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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 30.06.2006
Aktenzeichen: 4 S 634/06
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 123 |
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Weisung
hier: Antrag nach § 123 VwGO
hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg am 30. Juni 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. Februar 2006 - 3 K 214/06 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Antragstellerin nicht verlangen kann, dass ihr Dienstzimmer vorläufig wieder im Raum E 013 der Berufsakademie L. eingerichtet und die Durchgangstür zum Raum E 012 freigegeben wird.
Das Begehren der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihr Dienstzimmer samt Mobiliar vorläufig wieder im Raum E 013 der Berufsakademie L. einzurichten, bleibt bereits deshalb ohne Erfolg, weil die Antragstellerin einen entsprechenden Anordnungsanspruch (vgl. § 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) nicht glaubhaft gemacht hat. Ein Anspruch auf Rückgängigmachung der durchgeführten Organisationsmaßnahme dürfte ihr nicht zustehen.
Bei der Überprüfung der streitigen Maßnahme geht der Senat von dem Grundsatz aus, dass die Zuweisung eines Dienstzimmers im Organisationsermessen des Dienstherrn steht, der insoweit einen weiten Gestaltungsspielraum hat (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 05.09.2005, NVwZ-RR 2006, 199). Die Zuteilung eines Dienstzimmers betrifft die Arbeitsbedingungen und damit den äußeren Rahmen des vom Beamten zu leistenden Dienstes. In einer Änderung der räumlichen Zuordnung liegt keine Änderung des dienstlichen Aufgabenbereichs. Sie stellt keine Umsetzung dar, da mit ihr ein anderes Amt im konkret-funktionellen Sinne nicht übertragen wird (vgl. nur Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., RdNr. 141). Bei der Rechtmäßigkeitskontrolle können gleichwohl die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Rechtmäßigkeit einer Umsetzung in den Blick genommen werden. Denn auch die Zuteilung von Diensträumen ist als innerorganisatorische Maßnahme zu der Vielzahl der im Einzelnen nicht normativ erfassten Maßnahmen des Dienstherrn zu rechnen, die zur Erhaltung und Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung unerlässlich sind. Sie gehört ihrem objektiven Sinngehalt nach zu den Anordnungen, die die dienstliche Verrichtung eines Beamten betreffen und sich in ihren Auswirkungen auf die organisatorische Einheit beschränken, der der Beamte angehört (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.11.1997 - 2 A 6.96 -, Juris). Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) aber hat der Beamte keinen Anspruch auf die unveränderte Ausübung des ihm einmal übertragenen Amtes im konkret-funktionellen Sinn. Er muss vielmehr Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzungen oder vergleichbare organisatorische Maßnahmen des Dienstherrn nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amtes hinnehmen. Danach verfügt der Dienstherr über eine "nahezu uneingeschränkte organisatorische Organisationsbefugnis" (vgl. nur Urteil des Senats vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, Schütz BeamtR ES/E IV Nr. 37, und Beschluss des Senats vom 12.05.1999 - 4 S 660/99 -, ZBR 2000, 358, jeweils m.w.N.). Eine Einengung des Ermessens des Dienstherrn bei einer Umsetzung ist auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt (BVerwG, Beschluss vom 11.03.2004 - 6 B 71.03 -, Juris). Umso weniger hat der Beamte einen Anspruch auf Beibehaltung des ihm einmal zugewiesenen Dienstzimmers bzw. auf Zuteilung eines bestimmten Dienstzimmers. Das insoweit bestehende weite Ermessen des Dienstherrn wird lediglich durch die Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) und das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) begrenzt.
Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass der vorgenommene "Zimmertausch" mit einem Fehler behaftet war, der nur dadurch wirksam beseitigt werden kann, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird. Auf der Grundlage des Vorbringens der Beteiligten vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Inanspruchnahme des vormaligen Dienstzimmers der Antragstellerin (Raum E 013) für die Unterbringung des Sekretariats rechtswidrig, insbesondere willkürlich gewesen wäre. Diese Organisationsmaßnahme erweist sich vielmehr insoweit als ermessensfehlerfrei, als der Antragsgegner ein dienstliches Bedürfnis und damit einen sachlichen Grund für die getroffene Maßnahme angenommen hat.
Auch insoweit geht der Senat von den zur Umsetzung entwickelten Grundsätzen aus. Danach kann ein sachlicher Grund für eine Umsetzung eines Beamten oder eine ihr vergleichbare, den Aufgabenbereich des Beamten ändernde organisatorische Maßnahme darin liegen, ein innerdienstliches Spannungsverhältnis zu beheben. Eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen, durch Trübung des Vertrauensverhältnisses, ist regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebes zu werten, um deren Abstellung der Dienstherr zu Recht bemüht sein wird. Dabei ist es im Interesse eines funktionierenden Dienstbetriebs auch unter dem Blickwinkel der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich unerheblich, wer diese Spannungen im Einzelnen verursacht oder verschuldet hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 12.05.1999 - 4 S 660/99 -, a.a.O., und vom 16.01.2004 - 4 S 2604/03 -, DÖD 2004, 134). Dies gilt umso mehr für den Fall der Zuweisung bzw. Inanspruchnahme eines Dienstzimmers und damit für eine Änderung (lediglich) der äußeren Arbeitsbedingungen.
Danach ist die getroffene Maßnahme im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat sich auf aufgetretene Spannungen und eine erheblich gefährdete Arbeitsfähigkeit des Sekretariats des Fachbereichs I. berufen. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass dies nur vorgeschoben wäre. Ausweislich der Aktennotiz des Direktors der Berufsakademie L. vom 22.12.2005 sind alle drei Sekretärinnen an den Personalrat herangetreten und haben sich über die Antragstellerin und den Studiengangsleiter Prof. F. massiv beschwert. Die Sekretärinnen hätten um sofortige Versetzung gebeten bzw. es abgelehnt, ihre Verträge zu verlängern. Die andauernden Krankmeldungen der Sekretärinnen stünden offenbar in einem Zusammenhang mit den Beschwerden (vgl. dazu auch den Vermerk vom 12.12.2005). Im Schreiben des Direktors der Berufsakademie vom 14.01.2006 wird ausgeführt, dass es im Sekretariat der Fachrichtung I. nach den vom Personalrat mitgeteilten Informationen zu einem massiven Konflikt zwischen den dort beschäftigten Sekretärinnen und den Studiengangsleitern gekommen sei. Ursächlich seien offenbar Probleme im zwischenmenschlichen Bereich. Dies erfährt Bestätigung durch die erstinstanzlich vorgelegte dienstliche Erklärung des Personalratvorsitzenden der Berufsakademie L. vom 21.11.2005. Ungeachtet der Frage, ob und wann die Antragstellerin mit konkreten Vorwürfen konfrontiert worden ist, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unzutreffend wären. Danach durfte dieser Sachverhalt dem Antragsgegner jedenfalls Anlass geben, im Interesse eines funktionierenden Dienstbetriebs eine organisatorische Maßnahme zu treffen. Denn entscheidend und ausreichend ist es, dass nach Lage der dem beschließenden Senat vorliegenden Akten insgesamt zwischen den Studiengangsleitern und den Sekretärinnen des Studiengangs objektiv ein Spannungsverhältnis entstanden war, das im dienstlichen Interesse beendet werden musste, um die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben sicherzustellen; dabei bedurfte es auch keiner weiteren Ermittlungen und Feststellungen dazu, von wem diese Spannungen ausgingen. Deshalb ist es auch nicht entscheidend, ob der Antragstellerin an der Konfliktsituation ein Verschulden vorzuwerfen ist. Abgesehen davon vermag der Senat auch auf der Grundlage ihres Vorbringens nicht festzustellen, dass dies offensichtlich nicht der Fall wäre. Dem Dienstherrn ist bei einer derartigen Sachlage bei der Handhabung seines Ermessens ein weiter Spielraum eröffnet, welche der möglichen organisatorischen Alternativen er trifft, um die Konfliktsituation zu beseitigen. Wenn der Antragsgegner vor diesem Hintergrund die Unterbringung des Sekretariats im vormaligen Dienstzimmer der Antragstellerin angeordnet hat, ist dies nicht zu beanstanden. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahme von vornherein ungeeignet war, zu einer Konfliktlösung beizutragen, sind nicht erkennbar. Die von der Antragstellerin gerügten räumlichen und tatsächlichen Nachteile dürften auch keine Unverhältnismäßigkeit der Anordnung begründen. Die Frage, ob im Einzelfall die zweckmäßigste Maßnahme getroffen wird, stellt sich im Hinblick auf das dem Dienstherrn zustehende Ermessen nicht.
Für den Senat bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das geltend gemachte dienstliche Bedürfnis nunmehr entfallen wäre. Zwar war die Unterbringung des Sekretariats ausweislich des Schreibens des Direktors der Berufsakademie L. vom 22.12.2005 für eine Übergangszeit von ca. 3 Monaten vorgesehen. Dies geschah jedoch ersichtlich vor dem Hintergrund, dass gleichzeitig nach einer dauerhaften Lösung gesucht werden sollte (vgl. Ziff. 4 des Schreibens). Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass der "Zimmertausch" von vornherein in dem Sinne als vorübergehend konzipiert war, dass nach Ablauf von drei Monaten wieder der ursprüngliche Zustand eintreten sollte und sich die Organisationsmaßnahme damit erledigt hätte. Für diese Auslegung spricht auch, dass eine genau bestimmbare Frist nicht angegeben worden ist; die ungefähre Angabe "ca." drei Monate und das gleichzeitig angekündigte Bemühen um eine dauerhafte Lösung legen vielmehr nahe, dass eine endgültige Entscheidung erst getroffen werden sollte, nachdem das Personal des Sekretariats gewechselt hatte und eine anderweitige Lösung gefunden war, was bis heute nicht der Fall ist, wie der Senat zuletzt dem Schreiben der Antragstellerin vom 22.06.2006 entnimmt. Dürfte damit die Zuweisung des Raums E 013 an das Sekretariat rechtlich nicht zu beanstanden sein, so gilt dies nicht in gleichem Maße für die Zuweisung des Raums E 012 an die Antragstellerin. Zwar dürfte die aus der Fürsorgepflicht folgende Pflicht des Dienstherrn, dem Beamten ein geeignetes Dienstzimmer zur Verfügung zu stellen, nicht verletzt sein. Gesundheits- oder vergleichbaren Gefahren ist die Antragstellerin ersichtlich nicht ausgesetzt.
Der Senat teilt jedoch die Auffassung der Antragstellerin, dass ihr die Benutzung des Zimmers E 012 in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung zum jetzigen Zeitpunkt unzumutbar ist. Die Antragstellerin hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 20.02.2006, die dem Verwaltungsgericht vorgelegt wurde, insbesondere auf die Probleme hingewiesen, die sich daraus ergeben, dass ihr Zimmer Durchgangszimmer zu dem Zimmer von Herrn Prof. F. ist. Sie hat geltend gemacht, dass sich in einem Studiengangsleiterbüro zahlreiche vertrauliche Unterlagen befänden; wenn Dritte das Büro durchqueren könnten, sei es nur mit großem zusätzlichem Aufwand zu gewährleisten, dass diese Unterlagen vor dem Blick oder dem Zugriff von Dritten geschützt seien. Sie hat weiter ausgeführt, dass der Publikumsverkehr bei Studiengangsleitern insbesondere auch infolge der persönlichen Betreuung von Studierenden und Dozenten sehr intensiv sei. Bisweilen durchquerten die Studierenden eines ganzen Kurses nacheinander ihr Büro, wenn sie einen Termin mit Herrn Prof. F. wahrnähmen. Sehr oft fragten Studierende sie, ob Herr Prof. F. zu sprechen sei. Störungen erfolgten häufig auch durch Dozenten, die mit Herrn Prof. F. etwas zu besprechen hätten. Störungen würden auch verursacht, wenn Herr Prof. F. seine Gäste verabschiede. Gestört werde sie insbesondere auch oft bei Telefonaten. Auch die Mitarbeiterinnen des Sekretariats durchquerten oft ihr Büro, wenn sie zu Herrn Prof. F. gingen. Diese Angaben hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 10.04.2006 präzisiert. Wenngleich ein Anspruch eines Beamten darauf, nicht in einem Durchgangszimmer arbeiten zu müssen, grundsätzlich nicht bestehen dürfte, ist der Senat auf dieser Grundlage der Überzeugung, dass die angeordnete Unterbringung für die Antragstellerin bei Berücksichtigung ihrer dienstlichen Stellung zumindest jetzt, nach mehr als sechs Monaten, unzumutbar ist. Dafür streitet auch, dass der Antragsgegner es als erforderlich angesehen hat, das Sekretariat in einem durchgangsfreien Zimmer unterzubringen; warum Gleiches aber nicht - und erst recht - auch für die Antragstellerin gelten soll, ist für den Senat nicht erkennbar.
Ist die Organisationsmaßnahme des Antragsgegners daher nicht in jeder Hinsicht rechtmäßig, so verhilft dies der Beschwerde gleichwohl nicht zum Erfolg. Denn damit ist ein Anspruch auf Rückgängigmachung nicht glaubhaft gemacht. Insoweit ist zu bedenken, dass auch die Rückgängigmachung ebenso wie die Maßnahme selbst im Ermessen der Behörde steht und das Gericht demzufolge eine solche Maßnahme nur anordnen darf, wenn sich der Ermessensspielraum der Behörde auf eine einzige fehlerfreie Entscheidung, nämlich die Rückgängigmachung, verengt. Vor diesem Hintergrund käme ein entsprechender Anspruch dann in Betracht, wenn der entsprechende Mangel gerade die "Wegsetzung" aus dem bisherigen Zimmer betrifft. Denn auch bei der hier durchgeführten Organisationsmaßnahme muss unterschieden werden zwischen der Entziehung des bisherigen Zimmers - der "Wegsetzung" - und der Zuweisung des neuen Zimmers. Nur Rechtsmängel, die der "Wegsetzung" anhaften, können zu einem Anspruch auf Rückgängigmachung führen. Betrifft der Fehler dagegen nur die Zuweisung des neuen Dienstzimmers, insbesondere weil dies für den Beamten unzumutbar ist, so kann dies grundsätzlich nur zur Verurteilung des Dienstherrn führen, dem Beamten - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - ein geeignetes Dienstzimmer zuzuweisen; dem kann durch Zuweisung entweder des früheren und eines geeigneten anderen Dienstzimmers im Rahmen des weiten Ermessensspielraum des Dienstherrn Rechnung getragen werden. Nur wenn derzeit kein geeignetes anderes Dienstzimmer in Betracht kommt, wird der Dienstherr unmittelbar zur Zuweisung des früheren Dienstzimmers verurteilt werden können (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 02.02.1993 - 4 S 2467/91 -, DÖD 1994, 263; BVerwG, Beschluss vom 10.11.1998 - 2 B 91.98 -, Buchholz 237.9 § 33 SaarLBG Nr. 1; OVG Saarland, Beschluss vom 23.12.1993, ZBR 1995, 47, sowie Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, § 26 RdNr. 48a, jeweils zur Umsetzung). Nachdem die "Wegsetzung" aus dem bisherigen Zimmer nach dem oben Dargelegten nicht zu beanstanden sein dürfte, sind auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass ein geeignetes anderes Dienstzimmer nicht in Betracht kommt; auch für eine Ermessensreduzierung auf Null ist danach nichts ersichtlich.
Eine Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zimmertauschs wegen einer fehlerhaften Zuweisung des neuen Zimmers berechtigt das Gericht im Hauptsacheverfahren daher grundsätzlich nur, der Behörde aufzugeben, über den Antrag auf Rückgängigmachung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu befinden. Da ein solcher Bescheidungsausspruch über den Sicherungs- bzw. Regelungszweck einer einstweiligen Anordnung hinausginge, kann er in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht ergehen. Ob der Behörde in einem solchen Fall - mit der Erwägung, das entsprechende Begehren sei als Minus im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung enthalten - aufgegeben werden kann, die gegenwärtige Unterbringung zu unterlassen, bedarf keiner Entscheidung; denn dafür fehlte der Antragstellerin jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis.
Insoweit bedarf sie derzeit keines gerichtlichen Rechtsschutzes, weil weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass der Antragsgegner an der Unterbringung in der gegenwärtigen Form festzuhalten beabsichtigt. Er hat der Antragstellerin zuletzt angeboten, dass das Büro von Prof. F. einen eigenen Zugang vom Flur aus erhalte und ihr Zimmer damit nicht mehr Durchgangszimmer sei. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass ihr Zimmer in Größe und Raumzuschnitt exakt den Zimmern der übrigen Studiengangsleiter in diesem Gebäude entsprechen würde. Ob damit der Anspruch der Antragstellerin auf Zuweisung eines geeigneten Dienstzimmers erfüllt wäre, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Jedenfalls aber vermag der Senat danach nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner an der gegenwärtigen, nach Auffassung des Senats im Hinblick auf die obigen Erwägungen unzumutbaren Lösung festhalten will. Dass er insoweit nicht den Weg der Anordnung geht, sondern den Konsens sucht, führt nicht zur Bejahung eines Rechtsschutzbedürfnisses.
Die Beschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg, soweit die Antragstellerin die vorläufige Freigabe der Durchgangstüre zwischen den Räumen E 012 und E 013 erstrebt. Insoweit hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass einem Erfolg des Antrags bereits das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegensteht. Dem folgt der Senat mit dem Bemerken, dass die Antragstellerin - unabhängig davon, dass ihr Vortrag die Annahme von unzumutbar schweren, nicht anders abwendbaren Nachteilen nicht rechtfertigt - ersichtlich auch keinen Anspruch glaubhaft gemacht hat, dass diese Türe wieder geöffnet wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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