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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 18.12.2006
Aktenzeichen: 4 S 2531/05
Rechtsgebiete: GG, LPartG, EGRL 00/78


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
LPartG § 11 Abs. 1
EGRL 00/78
Zur Frage der Mitversicherung von Lebenspartern bei der Postbeamtenkrankenkasse.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

4 S 2531/05

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Mitversicherung der Lebenspartnerin

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 18. Dezember 2006

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03. November 2005 - 18 K 2867/04 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihr genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004, BVerfGE 110, 77, 83). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antrag nicht hervorgerufen.

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Mitversicherung ihrer Lebenspartnerin sowie darauf habe, diese in Bezug auf die satzungsmäßigen Leistungen der Beklagten den Ehepartnern der bei dieser versicherten Beamten gleichzustellen. Dabei ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass sich die Klägerin nicht unmittelbar auf die Satzung der Beklagten berufen kann, weil deren § 16 ausdrücklich nur auf den Ehegatten des versicherten Mitglieds der Beklagten abstellt, nicht aber auf dessen Lebenspartner.

Das Verwaltungsgericht ist weiter davon ausgegangen, der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch könne auch nicht aus § 16 der Satzung in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LPartG hergeleitet werden. Dieser Vorschrift komme ausweislich der Gesetzesbegründung im Wesentlichen klarstellende Wirkung zu und sie betreffe die rechtliche Stellung des Lebenspartners im Gesamtgefüge familienrechtlicher Beziehungen. Folge dieser Vorschrift sei, dass alle gesetzlichen Bestimmungen, deren Adressat der Familienangehörige sei, nunmehr auch den eingetragenen Lebenspartner mit umfassten. Die Satzung der Beklagten enthalte indessen zum einen keine Regelung familienrechtlicher Beziehungen, sondern von Versicherungsleistungen; zum anderen handele es sich bei der Satzung der Beklagten auch nicht um ein Gesetz im formellen Sinn. Die Ausführungen der Klägerin zum Wesen der Lebenspartnerschaft und den damit verbundenen gesetzlichen Unterhaltspflichten sind nicht geeignet, diese Auffassung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen; dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass § 16 der Satzung der Beklagten nicht den Familienangehörigen, sondern den Ehegatten anspricht.

Das Vorbringen der Klägerin zur Frage, ob die vom Dienstherrn gezahlte Beihilfe zum Arbeitsentgelt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2000/78/EG zählt, weckt ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Denn das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob die Beihilfe Arbeitsentgelt im Sinne der genannten Richtlinie ist (was im Übrigen nicht der Fall sein dürfte, weil die Beihilfe ihre Grundlage allein in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn findet, vgl. nur VG Münster, Urteil vom 26.10.2006 - 11 K 1412/04 -, Juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 27.08.2004, NVwZ-RR 2006, 205) und maßgebend darauf abgestellt, dass selbst bei Bejahung dieser Frage Entsprechendes für die von der Beklagten an ihre Mitglieder zu gewährenden Kassenleistungen nicht hergeleitet werden könne. Denn zum einen sei die Mitgliedschaft bei der Beklagten freiwillig; Postbeamte könnten sich auch bei jeder anderen privaten Versicherungsgesellschaft versichern. Zum anderen würden die Kassenleistungen durch die von den Mitgliedern aufzubringenden Mitgliedsbeiträge finanziert im Gegensatz zu den vom Dienstherrn zu gewährenden Beihilfen im Krankheitsfall. Hiergegen hat die Klägerin nichts erinnert.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 lit. d) der Richtlinie 2000/78/EG folgt, ist ebenfalls nicht ernstlich zweifelhaft. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, bei der Beklagten handele es sich nicht um eine Arbeitnehmerorganisation oder eine Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehörten. Insbesondere handele es sich nicht um eine berufsständische Organisation, die die Interessen ihrer Mitglieder in Bezug auf die Wahrung und Förderung der Wirtschafts- und Arbeitsbedingungen vertrete. Ebenso könne allein aus der Tatsache, dass die Mitglieder der Beklagten allesamt in Diensten desselben Dienstherrn stünden, nicht darauf geschlossen werden, dass sie der gleichen Berufsgruppe angehörten, die Berufsgruppe der "Postbeamten" gebe es nach Überzeugung des Gerichts nicht. Letztlich dürfe nicht verkannt werden, dass die Beklagte eine ganz andere Zielrichtung verfolge als die in Art. 3 Abs. 1 lit. d) genannten Organisationen; denn bei ihr handele es sich um eine Selbsthilfeeinrichtung ihrer Mitglieder. Der Verweis der Klägerin auf § 1 der Satzung der Beklagten ist nicht geeignet, Richtigkeitszweifel an dieser Auffassung hervorzurufen.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass die - inzwischen ohnehin umgesetzte (vgl. das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14.08.2006, BGBl. I S. 1897) - Richtlinie 2000/78/EG nach der 22. Begründungserwägung einzelstaatliche Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt lässt. Diese Begründungserwägung gibt gemäß Art. 253 EG-Vertrag einen der Gründe wieder, von dem der Rat als zuständiges Organ sich bei Erlass der Richtlinie hat leiten lassen, ist damit ein wesentlicher Bestandteil der Richtlinie und als solcher mitentscheidend für ihre Auslegung. Das gilt auch dann, wenn die Begründungserwägung nicht in den Text der Richtlinie aufgenommen worden ist (BVerwG, Urteil vom 26.01.2006, NJW 2006, 1828; Senatsurteil vom 13.10.2004 - 4 S 1243/03 -, ESVGH 55, 101). Ernstliche Zweifel ergeben sich schließlich nicht im Hinblick auf die Rüge der Klägerin, die unterschiedliche Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten und Beihilfeberechtigten verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil vorliegend nicht die Beihilfegewährung im Streit steht. Abgesehen davon entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Systemunterschiede zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und Beihilfe unterschiedliche Regelungen rechtfertigen. Die beamtenrechtliche Krankenfürsorge, die auf dem Grundsatz der Vorsorge des Staates für seine Beamten und deren Familien beruht, ist mit der gesetzlichen Krankenversicherung, die Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt, nicht vergleichbar (BVerwG, Urteile vom 24.11.1988, BVerwGE 81, 27, und vom 14.03.1991, NJW 1991, 2361). Im Übrigen rechtfertigt der sachliche Unterschied zwischen einer Ehe (dem Familienstand "verheiratet") und dem Familienstand "eingetragene Lebenspartnerschaft" unterschiedliche Rechtsfolgen. Der Gesetzgeber ist berechtigt, die - im Unterschied zur eingetragenen Lebenspartnerschaft - gemäß Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz des Staates stehende Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften zu begünstigen (BVerwG, Urteil vom 26.01.2006, a.a.O.; BVerfG, Urteil vom 17.07.2002, BVerfGE 105, 313, 348).

2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höher- gerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind schon deshalb nicht gegeben, weil die Frage, "ob Lebenspartnerschaften bei der Mitversicherung von der Beklagten ausgenommen werden dürfen", nach den Ausführungen unter 1. ohne weiteres auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann. Darüber hinausgehenden Klärungsbedarf hat die Klägerin nicht dargelegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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