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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 03.02.2005
Aktenzeichen: 4 S 2398/04
Rechtsgebiete: LBG


Vorschriften:

LBG § 36 Abs. 1
LBG § 53 Abs. 1 Satz 1
LBG § 53 Abs. 1 Satz 3
1. Die Anordnung gegenüber einem Beamten, sich einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen, verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn es keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer im psychischen Bereich liegenden Erkrankung gibt.

2. Beim Fehlen hinreichend deutlicher Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung ist der Dienstherr befugt, in eigener Verantwortung und ohne die Erhebung eines psychiatrischen Gutachtens zu prüfen, ob ein Beamter wegen seiner Persönlichkeitsstruktur mit Blick auf die Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte so erheblich und dauerhaft von dem Normalbild eines vergleichbaren Beamten abweicht, dass er zu einer ausreichenden Erfüllung seiner Dienstaufgaben auf Dauer nicht mehr in der Lage ist.

3. Zur Frage der Dienstunfähigkeit eines Schulleiters, der nach Einschätzung seines Dienstherrn zwar seine Aufgaben als Lehrer gut erfüllt, für seine Leitungsfunktion aber ungeeignet erscheint.

4. Es gehört zu den Pflichten des Dienstherrn, einen Beamten so einzusetzen, dass zwischen den Anforderungen des Amtes und der Eignung des Inhabers weitgehende Übereinstimmung besteht (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 13.05.1965, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 5).


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

4 S 2398/04

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung

hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Brockmann und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Breunig und Dr. Schütz

am 03. Februar 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. September 2004 - 2 K 651/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat auf den Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Oberschulamts vom 20.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids dieser Behörde vom 05.02.2004, mit dem die Antragstellerin aufgefordert worden ist, ihre Dienstfähigkeit durch eine amtsärztliche Untersuchung überprüfen zu lassen, zu Recht wiederhergestellt. Auch nach Auffassung des beschließenden Senats überwiegt bei der durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung das private Interesse der Antragstellerin an einem Aufschub der gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Untersuchungsanordnung das entgegenstehende öffentliche Vollzugsinteresse. Denn die angefochtene Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung, der nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Beamten und wegen der im Falle der Weigerung möglichen Disziplinarmaßnahmen die Eigenschaft eines Verwaltungsaktes zukommt (vgl. Urteil des Senats vom 15.05.1975 - IV 394/73 -, ZBR 1975, 322 und Beschluss des Senats vom 09.09.1987 - 4 S 1674/87 -, DVBl 1988, 358; ebenso OVG Berlin, Beschluss vom 21.12.2001, NVwZ-RR 2002, 762 = DÖD 2002, 175; anders BVerwG, Beschluss vom 19.06.2000, BVerwGE 111, 246, hinsichtlich der Besonderheiten bei einem Ruhestandsbeamten), wird bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die mit der Beschwerde dargelegten Gründe beschränkten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Bestand haben.

Das Verwaltungsgericht ging zutreffend davon aus, dass die angegriffene Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nach den Maßstäben des dazu ermächtigenden § 53 Abs. 1 Sätze 1 und 3 LBG zu überprüfen ist. Danach ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist (Satz 1). Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen (Satz 3). Dem Sinn und Zweck der Vorschrift entsprechend gilt dies auch dann, wenn die Behörde Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten hat.

In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass es für den Erlass einer Anordnung nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG regelmäßig ausreicht, wenn hinreichend konkrete tatsächliche Umstände vorliegen, aus denen sich Zweifel an der Dienstunfähigkeit bzw. Dienstfähigkeit eines Beamten ergeben können. Derartige Zweifel können, auch wenn ein Beamter dem Dienst nicht über längere Zeit krankheitsbedingt ferngeblieben ist, z.B. dann entstehen, wenn der Dienstherr aufgrund der nachteiligen Auswirkungen des erkennbar schlechten Gesundheitszustandes dieses Beamten auf den Dienstbetrieb den Eindruck gewinnen muss, dass der Beamte den maßgeblichen, ihm in seinem abstrakt-funktionellen Amt, nach den Gegebenheiten des Einzelfalles ausnahmsweise in seinem konkret-funktionellen Amt obliegenden Dienstpflichten (vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Band 1, § 45 LBG Nordrhein-Westfalen, RdNrn. 23, 24 m.w.N.) nicht mehr gewachsen ist. Gerade in einem derartigen Fall, in dem konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine Erkrankung vorliegen, wird die Feststellung der Dienstunfähigkeit, bei deren Vorliegen der Dienstherr gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG verpflichtet ist, den Beamten in den Ruhestand zu versetzen, regelmäßig nur aufgrund eines nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG erhobenen ärztlichen Gutachtens getroffen werden können.

Es bedarf daher als Voraussetzung einer Anordnung nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG über das Vorliegen hinreichend konkreter Umstände hinaus noch keiner Erkenntnisse darüber, ob die entstandenen Zweifel an der Dienst(un)fähigkeit eines Beamten begründet sind, denn dies soll gerade durch die Untersuchung erst festgestellt werden. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer solchen Anordnung kann sich also, wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, regelmäßig nicht darauf erstrecken, den Berechtigungsgrad der Zweifel des Dienstherrn zu ergründen; das würde die Gefahr einer Vorwegnahme des ärztlichen Untersuchungsergebnisses beinhalten. Dem Zweck der Ermächtigung des § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG entsprechend hat sich die gerichtliche Überprüfung vielmehr darauf zu beschränken, ob die Anordnung ermessensfehlerhaft, insbesondere willkürlich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.05.1984, Buchholz 237.5 § 51 LBG HE Nr. 1, und vom 17.09.1997 - 2 B 106.97 -, zitiert nach Juris).

Für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung, wie sie der Antragstellerin gegenüber getroffen worden ist, gelten allerdings wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in die private persönliche Sphäre strengere Voraussetzungen als für die Anordnung einer sonstigen ärztlichen Untersuchung (vgl. den Beschluss des Senats vom 09.09.1987 - 4 S 1674/87 -, a.a.O.). Eine derartige Anordnung entspricht nur dann der im Rahmen des Ermessens von dem Dienstherrn zu beachtenden Fürsorgepflicht (§ 98 LBG), wenn gewichtige Gründe vorliegen, d.h. wenn deutliche Anhaltspunkte für eine im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich begründete, dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Beamten sprechen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.01.1994 - 6 A 2652/92 -; Schütz/Maiwald, a.a.O., § 45 LBG Nordrhein-Westfalen, RdNrn. 55, 56). Insbesondere ist bei der vom Dienstherrn vorzunehmenden ermessenfehlerfreien Würdigung, ob in diese Richtung gehende hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt zu beachten.

Nach diesen Maßstäben waren zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids vom 05.02.2004, wie bereits das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zutreffend ausgeführt hat, aller Wahrscheinlichkeit nach keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte für eine dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit der Antragstellerin erkennbar, so dass es bereits an der im Rahmen der Verhältnismäßigkeit vorauszusetzenden Erforderlichkeit und Geeignetheit der angeordneten amtsärztlichen Untersuchung fehlte.

In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht entnimmt auch der Senat den Ausführungen des Oberschulamts im Widerspruchsbescheid, dass die Behörde eine im geistig-seelischen Bereich liegende Erkrankung und damit eine entsprechende "Schwäche der geistigen Kräfte" der Antragstellerin im Sinne des § 53 Abs. 1 Sätze 1 und 3 LBG für möglich hielt. Das bedeutet, dass die streitige amtsärztliche Untersuchung sich nicht auf eine körperliche Untersuchung beschränken, sondern im Wesentlichen die Überprüfung psychisch-mentaler Ursachen der beanstandeten "Verhaltensauffälligkeiten" der Antragstellerin zum Gegenstand haben soll, um aufgrund der so ermittelten Tatsachen feststellen zu können, ob die der Antragstellerin als Rektorin einer Grund- und Hauptschule im Umgang mit Schülern, Eltern, Kollegen und der Schulaufsichtsbehörde vorgehaltenen erheblichen Defizite an Wahrnehmungs-, Einsichts- und Kommunikationsfähigkeit krankhafter Natur sind. Für das Vorliegen einer derartigen im psychischen Bereich liegenden Erkrankung der Antragstellerin gibt es jedoch auch auf der Grundlage des maßgeblichen Beschwerdevorbringens des Antragsgegners keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte. Die angefochtene Anordnung einer dahingehenden amtsärztlichen Untersuchung erweist sich deshalb als offensichtlich weder erforderlich noch geeignet und verstößt deshalb gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im Widerspruchsbescheid vom 05.02.2004 weist der Antragsgegner zwar zutreffend darauf hin, dass die dem § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG zugrunde liegende Dienstunfähigkeit nicht voraussetze, dass der Begriff "Schwäche der geistigen Kräfte" auf entsprechende Krankheiten beschränkt sei, sondern dass Dienstunfähigkeit auch ausgelöst werden könne durch eine dadurch bedingte Minderung der geistigen Beweglichkeit, ein Nachlassen der nervlichen oder seelischen Belastbarkeit oder, wofür es bei der Antragstellerin Anhaltspunkte gebe, einen in der Persönlichkeit liegenden Mangel an Selbstbeherrschung, Einsichts-, Kooperations- und Kompromissfähigkeit. Mit seinem Beschwerdevorbringen führt der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die der Antragstellerin erteilte dienstliche Beurteilung vom 13.10.2004 weiter aus, das Verhalten der Antragstellerin als Schulleiterin gegenüber ihren Vorgesetzten sei meistens nicht angemessen und lasse den gebotenen Respekt vermissen, im Umgang mit Eltern und Lehrern träten aufgrund emotionaler Äußerungen häufig Missstimmungen und Konflikte auf und die Antragstellerin habe Schwierigkeiten, einen von ihrer Umgebung akzeptierten kooperativen Führungsstil ohne Verletzungen ihrer Mitarbeiter zu verwirklichen. Auch wenn diese Erkenntnisse des Antragsgegners zutreffen sollten, was nach Lage der Akten möglich erscheint, und es deshalb eine durch die Persönlichkeit der Antragstellerin bedingte Minderung ihrer Wahrnehmungs-, Einsichts- und Kommunikationsfähigkeit geben sollte, die Zweifel an ihrer Befähigung als Schulleiterin hervorrufen würde, so lägen darin aber noch keine deutlichen Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung der Antragstellerin, die allein die Erforderlichkeit einer darauf bezogenen amtsärztlichen Untersuchung begründen könnten.

Es ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt, dass eine zur Dienstunfähigkeit im jeweiligen Amt führende "Schwäche der geistigen Kräfte" eines Beamten im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG bereits vorliegen kann, wenn er wegen seiner geistig-seelischen Konstitution schon unterhalb der Schwelle einer psychischen Erkrankung nicht mehr im Stande ist, seine Pflicht zur harmonischen Zusammenarbeit mit den übrigen Bediensteten, seinen Vorgesetzten, oder - im Falle eines Lehrers oder Schulleiters - mit den Eltern zu erfüllen und dadurch den notwendigen Verwaltungsablauf erheblich beeinträchtigt. Zur Erfüllung des Begriffs der Dienstunfähigkeit reicht es aus, wenn die geistig-seelische Verfassung des Beamten mit Blick auf die Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte bedeutende und dauernde Abweichungen vom Normalbild eines in dieser Hinsicht tauglichen Beamten aufweist. Dabei ist diese Abweichung nicht an dem Normalbild eines im medizinischen Sinne gesunden Menschen zu messen, sondern an der Verfassung eines vergleichbaren und durchschnittlichen, zur Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte tauglichen Amtsinhabers, hier also einer Rektorin an einer Grund- und Hauptschule (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 01.07.1985 - 4 S 979/85 - und vom 23.06.1988 - 4 S 1640/88 -). Es ist daher, wovon der Antragsgegner wohl auch ausgeht, maßgebend, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution und seines Verhaltens, ohne dass eine Erkrankung im engeren Sinne vorliegen muss, zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Aus diesem Grund stellt die ärztliche Begutachtung nicht das einzige und allein ausschlaggebende Beweismittel für die Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997, BVerwGE 105, 267 = DÖV 1998, 208 = DVBl. 1998, 201). Der vom Antragsgegner angenommenen Möglichkeit der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin steht folglich nicht entgegen, dass Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung im medizinischen Sinne bei ihr bisher nicht ersichtlich waren. Vielmehr ist der Dienstherr befugt, in eigener Verantwortung und ohne die Erhebung eines psychiatrischen Gutachtens zu prüfen, ob die Antragstellerin wegen ihrer psychisch-mentalen Persönlichkeitsstruktur mit Blick auf die Erfüllung ihrer amtsgemäßen Dienstgeschäfte so erheblich und dauerhaft von dem Normalbild einer Rektorin an einer Grund- und Hauptschule abweicht, dass sie zu einer ausreichenden Erfüllung ihrer Dienstaufgaben auf Dauer nicht mehr in der Lage ist (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 01.07.1985 - 4 S 979/85 - und vom 23.06.1988 - 4 S 1640/88 -).

Aus dem Beschwerdevorbringen des Antragsgegners geht freilich hervor, dass die von ihm festgestellten Unzulänglichkeiten der Antragstellerin bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Tätigkeit im Wesentlichen die Leitungsfunktion als Rektorin betreffen. Das ergibt sich insbesondere aus der mit der Beschwerde vorgelegten dienstlichen Beurteilung vom 13.10.2004. Nach der darin enthaltenen Leistungsbeurteilung erteilt die Antragstellerin einen fachlich gründlich vorbereiteten Unterricht, den sie der permanenten Überprüfung anhand der aktuellen pädagogischen Diskussion unterzieht und entsprechend weiterentwickelt, sie zeigt danach ein hervorragendes Fachwissen, das sie zielgerecht anwendet, sie setzt ihre Unterrichtsplanung didaktisch geschickt um und sie begegnet den Kindern geschickt, freundlich und einfühlsam. Hingegen wird ihr Verhalten als Schulleiterin gegenüber Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Eltern deutlich kritisiert, insbesondere sei es ihr noch nicht gelungen, einen kooperativen Führungsstil so umzusetzen, dass die wichtigen Grundprinzipien einer zeitgemäßen Mitarbeiterführung und Schulleitung erfüllt werden. Auf der Grundlage dieser Einschätzung erscheint es dem Senat fraglich, ob es im vorliegenden Fall anstelle der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin nicht vielmehr um ihre Eignung auf einer Führungsposition als Rektorin geht. Da sie in dem ebenfalls zu ihrem Amt gehörenden Aufgabenbereich als Lehrerin offenbar gute Leistungen gezeigt hat, wird sich die Frage, sie wegen einer ihren gesamten Aufgabenbereich erfassenden Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, mangels Vorliegens dieser Voraussetzungen möglicherweise gar nicht stellen. Vielmehr könnte eher zu erwägen sein, sie gemäß § 36 Abs. 1 LBG wegen eines dienstlichen Bedürfnisses in ein ihrer Eignung entsprechendes anderes Amt zu versetzen (zum dienstlichen Bedürfnis, den Beamten seiner Eignung entsprechend einzusetzen, vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2001, RdNrn. 95, 98). Dabei ist die Feststellung der Eignung eines Beamten eine Aufgabe des Dienstherrn, die er selbst erfüllen muss. Es gehört nämlich zu den grundsätzlichen Pflichten des Dienstherrn, einen Beamten so einzusetzen, dass zwischen den Anforderungen des Amtes und der Eignung des Inhabers weitgehende Übereinstimmung besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.1965, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 5 = DÖD 1965, 177). Davon abgesehen sieht § 53 Abs. 3 LBG ebenfalls die Möglichkeit vor, im Falle einer Entscheidung über die Dienstunfähigkeit von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand abzusehen, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Dass derartige Überlegungen weder in die Untersuchungsanordnung noch in den Prozessvortrag des Antragsgegners Eingang gefunden haben, bestätigt den Befund, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht die hinreichende Beachtung gefunden hat.

Nach allem erweist sich die angefochtene Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung der Antragstellerin aller Wahrscheinlichkeit nach zur Feststellung der Dienstunfähigkeit als nicht erforderlich und nicht geeignet, denn die von dem Antragsgegner wahrgenommenen Verhaltensauffälligkeiten der Antragstellerin, wie sie nunmehr in der neuesten dienstlichen Beurteilung beschrieben und zum Gegenstand des Beschwerdevorbringens gemacht worden sind, geben, wie vorstehend ausgeführt, keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte für eine dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Erkrankung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 und 72 Nr. 1 GKG n.F. (Hälfte des Hauptsachestreitwerts von 5.000.-- EUR).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 bs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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