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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 05.11.2001
Aktenzeichen: 5 S 1006/00
Rechtsgebiete: NatSchG


Vorschriften:

NatSchG § 22 Abs. 1
NatSchG § 59 Abs. 2 Satz 2
Zur Wahrung der Anstoßfunktion, wenn in der Bekanntmachung der Auslegung des Verordnungsentwurfs für ein ca. 410 ha großes, nicht zusammenhängendes Landschaftsschutzgebiet zu seiner Begrenzung auf eine nachfolgend abgedruckte Übersicht verwiesen wird (hier verneint).
5 S 1006/00

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Normenkontrollsache

wegen

Gültigkeit der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Nieferner Enztal mit Seitentälern" vom 20.09.1999

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Lutz und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schefzik, Harms, Schenk und Schieber

am 05. November 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Verordnung des Landratsamts Enzkreis über das Landschaftsschutzgebiet "Nieferner Enztal mit Seitentälern" vom 20. September 1999 wird hinsichtlich des Teilbereichs 3b (östlich Bundesautobahn) für nichtig erklärt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Verordnung des Landratsamts Enzkreis über das Landschaftsschutzgebiet "Nieferner Enztal mit Seitentälern" vom 20.09.1999 (künftig: Landschaftsschutzverordnung - LSchVO -).

Das ca. 410 ha große Schutzgebiet ist in mehrere Bereiche untergliedert (§ 2 Abs. 2 LSchVO), denen - neben allgemeinen Schutzzwecken - jeweils gesonderte Schutzzwecke zugeordnet sind (§ 3 Abs. 2 LSchVO).

Der Antragsteller ist Eigentümer der beiden flurbereinigten, im Gewann "Bei der Waldschanze" auf Gemarkung Niefern gelegenen Grundstücke Flst.Nr. 9757 (Größe: 4,76 ar) und Flst.Nr. 9756 (Größe: 4,66 ar), die zum Bereich 3b der Landschaftsschutzverordnung (Bereich östlich Bundesautobahn) gehören.

Dem Erlass der angegriffenen Landschaftsschutzverordnung liegt folgendes Verfahren zugrunde: Im Rahmen der Vorarbeiten zur Einleitung des Unterschutzstellungsverfahrens stimmte der Gemeinderat der Gemeinde Niefern-Öschelbronn in seiner Sitzung vom 14.02.1995 über (kritische) Bereiche des geplanten Schutzgebiets (damalige Größe ca. 518 ha) ab und beschloss verschiedene Änderungswünsche, allerdings nicht für den Bereich mit den beiden Grundstücken des Antragstellers. Mit Verfügung vom 10.12.1996 leitete das Landratsamt Enzkreis das förmliche Anhörungsverfahren nach § 59 Abs. 1 NatSchG ein. Mit Schreiben vom 14.03.1997 teilte die Gemeinde Niefern-Öschelbronn mit, dass die vom Gemeinderat beschlossenen Änderungen im Wesentlichen berücksichtigt worden seien; gleichwohl sollten noch weitere - im Folgenden aufgeführte - Änderungen in den Vorentwurf eingearbeitet werden. Im Pforzheimer Kurier, im Enztäler, in der Pforzheimer Zeitung und im Mühlacker Tagblatt, jeweils vom 24.12.1998, machte das Landratsamt Enzkreis bekannt, dass beabsichtigt sei, eine rd. 410 ha große Fläche auf dem Gebiet der Gemeinde Niefern-Öschelbronn durch Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung "Nieferner Enztal mit Seitentälern" zu erklären; die Grenzen des geplanten Schutzgebiets ergäben sich aus der nachfolgenden Übersicht; der Verordnungsentwurf und die dazu gehörigen Karten lägen in der Zeit vom 11.01.1999 bis 10.02.1999 beim Landratsamt Enzkreis während der Sprechzeiten zur kostenlosen Einsicht durch jedermann aus; während der Auslegungsfrist könnten dort Bedenken und Anregungen vorgebracht werden. Die erwähnte "nachfolgende Übersicht" gibt in schwarz-weiß auf einer Fläche von ca. 8,5 cm x 8,5 cm das Gebiet der Gemarkung Niefern wieder, wobei sich teilweise karierte Flächen - ohne weitergehende Erläuterungen - feststellen lassen. Im Pforzheimer Kurier, im Enztäler, in der Pforzheimer Zeitung und im Mühlacker Tagblatt, jeweils vom 07.01.1999, erschien eine weitere öffentliche Bekanntmachung des Landratsamts Enzkreis über das geplante Naturschutzgebiet "Nieferner Enztal mit Seitentälern", in der es heißt: "In Ergänzung zur öffentlichen Bekanntmachung vom 24.12.1998 wird die Übersicht hiermit in vergrößertem Maßstab veröffentlicht." Die nachfolgend abgedruckte "Übersicht" gibt in schwarz-weiß das Gebiet der Gemarkung Niefern wieder, wobei teilweise karierte Flächen - ohne weitergehende Erläuterungen - erkennbar sind; ferner scheint es weitere dick umrandete Flächen - ohne Karos - zu geben. Mit Schreiben vom 19.01.1999 und 19.05.1999 wandte sich der Antragsteller gegen die Einbeziehung der beiden Grundstücke Flst.Nr. 9757 und 9756 in das Schutzgebiet, da ihre Bebauung in der Zukunft nicht auszuschließen sei. Einwände gingen auch von zahlreichen weiteren betroffenen Grundstückseigentümern ein. In einem behördeninternen Schreiben vom 30.09.1999 wird der Verfahrensablauf wiedergegeben und in einem letzten Absatz festgehalten:

"Danach wurde nochmals überprüft, ob eine Änderung der Grenzen oder die Herausnahme einzelner Grundstücke möglich bzw. gerechtfertigt wäre. Nach dieser Überprüfung wurden die Einwendungen schriftlich beantwortet. Einige Bedenken und Anregungen konnten berücksichtigt werden, die anderen Einwendungen mussten leider zurückgewiesen werden, da entweder keine triftigen Gründe vorgetragen wurden oder die Schutzwürdigkeit der Landschaft überwiegt und das Interesse von Privatpersonen gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit zurücktreten muss."

In einer behördlichen Pressemitteilung vom 28.10.1999 heißt es u.a.:

"Mit der Übergabe der Schutzgebietskarte und der dazu gehörigen Verordnung von Karlheinz Zeller, Umweltdezernent des Landratsamts Enzkreis, an den Niefern-Öschelbronner Bürgermeister Jürgen Kurz wurde das neue Landschaftsschutzgebiet "Nieferner Enztal mit Seitentälern" ausgewiesen. ..."

In den Gemeindenachrichten der Gemeinde Niefern-Öschelbronn Nr. 44 vom 04.11.1999 erfolgte die Bekanntmachung der Verordnung des Landratsamts Enzkreis über das Landschaftsschutzgebiet "Nieferner Enztal mit Seitentälern" vom 20.09.1999. Da der Verordnungstext nicht vollständig abgedruckt war, sollte die öffentliche Bekanntmachung wiederholt werden. In einem hierzu gefertigten Aktenvermerk vom 09.11.1999 heißt es u.a.:

"... Da eine Verkündung noch nicht erfolgt ist, soll nach Rücksprache mit Herrn Zeller, Herrn Sturn und Herrn Oreans, aus Gründen der Rechtssicherheit die Verordnung neu ausgefertigt und unterschrieben werden. ..."

Nach Aktenlage unterzeichnete der Landrat am 11.11.1999 die Landschaftsschutzverordnung "Nieferner Enztal mit Seitentälern" vom 20.09.1999. Deren öffentliche Bekanntmachung erfolgte in den Gemeindenachrichten der Gemeinde Niefern-Öschelbronn Nr. 46 vom 18.11.1999.

Am 04.05.2000 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet mit dem - sinngemäßen - Antrag,

die Verordnung des Landratsamts Enzkreis über das Landschaftsschutzgebiet "Nieferner Enztal mit Seitentälern" vom 20. September 1999 hinsichtlich des Bereichs 3b (östlich Bundesautobahn) für nichtig zu erklären.

Er macht geltend: Die Landschaftsschutzverordnung sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Anstoßfunktion der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des Verordnungsentwurfs sei nicht gewahrt gewesen. Aus der öffentlichen Bekanntmachung sei auf Grund der unzureichenden Auflösung und des zu kleinen Maßstabs der abgedruckten Übersicht eine mögliche grundstücksmäßige Betroffenheit nicht hinreichend erkennbar gewesen. Zudem sei in der zweiten öffentlichen Bekanntmachung vom 07.01.1999 kein Hinweis auf den Beginn der Auslegung am 11.01.1999 enthalten gewesen. In materieller Hinsicht sei nicht nachvollziehbar, weshalb seine beiden Grundstücke in das Schutzgebiet einbezogen worden seien.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er erwidert: Die Anstoßfunktion der öffentlichen Bekanntmachung des Verordnungsentwurfs sei gewahrt gewesen. Es genüge eine schlagwortartige Bezeichnung des Schutzgebiets, wenn die Bürger daraus eine mögliche grundstücksmäßige Betroffenheit entnehmen könnten. Eine parzellenscharfe Abgrenzung sei in diesem Stadium des Normsetzungsverfahrens noch nicht erforderlich. Die Verordnung sei auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Der in Rede stehende Bereich mit den beiden Grundstücken des Antragstellers sei schutzwürdig und schutzbedürftig.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts Enzkreis vor; hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

II.

Trotz der unmittelbaren grundstücksmäßigen Betroffenheit des Antragstellers durch die angegriffene Landschaftsschutzverordnung i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.06.1993 - 7 C 26.92 - UPR 1993, 384 u. Urt. v. 31.01.2001 - 6 CN 2.00 - NuR 2001, 391) übt der Senat das ihm durch § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumte prozessuale Ermessen dahin aus, dass er von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absieht (vgl. zum Zusammenwirken von § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK bei unmittelbarer grundstücksmäßiger Betroffenheit durch die angegriffene untergesetzliche Norm BVerwG, Urt. v. 16.12.1999 - 4 CN 9.98 - ZfBR 2000, 188 = UPR 2000, 194). Die Beteiligten haben sich auf Anfrage mit einer Entscheidung im Beschlusswege für den Fall einverstanden erklärt, dass eine Entscheidung zur materiellen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Landschaftsschutzverordnung nicht getroffen werde.

Mit Billigung des Antragstellers geht der Senat als sachdienlich von einem eingeschränkten Antrag dahingehend aus, dass die Landschaftsschutzverordnung "Nieferner Enztal mit Seitentälern" nicht insgesamt, sondern nur hinsichtlich des Bereichs 3b (östlich Bundesautobahn) für nichtig erklärt werden soll. Diese räumliche Teilbarkeit ist in der angegriffenen Landschaftsschutzverordnung selbst angelegt, wie sich aus der Auflistung der verschiedenen Bereiche (§ 2 Abs. 2 LSchVO) mit einem jeweils eigenständig zugeordneten Schutzzweck (§ 3 Abs. 2 LSchVO) ergibt. An einer Nichtigerklärung der gesamten Landschaftsschutzverordnung "Nieferner Enztal mit Seitentälern" und damit auch der ihn offensichtlich nicht berührenden Teilbereiche hätte der Antragsteller auch kein Rechtsschutzinteresse.

Der zulässige Antrag ist begründet.

Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Als Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich der angegriffenen Landschaftsschutzverordnung unterliegt er deren Verboten und Nutzungsbeschränkungen, die sich als Bestimmungen von Inhalt und Schranken seines Grundeigentums i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1993 - 7 C 26.92 - a.a.O. u. Urt. v. 31.01.2001 - 6 CN 2.00 - a.a.O.). Solche müssen nur hingenommen werden, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruhen. Ob die angegriffene Landschaftsschutzverordnung rechtmäßig erlassen worden ist, kann daher ein von ihren Regelungen betroffener Grundstückseigentümer in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen.

Der Antrag ist auch begründet. Die angegriffene Landschaftsschutzverordnung ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.

Das Landratsamt Enzkreis als nach § 58 Abs. 3 NatSchG für den Erlass einer Landschaftsschutzverordnung gemäß § 22 NatSchG zuständige untere Naturschutzbehörde hat im Normsetzungsverfahren gegen § 59 Abs. 2 Satz 2 NatSchG verstoßen. Diese Vorschrift bestimmt im Anschluss an die Regelung in § 59 Abs. 2 Satz 1 NatSchG, wonach die Behörde den Verordnungsentwurf, bei Verweisungen auf eine Karte auch diese, auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen hat, dass Ort und Dauer dieser Auslegung mindestens eine Woche vorher in der für Verordnungen der unteren Naturschutzbehörde bestimmten Form der Verkündung bekannt zu machen sind mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen bei der unteren Naturschutzbehörde während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die darin niedergelegte Anstoßfunktion bedeutet, dass dem interessierten Bürger durch die Bekanntmachung des Verordnungsentwurfs sein Interesse an Information und Beteiligung bewusst gemacht werden können muss; hierzu genügt, dass zur Kennzeichnung des von der geplanten Verordnung erfassten Gebiets an geläufige geografische Bezeichnungen angeknüpft wird; dies reicht allerdings dann nicht aus, wenn die Grundstückseigentümer durch die gewählte Bezeichnung auch nicht annähernd auf ihre mögliche Betroffenheit aufmerksam gemacht werden können (vgl. NK-Urt. d. Senats v. 13.11.1998 - 5 S 657/97 - m.w.N., VBlBW 1999, 141).

Diesen Maßstäben ist das Landratsamt Enzkreis nicht gerecht geworden. Der Antragsteller weist zutreffend darauf hin, dass eine mögliche grundstücksmäßige Betroffenheit nicht allein aus der Bezeichnung des geplanten Schutzgebiets "Nieferner Enztal mit Seitentälern" zu erkennen ist. Dies wird eindrücklich belegt durch die Auflistung der (Teil-)Bereiche des Schutzgebiets in § 2 Abs. 2 LSchVO: Enzhang nördlich Niefern-Vorort, Enzaue bei Niefern, westlich und östlich Bundesautobahn, Kirnbachtal, nördlich Öschelbronn bis zur Eppinger Linie, östlich Niefern Richtung Mühlacker sowie südlich und südöstlich Öschelbronn. Dabei erfasst jeder der genannten (Teil-)Bereiche seinerseits mehrere Gewanne. Die Bezeichnung "Nieferner Enztal mit Seitentälern" ist also mit Blick auf die zu wahrende Anstoßfunktion zu weitläufig. Es wird den Bürgern zugemutet zu erraten, welche Seitentäler der Enz in welcher Ausdehnung möglicherweise unter Schutz gestellt werden sollen. Offenbar hat das Landratsamt Enzkreis selbst die Bezeichnung des Schutzgebiets mit "Nieferner Enztal mit Seitentälern" allein als nicht ausreichend erachtet, um die Anstoßfunktion zu wahren, und hat deshalb in der öffentlichen Bekanntmachung vom 24.12.1998 zur Begrenzung des - zudem nicht einheitlich zusammenhängenden - Schutzgebiets auf die "nachfolgende Übersicht" verwiesen. Der in schwarz-weiß gehaltene Abdruck der Gegend um die Gemarkung Niefern lässt zwar teilweise erkennen, dass Flächen bzw. Bereiche durch Karos markiert sind; andere Flächen bzw. Bereiche erscheinen nur dicker umrandet. Die Bedeutung dieser Markierungen wird aber nicht näher erläutert. Wegen des offenbar selbst als unzureichend - weil zu klein - erachteten Maßstabs hat sich das Landratsamt Enzkreis in der zweiten öffentlichen Bekanntmachung vom 07.01.1999 für eine Übersicht in "vergrößertem Maßstab" entschieden. Hier treten zwar (naturgemäß) die mit Karos markierten Flächen deutlicher hervor, wiewohl erneut auch dicker umrandete Flächen (ohne Karos) auszumachen sind, deren Bedeutung allerdings ebenso wenig erläutert wird wie bei den karierten Flächen. Selbst wenn man diese Übersicht in "vergrößertem Maßstab" ausreichen lassen wollte, fehlte in der zweiten öffentlichen Bekanntmachung vom 07.01.1999 der nach § 59 Abs. 2 Satz 2 NatSchG erforderliche Hinweis auf Ort und Dauer der Auslegung des Verordnungsentwurfs nebst Karten. Die zweite öffentliche Bekanntmachung vom 07.01.1999 versteht sich zwar als "Ergänzung zur öffentlichen Bekanntmachung vom 24.12.1998", in der auf Ort und Dauer der Auslegung des Verordnungsentwurfs in der Zeit vom 11.01.1999 bis 10.02.1999 hingewiesen worden war. Ein Bürger, der nur die zweite öffentliche Bekanntmachung vom 07.01.1999 liest, wird jedoch nicht darüber informiert, wo er innerhalb welcher Zeit den Verordnungsentwurf einsehen und Anregungen und Bedenken vorbringen kann. Er müsste sich hierzu die erste öffentliche Bekanntmachung vom 24.12.1998 besorgen, um sich aus einer Zusammenschau beider öffentlicher Bekanntmachungen über Ort und Dauer der Auslegung des Verordnungsentwurfs zu informieren und eine mögliche Betroffenheit erkennen zu können. Das verfehlt den Sinn des § 59 Abs. 2 Satz 2 NatSchG. Dass bei einem erneuten Hinweis in der zweiten öffentlichen Bekanntmachung vom 07.01.1999 auf Ort und Dauer der Auslegung des Verordnungsentwurfs, beginnend ab dem 11.01.1999, die Ein-Wochen-Frist des § 59 Abs. 2 Satz 2 NatSchG nicht (mehr) gewahrt gewesen wäre, rechtfertigt die gewählte Verfahrensweise der bloßen "Ergänzung" der ersten öffentlichen Bekanntmachung vom 24.12.1998 nicht. Der Normgeber hätte dann ein neues Datum für den Beginn der Auslegung unter Einhaltung der Ein-Wochen-Frist benennen müssen.

Der festgestellte Verstoß gegen § 59 Abs. 2 Satz 2 NatSchG ist gemäß § 60a Abs. 1 Satz 1 NatSchG beachtlich, da ihn der Antragsteller in der am 04.05.2000 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift, die dem Antragsgegner (Landratsamt Enzkreis) alsbald zugegangen ist, und damit innerhalb der ab 18.11.1999 laufenden einjährigen Rügefrist unter Darlegung des Sachverhalts geltend gemacht hat.

Der angezeigte Verfahrensmangel führte zwar zur Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Landschaftsschutzverordnung insgesamt. Wegen des unter dem Aspekt des erforderlichen Rechtsschutzinteresses beschränkten Antrags auf Nichtigerklärung der Landschaftsschutzverordnung nur hinsichtlich des Bereichs 3b (östlich Bundesautobahn) ist dem Senat jedoch eine weitergehende Nichtigerklärung verwehrt.

Im Übrigen weist der Senat zum Normsetzungsverfahren, wie es sich nach Aktenlage darstellt, auf folgendes hin: Dass die Landschaftsschutzverordnung vom 20.09.1999 stammt - unter diesem Datum wurde sie am 18.11.1999 bekannt gemacht -, ist nicht nachvollziehbar. Eine mit dem Erlass der Rechtsverordnung zusammenfallende Ausfertigung der Landschaftsschutzverordnung "Nieferner Enztal mit Seitentälern" (vgl. hierzu NK-Urt. d. Senats v. 13.11.1998 - 5 S 657/97 - a.a.O.) durch den hierfür zuständigen Landrat unter dem 20.09.1999 ist nicht belegt. Überhaupt findet sich in den Akten keine Ausfertigung der Landschaftsschutzverordnung vor deren erster öffentlicher Bekanntmachung in den Gemeindenachrichten der Gemeinde Niefern-Öschelbronn vom 04.11.1999. Erstmals ausgefertigt wurde die Landschaftsschutzverordnung durch den Landrat am 11.11.1999. Daher wäre eine Landschaftsschutzverordnung "Nieferner Enztal mit Seitentälern" von diesem Datum - und nicht vom 20.09.1999 - am 18.11.1999 öffentlich bekannt zu machen gewesen. Durch "Übergabe" der Schutzgebietskarte und der dazu gehörigen Verordnung von einem Dezernenten des Landratsamts Enzkreis an den Bürgermeister der Gemeinde Niefern-Öschelbronn (vgl. die behördliche Pressemitteilung vom 28.10.1999) wird ein Landschaftsschutzgebiet jedenfalls nicht rechtswirksam ausgewiesen. Im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Pressemitteilung in der örtlichen Presse vom 02.11.1999 war noch nicht einmal die erste öffentliche Bekanntmachung der Landschaftsschutzverordnung erfolgt, die erst in den Gemeindenachrichten der Gemeinde Niefern-Öschelbronn vom 04.11.1999 erschienen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Beschluss

Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 10.000,-- DM festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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