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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 02.04.2009
Aktenzeichen: 4 S 2477/08
Rechtsgebiete: GG, EGRL 00/78, BeamtVG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 3 Satz 2
EGRL 00/78
BeamtVG § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
Der Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG bei Versetzung eines (schwer-)behinderten Beamten in den Ruhestand wegen nicht dienstunfallbedingter Dienstunfähigkeit steht in Einklang mit höherrangigem (Verfassungs-)Recht.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

4 S 2477/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Versorgungsabschlag u.a.

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 02. April 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2008 - 3 K 3951/07 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 2.759,28 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den dargelegten - und somit nach 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen - Gründen die Zulassung der Berufung nicht.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 <nF> VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124a RdNr. 49 m.w.N.). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.

Das Verwaltungsgericht hat den Hauptantrag der Klägerin auf Verpflichtung des Beklagten, ihre Versorgungsbezüge unter anderem unter Beachtung des Arbeitsverhältnisses vom 01.03.1987 bis 30.06.1992 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen, abgewiesen: Es sei nicht möglich, dieses privatrechtliche Arbeitsverhältnis der Klägerin als Fachlehrerin im Angestelltenverhältnis bei der Landespolizeifachschule G. als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Die Klägerin habe zwar in der mündlichen Verhandlung ihren Berufsweg und eine aus ihrer Sicht bruchlose Kontinuität von Pädagogikstudium über die Tätigkeit als Fachlehrerin zur Verbeamtung als Sonderschullehrerin dargelegt. Sie habe aber zugestehen müssen, dass ihre Übernahme ins Beamtenverhältnis nicht wegen der früheren Tätigkeit bei der Landespolizeifachschule erfolgt sei, sondern wegen des Bedarfs an Sonderschullehrern. Der Widerspruchsbescheid sehe auch aus diesem Grund zu Recht in dem früheren Arbeitsverhältnis keine im Sinn von § 10 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG für die Beamtenlaufbahn förderliche Tätigkeit.

Dem hält die Klägerin entgegen, dass sie bereits mit ihrem Widerspruch darauf hingewiesen habe, dass sie bei der Landespolizeifachschule Polizeimeisteranwärtern Unterricht erteilt habe, damit die mittlere Reife habe erworben werden können. Dabei sei nach der Lehrplänen der öffentlichen Schulen unterrichtet worden. Die Prüfungen seien vergleichbar und die erworbenen Abschlüsse seien anerkannt worden. Dass Berufserfahrung bei der Einstellung in den Schuldienst förderlich sei, auch bei der Übernahme in das Lehramt an Sonderschulen, könne jedenfalls dann, wenn weniger Stellen als Bewerber vorhanden seien, kaum geleugnet werden. Dass darüber hinaus die erforderliche Lehrtätigkeit nicht in jeder Hinsicht der mit den Dienstaufgaben einer Sonderschullehrerin verbundenen Wertigkeit entsprechen müsse, ergebe sich aus der Sonderschullehrerprüfungsordnung I aus dem Jahr 1981, denn zur Prüfung würden dort gerade auch Bewerber zugelassen, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bestanden hätten.

Damit kann die Klägerin nicht durchdringen. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (i.d.F. der Bekanntmachung vom 16.03.1999, BGBl. I S. 322, 847, 2033 mit vorletzter Änderung durch Art. 4 des Gesetzes vom 29.07.2008, BGBl. I S. 1582) sollen als ruhegehaltfähig (auch) folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:... 2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit. Insoweit ist höchstrichterlich geklärt, dass zwischen der als ruhegehaltfähig anzuerkennenden Vordienstzeit und der späteren Berufung in das Beamtenverhältnis ein innerer funktioneller und zeitlicher Zusammenhang bestehen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.1998 - 2 C 12.97 -, NVwZ-RR 1998, 575 m.w.N.). Dass die von der Klägerin während ihrer (Lehr-)Tätigkeit an der Landespolizeifachschule erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen in diesem funktionellen Sinn "die Grundlage für das Beamtenverhältnis" gebildet hätten (so Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.05.2007 - 14 ZB 07.559 -, Juris), zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Im Übrigen kommt es für die Frage, ob die vorausgegangene Tätigkeit des Beamten im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG "zu seiner Ernennung geführt" hat, allein auf den erkennbar gewordenen Willen des für die Ernennung des Beamten zuständigen Gremiums an. Denn ob die Vordienstzeit in einem (erforderlichen) inneren Zusammenhang mit der Beamtenernennung gestanden hat, kann nur auf der Basis der Beweggründe beurteilt werden, welche die entsprechende Entscheidung der für die Ernennung zuständigen Stelle getragen haben (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.05.2007, a.a.O.). Diesbezüglich legt die Klägerin nichts dar, obwohl hierzu (um so mehr) Veranlassung bestanden hätte, nachdem ihr das Verwaltungsgericht entgegengehalten hat, sie habe zugestehen müssen, dass ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht wegen der früheren Tätigkeit bei der Landespolizeifachschule, sondern wegen des Bedarfs an Sonderschullehrern erfolgt sei.

Den Hilfsantrag der Klägerin auf Feststellung, dass ihre Versorgungsbezüge unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG zu niedrig festgesetzt sind, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls abgewiesen: Der Antrag sei bereits prozessual unbeachtlich, da er eine Feststellung verlange, zu der das Verwaltungsgericht nicht befugt sei. Denn in Wahrheit begehre die Klägerin eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG und § 80 BVerfGG. Es bestehe jedoch kein Anlass, an der Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 3 BeamtVG zu zweifeln. Der behauptete Verstoß gegen den Gleichheitssatz sei in der mündlichen Verhandlung nicht schlüssig dargelegt worden. Der Versorgungsabschlag treffe grundsätzlich alle Beamten, die gleich aus welchem Grund vorzeitig in den Ruhestand versetzt würden. Behinderte Beamte würden dabei gegenüber nicht behinderten Beamten nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG faktisch bevorzugt, weil der Abschlag für Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit um zwei Jahre gemindert sei. Tatsächlich verlange die Klägerin mit ihrer Berufung auf den Gleichheitssatz eine noch günstigere Regelung für Behinderte und eine Bevorzugung gegenüber solchen Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt würden, aber nicht behindert seien. Das Gericht schließe sich den überzeugenden Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2004 - 2 C 12.03 - an, wonach der auf 10,8 % begrenzte Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 3 i.V.m. § 69d Abs. 3 BeamtVG in Einklang mit dem Verfassungsrecht stehe.

Ob an der Auffassung des Verwaltungsgerichts zur prozessualen Unbeachtlichkeit des Hilfsantrags im Hinblick auf das von der Klägerin für ihren gegenteiligen Standpunkt in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2005 - 2 C 1.05 - (BVerwGE 123, 308) ernstliche Zweifel bestehen, kann dahinstehen, da das Verwaltungsgericht den Hilfsantrag auch für unbegründet gehalten hat.

Hierzu wendet die Klägerin ein: Durch Minderung des Ruhegehalts in Höhe von 10,8 % (Maximum) - die Übergangsregelung des § 69d Abs. 5 BeamtVG greife bei ihr nicht - werde sie als behinderte, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamtin gegenüber nicht behinderten Beamten diskriminiert. Damit setze sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 19.02.2004 (a.a.O.) nicht auseinander.

Soweit das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung die Minderung des Ruhegehalts nach § 14 Abs. 3 BeamtVG für mit Verfassungsrecht vereinbar hält, sieht der Senat im Hinblick auf die Kritik der Klägerin keine Veranlassung für eine abweichende Beurteilung. Denn in dem zugrundeliegenden Fall wurde der Beamte - wie hier die Klägerin - ebenfalls wegen Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt. Im Übrigen spricht das Bundesverwaltungsgericht nicht von "versicherungsmathematischen", sondern von "versorgungsmathematischen" Gesichtspunkten, nach denen der eingeführte Zeitfaktor, der die Höhe der Versorgungsbezüge an das Lebensalter des Beamten bei Eintritt in den Ruhestand knüpfe, die unterschiedliche Dauer des Bezugs der Leistungen berücksichtige.

Soweit die Klägerin § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG für verfassungswidrig hält und hierzu auf ihren erstinstanzlich nachgereichten Schriftsatz vom 30.07.2008 verweist, ist zunächst festzuhalten, dass sie mit dem Hilfsantrag nur festgestellt haben will, dass ihre Versorgungsbezüge "unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG" - nicht auch Art. 3 Abs. 1 GG - zu niedrig festgesetzt sind. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Gesetzgeber ausgehend davon, dass das Alimentationsprinzip im synallagmatischen Verhältnis dazu steht, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der vom Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums festgelegten Altersgrenze in den Dienst des Staates gestellt hat, nicht gehindert ist, dem Zusammenspiel von Alimentation und dienstlicher Hingabe dadurch Rechnung zu tragen, dass er einem vorzeitigen Ausscheiden des Beamten - und damit einem Ungleichgewicht zwischen Alimentierung und Dienstleistung - eine Verminderung des Ruhegehalts folgen lässt; dies gilt jedenfalls dann, wenn das vorzeitige Ausscheiden des Beamten nicht auf einem Dienstunfall beruht und folglich nicht dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn zuzurechnen ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.06.2006 - 2 BvR 361/03 -, NVwZ 2006, 1280 und BVerwG, Urteil vom 25.01.2005 - 2 C 48.03 -, NVwZ 2005, 1082, vgl. auch Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz, § 14 BeamtVG, RdNr. 19 ff.). Lediglich bei Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls darf danach kein Versorgungsabschlag vorgenommen werden. Die auf einem Dienstunfall beruhende Dienstunfähigkeit ist dementsprechend bereits tatbestandlich von der Abschlagsregelung des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG ausgeschlossen. Nach der Zielsetzung des Versorgungsabschlags ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen, über die in § 69d Abs. 5 BeamtVG zu Gunsten schwerbehinderter Beamter getroffene Regelung hinaus weitere abweichende Bestimmungen zu Gunsten dieses Personenkreises auch in § 14 Abs. 3 BeamtVG aufzunehmen. Nach § 69d Abs. 5 BeamtVG ist § 14 Abs. 3 BeamtVG auf am 01.01.2001 vorhandene Beamte, die bis zum 16.11.1950 geboren - wie die Klägerin nicht - und am 16.11.2000 schwerbehindert i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB IX sind, und nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 BBG oder entsprechendem Landesrecht (hier: § 52 Nr. 2 LBG) in den Ruhestand versetzt werden, nicht anzuwenden. Die Regelung sieht somit für schwerbehinderte Beamte, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, keinen Versorgungsabschlag vor. Mit dieser Sonderregelung will der Gesetzgeber Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes Rechnung tragen, dass Schwerbehinderte, die nach § 52 Nr. 2 LBG auf eigenen Antrag vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden können, durch § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG mit Wirkung vom 01.01.2001 erstmals dem Versorgungsabschlag unterworfen wurden (vgl. BT.-Drucks. 14/4231 S. 7). Aus dieser Begünstigung schwerbehinderter Beamter lässt sich jedoch keine Verpflichtung des Gesetzgebers herleiten, für diesen Personenkreis auch eine von § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG abweichende Regelung für den Fall zu treffen, dass eine schwerbehinderte Beamtin - wie die Klägerin - vor Vollendung des 60. Lebensjahres dienstunfähig wird. Soweit der Gesetzgeber eine Altersgrenze festlegt, geht er grundsätzlich davon aus, dass das Gleichgewicht zwischen Dienstleistung und Versorgung hergestellt ist und deshalb der Höchstruhegehaltssatz erst dann zugrunde gelegt wird, wenn der Beamte diese Altersgrenze erreicht hat. Tritt der Beamte vorzeitig in den Ruhestand, so ist eine Verringerung der Versorgungsbezüge im proportionalen Verhältnis zu der Zeit bis zum Erreichen der Altersgrenze jedenfalls dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn die Versetzung in den Ruhestand auf Gründen beruht, die von einer Dienstbeschädigung unabhängig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2005, a.a.O.). Der Gesetzgeber hat bei der Festlegung der gesetzlichen Altersgrenze in § 50 Abs. 1 LBG gerade keine abweichende Regelung für schwerbehinderte Beamte getroffen und ist somit - in Konkretisierung des Lebenszeitprinzips - davon ausgegangen, dass auch schwerbehinderte Beamte trotz ihrer Behinderung grundsätzlich - es sei denn, sie sind dienstunfähig - bis zum Erreichen der gesetzlichen Altergrenze Dienst leisten können. Nimmt man weiter in den Blick, dass eine nicht auf einer Dienstbeschädigung beruhende Dienstunfähigkeit behinderte und nicht behinderte Beamte in gleicher Weise unvorhersehbar treffen kann, besteht gerade auch unter dem Blickwinkel von Art. 3 Abs. 1 GG keine Notwendigkeit für eine von § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG abweichende, weitergehende Differenzierung. Die Berechnung des Versorgungsabschlags im Fall des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG hat der Gesetzgeber deshalb unbedenklich allein vom Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen des 63. Lebensjahres abhängig machen können, ohne das Bestehen einer Schwerbehinderung als weiteres Differenzierungskriterium berücksichtigen zu müssen, zumal der Versorgungsabschlag - wie erwähnt - unabhängig von individuellen Bedingungen (z.B. der Schwerbehinderung) allein die längere Dauer des Bezugs von Versorgungsleistungen jedenfalls dann ausgleichen soll, wenn die Gründe für den vorzeitigen Ruhestand nicht aus der Sphäre des Dienstherrn herrühren (vgl. zu alldem auch VG Ansbach, Urteil vom 07.03.2006 - AN 1 K 05.01676 -, Juris).

Auch zu dem mit dem Hilfsantrag thematisierten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verweist die Klägerin auf ihren erstinstanzlich nachgereichten Schriftsatz vom 30.07.2008: Regelmäßig seien wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamte behindert. Die Minderung des Ruhegehalts bedeute somit eine typische Benachteiligung wegen der Behinderung, wobei der Grundrechtsschutz nicht auf Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 beschränkt sei.

Auch damit kann die Klägerin nicht durchdringen. Im Fehlen einer (geforderten) weitergehenden Differenzierung zu Gunsten Schwerbehinderter liegt nicht nur - wie dargelegt - kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, sondern auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Dieser Verfassungsnorm lässt sich - vor dem zu billigenden Hintergrund, dass der Versorgungsabschlag allein die längere Dauer des Bezugs von Versorgungsleistungen jedenfalls dann ausgleichen soll, wenn die Gründe für den vorzeitigen Ruhestand nicht aus der Sphäre des Dienstherrn herrühren (s.o) - nicht das Gebot entnehmen, schwerbehinderte Beamte anders als andere Bedienstete, die freiwillig oder aufgrund einseitig und ausschließlich dienstherrenseitig veranlasster Versetzung in den Ruhestand treten, ohne Versorgungsabschlag zu pensionieren.

Inwieweit der Einwand, die Praxis verstoße auch gegen § 84 Abs. 1 und 2 SGB IX, im vorliegenden Zusammenhang relevant sein soll, legt die Klägerin schon nicht hinreichend dar. Gleiches gilt, soweit sie es als diskriminierende Auswirkung ansieht, wenn ihre schon seit sechseinhalb Jahren bestehende Schwerbehinderung und die erst dann - nahe an der Grenze zur Vermeidung eines Versorgungsnachteils - folgende Beurteilung der Dienstunfähigkeit zusammenfielen, weil der Dienstherr seinen Beurteilungsspielraum zur Dienstunfähigkeit erst dann und ohne jede Beratung und Wiedereingliederungs- oder Vermeidungsstrategie zu Lasten der Beamtin ausübe.

Soweit die Klägerin geltend macht, § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG verstoße auch gegen die Richtlinie 2000/78/EG, und hierzu erneut auf ihren erstinstanzlich nachgereichten Schriftsatz vom 30.07.2008 verweist, wonach behinderte, dienstunfähige Beamte zweifellos von deren Geltungsbereich erfasst würden und im Falle der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit Nachteile hinnehmen müssten, kann dahinstehen, ob die Richtlinienkonformität mit dem Hilfsantrag thematisiert ist. Denn jedenfalls in der Sache vermag die Klägerin mit ihrer Rüge nicht durchzudringen.

Nach Art. 2 Abs. 2b der Richtlinie liegt eine mittelbare Diskriminierung - die es nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie wegen eines der in Art. 1 der Richtlinie genannten Gründe nicht geben darf - vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn lit. i) diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Letzteres ist hier der Fall. Der Gesetzgeber hat - wie dargelegt - im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums den Versorgungsabschlag auch mit Blick auf Schwerbehinderte geregelt; dieser wird nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG nur für solche Zeiten vorgenommen, die vor Ablauf des Monats liegen, in dem der Beamte das 63. Lebensjahr vollendet; soweit ein schwerbehinderter Beamter auf Lebenszeit trotz bestehender Dienstfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden kann, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat, weil er schwerbehindert ist (hier: § 52 Nr. 2 LBG), führt dies nicht dazu, dass insoweit auch bei der Anwendung des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG entgegen dessen Wortlaut auf das 60. Lebensjahr abgestellt werden müsste. Der den Versorgungsabschlag in verfassungsrechtlich zulässiger Weise rechtfertigende Grund ist dann gegeben, wenn der Beamte aus Gründen, die nicht in der Verantwortungssphäre des Dienstherrn liegen, vorzeitig aus dem Dienst ausscheidet und es somit im synallagmatischen Verhältnis zwischen Alimentation und dienstlicher Hingabe zu einem Ungleichgewicht kommt. Zudem hat der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums unterschiedliche Regelungen für diejenigen getroffen, die freiwillig oder "unverschuldet" in den vorzeitigen Ruhestand treten. Der Beamte, der mit dem Ende des Monats in den Ruhestand tritt, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet (§ 41 Abs. 1 Satz 1 BBG, § 50 Abs. 1 LBG bzw. die abweichende Sonderregelung für Lehrer an öffentlichen Schulen in § 50 Abs. 2 LBG), erhält seine Versorgungsbezüge ungekürzt. Wird er auf eigenen Wunsch nach Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt, werden die Versorgungsbezüge gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG gekürzt. Bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wird hingegen nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG ein Versorgungsabschlag nur für solche Zeiten vorgenommen, die vor Ablauf des Monats liegen, in dem der Beamte das 63. Lebensjahr vollendet, d.h. zwei Jahre vor Vollendung des 65. Lebensjahres werden insoweit nicht bei einem Versorgungsabschlag berücksichtigt. Das Gleiche gilt nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG für einen Schwerbehinderten, der sich nach Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzen lässt. Sind danach diese Vorschriften (zumal in Verbindung mit der Übergangsregelung des § 69d Abs. 5 BeamtVG) durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und auch die Angemessenheit und Erforderlichkeit zur Zielerreichung gewahrt, läge eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung (wegen des Alters) im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie vor (vgl. Senatsbeschluss vom 08.12.2008 - 4 S 20/08 -).

Soweit die Klägerin abschließend pauschal "auf die bei Akten liegenden Schlussanträgen des Generalanwalts in der Rechtssache C-15/05 des EuGH" verweist, genügt dies dem Darlegungsgebot des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.

2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.

Die Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage, "ob die Minderung des Ruhegehalts schwerbehinderter, dienstunfähiger Beamter, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, mit Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vereinbar ist." Mit Blick auf beide Verfassungsnormen sieht der Senat jedoch keinen Klärungsbedarf. Mit Nichtannahmebeschluss vom 20.06.2006 - 2 BvR 361/03 - (a.a.O.) hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsabschlags nach § 14 Abs. 3 BeamtVG (insgesamt) wegen vorzeitiger Versetzung des Beamten in den Ruhestand festgestellt. Obwohl der Entscheidung eine auf Antrag des Beamten hin erfolgte vorzeitige Versetzung in den Ruhestand zugrunde liegt, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung immer einheitlich von § 14 Abs. 3 BeamtVG gesprochen, ohne insoweit zwischen den einzelnen Tatbeständen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 zu unterscheiden. Es hat den Gesetzgeber nicht gehindert gesehen, dem Zusammenspiel von Alimentation und dienstlicher Hingabe dadurch Rechnung zu tragen, dass er einem vorzeitigen Ausscheiden des Beamten - und damit einem Ungleichgewicht zwischen Alimentierung und Dienstleistung - durch eine Verminderung des Ruhegehalts Rechnung trägt; dies gilt jedenfalls dann, wenn das vorzeitige Ausscheiden des Beamten nicht auf einem Dienstunfall beruht und folglich nicht dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn zuzurechnen ist. Abschließend hat das Bundesverfassungsgericht auch einen Verstoß von § 14 Abs. 3 BeamtVG gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht feststellen können, weil aus den vorstehenden Darlegungen (zur Vereinbarkeit mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG sowie mit dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot und dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes) folge, dass das Nichterreichen der Regelaltersgrenze einen hinreichenden sachlichen Differenzierungsgrund darstelle. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 19.02.2004 - 2 C 12.03 - (a.a.O.) festgehalten, dass es in der Zielrichtung des Versorgungsabschlags liege, unabhängig von individuellen Bedingungen allein die längere Dauer des Bezugs von Versorgungsleistungen jedenfalls dann auszugleichen, wenn die Gründe für den vorzeitigen Ruhestand nicht aus der Sphäre des Dienstherren herrührten; der Versorgungsabschlag sei auch prinzipiell geeignet, Anreize für eine vorzeitige Pensionierung und den Anstieg der Ausgaben zur Finanzierung der anwachsenden Versorgungslasten zu mindern.

Auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG besteht kein weiterer Klärungsbedarf (vgl. Senatsbeschluss vom 08.12.2008 - 4 S 20/08 -). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 19.02.2004 - 2 C 12.03 - (a.a.O.) zu einem wegen Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand versetzten Beamten entschieden, dass der Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG (umfassend) "im Einklang mit Verfassungsrecht" steht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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