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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 29.07.2008
Aktenzeichen: 4 S 988/07
Rechtsgebiete: VwGO, BBG, ATZV
Vorschriften:
VwGO § 91 Abs. 1 | |
BBG § 72b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 | |
BBG § 72b Abs. 2 | |
ATZV § 2 Abs. 4 |
2. Ein derartiges Altersteilzeitbegehren kann auch im Berufungsverfahren im Wege der Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO weiterverfolgt werden.
3. Zur Praxis der Wehrbereichsverwaltung, für die Frage, ob dringende dienstliche Belange i. S. des § 72b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBG der beantragten Alterszeit im Blockmodell entgegenstehen, nur auf eine infolge der Neuausrichtung der Bundeswehr umstrukturierungsbedingt unmittelbare oder mittelbare Betroffenheit des Beamten i. S. des § 2 Abs. 4 ATZV abzustellen.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Altersteilzeit
hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2008
für Recht erkannt:
Tenor:
Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. August 2006 - 1 K 2279/05 - in seinem stattgebenden Teil unwirksam.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger Altersteilzeit nach dem Blockmodell beginnend mit dem 01.07.2008 zu bewilligen.
Bis auf ein Sechstel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Altersteilzeit.
Der am 13.06.1945 geborene Kläger ist Beamter im Dienst der Beklagten. Er wurde mit Wirkung vom 24.11.2003 zum Regierungsoberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13g) ernannt. Im Zuge einer bundesweiten Organisationsänderung wurde der Bereich der Verwaltung des Bundeswehrkrankenhauses Ulm, den er leitete, zum 01.01.2007 in das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Ulm eingegliedert, wo er den Dienstposten "Leiter Servicebereich Krankenhausverwaltung" übernahm. Zum 01.05.2007 wurde beim Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Ulm der neue Dienstposten "Teilbereichsleiter Finanzen" (Besoldungsgruppe A 13g) eingerichtet, auf den der Kläger mit seinem Einverständnis zum 01.10.2007 umgesetzt wurde. Zum gleichen Zeitpunkt wurde sein bisheriger Dienstposten "Leiter Servicebereich Krankenhausverwaltung" förderlich nachbesetzt.
Bereits mit Formularantrag vom 26.04.2004 und einer erläuternden "Notiz" vom gleichen Tag beantragte der Kläger Altersteilzeit gemäß § 72b BBG in der Form der Blockbildung, wobei die Arbeitsphase vom 01.05.2004 bis 31.05.2007 und die Freistellungsphase vom 01.06.2007 bis 30.06.2010 beabsichtigt war; ferner sollte der Antrag auch dann gelten, wenn die Besoldung nur auf 83 v. H. der bisherigen Nettobesoldung aufgestockt werden kann.
Den Antrag lehnte die Wehrbereichsverwaltung Süd mit Bescheid vom 04.01.2005 ab: Nach dem Erlass des Bundesministers der Verteidigung vom 19.03.2004 stünden dringende dienstliche Belange im Sinne des § 72b BBG der Genehmigung der beantragten Altersteilzeit dann entgegen, wenn durch deren Inanspruchnahme eine Neueinstellung erforderlich werde. Eine solche liege auch dann vor, wenn sie zwar nicht unmittelbar, jedoch am Ende einer Nachbesetzungskette erforderlich sei. Da der Dienstposten des Klägers beim Bundeswehrkrankenhaus Ulm nicht wegfalle, sei eine Nachbesetzung zum Zeitpunkt seines Eintritts in die Freistellungsphase notwendig.
Den Widerspruch des Klägers wies die Wehrbereichsverwaltung Süd mit Bescheid vom 11.11.2005 - zugestellt am 28.11.2005 - unter Verweis auf den Erlass des Bundesministers der Verteidigung vom 19.03.2004 zurück: Es liege weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Betroffenheit des Klägers vor. Die angeführten Fälle der Bewilligung von Altersteilzeit seien nicht vergleichbar und lägen vor dem genannten Erlass sowie insbesondere vor der Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes und der Altersteilzeitzuschlagsverordnung durch das Besoldungsstrukturgesetz vom 21.06.2002, sodass andere Kriterien gegolten hätten.
Auf die am 21.12.2005 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 23.08.2006 - unter Abweisung der Klage im Übrigen - die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 04.01.2005 und vom 11.11.2005 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Altersteilzeit ab 01.05.2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. In den Gründen heißt es im Wesentlichen: Rechtsgrundlage für das Klagebegehren sei § 72b Abs. 1 - und nicht Abs. 2 - BBG, da der Kläger ausdrücklich eine Entscheidung über den Beginn der Altersteilzeit vor Vollendung seines 60. Lebensjahres anstrebe. Dringende dienstliche Belange im Sinne des § 72b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBG - nur diese Voraussetzung sei umstritten - stünden nicht entgegen. Hierbei handele es sich um solche aus dem Dienstbetrieb resultierenden Bedürfnisse, deren Bedeutung über das Normalmaß hinausgehe, die also mit erhöhter Prioritätsstufe ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen erforderten, um einen effektiven dienstlichen Betrieb zu gewährleisten. Die oberste Dienstbehörde sei befugt, generell für ihren Bereich die dienstlichen Belange festzustellen und ermessensleitende Richtlinien zu erlassen. Unter Berufung auf den Erlass des Bundesministers der Verteidigung vom 19.03.2004 habe die Beklagte als dringenden dienstlichen Belang angeführt, dass die Altersteilzeit des Klägers nicht zu einer Neueinstellung führen dürfe. Dass eine solche hier tatsächlich notwendig würde, sei nicht nachvollziehbar dargelegt. Es sei unbestritten, dass der Dienstposten des Klägers als Leiter der Verwaltung des Bundeswehrkrankenhauses Ulm nach Beginn der Freistellungsphase wieder besetzt werden müsse, da er nicht wegfalle und die Dienstgeschäfte nicht unerledigt bleiben könnten, was in der Regel die Neueinstellung eines Bediensteten erfordere. In einem Verwaltungsbereich wie dem des Bundesministers der Verteidigung, in dem zahlreiche Dienststellen wegfielen und Dienstposten abgebaut würden, könne von dieser Regel jedoch nicht ausgegangen werden. Nach dem durch Unterlagen des Ministeriums belegten Vortrag des Klägers sollten von derzeit noch über 100.000 Dienstposten im zivilen Bereich so viele abgebaut werden, dass als Endstand im Jahr 2010 die Zahl von 75.000 Stellen im Haushaltsplan erreicht werde. Die Beklagte gehe selbst davon aus, dass ein Teil von Beamten aufgelöster Dienststellen auf strukturfesten Dienstposten innerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung untergebracht werden sollten und könnten. Es reiche daher nicht aus, lediglich zu behaupten, dass eine Neueinstellung nicht durch den Einsatz eines Beamten, dessen Dienstposten von den Strukturmaßnahmen in der Bundeswehr betroffen sei, vermieden werden könne, und nur zu prüfen, ob von Strukturmaßnahmen betroffene Bedienstete mit einem gleichwertigen Dienstposten zur Verfügung stünden. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass es zu aufwändig sei, die von ihr selbst aufgestellten Kriterien nachzuweisen. Insoweit könne dem Kläger eine Widerlegung dieser Kriterien nicht aufgebürdet werden. Darüber hinaus bestünden auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auffassung der Beklagten, dass der Nachfolger auf dem Dienstposten eines Altersteilzeit begehrenden Beamten schon im Zeitpunkt der Bewilligung der Altersteilzeit bestimmbar sein müsse. Da dieser Zeitpunkt regelmäßig Jahre vor dem Eintritt in die Freistellungsphase liege, dürfte es schwierig sein, dem Grundsatz der Bestenauslese gerecht zu werden. Daneben habe der von der Beklagten angeführte Belang nicht das Gewicht eines dringenden dienstlichen Belangs. Zwar mache die Beklagte ein - hierfür ausreichendes - kumuliertes fiskalisches Interesse geltend, weil die Haushaltsmittel des Bundesministers der Verteidigung bekanntermaßen knapp seien. Angesichts der Vielzahl der unterzubringenden Inhaber aufgelöster und noch aufzulösender Dienstposten könne aber schon nicht festgestellt werden, dass die Dienstaufgaben des Klägers oder die Aufgaben anderer Dienstposten, die im Rahmen einer Nachbesetzungskette frei würden, mit Beginn der Freistellungsphase unerledigt blieben, weil keine Neueinstellung vorgenommen werden könne. Somit lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung über die Genehmigung der beantragten Altersteilzeit vor, ohne dass allerdings davon ausgegangen werden könne, dass das Ermessen zugunsten des Klägers auf Null reduziert sei.
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 25.04.2007 - zugestellt am 02.05.2007 - die Berufung zugelassen, die die Beklagte am 31.05.2007 begründet hat.
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit sich die beantragte Altersteilzeit auf den (bereits abgelaufenen) Zeitraum vom 01.05.2004 bis 30.06.2008 bezogen hat. Der Kläger hat erklärt, dass sein Begehren auf Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell nunmehr den Zeitraum ab 01.07.2008 (mit einer Arbeitsphase vom 01.07.2008 bis 30.06.2009 und einer Freistellungsphase vom 01.07.2009 bis 30.06.2010) erfassen soll, und eine dahingehende Verpflichtung der Beklagten beantragt.
(Auch) mit Blick auf dieses Klagebegehren beantragt die Beklagte,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. August 2006 - 1 K 2279/05 - zu ändern und die Klage, soweit sie sich nicht erledigt hat, insgesamt abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus: Mit Erlass vom 19.03.2004 habe das Bundesministerium der Verteidigung den unbestimmten Rechtsbegriff der "dringenden dienstlichen Belange" im Sinne des § 72b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBG dahingehend konkretisiert, dass im Falle einer notwendigen Nachbesetzung eines Dienstpostens, die in der Folge eine Neueinstellung bedinge, die beantragte Altersteilzeit nicht zu genehmigen sei. Eine Neueinstellung sei nur dann nicht erforderlich, wenn entweder der Dienstposten des Antragstellers infolge von Strukturmaßnahmen aufgrund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfalle (unmittelbare Betroffenheit) oder sein Dienstposten mit einem anderen Beamten besetzt werde, dessen Dienstposten im Rahmen der Neuausrichtung der Bundeswehr weggefallen sei (mittelbare Betroffenheit). Beides sei im Falle des Klägers nicht gegeben. Eine Bewilligung der Altersteilzeit hätte daher die Nachbesetzung seines Dienstpostens erforderlich gemacht und somit am Ende der Nachbesetzungskette eine Neueinstellung in die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes notwendig werden lassen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei sie (gerade) nicht verpflichtet, bei der Prüfung einer mittelbaren Betroffenheit nicht nur Beamte mit Dienstposten statusgleicher, sondern auch mit Dienstposten niedrigerer statusrechtlicher Ämter mit einzubeziehen und nachfolgend darzulegen, dass auch die Eröffnung weiterer Nachbesetzungsketten nicht zu einer mittelbaren Betroffenheit geführt habe. Ihr insofern eine Behauptungs- und Beweisführungslast aufzuerlegen, sei mit dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO nicht vereinbar. Ferner greife die Forderung des Verwaltungsgerichts in unzulässiger Weise sowohl in das Organisationsrecht als auch in das Personalführungsermessen des Bundesministeriums der Verteidigung ein. Der gegenwärtige Prozess der Umstrukturierung der Bundeswehr müsse in einer Zeit äußerst knapp bemessener Haushaltsmittel durchgeführt werden, sodass unter anderem beabsichtigt sei, die Personalausgaben zu senken. So solle die Zahl der Dienstposten in der zivilen Bundeswehrverwaltung von gegenwärtig ca. 117.000 auf 75.000 im Jahre 2010 reduziert werden. Die Möglichkeit der Altersteilzeitbeschäftigung stelle dabei zwar ein sozialverträgliches - und das einzige - Instrument des Personalabbaus dar, dürfe jedoch nicht dazu führen, dass die Funktionsfähigkeit der Bundeswehrverwaltung beeinträchtigt werde. Da die Altersteilzeit darüber hinaus abhängig sei vom Antrag eines Beamten, erlaube sie keine gezielte Steuerung des Personalabbaus in diesem Bereich. Gerade bei herausragenden Führungspositionen sei es in der Regel schwierig, den Dienstposten mit einem unterzubringenden Beamten nachzubesetzen, sodass die Inanspruchnahme von Altersteilzeit eine Neueinstellung nach sich ziehe. Die hieran geäußerten Zweifel des Gerichts, dass eine zu große Zahl von Überhangpersonal vorhanden sei, entwerte die vom Dienstherrn bewusst erfolgte Vorgabe und missachte dessen Organisationsrecht, das der Bundesminister der Verteidigung mit Erlass vom 10.05.2007 nunmehr definitiv ausgeübt habe. Soweit das Verwaltungsgericht wegen des vorhandenen Überhangpersonals nicht habe feststellen können, dass die Dienstaufgaben des Klägers oder die Aufgaben anderer Dienstposten, die im Rahmen einer Nachbesetzungskette frei würden, bei Beginn der Freistellungsphase unerledigt bleiben müssten, werde verkannt, dass trotz des vorhandenen Überhangpersonals eine Aufgabenneuverteilung nicht ohne Weiteres möglich sei. Das Überhangpersonal sei örtlich über zahlreiche Dienststellen verteilt, stamme aus unterschiedlichen Besoldungsgruppen und Laufbahnen und weise einen unterschiedlichen fachlichen Vorlauf auf. Selbst wenn sich Vakanzen und Überhänge zahlenmäßig im gesamten Personalführungsbereich deckten, bedeute dies nicht notwendig, dass alle Vakanzen ohne erforderliche Neueinstellung (qualifiziert) abgedeckt werden könnten. Ferner sei bei der Nachbesetzung eines - wie hier - exponierten Dienstpostens die persönliche und fachliche Eignung des Beamten zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen seien für den Dienstposten des Klägers (Leitung der Krankenhausverwaltung) so hoch, dass selbst bei vorhandenem Überhangpersonal in dessen statusrechtlichem Amt nicht ohne Weiteres abgeleitet werden könnte, dass der Dienstposten hiermit nachbesetzt werden könne. Soweit das Verwaltungsgericht bei Prüfung der mittelbaren Betroffenheit die Einbeziehung von strukturbetroffenen Dienstposteninhabern in niedrigeren statusrechtlichen Ämtern und damit die Eröffnung weiterer Nachbesetzungsketten verlange, stelle dies auch einen erheblichen Eingriff in das Personalführungsermessen des Dienstherrn dar. Zudem würde diese Forderung den damit verbundenen Verwaltungsaufwand derart vergrößern, dass auch hierfür zusätzliches Personal heranzuziehen wäre. Schließlich verkenne das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung das in Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 Abs. 1 Satz 2 BBG und § 1 Abs. 1 BLV enthaltene Leistungsprinzip. Würde ein höherwertiger Dienstposten mit strukturbetroffenen Beamten eines niedrigeren statusrechtlichen Amts nachbesetzt, läge darin ein leistungsfremdes Auswahlkriterium und damit ein gravierender Verstoß gegen das Leistungsprinzip. Vor dem Abschluss eines zwingend durchzuführenden Ausschreibungsverfahrens könne keine hinreichend genaue Aussage über das Bewerberfeld und somit über den prospektiven Ausschreibungssieger getroffen werden. Insofern sei es auch dem Dienstherrn nicht möglich darzulegen, dass auch die Eröffnung weiterer Nachbesetzungsketten nicht zu einer mittelbaren Betroffenheit des Klägers geführt hätte.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor: Aus der Formulierung des Erlasses vom 19.03.2004 könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die Nachbesetzung seines Dienstpostens nur mit einem statusgleichen Beamten erfolgen dürfe. Vor dem Hintergrund des geplanten Personalabbaus um mehrere zehntausend Stellen könne ferner nicht der Schluss gezogen werden, dass dann, wenn ein statusgleicher Beamter zur Nachbesetzung nicht zur Verfügung stehe, immer eine Neueinstellung erforderlich sei. Bisher lehne die Beklagte eine Prüfung ab, ob sich in der Nachbesetzungskette ein geeigneter Beamter finde. Soweit die Beklagte einwende, das Verwaltungsgericht erlege ihr entgegen dem Amtsermittlungsgrundsatz eine Behauptungs- und Beweisführungslast auf, widerspreche sie damit ihrem weiteren Standpunkt, dass das Gericht in unzulässiger Weise in das Organisationsrecht und in das Personalführungsermessen des Bundesministeriums der Verteidigung eingreife. Fehl gehe der Vorwurf der Beklagten, das Gericht habe sie nicht auf ihre Pflicht zur Darlegung hingewiesen, dass auch in der Nachbesetzungskette kein geeigneter Beamter zur Verfügung stehe, denn die Beklagte beharre gerade darauf, eine derartige Prüfung nicht vornehmen zu müssen. Wegen des extrem hohen Bestands an Überhangpersonal könne nicht festgestellt werden, dass für seine Aufgaben geeignete Beamte auf frei werdenden Dienstposten nicht zur Verfügung stünden. Der Nachfolger müsse nicht bereits im Zeitpunkt der Bewilligung der Altersteilzeit bestimmt sein, da dieser Zeitpunkt regelmäßig Jahre vor Eintritt in die Freistellungsphase liege und unter Berücksichtigung der Bestenauslese eine Entscheidung im Zweifel nicht binnen Tagen erfolgen könne. Umgekehrt ergebe sich hieraus allerdings auch, dass ausreichend Zeit zur Auswahl eines geeigneten Bediensteten bestehe. Durch Gewährung der begehrten Altersteilzeit entstehe für die Beklagte keine finanzielle Mehrbelastung. Gerade hierfür seien im Haushalt Ersatzplanstellen vorgesehen (gewesen). Das Rundschreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 10.05.2007 bekräftige, dass sich die Beklagte selbst die konsequente Anwendung auch der Altersteilzeitregelung im Zuge ihrer tiefgreifenden Umstrukturierungsmaßnahmen zum Ziel gesetzt habe.
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit (bezogen auf den Zeitraum vom 01.05.2004 bis 30.06.2008 der ursprünglich begehrten Altersteilzeit) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO analog) und das erstinstanzliche Urteil im nur angefochtenen stattgebenden Teil für unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ZPO).
Im Übrigen ist die - nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige - Berufung der Beklagten unbegründet, wobei der Kläger (sogar) einen Anspruch auf Bewilligung der im Berufungsverfahren angestrebten Altersteilzeit hat.
Mit dem Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell nunmehr für den Zeitraum ab 01.07.2008 (mit einer Arbeitsphase vom 01.07.2008 bis 30.06.2009 und einer Freistellungsphase vom 01.07.2009 bis 30.06.2010) ist die Klage zulässig.
Mit Blick auf den neuen Zeitrahmen der angestrebten Altersteilzeit (einschließlich der damit einhergehenden Neuordnung von Arbeitsphase und Freistellungsphase), deren Bewilligung sich (zudem) nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers nach § 72b Abs. 2 BBG richtet, und mit Blick auf den dem Kläger aktuell (seit 01.10.2007) zugewiesenen Dienstposten "Teilbereichsleiter Finanzen" beim Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Ulm liegen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Abweichungen vor gegenüber dem im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren streitgegenständlichen Altersteilzeitverlangen, weshalb von einer Klageänderung auszugehen ist. Diese ist nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Denn die Beklagte hat sich, ohne zu widersprechen, auf die geänderte Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingelassen, sodass ihre Einwilligung in die Änderung der Klage nach § 91 Abs. 2 VwGO anzunehmen. Im Übrigen hält der Senat die Klageänderung auch für sachdienlich.
Die geänderte Klage ist auch nicht deshalb unzulässig, weil es an dem erforderlichen Vorverfahren fehlte. Ein solches ist vielmehr entbehrlich. Denn die Wehrbereichsverwaltung Süd ist als (Ausgangs- und) Widerspruchsbehörde im Prozess selbst beteiligt und hat in der Sache auf die Klage erwidert und so zu erkennen gegeben, dass ein Widerspruch zurückgewiesen würde (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 12. Aufl., RdNr. 31 zu § 68 m.w.N.).
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist - wie bereits erwähnt - § 72b Abs. 2 BBG. Danach ist Beamten, die wie der Kläger das 60. Lebensjahr vollendet haben, Altersteilzeit nach Maßgabe des Absatzes 1 zu bewilligen, der im Übrigen (für Beamte ab Vollendung des 55. Lebensjahres) die Gewährung von Altersteilzeit in das Ermessen der Behörde stellt. Zwischen den Beteiligten ist nach wie vor allein umstritten, ob einer Bewilligung der streitgegenständlichen Altersteilzeit dringende dienstliche Belange i.S.d. § 72b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBG entgegenstehen. Das ist nach Überzeugung des Senats nicht der Fall.
Bei den dringenden dienstlichen Belangen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass der Beklagten insoweit ein Beurteilungsspielraum zustünde. Allerdings kann das dienstliche Bedürfnis maßgeblich geprägt werden durch verwaltungspolitische Entscheidungen des Dienstherrn, die nur beschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegen. Es ist deswegen Sache des Dienstherrn, die "dienstlichen" Aufgaben und Erfordernisse der Verwaltung nach Art und Umfang in Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele sowie mit Rücksicht auf vorhandene personelle und fiskalische Ressourcen festzulegen. In dieser Weise verwaltungspolitisch-organisationsrechtlich vorbestimmt kann dabei auch die Gewichtung sein, ob die Bedeutung eines bestimmten dienstlichen Belangs über das Normalmaß hinausgeht, der betreffende Belang also in einer (sachlich oder zeitlich) erhöhten Prioritätsstufe vorliegt und damit als "dringend" einzustufen ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.11.2003 - 3 LB 74/03 - und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2004 - 1 A 3477/03 -, jeweils Juris).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 21.03 - BVerwGE 120, 382 = NVwZ-RR 2004, 863 zu der vergleichbaren Regelung des § 88a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LBG SH) ist unter "dienstlichen Belangen" das engere öffentliche, d.h. dienstliche Interesse an sachgemäßer und reibungsloser Aufgabenerfüllung der Verwaltung zu verstehen, der der Beamte angehört. "Dringende" dienstliche Belange sind solche aus dem Dienstbetrieb resultierenden Bedürfnisse, deren Bedeutung über das Normalmaß hinausgeht, die also mit erhöhter Prioritätsstufe ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen erfordern, um einen effektiven dienstlichen Betrieb zu gewährleisten. Sie liegen damit zwar noch unterhalb der Schwelle der "zwingenden" dienstlichen Belange, sind ihnen aber bereits angenähert. Mit dem Erfordernis, dass dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen dürfen, trägt die gesetzliche Regelung einerseits dem Bedürfnis des Dienstherrn Rechnung, im Bedarfsfall auf die volle Arbeitsleistung des Beamten zurückzugreifen. Andererseits berücksichtigt der Umstand, dass nicht jeder dienstliche Belang, sondern nur dringende dienstliche Belange der Gewährung von Altersteilzeit entgegenstehen, das berechtigte Interesse des Beamten, die Endphase seiner dienstlichen Laufbahn, die sich über mehrere Jahre erstrecken kann, mit einer gewissen Verlässlichkeit zu planen.
Keine dringenden dienstlichen Belange sind solche Auswirkungen der Maßnahme, die regelmäßig und generell mit ihr verbunden sind, wie beispielsweise die Tatsache, dass der ausscheidende Beamte nicht mehr zur Verfügung steht, dass gegebenenfalls eine Ersatzkraft eingestellt werden muss und dass damit die Beihilfe-, Besoldungs- und Pensionslasten des Dienstherrn einzelfallbezogen ansteigen. Ebenso wenig kommen mit der Gewährung der Altersteilzeit verbundene Erschwernisse wie etwa die Notwendigkeit einer gewissen Umorganisation als entgegenstehende dringende Belange in Betracht.
Jedoch kann das kumulierte fiskalische Interesse daran, die Kosten für das im öffentlichen Dienst beschäftigte Personal niedrig zu halten, einen dringenden dienstlichen Belang darstellen, der die Möglichkeit der Gewährung der Altersteilzeit einschränkt. Insbesondere ist es möglich, dass die allgemeine Haushaltslage auf die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der der Verwaltung übertragenen Aufgaben zurückwirkt, etwa weil der ausscheidende Beamte aus Mangel an Haushaltsmitteln nicht ersetzt werden kann, seine Stelle aber zur Erfüllung der vorgegebenen Aufgaben besetzt bleiben muss. Wenn und soweit dies der Fall ist, handelt es sich um einen dringenden dienstlichen Belang, der einer Gewährung von Altersteilzeit in entsprechendem Umfang entgegensteht.
Für die Frage, ob dringende dienstliche Belange i.S.d. § 72b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBG der Bewilligung von Altersteilzeit entgegenstehen, ist der Dienstposten in den Blick zu nehmen, den der Beamte zum Zeitpunkt des Beginns der Altersteilzeitbeschäftigung inne hat; ferner ist auf den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Erkenntnisstand hinsichtlich des Wegfalls dieses Dienstpostens und der hierfür maßgeblichen Gründe abzustellen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.04.2005 - 10 A 11479/04 - und Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.05.2007 - 14 ZB 07.294 -, jeweils Juris). Der Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung ist (somit) auch maßgeblicher Zeitpunkt für die Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung - ATZV - für die Gewährung eines (auf 88 v. H. der maßgebenden Nettobesoldung) erhöhten Altersteilzeitzuschlags vorliegen (vgl. Senatsurteil vom 17.07.2008 - 4 S 2908/06 -, m.w.N.).
Für der beantragten Altersteilzeit entgegenstehende dringende dienstliche Belange beruft sich die Beklagte auf den - in Ausübung ihres organisationsrechtlichen und personalwirtschaftlichen Gestaltungsermessens ergangenen - Erlass des Bundesministers der Verteidigung vom 19.03.2004. Darin wird zunächst die bis dahin vorgesehene Praxis aufgegeben, den erhöhten Altersteilzeitzuschlag gemäß § 2 Abs. 4 ATZV nur dann zu gewähren, wenn für den betreffenden Beamten eine andere zumutbare Beschäftigung auf einem struktursicheren Dienstposten nicht möglich ist. Nachfolgend weist die oberste Dienstbehörde jedoch darauf hin, dass Altersteilzeit nach § 72b BBG auch weiterhin dann zu versagen ist, wenn dringende dienstliche Belange entgegenstehen, was auch eine durch Inanspruchnahme von Altersteilzeit notwendig werdende Neueinstellung/Einstellung sein kann. Diese Erlassregelung ist im Zusammenhang damit zu sehen, dass der Prozess der Umwandlung der Bundeswehr von einer Armee mit der primären Aufgabe der Landesverteidigung in eine zur Friedenserhaltung auch international einsetzbare Armee in einer Zeit (äußerst) knapper Haushaltsmittel durchgeführt werden muss. Damit in Verbindung steht die verwaltungspolitische Zielsetzung und Entscheidung, die Personalausgaben zu senken und hierzu die Zahl der Dienstposten in der zivilen Bundeswehrverwaltung um mehrere Zehntausend auf 75.000 Stellen im Jahre 2010 zu reduzieren. In der Möglichkeit der Altersteilzeitbeschäftigung sieht die Beklagte selbst ein sozialverträgliches - und das einzige - Instrument des Personalabbaus in diesem Bereich.
Von der Notwendigkeit einer der Bewilligung von Altersteilzeit entgegenstehenden Neueinstellung/Einstellung im Sinne des Erlasses des Bundesministers der Verteidigung vom 19.03.2004 geht die Beklagte in ständiger Praxis nur dann nicht aus, wenn entweder der Dienstposten des infolge Altersteilzeit ausscheidenden Beamten bedingt durch die Umstrukturierung der Bundeswehr wegfällt (unmittelbare Betroffenheit) oder aber der Dienstposten - weil struktursicher - nach Freiwerden mit einem Beamten besetzt wird, dessen Dienstposten umstrukturierungsbedingt wegfällt (mittelbare Betroffenheit), wobei für eine derartige "Unterbringung" im Rahmen der Nachbesetzung des freiwerdenden Dienstpostens nur ein statusrechtlich gleichstehender Beamter in Betracht kommt. Hierauf sieht die Beklagte aus Gründen der Planbarkeit und einer Begrenzung des (personellen) Verwaltungsaufwands für die Bearbeitung von Altersteilzeitanträgen ihre Prüfung(spflicht) beschränkt. Auf diese in Anwendung und Umsetzung des Erlasses des Bundesministers der Verteidigung vom 19.03.2004 geübte Verwaltungspraxis ist für die rechtliche Beurteilung abzustellen, auch wenn dem Erlass nach seiner Formulierung eine derartige Begrenzung nicht zwingend zu entnehmen ist, wie die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat.
Das Vorliegen einer durch die Neuausrichtung/Umstrukturierung der Bundeswehr bedingten unmittelbaren oder (jedenfalls) mittelbaren Betroffenheit in dem beschriebenen Sinn ist nach der normativen Regelung des § 2 Abs. 4 ATZV (aber nur) Voraussetzung dafür, dass der Altersteilzeit begehrende Beamte den (von 83 v. H. auf 88 v. H. der maßgeblichen Nettobesoldung) erhöhten Altersteilzeitzuschlag beanspruchen kann. Schon aus Gründen des Besoldungsrechts, wonach die Bezüge eines Beamten zu Beginn der Bezugsberechtigung auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften ermittelbar sein müssen, muss daher bei Beginn der Altersteilzeit (mit der Arbeitsphase) klar sein, ob dem Beamten der erhöhte Altersteilzeitzuschlag nach § 2 Abs. 4 ATZV zusteht oder nicht. Der Dienstherr muss also Klarheit darüber haben, ob der durch Inanspruchnahme von Altersteilzeit vorzeitig freiwerdende Dienstposten strukturbedingt wegfällt oder nachbesetzt wird und ob eine in Aussicht genommene Nachbesetzung mit einem Beamten erfolgen soll, dessen Dienstposten seinerseits vom Stellenabbau betroffen ist. Das Abstellen auf eine derartige unmittelbare oder mittelbare Betroffenheit des Beamten im Sinne des § 2 Abs. 4 (Satz 1 bzw. Satz 2) ATZV kann aber nicht der alleinige Maßstab dafür sein, dass die Beklagte nur in diesen Fällen auch schon im Rahmen der (Grund-)Entscheidung über die Bewilligung von Altersteilzeit nicht vom Entgegenstehen dringender dienstlicher Belange i.S.d. § 72b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBG ausgeht. Zwar sollte ausweislich der amtlichen Begründung (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht in BT-Drucks. 14/8623) für die (Neu-)Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BBesG durch das Gesetz zur Modernisierung der Besoldungsstruktur vom 21.06.2002 (BGBl. I S. 2138) als der Ermächtigungsgrundlage für den von § 2 Abs. 4 ATZV eingeführten erhöhten Altersteilzeitzuschlag die Altersteilzeit im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung dadurch nicht generell attraktiver gestaltet werden; vielmehr sollte der Anreiz, sich für eine Altersteilzeitbeschäftigung zu entscheiden, nur für die Beamten geschaffen werden, die damit konkret zur Bewältigung des mit der Umstrukturierung der Bundeswehr einhergehenden Personalabbaus beitragen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass damit im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung eine Bewilligung von Altersteilzeit ohne den nach § 2 Abs. 4 ATZV erhöhten Altersteilzeitzuschlag gänzlich ausgeschlossen sein sollte. Dementsprechend enthält auch der Formularantrag an die Wehrbereichsverwaltung Süd das - vom Kläger angekreuzte - Kästchen, dass der Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit auch dann gelten soll, wenn die Besoldung nur auf 83 v. H. der bisherigen Nettobesoldung aufgestockt werden kann. Die Verwaltungspraxis der Beklagten führt dazu - wie von deren Vertreterin in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt -, dass im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung Altersteilzeit entweder in Gänze abgelehnt oder (nur) mit dem nach § 2 Abs. 4 ATZV erhöhten Altersteilzeitzuschlag gewährt wird. Damit aber wird das Institut der Altersteilzeit, zu dessen Anwendung sich die Beklagte im Informationsschreiben des Bundesministers der Verteidigung vom 10.05.2007 bekannt hat, teilweise "ausgehöhlt". Dies erscheint um so bedenklicher, wenn der Beamte - wie hier der Kläger - das 60. Lebensjahr vollendet hat und ihm somit gemäß § 72b Abs. 2 BBG Altersteilzeit im Sinne eines "Anspruchs dem Grunde nach" (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, RdNr. 20 zu § 72b) zu bewilligen ist und nicht nur wie in den fünf Jahren davor nach § 72b Abs. 1 BBG bewilligt werden kann.
Zwar mögen bei Notwendigkeit der Neueinstellung/Einstellung von Beamten zur Nachbesetzung infolge Altersteilzeit freiwerdender Dienstposten vor dem Hintergrund des geplanten Personalabbaus im Zuge der Umstrukturierung der Bundeswehr (jedenfalls in einer Zusammenschau solcher Vorgänge) dringende dienstliche Belange anzunehmen sein, welche der Gewährung von Altersteilzeit entgegenstehen. Wenn nach dem praktizierten Prüfungsmaßstab keine unmittelbare oder mittelbare Betroffenheit des ausscheidenden Beamten festgestellt werden kann, folgt daraus allerdings - auch für den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (s. o.) - nicht zwingend (sozusagen im Umkehrschluss), dass zur gebotenen Nachbesetzung des struktursicheren Dienstpostens des Beamten nach dessen Eintritt in die Freistellungsphase eine Neueinstellung/Einstellung eines Bediensteten (in der Nachbesetzungskette) notwendig sein wird. Das gilt auch für eine - im Übrigen nicht so singuläre - Führungsposition, wie sie dem Kläger übertragen ist und die bei fehlender Unterbringungsmöglichkeit im beschriebenen Sinn nach dem Prinzip der Bestenauslese zu besetzen wäre, wie dies bei dem vom Kläger zuvor bis 30.09.2007 wahrgenommenen (Führungs-)Dienstposten "Leiter Servicebereich Krankenhausverwaltung" geschehen ist.
Jedenfalls für die Situation des Klägers vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der angestrebten Altersteilzeit - selbst nach dem Erlass des Bundesministers der Verteidigung vom 19.03.2004 - dringende dienstliche Belange deshalb entgegenstünden, weil die Nachbesetzung seines Dienstpostens die Neueinstellung/Einstellung eines Bediensteten notwendig machte. In den Blick zu nehmen ist - wie bereits erwähnt und mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert - der aktuelle, dem Kläger seit 01.10.2007 übertragene Dienstposten "Teilbereichsleiter Finanzen" beim Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Ulm. Wie ausgeführt genügt es insoweit nicht, wenn die Beklagte für ihre ablehnende Haltung entsprechend der geübten Verwaltungspraxis allein auf das Fehlen einer auch mittelbaren Betroffenheit des Klägers abstellt. Für die Notwendigkeit der Neueinstellung/Einstellung eines Bediensteten im Zuge der Nachbesetzung des struktursicheren Dienstpostens des Klägers sind nicht nur keinerlei greifbare Anhaltspunkte dargetan oder sonst ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger im Gegenteil in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen angegeben, dass er seit 01.10.2007 nur "pro forma" den Dienstposten "Teilbereichsleiter Finanzen" beim Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Ulm bekleide, aber nicht auch in der Sache die damit verbundenen Aufgaben wahrnehme, von denen er auch gar nichts verstehe; man sehe in ihm einen Beamten, der ohnehin unter Inanspruchnahme von Altersteilzeit vorzeitig gehen wolle und daher "auf Abruf" stehe; er übe anderweitige Tätigkeiten aus, wie beispielsweise das Bearbeiten von Personalangelegenheiten und das Erstellen von Organisationsplänen. Offensichtlich liegt es im Fall des Klägers so, dass - wie bereits hinsichtlich seines bis zum 30.09.2007 innegehabten Dienstpostens "Leiter Servicebereich Krankenhausverwaltung", der nach seinem Wechsel im Wege der Bestenauslese durch Beförderung eines statusniedrigeren Beamten besetzt worden ist, ohne dass insoweit in einer Nachbesetzungskette die Neueinstellung/Einstellung eines Bediensteten erforderlich geworden wäre - die Beklagte in der Lage ist, den aktuellen, nach ihrer Ansicht exponierten und daher besondere Qualifikationsanforderungen stellenden Dienstposten des Klägers und die damit verbundenen, von ihm aber gar nicht erfüllten Aufgaben von einem Beamten des vorhandenen Personalbestands wahrnehmen zu lassen. Ebenso wenig liegt nahe oder ist ersichtlich, dass bei einer Besetzung des aktuellen Dienstpostens des Klägers nach einem an der Bestenauslese orientierten Auswahlverfahren im Rahmen einer nachfolgenden Kettenbildung die Neueinstellung/Einstellung eines Bediensteten notwendig würde. Die nur theoretische Möglichkeit hierfür genügt vor dem Hintergrund, dass dringende dienstliche Belange der angestrebten Altersteilzeit des Klägers entgegen stehen müssen, nicht. Für weitergehende Ermittlungen in diesem Zusammenhang besteht daher keine Veranlassung.
In zeitlicher Hinsicht erachtet der Senat den noch nicht abgelaufenen Monat der mündlichen Verhandlung (Juli 2008) insgesamt als möglichen Bestandteil der Arbeitsphase der vom Kläger angestrebten Altersteilzeit im Blockmodell. Eine derartige "Rückwirkung" in einem solch zeitlich geringen Umfang hat die Beklagte auch in dem mit Senatsurteil vom 17.07.2008 entschiedenen Verfahren 4 S 2908/06 (wegen Altersteilzeitzuschlags) nicht als einer Gewährung von Altersteilzeit (insoweit) entgegenstehend angesehen.
Nach § 72b Abs. 2 BBG hat der Kläger somit einen Anspruch auf Bewilligung der angestrebten Altersteilzeit. An einer dahingehenden Verpflichtung der Beklagten - sodass deren Berufung mit der verfügten Maßgabe gegenüber dem stattgebenden Tenor des angefochtenen Urteils zurückzuweisen ist - ist der Senat nicht dadurch gehindert, dass die erstinstanzliche Abweisung der Klage im Übrigen (über den zuerkannten Bescheidungsausspruch hinaus) mangels (Anschluss-)Rechtsmitteleinlegung durch den Kläger rechtskräftig geworden ist. Denn Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war "ausdrücklich" die vom Kläger ursprünglich angestrebte Altersteilzeit beginnend ab 01.05.2004 und damit vor Vollendung des 60. Lebensjahres, sodass als Rechtsgrundlage (nur) die Ermessensregelung des § 72b Abs. 1 BBG in Betracht kam. Die vom Senat ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung der Altersteilzeit beruht jedoch nicht auf der Annahme einer - vom Verwaltungsgericht rechtskräftig abgelehnten - Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen von § 72b Abs. 1 BBG, sondern auf der Anwendung der demgegenüber dem Kläger nach Vollendung des 60. Lebensjahres einen eigenständigen "Anspruch dem Grunde nach" vermittelnden Vorschrift des § 72b Abs. 2 BBG nach zulässiger Änderung der Klage. Im Übrigen hätte die Beklagte selbst bei einer (aus Gründen der Rechtskraft) nur vorzunehmenden Neubescheidung des Antrags des Klägers auf Bewilligung von Altersteilzeit im Rahmen der zu beachtenden Rechtsauffassung des Gerichts in den Blick zu nehmen, dass nach der vorliegenden Entscheidung das Begehren (nunmehr) auf der Grundlage von § 72b Abs. 2 BBG zu beurteilen ist, der dem Kläger gegenüber der Ermessensvorschrift des § 72b Abs. 1 BBG, die dem angefochtenen Urteil (noch) zugrunde liegt, einen "Anspruch dem Grunde nach" auf Bewilligung von Altersteilzeit gibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Auch hinsichtlich des (wegen Zeitablaufs) erledigten Teils des Rechtsstreits führte eine Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zur Kostentragungspflicht der Beklagten, falls dem erledigten Teil des Altersteilzeitbegehrens überhaupt ein anteiliges Gewicht am Streitgegenstand mit abscheidbarem Streitwert beizumessen wäre, was aus Sicht des Senats allerdings nicht der Fall ist. Soweit durch das erstinstanzliche Urteil eine Kostentragungspflicht des Klägers (mangels Rechtsmitteleinlegung gegen die Abweisung der Klage im Übrigen) rechtskräftig begründet ist, sieht sich der Senat an einer Korrektur zu Lasten der Beklagten gehindert.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
Beschluss vom 29. Juli 2008
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 2 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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