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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 25.10.2002
Aktenzeichen: 5 S 1013/00
Rechtsgebiete: AEG, BImSchG, VwGO, TA Lärm


Vorschriften:

AEG § 18 Abs. 2
BImSchG § 22 Abs. 1
BImSchG § 41 Abs. 1
VwGO § 58 Abs. 2 Satz 1
VwGO § 74 Abs. 1 Satz 2
TA Lärm Nr. 6.7
TA Lärm Nr. 7.4
1. Die Frist für die Erhebung einer Klage gegen eine Plangenehmigung gemäß § 18 Abs. 2 AEG beginnt mit der Bekanntgabe zu laufen. Einer Zustellung bedarf es nicht.

2. Eine Rechtsmittelbelehrung ist den Betroffenen, denen eine Plangenehmigung lediglich bekannt gemacht wird, unrichtig erteilt, wenn es in ihr heißt, dass innerhalb eines Monats "nach ihrer Zustellung" Klage erhoben werden kann.

3. Die von einer Abstell- und Instandhaltungsanlage für eine Eisenbahn ausgehenden Lärmimmissionen sind nach § 22 Abs. 1 BImSchG und nicht nach § 41 Abs. 1 BImSchG zu beurteilen.

4. Zur Bestimmung und Einhaltbarkeit von Immissionsrichtwerten zum Schutz von Anwohnern eines Eisenbahnbetriebsgeländes.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

5 S 1013/00

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Plangenehmigung

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Lutz und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schefzik und Albers auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger zu 1 und 2 sowie die Kläger zu 3 und 4 tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils zur Hälfte als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Ergänzung einer Plangenehmigung zum Bau einer Abstell- und Instandhaltungsanlage für Schienenfahrzeuge.

Die Beigeladene betreibt Schienenpersonennahverkehr auf einem eigenen Netz im Streckenabschnitt Hechingen-Sigmaringen sowie auf angrenzenden Strecken der Deutschen Bahn AG (Tübingen-Sigmaringen-Ulm, Sigmaringen-Tuttlingen u. a.). Ihr technischer Betriebsmittelpunkt und insbesondere das Betriebswerk mit seinen Einrichtungen für die Instandhaltung und Pflege von Schienenfahrzeugen befinden sich in Gxxxxxxxxxxx. Die Fahrzeuge sind dort stationiert und werden dort gepflegt, mit Betriebsstoff versehen und größtenteils über Nacht abgestellt. Die Anlagen erstrecken sich von West nach Ost und umfassen eine Betriebsfläche von etwa 3 ha. Im östlichen Teil befanden sich bislang eine 1981 errichtete Betriebswerkstatt sowie mehrere Schuppen. 1997 verbesserte und erweiterte die Beigeladene ihr Verkehrsangebot und stellte hierfür 24 neue Triebwagen ("Regio-Shuttles") in Dienst. Für diese errichtete sie im mittleren, südlichen Bereich der erwähnten Betriebsfläche eine Wartungs- und Pflegehalle. Die Zunahme des Betriebs führte im Betriebsablauf wie auch im Hinblick auf die Umweltbelastung der unmittelbar angrenzenden Wohnbebauung zu erheblichen Problemen. Außerdem erwies sich das vorhandene Sozialgebäude als zu klein.

Die Kläger sind Eigentümer von nördlich des Bahngeländes gelegenen, mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken. Zwischen dem Anwesen der Kläger zu 1 und 2 (Flst.Nr. xxx/xx, Gxxxxxstraße xx) und den Bahnanlagen verläuft ein Fußweg (Flst.Nr. 438/38). Das Grundstück der Kläger liegt im Geltungsbereich des zuletzt mit Satzungsbeschluss vom 24.10.1977 geänderten Bebauungsplans "Zxxxxxxxstraße", der mit der Bekanntmachung seiner Genehmigung am 23.11.1978 in Kraft getreten ist und der für dieses Anwesen die Festsetzung allgemeines Wohngebiet (WA) enthält. Das Anwesen der Kläger zu 3 und 4 (Flst.Nr. xxx/x, Zxxxxxxxstraße x) liegt etwa 100 m weiter westlich und ist von dem Bahnbetriebsgelände (Flst.Nr. 466/11) durch die etwa 5 m breite Zeppelinstraße getrennt. Es grenzt an das Gebiet des Bebauungsplans "Zxxxxxxxstraße", welcher in diesem Bereich ein Mischgebiet (MI) festsetzt.

Unter dem 22.07.1999 beantragte die Beigeladene beim Regierungspräsidium Tübingen, für den Neubau von Instandhaltungs- und Abstellhallen für Regionaltriebwagen nebst Sozialgebäuden in Gxxxxxxxxxxx ein Plangenehmigungsverfahren nach § 18 Abs. 2 AEG durchzuführen. Nach dem Erläuterungsbericht umfasst das Vorhaben den Neubau einer Abstellhalle für 19 Triebwagen mit mehreren Zapfsäulen für Dieselkraftstoff, in der die Fahrzeuge nach Durchlaufen der bereits im Jahr 1997 in Betrieb genommenen Wartungs- und Pflegehalle witterungsunabhängig abgestellt werden können. Durch die "Einhausung" der vorhandenen Gleisanlagen, die weitestgehend mitbenutzt werden, soll das Lärmproblem für die Nachbarschaft gelöst werden, das vor allem während der frühen Morgenstunden und abends bestehe, da notwendige Reparaturen im Freien erfolgten. Das gesamte Vorhaben ist in vier Bereiche unterteilt: Werkstatt-Instandhaltung (FB 1) mit einer Grundfläche von etwa 16 x 70 m, südlich anschließend Abstellhalle (FB 2) mit einer Grundfläche von etwa 20 bis 25 x 140 m und Betriebsdienst- und Sozialbereich (FB 3) mit einer Grundfläche von etwa 6 bis 9,80 x 45 m, im Übrigen Freianlagen (FB 7). Ein Teil des 1981 errichteten Werkstattgebäudes soll im nördlichen Grundstücksbereich erhalten bleiben und nur für den Triebwagenpark des Stammnetzes Hechingen-Sigmaringen und die Lokomotiven genutzt werden.

Im Plangenehmigungsverfahren beteiligte das Regierungspräsidium Tübingen die Stadt Gxxxxxxxxxxx, das Gewerbeaufsichtsamt und das Landratsamt Sigmaringen. Die Beigeladene legte Einverständniserklärungen zum Bauvorhaben seitens der Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. xxx/x (Fxxxxxxxstraße 9) und des Grundstücks Flst.Nr. xxx/xx (Bxxxxxxstraße x/x) vor. Außerdem teilte sie mit, dass sich das Flurstück Nr. 337/11 im Eigentum der Stadt Gxxxxxxxxxxx befinde, während das Flurstück Nr. 338/16 ihr selbst gehöre. Ferner beteiligte das Regierungspräsidium den Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht beim Eisenbahn-Bundesamt. Die Stadt Gxxxxxxxxxxx teilte unter dem 06.12.1999 mit, dass ihr Gemeinderat dem Vorhaben (mit großer Mehrheit) zugestimmt habe, und bat um die Aufnahme einer Reihe von ergänzenden Auflagen betreffend den Schallschutz und Begrünungsmaßnahmen. Hierauf übersandte die Beigeladene dem Regierungspräsidium eine Stellungnahme zu den geplanten Lärmschutzmaßnahmen des Ingenieurbüros für Umweltplanung Hxxxxxxxx, xxxxxxxxx, vom 22.12.1999. Die Kläger beteiligte das Regierungpräsidium nicht.

Unter dem 04.02.2000 erteilte das Regierungspräsidium Tübingen der Beigeladenen eine Plangenehmigung für den Teilabbruch von Werkstatthallen und den Neubau einer Abstellhalle, einer Halle mit der Funktion Werkstatt und Instandhaltung und eines Gebäudes mit der Funktion Betriebsdienst und Sozialbereich sowie für die dadurch bedingte Verlegung vorhandener Gleisanlagen entsprechend den mit Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen. Unter der Zwischenüberschrift Nebenbestimmungen heißt es, dass die von den Fachbehörden genannten und in der Anlage aufgenommenen Nebenbestimmungen Gegenstand dieser Genehmigung seien. Dies gelte auch für die vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Sigmaringen als "Hinweise" deklarierten Forderungen. In diesen "Hinweisen" heißt es unter Nr. 15:

"Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel der von der Anlage ausgehenden Geräuschimmissionen, eingeschlossen der Fahrzeugverkehr und Wartungsarbeiten auf dem Betriebsgelände, den in der "Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm" (TA Lärm) angegebenen Immissionsrichtwert - gemessen 0,5 m vor den geöffneten Fenstern des vom Lärm am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes der Nachbargebäude - nicht überschreitet."

Unter Nr. 16 heißt es:

"Für Einwirkungsorte, in deren Umgebung weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind (MI, MK, MD) tagsüber 60 dB(A) nachts 45 dB(A)."

Unter den darüber hinaus geltenden Nebenbestimmungen fordern Nr. 2, dass die Außenwände an der Nord- und Südfassade mit einer lärmabsorbierenden Bekleidung versehen werden, und Nr. 3, dass die Dachflächen eine Dachdeckung aus nicht glänzenden und nicht reflektierenden Materialien erhalten.

In der Begründung zur Plangenehmigung wird ausgeführt, dass die Plangenehmigung anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses habe erteilt werden können. Die Eigentümer angrenzender Grundstücke hätten die Zustimmung zu dem Bauvorhaben erteilt. Im Übrigen würden durch das Bauvorhaben Rechte anderer nicht beeinträchtigt. Fremde Grundstücke würden nicht in Anspruch genommen. Durch das Vorhaben würden die bestehenden Lärmeinwirkungen für die Umgebungsbebauung so weit verringert, dass die für das Mischgebiet geltenden Grenzwerte nach der TA Lärm eingehalten und auch insoweit keine Rechtsbeeinträchtigungen ausgelöst würden. Dies gelte schon deshalb, weil bei der Prüfung der Beeinträchtigung der Rechte anderer eine saldierende Betrachtungsweise zugrunde zu legen sei und das Vorhaben insoweit eine Verbesserung der derzeitigen Lärmsituation mit sich bringe. Messungen auf der Grundlage der TA Lärm hätten einen Beurteilungspegel von 62 dB(A) in der lautesten Nachtstunde und kurzzeitigen Geräuschspitzen von 74 dB(A) ergeben. Diese Lärmwerte könnten durch die vorgesehenen Lärmminderungsmaßnahmen erheblich gesenkt werden. Das Vorhaben sei nach § 22 BImSchG zu beurteilen. § 41 BImSchG sei nicht einschlägig. Darunter fielen nur Schienenwege als Gleisanlage mit ihrem Unter- und Überbau einschließlich einer Oberleitung. Das Gebiet um das Bahngelände könne als Mischgebiet eingestuft werden, so dass die Richtwerte nach Nr. 6.1c TA Lärm auf das Vorhaben Anwendung fänden. Die von der Beigeladenen in Auftrag gegebene Lärmprognose lasse die Einhaltung dieser Werte erwarten. Ihre Einhaltung werde durch die beigefügten Auflagen sichergestellt. Eine abwägende Gegenüberstellung der vorliegend in Betracht kommenden Lärmschutzmaßnahmen ergebe, dass der Lärmschutz durch die bei dem Vorhaben vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen am Besten verwirklicht werden könne. Nach Abwägung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte könne die beantragte Plangenehmigung erteilt werden. Die Plangenehmigung wurde der Beigeladenen am 07. 02.2000 zugestellt. Am 24.02.2000 erhielten die damaligen Bevollmächtigten der Kläger die Planakten vom Regierungspräsidium Tübingen zur Einsicht.

Die Kläger haben am 04.05.2000 Klage erhoben und zugleich beantragt, ihnen Wiedereinsetzung in die "versäumte Antragsfrist" zu gewähren. Am 15.06.2000 haben sie die Klage umfassend, auch im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Plangenehmigung überhaupt, in der Sache begründet. Sie beantragen nunmehr allein,

den Beklagten zu verpflichten, über die von den Klägern geforderten Lärmschutzmaßnahmen und Schadstoffverminderungsmaßnahmen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Zur Begründung dieses Begehrens tragen sie vor: Die Bahnflächen seien im Flächennutzungsplan der Stadt Gxxxxxxxxxxx nicht dargestellt oder nachrichtlich bezeichnet. Das Gebiet nördlich der Bahnbetriebsfläche sei kein einheitliches Mischgebiet. Östlich der Gemeinbedarfsfläche Kindergarten liege ein festgesetztes allgemeines Wohngebiet. Nur zwei Grundstücke seien als Mischgebiet festgesetzt. Die sich östlich anschließende Bebauung entspreche wohl einem allgemeinen Wohngebiet. Für den Lärmschutz seien nicht die Richtwerte für ein Mischgebiet, sondern für ein allgemeines Wohngebiet und gegebenenfalls Mittelwerte in Ansatz zu bringen. Die maßgeblichen Grenzwerte würden auch nach der "Einhausung" überschritten. Die Plangenehmigung sei auch im Übrigen abwägungsfehlerhaft. Sie stelle lediglich auf den Lärmschutz, nicht aber auf Emissionen aus der Lackieranlage oder der Abluftanlage für das Vorwärmen der Triebwagen ab. Auch verstoße es gegen den Grundsatz der Problembewältigung, dass nicht weitere Lärmschutzmaßnahmen außerhalb der Einhausung vorgesehen seien. Das von der Beigeladenen vorgelegte Schallgutachten sei fehlerhaft. Hierzu haben die Kläger eine fachtechnische Stellungnahme vorgelegt. In dieser heißt es, die vorgenommene Mittelwertsbildung sei nach Nr. 6.7 TA Lärm fehlerhaft. Der Gutachter habe nur den Betrieb mit den neuen Triebwagen berücksichtigt, nicht aber Güterzüge und Dieselloks (NE 81- und MAN-Fahrzeuge), auch nicht den "Donautalexpress" und den "Soldatenexpress" sowie die Fahrzeuge, die weiter im Freien abgestellt blieben und deren Standheizungen vom Herbst bis zum Frühjahr ab 02.30 Uhr liefen. Der vorgegebene Betriebsablauf zwischen 22 Uhr und 0 Uhr sei weder ausreichend erfasst noch, was den Einsatz eines schallgedämmten Rangierfahrzeuges angehe, fachlich abgesichert. Vorgelegt haben die Kläger ferner eine Aufzeichnung über Videoaufnahmen an vier Tagen im Mai und Juni 2000, mit denen Zugbewegungen nach 22 Uhr und deren Geräusche belegt werden. Nach ihrer Auffassung bedarf es eines Schallschirms entlang der Nordseite der Bahnanlagen zwischen Exxxxxx -und Sx-xxxxxstraße sowie im Bereich der Gleisanlagen zwischen der Zufahrt zur südlich gelegenen Wasch- und Abstellhalle bzw. der Werkstatt und der bestehenden Halle im nördlichen Bereich, der zugleich geeignet sei, Luftschadstoffe fernzuhalten. Die von der Beigeladenen eingeholten Prognosen gingen von einem optimalen Ablauf aus, während der Alltag von einer Vielzahl außerordentlicher Ereignisse geprägt sei.

Das beklagte Land und die Beigeladene beantragen,

die Klagen abzuweisen.

Das beklagte Land trägt vor: Für das Vorhaben sei zu Recht eine Plangenehmigung erteilt worden. Es seien die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete heranzuziehen, auch wenn für einen Teil der angrenzenden Bebauung ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen sei. Es handele sich wegen der aneinander grenzenden unverträglichen Nutzungen um eine Gemengelage, bei der gemäß Nr. 6.7 TA Lärm die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinander grenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden müssten, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich sei. Für die Höhe des Zwischenwertes sei die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes entscheidend. Hier sei das gesamte Einwirkungsgebiet durch den Bahnhof und seine Betriebsanlagen geprägt. Der Bahnhof bestehe seit fast 100 Jahren, während das allgemeine Wohngebiet erst durch den Bebauungsplan "Zxxxxxxstraße" festgesetzt worden sei. Der Bahnhof mit seinen vorhandenen Bahnbetriebsanlagen entspreche einem Gebiet mit einer gewerblichen oder industriellen Nutzung. Da bei Einhaltung der Nebenbestimmungen der Plangenehmigung eine Beeinträchtigung der Anwohner durch andere Immissionen als Lärmimmissionen ausgeschlossen werden könne, bedürften diese Immissionen keiner ausdrücklichen Erwähnung in der Abwägungsbegründung der Plangenehmigung. Insoweit könne auch auf die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange verwiesen werden.

Die Beigeladene trägt vor: Das Ziel, die Lärmimmissionen auf dem Bahnbetriebsgelände zu verringern, sei durch den Neubau der Hallen und durch den Einsatz eines lärmgedämpften Rangierfahrzeuges zu erreichen. Dieses Konzept sei den Klägern und anderen Anliegern im Beisein von deren damaligem Rechtsanwalt bei einer Besprechung im Rathaus Gxxxxxxxxxxx am 23.02.1999 vorgestellt und eingehend erläutert worden. Damals hätten die Anlieger grundsätzlich zugestimmt. Beraten durch Vertreter des Gewerbeaufsichtsamts Sigmaringen hätten sie auch die Einhaltung von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts als Schutzziel akzeptiert, dies auf der Grundlage der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros Hxxxxxxxx vom 03.02.1999. Der damalige Anwalt der Anlieger habe mit Schreiben vom 09.04.1999 zu dem Projekt Stellung genommen und den Anliegern wichtige Einzelpunkte aufgeführt. Sie habe unter dem 05.05.1999 zugesagt, diese Punkte aufzunehmen und bei der weiteren Planung zu berücksichtigen. Der Anwalt der Anlieger habe mit Schreiben vom 10.08.1999 den Fortgang der Planung als sehr erfreulich bewertet und es ärgerlich gefunden, dass sich die Baumaßnahmen wohl noch verzögerten, nachdem es wohl noch Probleme mit Kanalisationsrohren gebe. Die in die Auflage aufgenommenen Immissionsrichtwerte für Lärm seien nicht zu beanstanden. Soweit der Bebauungsplan "Zeppelinstraße" ein allgemeines Wohngebiet festsetze, sei er wegen Verstoßes gegen das Trennungsgebot rechtlich kaum haltbar. Die Bahnanlagen und deren Betrieb seien für sich betrachtet insbesondere in den frühen Morgenstunden und in den späten Abendstunden einer Spedition durchaus vergleichbar, so dass das Bahngelände - außerhalb der Hauptgleise - als Industriegebiet einzustufen sei. Die verschiedenartigen Grundstücksnutzungen seien mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so dass für die Immissionsrichtwerte Zwischenwerte zu bilden seien. Ob die festgelegten Immissionsrichtwerte ihren eigenen Interessen in ausreichendem Maße Rechnung trügen, könne dahinstehen; denn sie habe diese Werte akzeptiert. Sie habe auch in einer konkretisierten Immissionsprognose vom 01.03.2000 nachgewiesen, dass sie nach Errichtung der Hallen eingehalten würden. Ab Inbetriebnahme der neuen Halle werde es vor 6.00 Uhr keine Rangierbewegungen außerhalb der Halle mehr geben. Nach 22.00 Uhr würden die Fahrzeuge ausschließlich mit dem neuen lärmgedämmten Rangierfahrzeug bewegt. Die Hallentore seien schallgedämmt, so dass auch die Spitzenpegel der TA Lärm unterschritten würden. Ton- und Impulszuschläge seien nicht veranlasst. Dies habe der Gutachter überprüft. Auch in Zukunft würden von dem Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Erschütterungen, Luftschadstoffen oder Licht ausgehen.

Im November 2000 haben die Beteiligten vereinbart, eine erneute Schallmessung an der weitgehend errichteten Anlage durchzuführen. Die Beigeladene hat eine am 14.11.2001 gefertigte Schalltechnische Untersuchung des Büros Hxxxxxxxx vorgelegt, welche auf Messungen am 25.06.2001 (Nachtzeit) und am 1.10.2001 sowie am 17.10.2001 (Tagzeit) beruht. Diese ergibt, dass die Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts an den benachbarten Wohngebäuden durchweg eingehalten werden. Der höchste gemessene Beurteilungspegel für die Tagzeit betrug 53 dB(A). Für die Nachtzeit wurde einmal ein höherer Pegel als 45 dB(A) gemessen, weil ein Lokführer nach der Ausfahrt aus der Halle angehalten hatte, um das Tor zu schließen, anstatt ohne Halt zum Bahnhof zu fahren. Grund dafür sei ein unfallbedingter Defekt an der Schließanlage des Tores gewesen. Die Beigeladene erklärte hierzu, sie werde durch Dienstanweisung sicherstellen, dass künftig ein anderer Mitarbeiter das Tor von Hand schließe.

Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Über die Klage entscheidet der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 VwGO im ersten Rechtszug.

Die Klagen sind als Verpflichtungsklagen statthaft. Die Kläger begehren, das beklagte Land zu verpflichten, über ihren geltend gemachten Anspruch auf Ergänzung des genehmigten Plans um Auflagen zum Lärmschutz und zur Schadstoffminderung nach der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ihren schriftsätzlichen Antrag, die Plangenehmigung aufzuheben, nicht weiter verfolgt haben, wertet der Senat nicht als Rücknahme der Klage insoweit. Vielmehr war das Begehren der Kläger bei sachdienlicher Auslegung von Anfang an auf Planergänzung um die erwähnten Auflagen gerichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.11.2001 - 11 A 31.00 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18 = NVwZ 2002, 73).

Die Klagen sind auch im Übrigen zulässig.

Die Kläger sind klagebefugt. Sie machen gemäß § 42 Abs. 2 VwGO geltend, dadurch in ihren Rechten verletzt zu sein, dass es das beklagte Land unterlassen hat, in die Plangenehmigung weitere Auflagen zum Schutz vor Lärm und Schadstoffen aufzunehmen. Dass ihnen diesbezüglich zumindest ein Anspruch auf erneute Bescheidung zusteht, wäre auch dann nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn - was offen bleiben kann - das Regierungspräsidium Tübingen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Plangenehmigung anstelle einer Planfeststellung zu Unrecht bejaht hätte. Denn auch eine Plangenehmigung gemäß § 18 Abs. 2 AEG stellt eine echte Planungsentscheidung dar, bei der alle durch das Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange zu erfassen und abwägend zu einem Ausgleich zu bringen sind (§ 18 Abs. 1 Satz 2 AEG). Damit steht nicht etwa in Widerspruch, dass eine Plangenehmigung gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AEG in der hier maßgeblichen Fassung (= § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AEG n. F.) anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses nur erteilt werden kann, wenn Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben. Denn nach dieser Vorschrift ist eine Plangenehmigung nur ausgeschlossen, wenn auf Rechte Dritter, insbesondere das Eigentumsrecht, "direkt" zugegriffen wird (std. Rechtspr. vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2000 - 11 A 7.00 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 36 = NVwZ-RR 2001, 350 m.w.N.; a. A. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 74 RdNr. 165). Die Erteilung einer Plangenehmigung kommt somit auch dann in Betracht, wenn Belange Betroffener unterhalb der Schwelle eines "direkten" Zugriffs auf ihre Rechte in Rede stehen. So ist jegliche mehr als nur geringfügig zunehmende Lärmbetroffenheit von Anwohnern bei der Abwägung der Planfeststellungsbehörde bzw. Plangenehmigungsbehörde auch dann einzustellen und zu berücksichtigen, wenn sie unterhalb der Schwelle der Unzumutbarkeit bleibt und deshalb keine Schutzansprüche auslöst (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.1993 - 4 C 11.93 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 96; vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Urt. v. 14.11.2001 - 11 A 31.00 - a.a.O.). Auf solche Belange können sich die Kläger berufen. Vom Betrieb der genehmigten Abstell- und Instandhaltungsanlage gehen Immissionen (vgl. § 3 BImSchG) aus, deren Erheblichkeit für die nahe der Anlage wohnenden Kläger nicht von vornherein auszuschließen ist. Ihr Interesse, von der Einwirkung solcher Immissionen auf ihre Grundstücke weitestgehend geschützt zu werden, ist auch dann nicht nur geringfügig und schutzwürdig, wenn - wofür alles spricht - durch die "Einhausung" der vorhandenen Gleise die gegebene Immissionsbelastung insgesamt geringer wird. Denn auch dann könnten die Kläger verlangen, dass das beklagte Land erwägt, sie vor den verbleibenden Immissionen in noch weitergehendem Umfang zu schützen.

Die Klagen sind am 04.05.2000 rechtzeitig beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Die Kläger mussten die einmonatige Klagfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht einhalten. Zwar wurde die Klagfrist mit der Bekanntgabe der Plangenehmigung am 24.02.2000 an die damaligen Bevollmächtigten der Kläger in Lauf gesetzt. Einer Zustellung der Plangenehmigung bedurfte es hierzu nicht. Denn nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Klage innerhalb eines Monats nach (schlichter) Bekanntgabe des Verwaltungsakts erfolgen. Anderes gilt nur, wenn der anzufechtende Verwaltungsakt nach den Vorschriften des allgemeinen oder besonderen Verwaltungsverfahrensrechts zuzustellen ist. Das ist für die Plangenehmigung gemäß § 18 Abs. 2 AEG nicht der Fall. Auf ihre Erteilung finden gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 AEG die Vorschriften des Planfeststellungsverfahrens und damit auch § 20 Abs. 3 (Zustellung) keine Anwendung. Für die Kläger lief jedoch die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Denn die in der Plangenehmigung enthaltene Rechtsmittelbelehrung war in Bezug auf sie unrichtig. Die Formulierung, dass gegen diese Entscheidung innerhalb eines Monats "nach ihrer Zustellung" Klage erhoben werden kann, war geeignet, den Klägern die Erhebung der Klage zu erschweren, weil sie bei ihnen die irrige Vorstellung hervorrufen konnte, die Klagefrist würde nur bei einer Zustellung der Plangenehmigung, nicht aber bei ihrer schlichten Bekanntgabe in Lauf gesetzt (ebenso OVG NW, Urt. v. 14.04.1987 - 14 A 1626/86 -; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.04.1990 - 8 C 70.88 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 = NJW 1991, 508). Diesen Irrtum hat das Regierungspräsidium Tübingen gegenüber dem damaligen Bevollmächtigten der Kläger mit seinem Schreiben vom 24.03.2000 sogar noch weiter gefördert, indem es deren unzutreffende "Rechtsansicht zur Klagefrist ... in Rücksprache mit dem Vorhabenträger bestätigt" hat.

Die Klagen sind jedoch nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG darauf, dass das beklagte Land erneut darüber entscheidet, ob der genehmigte Plan um weitere Schutzauflagen zu ergänzen ist.

Insoweit hat der Senat allein zu prüfen, ob das beklagte Land bei Erteilung der Plangenehmigung die diesbezüglichen Belange der Kläger fehlerfrei abgewogen hat. Eine etwaige Rechtswidrigkeit der Plangenehmigung im Übrigen kann den Klagen nicht zum Erfolg verhelfen (std. Rechtspr. vgl. etwa BVerwG, Urt. 26.06.1981 - BVerwG 62, 342). Überprüfen kann der Senat die Abwägung nur darauf hin, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen der Kläger eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Belange fehlerfrei gewichtet worden sind und ob ihr Ausgleich in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG; Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301; Urt. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Solche Abwägungsfehler vermag der Senat auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger nicht zu erkennen.

Eine Abwägung hat stattgefunden. Das Regierungspräsidium hat darin die Belange der Anwohner und damit der Kläger, von Lärm- und Schadstoffeinwirkungen verschont zu bleiben, eingestellt. Es hat deren Bedeutung nicht verkannt und sie zu einem verhältnismäßigen Ausgleich mit den Belangen der Beigeladenen und den öffentlichen Belangen gebracht.

Zu Recht und im Übrigen auch zu Gunsten der Kläger hat das beklagte Land die von dem Vorhaben ausgehenden Lärmimmissionen nach § 22 Abs. 1 BImSchG und nicht nach § 41 Abs. 1 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV beurteilt. Die letztgenannten Vorschriften erfassen nur den Bau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen, nicht aber von Nebenanlagen und Nebenbetrieben (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.1998 - 11 C 3. 97 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18 = NVwZ 1999, 67 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.10.1999 - 5 S 2575/98 - NVwZ-RR 2000, 420; Jarass, BImSchG, 5. Aufl., § 41 RdNr. 16).

Entgegen der Auffassung der Kläger hat das beklagte Land ihre Schutzwürdigkeit nicht zu ihren Ungunsten fehlerhaft bewertet. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger (allenfalls) den Schutz beanspruchen könnten, denn die TA Lärm für ein Mischgebiet vorsieht, und hat dementsprechend in der Plangenehmigung bestimmt, dass durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist, dass der Beurteilungspegel der von der Anlage ausgehenden Geräuschimmissionen einschließlich des Fahrzeugverkehrs und der Wartungsarbeiten auf dem Betriebsgelände den in der TA Lärm vorgesehenen Immissionsrichtwert - gemessen 0,5 m vor den geöffneten Fenstern des vom Lärm am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes der Nachbargebäude - nicht überschreiten dürfe. Jedenfalls aus der Begründung der Plangenehmigung ergibt sich, dass die in dem - Bestandteil des Plans gewordenen - Hinweis Nr. 16 des Gewerbeaufsichtsamts wiedergegebenen Richtwerte von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) für die Grundstücke der Kläger gelten sollen. Denn dort heißt es, das Gebiet um das Bahngelände könne "als Mischgebiet eingestuft" werden. Dieser Wendung vermag der Senat nicht zu entnehmen, dass das Regierungspräsidium Tübingen die Grundstücke der Kläger bauplanungsrechtlich fehlerhaft gewertet und dabei insbesondere übersehen hätte, dass der Bebauungsplan "Zxxxxxxxstraße" für das Grundstück der Kläger zu 1 und 2 ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Er geht vielmehr davon aus, dass die erwähnte lärmschutzrechtlich erhebliche Einstufung als Mischgebiet auf die Bildung eines Mittelwerts aus den für die aneinander grenzenden Gebiete geltenden Lärmrichtwerte gerichtet ist. Dieser Mittelwert ist jedenfalls im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Bildung eines Mittelwerts, welcher dem Richtwert für ein Mischgebiet entspricht, ist hier zulässig. Dies entspricht der ständigen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung, die in Nr. 6.7 TA Lärm ihren Niederschlag gefunden hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.10.2000 - 7 B 71.00 - DVBl. 2001, 642; Beschl. v. 29.10.1984 - 7 B 149.84 - NVwZ 1985, 186; Beschl. v. 28.09.1993 - 4 B 151.93 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 119). Danach können, wenn gewerblich oder industriell genutzte Gebiete und zum Wohnen dienende Gebiete aneinander grenzen (Gemengelage), die für Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinander grenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die (gleichlautenden) Richtwerte für ein Kern-, Dorf- und Mischgebiet sollen dabei nicht überschritten werden. Es ist vorauszusetzen, dass der Stand der Lärmminderungstechnik eingehalten wird. Für die Höhe des Zwischenwerts ist die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets maßgeblich. Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriegebiete andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräuschs und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde. Liegt ein Gebiet mit erhöhter Schutzwürdigkeit nur in einer Richtung zur Anlage auf dem Betriebsgrundstück, so ist dem durch die Anordnung der Anlage und die Nutzung von Abschirmungsanlagen Rechnung zu tragen.

Diesen Anforderungen entspricht der gebildete Mittelwert selbst dann, wenn man für alle Kläger davon ausgeht, dass ihre Grundstücke in einem allgemeinen Wohngebiet liegen. Auf die Fragen, ob der Bebauungsplan "Zeppelinstraße" mit seiner Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets unmittelbar neben den Bahnanlagen (teil-)nichtig ist und ob die nähere Umgebung der Grundstücke aller Kläger bei einer Betrachtung nach § 34 Abs. 2 BauGB gegebenenfalls der eines allgemeinen Wohngebiets entspricht, braucht der Senat somit nicht einzugehen. In einem allgemeinen Wohngebiet würden die gemäß Nr. 6.1d TA Lärm einzuhaltenden Richtwerte tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) betragen. Demgegenüber sind die Bahnanlagen, zu denen das Vorhaben gehört, im Hinblick auf ihr Störpotential zumindest als Gewerbegebiet, wenn nicht als Industriegebiet zu bewerten. Schon bei der Annahme eines Gewerbegebiets, für das die Richtwerte gemäß Nr. 6.1b TA Lärm tagsüber 65 dB(A) und nachts 50 dB(A) betragen, ergeben sich Mittelwerte, die den Richtwerten eines Mischgebiets entsprechen.

Zwar ist richtig, dass Zwischenwerte nicht schlicht rechnerisch als Mittelwerte, sondern nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls und namentlich unter Berücksichtigung der oben erwähnten Gesichtspunkte zu bestimmen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.1984 - 7 B 149.84 - NVwZ 1985, 186). Es liegen aber keine Umstände vor, welche es rechtfertigten, die Belange der Kläger bei der Bestimmung des Zwischenwerts in weitergehendem Umfang zu berücksichtigen. Die Bahnanlagen prägen das Einwirkungsgebiet, in dem die Kläger Grundstücke besitzen. Unstreitig sind die Bahnanlagen im Wesentlichen lange vor der Wohnbebauung gebaut und in Dienst genommen worden. Das belegen auch die Pläne aus den Jahren 1929 und 1941 auf S. 50 der Quellensammlung "Bahnhof und Betriebswerkstätte Gxxxxxxxxxxx während der Dampflokzeit", 1985. Die Bahnanlagen sind nicht etwa erst in den letzten Jahren wesentlich nach Norden erweitert worden. Sofern, wie die Kläger vortragen, die Beigeladene um 1980 in diesem Bereich ein weiteres Gleis angelegt bzw. ein vorhandenes Gleis nach Norden verschoben oder nach Osten verlängert haben sollte, wäre dies für die hier zu treffende Wertung unerheblich. Denn eine solche Erweiterung wäre im Blick auf die gesamte Betriebsanlage geringfügig. Auch umfasst die Plangenehmigung, deren Rechtmäßigkeit im Blick auf die geltend gemachten Ansprüche auf Planergänzung allein zu prüfen ist, den nördlichen Bereich der Anlagen nicht. Auch im Übrigen hat das beklagte Land alle wesentlichen Umstände zutreffend gewürdigt und dabei auch die Vorgaben von Nr. 6.7 TA Lärm berücksichtigt. Die von ihm bestimmten Mittelwerte überschreiten die Richtwerte für ein Mischgebiet nicht. Der diesbezüglichen Bestimmung in Nr. 6.7 TA Lärm ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu entnehmen, dass die gebildeten Zwischenwerte nur ausnahmsweise die Höhe der Mischgebietswerte erreichen dürften. Dass die Beigeladene den Stand der Lärmminderungstechnik nicht einhalten würde, ist so wenig ersichtlich wie eine ihr mögliche andere, den Klägern günstigere Anordnung der Anlage auf dem Betriebsgrundstück. Abschirmungsmöglichkeiten, welche die Beigeladene dabei nutzen könnte, sind ersichtlich nicht vorhanden.

Unter anderem mit der Aufnahme der genannten Immissionsrichtwerte in die Plangenehmigung hat das beklagte Land seiner Verpflichtung gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG entsprochen, dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Es hat unter Berücksichtigung von § 22 BImSchG dafür gesorgt, dass von dem Vorhaben keine das zulässige Maß überschreitende schädliche Geräuscheinwirkungen ausgehen.

Die vorgeschriebenen Richtwerte können von der Beigeladenen eingehalten werden. Sie berücksichtigen die Belange der Kläger nicht etwa nur formal (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.04.1995 - 3 S 2514/94 - VBlBW 1995, 481). Dies ergibt sich aus der von der Beigeladenen veranlassten Abnahmemessung vom 14.11.2001, nach welcher der Beurteilungspegel tagsüber nur 53 dB(A) beträgt und damit sogar erheblich unter dem zulässigen Richtwert für ein allgemeines Wohngebiet liegt. Auch zur Nachtzeit wurde der festgelegte Richtwert von 45 dB(A) bis auf eine Ausnahme eingehalten. Soweit die Kläger allgemein einwenden, die Abnahmemessung gehe von wirklichkeitsfremden Bedingungen aus, etwa weil Mitarbeiter der Beigeladenen Tore und Dachfenster der Hallen sonst regelmäßig offen stehen ließen und weil es immer wieder zu außergewöhnlichen Ereignissen komme, vermag dies nichts daran zu ändern, dass die festgesetzten Richtwerte beim Betrieb der genehmigten Anlage grundsätzlich eingehalten werden können. Darauf haben die zuständigen Behörden gegebenenfalls auch hinzuwirken. Dass es wegen einer Vielzahl von außergewöhnlichen Ereignissen gewissermaßen zwangsläufig zu einer nicht nur seltenen Überschreitung der Richtwerte kommen muss, kann der Senat nicht feststellen. Insoweit hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass ein erheblicher Teil der diesbezüglichen Beschwerden der Kläger auf vorübergehende Umstände zurückzuführen ist, die ihren Grund in Umbauarbeiten der Anlage haben. Solche vorübergehenden Störungen erfassen die Richtwerte der TA Lärm nicht, die den Betrieb einer errichteten Anlage betreffen. Im Übrigen müssen die Kläger Überschreitungen des festgelegten Beurteilungspegels nur bei sogenannten Notsituationen oder bei seltenen Ereignissen hinnehmen (vgl. Nr. 7.1 und Nr. 7.2 TA Lärm). Soweit sie sich in besonderer Weise durch den Betrieb auf den ihren Grundstücken am nächsten gelegenen Gleisen und des dort 1981 errichteten Werkstattgebäudes gestört fühlen, ist dies nicht Gegenstand der hier angefochtenen Plangenehmigung. Gleichwohl hat der Gutachter diesen Betrieb bei der Abnahmemessung mit einbezogen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2001 - 7 C 16.00 - Buchholz 406.25 § 4 BImSchG Nr. 16 = NVwZ 2001, 1167). Nur am Rande bemerkt der Senat, dass die Beigeladene diesbezüglich Verbesserungen wie den Einbau einer Abluftanlage in das zum Bestand gehörende Werkstattgebäude in Aussicht gestellt hat, welche eine Lüftung durch geöffnete Tore und Fenster entbehrlich machen sollen. Durchgreifen kann auch nicht der Einwand der Kläger, der Verkehr am Bahnbetriebsort werde sich künftig wesentlich erhöhen, zumal die Beigeladene vermehrt Gütertransporte anstelle der Deutschen Bahn Cargo durchführe. Denn sofern eine Zunahme des Betriebs zur Überschreitung der bestimmten Richtwerte führen sollte, wäre dies nicht zulässig. Zu Recht hat die Beigeladene freilich in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der tagsüber gemessene Beurteilungspegel von 53 dB(A) Spielraum für eine weitaus größere Verkehrszunahme lässt, als sie in absehbarer Zeit zu erwarten ist.

In diesem Zusammenhang können sich die Kläger schließlich nicht darauf berufen, der Gutachter habe den Umgebungslärm der Anlage und damit die sie treffende Gesamtbelastung nicht berücksichtigt. Denn bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen ist vom "Anlagenbezug" des Bundesimmissionsschutzgesetzes auszugehen, wie er auch in dem hier maßgeblichen § 22 BImSchG zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2001 - 7 C 16.00 -a.a.O.). Jedenfalls Verkehrsgeräusche sind nur in dem Umfang zu berücksichtigen, wie sie dem Betrieb der Anlage noch zuzurechnen sind (vgl. insoweit Nr. 7.4 TA Lärm; vgl. aber OVG Berlin, Urt. v. 18.07.2001 - 2 S 1.01 - BauR 2001, 1960). Dies ist nicht der Fall für den von den Klägern erwähnten Busparkplatz und auch nicht für Züge, welche nicht nur zu Rangierzwecken in den Bahnhof einfahren, sondern dort den Verkehrsweg benutzen und insoweit allein der 16. BImSchV unterfallen. Dass es durch das plangenehmigte Vorhaben insgesamt - unter Einbeziehung der sonstigen, von den Verkehrswegen der Beigeladenen sowie von Straßen und Betrieben in der Umgebung ausgehenden Geräusche - zu einer Lärmbelastung kommt, die für die Kläger mit Gesundheitsgefahren (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG) verbunden wäre, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die diesbezügliche Schwelle wird in der Rechtsprechung für Verkehrslärmimmissionen in Wohngebieten im Allgemeinen erst bei Werten von 70 bis 75 dB(A) tagsüber und 60 bis 65 dB(A) nachts gesehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.1998 - 11 C 3.97 - a.a.O.).

Das beklagte Land hat in die Abwägung auch die von den Klägern eher am Rande erwähnte Schadstoffproblematik eingestellt. Dies ergibt sich aus Nr. 23 (zu Abgasen der Lackieranlage) und Nr. 26 (zu Verbrennungsgasen von Kfz-Motoren) der Hinweise des Gewerbeaufsichtsamts, welche Bestandteil der Plangenehmigung geworden sind. Inwiefern diese Auflagen nicht hinreichend sein könnten, lässt sich dem Vorbringen der Kläger nicht entnehmen. Auch in der mündlichen Verhandlung haben sie dazu nur allgemein gehaltene Ausführungen gemacht. Soweit sie ebenfalls nur allgemein auf die Gefahren durch Abgase von Diesellokomotiven hinweisen, ist bislang kein Handlungsbedarf dafür ersichtlich geworden, dass der Verordnungsgeber - wie für die an Straßen auftretende Abgasbelastung durch die 23. BImSchV - auch für nicht elektrifizierte Bahnstrecken Richtwerte bestimmt. Auch unabhängig hiervon ist eine diesbezügliche Gesundheitsgefährdung der Kläger wegen der Entfernung von der plangenehmigten Anlage und wegen der in Frage kommenden Abgasmengen auszuschließen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 20.12.2000 - 11 A 7.00 - a.a.O). Im Übrigen dürften die von den Klägern geltend gemachten Beeinträchtigungen ganz überwiegend nicht von dem Betrieb der von der Plangenehmigung umfassten Anlagen, sondern vom Betrieb der schon zuvor bestehenden Anlagen (Werkstattgebäude, Wartungs- und Pflegehalle) ausgehen bzw. darauf zurückzuführen sein, dass die Mitarbeiter der Beigeladenen Tore und Fenster der Hallen entgegen diesbezüglichen Anweisungen nicht geschlossen halten. Auf letzteres hat aber - wie schon erwähnt - gegebenenfalls die zuständige Behörde zu achten.

Dass die Begründung der Plangenehmigung keine Ausführungen dazu enthält, ob den Klägern ein Lärmschutz unterhalb der bestimmten Richtwerte etwa durch die von ihnen gewünschten Schutzwand gewährt werden kann, macht die Entscheidung nicht fehlerhaft. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich das beklagte Land insoweit an den Richtwerten der TA Lärm orientiert und weitergehende kostenaufwendige Schutzmaßnahmen, insbesondere die Errichtung einer Lärmschutzwand, nicht ausdrücklich erwogen hat. Versagt das Recht (weitergehende) Lärmschutzansprüche, darf sich die Planfeststellungsbehörde bzw. Plangenehmigungsbehörde daran in der Abwägung orientieren (vgl. für den Anwendungsbereich des § 41 BImSchG und unter Hinweis auf die für einen Vorhabenträger nicht gegebene Finanzierbarkeit freiwilliger Maßnahmen der Lärmsanierung oder einer das normativ festgesetzte Maß übersteigende Lärmvorsorge, BVerwG, Urt. v. 20.05.1998 - 11 C 3.97 - a.a.O.).

Hat das beklagte Land somit ohne Abwägungsfehler in der Plangenehmigung keine weiteren Schutzauflagen vorgesehen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die von den Klägern gewünschte Lärmschutzwand, die nach ihrer Ansicht auch Schadstoffe fernhalten soll, für sie überhaupt wesentliche Verbesserungen brächte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 und § 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Billigem Ermessen entspricht es, den Klägern die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen; denn diese hat einen Antrag gestellt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür bestimmten Voraussetzungen liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 25 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 20.000,-- EUR festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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