Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 17.07.2003
Aktenzeichen: 4 S 308/03
Rechtsgebiete: VwGO, LVwVfG, BBesG, BKGG


Vorschriften:

VwGO § 125 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 88
LVwVfG § 60 Abs. 1 Satz 1
BBesG § 59 Abs. 5
BBesG-VwV Tz. 59.5.2
BKGG § 2 Abs. 2 Satz 2
1. Die Zustimmung eines Vertragspartners zur Anpassung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ist im Wege der Leistungsklage einzufordern.

2. Zum Wegfall der Geschäftsgrundlage im Falle eines beiderseitigen Irrtums über die rechtlichen Voraussetzungen der Berechnung der von der Rückforderung zuviel gezahlter Anwärterbezüge freibleibenden Beträge nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG in einer Ratenzahlungs- und Stundungsvereinbarung.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

4 S 308/03

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Rückforderung von Anwärterbezügen

hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Riedinger, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Breunig und die Richterin am Verwaltungsgericht Warnemünde

am 17. Juli 2003

beschlossen:

Tenor:

Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2002 - 15 K 3169/01 - auf die Berufung der Klägerin geändert. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 24. April 2001 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2001 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, einer Reduzierung der Rückzahlungs- und Stundungsvereinbarung vom 02.03./04.03.2001 auf die Summe von 12.580,50 EUR (24.605,31 DM) zuzustimmen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung für diesen Rechtszug auf 5.304,65 EUR, der Streitwert im Berufungsverfahren auf 10.609,30 EUR festgesetzt.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Änderung einer zuviel gezahlte Anwärterbezüge betreffenden Rückzahlungsvereinbarung und die Rückzahlung zuviel geleisteter Raten.

Die Klägerin, die am 01.09.1996 als Finanzanwärterin in den Dienst des beklagten Landes trat, unterzeichnete zuvor am 10.10.1995 eine Auflage für die Gewährung von Anwärterbezügen gemäß § 59 Abs. 5 BBesG, in der unter anderem Folgendes ausgeführt war:

"Die Anwärterbezüge werden Ihnen daher mit der Auflage (§ 59 Abs. 5 BBesG) gewährt, dass

a) die Ausbildung nicht vorzeitig aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde endet und

b) sie im Anschluss an Ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von 5 Jahren auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst (§ 29 Abs. 1 BBesG) ausscheiden...

Ein Verstoß gegen diese Auflage hat die Rückforderung eines Teils der gezahlten Anwärterbezüge zur Folge. Die Rückzahlungspflicht beschränkt sich auf den Teil der Anwärterbezüge, der den Betrag in § 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der während der Gewährung der Anwärterbezüge jeweils geltenden Fassung überschreitet..."

Im Herbst 1999 wurde die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen und mit Ablauf des 01.01.2000 auf eigenen Antrag entlassen. Mit Schreiben vom 07.02.2000 teilte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg der Klägerin mit, es sei beabsichtigt, die Anwärterbezüge zurückzufordern, soweit sie monatlich DM 750,-- brutto überschritten. Der Rückforderungsbetrag belaufe sich auf 31.769,-- DM sowie weitere 3.211,31 DM zuviel gezahlte Sonderzuwendungen. Am 02.03. bzw. 04.03.2000 unterzeichneten der Beklagte und die Klägerin eine Rückzahlungs- und Stundungsvereinbarung, mit der sich die Klägerin verpflichtete, überzahlte Bezüge in Höhe von DM 34.980,31 in vier näher bestimmten Raten zurückzuzahlen. Im Falle termingerechter Ratenzahlung verzichtete der Beklagte auf eine Verzinsung.

Nach Abschluss der Vereinbarung bat die Klägerin mit Schreiben vom 28. Juli 2000 das Landesamt für Besoldung und Versorgung, die Höhe des Rückzahlungsbetrages zu überprüfen, weil bei der Berechnung der Überzahlung fehlerhaft durchgängig als monatlich rückzahlungsfreier Betrag lediglich DM 750,-- angesetzt worden sei. Der jeweilige in § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG geltende Betrag habe sich jedoch im Jahre 1996 auf DM 1.000,--, im Jahre 1998 auf DM 1.030 und schließlich im Jahre 1999 auf DM 1.085,-- erhöht. Demnach seien ihr lediglich DM 21.394,-- an Bezügen zuviel gezahlt worden. Mit Bescheid vom 24.04.2001 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Antrag der Klägerin auf Abänderung der Vereinbarung vom 02.03./04.03.2000 ab. Den Widerspruch der Klägerin wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2001 zurück.

Am 09.08.2001 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide zu verpflichten, die zurückzuzahlenden Anwärterbezüge entsprechend ihrer Rechtsauffassung neu zu berechnen und die Rückzahlungs- und Stundungsvereinbarung vom 02.03./04.03.2001 entsprechend anzupassen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage mit Urteil vom 24.10.2002 abgewiesen. Auf den Tatbestand des Urteils wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 10.2.2003, zugestellt am 14.2.2003, hat der Senat die Berufung zugelassen. Am 06.03.2003 hat die Klägerin ihre Berufung begründet. Sie beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.10.2002 aufzuheben, den Bescheid des Landesamts für Besoldung Versorgung Baden-Württemberg vom 24.04.2001 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27.07.2001 aufzuheben, soweit darin eine Änderung der Rückzahlungs- und Stundungsvereinbarung vom 04.03.2000 abgelehnt und ein 10.938,58 EUR (21.394,-- DM) übersteigender Betrag zurückgefordert wird, und die Hinzuziehung ihres Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Mit Schriftsatz vom 16.07.2003 beantragt sie zusätzlich,

den Beklagten zu verurteilen, ihr 5.304,65 EUR, nebst der gesetzlichen Zinsen ab Rechtskraft des Urteils, zurückzuzahlen.

Zur Begründung trägt sie vor, das Landesamt für Besoldung und Versorgung habe bei der Berechnung der Rückzahlungssumme nicht berücksichtigt, dass die Erhöhungsbeträge nach dem Bundeskindergeldgesetz in der Zeit vom 1996 bis 1999 mehrfach erhöht worden seien. Bei Abschluss der Rückzahlungs- und Stundungsvereinbarung seien sie daher von einem um DM 10.375,-- zu hohen Betrag ausgegangen. Die Rückzahlungsvereinbarung sei gemäß § 59 Abs. 1 LVwVfG und gemäß den Bestimmungen über das Verschulden bei Vertragsschluss nichtig. In dem die Vereinbarung vorbereitenden Schreiben vom 07.02.2000 habe sich das Landesamt für Besoldung und Versorgung irreführenderweise auf das Bundeskindergeldgesetz in der bis 31.12.1995 geltenden Fassung und auf eine nicht näher bezeichnete Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz gestützt. Die Rechtsansicht des Landesamtes für Besoldung und Versorgung, kraft der Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom Juli 1997 sei der nicht rückzahlbare Grenzbetrag auf 750,-- DM festgesetzt worden, sei nicht vertretbar. Sie habe sich mit dieser Auffassung in einem grob fahrlässigen oder sogar vorsätzlichen, nicht aber in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befunden. Vorwerfbar sei auch, dass das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Ausgang des bereits beim Verwaltungsgericht Stuttgart hinsichtlich dieser Rechtsfrage anhängigen Verfahrens nicht abgewartet habe. Auch die Klägerin habe sich hinsichtlich der Richtigkeit der Berechnungsgrundlagen und der Höhe des zurückzuzahlenden Betrages in einem Rechtsirrtum befunden. Der Irrtum sei spätestens mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.5.2000 offenbar geworden. Nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage könne sie die Anpassung der Rückzahlungs- und Stundungsvereinbarung verlangen. Es sei ihr nicht zuzumuten, an der durch die Falschinformation des Landesamtes für Besoldung und Versorgung zustande gekommenen Vereinbarung festzuhalten. Bei Kenntnis der Rechtslage hätte sie der Vereinbarung keinesfalls zugestimmt. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung hätte auf jeden Fall eine zinslose Ratenzahlungsvereinbarung abschließen müssen. Die beiderseitigen Leistungen stünden in einem groben Missverhältnis. Die Partei, die den Rechtsirrtum zu verantworten habe, dürfe sich nicht auf den Gesichtspunkt der Vertragstreue berufen. Der Beklagte erleide durch die Vertragsanpassung keinen Nachteil, da er genau den Betrag erhalte, der ihm von Rechts wegen zustehe. Auf die Frage, ob darüber hinaus eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums oder arglistiger Täuschung erfolgt sei, komme es nicht mehr an. Dies gelte auch für die Frage, ob der Vertrag wegen eines besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehlers gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 LVwVfG nichtig sei. Am 17.07.2003 teilt sie mit, dass sie ihren Antrag auf Rückzahlung bereits zuviel geleisteter Raten zurückziehe.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Landesamt für Besoldung und Versorgung verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil und verweist auf seine bisherigen Ausführungen. Ergänzend trägt es vor, dass es bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs an seiner Rechtsauffassung habe festhalten dürfen.

Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten (1 Heft Akten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

II.

Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss nach § 130a VwGO. Soweit die Klägerin ihre Klage hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Rückzahlung bereits zuviel geleisteter Raten mit Schriftsatz vom 17.07.2003 zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hält der Senat die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.

Den Berufungsantrag der Klägerin legt der Senat gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 88 VwGO dahingehend aus, dass die Klägerin die Verurteilung des Beklagten begehrt, der Änderung der Rückzahlungs- und Stundungsvereinbarung vom 02.03./04.03.2000 auf die Summe von 12.580,50 EUR (=24.605,31 DM) zuzustimmen. Ihrer Berufungsbegründung ist zu entnehmen, dass sie nicht nur die Aufhebung der ablehnenden Bescheide, sondern nach wie vor auch die Zustimmung des Beklagten zur geltend gemachten Vertragsanpassung erreichen möchte. Mit der im Berufungsantrag der Klägerin genannten, vom Tenor abweichenden Summe von 10.938,58 EUR (21.394,-- DM) bezieht sich die Klägerin allein auf die zurückzuzahlenden Anwärterbezüge und berücksichtigt nicht die ebenfalls zurückzuzahlende Sonderzuwendung in Höhe von DM 3.211,31 (=1.641,92 EUR), die zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Da die Rückzahlungs- und Stundungsvereinbarung vom 02.03./04.03.2000 den zurückzuzahlenden Betrag jedoch anders als das Anhörungsschreiben vom 07.02.2000 nicht näher aufspaltet, kann das Anpassungsverlangen nur unter Einbeziehung der zurückzuzahlenden Sonderzuwendung bestimmt werden. Nach dem sich aus der Berufungsbegründung ergebenden tatsächlichen Begehren der Klägerin ist der Berufungsantrag daher gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 88 VwGO in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise auszulegen.

Mit diesem Antrag ist die Klage zulässig. Die Zustimmung des Beklagten zu der von der Klägerin begehrten Anpassung der öffentlich-rechtlichen Rückzahlungs- und Stundungsvereinbarung ist mit einer allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1995, BVerwGE 97, 331, 340; Knack, VwVfG, 7. Aufl., § 60 RdNr. 11). Denn bei der Erklärung, mit dem ein Vertragspartner dem Anpassungsverlangen des anderen Vertragspartners zustimmt, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung und nicht um einen mit der Verpflichtungsklage geltend zu machenden Verwaltungsakt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 60 RdNr. 14).

Der geltend gemachte Anspruch auf Anpassung der Rückzahlungs- und Stundungsvereinbarung steht der Klägerin auch zu.

Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann eine Vertragspartei die Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert haben, dass dieser Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist. Diese Vorschrift, die nach ihrem Wortlaut nur dann eingreift, wenn sich die Verhältnisse seit Abschluss des Vertrages geändert haben, ist entsprechend anzuwenden, wenn dem Vertrag von Anfang an die Geschäftsgrundlage fehlte, weil beide Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses irrtümlich von bestimmten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen ausgingen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.10.1996, NVwZ-RR 1998, 351, 353; VG Berlin, Urteil vom 03.03.1995 - 3 A 2094.93 <juris>; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. § 60 RdNr. 11; Lorenz, DVBl 1997, 865, 866). Die Geschäftsgrundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrags wird gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, beim Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien - oder durch die dem Vertragspartner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Vertragspartei - über das Vorhandensein bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille aufbaut (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 08.10.1996, a.a.O., und vom 09.03.1999, NVwZ-RR 2000, 206f.; BGH, Urteil vom 23.02.1995, NJW 1995, 1425, 1428; VG Gera, Urteil vom 21.11.2002 - 4 K 1149/00 <juris>; Kopp/Ramsauer, VwVfG, a.a.O., RdNr 10). Als Gegenstand dieser Vorstellungen kommen neben tatsächlichen auch rechtliche Verhältnisse in Betracht. Ein gemeinsamer Irrtum über die Rechtslage, auf dem der Geschäftswille aufbaut, kann danach eine Vertragsanpassung rechtfertigen, wenn der Vertrag ohne diesen Irrtum nicht mit dem gleichen Inhalt geschlossen worden wäre (BGH, Urteil vom 05.09.2001, NJW 2001, 3618, 3620; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.10.1996, a.a.O.). So liegt es hier.

Das Landesamt für Besoldung und Versorgung ging bei der Berechnung des Rückforderungsbetrages fälschlicherweise davon aus, dass von der Rückforderung der Anwärterbezüge lediglich ein monatlicher Betrag von DM 750,-- ausgenommen war. Diese Berechnung war der Klägerin aus dem Schreiben vom 07.02.2000 zwar bekannt, wurde jedoch - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht Vertragsinhalt. In der Rückzahlungs- und Stundungsvereinbarung ist nur die zurückzuzahlende Summe als absoluter Betrag ohne Angabe der Berechnungsgrundlagen genannt. Lediglich die Vorstellungen beider Vertragspartner gingen beim Vertragsschluss dahin, dass die vom Landesamt für Besoldung und Versorgung vertretene Rechtsauffassung zutreffend und die darauf beruhende Berechnung des Rückzahlungssumme richtig war. Wäre ihnen zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen, dass die vom Landesamt für Besoldung und Versorgung vertretene Auffassung mit der Rechtslage nicht übereinstimmte und die Rückzahlungssumme daher in Wahrheit niedriger gewesen wäre (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 25.05.2000 - 4 S 1133/00), hätten sie den Vertrag nicht mit dem vorliegenden Inhalt abgeschlossen. Dies folgt für das Landesamt für Besoldung und Versorgung bereits daraus, dass es als Teil der vollziehenden Gewalt gemäß Art. 20 Abs. 3 GG auch beim Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge an Recht und Gesetz gebunden ist.

Der Irrtum über die Höhe der monatlich von der Rückforderung frei bleibenden Beträge ist auch so wesentlich, dass der Klägerin nicht zuzumuten ist, an den vertraglichen Regelungen festzuhalten. Eine Durchbrechung des die gesamte Rechtsordnung beherrschenden Grundsatzes, dass geschlossene Verträge einzuhalten sind, kann nur zugelassen werden, wenn es einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde, den benachteiligten Vertragspartner am Vertrag festzuhalten (BGH, Urteile vom 28.11.2001, FamRZ 2003, 230, und vom 05.09.2001, a.a.O.; VG Gera, Urteil vom 21.11.2002, a.a.O.). Das ist dann anzunehmen, wenn das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung so stark gestört ist, dass das von jedem Vertragspartner normalerweise zu tragende Risiko weit überschritten ist und es dem benachteiligten Partner unmöglich wird, in der betreffenden Regelung seine Interessen auch nur annähernd noch gewahrt zu sehen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.02.1997, VBlBW 1997, 301, 302). Dies ist vorliegend der Fall.

Die Unzumutbarkeit, an dem ursprünglichen Vertrag festzuhalten, ergibt sich für die Klägerin aus dem Ungleichgewicht zwischen der nach der Rückzahlungs- und Stundungsvereinbarung von ihr geschuldeten Leistung und der vom Beklagten gewährten Gegenleistung. Die Klägerin hatte sich verpflichtet, einen Betrag von DM 34.980,31 (=17.885,15 EUR) zurückzuzahlen, obwohl sie nach richtiger Rechtsauffassung lediglich Anwärterbezüge in Höhe DM 21.394,-- (=10.938,58 EUR), zuzüglich der unstreitig zurückzuzahlenden Sonderzuwendung in Höhe von DM 3.211,31 (=1.641,92 EUR), zurückzuzahlen hatte. Die Differenz zwischen dem vereinbarten und dem tatsächlich geschuldeten Rückzahlungsbetrag in Höhe von DM 10.375,-- (=5.304,65 EUR) beträgt damit nahezu ein Drittel der Gesamtsumme. Eine Zahlungsverpflichtung in dieser Größenordnung bedeutet für einen jungen Menschen, der wie die Klägerin noch ganz am Anfang seiner beruflichen Laufbahn steht, eine erhebliche finanzielle Belastung. Die eingeräumte Möglichkeit, den zu Unrecht geforderten Betrag in einzelnen Raten zurückzuzahlen und der für den Fall rechtzeitiger Ratenzahlung zugesagte Verzicht auf Stundungszinsen, stellt demgegenüber keine annähernd adäquate Gegenleistung dar.

Hinzu kommt, dass die Klägerin beim Abschluss der Rückzahlungs- und Stundungsvereinbarung keine Kenntnis von der Anfechtbarkeit der Rechtsauffassung des Landesamts für Besoldung und Versorgung hatte. Ihr Interesse am Vertragsschluss bestand darin, die Rückzahlungsmodalitäten festzulegen, wobei der Rückzahlungsbetrag die sich aus dem Gesetz ergebende Summe sein sollte. Zwar kann unterstellt werden, dass auch das Landesamt für Besoldung und Versorgung davon ausging, mit der Vereinbarung nur die zutreffend berechnete Rückzahlungssumme zurückzufordern. Im Gegensatz zum Landesamt für Besoldung und Versorgung war der Klägerin jedoch nicht bekannt, dass beim Verwaltungsgericht Stuttgart bereits ein Verfahren anhängig war, in dem um die Richtigkeit der Rechtsauffassung des Landesamts für Besoldung und Versorgung gestritten wurde. Ihr war daher anders als dem Landesamt für Besoldung und Versorgung nicht bewusst, dass mit dem Vertragsschluss auch eine bestehende Ungewissheit hinsichtlich der Richtigkeit der berechneten Rückzahlungssumme beseitigt wurde. Ob das Landesamt für Besoldung und Versorgung verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin darüber zu informieren, dass hinsichtlich der richtigen Berechnung der Rückzahlungssumme ein Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anhängig war, kann offen bleiben. Jedenfalls hat das Landesamt für Besoldung und Versorgung beim Vertragsschluss gegenüber der Klägerin einen eindeutigen Wissensvorsprung gehabt, der sich später zu seinem Vorteil ausgewirkt hat. Die Klägerin an einer Vereinbarung festzuhalten, obwohl die Vorteile des Vertragsschlusses von Anfang an einseitig beim Beklagten lagen, erscheint daher unzumutbar.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin es unterlassen hat, sich selbst über die Rechtslage zu informieren. Dieses - nicht von der Hand zu weisende - Versäumnis wiegt nicht so schwer, dass es der Klägerin allein deshalb zuzumuten sein könnte, an der Vereinbarung festzuhalten. Denn dem Vorwurf, ohne eigene Nachprüfung darauf vertraut zu haben, dass die Rechtsauffassung und die Berechnung einer Fachbehörde richtig ist, kann im Rahmen der hier vorzunehmenden Zumutbarkeitsabwägung kein ausschlaggebendes Gewicht zukommen. Zudem hat das Landesamt für Besoldung und Versorgung seine Rechtsauffassung im Anhörungsschreiben vom 07.02.2000 so verkürzt dargestellt, dass der Klägerin die Problematik dieser Rechtsauffassung kaum auffallen konnte. Vor allem die mit Wirkung vom 01.08.1997 geänderten Verwaltungsvorschriften zum Bundesbesoldungsgesetz, die nach Auffassung des Beklagten auch für vorher bekannt gegebene Auflagen gemäß § 59 Abs. 5 BBesG i.V.m. Ziff. 59.5.2 VwV-BBesG a.F. gelten sollten, waren weder mit Datum noch mit Fundstelle benannt. Für die Klägerin waren sie daher kaum als neues Recht erkennbar und nur schwer aufzufinden.

Dem Beklagten kann es andererseits ohne Weiteres angesonnen werden, von dem Vereinbarten abzugehen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23.02.1995, NJW 1995, 1425,1428). Er bekommt nach der Vertragsanpassung genau die Leistung, die ihm nach der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebenden Rechtslage zustand. Zwar spricht einiges dafür, dass vom Beklagten zunächst übersehen worden war, welche Auswirkungen die 1996 und 1997 erfolgte Änderung des Bundeskindergeldgesetzes und die damit einhergehende Erhöhung des in der Auflage gemäß § 59 Abs. 5 BBesG in Bezug genommenen Freibetrages in § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG in den folgenden Jahren (vgl. Art 2 § 2 Jahressteuergesetz 1996 - BGBl. I 1995 S. 1378 ff. und § 20 Abs. 2 BKGG i.d.F. vom 23.01.1997 - BGBl. I S. 47 f.) für die Rückforderung zuviel gezahlter Anwärterbezüge mit sich bringen würde. Im Hinblick auf die bereits 1997 erfolgte Änderung von Ziff. 59.5.2 der Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (GMBl. 1997 S. 314 f.), mit welcher die Bezugnahme auf § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG gestrichen und ein fester Betrag von DM 750,-- festgeschrieben wurde, kann insoweit unterstellt werden, dass der Beklagte zu keiner Zeit die Absicht hatte, die Erhöhungen des Freibetrages zu übernehmen. In der der Klägerin bekannt gegebenen Auflage gemäß § 59 Abs. 5 BBesG i.V.m. Ziff. 59.5.2 VwV-BBesG a.F., die von der am 01.08.1997 in Kraft getretenen Änderung der Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz unberührt blieb (vgl. Senatsbeschluss vom 25.05.2000 - 4 S 1133/00; VG Stuttgart, Urteil vom 06.04.2000 - 17 K 5498/99), fand diese Absicht jedoch keinen Niederschlag. Das Versäumnis des Beklagten, rechtzeitig auf die Änderungen des Bundeskindergeldgesetzes zu reagieren, fällt damit allein in seinen Risikobereich und befreit ihn nicht von der Verpflichtung, den ausscheidenden Anwärtern den Teil der Anwärterbezüge zu belassen, der ihnen nach damals geltendem Recht zustand.

Gegen eine Vertragsanpassung kann auch nicht eingewandt werden, dass die Klägerin in diesem Fall besser dastünde als ausscheidende Anwärter, die durch Verwaltungsakt des Landesamts für Besoldung und Versorgung zur Rückzahlung ihrer Anwärterbezüge verpflichtet wurden und erst nach Eintritt der Bestandskraft von der unrichtig berechneten Rückzahlungssumme Kenntnis erlangen. Denn diese Anwärter haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen, für den nicht wesentlich andere Voraussetzungen gelten als für eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 06.01.1972, BVerwGE 39, 231; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.06.2000 VBlBW 2001, 23).

Der Reduzierung der Rückzahlungs- und Stundungsvereinbarung von bisher DM 34.980,31 (=17.885,15 EUR) auf DM 24.605,31 (=12.580,50 EUR) steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin im Zeitpunkt ihres Anpassungsverlangens bereits eine Rate von DM 9.000,-- (=4.601,63 EUR) bezahlt hatte. Der grundsätzlich zutreffende Einwand des Beklagten, die Anpassung des Vertrages dürfe nur für die Zukunft erfolgen (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 60 RdNr. 14; LG Hamburg, Urteil vom 13.10.2000, ZMR 2001, 191), hat nicht zur Folge, dass die Zeiträume, die der gezahlten Rate entsprechen (DM 9.000,-- = 12 Monate à DM 750,--), bei der Anpassung außer Betracht bleiben müssten. Denn die Klägerin schuldet dem Beklagten einen einheitlichen Rückforderungsbetrag, der ohne die gewährte Ratenzahlung in einem Betrag fällig gewesen wäre. Dadurch, dass der Beklagte der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt hat, den einheitlichen Betrag in vier Raten abzuzahlen, wurde lediglich die Fälligkeit der Forderung teilweise hinausgeschoben. Die darin liegende teilweise Stundung der Forderung hat aber nicht zur Folge, dass die einheitliche Forderung in einzelne, auf bestimmte Zeiträume bezogene Leistungen aufgespalten wird, die - ähnlich einem Dauerschuldverhältnis - nach Zahlung der entsprechenden Rate als abgewickelt gelten könnten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht unter Abänderung der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Festsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 2, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Klägerin für das Vorverfahren ist gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, denn der Klägerin war nach ihren persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, das Vorverfahren alleine zu betreiben. Sie war nicht in der Lage, ohne rechtskundigen Rat materiell und verfahrensrechtlich ihre Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren (vgl. Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Aufl., 2000, § 162 RdNr. 13 m.w.N.).

Ende der Entscheidung

Zurück