Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 08.07.2002
Aktenzeichen: 5 S 1042/02
Rechtsgebiete: VwGO, StVO


Vorschriften:

VwGO § 172 Satz 1
StVO § 45 Abs. 1
Zur Vollstreckung eines Bescheidungsurteils hinsichtlich verkehrsrechtlicher Anordnungen zum Schutz des Zufahrtsbereichs für ein Wohngrundstück.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

5 S 1042/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen verkehrsbeschränkender Maßnahmen

hier: Vollstreckung

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Lutz und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schefzik und Albers

am 08. Juli 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Vollstreckungsgläubiger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. März 2002 - 1 K 2109/01 - werden zurückgewiesen.

Die Vollstreckungsgläubiger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaften (vgl. Eyermann/P. Schmidt, VwGO, 11. Aufl. RdNr. 16 zu § 172) und auch sonst zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die auf § 172 Satz 1 VwGO gestützten Vollstreckungsanträge der Vollstreckungsgläubiger zu Recht abgelehnt.

Mit ihren Beschwerden begehren die Vollstreckungsgläubiger weiterhin, dem Vollstreckungsschuldner ein Zwangsgeld in Höhe von (nunmehr) 10.000,--EUR für den Fall anzudrohen, dass er seiner Verpflichtung aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.03.1996 - 1 K 1241/95 - binnen zwei Wochen nicht nachkommt. Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht den Vollstreckungsschuldner unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 26.10.1994 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.03.1995 verpflichtet, über den Antrag der Vollstreckungsgläubiger (damals Kläger), geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang des Grundstücks Flst.Nr. 179 der Gemarkung Schönau zur Ortsdurchfahrt der Straße L 535 und seine Zugänglichkeit von der Straße L 535 aus mit einem Pkw sicherzustellen und zu gewährleisten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat die Haltung der Straßenverkehrsbehörde, es bei dem absoluten Haltverbot (Zeichen 283) mit dem Zusatzschild "Im gesamten Zufahrtsbereich" zu belassen, als ermessensfehlerhaft angesehen und hierzu aufgezeigt, welche verkehrsbehördlichen Maßnahmen bzw. Anordnungen es als geeignet zur Verbesserung der Zufahrtssituation für die Vollstreckungsgläubiger (Kläger) erachtet. Nach Zurückweisung der hiergegen eingelegten Berufung des Vollstreckungsschuldners durch den Senatsbeschluss vom 17.12.1998 - 5 S 2079/96 - fand am 03.03.1999 eine gemeinsame Ortsbegehung statt, bei der folgendes vereinbart wurde:

"1.) Vom Schnittpunkt Gehwegfläche/Fahrbahn unmittelbar an der Einmündung Torweg/L 535 wird in gradliniger Ausführung unter teilweise Mitbenutzung der Gehwegfläche eine Fahrbahnmarkierung nach Zeichen 299 der StVO entlang des Torweges bis in Höhe des 1. Straßenbeleuchtungskörpers aufgebracht. Diese Markierung unterstreicht bzw. verdeutlicht das nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 und 3 StVO ohnehin bestehende gesetzliche Parkverbot.

Diese Markierung wird hiermit nach den §§ 44 und 45 StVO angeordnet und ist von der Stadtverwaltung Schönau als Straßenbaulastträger auszuführen. 2.) Die Stadtverwaltung Schönau ist damit einverstanden, daß durch Herrn Simanke ein anthrazitfarbener Poller (umklappbar oder herausnehmbar) in Verlängerung der vorhandenen Grundstücksgrenze mittig der Zufahrt erstellt wird. An diesem Poller darf ein privates Hinweisschild (schwarze Schrift auf weißem Grund) "Ausfahrt freihalten" angebracht werden.

Mit Erstellung des Pollers werden die privaten gelben Hinweise auf die Ausfahrt entfernt.

Das Verkehrszeichen 283 der StVO mit Zusatzzeichen "Im gesamten Zufahrtsbereich" mit Rechtspfeil bleibt zunächst für eine Übergangszeit bestehen.

...."

Die Maßnahmen wurden im Juni 1999 durchgeführt. Die Halter verkehrswidrig parkender Fahrzeuge wurden in der Folgezeit nach Anzeige durch die Vollstreckungsgläubiger mit einem Verwarnungsgeld belegt. Im November 2000 wurde das absolute Haltverbot (Zeichen 283) unter Hinweis auf § 45 Abs. 9 StVO entfernt. Mit Schreiben vom 21.10.2000 und 21.11.2000 machten die Vollstreckungsgläubiger geltend, dass die durchgeführten Maßnahmen zum Schutz der Zufahrt zu ihrem Grundstück nicht ausreichend seien, und forderten die Anbringung einer Absperrung am Straßenrand, die nur von ihnen zum Befahren und Verlassen des Grundstücks entfernt werden könne. Mit Schreiben vom 30.05.2001 teilte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis mit, dass "das für uns Machbare an der fraglichen Stelle umgesetzt" worden sei.

Mit ihren am 20.08.2001 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eingegangenen und mit den Beschwerden weiter verfolgten Vollstreckungsanträgen wollen die Vollstreckungsgläubiger erreichen, dass der Vollstreckungsschuldner weitere Maßnahmen im umstrittenen Zufahrtsbereich - insbesondere in Form einer Absperrung am Straßenrand - veranlasst. Einschlägig ist § 172 Satz 1 VwGO. Danach kann das Gericht des ersten Rechtszugs, wenn die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt, auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis 10.000,--EUR durch Beschluss androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Nach dieser Regelung sind auch Bescheidungsurteile gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO vollstreckbar (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 26.03.1999 - 11 TM 3406/98 - NVwZ-RR 1999, 805 m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur). Voraussetzung für die begehrte Zwangsgeldandrohung wäre, dass der Vollstreckungsschuldner mit der aufgebrachten Grenzmarkierung (Zeichen 299) - in Verbindung mit dem vereinbarungsgemäß errichteten Poller - und der Ablehnung weiterer Maßnahmen seiner Verpflichtung aus dem rechtskräftigen Bescheidungsurteil vom 26.03.1996 nicht nachgekommen wäre. Das aber ist nicht der Fall.

Zur Bestimmung des Umfangs der in einem verwaltungsgerichtlichen Urteil ausgesprochenen Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung eines gestellten Antrags auf Erlass eines Verwaltungsakts ist auf die in den Entscheidungsgründen dargelegte "Rechtsauffassung des Gerichts" abzustellen. Der (Ablehnungs-)Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 26.10.1994 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.03.1995 wurden aufgehoben, weil das Verwaltungsgericht die auf § 45 Abs. 1 StVO gestützte behördliche Ermessensbetätigung mit dem Ergebnis, über das damals angeordnete absolute Haltverbot (Zeichen 283) hinaus keine weiteren verkehrsrechtlichen Anordnungen zum Schutz des Zufahrtsbereichs der Vollstreckungsgläubiger zu treffen, als fehlerhaft angesehen hat. Mit den in den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 26.03.1996 aufgelisteten Maßnahmen sollte nur aufgezeigt werden, dass und welche weiteren verkehrsrechtlichen Anordnungen im Rahmen der behördlichen Ermessensbetätigung als geeignet in Betracht kommen, um dem berechtigten Zugangsinteresse der Vollstreckungsgläubiger Rechnung zu tragen. Im verwaltungsgerichtlichen Bescheidungsurteil ist jedoch - wie auch die Vollstreckungsgläubiger einräumen - nicht mit Bindungswirkung eine einzuhaltende Stufenfolge von bestimmten zeitlich aufeinander folgenden verkehrsrechtlichen Maßnahmen festgelegt. Es ist gerade kein Verpflichtungsurteil zur Vornahme einer oder mehrerer bestimmter verkehrsbehördlicher Anordnungen wegen Ermessensreduzierung auf Null ergangen, sondern lediglich ein Bescheidungsurteil. Durch die "Hintertür" der Vollstreckung nach § 172 Satz 1 VwGO kann die Behörde nicht gezwungen werden, nun doch eine (weitere) bestimmte verkehrsrechtliche Anordnung zu treffen, zu welcher der Vollstreckungsschuldner mangels Spruchreife gerade nicht verpflichtet worden ist. Dem Bescheidungsurteil vom 26.03.1996 wäre der Vollstreckungsschuldner nur dann nicht nachgekommen, wenn die Verkehrsbehörde gar keine Neubescheidung des Antrags der Vollstreckungsgläubiger vorgenommen hätte oder wenn sich die Verkehrsbehörde mit einer Neubescheidung gänzlich außerhalb der "Rechtsauffassung des Gerichts" bewegt hätte, wie sie in den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils niedergelegt ist. Beides ist hier nicht der Fall. Vielmehr hält sich die Verkehrsbehörde mit der angeordneten Grenzmarkierung (Zeichen 299) innerhalb der Bandbreite denkbarer verkehrsrechtlicher Maßnahmen, wie sie das Verwaltungsgericht im Bescheidungsurteil vom 26.03.1996 aufgezeigt hat.

Der Hinweis der Vollstreckungsgläubiger auf das Wort "zunächst" im Senatsbeschluss vom 17.12.1998 über die Zurückweisung der Berufung des Vollstreckungsschuldners rechtfertigt keine andere Beurteilung. Damit ist nicht mit Bindungswirkung festgestellt, dass es "zunächst" im Ermessen der Behörde steht, welche Maßnahmen sie ergreift, dass aber die Anbringung einer Verkehrseinrichtung als "ultima ratio" in Betracht zu ziehen ist, sofern die zuvor getroffenen Maßnahmen keine Erfolg zeitigen sollten. Bei einem dahingehenden Verständnis würde das verwaltungsgerichtliche Bescheidungsurteil vom 26.03.1996 doch zu einem Verpflichtungsurteil auf Vornahme bestimmter verkehrsbehördlicher Maßnahmen. Im Übrigen hat sich der Senat im Beschluss vom 17.12.1998 nach Auflistung der denkbaren Markierungsmöglichkeiten bezüglich der "weiteren Möglichkeiten zur Verbesserung der Zufahrtssituation" einer abschließenden Beurteilung gerade enthalten, die allein an einer Bindungswirkung des Bescheidungsurteils teilnehmen könnte.

Für ihr Vollstreckungsbegehren können die Vollstreckungsgläubiger auch nicht darauf verweisen, dass die Behörde nach Aufbringen der Grenzmarkierung (Zeichen 299) das bisher vorhandene absolute Haltverbot (Zeichen 283) mit dem Zusatzschild "Im gesamten Zufahrtsbereich" im November 2000 entfernt hat. Abgesehen davon, dass dies in Einklang steht mit der unter dem 03.03.1999 anlässlich des Ortstermins getroffenen "Vereinbarung", dürfte auch der behördliche Hinweis auf § 45 Abs. 9 StVO (vgl. das Schreiben des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 27.11.2000) zutreffend sein, wonach das aus früherer Zeit stammende absolute Haltverbot (Zeichen 283) nach Aufbringung der Grenzmarkierung (Zeichen 299) und Errichtung des Pollers keinen Sinn mehr mache. Entscheidend ist jedoch, dass die Vollstreckungsgläubiger die Entfernung des absoluten Haltverbots (Zeichen 283) nicht für ihr auf § 172 Satz 1 VwGO gestütztes Vollstreckungsbegehren fruchtbar machen können, weder dahingehend, dass das entfernte Verkehrszeichen auf Vollstreckungsdruck wieder angebracht wird, noch dahingehend - was das primäre Ziel ist -, dass eine Absperrung (Verkehrseinrichtung) am Straßenrand installiert wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück