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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 13.07.2004
Aktenzeichen: 5 S 1205/03
Rechtsgebiete: BauNVO


Vorschriften:

BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2
BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 1
BauNVO § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
BauNVO § 11 Abs. 3 Satz 3
BauNVO § 11 Abs. 3 Satz 4
1. Die Großflächigkeit von Einzelhandelsbetrieben im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist nach wie vor bei einer Verkaufsfläche von ca. 700 m² anzunehmen (wie BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 19.85 - NVwZ 1987, 1076 - u. Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 30.86 - NVwZ 1987, 969).

2. Zur Verkaufsfläche eines (Lebensmittel-)Einzelhandelsbetriebs zählt auch der Bereich nach der Kassenzone.

3. Überschreitet ein vorhandener, den Zielen der Raumordnung widersprechender Einzelhandelsbetrieb infolge der geplanten Erweiterung die Grenze zur Großflächigkeit im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sowie die Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, so kann zur Begründung einer - die Regelvermutung widerlegenden - atypischen Fallgestaltung nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass wegen Beibehaltung des Sortiments(-umfangs) keine Veränderung in den städtebaulichen Auswirkungen eintrete.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

5 S 1205/03

Verkündet am 13.07.2004

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Erteilung einer Baugenehmigung

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schnebelt und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schefzik und Dr. Christ auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 09. Juli 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. April 2003 - 9 K 143/02 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die baurechtliche Genehmigung zur Erweiterung einer bestehenden Verkaufsstätte.

Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück Flst.Nr. xxxx/xx der Gemeinde Dogern eine mit Bescheid des Landratsamts Waldshut vom 15.04.1996 genehmigte Verkaufsstätte (Lebensmitteldiscounter mit untergeordnetem Randsortiment ohne bedienungsabhängige Frischeabteilung und Ausschluss von Konzessionären innerhalb der Betriebsstätte) mit einer Verkaufsfläche von ca. 660 m², einer Geschossfläche von 1.196 m² und 159 Stellplätzen. Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans "Schnöt" der Gemeinde Dogern aus dem Jahre 1992 (letztmals geändert im Jahre 1996), der ein Gewerbegebiet ausweist. Unter Nr. 1.21 der planungsrechtlichen textlichen Festsetzungen heißt es:

"Im gesamten Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe (Verkauf an Endverbraucher) nicht zulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Größenordnung des Verkaufs, die Art der zu verkaufenden Waren, das Verhältnis des Umsatzes des Verkaufs an die Endverbraucher zum Gesamtumsatz, die Art und Lage des Betriebs, die Verkaufszeiten oder Art und Größe des Kundenaufkommens eine Verschlechterung der Versorgungsfunktion des Ortskerns nicht erwarten lassen."

Das Plangebiet liegt am Ostrand der Gemarkung Dogern zwischen der B 34 und dem Rhein. Die Fläche zur bebauten Ortslage in mehr als 1 km Entfernung ist unbebaut. Östlich grenzt unmittelbar das auf Gemarkung Waldshut der Beigeladenen gelegene Gewerbegebiet "Untere Au" an; jenseits (nördlich) der B 34 beginnt die Wohnbebauung des Stadtteils Waldshut. Der Bebauungsplan "Untere Au" sieht in der Änderungsfassung von 1989 ein ausnahmsloses Verbot von (auch nicht zentrenrelevanten) Einzelhandelsbetrieben vor. Nach dem im Juli 1997 auf Grund eines Gutachtens beschlossenen Zentrenkonzept sollen zentrenrelevanter Einzelhandel nur noch in den dargestellten Bereichen - Erweiterung der Innenstädte Waldshut und Tiengen - und auch nicht zentrenrelevanter Einzelhandel nur noch in dafür vorgesehenen Bereichen angesiedelt werden.

Unter dem 12.04.2001 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung der bestehenden Verkaufsstätte auf eine Geschossfläche von 1.469 m² bei einer Verkaufsfläche einschließlich Kassenbereich (unter Berücksichtigung eines Putzabzugs von 3 % = 25,52 m²) von 825,15 m² sowie zur Erhöhung der Stellplatzzahl auf 171. Nachdem die Klägerin erklärt hatte, keine Ausdehnung des Sortiments vorzunehmen, was sie durch eine Baulast zu sichern bereit sei, erteilte die Gemeinde Dogern ihr Einvernehmen. Im Rahmen der Anhörung äußerten die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee (Schreiben v. 22.05.2001), der Regionalverband Hochrhein-Bodensee (Schreiben v. 31.05.2001), der Einzelhandelsverband Südbaden e. V. (Schreiben v. 11.06.2001) sowie das Regierungspräsidium Freiburg aus raumordnerischer Sicht (Schreiben vom 29.06.2001) Bedenken; auch die Beigeladene (Schreiben v. 26.07.2001) wandte sich unter Hinweis auf den Einzelhandelserlass aus dem Jahr 2001 und den Regionalplan Hochrhein-Bodensee 2000 gegen das Vorhaben.

Mit Bescheid vom 22.10.2001 lehnte das Landratsamt Waldshut den Bauantrag ab: Wegen der Größe der entstehenden Verkaufsfläche und wegen Überschreitung des Schwellenwerts von 1.200 m² Geschossfläche sei von einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit negativen Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung auszugehen. Dass keine Sortimentserweiterung vorgesehen sei, stehe dem nicht entgegen. Auch eine atypische Fallkonstellation nach Nr. 2.3.2 des Einzelhandelserlasses liege nicht vor. Zudem widerspreche das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Bescheid vom 16.01.2002 zurück. In den Gründen hieß es: Mit der vorgesehenen Erweiterung der Verkaufsfläche auf 850 m² sei die Grenze zur Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO überschritten, die nach wie vor bei ca. 700 m² liege. Da das Vorhaben auch über eine Geschossfläche von mehr als 1.200 m² verfüge, seien negative Auswirkungen nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zu vermuten. Anhaltspunkte für ein Abweichen von dieser Regelvermutung seien nicht erkennbar. Vielmehr habe die Anhörung der Fachbehörden und sonstigen Stellen ergeben, dass das Vorhaben mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht vereinbar sei; in Dogern als einem Ort ohne Zentralfunktion seien nur solche Einzelhandelsbetriebe zulässig, die in erster Linie der Versorgung der einheimischen Bevölkerung dienten; demgegenüber würden bei Verwirklichung des Vorhabens Käufer aus dem benachbarten Mittelzentrum (Beigeladene) angesprochen.

Am 23.01.2002 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage auf Neubescheidung ihres Baugesuchs erhoben und vorgebracht: Die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans "Schnöt" seien gegeben, da mit dem Erweiterungsvorhaben eine Ausdehnung der angebotenen Produktpalette nicht beabsichtigt sei. Vielmehr sollten ausschließlich eine den heutigen Kundenbedürfnissen entgegenkommende Präsentation des Warenangebots vorgenommen sowie das Nach- und Wiederauffüllen der Paletten während des täglichen Kundenverkehrs verbessert werden. Der genehmigte Bestand dürfe nicht unberücksichtigt bleiben. § 11 Abs. 3 BauNVO stehe ebenfalls nicht entgegen. Durch die geplante Erweiterung entstehe weder ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO noch träten die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO näher beschriebenen nachteiligen Auswirkungen ein. Die in der Rechtsprechung entwickelte Grenze zur Großflächigkeit von ca. 700 m² Verkaufsfläche sei nicht statisch, sondern dynamisch zu sehen. Mit Blick auf die fortschreitende Konzentration im Einzelhandel sowie das der veränderten Kundennachfrage angepasste umfangreichere Warenangebot, die zumeist weggefallene Lagerhaltung, moderne Kassenzonen und geräumigere Gänge seien größere Verkaufsflächen erforderlich. Auch wenn der in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO festgelegte Schwellenwert von 1.200 m² Geschossfläche überschritten werde, führe dies nicht zu negativen Auswirkungen, denn für die Frage der "Auswirkungen" i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO sei gerade nicht auf die Geschoss-, sondern entscheidend auf die Verkaufsfläche abzustellen. Im Übrigen sei die Überschreitung des Schwellenwerts irrelevant, da ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht geplant sei, was zunächst anhand objektiver Kriterien festzustellen sei.

Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die behördlichen Versagungsbescheide entgegengetreten und hat ergänzend ausgeführt: Auch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH (GMA) vom Oktober 2002 bestätige, dass von dem Vorhaben erhebliche Auswirkungen sowohl auf die innerörtliche Versorgungsstruktur von Dogern wie auch für die umliegenden Gemeinden, insbesondere für die Beigeladene, mit Sicherheit zu erwarten seien. Durch die geplante Erweiterung entstehe ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, der in dem Gewerbegebiet unzulässig sei. Ob der Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel in Richtung auf eine großzügigere Flächenpräsentation gehe, möge für einen Lebensmittelmarkt mit über 15.000 Artikeln zutreffen, gelte aber nicht für einen Discountmarkt, der nur ca. 600 Artikel zuzüglich eines wechselnden Randsortiments anbiete.

Mit Urteil vom 11.04.2003 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten antragsgemäß unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Waldshut vom 22.10.2001 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 16.01.2002 verpflichtet, erneut über den Bauantrag der Klägerin vom 12.04.2001 zur Erweiterung der bestehenden xxxx-Verkaufsstätte auf dem Grundstück Flst.Nr. 2216/14 der Gemarkung Dogern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. In den Gründen heißt es im Wesentlichen: Die Verpflichtungsklage auf Neubescheidung habe Erfolg. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans "Schnöt" stünden dem (Erweiterungs-)Vorhaben nicht entgegen. Bereits bei der Genehmigung der bestehenden Verkaufsstätte sei eine Ausnahme zugelassen worden. Da keine Änderung des Warenangebots beabsichtigt sei, komme es auch nicht zu einer Verschlechterung der Versorgungsfunktion des Ortskerns, weshalb die Gemeinde Dogern auch ihr Einvernehmen erteilt habe. An § 11 Abs. 3 BauNV0 scheitere das (Erweiterungs-)Vorhaben ebenfalls nicht. Die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs als eigenständiges, objektives Merkmal, die sich nach der Verkaufsfläche beurteile, beginne dort, wo üblicherweise die Größe von der wohnungsnahen Versorgung dienenden Einzelhandelsbetrieben ihre Obergrenze finde; diese liege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 bei ca. 700 m². Diese Grenze wäre überschritten mit einer Verkaufsfläche von ca. 825 m² (bei Abzug von 3 % Putz), von ca. 850 m² (bei Abzug von nur 1 % Putz) und von ca. 796 m² (bei Abzug von Windfang und Kassenvorraum). 15 Jahre nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts könne wegen Veränderungen des Einkaufsverhaltens der Bevölkerung und bei den Gegebenheiten des Einzelhandels an der pauschalen Annahme der Großflächigkeit bereits bei ca. 700 m² Verkaufsfläche nicht mehr festgehalten werden. Auch der Verordnungsgeber sei bei der (Teil-)Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986 mit der Herabsetzung des Schwellenwerts in § 11 Abs. 3 Satz 3 auf 1.200 m² Geschossfläche von der Erforderlichkeit einer Verkaufsfläche bis nahezu 800 m² für ein breites Warenangebot ausgegangen. Auch die Rechtsprechung habe Großflächigkeit bei einer Verkaufsfläche von 802 m² (OVG Rheinland-Pfalz) bzw. von 796 m²/834 m² (VG München) verneint bzw. erst ab einem Schwellenwert von ca. 1.000 m² (VGH Baden-Württemberg) angenommen. Seit den achtziger Jahren habe sich die Entwicklung vom "Tante-Emma-Laden" für die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung zu modernen Selbstbedienungsläden mit breiterem Warensortiment entscheidend verändert. Hintergrund sei, dass die moderne Ausstattung mit Ladeneinrichtungen und Kassenzonen, geräumigere Gänge zum Befahren mit Einkaufswagen und zum Einräumen sowie die bessere Präsentation der Waren heute mehr Verkaufsfläche erforderten als früher, ohne dass sich der verbrauchernahe Einzugsbereich der Geschäfte verändert hätte oder damit eine entsprechende Steigerung der Erträge einhergegangen wäre. Entsprechend bestätige auch das von der Klägerin eingeholte GMA-Gutachten, dass die durch die Vergrößerung der Verkaufsfläche rechnerisch ermittelte Umsatzsteigerung bei Beibehaltung des bisherigen Sortiments nicht verwirklicht, sondern erheblich unterschritten werde. Windfang und Kassenvorraum seien bei der Ermittlung der Verkaufsfläche nicht zu berücksichtigen, da diese Flächen - Richtung Ausgang liegend - betriebswirtschaftlich und rechtlich nichts (mehr) mit dem Kauf zu tun hätten. Bei Abzug von nur 1% Putz ergebe sich somit eine Verkaufsfläche von knapp 800 m², so dass angesichts des geänderten Kaufverhaltens nicht mehr von einer Großflächigkeit der erweiterten Verkaufsstätte ausgegangen werden könne. Danach komme es nicht mehr darauf an, ob von dem Vorhaben nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgehen könnten.

Gegen das am 23.04.2003 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 21.05.2003 die zugelassene Berufung eingelegt, mit der er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. April 2003 - 9 K 143/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Er trägt vor: Der Verordnungsgeber habe mit der Bestimmung der Großflächigkeit i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO solche Betriebe erfassen wollen, die mit ihrem Warenangebot auf einen größeren Einzugsbereich abzielten und sich daher von den Läden und Einzelhandelsbetrieben der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung unterschieden. Die relevante Verkaufsfläche sei ein Kriterium für den Umfang des Warenangebots und des Einzugsbereichs. Bei der Großflächigkeit handele es sich um ein typisierendes und zugleich statisches Merkmal, da sie für eine kleine Gemeinde nicht anders zu beurteilen sei als für eine Großstadt. Erst beim weiteren Tatbestandsmerkmal des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, nämlich bei den Auswirkungen, seien dann die jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls, wie die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Der Verordnungsgeber habe für die Vermutungsregelung in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO den - auf 1.200 m² Geschossfläche herabgesetzten - Schwellenwert bei einer Verkaufsfläche von 800 m² annehmen wollen. Daraus folge, dass der "Einstieg" in die Großflächigkeit begrifflich deutlich darunter liege, da angesichts der Regelvermutung nicht auszuschließen sei, dass auch Einzelhandelsbetriebe mit deutlich weniger als 1.200 m² Geschossfläche bzw. 800 m² Verkaufsfläche noch Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO haben könnten. Genau diese Schlussfolgerung habe auch das Bundesverwaltungsgericht bei seinen Entscheidungen im Jahre 1987 gezogen, wobei damals der Schwellenwert noch bei 1.500 m² Geschossfläche (entsprechend 1.000 m² Verkaufsfläche) gelegen habe. Die Annahme der Großflächigkeit nach wie vor bei einer Verkaufsfläche von ca. 700 m² lasse sich somit aus der Entstehungsgeschichte des § 11 Abs. 3 BauNVO und insbesondere aus der mit der Novellierung 1986 verfolgten Zielsetzung ableiten. Das Argument des Verwaltungsgerichts, der Verordnungsgeber sei bei der (Teil-)Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986 mit der Herabsetzung des Schwellenwerts in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO auf 1.200 m² Geschossfläche von der Erforderlichkeit einer Verkaufsfläche bis nahezu 800 m² für ein breites Warenangebot ausgegangen, verwechsele die Vermutungsschwelle mit dem Beginn der Großflächigkeit. Bei der Bestimmung der Großflächigkeit als einem typisierenden und damit statischen Merkmal spielten auch die Betriebsart und das Warenangebot keine Rolle. Die Großflächigkeit als Einstiegsmerkmal bei § 11 Abs. 3 BauNVO sei also bei einem Discounter wie der Klägerin (mit ca. 800 Artikeln) nicht anders zu definieren als bei einem sogenannten Voll-Lebensmittelsortimenter (mit 15.000 Artikeln) oder einem Möbelmarkt. Nur diese (gebotene) Auslegung schaffe die notwendige Flexibilität im Einzelfall. Auch wenn sich die Gegebenheiten im Einzelhandel und der Flächenbedarf in den letzten Jahren geändert haben sollten, sei die vom Verwaltungsgericht vertretene "dynamische Betrachtungsweise" bei der Bestimmung der Großflächigkeit falsch am Platz; sie gehöre zur Beurteilung der "Auswirkungen". Bei einer pauschalen Anhebung der Grenze zur Großflächigkeit würden viele Betriebe, gleich ob Discounter oder Vollsortimenter, aus der weiteren Prüfung des § 11 Abs. 3 BauNVO herausfallen. Entscheidend für die Bestimmung der Großflächigkeit sei allein die Abgrenzung "wohnungsnahe Versorgung" oder "größerer Einzugsbereich". Die Schwelle liege nach wie vor bei ca. 700 m² Verkaufsfläche. Zu dieser zählten - entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts - auch der Kassenvorraum sowie der Windfang (Eingangsbereich); diese Flächen würden zudem in xxxx-Märkten üblicherweise als Packzone für Werbe- und Verkaufsangebote genutzt. Ein "Putzabzug" von 3 % (= 20 m²) sei unrealistisch und überzogen. Bei einem Putzauftrag von 1 cm ergebe sich eine Verkaufsfläche von ca. 850 m², die den anzunehmenden Schwellenwert deutlich übersteige. Unter dem maßgeblichen Aspekt eines der wohnungsnahen Versorgung dienenden Einzelhandelsbetriebs befinde sich die umstrittene Verkaufsstätte im Gewerbegebiet "Schnöt" der Gemeinde Dogern, das deutlich abgesetzt ca. 1,5 km Luftlinie vom eigentlichen Ortsteil entfernt liege. Der xxxx-Markt sei ganz auf Autokundschaft ausgerichtet, wie auch der hohen Zahl von Stellplätzen (171) zu entnehmen sei. Von einer "wohnungsnahen Versorgung" könne deshalb keine Rede sein. Der Einzugsbereich des Marktes erstrecke sich laut einer Wirkungsanalyse des GMA-Gutachtens zur geplanten Erweiterung auf einen Bereich, der neben der Gemeinde Dogern auch das Stadtgebiet von Waldshut sowie die Gemeinde Albbruck umfasse. In diesem Einzugsbereich lebten rd. 20.400 Einwohner, woran die Gemeinde Dogern mit ca. 2.300 Einwohnern nur einen Anteil von ca. 10 % aufweise. Darüber hinaus ziele der Markt auch auf Kundschaft aus der Schweiz. Das (Erweiterung-)Vorhaben könne auch Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zur Folge haben. Die Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO werde mit einer Geschossfläche von 1.469 m² deutlich überschritten. Eine atypische Fallgestaltung liege nicht vor. Die xxxx-Verkaufsstätte in Dogern, das keine zentralörtliche Bedeutung habe, wirke sich wesentlich und nachhaltig auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung aus, wie sie unter Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 und in Nr. 2.6.4 des Regionalplans Hochrhein-Bodensee 2000 niedergelegt seien. Das darin enthaltene sogenannte "Kongruenzgebot" sei verletzt, wenn mehr als 30 % des Umsatzes aus Räumen außerhalb der Gemeinde erzielt werden sollten (vgl. Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses 2001). Nach der von der Klägerin selbst vorgelegten GMA-Studie entfielen fast 90 % des Kaufkraftpotentials im Einzugsgebiet des xxxx-Marktes auf das Umland. Ein Ausnahmefall nach dem Landesentwicklungsplan sei nicht gegeben; nach den raumstrukturellen Gegebenheiten sei der xxxx-Markt in der beantragten Größe zur Sicherung der Grundversorgung im Einzugsbereich nicht geboten; auch liege der Standort nicht in einem Verdichtungsraum. Das Vorhaben greife auch in die Planungshoheit der Beigeladenen ein. Diese habe ein Zentrenkonzept entwickelt, wonach eine Ansiedlung insbesondere von Lebensmittelmärkten bzw. -discountern jedenfalls der vorliegenden Größenordnung in den Randbereichen der Stadt unzulässig sei, um die innerstädtische Versorgungsinfrastruktur nicht zu gefährden. Dieses Konzept werde durch die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsmarktes in unmittelbarer Grenzlage zur Stadt konterkariert, da das angebotene Warensortiment sowohl im Lebensmittel- wie auch im non-food-Bereich ganz überwiegend zentrenrelevant sei. Die gegenteilige Schlussfolgerung in der GMA-Studie sei nicht nachvollziehbar. Dementsprechend hätten sich auch die Industrie- und Handelskammer, der Einzelhandelsverband sowie der Regionalverband Hochrhein-Bodensee gegen die Genehmigung des (Erweiterungs-)Vorhabens ausgesprochen. Wenn die GMA-Studie nur die Auswirkungen der Erweiterung des Marktes prüfe, so sei dieser Ansatz falsch. Maßgebend für die rechtliche Beurteilung nach § 11 Abs. 3 BauNVO sei das Gesamtvorhaben in der erweiterten Form. Bei der Genehmigung des xxxx-Marktes im Jahre 1996 in der bisherigen Größe (ca. 660 m² Verkaufsfläche) habe kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb vorgelegen, so dass Auswirkungen i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht zu prüfen gewesen seien. Auch bei Beibehaltung des bisherigen Sortimentumfangs ziele die Erweiterung auf einen Einzugsbereich ab, der weit über das Gebiet der Gemeinde Dogern hinausgehe. Dass auch mit einem Kaufkraftzuwachs gerechnet werde, zeige die beabsichtigte Erhöhung der Zahl der Stellplätze. Wäre der xxxx-Markt auf die wohnungsnahe Versorgung von Dogern zugeschnitten, käme er auch bei Berücksichtigung verbesserter Präsentationsmöglichkeiten ohne weiteres mit der jetzigen Verkaufsfläche aus. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein xxxx-Markt mit ca. 800 Artikeln nicht den gleichen Flächenbedarf habe wie ein Vollsortimenter mit 15.000 Artikeln. Zum Vergleich sei darauf verwiesen, dass der xxxxx-Markt in Dogern, ein Vollsortimenter, eine Verkaufsfläche von 700 m² und der xxxxx-Markt im benachbarten Albbruck eine Verkaufsfläche von 650 m² hätten. Es sei offensichtlich, dass mit der geplanten Erweiterung auf ca. 850 m² Verkaufsfläche und 171 Stellplätze das bereits vorhandene Versorgungsangebot für einen weiten Einzugsbereich ausgebaut werden solle.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Im Vordergrund der rechtlichen Auseinandersetzung stehe die Bestimmung der "Großflächigkeit" i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinen Entscheidungen aus dem Jahre 1987 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Großflächigkeit gerade nicht statisch anhand einer für alle Zeit festgeschriebenen Verkaufsflächengrenze zu bestimmen sei, sondern mit Blick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung und die Gegebenheiten im Einzelhandel dynamischen Charakter habe. Deshalb werde in Rechtsprechung und Literatur zutreffend die Auffassung vertreten, die seinerzeit vom Bundesverwaltungsgericht für den Beginn der Großflächigkeit zugrunde gelegte Größe von der Nahversorgung dienenden Einzelhandelsbetrieben könne angesichts der tatsächlichen rasanten Entwicklung im Einzelhandel als nicht mehr zeitgemäß angesehen werden. Fehl gehe der Versuch des Beklagten, das Merkmal der Großflächigkeit aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO zu beantworten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass die Neufassung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und die Ergänzung der Vorschrift um einen neuen Satz 4 durch die Änderungsverordnung 1986 für die Bestimmung der Großflächigkeit nichts hergäben, sondern nur die Regelvermutung für städtebauliche Auswirkungen beträfen. Selbst wenn man für die Bestimmung des Merkmals der Großflächigkeit dem Umstand Bedeutung beimessen wolle, dass der Verordnungsgeber anlässlich der Änderungsverordnung 1986 das Verhältnis der Geschossfläche zur Verkaufsfläche von 3:2 (1.200 m² Geschossfläche zu 800 m² Verkaufsfläche) zugrunde gelegt habe, sei die Schlussfolgerung des Beklagten nicht nachvollziehbar, dass der "Einstieg" in die Großflächigkeit begrifflich deutlich unter 800 m² einsetze. Soweit der Beklagte für die Festlegung des Merkmals der Großflächigkeit die örtlichen Besonderheiten mit Blick auf die wohnungsnahe Versorgung bzw. auf das Einzugsgebiet des Marktes berücksichtigen wolle, widerspreche er sich selbst angesichts seines eigenen zutreffenden Hinweises, dass es für die Bestimmung der Großflächigkeit auf betriebliche oder örtliche Besonderheiten nicht ankomme. Da mit der hier geplanten Verkaufsfläche von ca. 800 m² ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht vorliege, seien Auswirkungen i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht mehr zu prüfen.

Die Beigeladene beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. April 2003 - 9 K 143/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor: Der xxxx-Markt liege an einem nicht integrierten Standort und ziele eindeutig auf motorisierte Kundschaft, in erster Linie aus ihrem Ortsteil Waldshut. Dies ergebe sich aus dem Sortiment und daraus, dass die Zahl der Stellplätze weit über das notwendige Maß hinausgehe. Bei Zulassung des (Erweiterungs-)Vorhabens werde ihr eigenes Zentrenkonzept konterkariert und unterlaufen. Zudem sei sie in ihrem Anspruch auf zwischengemeindliche Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB verletzt. Dieses Abstimmungsgebot dürfe nicht dadurch umgangen werden, dass eine förmliche Planung unterbleibe. Ein Planungserfordernis sei anzunehmen, weil es um ein Vorhaben gehe, das nach § 11 Abs. 3 BauNVO sondergebietspflichtig sei. Diese Vorschrift stelle auf einen weit über die Standortgemeinde hinaus reichenden Einwirkungsbereich ab. § 2 Abs. 2 BauGB sichere ihr als Nachbargemeinde, ihre Rechte in dem vom Gesetz dafür vorgesehenen Bauleitplanverfahren wahrnehmen zu können und nicht durch eine Baugenehmigung "überfahren" zu werden. Das (Erweiterungs-)Vorhaben verstoße gegen Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans "Schnöt"; schon der in Dogern vorhandene Nahversorger werde betroffen sein, so dass sich die Versorgungsfunktion des Ortskerns verschlechtern werde. Mit ihrem Einvernehmen zur Ausnahmeerteilung nach §§ 36 Abs. 1, 31 Abs. 1 BauGB stelle die Gemeinde Dogern zu Unrecht auf andere Weise als durch eine Planung die Weichen in Richtung auf eine Zulassung des Vorhabens. Dieses sei auch nach § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig. Die Großflächigkeit beginne weiterhin bei ca. 700 m² Verkaufsfläche. Selbst eine angenommene Änderung der Verbrauchergewohnheiten und Handelsbräuche könnte sich im Rahmen des Bebauungsplans "Schnöt" nicht auswirken, da er § 11 Abs. 3 BauNVO in der Fassung inkorporiere, die unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 bei Auslegung des Planentwurfs gegolten habe. Von dem angeblichen Strukturwandel und größeren Flächenbedarf seien allein Supermärkte und Vollsortimenter betroffen, die Nahversorgungsfunktion hätten. Demgegenüber hätten gerade Discounter von einer schematischen Erhöhung der Großflächigkeit als Prüfschwelle wesentlich mehr Nutzen. Der nach wie vor gültige Richtwert von 700 m² Verkaufsfläche liege dem Landesentwicklungsplan 2002, dem Regionalplan Hochrhein-Bodensee 2000 und dem Einzelhandelserlass 2001 zugrunde.

Dem Senat liegen die Akten des Landratsamts Waldshut und des Regierungspräsidiums Freiburg sowie die GMA-Studie 2002 vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Baugesuchs vom 12.04.2001 zur Erweiterung der bestehenden Verkaufsstätte auf dem Grundstück Flst.Nr. xxxx/xx der Gemeinde Dogern nicht zu. Denn das Vorhaben, mit dem die Verkaufsfläche des vorhandenen xxxx-Markts von ca. 660 m² auf - nach dem Baugesuch - 825,15 m², die Geschossfläche von 1.196 m² auf 1.469 m² und die Zahl der Stellplätze von 159 (genehmigt) auf künftig 171 erhöht werden soll, ist bauplanungsrechtlich unzulässig.

Gegenstand der planungsrechtlichen Prüfung des Senats ist dabei das "Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt" (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294), obwohl es sich lediglich um eine Erweiterung der vorhandenen Verkaufsstätte handelt. Dieser rechtliche Ausgangspunkt steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Gerade aus der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche und der Geschossfläche des bestehenden xxxx-Marktes kann eine Qualitätsveränderung resultieren, weil der Einzelhandelsbetrieb damit möglicherweise die Grenze zur Großflächigkeit überschreitet, so dass die Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO zur Anwendung kommen könnte.

Für die planungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit des "Gesamtvorhabens" ist zunächst der Bebauungsplans "Schnöt" der Gemeinde Dogern aus dem Jahre 1992 (mit späteren, hier nicht interessierenden Änderungen), in dessen Geltungsbereich es liegt, in Betracht zu ziehen. Er setzt als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet i. S. von § 8 BauNVO (1990) fest. Unter 1.21 der planungs-rechtlichen textlichen Festsetzungen heißt es:

"Im gesamten Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe (Verkauf an Endverbraucher) nicht zulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Größenordnung des Verkaufs, die Art der zu verkaufenden Waren, das Verhältnis des Umsatzes des Verkaufs an die Endverbraucher zum Gesamtumsatz, die Art und Lage des Betriebs, die Verkaufszeiten oder Art und Größe des Kundenaufkommens eine Verschlechterung der Versorgungsfunktion des Ortskerns nicht erwarten lassen."

Es kann dahinstehen, ob das Vorhaben der Klägerin - auch - an dieser bebauungsplanmäßigen Festsetzung scheitert (1.). Denn seine Unzulässigkeit folgt jedenfalls aus § 11 Abs. 3 BauNVO (2.).

1. Bei Gültigkeit der planungsrechtlichen Regelung unter Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans "Schnöt" - und unterstellter Vereinbarkeit des Vorhabens mit ihr - bleibt § 11 Abs. 3 BauNVO daneben als eigenständige Zulässigkeitsschranke unberührt. Mit dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan ist § 11 Abs. 3 BauNVO dessen Bestandteil geworden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - ZfBR 1984, 135). Die Vorschrift schafft neben den in den §§ 2 bis 9 BauNVO aufgeführten Baugebieten ein Baugebiet besonderer Art, nämlich das "Gebiet für großflächigen Einzelhandel". Mit den möglichen Auswirkungen großflächiger Betriebe in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO umschreibt der Verordnungsgeber die allgemeine Zweckbestimmung des "Gebiets für großflächigen Einzelhandel". Die Bestimmung des Gebietszwecks ist in erster Linie Vorgabe für die Bauleitplanung der Gemeinde, in zweiter Linie Korrekturmaßstab bei der Anwendung des - typisierenden - Katalogs der im Gebiet allgemein zulässigen Nutzungen im Einzelfall. Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind eine eigenständige Nutzungsart mit einer Ausschlusswirkung dahingehend, dass diese Anlagen in anderen Baugebieten als Kerngebieten oder Sondergebieten unzulässig sind. Die eigentliche Bedeutung des § 11 Abs. 3 BauNVO besteht darin, großflächige Einzelhandelsbetriebe aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O.).

Die Ungültigkeit von Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans "Schnöt" könnte sich daraus ergeben, dass deren Satz 2 unbestimmt ist. Der Senat teilt insoweit nicht die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung der Klägerin, dass Satz 2 lediglich "Vorgaben" für die Ausübung des Ausnahmeermessens nach § 31 Abs. 1 BauGB enthalte. Zum einen könnte die Gemeinde Dogern als Satzunggeberin schwerlich "Vorgaben" für die Ermessensbetätigung des Landratsamts Waldshut als Baugenehmigungsbehörde im Rahmen der Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB machen. Und ihr eigenes nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliches Einvernehmen für eine Ausnahmeerteilung ist keine Ermessensentscheidung, sondern darf nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus den sich aus § 31 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Zudem können nach § 31 Abs. 1 BauGB (nur) solche Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen werden, die im Plan "nach Art und Umfang" ausdrücklich vorgesehen sind. Daran fehlte es in Satz 2 von Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen überhaupt, falls man in den dort genannten Kriterien und Merkmalen nur "Vorgaben" für die Ermessensbetätigung und keine - dem Bestimmtheitsgebot unterliegende - Auflistung der ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe sehen will. Die - unterstellte - Unbestimmtheit der Regelung könnte von unterschiedlicher Reichweite sein:

Wäre nur die Ungültigkeit von Satz 2 in Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen anzunehmen, dann bliebe es bei der Regelung in Satz 1 über den generellen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet "Schnöt". Danach wäre das Vorhaben - unabhängig von § 11 Abs. 3 BauNVO - unzulässig.

Erfasste die Ungültigkeit von Satz 2 (wegen Unbestimmtheit) auch - aber auch nur - die auf § 1 Abs. 5 BauNVO gestützte Ausnahmeregelung des Satzes 1, bliebe es bei der Festsetzung eines Gewerbegebiets. In einem solchen sind zwar nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Einzelhandelsbetriebe als "Gewerbebetriebe aller Art" zulässig. § 11 Abs. 3 BauNVO bliebe aber als - wie dargelegt - Bestandteil des Bebauungsplans anwendbar.

Erfasste die Ungültigkeit von Satz 2 nicht nur auch die Ausschlussregelung in Satz 1, sondern führte die damit gegebene Ungültigkeit der gesamten textlichen Festsetzung unter Nr. 1.21 zur Ungültigkeit des gesamten Bebauungsplans "Schnöt", weil die Gemeinde Dogern ein Gewerbegebiet unter Einschluss von Einzelhandelsbetrieben nicht hätte festsetzen wollen, wäre § 30 BauGB nicht anzuwenden. Auf der Basis des danach einschlägigen § 34 BauGB gehen die Beteiligten - wie in der mündlichen Verhandlung erklärt - übereinstimmend davon aus, dass die Eigenart der näheren Umgebung faktisch einem Gewerbegebiet i. S. von § 8 BauNVO entspricht, so dass diese Regelung nach § 34 Abs. 2 BauGB Maßstab für die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens nach der - hier allein umstrittenen - Art der baulichen Nutzung wäre. Dann ist auch § 11 Abs. 3 BauNVO (wieder) unmittelbar anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O. und Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., RdNr. 41 zu § 34).

2. Das Vorhaben der Klägerin scheitert an § 11 Abs. 3 BauNVO. Nach dessen Satz 1 Nr. 2 sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. § 11 Abs. 3 BauNVO liegt die Wertung zugrunde, dass die in dieser Vorschrift bezeichneten Betriebe typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Welche Belange ganz erheblich betroffen sein können, verdeutlicht die Aufzählung in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Dort werden insbesondere Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO genannten Betriebe sowie auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden genannt. Der mit § 11 Abs. 3 BauNVO verfolgte Regelungszweck lässt sich ferner von § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB her erschließen. Danach sind im Rahmen der Bauleitplanung u. a. die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur, im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung zu berücksichtigen. Diese Regelung zeigt die Zielsetzung des Gesetzgebers, den Verbrauchern gut erreichbare und an ihren Bedürfnissen orientierte Einzelhandelsbetriebe zu sichern. Sie ist darüber hinaus Ausdruck der gesetzgeberischen Wertung, dass insbesondere die mittelständischen Betriebsformen des Einzelhandels geeignet sind, die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst Betriebe, die entgegen dem städtebaulichen Leitbild, durch die Standorte des Einzelhandels eine funktionsnahe Beziehung zum Wohnen herzustellen, an wohnungsfernen, verkehrlich schlecht oder nur mit dem Auto erreichbaren Standorten auf großer Fläche ein Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit bereit halten. Er zielt darauf ab, den Einzelhandel an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Dass auf diese Weise die Wirtschaftsstruktur in den zentralen Versorgungsbereichen gestärkt wird, ist nicht Selbstzweck. Der Schutz der mittelständischen Wirtschaft dient nicht als Mittel dafür, bestimmte Wettbewerbsverhältnisse zu stabilisieren. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an peripheren Standorten nicht die wirtschaftliche Existenz derjenigen Betriebe bedroht oder gar vernichtet wird, die eine verbrauchernahe Versorgung gewährleisten. § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ist durch eine betont übergemeindliche Sichtweise geprägt. Die Vorschrift macht, soweit es darum geht, die Auswirkungen des Vorhabens zu beurteilen, nicht an den Gemeindegrenzen halt. Vielmehr stellt sie auf den "Einwirkungsbereich" ab, der weit über die Standortgemeinde hinausgehen kann. Auch unter dem Blickwinkel der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche lässt sie es unabhängig davon, ob insoweit landesplanerische Festlegungen oder gemeindliche Entwicklungskonzepte die Grundlage bilden, nicht mit einer auf ein bestimmtes Gemeindegebiet bezogenen Betrachtung bewenden. In die insoweit gebotene Beurteilung einzubeziehen ist nicht nur die Standortgemeinde. Rechtliche Relevanz kommt auch den Auswirkungen "in anderen Gemeinden" zu (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86). Sinn von § 11 Abs. 3 BauNVO ist es - wie bereits erwähnt -, großflächige Einzelhandelsbetriebe wegen möglicher negativer Auswirkungen auf die Umgebung aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten. Der Verordnungsgeber hat erkannt, dass die An-siedlung solcher Betriebe in den genannten - städtebaulich häufig nicht integrierten - Baugebieten infolge ihrer Anziehungswirkung auf die Bevölkerung als günstige und attraktive Einkaufsstätten die Wirtschaftsstruktur der Umgebung beeinträchtigen, insbesondere die Entwicklung einer Gemeinde als wirtschaftlicher, geistiger und sozialer Schwerpunkt der Umgebung zunichte machen. Namentlich können für die Versorgung der Bevölkerung Nachteile daraus erwachsen, dass die wirtschaftliche Existenz kleiner, fußläufig erreichbarer Einzelhandelsbetriebe infolge der Ansiedlung von Großbetrieben in Ortsrandlagen bedroht wird und deshalb eine bedarfsgerechte wohnungsnahe Versorgung nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.2003 - 4 C 5.02 - NVwZ 2003, 1387 = BauR 2004, 43).

Mit der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen xxxx-Marktes entsteht ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb (a). Da die künftige Geschossfläche 1.469 m² beträgt und damit über 1.200 m² liegt, sind nach der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO Auswirkungen i. S. des Satzes 2 anzunehmen, weil keine Anhaltspunkte i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO dafür bestehen, dass Auswirkungen trotz Überschreitens der Vermutungsgrenze von 1.200 m² nicht vorliegen (b).

a) Die geplante Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen xxxx-Marktes führt dazu, dass ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO entsteht. Das Merkmal der Großflächigkeit ist eine eigenständige Anwendungsvoraussetzung dieser Vorschrift. Der Verordnungsgeber wollte mit dem Begriff der Großflächigkeit einen Einzelhandelsbetrieb mit einem Warenangebot auf großer Fläche erfassen, weil solche Betriebe im Allgemeinen auch einen großen Einzugsbereich und damit den Nahbereich überschreitende städtebauliche Auswirkungen haben. Das Merkmal der Großflächigkeit ist daher unabhängig von regionalen und örtlichen Verhältnissen sowie unabhängig von den Besonderheiten bzw. Unterarten (Branchen) der Einzelhandelsbetriebe und von den unterschiedlichen Betriebsformen (Supermärkte, Discounter) zu bestimmen. Mit der Großflächigkeit wird neben der weiteren - auf städtebauliche Auswirkungen abstellenden - Anwendungsvoraussetzung des § 11 Abs. 3 BauNVO ein einfach zu ermittelndes Merkmal beschrieben, das sich auf äußere Eigenschaften des Betriebs bezieht und nicht aus dessen Beziehungen zur Umgebung ermitteln lässt, wiewohl die Vorschrift andererseits im Hinblick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung wie auf dementsprechende Entwicklungen im Handel und im Städtebau nicht allzu starr sein sollte. Mit dem Merkmal der Großflächigkeit sollte ein bestimmter Typ von Einzelhandelsbetrieben und eine städtebaulich erhebliche Nutzungsart definiert werden. Dabei wird der Begriff der Großflächigkeit mit Hilfe der Verkaufsfläche bestimmt. Deren Größe trägt maßgeblich zur Kapazität, zur Wettbewerbskraft und zur Attraktivität eines Einzelhandelsbetriebs bei. Diese Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - (NVwZ 1987, 1076 = DVBl. 1987, 1006) und - 4 C 30.86 - (NVwZ 1987, 969 = ZfBR 1987, 256) entwickelt. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an; insoweit besteht in Rechtsprechung und Literatur ersichtlich Einigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht führt dann weiter aus:

"Mit dem Merkmal der Großflächigkeit unterscheidet die Baunutzungsverordnung Einzelhandelsbetriebe, die wegen ihres angestrebten größeren Einzugsbereichs - wenn nicht in Sondergebiete - in Kerngebiete gehören und typischerweise auch dort zu finden sind, von den Läden und Einzelhandelsbetrieben der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung, die in die ausschließlich, überwiegend oder zumindest auch dem Wohnen dienenden Gebiete gehören und dort typischerweise auch zu finden sind. Folglich beginnt die Großflächigkeit dort, wo üblicherweise die Größe solcher, der wohnungsnahen Versorgung dienende Einzelhandelsbetriebe, gelegentlich auch "Nachbarschaftsläden" genannt, ihre Obergrenze findet. Der Senat hat aus Anlass dieses Falles nicht zu entscheiden, wo nach dem derzeitigen Einkaufsverhalten der Bevölkerung und den Gegebenheiten im Einzelhandel die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung liegt. Vieles spricht dafür, dass sie nicht wesentlich unter 700 m², aber nicht wesentlich darüber liegt."

Geht man zunächst von diesem "Schwellenwert" aus, entsteht mit der geplanten Erweiterung des vorhandenen xxxx-Marktes ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Denn die künftige Verkaufsfläche wird bei ca. 850 m² liegen. Die Klägerin hat in der dem Baugesuch beigefügten "Berechnung der bebauten Fläche, des Bruttorauminhalts und der Nutzfläche nach DIN 277" die Verkaufsfläche des erweiterten xxxx-Markts mit 825,15 m² angegeben. Den dabei vorgenommenen Abzug von 3 % für Putz hält der Senat für unangemessen hoch, da es sich bei der Verkaufsstätte um einen "hallenartigen" Raum ohne unterteilende Zwischenwände handelt. Nach der zutreffenden behördlichen Berechnung ergibt sich bei einem Abzug von 1 cm Putz eine Verkaufsfläche von ca. 850 m². Die Fläche des Windfangs (ca. 17 m²) und/oder die Fläche des Kassenvorraums (ca. 35/36 m²) können nicht "herausgerechnet" werden. Fehl geht der hierzu gegebene Hinweis des Verwaltungsgerichts, die Flächen jenseits der Kassenzone - Richtung Ausgang liegend - hätten betriebswirtschaftlich und rechtlich nichts (mehr) mit dem Kauf zu tun (so auch Berghäuser/Berg/Brendel in BauR 2002, 31). Da es sich bei der Großflächigkeit von Einzelhandelsbetrieben um einen planungsrechtlichen Begriff handelt, ist auch die hierfür maßgebliche Verkaufsfläche aus der Sicht des Städtebaurechts zu bestimmen. Ist aber die Größe der Verkaufsfläche von Bedeutung für die Kapazität, die Wettbewerbskraft und die Attraktivität eines Einzelhandelsbetriebs und hat somit von daher Auswirkungen auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, dann sind auch Windfang und Kassenvorraum von Relevanz für die erwähnten, angestrebten Eigenschaften des Betriebs und damit der Verkaufsfläche zuzurechnen. Hierzu zählt all das, was - nicht Lager und - dazu bestimmt ist, Kunden sich dort mit dem Ziel aufhalten zu lassen, Verkaufsabschlüsse zu fördern. Entsprechend heißt es in Nr. 2.2.4 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben (Einzelhandelserlass) vom 21.02.2001 (GABl. S. 290): "Verkaufsfläche ist die Fläche, die dem Verkauf dient einschließlich der Gänge, Treppen in den Verkaufsräumen, Standflächen für Einrichtungsgegenstände, Kassenzonen, Schaufenster und sonstiger Flächen, soweit sie dem Kunden zugänglich sind, sowie Freiverkaufsflächen, soweit sie nicht nur vorübergehend genutzt werden." Danach zählt insbesondere auch der Kassenvorraum zur Verkaufsfläche. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 15.11.2002 - 1 ME 151/02 - NVwZ-RR 2003, 486) weist zutreffend darauf hin, dass der Verkaufsvorgang nicht schon dann vollständig abgeschlossen ist, wenn die Kunden ihre Ware nach deren Bezahlung wieder vom Band genommen und in den Einkaufswagen verstaut haben; vielmehr müssen danach das Wechselgeld geprüft und sortiert, unter Umständen die Rechnung an Ort und Stelle kontrolliert, die Waren ordentlich verstaut und sonstige Nachbereitungsmaßnahmen durchgeführt werden; der Bereich nach der Kassenzone stellt damit einen unverzichtbaren Bestandteil des Verkaufsvorgangs dar; es ist - überspitzt ausgedrückt - eben nicht möglich, den Kunden unmittelbar nach der Kasse "in die freie Luft" zu entlassen. Damit soll auch mit diesem Bereich nach der Kassenzone eine zügigere Abwicklung der Kauf- bzw. Abrechnungsvorgänge ermöglicht werden, was zur (Steigerung der) Attraktivität des Betriebs beiträgt. Abgesehen davon wird in diesem (Pack-)Bereich nach der Kassenzone häufig auch durch ausliegende oder ausgehängte Prospekte für (Aktions-)Angebote geworben.

Mit einer künftigen Verkaufsfläche von danach ca. 850 m² würde nur dann kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entstehen, wenn der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 entwickelte "Schwellenwert" für die Annahme der Großflächigkeit von 700 m² Verkaufsfläche auf eine Größe von (weit) mehr als 850 m² anzuheben wäre, wie dies die Klägerin fordert und das Verwaltungsgericht - wenn auch auf der Grundlage einer Verkaufsfläche von ca. 800 m² (nach Abzug von Windfang und Kassenvorraum) - in Einklang mit Stimmen in Rechtsprechung und Literatur angenommen hat. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.05.1987 darauf hingewiesen, dass die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung "im Hinblick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung wie auf die dementsprechende Entwicklung in Handel und Städtebau nicht allzu streng sein" sollte, und - wie oben wiedergegeben - bei der Bestimmung des Flächenmaßes an das "derzeitige Einkaufsverhalten und die Gegebenheiten im Einzelhandel" anknüpft. Unter Hinweis auf diese im Jahre 1987 vorgenommenen Einschränkungen und die zwischenzeitliche Entwicklung im (Lebensmittel-)Einzelhandel wird die normativ nach wie vor nicht fixierte Flächengrenze von ca. 700 m² nicht mehr als realitätsgerecht angesehen (vgl. etwa Berghäuser/Berg/Brendel a.a.O., Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., Rdnr. 19.8 zu § 11 und Arbeitsgruppe "Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO" vom 30.04.2002, ZfBR 2002, 598). Es entspricht auch allgemeiner Erfahrung, dass bei (Lebensmittel-)Einzelhandelsbetrieben, die der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung dienen, die Käuferansprüche und -erwartungen gestiegen sind und der unumkehrbare Trend zu Selbstbedienungsläden mit einem immer breiteren Warenangebot einen entsprechenden Bedarf an Verkehrsflächen u. a. für das Befahren mit Einkaufswagen sowie das Einräumen und zur besseren Präsentation der Waren ausgelöst hat. Hinzu kommen der (regelmäßige) Wegfall einer Lagerhaltung sowie eine moderne Ausstattung der Ladeneinrichtungen und Kassenzonen. Auch wenn sich dadurch der verbrauchernahe Einzugsbereich nicht geändert hat, benötigen solche "Läden" damit mehr Verkaufsfläche. Nach einer vom Euro-Handelsinstitut veröffentlichten Statistik (zitiert bei Berghäuser/Berg/Brendel a.a.O.) betrug die Verkehrsfläche eines Supermarkts im Jahre 1987 durchschnittlich 688 m² und im Jahr 2000 bereits 746 m². In Nr. 14 des Berichts der Arbeitsgruppe "Strukturwandel", der sich mit der Situation der Lebensmittelsupermärkte als Vollsortimenter (mit 7.500 bis 11.500 Artikeln) für die Nahversorgung der Bevölkerung (und nicht auch der Discounter als Teilversorgern mit durchschnittlich 1.000 bis 1.400 Artikeln) befasst, ist festgehalten, dass nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels bereits bestehende Märkte auf einer Verkaufsfläche von mindestens ca. 900 m² (d. h. ca. 1.200 m² Geschossfläche) noch wirtschaftlich betrieben werden könnten; neu zur Eröffnung anstehende Märkte benötigten jedoch ca. 1.500 m² Verkaufsfläche (d. h. ca. 2.000 m² Geschossfläche), um auf Dauer wirtschaftlich zu sein. Gleichwohl sieht sich der Senat nicht in der Lage, die Verkaufsflächengrenze über den Wert von ca. 700 m² hinaus anzuheben. Bestimmend dafür sind folgende Erwägungen:

Die insbesondere im Bericht der Arbeitsgruppe "Strukturwandel" dokumentierten geänderten Verhältnisse betreffen allein den Lebensmitteleinzelhandel, mithin nur eine Branche des Einzelhandels - wenn auch die für die tägliche Versorgung wichtigste -, und mit Supermärkten zudem nur eine Betriebsform. Die über die Verkaufsfläche zu bestimmende Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber unabhängig hiervon (übergreifend) für alle Wirtschaftszweige und betriebliche Erscheinungsformen als "Einstiegs"-Tatbestandsmerkmal" der Vorschrift festzulegen. Davon ist nicht deshalb abzurücken, weil den beiden Entscheidungen aus dem Jahre 1987 (Selbstbedienungs-)Lebensmittelmärkte zugrunde gelegen haben und in - jedenfalls auch dem Wohnen dienenden - Dorf- sowie Mischgebieten die dort nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 und § 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässigen "Einzelhandelsbetriebe" keiner Beschränkung auf "die Versorgung (der Bewohner) des Gebiets" unterliegen.

Hinzu kommt ein Weiteres: Trotz der allein für den Bereich von Lebensmittelsupermärkten (Vollsortimentern) konstatierten Veränderungen hält die Arbeitsgruppe "Strukturwandel" in ihrem Ergebnisbericht mehrheitlich eine Änderung von § 11 Abs. 3 BauNVO - unter Bestimmung einer größeren Verkaufsfläche als 700 m² als Schwellenwert zur Großflächigkeit - nicht für erforderlich, da die in der Norm angelegte Flexibilität - bei der Handhabung des Tatbestandsmerkmals der "Auswirkungen" - grundsätzlich ausreiche, um unter Berücksichtigung des Einzelfalls sachgerechte Standortentscheidungen für den Lebensmitteleinzelhandel zu treffen. Vielmehr geht der Bericht (vgl. Zusammenfassung sowie Nr. 7, Nr. 17 und Nr. 20) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 davon aus, dass die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO - als der ersten Stufe der Prüfung - bei ca. 700 m² Verkaufsfläche beginnt. Ungeachtet der auf Lebensmittel-Vollsortimenter begrenzten tatsächlichen Aussagen der Arbeitsgruppe "Strukturwandel" und der von ihr mehrheitlich befürworteten rechtlichen Steuerung über das zweite Tatbestandsmerkmal der Auswirkungen von der 700 m²-Grenze abzuweichen, erscheint dem Senat überdies unter folgendem Aspekt nicht angezeigt: Die Arbeitsgruppe "Strukturwandel", die auf Grund einer Intervention einzelner Unternehmen bzw. Verbände des Lebensmitteleinzelhandels beim Bundeskanzleramt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen einberufen wurde, setzte sich nicht nur aus Vertretern des Handels, sondern insbesondere auch aus Vertretern des zuständigen Bundesministeriums (und einzelner Landesministerien) zusammen. Wenn angesichts der erörterten Weiterentwicklung und der daraus entstehenden Problematik das für eine Änderung der Baunutzungsverordnung zuständige Bundesministerium keinen Bedarf für eine Änderung des § 11 Abs. 3 BauNVO gesehen hat, sieht es der Senat nicht als seine Aufgabe an, die Norm abweichend vom höchstrichterlich begründeten und vom Verordnungsgeber nach wie vor als tragfähig angesehenen Verständnis zu interpretieren.

Im Übrigen ist auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Verhältnis der Verkaufsfläche (als Maßstab für die Großflächigkeit) zur Geschossfläche (als Auslöser für die Regelvermutung) hinzuweisen, die dazu führen, dass die Schwelle zur Großflächigkeit nicht erst mit der nach der 2:3-Faustformel "abgeleiteten" Verkaufsflächengröße (vgl. hierzu auch BR-Drucks. 541/86 zur Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986) beginnen kann. Danach muss auch unter der geltenden Fassung der Baunutzungsverordnung mit der die Regelvermutung auslösenden Geschossfläche von 1.200 m² der "Schwellenwert" zur Großflächigkeit unter einer hieraus "abgeleiteten" Verkaufsfläche von 800 m² liegen. Die Bemerkung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 22.05.1987, dass die Neufassung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und die Ergänzung der Vorschrift um einen neuen Satz 4 durch die Änderungsverordnung 1986 "für die Bestimmung der Großflächigkeit nichts hergebe", ist vor dem Hintergrund zu sehen und zu verstehen, dass der für die Großflächigkeit angenommene Schwellenwert von ca. 700 m² immer noch weit - wenn auch nicht mehr so weit - unter einer aus der für die Regelvermutung herabgesetzten Geschossfläche "abgeleiteten" Verkaufsfläche liegt. Selbst wenn aus der Absenkung der Vermutungsgrenze auf 1.200 m² Geschossfläche wohl keine weitere (entsprechende) Absenkung des "Schwellenwerts" zur Großflächigkeit abzuleiten ist, wäre nach der Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986 und deren Entstehungsgeschichte (vgl. BR-Drucks. 541/86) doch zu folgern, dass jedenfalls keine so weitgehende Anhebung des "Schwellenwerts" veranlasst ist, wie sie vorliegend bei einer Verkaufsfläche von ca. 850 m² zur Verneinung der Großflächigkeit erforderlich wäre.

Auch der Einzelhandelserlass geht in Nr. 2.2.2 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 davon aus, dass die Grenze zur Großflächigkeit bei etwa 700 m² Verkaufsfläche liege. Und in Nr. 2.3.2 heißt es, dass die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO davon ausgehe, dass die Verkaufsfläche erfahrungsgemäß etwa zwei Drittel der Geschossfläche betrage und eine Verkaufsfläche oberhalb von 800 m² die in der Vorschrift genannten Auswirkungen haben könne.

An dem auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 zurückgehenden "Schwellenwert" für die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs von 700 m² Verkaufsfläche halten auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 17.09.2001 - 26 B 99.2654 - BauR 2002, 54), das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 28.11.2000 - 10 B 1428/00 - BauR 2001, 906 u. Beschl. v. 19.08.2003 - 7 B 1040/03 - BauR 2003, 788) sowie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 26.02.1999 - 1 K 1539/97 - NVwZ-RR 2000, 562, Beschl. v. 26.04.2001 - 1 MB 1190/01 - BauR 2001, 1239 u. insbes. Beschl. v. 15.11.2002 - 1 ME 151/02 - a.a.O.) fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.06.2003 - 4 C 5.02 - (NVwZ 2003, 1387 = BauR 2004, 43) zur Einstufung eines sogenannten Fachmarkts als Verbrauchermarkt i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 und damit als Einzelhandelsbetrieb im Sinne der heutigen Fassung der Baunutzungsverordnung bestätigt, dass das maßgebliche Abgrenzungsmerkmal zu wohnungsnahen Einzelhandelsbetrieben und Läden die Großflächigkeit sei; ein Verbrauchermarkt verfüge über eine größere Verkaufsfläche als die Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung, deren Verkaufsflächen-Obergrenze nicht wesentlich unter 700 m², aber auch nicht wesentlich darüber liegen dürfte. An dieser Stelle hat das Bundesverwaltungsgericht auf sein Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - verwiesen. Auch wenn es sich dabei nur um ein obiter dictum handelt, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls keine Überlegungen dahingehend erkennen lassen, dass die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung - weil nicht mehr "zeitgemäß" - anzuheben sei.

Der Senat folgt damit nicht der in anderem Zusammenhang geäußerten Ansicht des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Beschl. v. 08.12.1999 - 8 S 3017/98 - VBlBW 2000, 279) und von Fickert/Fieseler (Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., RdNr. 19.8 zu § 11), wonach der Schwellenwert für die Großflächigkeit bei einer Verkaufsfläche von 1.000 m² anzusetzen sei bzw. "seit Jahren" bei dieser Größe angenommen werde.

Die Klägerin kann sich auch nicht auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 02.03.2001 - 1 A 12338/99 - (NVwZ-RR 2001, 573 = BauR 2001, 1062) berufen, wonach eine Verkaufsfläche von ca. 802 m² heutzutage bei einem SB-Lebensmittelmarkt nicht gegen die Annahme eines sogenannten "Nachbarschaftsladens" zur wohnungsnahen Versorgung i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO spreche, weil im Hinblick auf den Strukturwandel im Einzelhandel der Ladenbegriff nicht statisch angelegt sei. Denn auch diesen Schwellenwert würde das Vorhaben der Klägerin überschreiten. Mit einer Verkaufsfläche von ca. 802 m² bewegte sich der SB-Lebensmittelmarkt zudem noch im "Grenzbereich" der aus der Geschossflächengröße des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nach der 2:3-Faustformel abgeleiteten Verkaufsfläche. Allerdings weist der Bericht "Strukturwandel" darauf hin, dass die Relation von Geschossfläche zu Verkaufsfläche angesichts ihrer Abhängigkeit von Branche, Betriebsform und Logistik einem steten Wandel unterworfen sei (Nr. 13); nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels beträgt die "faustformelartige" Relation zwischen Verkaufsfläche und Geschossfläche für den Sektor der Lebensmittelsupermärkte 3:4 (vgl. Nr. 14 und Nr. 20 sowie Nieders. OVG, Urt. v. 26.02.1999 - 1 K 1539/97 - a.a.O.). Gleichwohl fordert der Bericht "Strukturwandel" trotz Empfehlung, die Verkaufsfläche auf 900 m² an-zuheben, keine entsprechende Korrektur beim Merkmal der Großflächigkeit, sondern übernimmt den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten "Schwellenwert" und qualifiziert Lebensmittelsupermärkte zwischen 700 m² und 900 m² Verkaufsfläche als großflächig (Nr. 20); dem neuen Relationswert solle im Rahmen des weiteren flexiblen Tatbestandsmerkmals der "Auswirkungen" i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO Rechnung getragen werden (Nr. 20). Diese Sonderregelung setzt das Vorliegen beider Tatbestandsmerkmale voraus. Kommt sie nicht zur Anwendung, weil die darin genannten "Auswirkungen" nicht zu erwarten sind, ist das einschlägige planungsrechtliche Prüfprogramm eröffnet. Eine Sonderrolle dürfte insoweit das allgemeine Wohngebiet einnehmen - sei es bebauungsplanmäßig festgesetzt oder über § 34 Abs. 2 BauGB gegeben -, in dem nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig sind. Eine dahingehende Einordnung (insbesondere) eines Lebensmittelgeschäfts mit einer Verkaufsfläche von mehr als 700 m² (etwa bis 900 m² entsprechend dem Bericht "Strukturwandel") sollte nicht allein daran scheitern, dass damit die Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu bejahen wäre. Es dürfte zulässig sein, einen SB-Lebensmittelmarkt auch bei einer solch größeren Verkaufsfläche noch als Nachbarschaftsladen zur wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zu qualifizieren, wie dies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 02.03.2001 - 1 A 12338/99 - (a.a.O.) in Anlehnung an eine entsprechende Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer getan hat und was im Ergebnis der Forderung des Berichts "Strukturwandel" entspräche.

Im Übrigen erschiene es wenig einleuchtend, bei einem Einzelhandelsbetrieb - wie hier - mit einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m², welche die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO für Auswirkungen i. S. von Satz 2 auslöst, die Großflächigkeit - und schon deshalb die Anwendbarkeit der Vorschrift überhaupt - zu verneinen. Der grundsätzlichen "Entkoppelung" der durch die Verkaufsfläche bestimmten Großflächigkeit von der angenommenen 2:3-Relation zur Geschossfläche "in einer Richtung" in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 lagen Einzelhandelsbetriebe zugrunde, deren Geschossfläche unterhalb der - die Regelvermutung auslösenden - Größe von (damals) 1.500 m² lag.

b) Nach der geplanten Erweiterung überschreitet der xxxx-Markt mit einer Geschossfläche von 1.469 m² die Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO von 1.200 m², so dass - widerlegbar - Auswirkungen i. S. von Satz 2 anzunehmen sind. Die ausgelöste Vermutung gilt nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Zur Widerlegung der Regelvermutung muss also auf der betrieblichen oder auf der städtebaulichen Seite eine atypische Situation vorliegen (vgl. BVerwGE, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O.). Ist das der Fall, greift also die Vermutungsregel nicht ein, so ist mit Blick auf die tatsächlichen Umstände des Falles zu klären, ob der zur Genehmigung gestellte großflächige Einzelhandelsbetrieb mit Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Art verbunden sein wird oder kann. Liegt keine atypische (betriebliche oder städtebauliche) Situation vor und bleibt es deshalb bei der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, erübrigt es sich, die möglichen Auswirkungen des Betriebs i. S. von Satz 2 - unter Umständen durch eine Beweisaufnahme - zu klären. Ansonsten würde die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO unzulässigerweise "ausgehebelt" (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002 - 4 B 14.02 - BauR 2002, 1825).

Dass einer der tatsächlichen Umstände, die nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO (insbesondere) Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen Situation bieten, im vorliegenden Fall gegeben sei, macht die Klägerin selbst nicht geltend. Zur Begründung einer atypischen Fallgestaltung führt die Klägerin allein ins Feld, dass es infolge der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche (und der Geschossfläche) zu keiner Erhöhung der im bestehenden xxxx-Markt geführten Sortimente komme werde - was durch Übernahme einer entsprechenden Baulast gesichert werden könne. Der hierzu hilfsweise beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. Einer Beweisaufnahme zugänglich sind zwar die tatsächlichen Umstände bzw. Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen betrieblichen oder städtebaulichen Situation (zur Widerlegung der Regelvermutung). Dass mit dem umstrittenen Erweiterungsvorhaben keine Erhöhung des in der bisherigen Verkaufsstätte geführten Sortiments - in dem in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin erläuterten Sinn eines einheitlichen Sortiments in allen xxxx-Märkten, unabhängig von deren Größe (Verkaufsfläche) - verbunden ist, dürfte einmal mit Blick auf die erwähnte Erläuterung nicht mehr in Streit stehen. Im Übrigen ist das Unterbleiben einer vorhabenbedingten Sortimentserweiterung kein Umstand, der durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären wäre. Ob dieser Umstand eine atypische (betriebliche oder städtebauliche) Situation begründet, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht zu entscheiden hat und die der Senat verneint.

Mit dem breiten, (weit überwiegend) zentrenrelevanten Warenangebot - wenn auch nicht in der Größenordnung eines Lebensmittelsupermarkts -, mit dem weit außerhalb des Ortskerns von Dogern gelegenen und damit gerade nicht zentralen und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbaren Standort des (bisherigen) xxxx-Markts, der damit nicht der Sicherung der verbrauchernahen Versorgung dient, mit der Lage in einer kleinen Gemeinde mit ca. 2.300 Einwohnern ohne zentralörtliche Funktionen, was dem raumordnerischen Ziel in Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 ebenso widerspricht wie der Vorgabe in Nr. 2.6.4 des Regionalplans Hochrhein-Bodensee 2000, und mit dem unstreitig gegebenen Verstoß gegen das raumordnerische "Kongruenzgebot" (vgl. Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses), weil 80 bis 85 % des Umsatzes - und damit mehr als 30 % - außerhalb der Standortgemeinde Dogern erwirtschaftet werden - dies wird auch in dem von der Klägerin vorgelegten GMA-Gutachten (S. 16) ausdrücklich eingeräumt -, gehört bereits der bestehende xxxx-Markt zu der Art von Betrieben, die mit der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO (zu deren Sinn und Zweck s. o.) erfasst werden sollen, und ist die städtebauliche Situation gegeben, in der diese Vorschrift das Entstehen großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen deren Auswirkungen verhindert wissen will. Die Situation entspricht also gerade derjenigen, die der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO als typisch zugrunde liegt. Dass sich an dieser Situation durch das umstrittene Erweiterungsvorhaben, das keine Erhöhung des im bestehenden xxxx-Markts geführten Sortiments - in dem erläuterten Sinn - zur Folge hat, nichts ändere, wie die Klägerin betont, begründet allein keine Atypik. In diesem Zusammenhang ist nicht im Sinne einer "Vorbelastung" hinzunehmen, dass der schon bisher Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zeitigende xxxx-Markt mit Bescheid vom 15.04.1996 bestandskräftig genehmigt ist - wobei mangels Großflächigkeit seinerzeit Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht zu prüfen waren. Maßgeblich für die planungsrechtliche Beurteilung ist - wie bereits erwähnt - das Gesamtvorhaben in seiner geänderten (erweiterten) Gestalt. Gerade wenn durch die umstrittene Erweiterung in städtebaulicher Hinsicht ein "qualitativer Sprung" eintritt, weil der - schon bisher Auswirkungen zeitigende - Einzelhandelsbetrieb dadurch (erstmals) großflächig wird, verbietet sich die Betrachtungsweise der Klägerin. Ansonsten würde ein Einzelhandelsbetrieb, bei dem, würde er sogleich in seiner geänderten (erweiterten) Gestalt errichtet, keine atypische Situation im Hinblick auf die Regelvermutung gegeben ist, dadurch begünstigt, dass er "scheibchenweise" verwirklicht und dabei mit einer Verkaufsfläche begonnen wird, bei der sich mangels Großflächigkeit die Frage städtebaulicher und/oder raumordnerischer Auswirkungen, die nach der räumlichen Erweiterung wegen Überschreitens der Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO anzunehmen sind, gar nicht stellt.

Im Übrigen verneint das GMA-Gutachten nicht jegliche Auswirkungen der - allein untersuchten - Erweiterung der vorhandenen Verkaufsstätte, sondern resümiert, dass "auch bei Überschreiten der Grenze zur Großflächigkeit durch die Erweiterung keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der bisherigen Standortgegebenheiten abgeleitet" werden könnten (S. 20). Damit sind aber nur die "tatsächlichen wirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen gemeint. "Aus raumordnerischer Sicht" entsteht jedoch auch nach der GMA-Studie wegen der Verletzung des "Kongruenzgebots" ein "Widerspruch zu den Zielen der Regionalplanung". Diese materiellen negativen Auswirkungen werden dann einfach als "formale Betrachtungsweise" eingestuft, der die "tatsächlichen wirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen gegenüber stehen". Eine solche "Verrechnung" lässt § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (... oder ...) jedoch nicht zu. Raumordnerische Auswirkungen, die hier unzweifelhaft gegeben sind, können nicht mit - vermeintlich - fehlenden städtebaulichen Auswirkungen kompensiert bzw. negiert werden, wie dies in dem von der Klägerin vorgelegten GMA-Gutachten angenommen wird.

Weil danach von § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst, ist das umstrittene (Erweiterungs-)Vorhaben der Klägerin im Gewerbegebiet "Schnöt" der Gemeinde Dogern unzulässig. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Es hat grundsätzliche Bedeutung, ob an dem "Schwellenwert" der Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO von ca. 700 m² Verkaufsfläche entsprechend den genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.1987 festzuhalten ist oder ob und gegebenenfalls in welcher Größenordnung dieser "Schwellenwert" - wegen veränderter Gegebenheiten im Einzelhandel - anzuheben ist.

Beschluss

Der Streitwert des Verfahrens wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - für beide Rechtszüge auf jeweils 19.000,-- EUR festgesetzt (in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung 1996, NVwZ 1996, 563: Nr. 7.1.3 bei einer angenommenen Erweiterung der Verkaufsfläche um ca. 190 m²).

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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