangenehm werde. Die Verfehlung liegt auch mit ca. eineinhalb Jahren nicht zeitlich derart weit zurück, dass dem Antragsgegner ein Abstellen hierauf verwehrt gewesen wäre. Der Antragsteller kann die danach berechtigterweise angenommenen Zweifel an seiner charakterlichen Eignung nicht durch Verweis auf besondere Leistungen in der Zeit seines Wehrdienstes kompensieren.

Die Kenntniserlangung von der dem Antragsteller vorgehaltenen "Unfallflucht" und deren Verwertung durch den Antragsgegner zu Lasten des Antragstellers begegnen - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - keinen rechtlichen Bedenken.

Der Antragsgegner durfte den Antragsteller im Bewerbungsbogen (zu den "persönlichen Verhältnissen") sowohl danach fragen, ob er jemals als Beschuldigter in ein staatsanwaltschaftliches bzw. gerichtliches oder Jugendgerichtsverfahren verwickelt war, als auch danach, ob ihm die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen oder ein Fahrverbot erteilt wurde. Die Erhebung derartiger personenbezogener Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 LDSG wird durch § 113 Abs. 4 Satz 1 LBG geregelt. Danach darf der Dienstherr personenbezogene Daten u.a. über Bewerber nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Vorliegend ist die erwähnte Befragung des Antragstellers im Hinblick auf die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf erforderlich. Dabei setzt die Erforderlichkeit sachliche Gründe von erheblichem Gewicht voraus. Sie lässt sich nur im Einzelfall für das jeweils angestrebte Beamtenverhältnis und dessen konkrete Anforderungen festlegen. Die Verhinderung sowie Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Eigene Verstöße in diesem Bereich sind grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu begründen. Mithin durfte der Antragsgegner nach entsprechenden Verstößen des Antragstellers fragen. Dies umfasst auch Verstöße, die nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt haben, sondern bei denen das (Ermittlungs-)Verfahren - wie hier - eingestellt wurde (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.09.2007 - 2 M 159/07 -, Juris).

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts führte die Gestaltung des Bewerbungsbogens durch den Antragsgegner nicht dazu, dass der Antragsteller auf eine Art und Weise zur Offenlegung der von ihm mitgeteilten Tatsachen genötigt worden wäre, die seine Entscheidungsfreiheit in rechtlich unzulässiger Form beeinflusst hätte. Zum einen hat der Antragsteller dies selbst nicht behauptet. Zum anderen ergibt sich dies weder aus der Art der - wie ausgeführt zulässigen - Fragestellung noch aus der Zustimmung des Antragsteller zur Datenabfrage. Der Antragsgegner durfte zur Überprüfung der Angaben des Antragstellers dessen Einverständnis zur Datenerhebung einholen.

Rechtsgrundlage für die erfolgte Akteneinsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte ist § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Alt., Abs. 3 StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 2 EGGVG. Gemäß § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Alt. StPO sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen. Die Regelung verweist damit auch auf die §§ 12 ff. EGGVG (Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 474 RdNr. 6, Pfeiffer, StPO, 5. Auflage, § 474 RdNr. 3, Franke in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage, § 474 RdNr. 3). Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 EGGVG gelten die §§ 12 bis 22 EGGVG für die Übermittlung personenbezogener Daten von Amts wegen durch Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften an öffentliche Stellen eines Landes für andere Zwecke als die des Verfahrens, für die die Daten erhoben worden sind. Mithin sind diese Regelungen auch für die Übermittlung der zur Strafverfolgung erhobenen Daten im Rahmen eines beamtenrechtlichen Einstellungsverfahrens zum Polizeivollzugsdienst einschlägig. § 13 Abs. 1 Nr. 2 EGGVG erlaubt u.a. Staatsanwaltschaften die Übermittlung personenbezogener Daten zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben, wenn der Betroffene eingewilligt hat. Zu den Aufgaben des Antragsgegners zählt - wie dargelegt - die Prüfung der charakterlichen Eignung von Bewerbern für den Polizeivollzugsdienst; hierfür ist auch der Aspekt maßgeblich, ob der einzelne Bewerber selbst bereits mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist. Die nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 EGGVG tatbestandlich vorausgesetzte Einwilligung des Betroffenen zur Datenübermittlung ist hier gegeben. Sie bedarf keiner besonderen Form (Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 13 EGGVG RdNr. 2, Schoreit in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage, § 13 EGGVG RdNr. 4). Damit genügte die im Bewerbungsbogen vom Antragsteller unterzeichnete persönliche Erklärung, er erteile dem Bereitschaftspolizeipräsidium Baden-Württemberg seine Zustimmung zur Akteneinsicht für staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten. Nach § 474 Abs. 3 StPO kann unter den Voraussetzungen von Absatz 2 nicht nur Auskunft aus den Akten, sondern auch Akteneinsicht gewährt werden, wenn u.a. die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Auch diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Bei der Prüfung der charakterlichen Eignung kommt es nicht auf eine bestimmte Einzelinformation an, maßgeblich sind vielmehr das tatsächliche strafrechtlich relevante Verhalten des Bewerbers sowie dessen Einlassung im Ermittlungsverfahren. Mithin war es zulässig, dass der Antragsgegner die Staatsanwaltschaft T. um Übersendung der Akten zur Einsichtnahme gebeten hat, um prüfen zu können, ob der Antragsteller mit Blick auf den strafrechtsrelevanten Sachverhalt die beamtenrechtliche Einstellungsvoraussetzung der charakterlichen Eignung besitzt. Eine andere Beurteilung folgt - entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts - nicht aus § 125c Abs. 3 i.Vm. Abs. 2 Nr. 2 BRRG, der eine Regelung zu "Übermittlungen bei Strafverfahren gegen Beamte" enthält, wonach Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen (nur) übermittelt werden sollen, wenn die Kenntnis der Daten auf Grund der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Diese Regelung begründet keine Übermittlungssperre für anderweitige beamtenrechtlich relevante Verwendungszwecke, soweit die Datenübermittlung - wie hier - auf einer anderen gesetzlichen Grundlage zulässig ist.

Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, es sei nicht rechtmäßig, wenn der Antragsgegner durch Auskünfte aus dem polizeilichen Informationssystem Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller erlangt habe, bedarf dies keiner Entscheidung. Zum einen ergibt sich aus dem vom Einstellungsberater F. unterzeichneten Vermerk in dem entsprechenden Feld des Bewerbungsbogens, dass das Polizeiauskunftssystem POLAS nach Abfrage vom 28.11.2007 keine Eintragungen über den Antragsteller ("kein Bestand") enthielt. Zum anderen durfte der Antragsgegner den Antragsteller - wie dargelegt - im Bewerbungsbogen nach früheren Ermittlungsverfahren fragen; auf diese zulässige Frage hat der Antragsteller mit seinen Angaben den Antragsgegner über das - eingestellte - Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Kenntnis gesetzt. Ein - unterstellter - Eintrag in POLAS wäre also insoweit für eine Kenntniserlangung durch den Antragsgegner auch nicht ursächlich gewesen.

Der Antragsgegner durfte die - durch Akteneinsicht bestätigten - Angaben des Antragstellers über das nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellte Ermittlungsverfahren für seine ablehnende Entscheidung auch verwerten. Es greift weder das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG in einer unter Umständen entsprechenden Anwendung noch bedurfte es einer Belehrung über Offenbarungspflichten des Antragstellers im Sinn von § 53 Abs. 2 BZRG. Beide Regelungen setzen nach ihrem eindeutigen Wortlaut eine "Verurteilung" voraus. Es verbietet sich eine erweiterte Auslegung dieser Vorschriften auf jene Fälle, in denen eine Verurteilung nicht erfolgt ist. Zweck dieser Regelungen ist es, den Verurteilten vom Strafmakel zu befreien und dadurch seine Resozialisierung zu fördern. Dieser Normzweck greift nicht, wenn eine Verurteilung nicht stattgefunden hat. Ein Verwertungsverbot - auch in analoger Anwendung der Regelungen - ist daher zu verneinen, wenn das maßgebliche Verfahren, wie vorliegend, durch Einstellung geendet hatte (BVerwG, Beschlüsse vom 28.04.1998 - 3 B 174.97 -, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 101, vom 03.12.1973 - I D 62.73 -, NJW 1974, 286; BGH, Beschluss vom 08.03.2005 - 4 StR 569/04 -, NStZ 2005, 397, Urteile vom 19.07.1972 - 3 StR 66/72 -, NJW 1973, 66, vom 06.12.1972 - 2 StR 499/72 -, NJW 1973, 289; OVG Bremen, Beschluss vom 19.07.1996 - 2 B 45/96 -, Juris; Götz/Tolzmann, BZRG, 4. Auflage, § 51 RdNr. 49, Rebmann/Uhlig, BZRG, § 51 RdNr. 8; Schweckendieck, NStZ 1994, 418).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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