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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 16.06.2003
Aktenzeichen: 4 S 804/01
Rechtsgebiete: PostbeamtKK


Vorschriften:

PostbeamtKK Satzung § 30 Abs. 1
PostbeamtKK Satzung § 30 Abs. 4 Satz 1
PostbeamtKK Satzung § 30 Abs. 4 Satz 2
PostbeamtKK Satzung § 33 Abs. 4 Buchst. g
Aufwendungen für eine Behandlung der Multiplen Sklerose mit abgekochten chinesischen Heilkräutermischungen sind nach § 30 Abs. 4 der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse nicht erstattungsfähig, da sie durch eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode veranlasst worden sind.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

4 S 804/01

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Kassenleistungen

hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Riedinger und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Breunig und Wiegand

am 16. Juni 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2000 - 17 K 3050/99 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.193,23 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger ist B-Mitglied der Beklagten. Er begehrte wiederholt Kassenleistungen für ärztlich verordnete chinesische Arzneimischungen (Heilkräutermischungen), die der Heilbehandlung der bei seiner mitversicherten Ehefrau festgestellten Multiplen Sklerose im Wege der Traditionellen Chinesischen Medizin (Phytotherapie) dienen sollten. Mit Bescheiden vom 03.11.1998 und vom 10.02.1999 lehnte die Beklagte die Gewährung von derartigen Kassenleistungen erstmals ab. Die dagegen erhobenen Widersprüche begründete der Kläger damit, dass die als Teemischungen (Dekokte) verabreichten abgekochten Heilkräuter zur Traditionellen Chinesischen Medizin und Phytotherapie gehörten und Arzneimittel seien. Mit Bescheid vom 11.06.1999 wies die Beklagte die Widersprüche zurück unter Hinweis auf einen Erlass der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation vom 29.01.1999, wonach Aufwendungen für chinesische Heilkräutertees grundsätzlich nicht als beihilfefähig anerkannt werden könnten, da diese geeignet seien, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Die dagegen erhobene, auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung weiterer Kassenleistungen und Feststellung einer entsprechenden zukünftigen Pflicht der Beklagten gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 12.07.2000 als unbegründet abgewiesen. Auf den Tatbestand des Urteils wird Bezug genommen.

Mit der durch am 12.04.2001 zugestellten Beschluss des Senats vom 04.04.2001 - 4 S 2038/00 - zugelassenen und am 10.05.2001 begründeten Berufung beantragt der Kläger, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.07.2000 - 17 K 3050/99 - zu ändern und (1.) die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 03.11.1998, 10.02.1999 und 11.06.1999, soweit sie dem Begehren entgegenstehen, zu verpflichten, ihm weitere Kassenleistungen in Höhe von 97,41 DM und von 142,83 DM abzüglich der satzungsgemäßen Zuzahlungen zu gewähren;

(2.) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm weiterhin bis zum August 2002 Kassenleistungen für die Behandlung seiner Ehefrau mit Phytotherapie in Form der Verabreichung von chinesischen Dekokten nach den in der Anlage 1 zum Schriftsatz vom 10.04.2000 genannten Mischungen und deren medizinisch notwendigen Variationen und Ergänzungen mit den in Anlage 7 zu diesem Schriftsatz genannten chinesischen Drogen zu gewähren.

Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht seinen Anspruch verneint. Die Behandlung mit den umstrittenen Phytotherapeutika habe zur Verbesserung des Gesundheitszustandes seiner Ehefrau geführt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien die als sog. Dekokte ärztlich verordneten chinesischen Arzneimischungen nicht objektiv geeignet, als Teemischungen im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Sie seien vielmehr von ihrem Geschmack als Tee ungenießbar und auch wegen des hohen Preises unter Notwendigkeit genauer Dosierung einem Teegetränk nicht vergleichbar. Ihre Einnahme bedürfe ärztlicher Überwachung. Er könne sich auf Vertrauensschutz berufen, weil die Beklagte in der Vergangenheit die Kosten für die Behandlung seiner Ehefrau mit den auf der Phytotherapie beruhenden chinesischen Kräutermischungen stets erstattet habe. Das Verwaltungsgericht habe seiner Annahme, die Kräutermischungen seien objektiv geeignet, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, nur unzulänglich ermittelte Tatsachen zugrundegelegt. Sowohl diese Frage als auch die Frage der wissenschaftlichen Anerkennung der streitigen Arzneimittel hätten durch Sachverständigengutachten geklärt werden müssen. Im Übrigen habe sich im August 2002 herausgestellt, dass die Diagnose "Multiple Sklerose" bei seiner Ehefrau falsch gewesen sei. Dieser Irrtum könne aber bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu seinen Lasten gehen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Sie trägt vor, dass sie bei Multipler Sklerose alle Aufwendungen für nach den Regeln der Schulmedizin durchgeführte Therapien und dabei verordnete Medikamente erstatte, hingegen Aufwendungen für chinesische Heilkräuter als Teemischungen im Rahmen einer Phytotherapie nicht erstattet würden.

Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts samt Anlagen und die Akten der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

II.

Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss nach § 130 a VwGO. Der Senat hält die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen mit Recht als unbegründet abgewiesen, denn der Kläger hat (1.) keinen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung weiterer Kassenleistungen für die geltend gemachten Aufwendungen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dementsprechend kann auch die (2.) hinsichtlich der Gewährung zukünftiger Kassenleistungen erstrebte Feststellung (§ 43 VwGO) nicht getroffen werden.

1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht von der Zulässigkeit der erhobenen Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens (§ 68 VwGO) ausgegangen. Die Klage ist aber unbegründet, da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nach den maßgeblichen Vorschriften der Satzung der Beklagten in der im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen von September 1998 bis November 1998 geltenden Fassung nicht zusteht.

Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist, wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, § 30 Abs. 1 der Satzung. Danach haben Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 festgelegten Leistungen; Leistungen im Sinne der Satzung sind auch Sach- und Dienstleistungen (Satz 1). Erstattungsfähig im Sinne dieser Bestimmungen sind Aufwendungen, wenn sie beihilfefähig oder Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind (Satz 2). Nach den danach anwendbaren §§ 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung sind Aufwendungen für Arzneimittel zwar erstattungsfähig, wenn sie vom Arzt nach Art und Umfang schriftlich verordnet worden sind, abzüglich eines Zuzahlungsbetrages für jedes verordnete Arzneimittel. Nach § 33 Abs. 4 Buchst. g der Satzung sind aber unabhängig von einer etwaigen Eigenschaft als Arzneimittel nicht erstattungsfähig Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Es kann offen bleiben, ob der geltend gemachte Anspruch schon deshalb, wie das Verwaltungsgericht meint und im einzelnen ausgeführt hat, zu verneinen ist, weil die ärztlich verordneten Heilkräutermischungen als derartige Mittel anzusehen sind, die wegen ihrer etwaigen Eigenart als auf Abkochungen zurückzuführende teeähnliche Getränke geeignet waren, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 17.06.1994, ZBR 1995, 245). Denn unabhängig von der Ausschlussregelung des § 33 Abs. 4 Buchst. g der Satzung scheitert der Erstattungsanspruch des Klägers jedenfalls an der allgemeinen Vorschrift des § 30 Abs. 4 der Satzung. Danach ist die Beklagte bei Anwendung oder Durchführung wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und Verordnung wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Heilmittel leistungsfrei (Satz 1). Dies gilt insbesondere, wenn sie in den für die Anwendung der Beihilfevorschriften des Bundes geltenden Verzeichnis aufgeführt sind (Satz 2). In Zweifelsfällen trifft die Entscheidung hierüber der Vorstand; erforderlich jedenfalls nach Einholung eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens (Satz 3).

Nach diesen Maßstäben jedenfalls ist ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Aufwendungen ihm zur Behandlung der bei seiner Ehefrau diagnostizierten Multiplen Sklerose entstandenen Aufwendungen für die chinesischen Heilkräutermischungen im Rahmen der Phytotherapie zu verneinen. Denn die Behandlung der Ehefrau des Klägers mit diesen als Abkochungen (Dekokten) verabreichten Kräutermischungen stellte im Sinne des § 30 Abs. 4 Satz 1 der Satzung eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode hinsichtlich der Multiplen Sklerose dar; dementsprechend waren auch die Kräutermischungen wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Heilmittel. Dabei ist hinsichtlich der Wirksamkeit der Kräutermischungen für den streitigen Behandlungszeitraum von der damals festgestellten Multiplen Sklerose auszugehen; der später festgestellte Diagnoseirrtum kann insoweit nicht zu Lasten der Klägerin gehen.

Das Fehlen der Erstattungsfähigkeit folgt freilich nicht schon gemäß § 30 Abs. 4 Satz 2 der Satzung daraus, dass die chinesischen Kräutermischungen deshalb als wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Heilmittel und ihre Anwendung als wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode anzusehen wären, weil sie in dem für die Anwendung der Beihilfevorschriften des Bundes geltenden entsprechenden Verzeichnis im maßgeblichen Zeitraum der Verordnung und Behandlung aufgeführt gewesen wären. Denn die maßgebliche Vorschrift des § 6 Abs. 2 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen im Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) vom 10.07.1995 (GMBl. 1995, S. 470) in der ab 01.07.1997 geltenden Fassung (GMBl. 1997, S. 429), wonach der Bundesminister des Innern die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode begrenzen oder ausschließen kann, enthielt in dem auf ihrer Grundlage erlassenen Verzeichnis einen derartigen Ausschluss der chinesischen Kräutermischungen nicht. Die durch § 30 Abs. 4 Satz 2 der Satzung deutlich werdende Anlehnung der Satzungsregelung der Beklagten an die Beihilfevorschriften des Bundes schließt es nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut ("insbesondere") aber nicht aus, dass die Beklagte darüber hinaus auch andere wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden oder Heilmittel von der Erstattungsfähigkeit ausnimmt. Von der fehlenden allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung der Behandlung der Multiplen Sklerose mit den streitigen chinesischen Kräutermischungen ist nach Überzeugung des Senats jedoch auszugehen, so dass ein Erstattungsanspruch des Klägers nach den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 der Satzung nicht besteht.

Hierzu hat die Beklagte im Berufungszulassungsverfahren unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend festgestellt, dass als wissenschaftlich anerkannt nur solche Heilmethoden und damit auch Heilmittel anzusehen sind, die von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen werden. Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem/den Urheber(n) - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um "wissenschaftlich" anerkannt zu sein, müssten Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um "allgemein" anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.03.1984, Buchholz 238.927 BVO NW Nr. 6 1985, 1413; Urteil vom 29.06.1995, Buchholz 271 Nr. 15 = NJW 1996, 801; Urteil vom 18.06.1998 Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 10 = NJW 1998, 3436 = ZBR 1999, 25 = DÖV 1999, 77; Beschluss des Senats vom 03.05.2002 - 4 S 512/02 -, IÖD 2002, 179). Das setzt im Regelfall auch voraus, dass über Qualität und Wirksamkeit der neuen Methode zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden können. Die Therapie muss in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein (vgl. BSG, Urteil vom 16.06.1999, BSGE 84, 90).

Dies kann für die Behandlung der Multiplen Sklerose mit chinesischen Kräutermischungen als Teil der Phytotherapie nicht angenommen werden. Die chinesische Kräutertherapie ist keine in diesem Sinne von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der Multiplen Sklerose als wirksam angesehene Heilmethode. Dies folgt bereits aus der fachärztlichen Stellungnahme des behandelnden Arztes der Ehefrau des Klägers, des Arztes für Innere Medizin, Homöopathie und Allgemeinmedizin Dr. med. G. vom 09.09.1998 gegenüber der Beklagten (AS. 15 der Behördenakte), in der Dr. G. erklärt hat, bei Erkrankungen wie der Multiplen Sklerose gebe es seines Wissens bis heute keine ursächlichen oder heilenden Therapieansätze; auch der Einsatz von Interferon, Kortison, Immurek und ähnlich wirkenden Medikamenten könne lediglich eine Progredienz der Erkrankung mindern, in wenigen Fällen vielleicht verhindern, allerdings mit der Inkaufnahme erheblicher Nebenwirkungen. Die Behandlung der Ehefrau des Klägers mit Akupunktur und chinesischer Kräuterheilkunde habe jeden einzelnen Schub ohne Nebenwirkungen "abfangen" können. Demnach ist eine ursächlich wirksame Behandlung der Multiplen Sklerose nachweisbar nicht möglich. In ähnlicher Weise ist das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage der gutachterlichen Ausführungen eines Sachverständigen in einem Berufungsverfahren, in dem es um die Beihilfefähigkeit bestimmter zur Behandlung der Multiplen Sklerose verordneter Mittel im Rahmen einer "Therapie nach Dr. Fratzer" ging, zu der Erkenntnis gelangt, dass es sich bei der Multiplen Sklerose um eine Krankheit des zentralen Nervensystems handelt, die schicksalhaft verläuft. Bis heute ist keine Therapie bekannt, die im engeren medizinischen Sinne zur Heilung der Krankheit führen kann. Allenfalls können Medikamente bei einem akuten Krankheitsschub und/oder im Rahmen einer Prophylaxe die mit der Krankheit verbundenen Leiden bessern bzw. lindern. Hierfür gibt es nach Angaben des dort tätig gewordenen Gutachters heute einzelne anerkannte Therapien, z.B. mit Interferon (vgl. OVG NW, Beschluss vom 28.10.1999, DÖD 2000, 136 = RiA 2001, 50; ähnlich BGH, Urteil vom 02.12.1981, VersR 1982, 285; vgl. auch Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Aufl., 1998, S. 1046). Bei der chinesischen Phytotherapie mit Heilkräutermischungen fehlt es hingegen an zuverlässigen, hinreichend zahlreichen wissenschaftlich nachprüfbaren Aussagen über die Qualität und Wirksamkeit dieser Methode, die zu einer sicheren Beurteilung ihres Erfolges, auch hinsichtlich der Linderung der Symptome, erforderlich wären. Die gutachterliche Stellungnahme des behandelnden Facharztes Dr. G. vom 09.09.1998 der Beklagten gegenüber enthält keine nachvollziehbaren Angaben, aus denen der Schluss zu ziehen wäre, die Behandlung der Ehefrau des Klägers mit chinesischen Heilkräutermischungen habe zumindest ursächlich zur Linderung der mit Multipler Sklerose verbundenen Leiden geführt. Dasselbe gilt für die weitere Stellungnahme, die Dr. G. unter dem Datum vom 24.04.2000 dem Verwaltungsgericht gegenüber pauschal und unsubstantiiert abgegeben hat (vgl. AS. 223/225 der VG-Akte). Damit steht für den Senat fest, dass den Wirksamkeitsnachweis führende Studien hinsichtlich der Behandlung der Multiplen Sklerose mit abgekochten chinesischen Heilkräutermischungen nicht vorliegen. Dies gilt auch für die Frage des therapeutischen Nutzens dieser Kräutermischungen zur Linderung der durch Multiple Sklerose hervorgerufenen Beschwerden. Von einer die Wirksamkeit der chinesischen Heilkräuter bejahenden herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft kann daher keine Rede sein. Dies macht Dr. G. auch in seiner Stellungnahme vom 24.04.2000 deutlich, indem er schreibt, die Zusammenhänge seien "für den außenstehenden westlich ausgebildeten Mediziner schwer nachvollziehbar". Soweit er ferner zur Unterstützung der Phytotherapie pauschal auf drei wissenschaftliche Arbeiten verweist, könnten diese, ohne dass es einer Nachprüfung nach den Maßstäben der Schulmedizin bedürfte, nur Ausdruck einer wissenschaftlichen Mindermeinung sein. Es bedarf daher nicht der vom Kläger angeregten Einholung eines Sachverständigengutachtens zur weiteren Aufklärung der Wirksamkeit der chinesischen Kräutermischungen.

Vom Fehlen der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung der Behandlung mit chinesischen Heilkräutern ist neben der Beklagten offenbar auch der Kläger selbst ausgegangen, wie sich aus seinem Schriftsatz zur Klagebegründung vom 14.09.1999 an das Verwaltungsgericht ergibt (vgl. AS. 41, 65 der VG-Akte). Darin schreibt der Kläger zutreffend, dass eine Methode "medizinisch allgemein anerkannt" sei, wenn sie als herrschende Lehre zur Schulmedizin gehöre und dass die hier vorliegende chinesische Kräutertherapie schulmedizinisch nicht allgemein anerkannt sei. Das Begehren des Klägers zielt vielmehr dahin, wie sich aus der Klagebegründung ergibt, über die schulmedizinisch allgemein anerkannten Methoden hinaus Aufwendungen für ein alternatives medizinisches Verfahren ("Außenseitermethode") als erstattungsfähig anzuerkennen, wenn der Arzt aus wissenschaftlich ernstzunehmenden Gründen den Erfolg der alternativen Therapie für möglich halte. Mit diesem Begehren überschreitet der Kläger aber den durch die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 der Satzung gezogenen Rahmen der erstattungsfähigen Aufwendungen, die für wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethoden und Heilmittel und nicht für alternative Methoden erbracht sein müssen.

§ 30 Abs. 4 der Satzung, der die Erstattungsfähigkeit der vorliegend streitigen Aufwendungen demnach ausschließt, verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Die Vorschrift verstößt nicht gegen eine Fürsorgepflicht, da der Beklagten gegenüber ihren Mitgliedern keine Fürsorgepflicht auferlegt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats obliegt die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gegenüber den früheren Postbeamten der Bundesrepublik Deutschland als Dienstherr und nicht der Beklagten. Die Bundesrepublik Deutschland erbringt insoweit Fürsorgeleistungen in Gestalt der den Bediensteten im Rahmen der Beihilfevorschriften des Bundes zustehenden Beihilfe. Die Kassenleistungen der Beklagten, die als Sozialeinrichtung der früheren Deutschen Bundespost eine freiwillige Krankenversicherung anbietet, stellen zusätzliche Leistungen dar. Die freiwillige Krankenversicherung bei der Beklagten betrifft allgemein nichts anderes als eine zur ergänzenden Selbstvorsorge abgeschlossene Krankenversicherung. Als Trägerin einer freiwilligen Krankenversicherung regelt die Beklagte die aus den Beiträgen ihrer Mitglieder zu bestreitenden Leistungen eigenständig, wie dies auch bei einer privaten Versicherungsgesellschaft der Fall ist (vgl. etwa Urteil des Senats vom 19.03.1996, IÖD 1996, 199; Urteil vom 02.07.1996 - 4 S 1796/95 -, IÖD 1997, 48; Beschluss des Senats vom 18.04.2001 - 4 S 2574/00 -).

Ferner ist unerheblich, ob die Bundesrepublik Deutschland als Dienstherr aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ausnahmsweise verpflichtet wäre, dem Kläger in Ansehung des vorliegenden Sachverhalts eine nach den Beihilfevorschriften des Bundes etwa nicht vorgesehene Beihilfe zu gewähren. Zwar kann grundsätzlich in Erwägung gezogen werden, im Wege der Ausfüllung einer Satzungslücke einen Anspruch auf satzungsmäßig nicht gegebene Kassenleistungen der Beklagten dann zuzuerkennen, wenn ein solcher Anspruch aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht gegen den Dienstherrn gegeben wäre, dies vor allem deshalb, um ein Auseinanderfallen von Kassenleistungen und Beihilfeleistungen im Einzelfall zu vermeiden. Ein unmittelbar auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gestützter Beihilfeanspruch wird mit Blick auf das Vorstehende aber gegenüber der Beklagten nicht durchschlagen können (vgl. Urteil des Senats vom 19.03.1996, a.a.O.).

Des Weiteren ist die Versagung von Kassenleistungen hier nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte von einer Ermächtigung zu Leistungen in besonderen Fällen keinen Gebrauch gemacht hat. Durch einen Beschluss des Vorstandes der Beklagten zu § 30 der Satzung wird die Hauptverwaltung ermächtigt, zu Aufwendungen in Krankheitsfällen, für die satzungsgemäß Leistungen der Art nach nicht vorgesehen oder der Höhe nach begrenzt sind, abweichend von den Bestimmungen der Satzung und Leistungsordnungen im Einzelfall Leistungen zuzuerkennen. Leistungen nach dieser Ermächtigung sind jedoch nur zu gewähren, soweit die ärztlich verordnete Maßnahme lebensnotwendig oder lebenswichtig ist oder aus wirtschaftlichen Gründen gegenüber einer sonstigen Möglichkeit für zweckmäßig gehalten wird. Die Voraussetzungen dieser Ermächtigung liegen hier nicht vor, soweit sie Rechte des Klägers berühren können. Die Ermächtigung zu einer Entscheidung nach Zweckmäßigkeit aus wirtschaftlichen Gründen berührt nur die Interessen der Beklagten und verschafft dem Mitglied keine geschützte Rechtsstellung. Im Übrigen wird die Ermächtigung auf lebensnotwendige oder lebenswichtige Maßnahmen beschränkt und ist insoweit eng auszulegen (vgl. Urteile des Senats vom 03.01.1996 - 4 S 1373/95 - und vom 11.09.1996 - 4 S 2733/95 -). Dass die Anwendung der Phytotherapie durch Verabreichung abgekochter chinesischer Heilkräutermischungen im vorliegenden Fall für die Ehefrau des Klägers als lebensnotwendig oder lebenswichtig eingeschätzt werden könnte, ist nicht erkennbar.

Der Kläger kann den geltend gemachten Erstattungsanspruch schließlich nicht aus dem rechtsstaatlichen (Art. 20 Abs. 3 GG) Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes herleiten, weil die Beklagte in der Vergangenheit die Kosten der Behandlung seiner Ehefrau mit chinesischen Kräutermischungen zunächst übernommen hatte. Eine daraus herzuleitende Selbstbindung der Beklagten, die entsprechenden Behandlungskosten auch zukünftig ohne Berücksichtigung der satzungsrechtlichen Bestimmungen zu erstatten, besteht nicht. Selbst wenn der Kläger Vertrauen in den Fortbestand der ihm durch frühere Bewilligungen der Beklagten zuteil gewordenen Rechtspositionen gebildet hätte, wäre dieses Vertrauen rechtlich nicht in der Weise geschützt, dass die Beklagte gehindert wäre, bei zukünftigen Entscheidungen über gleichartige Bewilligungsanträge die satzungsrechtlichen Voraussetzungen erneut zu prüfen und einen früheren Rechtsirrtum zum Nachteil des Klägers zu korrigieren. Die Bestandskraft früherer zugunsten des Klägers ergangener Bewilligungsbescheide wird dadurch nicht berührt. Für Neubewilligungen hingegen unterliegt die Beklagte ihren satzungsrechtlichen Bindungen (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 5. Aufl., 2000, Art. 20 RdNr. 78).

2. Die Feststellungsklage (§ 43 VwGO) erweist sich ebenfalls, ihre Zulässigkeit unterstellt, als unbegründet. Denn die Beklagte ist mangels Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen nicht verpflichtet, dem Kläger weiterhin bis zum August 2002 Kassenleistungen für die Behandlung seiner Ehefrau mit einer Phytotherapie in Form der Verabreichung von chinesischen Dekokten in den im Antrag näher bezeichneten Variationen zu gewähren. Denn die Erstattungsfähigkeit dieser Aufwendungen ist aus den vorstehend zu (1.) genannten Gründen zu verneinen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GKG, § 5 ZPO (193,23 EUR + 4.000,-- EUR).

Ende der Entscheidung

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