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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 15.02.2008
Aktenzeichen: 4 S 2901/07
Rechtsgebiete: GG, VwGO, LBG, APrOGymn


Vorschriften:

GG Art. 12 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 80 Abs. 3 Satz 1
LBG § 44 Satz 1
LBG § 44 Satz 2
APrOGymn § 7 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1
APrOGymn § 7 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2
Zu den rechtlichen Anforderungen an die Entlassung eines Beamten auf Widerruf aus dem Vorbereitungsdienst (hier: Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien).
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

4 S 2901/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Entlassung

hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 15. Februar 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. November 2007 - 5 K 2001/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.419,20 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, da sie innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt und fristgerecht (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) begründet worden ist und sie sich unter Darlegung der Beschwerdegründe entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt.

Die Beschwerde ist aber unbegründet. Die Prüfung der vom Antragsteller dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung das Beschwerdegericht sich grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führt zu keiner Änderung dieser Entscheidung. Denn auch der Senat vermag bei der durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung ein überwiegendes Interesse des Antragstellers, vom sofortigen Vollzug der nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse für sofort vollziehbar erklärten Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 10.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2007 einstweilen verschont zu bleiben, nicht festzustellen. Dies folgt daraus, dass die angefochtene Entlassungsverfügung bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet und dass das vorhandene öffentliche Interesse am Sofortvollzug das entgegenstehende Interesse des Antragstellers an einem Aufschub überwiegt. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt. Der Senat weist deshalb die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:

Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers genügt die schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung den - allein verfahrensrechtlichen - Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der sich aus dieser Vorschrift ergebende Begründungszwang dient dem Zweck, die Behörde zu veranlassen, sich des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst zu werden, und die Frage, ob das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung erfordert, sorgfältig zu prüfen. Außerdem soll die Begründung dem Betroffenen die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ermöglichen und dem Gericht die Erwägungen der Verwaltungsbehörde, die zu der Anordnung der sofortigen Vollziehung geführt haben, nachvollziehbar machen (vgl. etwa Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.09.2007 - 5 ME 265/07 -, Juris; Eyermann/J.Schmidt, VwGO, 12. Aufl., § 80 RdNr. 42). An den Inhalt der Begründung sind freilich keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (vgl. Eyermann/J.Schmidt, a.a.O., § 80 RdNr. 43).

Daran gemessen erweist sich die vom Antragsgegner gegebene Begründung als ausreichend. Denn der Antragsgegner hat auf die Gefährdung des Ausbildungsanspruchs der Schüler und auf die Sicherung der Vermögensinteressen des Landes hingewiesen. Mit dieser Begründung wird nachvollziehbar erläutert, warum der Antragsgegner die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage im öffentlichen Interesse ausschließen wollte. Soweit der Antragsteller dies bezweifelt, wendet er sich inhaltlich gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung; das Vorliegen einer Begründung als solcher wird dadurch nicht in Frage gestellt.

Ebenso führt das Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht dazu, dass die angefochtene Entlassung in verfahrensrechtlicher Hinsicht bedenklich sein könnte. Insbesondere ist auch der beschließende Senat der Auffassung, dass die nach § 80 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 LPVG für die Entlassung eines Beamten auf Widerruf vorgeschriebene Mitwirkung des Personalrats ordnungsgemäß stattgefunden hat. Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers war eine Zustimmung des Personalrats nicht erforderlich, da es sich insoweit nicht um eine Mitbestimmungs-, sondern nur um eine Mitwirkungsmaßnahme gehandelt hat. Die Ausführungen des Antragstellers, die sich auf die Unkenntnis des Personalrats vom Vorliegen eines Mitbestimmungsrechts beziehen, gehen deshalb ins Leere.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers dürfte seine Entlassung voraussichtlich auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden sein. Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist § 44 LBG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann der Beamte auf Widerruf jederzeit durch Widerruf entlassen werden. Nach § 44 Satz 2 LBG soll dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Hieraus ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine Einschränkung des dem Dienstherrn in § 44 Satz 1 LBG eingeräumten weiten Ermessens. Die Entlassung ist daher nur ausnahmsweise aus Gründen statthaft, die mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Einklang stehen. Bestehen allerdings - insbesondere wegen unzulänglicher Leistungen - ernsthafte Zweifel, ob der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, erreichen wird, kann er - als Ausnahme von der allgemeinen Regel - aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden. In Bezug auf bestimmte Vorbereitungsdienste, die, weil sie über den Erwerb der Laufbahnbefähigung hinaus auch auf außerhalb eines Beamtenverhältnisses mögliche Berufe vorbereiten, zugleich Ausbildungsstätten im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG sind, ist in erster Linie auf die Anforderungen des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf und auf die des angestrebten Berufes abzustellen. Sie rechtfertigen es trotz des durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 vermittelten Schutzes, den Beamten ausnahmsweise zu entlassen, wenn er nicht die erforderlichen Leistungen erbringt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.1981 - 2 C 48.78 -, BVerwGE 62, 267). Im Einklang damit konkretisiert die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien (APrOGymn) vom 10.03.2004 (GBl. S. 181) das dem Dienstherrn durch § 44 Satz 2 LBG als Ausnahme eingeräumte Ermessen. Danach soll eine Entlassung erfolgen, wenn ein "anderer" wichtiger Grund vorliegt (Satz 1). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn u.a. sich der Studienreferendar in solchem Maß als ungeeignet für das Amt des Lehrers erweist, dass er nicht länger ausgebildet oder im Unterricht verwendet werden kann (Satz 2). Diese Voraussetzungen dürften in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts erfüllt sein.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt, dass § 7 Abs. 3 Nr. 2 APrOGymn im vorliegenden Fall als Ermächtigungsgrundlage herangezogen werden kann. Dem steht, wie der Senat bereits in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 13.02.2007 - 4 S 2861/06 - (VBlBW 2007, 417) bemerkt hat, nicht entgegen, dass der Antragsgegner die streitige Verfügung auf einen Sachverhalt stützt, den er in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren zunächst unter die vom Senat in dem genannten Beschluss als unwirksam angesehene Norm des § 7 Abs. 2 Satz 2 AprOGymn subsumiert hat. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Soweit dieser anscheinend darauf abstellt, der in § 7 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 AprOGymn genannte "andere" wichtige Grund müsse im Verhältnis zu der hier tatbestandlich erfüllten, aber unwirksamen Vorschrift des § 7 Abs. 2 AprOGymn gesehen werden, so dass § 7 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 APrOGymn bei der hier gegenständlichen Frage der Übernahme selbständiger Unterrichtsaufgaben nicht angewendet werden könne, ist ihm entgegenzuhalten, dass § 7 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 APrOGymn offenbar einen "anderen" wichtigen Grund im Vergleich zum - unmittelbar zuvor geregelten - Entlassungstatbestand des § 7 Abs. 3 Nr. 1 APrOGymn meint. Ebenso ist aller Wahrscheinlichkeit nach nicht anzunehmen, dass die Entlassung eines Beamten auf Widerruf, auch in den Fällen, in denen der Vorbereitungsdienst wie hier zugleich Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ist, nur dann erfolgen dürfe, wenn die Nichteignung des Beamten durch eine formalisierte, nach den Maßstäben des Landesbeamtengesetzes durch entsprechende Rechtsvorschriften formell und materiell geregelte "Prüfung", wie der Senat in seinem erwähnten Beschluss vom 13.02.2007 - 4 S 2861/06 - (a.a.O.) ausgeführt hat, festgestellt wurde. Vielmehr genügt es wohl, wenn die Feststellung des Fehlens der Fähigkeit, selbständig Unterrichtsaufgaben übernehmen zu können, sich auf hinreichend zuverlässige Erkenntnisse des Seminars oder der Schule (vgl. § 10 Abs. 3 APrOGymn) stützt, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat.

Dem dürften die im vorliegenden Zusammenhang zu beachtenden verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG nicht entgegenstehen. In Fällen dieser Art ist nämlich, wie vorstehend ausgeführt, in erster Linie auf die Anforderung des Vorbereitungsdienstes und auf die des angestrebten Berufes abzustellen: Sie rechtfertigen es im Hinblick auf die dem Antragsgegner eröffnete Möglichkeit, die Freiheit der Berufswahl bei ungenügenden Leistungen eines Bewerbers im Einklang mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter zu beschränken, den Beamten auf Widerruf ausnahmsweise zu entlassen, wenn er die für den Beruf erforderlichen Leistungen - auch bei einer auf die Zukunft bezogenen Prognose - nicht erbringt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.1981, a.a.O). Diese Einschränkung der Freiheit der Berufswahl dürfte mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein. Zwar dürfen, wie der Antragsteller zu Recht hervorhebt, angesichts des Ausbildungscharakters des Vorbereitungsdienstes nicht zu geringe Anforderungen an das tatsächliche Fundament der erforderlichen prognostischen Einschätzungen gestellt werden, falls diese für den Beamten auf Widerruf im Ergebnis ungünstig sind. Es kommt darauf an, ob die getroffenen Feststellungen mit hinreichender Sicherheit eine sinnvolle Fortführung der Ausbildung ausschließen. Auch kann von Bedeutung sein, ob sich fachliche Mängel des Beamten dahin auswirken, dass die Ausbildung anderer Beamter im Vorbereitungsdienst oder die Aufgabenerfüllung des öffentlichen Dienstes, hier der Schule, nachhaltig beeinträchtigt werden (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., 2005, RdNr. 202). Die danach erforderlichen Tatsachenfeststellungen zu den beruflichen Fähigkeiten des Beamten auf Widerruf können aber entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers aller Wahrscheinlichkeit nach außerhalb eines durch Rechtsvorschriften in den Einzelheiten geregelten, formalisierten Prüfungsverfahrens von den für die Ausbildung des Beamten zuständigen Personen aufgrund ihrer Sachkenntnis und ihrer Erfahrungen, die sie mit dem Beamten gemacht haben, getroffen werden. Dies gilt auch für die Feststellung, ob es verantwortet werden kann, dass ein Lehramtsbewerber im Vorbereitungsdienst selbständig unterrichtet. Davon ist bisher auch, soweit ersichtlich, die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte einhellig ausgegangen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat (vgl. dazu etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.07.2004 - 2 B 11152/04 -, NVwZ-RR 2005, 253; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.11.2006 - 6 B 2195/06 -, BeckRS 2007, 20214; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.09.2007 - 5 ME 265/07 -, Juris). Auch der Senat hat bereits in einem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 21.04.2004 - 4 S 759/04 - zu einer anderen schulrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung entschieden, dass die nach den verordnungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehene Möglichkeit, dass entweder der Direktor des Seminars oder der Leiter der ausbildenden Schule aufgrund der von ihnen pflichtgemäß zu treffenden Feststellungen zur Fähigkeit des Lehreranwärters, selbständigen Unterricht zu erteilen, im Einklang mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG jeder für sich die Befugnis habe, diese negative, in der Regel zur Entlassung des Widerrufsbeamten führende Feststellung zu treffen, im Einklang mit Art. 12 Abs 1 Satz 1 GG stehe. Der Senat sieht aufgrund des Vorbringens des Antragstellers keine Veranlassung, von dieser ständigen Rechtsprechung abzuweichen. Insbesondere ist der Antragsgegner entgegen der Auffassung des Antragstellers bisher nicht davon ausgegangen, dass die Feststellung der Eignung zum eigenständigen Unterrichten eine formalisierte Zwischenprüfung erfordert habe. Auch das Rechtsstaatsprinzip und der allgemeine Gleichheitssatz dürften ein formalisiertes Prüfungsverfahren in Fällen der vorliegenden Art nicht erfordern; dahin gehende Bedenken hat der Antragsteller bereits nicht substantiiert dargelegt.

In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens zu der Ansicht gelangt, dass der Antragsgegner bei Würdigung des von ihm festgestellten Sachverhalts wohl zu Recht den Entlassungsgrund des § 7 Abs. 3 Nr. 2 APrOGymn bejaht hat. Es dürfte ein ausreichendes tatsächliches Fundament für die Einschätzung des Regierungspräsidiums F. vorliegen, dass der Antragsteller auch nach einer bereits erfolgten Verlängerung des Vorbereitungsdienstes im Sinne der Regelung des § 10 Abs. 3 APrOGymn nicht selbständig im Unterricht eingesetzt werden kann. Dabei ist der Senat wie das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass dem Antragsgegner insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. auch den Senatsbeschluss vom 21.04.2004 - 4 S 759/04 -). Ein beachtlicher Beurteilungsfehler, der eine Überschreitung der Grenzen des dem Antragsgegner eingeräumten Beurteilungsspielraums voraussetzen würde, ist aller Voraussicht nach auch bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht gegeben. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen in dem angefochtenen Beschluss und in seinem vorherigen Beschluss vom 13.11.2006 im Verfahren 5 K 1731/06, der den Beteiligten bekannt ist, ausführlich dargelegt. Insbesondere hat der Leiter des Staatlichen Seminars für Didaktik und Lehrerbildung Prof. F. mit Schreiben vom 20.12.2005 mitgeteilt, dass dem Antragsteller trotz einer bereits erfolgten Verlängerung des Vorbereitungsdienstes kein selbständiger Unterricht erteilt werden könne und diese Einschätzung objektiv nachvollziehbar begründet. So zeigte der Antragsteller danach nicht die erforderlichen Voraussetzungen, vor allem in der Gesprächsführung, in der Altersangemessenheit der ausgewählten Lernstoffe, in der für eine Lehrkraft erforderlichen Einschätzung der geplanten und angestoßenen Lernprozesse sowie in der Gestaltung von Methode und Inhalt. Gestützt wird diese Einschätzung durch die Beurteilung des Schulleiters der ausbildenden Schule vom 22.12.2005, der abschließend ebenfalls zu dem Ergebnis kommt, dass der Antragsteller nicht befähigt ist, selbständigen Unterricht zu erteilen. Die festgestellten Mängel lägen nicht in einer unzureichenden fachlichen Kompetenz des Antragstellers, sondern im Fehlen der didaktischen Befähigung und des methodischen Könnens, im Verhalten im Unterricht und im erzieherischen Wirken. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die ergänzende Stellungnahme des Seminarleiters Prof. F. vom 03.04.2006. Darin setzt sich der Seminarleiter nochmals ausführlich mit der getroffenen Beurteilung auseinander und begründet nachvollziehbar, warum der Antragsteller aus Sicht aller an der Ausbildung Beteiligten nicht befähigt ist, selbständig Unterricht zu erteilen. Soweit der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen diese vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Einschätzung in Zweifel zieht, legt er keine Beurteilungsfehler dar und bleibt damit wegen der den ausbildenden Stellen zukommenden Beurteilungskompetenz ohne Erfolg. Auch sein Vorbringen, er sei nicht hinreichend ausgebildet und betreut worden, dürfte nicht zur Annahme eines Beurteilungsfehlers führen, denn es erscheint unsubstantiiert und mit Blick auf die vorliegenden Stellungnahmen des Seminarleiters und des Schulleiters, welche die Äußerungen der an der Ausbildung des Antragstellers beteiligten Fachlehrer nachvollziehbar zugrunde gelegt haben, nicht plausibel. Im Übrigen hat der Antragsgegner entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht die Pflicht, über die hier getroffenen Feststellungen hinaus darzulegen und zu begründen, dass dem Antragsteller eine sachgerechte Ausbildung zuteil geworden ist.

Da nach allem auch bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens das in der Sicherung der Ausbildungsansprüche der Schüler und der finanziellen Belange des Antragsgegners liegende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Entlassungsverfügung das entgegenstehende Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. Wegen der geringeren Bedeutung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes hält der Senat die Hälfte des für ein Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts, also den 3,25fachen Betrag der monatlichen Anwärterbezüge, für angemessen (vgl. den Senatsbeschluss vom 21.04. 2004 - 4 S 759/04 -).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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