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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 07.01.2009
Aktenzeichen: 4 S 283/06
Rechtsgebiete: BeamtVG


Vorschriften:

BeamtVG § 52 Abs. 4
Ein Geldinstitut kann gegenüber dem Rücküberweisungsverlangen der überweisenden Stelle nach § 52 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG auch dann den Einwand der "anderweitigen Verfügung" im Sinne des § 52 Abs. 4 Satz 3 BeamtVG erheben, wenn die für den Zeit nach dem Tod des Versorgungsberechtigten (zu Unrecht) erbrachten Geldleistungen (Versorgungsbezüge) auf ein durchgehend im Soll befindliches Konto überwiesen wurden.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

4 S 283/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Rücküberweisung von Geldleistungen

hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ohne mündliche Verhandlung am 07. Januar 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. November 2005 - 3 K 262/05 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10% über dem aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10% über dem zu vollstreckenden Betrag leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Rückzahlung von Versorgungsbezügen, die er nach dem Tod der versorgungsberechtigten Mutter des Beigeladenen auf deren Konto bei der Beklagten überwiesen hat.

Die Mutter des Beigeladenen bezog vom Kläger Versorgungsbezüge als Witwe eines Beamten. Sie verstarb am 29.01.2004. Ihr Konto Nr. 3XX bei der Beklagten hatte am Todestag einen Stand von 2.685,25 € Soll. Dieser Debitsaldo resultierte aus einer am 29.01.2004 vorgenommenen Überweisung in Höhe von 3.000,00 €. Am 30.01.2004 um 10:16 Uhr wurden die vom Kläger überwiesenen Versorgungsbezüge für Februar 2004 in Höhe von 993,75 € gut geschrieben. Um 11.02 Uhr erfolgte eine vom Beigeladenen vorgenommene Überweisung an das K.-heim in Höhe von 1.924,82 €. Am 30.01.2004 betrug der Kontostand 3.616,32 € Soll. Am 03.02.2004 erfolgte eine Gutschrift "Beihilfe" in Höhe von 904,93 € sowie am 11.02.2004 eine Gutschrift "Gewinnsparen" in Höhe von 4,00 €. Mit Telefax vom 12.03.2004 forderte der Kläger die überwiesenen Februarbezüge 2004 in Höhe von 993,75 € von der Beklagten zurück. Der Kontostand betrug zum damaligen Zeitpunkt 2.707,39 € Soll. Am 19.03.2004 glich der Beigeladene das Konto mit einer Überweisung in Höhe von 2.765,39 € aus. Mit Schreiben vom 19.03.2004 ließ die Beklagte dem Kläger eine Aufstellung der Verfügungen über das Konto zukommen. Mit Schreiben vom 25.05.2004 teilte das Notariat Bruchsal als Nachlassgericht dem Kläger mit, dass von allen bekannten möglichen Erben Erbschaftsausschlagungen vorgelegt worden seien.

Durch eine interne Verrechnung führte der Kläger einen Teilbetrag der überwiesenen Versorgungsbezüge in Höhe von 581,27 € zurück. Den offenen Betrag von 412,48 € forderte er mit Schreiben vom 06.12.2004 sowie vom 04.01.2005 von der Beklagten zurück. Zur Begründung gab er an, auf dem Konto der Verstorbenen sei zunächst ein Guthaben von 300,00 € vorhanden gewesen. Mit der Überweisung an den Beigeladenen sei das Konto erheblich ins Soll geraten. Es werde davon ausgegangen, dass die tags darauf erfolgte Gutschrift der Versorgungsbezüge dafür herangezogen worden sei, dieses Soll - wenn auch nur zu einem geringen Teil - auszugleichen. Der überwiesene Betrag sei damit zur Befriedigung einer eigenen Forderung des Geldinstituts verwendet worden. Dies schließe § 52 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG ausdrücklich aus. Mit Schreiben vom 11.01.2005 lehnte die Beklagte eine Zahlung ab.

Auf die am 02.02.2005 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 16.11.2005 - 3 K 262/05 - die Beklagte verurteilt, an den Kläger 412,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.02.2005 zu zahlen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, das klagende Land habe gegen die Beklagte einen Anspruch in entsprechender Höhe aus § 52 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG, da die Voraussetzungen für eine Rückerstattung der überwiesenen Versorgungsbezüge erfüllt seien. Gemäß § 52 Abs. 4 Satz 1 und 2 BeamtVG sei die Geldleistung nach dem Tod der Versorgungsberechtigten auf ein Konto bei der Beklagten überwiesen worden. Nach § 52 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG habe diese Geldleistung als unter Vorbehalt der Rückforderung erbracht gegolten. Mit Telefax vom 12.03.2004 sowie Schreiben vom 06.12.2004 und vom 04.01.2005 sei der Geldbetrag auch zurückgefordert worden. Die Beklagte könne sich nicht gemäß § 52 Abs. 4 Satz 3 BeamtVG auf den Einwand der Entreicherung berufen. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung in § 52 Abs. 4 Beamt VG eine Anpassung an die im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Bestimmungen des § 118 Abs. 3 SGB VI beabsichtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI, der § 52 Abs. 4 Satz 3 BeamtVG entspreche, sei der Entreicherungseinwand nur in den Fällen zulässig, in denen bei Eingang des Rückforderungsbegehrens des Rentenversicherungsträgers das Konto kein zur vollen oder teilweisen Erstattung ausreichendes Guthaben aufweise und das Geldinstitut den Kontostand nicht nachträglich unter einen dem Wert der Geldleistung oder Gutschrift entsprechenden Betrag gesenkt habe, um eigene Forderungen zu befriedigen. Das Geldinstitut habe den Betrag der Geldleistung auch dann zurückzuerstatten, wenn die Übertragung des Werts der Geldleistung auf ein im Soll stehendes Konto erfolgt sei und das Vermögen des Inhabers bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise derart vermehre, dass seine Schulden gegenüber dem Geldinstitut vermindert würden. Das relative öffentlich-rechtliche Befriedigungsverbot aus § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI - welches § 52 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG entspreche - in Verbindung mit dem Rückforderungsvorbehalt nach Satz 1 führe dazu, dass die Verrechnung im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger wie auch zum Bankkunden unwirksam bleibe. Das Geldinstitut dürfe den Wert des überwiesenen Betrags nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden. Dies gelte auch für die hier streitgegenständliche Überweisung von Versorgungsbezügen.

Gegen das am 02.01.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Sie beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. November 2005 - 3 K 262/05 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt die Beklagte vor, dem klagenden Land stehe kein Anspruch auf Rückerstattung in Höhe von 412,48 € gemäß § 52 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG zu. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sie sich auf den Einwand der Entreicherung nach § 52 Abs. 4 Satz 3 BeamtVG berufen könne. Nachdem die Februarbezüge in Höhe von 993,75 € gutgeschrieben worden seien, sei wenig später das Konto mit einem Betrag von 1.924,82 € belastet worden, so dass über den gesamten der Geldleistung des Klägers entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt worden sei. Da unstreitig im Zeitpunkt der Rückforderung kein Guthaben vorhanden gewesen sei, greife auch die Ausnahmeregelung des § 52 Abs. 4 Satz 3 letzter Halbsatz BeamtVG nicht. Hieran ändere sich auch nichts dadurch, dass sich das Konto seit dem Todeszeitpunkt der Mutter des Beigeladenen durchgehend im Soll befunden habe. Nach der Auffassung des 9. Senats des Bundessozialgerichts könne von einem Geldinstitut eine zu Unrecht überwiesene Leistung auch dann nicht mehr zurückgefordert werden, wenn sie auf einem durchgehend im Soll befindlichen Konto gutgeschrieben worden sei und über das Konto später bis zur Rückforderung durch einen anderen Berechtigten als die Bank in Höhe mindestens eines entsprechenden Betrags verfügt worden sei. Nach dem Wortlaut des § 52 Abs. 4 BeamtVG bzw. § 118 Abs. 3 SGB VI fänden sich keine Anhaltspunkte, aus denen sich eine Ausnahme vom Einwand der Entreicherung entnehmen lasse, nur weil sich das betreffende Konto dauerhaft im Sollbereich befunden habe. Auch Historie sowie Sinn und Zweck der Regelungen stützten die Ansicht des 9. Senats des Bundessozialgerichts. Die Norm diene einem Interessenausgleich zwischen Leistungsträger und Bankinstitut. Die Bank solle aus einer ungerechtfertigten Geldüberweisung keine offensichtlichen Vorteile ziehen. Sie solle aber auch keinen wirtschaftlichen Nachteil erleiden, wenn sie bis zum Eingang der Rückforderung noch die Verfügungen berechtigter Personen bis zur Höhe der eingegangen Geldleistungen ausführe. § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI fungiere als Schutzvorschrift für die Bank und sei wegen des Ausnahmecharakters vom Prinzip der Leistungskondiktion zu Gunsten der Bank weit auszulegen. Diese weite Auslegung gelte erst recht im Rahmen des § 52 Abs. 4 Satz 3 BeamtVG, da für die öffentliche Hand eine geringere Schutzbedürftigkeit als für die Solidargemeinschaft der Sozialversicherungspflichtigen bestehe. Im Rahmen des Entreicherungseinwands seien berücksichtigungsfähige Verfügungen i.S.d. § 52 Abs. 4 Satz 3 BeamtVG jedes abgeschlossene bankübliche Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos, durch welches sich eine kontoverfügungsberechtigte Person des Kontos zur Bewirkung einer Zahlung oder Auszahlung bediene. Aus § 52 Abs. 4 Satz 3 letzter Halbsatz BeamtVG folge, dass insbesondere auch Verfügungen im Sollbereich von der Regelung umfasst würden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 52 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG. Habe die Bank einen Geldbetrag nicht an Dritte ausgekehrt, sondern eigene Forderungen bedient, sei sie nicht besser zu stellen wie ein Dritter. Sei die Zahlung der öffentlichen Hand hingegen auf ein sich im Soll befindendes Girokonto erfolgt und sei sie von dort nicht auf ein anderes Konto des Geldinstituts überwiesen worden, sondern lediglich verrechnet worden, werde dem Kontoinhaber gleichzeitig wieder ein um den "entsprechenden Betrag" erhöhter Überziehungsrahmen zur Verfügung gestellt, so dass wirtschaftlich gerade noch keine Forderungsbefriedigung erfolgt sei. Werde nämlich von der Überziehungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, sei die Bank insoweit auch wieder entreichert. § 52 Abs. 4 Satz 3 BeamtVG habe nicht die Wirkung, dass spätere Verfügungen Berechtigter den Rücküberweisungsanspruch unberührt ließen. Eine andere Betrachtungsweise führe auch zu einer künstlichen Aufspaltung des wirtschaftlich als Einheit zu betrachtenden Girokonto-Verhältnisses und widerspreche der gesetzgeberischen Absicht, dass die Bank aufgrund ihrer Funktion als Verrechnungsstelle weder Vor- noch Nachteile aus der nicht berechtigten Geldleistung auf das Konto der verstorbenen Person erzielen solle. Deutlich werde dies auch am Beispiel eines Kontos, dessen Überziehungsrahmen nahezu vollständig ausgeschöpft sei. In diesem Fall werde erst durch eine hiernach erfolgende Zahlung der öffentlichen Hand die Möglichkeit eingeräumt, den Überziehungsrahmen erneut bis zur Grenze auszuschöpfen. Folge man der Auffassung des Verwaltungsgerichts, würde sich das Kreditinstitut einem Risiko aussetzen, welches deutlich über dem Überziehungsrahmen des Girokontos liegen könne. Auch zu berücksichtigen sei, dass die streitgegenständlichen Versorgungsleistungen zur bargeldlosen Auszahlung geschuldet seien. Geldinstitute seien damit quasi von Gesetzes wegen zur Zurverfügungstellung eines Girokontos verpflichtet. Hieraus müsse dann aber folgen, dass den Geldinstituten nicht das Risiko etwaiger Rückzahlungsansprüche auferlegt werden könne. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe das Kreditinstitut auch kein höheres Ausfallrisiko zu tragen, weil es die Überziehungsmöglichkeit des Girokontos einräume. Es gehe allein darum, wer das Rückabwicklungsrisiko trage, das daraus resultiere, dass die öffentliche Kasse trotz Wegfalls eines Rechtsanspruchs weiter an das wegen der Pflicht zur bargeldlosen Auszahlung zwingend involvierte Geldinstitut gezahlt habe. Mit diesem Risiko habe ein lediglich zahlungstechnisch als Vermittler fungierendes Geldinstitut ersichtlich nichts zu tun. Weiter stelle die Einräumung eines Überziehungskredits für Girokontoinhaber mit regelmäßigem Einkommen einen üblichen Standard dar, da es der Funktion als Verrechnungskonto eigen sei, dass es kurzzeitig zu debitorischen Kontoständen kommen könne. Ihre Kunden stammten traditionell aus dem Beamtenbereich. Sie könne daher, wolle sie weiterhin übliche Überziehungskredite gewähren, das Rückzahlungsrisiko aufgrund ihrer Kundenstruktur nicht in gleicher Weise streuen, wie dies für andere Geldinstitute der Fall sei. Schließlich habe die öffentliche Hand gemäß § 52 Abs. 5 BeamtVG auch die Möglichkeit, gegen den Dritten vorzugehen, an welchen die Bank den entsprechenden Betrag ausgezahlt habe.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, der Rückforderungsanspruch aus § 52 Abs. 4 BeamtVG sei gegenüber weiteren Erstattungsansprüchen aus Absatz 5 Satz 1 vorrangig. Diese Rangordnung des § 52 Abs. 4 und 5 BeamtVG solle in Verbindung mit dem Vorbehalt des § 52 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG einen typisierten Interessenausgleich gewährleisten. Hierbei solle die Bank aus einer ungerechtfertigten Geldüberweisung keine wirtschaftlichen Vorteile ziehen, aber auch keine wirtschaftlichen Nachteile erleiden, wenn sie bis zum Eingang der Rückforderung noch die Verfügungen berechtigter Personen bis zur Höhe der eingegangen Geldleistungen ausführe. Gemäß § 52 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG dürfe das Geldinstitut den überwiesenen Betrag in keinem Fall zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden. Die Pflicht zur Rückübertragung bestehe damit sowohl bei kreditorisch als auch bei debitorisch geführten Konten. Bei Überweisung der Geldleistung auf ein debitorisches Konto könne der Entreicherungseinwand aus § 52 Abs. 4 Satz 3 BeamtVG nur durchgreifen, soweit das in der Überweisung genannte Konto bei Eingang der Rückforderung des Versorgungsträgers kein zur vollen oder teilweisen Erstattung ausreichendes Guthaben aufweise und dieser Umstand nicht darauf beruhe, dass die Bank mit eigenen Forderungen verrechnet habe, sondern ein Dritter ihr gegenüber wirksam über einen entsprechenden Betrag verfügt habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten lägen die Einwendungsvoraussetzungen des § 52 Abs. 4 Satz 3 BeamtVG nach § 52 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG allerdings von vornherein nicht vor, soweit die Übertragung des Werts der Geldleistung auf den Kontoinhaber in dem Zeitpunkt, in dem sie für diesen wirksam und damit § 52 Abs. 4 Satz 3 BeamtVG erstmals anwendbar werden könnte, dessen Vermögen bei wirtschaftlicher Betrachtung nur derart vermehre, dass seine Schulden gegenüber dem Geldinstitut verringert würden. Hier greife das Befriedigungsverbot des § 52 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG ein. Im Bankkontokorrent sei nicht maßgeblich, ob die endgültig schuldumschaffende Wirkung der Saldierung erst zum Abschluss am Ende jeden Quartals erfolge, da hier die Verrechnungen mit jedem Buchungsvorgang permanent erfolgten und auch ohne Novationswirkung auf Grund der bestehenden Hemmungswirkungen bei Verminderung eines auf dem Konto befindlichen Sollbetrags bei wirtschaftlicher Betrachtung das Konto einen Vermögenszuwachs erfahre. Die laufende Verrechnung der Ein- und Auszahlungen auf einem Konto bewirke daher bei Eingang einer Gutschrift auf ein debitorisches Konto, mit welcher zugleich die Abrufpräsenz eintrete und das Geldinstitut keinen direkten Zugriff auf den isolierten Wert der Geldleistung mehr habe, die Befriedigung einer eigenen Forderung gegen den Kontoinhaber. Dies sei aber in den Fällen des § 52 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG aufgrund des Vorbehalts nach dem relativen öffentlichen Befriedigungsverbot des § 52 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG im Verhältnis zum Versorgungsträger und zum Bankkunden entsprechend § 134 BGB unwirksam. Soweit die Beklagte auf die nach der Gutschrift des Witwengelds erfolgten Verfügungen Berechtigter abstelle, durch welche das Geldinstitut von seiner Erstattungspflicht frei geworden sei, verkenne sie die Rechtsnatur eines Girovertrags, der einen Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 Abs. 1 BGB mit Dienstvertragscharakter mit dem Ziel der Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs darstelle. Die Einräumung eines Kontokorrentkredits und dessen Inanspruchnahme sei die Gewährung eines Bankdarlehens. Gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB sei für den Darlehensnehmer die Hauptpflicht eines Darlehensvertrags die Zahlung eines geschuldeten Zinses und die Rückerstattung des zur Verfügung gestellten Darlehens bei Fälligkeit. Folglich stelle die Buchung der unter Vorbehalt gezahlten Geldleistungen des Versorgungsträgers auf das Konto mit gleichzeitiger Verringerung des dort befindlichen Debets bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Verminderung der Schulden des Kontoinhabers gegenüber dem Geldinstitut dar. Die Verrechnung des unter Vorbehalt gezahlten Witwengelds mit einer Darlehensforderung gegen den Kontoinhaber verstoße daher gegen das relative Bereicherungsverbot des § 52 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG mit der Folge, dass sich das Geldinstitut trotz nachträglicher erfolgter Verfügungen Berechtigter nicht auf Entreicherung berufen könne. Die Befürchtung der Beklagten, dass durch die genannte Auslegung des § 52 Abs. 4 und 5 BeamtVG künftig Versorgungsempfängern keine Überziehungskredite mehr eingeräumt würden, verkenne den wirtschaftlichen Anreiz, den die Einzahlungen der öffentlichen Versorgungsträger für die Banken darstellten.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Dem Senat liegen die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese und die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Klage zu Unrecht stattgegeben. Dem klagenden Land steht ein Anspruch auf Rücküberweisung der für die Zeit nach dem Tod der Mutter des Beigeladenen überwiesenen Versorgungsbezüge in Höhe des noch offenen Betrags von 412,48 € nicht zu.

Gemäß dem mit Wirkung vom 01.01.2002 durch Gesetz vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) angefügten § 52 Abs. 4 BeamtVG gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Versorgungsberechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, als unter dem Vorbehalt der Rückforderung erbracht (Satz 1). Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert (Satz 2). Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann (Satz 3). Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden (Satz 4).

Die in § 52 Abs. 4 Satz 1 und 2 BeamtVG genannten Voraussetzungen liegen allerdings vor. Mit den Versorgungsbezügen für Februar 2004 ist für die Zeit nach dem Tode der Versorgungsberechtigten am 29.01.2004 eine Geldleistung auf deren Konto bei der Beklagten als einem inländischen Geldinstitut überwiesen worden. Diese Zahlung erfolgte zu Unrecht, weil nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG der Anspruch der Witwe eines Beamten auf Versorgungsbezüge mit dem Ende des Monats erlischt, in dem sie stirbt, hier also am 31.01.2004. Die Überweisung der Versorgungsbezüge für den Monat Februar 2004 widerspricht infolgedessen dem Gesetz. Den Anforderungen des § 52 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG ist schließlich insoweit genügt, als der Kläger die Beklagte (erstmals) mit Telefax vom 12.03.2004 aufgefordert hat, einen Betrag von 993,75 € als zu Unrecht erbracht zurückzuüberweisen. Nachdem der Kläger - nach eigenen Angaben - durch eine interne Verrechnung einen Teilbetrag der überwiesenen Versorgungsbezüge in Höhe von 581,27 € zurückgeführt hat, betrifft der Rechtsstreit nur noch die Rückforderung von 412,48 €, die er mit Schreiben vom 06.12.2004 und 04.01.2005 geltend gemacht hat.

Obwohl der gesetzliche Vorbehalt des § 52 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG auch diesen Teil der Leistung erfasst und eine rechtswidrige Versorgungsleistung vorliegt, hat der Kläger keinen Anspruch auf Rücküberweisung.

§ 52 Abs. 4 Satz 3 letzter Halbsatz BeamtVG stützt den Anspruch des Klägers nicht, weil das Konto, auf das die Versorgungsbezüge überwiesen worden waren, zum Zeitpunkt des Eingangs des Rückforderungsverlangens am 12.03.2004 kein Guthaben aufwies, sondern im Soll stand.

Einer Pflicht zur Rücküberweisung steht § 52 Abs. 4 Satz 3 erster Halbsatz BeamtVG entgegen, weil über den den Versorgungsbezügen "entsprechenden Betrag" bereits anderweitig verfügt worden war. Da die zwischen der Gutschrift der Versorgungsbezüge und dem Eingang der Rückforderung gebuchte Überweisung in Höhe von 1.924,82 € den geltend gemachten Rücküberweisungsbetrag übersteigt, hat der Kläger von der Beklagten nichts mehr zu bekommen.

Der Wortlaut von § 52 Abs. 4 Satz 3 BeamtVG stellt für das Entfallen der Verpflichtung zur Rücküberweisung nur darauf ab, ob über den "entsprechenden Betrag" bei Eingang der Rückforderung bereits "anderweitig verfügt wurde". Das Gesetz differenziert nicht danach, ob das jeweilige Konto hierbei ein Guthaben aufweist oder im Soll steht. Aus § 52 Abs. 4 Satz 3 letzter Halbsatz BeamtVG folgt vielmehr, dass anderweitige Verfügungen gerade dann zu beachten sind, wenn sich das Konto des verstorbenen Versorgungsempfängers im Soll befindet.

Eine Betrachtung des Gesamtzusammenhangs der Regelung führt zu keinem anderen Ergebnis. § 52 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG belegt Versorgungsbezüge, die nach dem Tode des Berechtigten überwiesen wurden, mit einem gesetzlichen (Rückforderungs-)Vorbehalt. Bis zum Eingang des Rücküberweisungsverlangens weiß das Geldinstitut typischerweise nichts vom Ableben des Kontoinhabers und damit nichts vom gesetzlichen Vorbehalt der erbrachten Versorgungsbezüge. Die in § 52 Abs. 4 Satz 3 BeamtVG geregelte Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen, denen eigentlich der gesetzliche Vorbehalt entgegensteht und die damit rechtswidrig sind, trägt dieser Unkenntnis des Geldinstituts Rechnung. Das Geldinstitut, das nur als Zahlungsmittler zur einfacheren Rückabwicklung der unrechtmäßig überwiesenen Versorgungsbezüge herangezogen wird, wird von seiner Pflicht zur "Rücküberweisung" entbunden, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung gemäß den banküblichen Aufgaben bereits anderweitig zu Gunsten eines (unberechtigten) Empfängers verfügt wurde und die Bank damit die faktische Zugriffsmöglichkeit auf die Versorgungsbezüge endgültig verloren hat. In diesem systematische Zusammenhang ist nichts dafür ersichtlich, weshalb der Wegfall der Rücküberweisungsverpflichtung vom Kontostand (im Soll oder im Haben) abhängig sein soll. Die Regelung in § 52 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG, nach der das Geldinstitut den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden darf, lässt dessen Funktion als Dienstleistungsunternehmen, das die Aufgabe hat, Geldein- und -ausgänge für den Kontoinhaber zu buchen sowie ihn über die zur Verfügung stehenden Beträge auf dem Laufenden zu halten, unberührt, soweit es nicht im Sinne der Norm auf eigene Rechnung handelt. Die Wirkung von § 52 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG erschöpft sich darin, die Anwendbarkeit von Satz 3 auf Verfügungen zu Gunsten des Institutsvermögens auszuschließen und klarzustellen, dass es sich dabei nicht um "anderweitige" Verfügungen handelt (vgl. zur entsprechenden Regelung in § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI BSG, Urteil vom 09.12.1998 - B 9 V 48/97 R -, BSGE 83, 176).

Die Entstehungsgeschichte der Norm zeigt, dass der Gesetzgeber mit der Einführung von § 52 Abs. 4 (und 5) BeamtVG die versorgungsrechtlichen Vorschriften zur Auszahlung laufender Geldleistungen an die im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Bestimmungen in § 118 Abs. 3 (und 4) SGB VI angepasst hat (BT-Drs. 14/7064 S. 39). Aus diesem Grund ist die Auslegung/Entstehungsgeschichte des § 118 Abs. 3 SGB VI auch für § 52 Abs. 4 BeamtVG von Bedeutung. Die Entstehungsgeschichte von § 118 Abs. 3 SGB VI bestätigt, dass die Saldierung der - hier geregelten - Rentengutschrift auf einem Sollkonto für den "Entreicherungseinwand" unschädlich sein muss. In der Gesetzesbegründung zur Einführung des Zurücküberweisungsanspruchs von Rentenleistungen nach dem Sozialgesetzbuch VI gegen das Geldinstitut wird ausgeführt (BT-Drs. 11/4124 S. 179):

"Absatz 3 stellt eine bereits bestehende Praxis, die sich bisher auf eine im Rentenantrag erteilte Einverständniserklärung des Leistungsberechtigten einerseits und eine Vereinbarung zwischen den Rentenversicherungsträgern und den Spitzenverbänden des Kreditgewerbes andererseits stützt, aus rechtsstaatlichen Erwägungen auf eine gesetzliche Grundlage."

In der in Bezug genommenen Vereinbarung der Spitzenverbände der Kreditinstitute mit den Spitzenverbänden der Rentenversicherungs- und Unfallversicherungsträger über die Rückabwicklung von unberechtigten Rentenüberweisungen aus dem Jahr 1982 - für die "aus rechtsstaatlichen Erwägungen" eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden sollte - heißt es unter Nr. 2 (vgl. zum Wortlaut BSG, Urteil vom 22.04.2008 - B 5a/4 R 79/06 R -, Juris):

"Der freizugebende Betrag vermindert sich um sämtliche nach Eingang der Rentenüberweisung vorgenommenen Verfügungen, die das Kreditinstitut zugelassen bzw. ausgeführt hat; als Verfügung gilt auch die Ausführung eines vom Rentenberechtigten selbst (zum Beispiel Dauerauftrag) sowie eines von dessen Erben bzw. Bevollmächtigten erteilten Auftrags."

Aus dem Wortlauf dieser Vereinbarung ergibt sich, dass - ohne Einschränkung - "sämtliche" nach Eingang der Rentenüberweisung vorgenommenen Verfügungen sich mindernd auf den zurückzuüberweisenden Betrag auswirken, ohne dass es auf den Kontostand (im Haben oder im Soll) vor und nach der Rentengutschrift ankommt. Die bestehende Praxis wollte der Gesetzgeber mit dem Rentenreformgesetz 1992 vom 18.12.1989 (BGBl I S. 2261) "aus rechtsstaatlichen Erwägungen" auf eine gesetzliche Grundlage stellen (BT-Drs. 11/4124 S. 179). Eine (wesentliche) Änderung gegenüber der früheren Praxis - insbesondere die Einführung einer selbständigen Haftung des Geldinstituts - war damit nicht gewollt. Die vom Wortlaut her mit § 118 Abs. 3 SGB VI weitgehend übereinstimmende Ausgestaltung des § 52 Abs. 4 BeamtVG wollte gleichfalls keinen weitergehenden Regelungsgehalt (entsprechend dem Verständnis des Klägers) einführen (BT-Drs. 14/7064 S. 39).

Weiter sprechen auch Sinn und Zweck der Regelung des § 52 Abs. 4 BeamtVG dagegen, einem Geldinstitut den "Entreicherungseinwand" des § 52 Abs. 4 Satz 3 BeamtVG bei Ausgleich eines Kontos im Soll mit überwiesenen Versorgungsbezügen grundsätzlich zu versagen. Mit § 52 Abs. 4 BeamtVG soll der Verwaltungsaufwand zur Sicherstellung der Rückforderungsmöglichkeit minimiert bzw. gänzlich vermieden werden, indem rechtlich und zeitlich vorrangig ein Anspruch gegen das Geldinstitut auf schnelle (und vollständige) "Rückerüberweisung" der Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten - und damit zu Unrecht - auf dessen Konto bei dem Geldinstitut überwiesen wurden, geschaffen wird. Erst sofern diese Geldleistungen nicht nach Absatz 4 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen werden (müssen), haben - nachrangig - die Personen, die die Geldleistung in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG der überweisenden Stelle zu "erstatten". Das Geldinstitut wird demnach (nur) in seiner Funktion als bloßer Zahlungsmittler in Anspruch genommen. Befindet sich der zu Unrecht überwiesene Betrag noch auf dem der Kontrolle und dem Zugriff der Bank unterliegenden Empfängerkonto, soll er - zum Zwecke der einfachen Abwicklung - gleichsam nur zurückgebucht werden. Die Bank soll aus der rechtswidrigen Zahlung weder einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen, aber auch bei ordnungsgemäßer Kontoführung keine wirtschaftlichen Nachteile zu befürchten haben. Dies wird durch das Gesetzgebungsverfahren bestätigt. Der ursprüngliche Gesetzesentwurf zur heutigen Parallelregelung in § 118 Abs. 3 SGB VI sah in Satz 2 folgende Regelung vor (BT-Drs. 11/4124 S. 43):

"Die überweisende Stelle und der Träger der Rentenversicherung gelten insoweit als berechtigt, über das Konto zu verfügen."

Der Vorschlag wurde nicht in die gesetzliche Regelung übernommen, weil der Zentrale Kreditausschuss Bedenken hinsichtlich der damit möglichen Eingriffe in das Eigentum des Kontoinhabers - ohne dessen Einwilligung und ohne vollstreckbaren Titel - erhoben hat. Dennoch ist auch insoweit aus dem Entwurf ersichtlich, dass gegenüber dem Geldinstitut allein die Rückbuchung des noch vorhandenen zu Unrecht überwiesenen Betrags erfolgen soll, aber kein eigenständiger Haftungsanspruch gegen die Bank begründet wird.

Die Gegenauffassung will aus § 52 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG ein relatives Befriedigungsverbot der Bank herleiten (vgl. zur Parallelregelung in § 118 Abs. 3 SGB VI insbesondere BSG, Urteile vom 26.04.2007 - B 4 R 89/06 R -, WM 2007, 221 und vom 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R -, NZS 2006, 370). Danach soll in Fällen der vorliegenden Art eine Minderung der Rücküberweisungsverpflichtung grundsätzlich ausgeschlossen sein, weil das Geldinstitut bei einer "Gutschrift" auf ein im Soll stehenden Konto und bei Saldierung im Kontokorrent (Verrechnung) eine Vermögensübertragung zur Befriedigung einer eigenen (Darlehens-)Forderung gegen den Kontoinhaber vornehme und damit gegen das Befriedigungsverbot des § 52 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG verstoße. Diese Auslegung führt im Ergebnis zu einer verschuldensunabhängigen Haftung des Geldinstituts, obwohl dieses sich dem Kontoführungsvertrag gemäß verhält und obwohl § 52 Abs. 4 Satz 3 BeamtVG bis zum Eingang der Rückforderung anderweitige Verfügungen erlaubt. Weiter würde bei dieser Betrachtung ein banküblicher Vorgang - der Ausgleich eines Kontos im Soll mit einer Gutschrift - ausgeschlossen werden. § 52 Abs. 4 BeamtVG regelt, wer das Rückabwicklungsrisiko trägt, das daraus resultiert, dass die überweisende Stelle trotz Wegfalls eines Rechtsanspruchs des Versorgungsberechtigten weiter gezahlt hat. Das Geldinstitut, das lediglich zahlungstechnisch als Vermittler zwischen Leistungsträger und dem die Leistung empfangenden Versorgungsberechtigten fungiert, hat aber mit der Entstehung dieses Risikos erkennbar nichts zu tun und soll daher auch nicht für dieses Risiko haften (vgl. zu § 118 Abs. 3 SGB VI LSG Hamburg, Urteil vom 03.05.2005 - L 3 RA 48/04 -, NZS 2006, 212). Der überweisenden Stelle bleibt der (nachrangige) Erstattungsanspruch gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG gegen die Personen, die die für die Zeit nach dem Tod des Versorgungsberechtigten zu Unrecht erbrachte Geldleistung in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser keinen Antrag gestellt und daher auch kein Kostenrisiko übernommen hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, denn die Frage, ob der Einwand der "anderweitigen Verfügung" im Sinne des § 52 Abs. 4 Satz 3 BeamtVG ausgeschlossen ist, wenn Versorgungsbezüge auf ein durchgehend im Soll befindliches Konto überwiesen wurden, hat grundsätzliche Bedeutung.

Beschluss vom 07. Januar 2009

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 47 Abs. Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG auf 412,48 € festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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