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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 06.03.2008
Aktenzeichen: 4 S 67/06
Rechtsgebiete: ArbPlSchG, ZDG, SGB VI
Vorschriften:
ArbPlSchG § 14a Abs. 4 Satz 1 (a.F.) | |
ZDG § 78 Abs. 1 Nr. 1 | |
SGB VI § 33 ff (a.F.) | |
SGB VI § 99 Abs. 1 |
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Erstattung von Lebensversicherungsbeiträgen
hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
am 6. März 2008
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Oktober 2005 - 7 K 981/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erstattung von Lebensversicherungsbeiträgen für die Dauer seines Zivildienstes.
Der am 10.12.1981 geborene Kläger leistete vom 03.11.2003 bis 31.08.2003 Zivildienst. Vor Beginn seines Zivildienstes arbeitete er als Konstruktionsmechaniker bei einer Stahl- und Maschinenbaufirma. Am 16.02.2004 beantragte er beim Bundesamt für Zivildienst die Erstattung von Lebensversicherungsbeiträgen für eine am 26.11.1999 abgeschlossene Lebensversicherung. Die Versicherungslaufzeit begann am 01.12.1999 und endet am 01.12.2041. Der monatliche Durchschnittsbeitrag für die letzten 12 Monate vor Zivildienstbeginn betrug 61,52 EUR.
Mit Bescheid vom 09.03.2004 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Versicherung diene nicht der Altersversorgung des Klägers, da die Versicherungssumme am 01.12.2041 und damit vor Vollendung des 60. Lebensjahres am 10.12.2041 ausgezahlt werde.
Der Kläger legte hiergegen am 23.03.2004 Widerspruch ein und führte aus, die Erstattung könne nicht von einer starren Altersbegrenzung abhängig gemacht werden, zumal die Versicherung nur 10 Tage vor dem 60. Geburtstag auslaufe. Der Gesetzestext sehe eine Altersgrenze von 60 Jahren nicht vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2004 wies das Bundesamt für den Zivildienst den Widerspruch des Klägers zurück.
Der am 06.05.2004 erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 25.10.2005 - 7 K 981/04 - stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide verpflichtet, die beantragte Erstattung der Lebensversicherungsbeiträge des Klägers zu bewilligen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs gemäß § 14a Abs. 4 Satz 1 Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) i.V.m. § 78 Abs. 1 Nr. 1 ZDG lägen vor. Die Kapitallebensversicherung sei eine "sonstige Alters- und Hinterbliebenenversorgung" im Sinne von § 14a Abs. 4 Satz 1 ArbPlSchG, da sie überwiegend der Altersversorgung und nicht der privaten Vermögensvorsorge des Klägers diene. Dies ergebe sich daraus, dass die Lebensversicherung in dem Monat fällig werde, in dem der Kläger sein 60. Lebensjahr vollende. Unerheblich sei, dass die Versicherung bereits neun Tage vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers fällig werde. Zwar werde die gesetzliche Rente gemäß § 99 Abs. 1 SGB VI erst in dem Kalendermonat gezahlt, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe zur Abgrenzung zwischen Altersversorgung und Vermögensbildung des Wehrpflichtigen jedoch gerade nicht auf § 99 SGB VI, sondern auf §§ 33, 35 ff. SGB VI abgestellt. Im Übrigen ergebe sich aus § 99 Abs. 1 SGB VI, dass die maßgebliche gesetzliche Zeiteinheit ein Monat und nicht ein bestimmter Tag sei. Mache es für den Rentenbeginn keinen Unterschied, an welchem Tag im Vormonat der Versicherte 60 Jahre alt werde, diene auch eine Lebensversicherung im Sinne des ArbPlSchG der Altersversorgung, wenn sie während des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahrs fällig werde. Im Übrigen sei es bei Kapitallebensversicherungsverträgen weitgehend üblich, den Fälligkeitszeitpunkt auf den Monatsanfang zu legen.
Am 02.01.2006 hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25.10.2005, zugestellt am 05.12.2005, eingelegt. Sie beantragt sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Oktober 2005 - 7 K 981/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt das Bundesamt für den Zivildienst vor, die Abgrenzung zwischen Altersversorgung und Vermögensbildung richte sich nach den allgemeinen Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Laufzeit dürfe danach frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres enden. Das Entstehen des Anspruchs auf Altersrente regle § 35 SGB VI, der die Vollendung des maßgeblichen Lebensjahres voraussetze. § 99 SGB VI betreffe nur die Rentenzahlungsmodalitäten, auf die es nicht ankomme. Hinzu komme, dass das SGB VI lediglich die monatliche Auszahlung von Rentenbeträgen kenne, während bei der privaten Lebensversicherung jeder Tag vertraglich als Fälligkeitszeitpunkt ausgehandelt werden könne.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verteidigt er das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht zu entnehmen, dass es für die Abgrenzung zwischen Altersversorgung und Vermögensbildung auf den Tag der Vollendung des 60. Lebensjahres ankomme. Für die Annahme, dass die Lebensversicherung der Altersvorsorge diene, müsse es genügen, wenn die Versicherung in dem Monat der Vollendung des 60. Lebensjahrs fällig werde. Ein weiteres Indiz hierfür sei, dass er den Vertrag am 01.12.1999, also vor seinem Geburtstag am 10.12.1999 abgeschlossen und eine Laufzeit bis zu 60 Jahren vereinbart habe. Die maßgebliche gesetzliche Zeiteinheit sei ein Monat. Wer seine Altersversorgung sichern wolle, werde regelmäßig den Fälligkeitszeitpunkt auf den Beginn des Monats legen, in dem er 60 Jahre alt werde, und nicht auf den Folgemonat. Der Vertrag sehe keine Teilzahlungen vor dem 60. Lebensjahr vor.
Dem Senat liegen die Verwaltungsakten des Bundesamts für den Zivildienst und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese und die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Klage zu Unrecht stattgegeben. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der Lebensversicherungsbeiträge nicht zu. Der ablehnende Bescheid des Bundesamts für den Zivildienst vom 09.03.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 06.04.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Erstattungsanspruch ist § 14a Abs. 4 Satz 1 ArbPlSchG in der bei Beginn des Zivildienstes des Klägers geltenden Fassung vom 14.02.2001 - ArbPlSchG a.F. - (BGBl I S. 253), der gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 ZDG auf Zivildienstleistende (anerkannte Kriegsdienstverweigerer) entsprechende Anwendung findet. Danach werden einem Arbeitnehmer, der aus seinem Arbeitseinkommen freiwillig Beiträge für eine Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, diese auf Antrag für die Zeit des Wehrdienstes in Höhe des Betrages erstattet, der für die letzten zwölf Monate vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn die den Aufwendungen zu Grunde liegende Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate besteht und der Arbeitgeber nach den Bestimmungen des § 14a Abs. 1 bis 3 ArbPlSchG a.F. nicht zur Weiterentrichtung verpflichtet ist. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt. Denn die vom Kläger abgeschlossene Lebensversicherung stellt keine "sonstige Alters- und Hinterbliebenenversorgung" im Sinne des § 14a Abs. 4 Satz 1 ArbPlSchG a.F. dar.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 11.06.1993 - 8 C 26.92 -, BVerwGE 92, 309, und vom 30.05.1997 - 8 C 50.95 -, Buchholz 448.4 § 14b ArbPlSchG Nr. 1 S. 1) zählen auch Lebensversicherungen zu einer "sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung", wenn sie (überwiegend) der Altersversorgung und nicht der privaten Vermögensbildung des Wehrpflichtigen bzw. des Zivildienstleistenden dienen. Hiervon sei dann auszugehen, wenn sie frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres fällig werden (so auch Hessischer VGH, Urteil vom 25.01.2005 - 2 UE 1691/04 -, NVwZ-RR 2006, 44; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11.03.1998 - 2 L 2978/96 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.02.1998 - 25 A 4709/94 -, Juris, unter Aufgabe seiner abweichenden Auffassung im Beschluss vom 06.02.1995 - 25 A 997/93 -, Juris). Nach dieser Auffassung, der sich auch der Senat anschließt, kommt es für die Abgrenzung zwischen einer der Altersversorgung dienenden und einer der privaten Vermögensbildung dienenden Lebensversicherung entscheidend auf den Zeitpunkt der Fälligkeit an, wobei die maßgebliche Grenze die Mindestaltersgrenze für den Bezug einer Altersrente nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 33, 35 ff. SGB VI ist.
Richtig ist zwar, dass das Gesetz nicht ausdrücklich vorschreibt, dass eine Lebensversicherung nur dann der Altersversorgung dient, wenn sie erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres fällig wird. Sowohl § 14a Abs. 4 Satz 1 als auch § 14b Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG a.F. machen jedoch mit der vorrangigen Bezugnahme auf die "gesetzliche Rentenversicherung" (§ 14b Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG a.F.) bzw. die "Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung" (§ 14a Abs. 4 Satz 1 ArbPlSchG a.F.) deutlich, dass sich auch die anschließend erwähnten Beiträge zu einer "sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung" an dem Leitbild der gesetzlichen Rentenversicherung orientieren. Das Gesetz legt es daher nahe, den Begriff der "sonstigen Altersversorgung" in Anlehnung an die sozialrechtliche Regelung der Altersrente zu bestimmen. Hieraus folgt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Abgrenzung zwischen Altersversorgung und Vermögensbildung des Wehrpflichtigen den allgemeinen Vorschriften der §§ 33, 35 ff. SGB VI über die gesetzliche Altersgrenze zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1997, a.a.O.). Für die Anknüpfung an die einheitliche rentenrechtliche Mindestaltersgrenze, die mit der Vollendung des 60. Lebensjahres erreicht ist, sprechen neben dem Regelungszweck des Arbeitsplatzschutzgesetzes offenkundige Erfordernisse der Praktikabilität. Die gesetzliche Erstattungsregelung soll sicherstellen, dass dem Wehrpflichtigen oder dem Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit Lebensversicherungen, die er "im Rahmen seiner beruflichen Entwicklung zur Sicherstellung seiner Alters- und Hinterbliebenenversorgung erfahrungsgemäß abzuschließen pflegt" (BT-Drucks. 11/5058 S. 8 f.), durch die Einberufung kein Nachteil, aber auch kein Vorteil entsteht. Dieses Motiv und die schutzwürdigen Belange einer praktikablen Verwaltungshandhabung rechtfertigen die pauschalierende, am Leitbild des gesetzlichen Mindestrentenalters ausgerichtete Sichtweise, die auf den Zeitpunkt der frühestmöglichen Entstehung einer Altersrente abstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1997, a.a.O.). Dabei sind die Vorschriften des SGB VI in der bei Beginn des Zivildienstes des Klägers geltenden Fassung vom 19.02.2002 (BGBl I S. 754 - SGB IV a.F. -) maßgebend, so dass es im vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, ob sich die maßgebliche Altersgrenze durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz - vom 20.04.2007 (BGBl I S. 554) geändert hat.
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts genügt es nicht, dass die Lebensversicherung in dem Monat fällig wird, in dem der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendet. Die in §§ 37 Satz 2, 40 Nr. 1 SGB VI a.F. geregelte gesetzliche Mindestaltersgrenze ist erst mit der Vollendung des 60. Lebensjahres erreicht. Dieser Zeitpunkt bestimmt sich gemäß § 26 Abs. 1 SGB X nach §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB. Danach wird ein Lebensjahr jeweils mit Ablauf des dem Geburtstag vorhergehenden Tages vollendet (vgl. Niesel in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand 2007, Vorbemerkungen zu §§ 35-42 SGB VI RdNr. 3). Da erst mit diesem Zeitpunkt der Anspruch auf die entsprechende Altersrente entsteht, dient folglich auch eine Lebensversicherung nur dann der Altersversorgung, wenn sie nach diesem Zeitpunkt fällig wird. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. Mai 1997 (a.a.O.) ausdrücklich ausgesprochen und damit entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht offen gelassen, ob es auf den genauen Tag der Vollendung des 60. Lebensjahrs oder auf den Monat ankommt, in den dieser Tag fällt. Eine - wenn auch nur wenige Tage - vor diesem Zeitpunkt fällig werdende Lebensversicherung fällt damit aufgrund der gebotenen pauschalierenden Sichtweise nicht mehr in den Anwendungsbereich des § 14a Abs. 4 Satz 1 ArbPlSchG a.F.
Aus § 99 Abs. 1 SGB VI lässt sich ein abweichendes Ergebnis nicht herleiten. Nach dieser Vorschrift werden Altersrenten von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wenn sie bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wurden, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird. Dem Wortlaut der Vorschrift ist zu entnehmen, dass nur die Frage geregelt wird, ab welchem Zeitpunkt die Altersrente zu zahlen ist, nicht aber die im vorliegenden Fall entscheidende Frage, wann eine Altersrente entsteht. Der Zeitpunkt des Leistungsbeginns ist im Übrigen auch deswegen kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die hier vorzunehmende Abgrenzung, da er zusätzlich von einem Antrag des Versicherten abhängig ist. Sind danach die in § 99 Abs. 1 SGB VI geregelten Auszahlungsmodalitäten für die Abgrenzung nicht maßgebend, wie auch das Verwaltungsgericht zunächst richtig erkannt hat, kann aus dieser Vorschrift nicht geschlossen werden, es komme stets nur auf den Monat an, in dem das 60. Lebensjahr vollendet werde, während der Tag der Vollendung selbst unbeachtlich sei. Denn der Umstand, dass das SGB VI im Rahmen der Auszahlungsmodalitäten nur die monatliche, nicht aber die tageweise Auszahlung von Renten kennt, ist für die Entstehung des Anspruchs auf Altersrente, die sich nach den §§ 33, 35 ff. SGB VI a.F. richtet, ohne Belang. Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, es sei beim Abschluss von Kapitallebensversicherungen weitgehend üblich, den Fälligkeitszeitpunkt auf den ersten des Monats zu legen, in dem der Versicherte das 60. Lebensjahr vollende. Denn auch wenn eine solche Verfahrensweise üblich sein sollte, so war er doch in keiner Weise gehindert, die Fälligkeit auf einen Zeitpunkt nach seinem 60. Lebensjahr festzulegen. Zu Recht weist die Beklagte insoweit darauf hin, dass bei privaten Lebensversicherungen jeder Tag eines Monats als Fälligkeitszeitpunkt ausgehandelt werden könne.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
Beschluss vom 6. März 2008
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen gem. §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG auf jeweils 615,20 EUR festgesetzt. Denn dies ist der Betrag, dessen Gewährung der Kläger mit seiner Klage erstrebt (61,52 EUR x 10 Monate Zivildienst).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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