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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 22.10.2002
Aktenzeichen: 4 S 676/01
Rechtsgebiete: GG, ENeuOG, DBGrG, BBG, BBesG, AZV, EAZV


Vorschriften:

GG Art. 143a Abs. 1
ENeuOG Art. 1 § 4
DBGrG § 13
BBG § 54 Satz 1
BBG § 72
BBesG § 9
AZV § 1 Abs. 1
AZV § 1 Abs. 2
AZV § 3 Abs. 1 Satz 1
EAZV § 2
1. Gegen die Ausweisung und Fortschreibung eines Jahresarbeitszeitsolls auf einem monatlich aufgegliederten Arbeitszeitkonto für einen der Deutschen Bahn AG zugewiesenen, im Wechseldienst tätigen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens bestehen grundsätzlich keine Bedenken.

2. Der Beamte im Wechseldienst, der an einem Wochenfeiertag nach dem Dienstplan zum Dienst eingeteilt ist, aber den Dienst wegen Dienstunfähigkeit nicht leisten kann, ist arbeitszeitrechtlich so zu behandeln, als habe er seine konkret für diesen Tag festgelegte Dienstleistungspflicht vollständig erfüllt.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

4 S 676/01

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Arbeitszeitberechnung

hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Breunig und Wiegand und den Richter am Verwaltungsgericht Reimann auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. August 2000 - 10 K 4/00 - geändert. Der Widerspruchsbescheid des Bundeseisenbahnvermögens vom 10. Dezember 1999 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass dem Kläger für das Jahr 1998 eine weitere Zeitgutschrift von 15,4 Arbeitsstunden auf seinem bei der Beigeladenen geführten Arbeitszeitkonto zusteht.

Der Beklagte trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers des Verfahrens in erster Instanz. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers des Verfahrens in zweiter Instanz tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten behalten der Beklagte und die Beigeladene jeweils auf sich.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger steht als Beamter auf Lebenszeit (Lokführer) im Dienst des Beklagten und ist der Beigeladenen zur Dienstleistung zugewiesen. Seine Arbeitszeit wird abweichend von der regelmäßigen Arbeitszeit nach einem Dienstplan geregelt und auf einem Arbeitszeitkonto geführt, das von einem Jahresarbeitszeitsoll von 2010 Stunden ausgeht.

Im Jahr 1998 war der Kläger für den 10.04. (Karfreitag) und den 13.04. (Ostermontag) planmäßig zur Dienstleistung mit 6 Stunden 28 Minuten und 6 Stunden 16 Minuten eingeteilt, aber an diesen Tagen dienstunfähig erkrankt. Die für diese Tage geplante, aber wegen des krankheitsbedingten Ausfalls nicht geleistete Arbeitszeit wurde dem Kläger gleichwohl auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Den Antrag des Klägers, eine weitere Zeitgutschrift für die beiden Wochenfeiertage in Höhe von 7.42 Stunden - gemeint ist nach der Klarstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat je 7 Stunden 42 Minuten = 7,7 Stunden - auf seinem Arbeitszeitkonto vorzunehmen, lehnte die Deutsche Bahn, Geschäftsbereich Reise und Touristik, Niederlassung Freiburg, zuletzt mit Schreiben vom 15.02.1999 ab.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 14.06.1999 Widerspruch, den das beklagte Bundeseisenbahnvermögen, Dienststelle Karlsruhe, mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.1999 zurückwies. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Arbeitszeitgutschriften für einen auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag (Wochenfeiertag) und die Arbeitszeitgutschrift infolge Arbeitsunfähigkeit arbeitsrechtlich unterschiedlich geregelte Tatbestände seien. Eine gleichzeitige Gewährung beider Arbeitszeitgutschriften sei ausgeschlossen. Für die arbeitszeitrechtliche Bewertung von Ausfalltagen und die Anrechnungstatbestände würden die für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG geltenden Regelungen des "Tarifvertrag zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn (JazTV)" sinngemäß auf die zugewiesenen Beamten angewendet. Hiernach erhalte lediglich der Mitarbeiter, der nicht erkrankt sei und damit zur Arbeitsleistung eingeplant habe werden können, eine Arbeitszeitgutschrift zur Erlangung eines Ersatzruhetages. Ein wegen Krankheit arbeitsunfähiger Mitarbeiter könne nicht zur Arbeitsleistung herangezogen werden und habe auch keinen Anspruch auf einen Ersatzruhetag, der nach seinem Sinn und Zweck voraussetze, dass er als Ausgleich für tatsächlich geleistete Arbeit an einem Wochenfeiertag dienen könne. Auch aus der "Dienstdauervorschrift für die der Deutschen Bahn AG zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens (DDV-DB AG)" ergebe sich nichts anderes.

Der Kläger hat am 04.01.2000 Klage erhoben und die Verurteilung des Beklagten beantragt, ihm eine Zeitgutschrift von insgesamt 15,24 Stunden auf seinem bei der Beigeladenen geführten Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass gemäß § 2 Abs. 5 DDV-DB AG für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag eine Zeitgutschrift in Höhe von 1/261 von 2010 Stunden vorzunehmen sei. Eine Ausnahme hiervon für den Fall der krankheitsbedingten Verhinderung der Erbringung der Arbeitsleistung sei entgegen der Auffassung des Beklagten nirgends vorgesehen. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die Begründung des Widerspruchsbescheids wiederholt. Die zum damaligen Zeitpunkt beigeladene DB Reise und Touristik AG, Regionalbereich Südwest, hat keinen Antrag gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.08.2000 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Die zulässige Klage sei zwar gegen den richtigen Beklagten gerichtet, aber in der Sache nicht begründet. Der Beklagte habe die beantragte Zeitgutschrift im Ergebnis zu Recht versagt. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei dem Kläger zwar ungeachtet seiner Erkrankung (ebenso wie allen anderen an diesem Tag dienstbefreiten, planmäßig eingesetzten, im Urlaub befindlichen oder nicht im Wechselschichtdienst tätigen Vollzeitbeamten) eine Zeitgutschrift für den Wochenfeiertag zu gewähren. Dies ergebe sich eindeutig aus § 1 Abs. 2 AZV. Diese Vorschrift gelte für die der Beigeladenen zugewiesenen Beamten des Beklagten fort. Dadurch vermindere sich die durchschnittliche Wochenarbeitszeit für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag für jeden Beamten und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange er an dem Wochenfeiertag tatsächlich Dienst leisten müsse. Die Vorschrift könne auch nicht einschränkend dahingehend interpretiert werden, dass sie nicht im Krankheitsfall gelte. Sinn dieser Vorschrift sei es, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Wochenfeiertage als gesetzliche Feiertage jedenfalls im Ergebnis der arbeitszeitrechtlichen Gesamtbilanz arbeitsfrei zu halten seien. Das zugrundegelegte Jahresarbeitszeitsoll von 2010 Stunden sei ein Bruttowert, der zwar bereits die arbeitsfreien Sonn- und Samstage, aber nicht die - je nach der gesetzlichen Regelung im jeweiligen Bundesland des Beschäftigungsortes teilweise unterschiedliche - Zahl der gesetzlichen Wochenfeiertage berücksichtige. Der Beklagte sei also verpflichtet gewesen, dem Kläger eine entsprechende Zeitgutschrift für die Wochenfeiertage zu gewähren. Er sei darüber hinaus jedoch nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger zusätzlich zu dieser Wochenfeiertagszeitgutschrift noch eine weitere Zeitgutschrift für die entsprechenden Krankheitstage zu gewähren. Wer krankheitsbedingt nicht arbeiten könne, werde durch die Zeitgutschrift von einer Nacharbeitungsverpflichtung freigestellt und erhalte damit wie bei tatsächlicher Erbringung seiner Arbeitsleistung sein Entgelt bemessen nach der mithin nicht geschmälerten Jahresarbeitszeit. Er werde durch die Zeitgutschrift so gestellt, als hätte er an diesem Krankheitstag die auf sein Konto zu buchenden Ist-Arbeitsstunden erbracht. Hiermit werde dem Grundsatz der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Rechnung getragen. Dafür bestehe indessen nach Sinn und Zweck der Regelung kein Bedürfnis, wenn der Betreffende an einem Wochenfeiertag erkranke, weil er insoweit bereits durch die Auswirkungen der Zeitgutschrift für Wochenfeiertage bei einer Gesamtbetrachtung seines Jahresarbeitszeitkontos im Ergebnis ohnehin schon von einer Nacharbeitspflicht freigestellt sei. Durch die Gewährung eines Ersatzruhetages für einen an einem Wochenfeiertag beschäftigten Beamten werde für ihn im Ergebnis der nach der arbeitszeitrechtlichen Gesamtbilanz des Jahres arbeitsfrei zu haltende Wochenfeiertag nur auf einen anderen Tag innerhalb des Jahresabrechnungszeitraums verschoben. Da er an diesem Ersatzruhetag planmäßig dienstfrei habe und dementsprechend auch keine gesonderte Zeitgutschrift erhalte, könne er an diesem Tag auch keine auf das Jahresarbeitszeitkonto anzurechnenden tatsächlichen Ist-Arbeitsstunden erbringen und stehe damit nicht besser als ein im regelmäßigen Fünf-Tage-Wochendienst eingesetzter Vollzeitbeamter, der am Wochenfeiertag ohnehin regelmäßig dienstfrei habe und an diesem Tag ebenfalls nur eine Zeitgutschrift erhalte, aber ansonsten keine auf sein Konto zu buchende Ist-Arbeitsstunden erbringe. Er stehe damit auch nicht besser als ein Beamter, der - wie hier der Kläger - an sich an dem Wochenfeiertag dienstplangemäß hätte arbeiten müssen, jedoch dienstunfähig erkrankt und damit verhindert gewesen sei, die geplante Arbeitsleistung in Form von Ist-Arbeitsstunden zu erbringen und damit sein Zeitkonto anzureichern. Denn dieser erhalte mangels an diesem Tag plangemäß geleisteter Arbeit in der Folgezeit auch keinen Ersatzruhetag, also keine Dienstbefreiung. Vielmehr werde er durch die Zeitgutschrift für den Wochenfeiertag so gestellt, als wäre dieser Wochenfeiertag für ihn wie bei einem regelmäßig im Fünf-Tage-Wochendienst eingesetzten Vollzeitbeamten dienstfrei gewesen. Ein Bedürfnis, ihm durch eine weitere Zeitgutschrift für den Krankheitstag bzw. durch einen Ersatzruhetag in der Folgezeit einen im Ergebnis bei der Gesamtbetrachtung des Jahresarbeitszeitkontos arbeitsfreien Tag zu gewähren, bestehe deshalb in diesem Fall ersichtlich nicht mehr. Vielmehr stehe er damit arbeitszeitmäßig dem Beamten gleich, der während eines ohnehin dienstfreien Tages, etwa im Urlaub oder an einem dienstplanmäßig freien Sonntag erkranke. Diese Betrachtungsweise führe auch nicht zu dem Ergebnis, dass der Kläger etwa seine krankheitsbedingten Ausfallstunden nacharbeiten müsste, um auf sein Jahresarbeitszeitsoll zu kommen, was gegen den Grundsatz der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verstoßen würde.

Mit seiner durch am 27.03.2001 zugestellten Beschluss des Senats vom 19.03.2001 zugelassenen und am 20.04.2001 begründeten Berufung beantragt der Kläger,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14.08.2000 - 10 K 4/00 - zu ändern, den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 10.12.1999 aufzuheben und festzustellen, dass dem Kläger für das Jahr 1998 eine weitere Zeitgutschrift in Höhe von 15,4 Arbeitsstunden auf seinem bei der Beigeladenen geführten Arbeitszeitkonto zusteht.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe zutreffend entschieden, dass es sich bei dem vom Kläger zu erbringenden Jahresarbeitszeitsoll von insgesamt 2010 Stunden lediglich um einen Bruttowert handele, der entsprechend der einschlägigen Vorschriften betreffend die der DB AG zugewiesenen Beamten um die im Jahresabrechnungszeitraum anfallenden Wochenfeiertage auf einen Nettowert herunterzurechnen sei. Entgegen dieser Verpflichtung verfahre der Beklagte bzw. die DB AG aber grundsätzlich so, dass die ursprünglichen 2010 Stunden über den Abrechnungszeitraum verplant und dann an einem Wochenfeiertag die hierfür anfallenden 7 Stunden 42 Minuten, neben der an diesem Tag gegebenenfalls geplanten Arbeitszeit als erbrachte Arbeitszeit in das Arbeitszeitkonto des Beamten eingebucht würden. Im eigentlichen Sinne heile die Beigeladene durch diese Verfahrensweise anlässlich jedes anfallenden Wochenfeiertages zwar ihr Versäumnis, die 7 Stunden 42 Minuten je Wochenfeiertag bereits zu Beginn des Abrechnungszeitraumes aus der zu verplanenden Jahresarbeitszeit herauszurechnen. Von dieser Verfahrensweise werde jedoch im Falle des an einem Wochenfeiertag erkrankten Beamten abgewichen. Diesem gegenüber werde lediglich die für den Wochenfeiertag geplante Arbeitszeit auf das Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Die im Übrigen vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung gehe jedoch fehl. Denn im eigentlichen Sinne seien die 7 Stunden 42 Minuten je Wochenfeiertag ohnehin vom Beamten nicht zu erbringen, weil die der DB AG zugewiesenen Beamten nicht 2010 Stunden, sondern vielmehr nur die um die Wochenfeiertage anteilig gekürzte Jahresarbeitszeit im Abrechnungszeitraum zu erbringen hätten. Wenn die 7 Stunden 42 Minuten je Wochenfeiertag aber schon von vornherein nicht zu erbringen seien, so könnten diese nicht zu erbringenden 7 Stunden 42 Minuten durch eine andere Rechengröße nicht ersetzt bzw. dieser gleichgestellt werden, wie dies das Verwaltungsgericht angenommen habe. Eine Freistellung von der Verpflichtung zur Nacharbeit könne folgerichtig nur dann eintreten, wenn dem an einem Wochenfeiertag erkrankten Beamten gleichermaßen wie dem an einem Wochenfeiertag arbeitenden Beamten die für diesen Tag vorgesehene Arbeitszeit seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werde. Hierdurch werde der erkrankte Beamte auch nicht besser gestellt. Dem Beamten werde entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts von der Beigeladenen auch kein eigenständiger (Ersatz) Ruhetag für den Wochenfeiertag gewährt. Vielmehr falle der Ersatzruhetag für den Wochenfeiertag ohnehin mit dem vorgesehenen dienstplanmäßigen Ruhetag nach dem Wochenfeiertag zusammen. Dies führe zu dem Ergebnis, dass der an einem Wochenfeiertag aufgrund Erkrankung an der planmäßigen Dienstverrichtung verhinderte Beamte exakt die für den Wochenfeiertag geplante Arbeitszeit nacharbeiten müsse, um am Ende des Abrechnungszeitraumes arbeitszeitmäßig gegenüber dem an einem Wochenfeiertag arbeitenden Beamten nicht schlechter zu stehen. Selbst wenn man der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgen würde, stünde ihm jedenfalls eine weitere Zeitgutschrift von insgesamt 2,50 Stunden für das Jahr 1998 zu, da ihm bisher nur die an diesen Tagen verplante Arbeitszeit von 12, 44 Stunden gutgeschrieben worden sei.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung nimmt er auf sein bisheriges Vorbringen Bezug und trägt im Wesentlichen noch vor, dass er nach wie vor der Auffassung sei, dass in den Bereichen, in denen die DB AG bzw. die aus ihr hervorgegangenen ausgegliederten Gesellschaften hoheitlich (beamtenrechtlich) tätig geworden seien, diese Hoheitsakte auch zur Passivlegitimation der Gesellschaft führten. Die DB AG werde im beamtenrechtlichen Bereich als beliehener Unternehmer tätig, gegen den die Klage zu richten sei. In der Sache überzeuge das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis.

Mit Beschluss vom 28.11.2001 hat der Senat die Beiladung der DB Reise und Touristik AG, Regionalbereich Südwest, aufgehoben und die DB Cargo AG, Niederlassung Mannheim, der der Kläger nunmehr zugewiesen ist, zu dem Rechtsstreit beigeladen.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass die gesamte Argumentation des Klägers auf der Annahme basiere, an einem Wochenfeiertag würde grundsätzlich neben der Arbeitszeitgutschrift für einen Wochenfeiertag die an diesem Tag gegebenenfalls geplante Arbeitszeit als erbrachte Arbeitszeit in dem Jahresarbeitszeitkonto eines Beamten gutgeschrieben und von diesem Grundsatz würde lediglich im Falle eines an einem Wochenfeiertag erkrankten Beamten abgewichen werden, so dass dieser im Ergebnis die geplante Arbeitszeit nacharbeiten müsste. Diese Annahme sei nicht richtig. Entgegen der Auffassung des Klägers erhalte nur derjenige eine doppelte Zeitgutschrift in seinem Jahresarbeitszeitkonto, der an einem Wochenfeiertag tatsächlich beschäftigt werde, so dass hier keine Benachteiligung erkrankter Beamter vorliege. Ein Bedürfnis, dem Kläger durch eine weitere Zeitgutschrift für den Krankheitstag bzw. durch einen Ersatzruhetag in der Folgezeit einen im Ergebnis der Gesamtbetrachtung des Jahresarbeitszeitkontos zusätzlich arbeitszeitfreien Tag zu gewähren, bestehe somit nicht. Durch die Arbeitszeitgutschrift für den Wochenfeiertag sei außerdem dem gesetzlichen Lohnfortzahlungsanspruch für den Krankheitstag genüge getan, so dass der Kläger nicht seine krankheitsbedingten Ausfallstunden in der Folgezeit nacharbeiten müsste, um zu einem im Ergebnis der arbeitszeitrechtlichen Gesamtbetrachtung ausgeglichenen Jahresarbeitszeitkonto zu kommen. Einer zusätzlichen Arbeitszeitgutschrift bedürfe es hierzu nicht.

Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger steht für das Jahr 1998 eine weitere Zeitgutschrift in Höhe von insgesamt 15,4 Stunden (= 15 Stunden 24 Minuten) auf seinem bei der Beigeladenen geführten Arbeitszeitkonto zu. Dies war unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils und Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 10.12.1999 auf Antrag des Klägers festzustellen.

Die Klage ist mit dem im Berufungsverfahren gestellten Feststellungsantrag, verbunden mit dem Antrag auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 10.12.1999, zulässig. Eine von der Beigeladenen vorzunehmende Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers stellt mangels verbindlicher Regelung keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG dar. Das bei der Beigeladenen geführte Arbeitszeitkonto des Klägers legt nicht die von ihm zu erbringende, nach den maßgebenden beamtenrechtlichen Bestimmungen ohnehin nicht ausdrücklich vorgesehene Jahresarbeitszeit fest, sondern enthält in monatlicher nachträglicher Aufgliederung lediglich die Dokumentation der vom Kläger als Beamter im Rahmen der Erfüllung seiner Dienstpflichten im Wechseldienst tatsächlich erbrachten Arbeitszeitstunden und unter Einbezug weiterer Rechengrößen die Information über die jeweils nach Auffassung der Beigeladenen noch verbleibende Solljahresarbeitszeit, anhand derer die weitere Dienstplangestaltung für den Kläger vorgenommen wird. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Verpflichtungsklage scheidet danach aus. Die auf den nunmehr gestellten Antrag des Klägers gegenüber dem Beklagten ausgesprochene Feststellung, die bezogen auf seine Dienstpflicht aus § 54 Satz 1 BBG als Teil seiner umfassenden Rechte und Pflichten aus seinem Beamtenverhältnis ein selbständig feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO betrifft (vgl. Kopp, VwGO, 12. Auflage, § 43 Rn. 12, m.w.N.) und an die auch die Beigeladene gebunden ist (§ 121 Nr. 1 VwGO), hält der Senat für erforderlich und ausreichend, um dem Rechtschutzziel des Klägers gerecht zu werden. Der Beklagte wird bereits dadurch in die Lage versetzt, aber auch angehalten, gegebenenfalls im Rahmen seiner Aufsichtspflicht nach § 13 des Gesetzes über die Gründung einer Deutschen Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG - vom 27.12.1993 <BGBl. I. S. 2378> = Art. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens <Eisenbahnneuordnungsgesetz> - ENeuOG - vom 27. Dezember 1993, a.a.O.) entsprechend gegen die Beigeladene einzuschreiten, ohne dass dem § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegenstünde (vgl. BVerwGE 36, 179). Das nach § 126 Abs. 3 BRRG auch hier erforderliche Vorverfahren ist durchgeführt.

Die Klage ist auch begründet.

Mit dem Beklagten ist der Klagegegner bezeichnet, gegen den das Klagebegehren wirksam durchgesetzt werden kann. Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, der als Vorschrift des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung gemäß § 126 Abs. 3 BRRG auch für die Feststellungsklage gilt, ist die Klage gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft zu richten. Der Körperschaft gleichzustellen sind Einrichtungen, die zwar keine juristische Person, aber nach gesetzlichen Vorschriften fähig sind, am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt zu sein. Dem Beklagten ist die Beteiligtenfähigkeit durch Art. 1 § 4 ENeuOG verliehen. Nach dieser Bestimmung kann der Beklagte im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.

Der Beklagte ist für den eingeklagten Anspruch passivlegitimiert. Die mit dem Feststellungsbegehren gegenüber dem Beklagten letztlich begehrte Bestätigung, seine Dienstpflichten im Jahr 1998 ohne erforderliche weitere Leistung von 15,4 Stunden Arbeitszeit vollständig erfüllt zu haben (vgl. §§ 54 Satz 1, 72 Abs. 1, 73 BBG, § 9 BBesG), steht dem Kläger gegen den Bund als seinem Dienstherrn zu. Die der Deutschen Bahn zugewiesenen Beamten sind als unmittelbare Bundesbeamte (Art. 1 § 7 Abs. 1 ENeuOG) nach der Terminologie des Eisenbahnneuordnungsgesetzes "Beamte des Bundeseisenbahnvermögens" (vgl. z.B. Art. 1 § 10 Abs. 1 Satz 2 ENeuOG; § 12 Abs. 1 DBGrG). Die zur Erfüllung dieses Anspruchs erforderlichen Handlungen obliegen danach allein dem Beklagten, wie bereits das Verwaltungsgericht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 11.02.1999, NVwZ 2000, 329 = ZBR 1999, 382) zutreffend ausgeführt hat. Die hiergegen im Berufungsverfahren nochmals vorgebrachten Einwände des Beklagten rechtfertigen keine andere Beurteilung. Gemäß Art. 143 a Abs. 1 Satz 3 GG können Beamte der Bundeseisenbahnen durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn einer privatrechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden. Damit ist eine verfassungsrechtliche Grundlage geschaffen worden, Beamte bei einem privatrechtlich verfassten Unternehmen zu beschäftigen. Mit der Zuweisung an dieses Unternehmen bleibt der Status der Beamten jedoch unverändert. Ein Dienstherrnwechsel wird ausgeschlossen. Der Bund ist nach wie vor Dienstherr der Beamten (vgl. zu Art. 143 b GG: BVerwGE 103, 375) und als Dienstherr alleiniger Träger der Rechte und Pflichten, die durch das Beamtenverhältnis begründet werden. Eine Aufspaltung der Dienstherrneigenschaft (vgl. BVerfGE 9, 268, 286 f.; BVerwGE 69, 303, 306) kommt danach nicht in Betracht. Die verfassungsrechtlich gewährleistete "Verantwortung des Dienstherrn" erfordert mehr als eine Rechts- oder Fachaufsicht des Beklagten über die von der Deutschen Bahn AG in eigener Zuständigkeit zu treffenden dienstlichen Maßnahmen. Ihr materieller Gehalt gebietet es, die im Beamtenverhältnis getroffenen Maßnahmen dem Dienstherrn zuzurechnen. In Übereinstimmung mit dem Prinzip der "Verantwortung des Dienstherrn" nach Art. 143 a Abs. 1 Satz 3 GG bleibt der Bund danach Verpflichtungssubjekt für die Ansprüche seiner bei der Deutschen Bahn AG tätigen Bediensteten aus dem Beamtenverhältnis. Daran haben die Regelungen zur Neustrukturierung des Eisenbahnwesens nichts geändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1999, a.a.O.). Dies gilt umso mehr und in besonderem Maße dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - einer der Kernbereiche des Beamtenverhältnisses, die Dienstleistungspflicht des Beamten, betroffen ist.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die vom Kläger begehrte Zeitgutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto, die aufgrund dessen regelmäßiger Fortschreibung noch möglich ist, insgesamt vorzunehmen.

Für die Beurteilung der vom Kläger als Beamten im Jahre 1998 zur Erfüllung seiner Dienstpflichten zu erbringenden Arbeitszeit sind allein § 72 des Bundesbeamtengesetzes in der hier maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 27.02.1985 (BGBl. I S. 479, zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 06.08.1998 <BGBl. I S. 2026>) - BBG -, die Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten (Arbeitszeitverordnung - AZV) in der hier maßgebenden Fassung vom 24.09.1974 (BGBl. I S. 2356; zuletzt geändert durch die Zehnte ÄndVO vom 16.12.1996 <BGBl. I S. 1957>), die Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit der der Deutschen Bahn AG zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens (Eisenbahnarbeitszeitverordnung -EAZV) vom 29.01.1997 (BGBl. I S. 178) und ergänzend die Dienstdauervorschrift für die der Deutschen Bahn AG zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens (DDV-DB AG; Stand Januar 1998) heranzuziehen. Eine - auch entsprechende - Anwendung des für den Tarifbereich geltenden Jahresarbeitszeittarifvertrages (JazTV) scheidet hingegen aus (§§ 1, 2 BBG; vgl. auch BVerwGE 59, 176).

Danach gilt folgendes: Die regelmäßige Arbeitszeit - eine auf Ausnahmefälle beschränkte Mehrarbeitsverpflichtung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus nach § 72 Abs. 2 BBG steht hier nicht im Streit - der Bundesbeamten betrug im Jahre 1998 nach § 72 Abs. 1 und 4 BBG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 AZV, sofern nicht in der Arbeitszeitverordnung etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist, im Durchschnitt 38 1/2 Stunden in der Woche. Hierdurch wird der bereits in § 54 Satz 1 BBG enthaltene, mit dem Lebenszeitprinzip korrespondierende hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass der Beamte verpflichtet ist, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, dahin konkretisiert, dass der Beamte sich seinem Hauptamt mit seiner Arbeitskraft im allgemeinen nur nach Maßgabe der Vorschriften über die Arbeitszeit zu widmen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.1970, Buchholz 232 § 69 BBG Nr.1; Urteil vom 18.12.1969, Buchholz 237.2 § 36 Nr. 1). Arbeitstag ist dabei nach § 2 Abs. 1 AZV grundsätzlich der Werktag, wobei freilich der Sonnabend dienstfrei ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AZV). Die in diesem Rahmen zu leistende durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich nach § 1 Abs. 2 AZV für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag um die darauf entfallende Arbeitszeit, für Beamte im Wechseldienst in demselben Umfang wie für Beamte desselben Verwaltungszweigs mit fester Arbeitszeit, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange der Beamte an dem Wochenfeiertag tatsächlich Dienst leisten muss. Dies gilt danach auch dann, wenn - wie hier - nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AZV eine von § 1 AZV abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgt und der Beamte im Wechseldienst nach §§ 1 Abs. 1 Satz 3, 2 Abs. 2 Satz 1 AZV auch an einem Sonnabend oder einem Sonn- oder Feiertag im Rahmen seiner regelmäßigen Arbeitszeit Dienst leisten muss. Daraus ergibt sich ferner, dass die bundesbeamtenrechtlichen Arbeitszeitbestimmungen für den Umfang der zu leistenden regelmäßigen Arbeitszeit, anders als etwa das Arbeitszeitgesetz (vgl. dazu BAG, Urteil vom 12.12.2001, NZA 2002, 505), nunmehr für jeden Beamten grundsätzlich von einer Fünf-Tage-Woche ausgehen. Dies gilt mangels abweichender Bestimmungen auch für die der Beigeladenen zugewiesenen Beamten (§ 12 Abs. 4 Satz 1 DBGrG).

Eine durchschnittliche regelmäßige Jahresarbeitszeit zur Konkretisierung der Pflicht aus § 54 Satz 1 BBG sieht die Arbeitszeitverordnung hingegen nicht vor. Diese lässt sich jedoch rechnerisch ohne weiteres anhand der vorgeschriebenen regelmäßigen Wochenarbeitszeit bestimmen. Auch gegen die Führung und Fortschreibung eines Jahresarbeitszeitkontos für die der Beigeladenen zugewiesenen Beamten im Wechseldienst bestehen aufgrund der von §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 AZV abweichenden Regelung in § 2 EAZV, wonach der vorzunehmende Ausgleich für Mehr- oder Minderarbeiten an einem Werktag oder in einer Woche innerhalb eines Jahres erfolgen kann, grundsätzlich keine Bedenken. Hiernach errechnet sich ausgehend von der im Durchschnitt zu leistenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit auch für die der Beigeladenen zugewiesenen Beamten ein durchschnittliches regelmäßiges "Jahresarbeitszeitsoll" von 2009,7 Stunden (38,5 Wochenstunden x 52,2 Wochen), entsprechend der Verminderung der einzelnen Wochenarbeitszeiten vermindert um die Summe der Arbeitszeiten, die anteilig auf die je nach der gesetzlichen Regelung im jeweiligen Bundesland, in dem der Beamte seinen Beschäftigungsort hat (vgl. Urteil des Senats vom 23.10.1967, ZBR 1968, 81), festgesetzten Wochenfeiertage entfallen. Dabei sind für jeden Wochenfeiertag - also jeder Feiertag, der auf einen für die Beamten mit fester Arbeitszeit dienstpflichtigen Werktag fällt - 7,7 Stunden (38,5 Wochenstunden geteilt durch 5), also 7 Stunden 42 Minuten, anzusetzen (im Ergebnis ebenso § 2 Abs. 5 a) DDV-DB AG). Den bei der Beigeladenen mit monatlichen Aufgliederungen geführten und jährlich immer wieder fortgeschriebenen Jahresarbeitszeitkonten der ihr zugewiesenen Beamten im Wechseldienst liegt danach an sich schon ein falscher Ausgangspunkt zugrunde, da sie rechnerisch von einem regelmäßigen "Jahresarbeitszeitsoll" von 2010 Stunden - was 261 Arbeitstagen mit jeweils 7,7 Arbeitsstunden entspricht - ausgehen, ohne die nach § 1 Abs. 2 AZV vorgeschriebene Verminderung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit mit entsprechend um die Anzahl der Wochenfeiertage verminderter Anzahl von Arbeitstagen jeweils von vorneherein zu beachten. Jedenfalls ist dann aber das Arbeitszeitkonto des Klägers für das Jahr 1998 dahin zu bereinigen, dass für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag eine Zeitgutschrift von 7,7 Stunden erfolgt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange der Kläger an diesen Tagen tatsächlich Dienst leisten musste. Die vom Kläger begehrte Zeitgutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto ist danach zur Dokumentation der Erfüllung seiner regelmäßigen Arbeitszeitverpflichtung im Jahre 1998 vorzunehmen und fortzuschreiben, da sowohl der Karfreitag als auch der Ostermontag im Jahre 1998 nach § 1 des Gesetzes über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG) in der Fassung vom 08.05.1995 (GBl. 1995 S. 450) in Baden-Württemberg gesetzlich anerkannte Wochenfeiertage waren und sein "Jahresarbeitszeitsoll" bei nach § 1 FTG neun weiteren gesetzlich anerkannten Feiertagen, von denen im Jahre 1998 sieben weitere auf für Beamte mit fester Arbeitszeit ansonsten dienstpflichtige Werktage fielen, nicht 2010 Stunden, sondern nur 1940,4 Stunden bei 252 Arbeitstagen mit 7,7 Stunden betrug. Hiervon geht jedenfalls die Beigeladene nach ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nunmehr wohl auch selbst aus, nachdem sie unter vorläufiger Beachtung des verwaltungsgerichtlichen Urteils für diese Tage auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers in Ergänzung der bereits für diese Tage bisher nur gutgeschriebenen geplanten Arbeitszeit abweichend von ihrer ständigen Praxis eine entsprechende weitere Zeitgutschrift bis hin auf 15,4 Stunden vorgenommen hat.

In Übereinstimmung mit der bisherigen ständigen Praxis der Beigeladenen und entgegen der insoweit unzutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts ist auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers neben dieser Zeitgutschrift in Höhe von 15,4 Stunden zur Erfüllung der Vorgaben in § 1 Abs. 2 AZV aber auch weiterhin die für die beiden Wochenfeiertage geplante, aber wegen Dienstunfähigkeit nicht geleistete Arbeitszeit gutzuschreiben, wie es auch ursprünglich erfolgt ist. Denn insoweit ist der Kläger so zu behandeln, als habe er seine Dienstpflicht aus § 54 Satz 1 BGB vollständig erfüllt. Auch für einen der Beigeladenen zugewiesenen Beamten im Wechseldienst wird seine Dienstpflicht aus § 54 Satz 1 BBG durch den Dienstplan unter den Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 1 Satz 3, 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 Satz 1 AZV und § 2 EAZV dahin konkretisiert, dass seine Arbeitszeit abweichend von der regelmäßigen Arbeitszeit nach Zeitpunkt, Dauer und Ort festgelegt wird. Der Kläger war danach grundsätzlich verpflichtet, entsprechend dem damaligen Dienstplan am Karfreitag und am Ostermontag des Jahres 1998 Dienst zu leisten und durfte ihm nicht ohne Genehmigung schuldhaft fernbleiben, um nicht seinen seiner Dienstleistungspflicht korrespondierenden Besoldungsanspruch (vgl. dazu BVerfGE 21, 329) zu verlieren (§ 83 BBG, § 9 BBesG). Keiner Genehmigung zum Fernbleiben vom Dienst bedarf es freilich, wenn der Beamte dienstunfähig erkrankt ist. Denn wer durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen dienstunfähig ist, ist auch zur Dienstleistung nicht verpflichtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.03.1984, RiA 1984, 185; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.12.1994 - D 17 S 10/94 -). Da der Kläger an diesen beiden Tagen unstreitig dienstunfähig erkrankt war, war er zur Leistung des für ihn insoweit konkret festgelegten Dienstes nicht verpflichtet, ohne seinen Besoldungsanspruch zu verlieren. Er ist danach ferner im Hinblick auf die von ihm im Rahmen seiner Dienstleistungspflicht nach § 54 Satz 1 BBG dienstplanmäßig festgelegte Arbeitszeit so behandeln, als habe er seine während der Dauer der Dienstunfähigkeit an diesen beiden Tagen konkret festgelegte Dienstleistungspflicht erfüllt, und ihm ist die für diese beiden Tage konkret geplante Arbeitszeit auf seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. Der Kläger wird dadurch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht besser gestellt, als ein Beamter mit fester Arbeitszeit, der ebenfalls an einem Wochenfeiertag erkrankt und hierfür keinen Ersatzruhetag erhält. Denn in der Gesamtbilanz der zur Erfüllung der durchschnittlichen Wochen- bzw. Jahresarbeitszeit erforderlichen Arbeitstage führt ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche mit fester Arbeitszeit bereits die nach § 1 Abs. 2 AZV zur Verminderung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit erforderliche Zeitgutschrift zu einer entsprechenden Verminderung der Arbeitstage, da bei fester Arbeitszeit der auf einen ansonsten dienstpflichtigen Werktag fallende Wochenfeiertag grundsätzlich kein Arbeitstag ist. Dem Beamten im Wechseldienst, dem die Verminderung nach § 1 Abs. 2 AZV ebenso zugute kommt, der aber an einem Wochenfeiertag Dienst leisten muss, ist danach der nach §§ 2 Abs. 2 Satz 2, 3 Abs. 1 Satz 1 AZV daneben hierfür zu gewährende Freizeitausgleich durch einen zusätzlichen Ersatzruhetag an einem an sich dienstpflichtigen Werktag deshalb zu gewähren, um die Gesamtbilanz der Arbeitstage entsprechend wie bei Beamten mit fester Arbeitszeit (im Jahre 1998 insgesamt 252 Arbeitstage ohne Wochenfeiertage) wieder auszugleichen. Dieser erforderliche und durch eine entsprechende Gestaltung des Dienstplanes vorzunehmende Ausgleich ist bei Führung eines Arbeitszeitkontos rechnerisch durch die (hier weitere) Gutschrift der an dem Wochenfeiertag geleisteten Arbeitszeit auf dem Arbeitszeitkonto, wodurch sich das noch verbleibende "Jahresarbeitszeitsoll", gleichzeitig aber auch die Anzahl der hierfür erforderlichen Arbeitstage verringern, umzusetzen. Dies gilt nach Vorstehendem auch dann, wenn der Beamte wegen Dienstunfähigkeit dem für ihn an einem Wochenfeiertag festgesetzten Dienst fernbleibt, da er insoweit ebenfalls seine für diesen Tag durch den Dienstplan konkretisierte Dienstleistungspflicht nach § 54 Satz 1 BBG erfüllt hat und zur Nacharbeit ebenso wie ein Beamter mit fester Arbeitszeit, der an einem dienstpflichten Werktag erkrankt, nicht verpflichtet ist. Der vom Verwaltungsgericht herangezogene Vergleich käme vielmehr erst dann zum Tragen, wenn der Kläger nicht an einem dienstpflichtigen Wochenfeiertag, sondern an einem solchen zum Ausgleich gewährten Ersatzruhetag erkrankt wäre (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 23.01.1991, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 33). Es geht im vorliegenden Fall auch nicht um den Ausgleich einer nach §§ 72 Abs. 2 Satz 1 BBG, 7 Abs. 1 Satz 1 AZV über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus angeordneten Mehrarbeit, die aber wegen Dienstunfähigkeit nicht geleistet werden konnte (vgl. dazu OVG Münster, Urteil vom 29.07.1998, DÖD 1999, 93 = RiA 1999, 254), sondern um den Ausgleich bei von § 1 AZV abweichender Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit.

Die vom Kläger beantragte Feststellung war nach alledem insgesamt gegenüber dem Beklagten zu treffen, auch wenn die Beigeladene mittlerweile in vorläufiger Beachtung des verwaltungsgerichtlichen Urteils eine weitere Zeitgutschrift für das Jahr 1998 vorgenommen hat, ohne aber dem Anliegen des Klägers insgesamt gerecht werden zu wollen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

vom 22. Oktober 2002

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 4 000.- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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