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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 09.03.2004
Aktenzeichen: 4 S 252/04
Rechtsgebiete: GG, LBG, FHG


Vorschriften:

GG Art. 33 Abs. 2
LBG § 11 Abs. 1
FHG § 45 Abs. 3
FHG § 47
1. Das aus der Funktionsbeschreibung einer Professorenstelle hervorgehende Anforderungsprofil bestimmt die Kriterien, an denen die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um diese Stellen gemessen werden müssen, um eine optimale Besetzung zu gewährleisten (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16.08.2001, BVerwGE 115, 58).

2. Hinsichtlich der Geltendmachung eines Anspruchs eines potentiellen Bewerbers auf Ausschreibung einer Professorenstelle an einer Fachhochschule mit einer der Qualifikation dieses Bewerbers entsprechenden Funktionsbeschreibung ist nicht der Dienstherr, sondern die Fachhochschule passivlegitimiert.

3. Die Entscheidung über eine Änderung der Funktionsbeschreibung frei gewordener C 3-Stellen an einer Fachhochschule betrifft die Lehr- und Forschungskapazität der Hochschule und muss deshalb nach den einschlägigen organisationsrechtlichen Vorschriften allein im öffentlichen Interesse nach Ermessen getroffen werden; subjektive Rechte potentieller Bewerber um diese Stellen bestehen insoweit nicht.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

4 S 252/04

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Berufung auf eine C 3 - Professorenstelle

hier: Antrag nach § 123 VwGO

hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Brockmann und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Breunig und Dr. Schütz

am 9. März 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. Dezember 2003 - 3 K 1423/03 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. und mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2., die dieser auf sich behält.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist zulässig, da sie rechtzeitig innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt, innerhalb der - nicht verlängerbaren - Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden ist und sich unter Darlegung der Beschwerdegründe entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt. Entgegen dem Vorbringen des Beigeladenen zu 1. ist der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren gemäß den Anforderungen des § 67 Abs. 1 Satz 6 VwGO wirksam vertreten und deshalb postulationsfähig. Die dagegen erhobenen Bedenken des Beigeladenen zu 1., der DBB - Beamtenbund und Tarifunion - sei im vorliegenden Fall nicht, wie § 67 Abs. 1 Satz 6 VwGO es erfordere, kraft Satzung zur Prozessvertretung befugt, greifen nicht durch. Denn aus dem Beschwerdevorbringen des Beigeladenen zu 1. ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die den namentlich benannten Angestellten des Dienstleistungszentrums Südwest des DBB - Beamtenbund und Tarifunion - vom Antragsteller erteilte und bereits dem Verwaltungsgericht vorgelegte Prozessvollmacht, die für alle Instanzen gilt und u.a. die Befugnis umfasst, Rechtsmittel einzulegen, wegen Verstoßes gegen § 67 Abs. 1 Satz 6 letzter Halbsatz VwGO unwirksam wäre. Insbesondere geht aus der vom Beigeladenen zu 1. vorgelegten Rahmenrechtsschutzordnung für den DBB und seine Mitgliedsgewerkschaften nicht hervor, dass die bevollmächtigten Angestellten, von denen Herr L. im Beschwerdeverfahren tätig geworden ist, nicht kraft Satzung oder jedenfalls kraft Vollmacht vertretungsbefugt seien. Die vom Beigeladenen zu 1. vorgetragenen Erwägungen, es fehle an den Voraussetzungen der §§ 7 und 8 der Rahmenrechtsschutzordnung und der neue Vorsitzende des Beamtenbundes Baden-Württemberg habe die Beschwerde nicht einlegen wollen, betreffen allein das Innenverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Prozessbevollmächtigten und berühren nicht die Wirksamkeit der erteilten Prozessvollmacht, mit der gültige Prozesshandlungen in Übereinstimmung mit § 67 Abs. 1 Satz 6 VwGO vorgenommen werden können.

Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den zulässigen Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) zu Recht abgelehnt. Die Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe ergibt keine andere Beurteilung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:

Der Antragsteller hat den nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dies folgt bereits daraus, dass er als bisheriger Professor im Fachbereich "Bauingenieurwesen" mit der Funktionsbeschreibung "Verkehrswesen" für die ausgeschriebene, allein noch besetzbare und streitige Stelle der Besoldungsgruppe C 3 mit der Kennziffer 22 ("Allgemeine Rechtswissenschaften, Bau- und Umweltrecht") das Anforderungsprofil nicht erfüllt. Zwar hat sich die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern um eine Professorenstelle - wie auch um sonstige Planstellen und Dienstposten für Beamte - an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 11 Abs. 1 LBG, also an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, zu orientieren. Die Auswahlentscheidung des Dienstherrn darüber, welcher Bewerber danach der Bestgeeignete für die erstrebte und zu besetzende Stelle ist, beruht folglich auf der Bewertung der durch Art. 33 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 LBG vorgegebenen persönlichen Merkmale. Diese Merkmale müssen aber in Bezug zu dem "Anforderungsprofil" des jeweiligen Dienstpostens, im vorliegenden Fall also der Funktionsbeschreibung der zu besetzenden C 3-Stelle, gesetzt werden. Erst dieser Vergleich ermöglicht die Prognose, ob der in Betracht kommende Bewerber den nach der Dienstpostenbeschreibung (Funktionsbeschreibung) anfallenden Aufgaben besser als andere Interessenten gerecht werden und damit für das höhere Statusamt besser geeignet sein wird. Das Anforderungsprofil eines Dienstpostens, das u.a. aus dessen Funktionsbeschreibung hervorgeht, bestimmt daher objektiv die Kriterien, die der Inhaber erfüllen muss. An ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um die betreffende Stelle bzw. den jeweiligen Dienstposten gemessen, um eine optimale Besetzung zu gewährleisten (vgl. zu allem BVerwG, Urteil vom 16.08.2001, BVerwGE 115, 58 = DÖV 2001, 1044 = DVBl. 2002, 132 = ZBR 2002, 207). Der Antragsteller räumt selbst ein, dass er dem danach verbindlich festgelegten Anforderungsprofil der noch ausgeschriebenen und besetzbaren C 3-Stelle nach seiner fachlichen Vorbildung nicht entspricht, so dass seine Bewerbung erfolglos bleiben muss. Schon deshalb ist der geltend gemachte Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Soweit der Antragsteller des Weiteren vorträgt, er mache eigentlich einen Anspruch darauf geltend, dass die Fachhochschule nach dem von ihr seit Jahren praktizierten Anciennitäts-Prinzip eine C 3-Stelle mit einer seiner Qualifikation entsprechenden und auch im Übrigen auf ihn "passenden" Funktionsbeschreibung hätte ausschreiben müssen, so dass er das Anforderungsprofil hätte erfüllen und sich als geeignetster Bewerber hätte darstellen können, führt dies ebenfalls nicht zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs gegen den Antragsgegner. Denn der Antragsgegner ist hinsichtlich der Geltendmachung eines derartigen Anspruchs bereits nicht passivlegitimiert, da die Entscheidung über die Änderung der Funktionsbeschreibung einer Professorenstelle und über die entsprechende Ausschreibung von Professorenstellen mit der jeweiligen Funktionsbeschreibung nicht ihm zusteht, sondern als materielle Befugnis in den autonomen Bereich der jeweiligen Fachhochschule fällt, die darüber nach ihrem Ermessen befindet, d.h. gegebenenfalls einen Antrag auf Änderung der Funktionsbeschreibung einer derartigen Stelle beim Wissenschaftsministerium stellt (vgl. §§ 45 Abs. 3 Satz 5, 47 FHG). Hinsichtlich dieser von der Fachhochschule zu treffenden Ermessensentscheidung dürfte dem Antragsteller, selbst wenn er ein Interesse an der Schaffung und Ausschreibung einer derartigen Stelle hat, überdies ein subjektives Recht auf eine fehlerfreie Betätigung dieses Ermessens bei der Frage der "Schaffung" von C 3-Stellen auch gegen die Fachhochschule nicht zustehen. Der Antragsteller hätte offensichtlich nicht, wie der Senat bereits in vergleichbarem Zusammenhang entschieden hat (vgl. Beschluss vom 27.10.2003 - 4 S 1755/03 -), ein auf die Beachtung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG begrenztes subjektives Recht auf fehlerfreie Ermessensbetätigung der Fachhochschule, denn eine entsprechende Selbstbindung der Fachhochschule gegenüber dem Antragsteller kann auch unter dem Blickwinkel einer jahrelang praktizierten Übung, Inhaber von C 2-Stellen nach der Reihenfolge ihres Eintritts in die Fachhochschule durch die passende Änderung der Funktionsbeschreibung freigewordener C 3-Stellen auf diese zu "heben", nicht bejaht werden. Vielmehr begründen Rechtsvorschriften, die wie im vorliegenden Fall der Verwaltung ein Ermessen einräumen, einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nur dann, wenn die das Ermessen einräumende Regelung - zumindest auch - dem Interesse des Betroffenen zu dienen bestimmt ist (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.10.2000, NVwZ-RR 2001, 253 = ZBR 2001, 140; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.03.1987, NVwZ 1987, 723 = DÖV 1987, 698; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 42 RdNrn. 84, 85 m.w.N.). Davon kann in Fällen der vorliegenden Art offensichtlich nicht ausgegangen werden, denn für ein subjektives Recht eines Betroffenen auf fehlerfreie Ausübung des einer Fachhochschule und - letztlich - dem Land Baden-Württemberg zustehenden Organisationsermessens fehlt die notwendige Rechtsgrundlage; sie kann auch nicht aus den im vorliegenden Zusammenhang einschlägigen organisationsrechtlichen Vorschriften des Fachhochschulgesetzes (vgl. §§ 45 Abs. 3, 47 FHG) hergeleitet werden, weil diese nicht (auch) den individuellen Interessen des Antragstellers zu dienen bestimmt sind. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über eine Änderung der Funktionsbeschreibung frei gewordener C 3-Stellen die Struktur der Fachhochschule, nämlich ihre Lehr- und Forschungskapazität, betrifft und deshalb allein im öffentlichen Interesse nach Ermessen getroffen werden muss. Die Rechtsstellung des Antragstellers wird dadurch von vornherein nicht betroffen, so dass ein Anspruch des Antragstellers auf Gleichbehandlung mit anderen Professoren der Fachhochschule unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Fachhochschule schon deshalb nicht in Betracht kommt (vgl. den Beschluss des Senats vom 27.10.2003 - 4 S 1755/03 -).

Auch das sonstige Beschwerdevorbringen führt nicht zur Bejahung eines Anordnungsanspruchs. Insbesondere trifft die Auffassung des Antragstellers offensichtlich nicht zu, die Frage, welche Dienstposten durch entsprechende Änderung der Funktionsbeschreibung für welche Lehrgebiete zu C 3-Stellen "gehoben" werden sollen, könne erst n a c h der - vorrangigen - Personalentscheidung, wer von den vorhandenen Professoren der Besoldungsgruppe C 2 in ein Amt der Besoldungsgruppe C 3 berufen werden solle, beantwortet werden. Vielmehr ist im Gegenteil in Umkehrung dieser behaupteten Reihenfolge zunächst im öffentlichen Interesse, nämlich mit Blick auf die Struktur der Fachhochschule, d.h. ihr Lehr- und Forschungsprofil, zu entscheiden, welche Funktionsbeschreibung eine frei gewordene C 3-Stelle erhalten soll; erst d a- n a c h kann eine entsprechende Stelle ausgeschrieben werden. Es bedarf daher keiner Entscheidung über die vom Antragsteller ferner aufgeworfene und von ihm bejahte Frage, ob er nach dem Prinzip der Anciennität trotz seines Eintritts in die Fachhochschule erst am 01.10.1995 den bereits am 01.09.1995 dort eingetretenen Mitbewerbern gleichgestellt werden müsse. Denn darauf kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht an, weil der Antragsteller unabhängig hiervon einen Anordnungsanspruch auf Ausschreibung einer für ihn "passenden" C 3-Stelle nicht glaubhaft gemacht hat, so dass die erst bei der Besetzung einer derartigen Stelle, wenn sie vorhanden ist, gegebenenfalls zu beantwortende Frage einer Beachtung der Anciennität im vorliegenden Zusammenhang unerheblich ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. aufzuerlegen, da dieser durch seine Antragstellung ein Kostenrisiko übernommen hat.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Wegen der besonderen Bedeutung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in Fällen der vorliegenden Art hält der Senat in ständiger Praxis die Festsetzung des ungekürzten Auffangstreitwerts gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 VwGO für angemessen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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