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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 20.09.2001
Aktenzeichen: 5 S 1217/00
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 47 Abs. 5 Satz 2
Kommt der Normgeber im Falle der Nichtigerklärung einer untergesetzlichen Norm (hier: Naturschutzverordnung) seiner Verpflichtung aus § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Veröffentlichung der Entscheidungsformel nicht nach, so steht dies allein einem Neuerlass der Norm nicht entgegen.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

5 S 1217/00

Verkündet am 20.09.2001

In der Normenkontrollsache

wegen

Gültigkeit der Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg über das Naturschutzgebiet "Buttenberghalde" vom 07.07.1999

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Lutz und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schefzik, Harms, Schenk und Rieger auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen - die Erbengemeinschaften als Gesamtschuldner - die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen die Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg über das Naturschutzgebiet "Buttenberghalde" vom 07.07.1999 (künftig: Naturschutzverordnung - NatSchVO -).

Das ca. 18 ha große Schutzgebiet liegt nördlich der Bebauung auf Gemarkung Inzlingen am Südhang des Buttenbergs. Es umfaßt auch den Antragstellern gehörende Grundstücke.

Wesentlicher Schutzzweck der Naturschutzverordnung ist nach deren § 3 die Erhaltung a) von zahlreichen gefährdeten Lebensräumen verschiedenster Ausprägung wie naturnahe seltene Trockenwälder, Halbtrockenrasen, Magerwiesen und Streuobstwiesen in extensiver Nutzung; b) von Lebensräumen zahlreicher seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten.

Dem Erlass der Naturschutzverordnung liegt folgendes Verfahren zugrunde: Auf der Basis eines Gutachtens über das geplante Naturschutzgebiet "Buttenberghalde" vom 18.12.1992 beantragte die Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Freiburg (künftig: Bezirksstelle) unter dem 11.01.1993 die Einleitung des Unterschutzstellungsverfahrens. Im Rahmen einer Voranhörung von Trägern öffentlicher Belange sprach sich die Gemeinde Inzlingen mit Schreiben vom 16.06.1993 gegen das geplante Naturschutzgebiet aus, bis bereits laufende anderweitige Planungen, insbesondere betreffend das Landschaftsschutzgebiet "Südwestlicher Dinkelberg", zu Ende geführt seien; auch würde den Landwirten die Bewirtschaftung ihrer Flächen erschwert. Am 15.04.1994 fand in Inzlingen eine Bürgerversammlung statt, auf der über die Ziele der Schutzgebietsausweisung informiert wurde. Mit Schreiben vom 15.08.1994 bat das Regierungspräsidium Freiburg das Landratsamt Lörrach um Durchführung des förmlichen Anhörungsverfahrens. Der Verordnungsentwurf, der damals eine Schutzfläche von ca. 21 ha umfasste, lag nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Inzlingen vom 16.09.1994 in der Zeit vom 26.09.1994 bis 27.10.1994 sowohl auf dem Landratsamt Lörrach als auch bei der Gemeinde Inzlingen zur Einsichtnahme aus. Ferner wurden die Träger öffentlicher Belange angehört. Die Gemeinde Inzlingen erklärte mit Schreiben vom 17.10.1994 ihr Einverständnis mit der Unterschutzstellung unter der Bedingung, dass die Fläche zwischen der K 6332 und dem Barostweg ausgeklammert werde (so auch die Stellungnahme des Schwarzwaldvereins vom 16.10.1994) und sichergestellt sei, dass das Gebiet im bisherigen Sinn genutzt werden könne (insbesondere für das Fastnachtsfeuer mit Scheibenschlagen). Mit Schreiben vom Oktober/November 1994 erhoben zahlreiche Bürger, darunter auch die meisten der Antragsteller, gegen die geplante Schutzgebietsausweisung Einwendungen, in denen teilweise der Wunsch nach Bebauung ihrer Grundstücke geäußert wurde. Mit Schreiben vom 15.11.1994 zeigte der damalige Bevollmächtigte der Antragsteller deren Vertretung an und bat um Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 17.02.1995 äußerte sich die Bezirksstelle zu den eingegangenen Anregungen und Bedenken und erklärte sich mit der angeregten Herausnahme der Fläche zwischen der K 6332 und dem Barostweg einverstanden. Mit weiteren Schreiben vom 03.03.1995 und 12.04.1995 wies die Bezirksstelle das Regierungspräsidium Freiburg darauf hin, dass eine Fläche von ca. 14,6 ha des geplanten Naturschutzgebiets als Ausgleichsmaßnahme für die A 98 (Hochrheinautobahn) vorgesehen sei (vgl. den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Freiburg vom 05.05.1994 Maßgabe VIII 1 b: Maßnahme 200).

Nach Einsichtnahme in das Gutachten der Bezirksstelle vom 18.12.1992 erhob der damalige Bevollmächtigte der Antragsteller mit Schreiben vom 22.05.1995 Einwendungen, soweit dies bisher noch nicht geschehen sei, und begründete diese mit Schriftsatz vom 12.09.1995: Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung sei mit der Verwendung des Begriffs "Buttenberghalde" und der Angabe nur der Flurstücksnummern der einbezogenen Grundstücke die Anstoßfunktion nicht gewahrt worden; das Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 7 NatSchG sei im Hinblick auf den räumlichen Umfang des Schutzgebiets wegen möglicher Ungenauigkeiten des zugrunde liegenden Kartenmaterials verletzt; die Schutzzweckbestimmung des § 3 NatSchVO sei zu unbestimmt; die Schutzwürdigkeit des Gebiets - als unabdingbare Voraussetzung für eine Unterschutzstellung - sei durch das ("Partei"-)Gutachten der Bezirksstelle vom 18.12.1992 nicht (hinreichend) nachgewiesen; die angeblich besonders schützenswerten Flächen seien gerade ohne naturschutzrechtliche Maßnahmen durch die bisherige Nutzung entstanden; wegen fehlender Schutzwürdigkeit sei auch die Schutzbedürftigkeit zu verneinen; insoweit sei im Übrigen auch keine Bebauung der Grundstücke zu befürchten; infolge anderweitiger gesetzlicher Schutzmechanismen (z.B. nach § 24a NatSchG) sei die Erforderlichkeit einer förmlichen Schutzgebietsausweisung zu relativieren. Mit Schreiben vom 27.10.1995 teilte das Regierungspräsidium Freiburg der Gemeinde Inzlingen mit, dass das Schutzgebiet entsprechend den insoweit eingegangenen Anregungen im Bereich der K 6332 bis zum Barostweg um ca. 3 ha reduziert werde. Mit Schreiben vom 09.11.1995 informierte die Gemeinde Inzlingen das Regierungspräsidium Freiburg darüber, dass sich der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 07.11.1995 mit 6 : 4 Stimmen gegen das geplante Naturschutzgebiet ausgesprochen habe. Am 14.06.1996 kam es zu einer - erbetenen - Besprechung zwischen der Interessengemeinschaft "Inzlingen Südhang", die sich unter Beteiligung der Antragsteller gebildet hatte, sowie Vertretern des Regierungspräsidiums Freiburg und der Bezirksstelle. Mit Schreiben vom 03.07.1996 teilte der damalige Bevollmächtigte der Antragsteller mit, dass eine - vorbehaltene - nochmalige naturschutzfachliche Stellungnahme nicht abgegeben werde; mit Schreiben vom 28.10.1996 bekräftigte er nochmals die Ablehnung einer Schutzgebietsausweisung. Auf der Basis einer behördlichen Vorlage vom 25.09.1996 ("Abwägungsvermerk") unterzeichnete der Regierungspräsident am 30.10.1996 die Naturschutzverordnung. Die Verkündung erfolgte im Gesetzblatt für Baden-Württemberg vom 20.12.1996 (S. 739).

Auf die Normenkontrollanträge u.a. der Antragsteller - ausgenommen der Antragsteller zu 18 und zu 47 - erklärte der Senat mit (rechtskräftigem) Urteil vom 13.11.1998 - 5 S 657/97 - die Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg über das Naturschutzgebiet "Buttenberghalde" vom 30.10.1996 wegen eines Verfahrensmangels im Bereich der Ausfertigung bzw. der Verkündung der Rechtsverordnung für nichtig; der Senat deutete ferner Zweifel an, ob die Behörde der Bestimmung des § 59 Abs. 7 NatSchG über die Abgrenzung des Schutzgebiets hinreichend Rechnung getragen hat.

In einer Besprechung am 28.01.1999 entschied das Regierungspräsidium Freiburg, die Schutzgebietsausweisung "im Wege eines abgekürzten Verfahrens ... rasch erneut in Kraft" zu setzen. Mit Schreiben vom 01.02.1999 bekräftigte die Bezirksstelle unter Hinweis auf die Waldbiotopkartierung aus dem Jahre 1993 und die § 24a-Biotopkartierung des Landratsamts Lörrach aus dem Jahre 1998 seine Auffassung zur Schutzwürdigkeit des Gebiets "Buttenberghalde" entsprechend der fachlichen Würdigung vom 18.12.1992. Im Hinblick auf das Senatsurteil vom 13.11.1998 wurde die Bestimmung des § 2 Abs. 1 NatSchVO wie folgt neu gefasst:

"Das Naturschutzgebiet mit einer Größe von rund 18 ha liegt nördlich der Gemeinde Inzlingen am Südhang des Buttenbergs. Es umfasst vor allem die nördlich an die Bebauung angrenzenden Gewanne bzw. Gewannteile Erstel, Muggenheu, Rotrock, Buttenberghalde und Barost. Die Abgrenzung verläuft im Wesentlichen im Süden entlang von Wegen am Rande des Baugebietes, führt dann in Richtung Osten am Weg zwischen den Gewannen Barost und Rebacker entlang bis in Höhe der Gewerbefläche an der K 6332, von dort nach oben durch den Wald bis etwa zur Hangoberkante. Die Grenze des Gebietes im Norden bis nach Westen fällt im Wesentlichen zusammen mit der Hangoberkante, geht im Nordwesten bis an die dortige Waldstraße und durchquert dann in südlicher Richtung den westlichen Teil des Buttenbergwaldes bis zu dem dort das Baugebiet begrenzenden Weg."

In § 2 Abs. 2 NatSchVO wurde eine Flurkarte im Maßstab 1:1500 - gegenüber einem Maßstab 1:5000 in der für nichtig erklärten Naturschutzverordnung vom 30.10.1996 - zum Bestandteil der Verordnung erklärt. Der so geänderte Verordnungsentwurf wurde nicht erneut öffentlich ausgelegt. Einer Einladung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 21.05.1999 (über den damaligen Bevollmächtigten) zu einem gemeinsamen Besprechungstermin am 07.06.1999 mit der höheren Naturschutzbehörde, der Bezirksstelle, dem Landratsamt Lörrach und der Gemeinde Inzlingen leisteten die Antragsteller bzw. die Interessengemeinschaft "Inzlingen Südhang" keine Folge. Letztere teilte in einem Schreiben vom 15.06.1999 mit, dass auch mit dem Einladungsschreiben "keine Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Bürger und Staat" eröffnet sei; man erachte weitere Gespräche mit der Behörde "zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht für geeignet" und wolle den Ausgang des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens abwarten. Nach einer erneuten Abwägungsentscheidung auf der Basis der behördlichen Vorlage vom 15.06.1999, der u.a. der "Abwägungsvermerk" vom 25.09.1996, die im vorausgegangenen Normenkontrollverfahren vorgelegten fachlichen Äußerungen sowie aktualisierte Stellungnahmen der Bezirksstelle zur Schutzwürdigkeit des Gebiets "Buttenberghalde" beigefügt waren, unterzeichnete der Regierungspräsident am 07.07.1999 die Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg über das Naturschutzgebiet "Buttenberghalde". Die Verkündung erfolgte im Gesetzblatt für Baden-Württemberg vom 30.07.1999 (S. 357). Die Naturschutzverordnung mit Karten wurde in der Zeit vom 31.07.1999 bis 13.08.1999 beim Regierungspräsidium Freiburg und beim Landratsamt Lörrach zur Einsichtnahme durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

Am 31.05.2000 haben die Antragsteller (erneut) das Normenkontrollverfahren eingeleitet mit dem Antrag,

die Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg über das Naturschutzgebiet "Buttenberghalde" vom 07. Juli 1999 (GBl. S.357) für nichtig zu erklären.

Sie machen geltend: Auch die neue Naturschutzverordnung sei bereits aus formellen Gründen fehlerhaft. Da der Senat die Naturschutzverordnung vom 30.10.1996 insgesamt für nichtig erklärt habe, wäre für einen Neuerlass das gesamte nach § 59 NatSchG vorgeschriebene Verfahren durchzuführen gewesen. Die danach erforderliche erneute öffentliche Auslegung des Verordnungsentwurfs unter vorheriger Bekanntmachung, um den Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, habe jedoch nicht stattgefunden. Die Behörde könne sich nicht darauf berufen, dass sich die neue Naturschutzverordnung von der alten weder in räumlicher noch in sachlicher Hinsicht unterscheide. Die behördliche Einladung an die - nicht alle Grundstückseigentümer im Schutzgebiet umfassende - Interessengemeinschaft "Inzlingen Südhang" zu einem Besprechungstermin ohne Hinweis auf eine Rechtsgrundlage und ohne Tagesordnung könne die vorgeschriebene öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden und Planungsträger nicht ersetzen. Zudem habe die Behörde auf entsprechende Zweifel des Senats im Urteil vom 13.11.1998 in § 2 Abs. 1 NatSchVO die Grobbeschreibung der Grenzen des Schutzgebiets neu vorgenommen und gemäß § 2 Abs. 2 NatSchVO eine neue Detailkarte (nunmehr) im Maßstab 1:1500 zum Bestandteil der Verordnung erklärt, so dass schon wegen dieser Korrekturen das Auslegungs- und Anhörungsverfahren neu hätte durchgeführt werden müssen. Die Behörde sei zudem ihrer Informationspflicht gegenüber den betroffenen Bürgern nicht nachgekommen; vor Erlass der neuen Verordnung vom 07.07.1999 seien die aktualisierte fachliche Stellungnahme der Bezirksstelle vom 01.02.1999 sowie deren weitere Schreiben vom 07.05.1999 und 19.05.1999 nicht offen gelegt oder sonst wie zugänglich gemacht worden. Entgegen der Kartierungsanleitung der Landesanstalt für Umweltschutz sei auch über die im Naturschutzgebiet "Buttenberghalde" gelegenen § 24a-Biotope nicht im Rahmen einer öffentlich bekannt gemachten Auslegung des Verordnungsentwurfs informiert worden, obwohl die Biotoperhebungen bereits im Jahre 1998 vorgelegen hätten und von der Behörde bereits im Rahmen des ersten Normenkontrollverfahrens nachgeschoben worden seien. Die § 24a-Biotope seien vom Landratsamt Lörrach als Untere Naturschutzbehörde erst im Auslegungsverfahren vom 26.06.2000 bis 26.07.2000 bekannt gemacht worden; auch gegen die Biotopkartierung seien zahlreiche Einwendungen erhoben worden. Es liege nunmehr eine Parallelität von zwei Rechtsverfahren vor, bei der identische im Naturschutzgebiet liegende Flächen naturschutzfachlich zu bewerten seien. Ebenso liege im Gesetzblatt für Baden-Württemberg eine Parallelität von zwei Rechtsverordnungen vor, da es keinen Hinweis gebe, dass die erste Naturschutzverordnung vom 30.10.1996 mit Urteil des Senats vom 13.11.1998 für nichtig erklärt worden sei; daraus werde eine erhöhte Schutzwürdigkeit des Naturschutzgebiets "Buttenberghalde" abgeleitet. Die Ursache für das Unterbleiben des (Auslegungs-)Verfahrens für den Erlass der neuen Naturschutzverordnung vom 07.07.1999 dürfte in der Problematik der Zurverfügungstellung einer Ausgleichsfläche für den 4. Abschnitt der A 98 sein, da im hierfür maßgebenden Planfeststellungsbeschluss eine Jahresfrist zur Durchführung des LBP-Ergänzungsverfahrens festgelegt gewesen sei.

Die angegriffene Verordnung weise auch materielle Mängel auf. Die in § 2 Abs. 1 NatSchVO vorgenommene (Neu-)Beschreibung der Grenzen des Schutzgebiets genüge wiederum nicht den Anforderungen des § 59 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 NatSchG, da sie unzutreffend, unvollständig und nicht nachvollziehbar sei. Im Süden sei auch in der Karte nirgendwo ein Baugebiet eingezeichnet; der genannte Weg zwischen den Gewannen Barost und Rebacker verlaufe keineswegs in Richtung Osten, sondern in Richtung Nordosten; in der weiteren Beschreibung bleibe unklar, ob die Abgrenzung nach oben geradewegs oder mehr schräg verlaufe; unklar sei ferner, was eine Hangoberkante sei, die zudem katastermäßig nicht festgelegt sei; die Beschreibung des weiteren Grenzverlaufs von Norden nach Westen gebe keinen Markierungspunkt an, woraus die Länge der hier verlaufenden Schutzgebietsgrenze ersichtlich sei und ab wo die Grenze nach Nordwesten verlaufe; irritierend sei die Aussage, dass in südlicher Richtung der westliche Teil des Buttenbergwaldes durchquert werde, der in der Gewannauflistung des § 2 Abs. 1 Satz 2 NatSchVO nicht enthalten sei. Wegen Fehlens einer Vorschrift über Schutz-und Pflegemaßnahmen verstoße die Verordnung gegen § 21 Abs. 2 NatSchG, der eine solche Regelung eindeutig vorschreibe; die auf Grund einer erneuten Bestandserhebung geplante Erstellung eines Pflege- und Entwicklungsplans für das Naturschutzgebiet wäre in eine öffentliche Auslegung des Verordnungsentwurfs einzubringen gewesen. Für das Naturschutzgebiet lägen auch konträre fachliche Stellungnahmen vor. Die Behörde gehe für die Ausweisung des Schutzgebiets von der Existenz wertvoller Halbtrockenrasen aus, für die Schaffung einer naturschutzrechtlichen Ausgleichsfläche im Rahmen des fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens dagegen von verbuschtem Magerrasen, der erst noch in wertvollen Magerrasen übergeführt werden müsse. Der in § 3 NatSchVO angegebene Schutzzweck und die Schutzwürdigkeit des Gebiets seien nicht oder nicht hinreichend belegt. Als fachliche Grundlage für die Schutzgebietsausweisung habe - nach Bekundung der Behörde im Normsetzungsverfahren - allein das Gutachten der Bezirksstelle vom 18.12.1992 gedient. Dieses sei jedoch unvollständig und nicht nachvollziehbar und gehe von falschen Annahmen aus. Es fehlten Angaben über Beginn und Ende der Untersuchungsphase, über Untersuchungstermine und deren Häufigkeit sowie über Verfahren, Methoden und Zähltechniken (einschließlich Hilfsmittel) zur Bestimmung der Tier- und Pflanzenarten. Der Nachweis für den Lebensraum zahlreicher seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten werde nicht erbracht, etwa durch Beobachtungen und Daten über Horste, Brutstätten und Gelege. Im Einzelnen werde auf die fachlichen Stellungnahmen verwiesen, die der Antragsteller zu 15 im vorausgegangenen Normenkontrollverfahren eingereicht habe. Die Schutzgebietsausweisung sei auch nicht erforderlich, da die bestehenden Schutzmöglichkeiten - insbesondere nach § 24a NatSchG - ausreichten. Die Abgrenzung des Schutzgebiets sei willkürlich, wie die Herausnahme des Bereichs zwischen der K 6332 und dem Barostweg belege; noch schutzwürdigere Gebiete auf Gemarkung Inzlingen seien nicht unter Schutz gestellt (worden).

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Er erwidert: Die Naturschutzverordnung vom 07.07.1999 sei ordnungsgemäß zustande gekommen. Nach Nichtigerklärung der ersten Verordnung vom 30.10.1996 durch das Senatsurteil vom 13.11.1998 wegen formeller Fehler im Bereich der Ausfertigung bzw. der Verkündung sei es für deren Neuerlass nicht erforderlich gewesen, eine erneute Anhörung und Auslegung nach § 59 Abs. 1 und 2 NatSchG durchzuführen; vielmehr seien nur die dem Verfahrensfehler nachfolgenden Verfahrensschritte zu wiederholen gewesen. Das gesamte Aufstellungsverfahren habe auch deshalb nicht durchgeführt werden müssen, weil sich die neue Verordnung weder in räumlicher noch in sachlicher Hinsicht von der ersten Verordnung unterscheide. Auch hätten sich die berührten öffentlichen und privaten Belange nicht wesentlich geändert. Unabhängig davon habe die Behörde vor dem Neuerlass der Verordnung ein Gespräch angeboten; der ehemalige Bevollmächtigte der Antragsteller wie auch die Sprecher der Interessengemeinschaft "Inzlingen Südhang" hätten aber eine Teilnahme abgelehnt. Dem Hinweis im Senatsurteil vom 13.11.1998 zur erforderlichen Bestimmtheit der Abgrenzung des Naturschutzgebiets habe die Behörde mit einer Grobbeschreibung des Gebiets im Verordnungstext und einer Darstellung des Gebiets in einer Karte im Maßstab 1:1500 gemäß § 59 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 NatSchG Rechnung getragen. In materieller Hinsicht weise die angegriffene Naturschutzverordnung keine Mängel auf. Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Gebiets seien durch die Bezirksstelle nochmals überprüft und aktualisiert bestätigt worden; hierzu werde auf deren fachliche Stellungnahme vom 01.02.1999 sowie auf deren weitere Schreiben vom 07.05.1999 und 19.05.1999 verwiesen. Die der Schutzgebietsausweisung zugrunde liegende fachliche Würdigung der Bezirksstelle vom 18.12.1992 beschränke sich auf das zur Begründung des Schutzzwecks Erforderliche. Sie sei eine Zusammenfassung und Auswertung der insgesamt vorliegenden fachlichen Untersuchungen im Bereich des südwestlichen Dinkelbergs, einschließlich des Buttenbergs und der Buttenberghalde; die wichtigsten seien im Quellenverzeichnis aufgeführt. Von besonderer Bedeutung sei insoweit das "Wissenschaftliche Gutachten über die Schutzwürdigkeit des geplanten Naturschutzgebietes 'Buttenberghalde und Teilbereiche der Gebiete, Buttenberg,' Schädelberg und Schindelberg" von Dipl.-Biologe Vögtlin vom September 1992 einschließlich der dazugehörigen Karten (Vegetationskartierungen), ferner das "Botanische Gutachten" von Härringer vom Oktober 1988 als Grundlage für das damals geplante - aber wegen der Größe von mehr als 10 ha nicht mögliche - flächenhafte Naturdenkmal "Halbtrockenrasen Inzlingen". Die Erhaltung und der Schutz komplexer Lebensräume seien eindeutig der Schwerpunkt der Schutzgebietsausweisung und deshalb auch als der überwiegend wesentliche Schutzzweck genannt. In der fachlichen Würdigung der Bezirksstelle vom 18.12.1992 und den zugrunde liegenden Untersuchungen und Kartierungen sei die Schutzwürdigkeit des Gebiets allein auf der Basis der Vegetation/Flora in vollem Umfang belegt. Bei Vorhandensein dieser Lebensraumstrukturen sei immer auch vom Vorkommen gefährdeter und damit schützenswerter Tiergemeinschaften auszugehen; das sei fachlich unbestreitbar. Auch bei den besonders geschützten Biotopen nach § 24a NatSchG seien die Standortverhältnisse und die Vegetation maßgebend, ohne Hinweise auf Tierarten. Im Übrigen seien landesweit (nur) "schonungsbedürftige" Arten regional - wie im Bereich des westlichen Dinkelberg - durchaus als "selten und gefährdet" zu bezeichnen. Da die Schutzwürdigkeit des Gebiets auf den äußerst wertvollen komplexen Lebensräumen (Vegetation/Flora) beruhe, komme es nicht auf jede der aufgeführten Tierarten an. Deren Vorkommen könne nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die in der fachlichen Würdigung der Bezirksstelle genannten Arten auch außerhalb des Schutzgebiets zu finden seien bzw. die Fläche des Schutzgebiets nur einen Teil-Lebensraum für diese Arten darstelle. Der Senat hat einen Augenschein eingenommen; auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Regierungspräsidiums Freiburg vor; hierauf sowie auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des vorausgegangenen Normenkontrollverfahrens 5 S 657/97 wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässigen Anträge sind nicht begründet.

I. Die Normenkontrollanträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt i.S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Als Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich der angegriffenen Naturschutzverordnung unterliegen sie deren Verboten und Nutzungsbeschränkungen, die sich als Bestimmungen von Inhalt und Schranken ihres Grundeigentums i.S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1993 - 7 C 26.92 - UPR 1993, 384 u. Urt. v. 31.01.2001 - 6 CN 2.00 - NuR 2001, 391). Solche müssen nur hingenommen werden, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruhen. Ob die angegriffene Naturschutzverordnung rechtmäßig erlassen worden ist, können daher die von ihren Regelungen betroffenen Grundeigentümer in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen.

II. Die Normenkontrollanträge haben jedoch keinen Erfolg. Weder liegen in verfahrensrechtlicher Hinsicht beachtliche Rechtsmängel vor (1.) noch verstößt die angegriffene Naturschutzverordnung in materiell-rechtlicher Hinsicht gegen höherrangiges Recht (2.).

1. Die Antragsteller machen unter verschiedenen Aspekten eine Verletzung der Verfahrensvorschriften des § 59 Abs. 1 und 2 NatSchG über die Anhörung der berührten Behörden, öffentlichen Planungsträger und Gemeinden sowie über die öffentliche Auslegung des Verordnungsentwurfs nebst Karten geltend, weil das Regierungspräsidium Freiburg nach der Nichtigerklärung der ersten Verordnung über das Naturschutzgebiet "Buttenberghalde" vom 30.10.1996 durch das Senatsurteil vom 13.11.1998 - 5 S 657/97 - die angegriffene Naturschutzverordnung - auf der Basis einer erneuten (Abwägungs-)Vorlage vom 15.06.1999 - mit der Unterzeichnung durch den Regierungspräsidenten am 07.07.1999 und anschließender Verkündung im Gesetzblatt für Baden-Württemberg vom 30.07.1999 (S. 357) neu erlassen habe, ohne zuvor die Verfahrensschritte des § 59 Abs. 1 und 2 NatSchG wiederholt bzw. neu durchgeführt zu haben. Damit können die Antragsteller jedoch nicht durchdringen.

Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 NatSchG ist eine Verletzung der in § 59 NatSchG genannten Verfahrens- und Formvorschriften nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Erlass der Rechtsvorschriften gegenüber der Naturschutzbehörde, die sie erlassen hat, schriftlich geltend gemacht worden ist; dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen. Hierauf wurde - wie dies § 60a Abs. 1 Satz 2 NatSchG verlangt - bei der Verkündung der angegriffenen Naturschutzverordnung vom 07.07.1999 hingewiesen. Erlassen war diese Rechtsverordnung mit Ablauf des 13.08.1999, dem Ende der zweiwöchigen Auslegung im Rahmen der Ersatzverkündung nach § 3 Abs. 1 VerkG (vgl. NK-Beschl. d. Senats v. 16.07.1999 - 5 S 2963/96 - NVwZ-RR 2000, 277 = NuR 2000, 454). Verfahrensrügen betreffend § 59 Abs. 1 und 2 NatSchG haben die Antragsteller einmal in der am 31.05.2000 bei Gericht eingegangenen und dem Antragsgegner alsbald zugestellten Antragsschrift und zum anderen in dem (erst) am 10.11.2000 bei Gericht eingegangenen Begründungsschriftsatz ihres Prozessbevollmächtigen erhoben. Beachtlich sind daher nur die Ausführungen in der innerhalb der Jahresfrist eingegangenen Antragsschrift. Darin haben die Antragsteller das Unterbleiben einer erneuten Anhörung und Auslegung nach § 59 Abs. 1 und 2 NatSchG allein mit der Begründung beanstandet, dass der Senat mit rechtskräftigem Urteil vom 13.11.1998 - 5 S 657/97 - die erste Naturschutzverordnung "Buttenberghalde" vom 30.10.1996 für nichtig - und nicht nur für unwirksam - erklärt habe, so dass auch das zugrunde liegende Verfahren "verbraucht" sei. Diese Auffassung ist unzutreffend. Auch ohne eine ausdrückliche Regelung im Naturschutzgesetz hat der Senat bereits im Normenkontrollurteil vom 04.06.1992 - 5 S 2616/91 - (NuR 1993, 134 = VBlBW 1992, 477) erkannt, dass es bei Nichtigkeitserklärung einer Landschaftsschutzverordnung wegen eines Verfahrensfehlers nicht der Wiederholung des gesamten Normsetzungsverfahrens bedarf, vielmehr zur erneuten Inkraftsetzung einer inhaltlich im Wesentlichen identischen Verordnung die Behebung des Verfahrensfehlers und die Wiederholung der nachfolgenden Verfahrensschritte genügen. Da die erste Naturschutzverordnung "Buttenberghalde" vom 30.10.1996 wegen eines (Verfahrens-)Mangels im Bereich der Ausfertigung bzw. der Verkündung der Norm vom Senat für nichtig erklärt worden war, bedurfte es allein deshalb für einen Neuerlass nicht der nochmaligen Durchführung der Verfahrensschritte des § 59 Abs. 1 und 2 NatSchG. Dass in einem Aktenvermerk der Behörde vom 28.01.1999 - wenige Tage nach Eintritt der Rechtskraft des Senatsurteils vom 13.11.1998 am 24.01.1999 - festgehalten ist:

"Bezüglich des LBP-Ergänzungsverfahrens wurde das Problem der im PFB festgesetzten Jahresfrist angesprochen. VP berichtete über das Problem NSG Buttenberghalde. Hier soll im Wege eines abgekürzten Verfahrens die Satzung rasch erneut in Kraft gesetzt werden (Frühjahr 1999)",

ist unerheblich, auch wenn die Antragsteller darin eine unzulässige Verknüpfung des Verfahrens zum Erlass der angegriffenen Naturschutzverordnung mit dem straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren für den Bau des 4. Abschnitts der A 98 (Hochrheinautobahn) sehen. Maßgeblich ist nicht die im betreffenden Aktenvermerk dokumentierte Motivation der Behörde, sondern dass der Normgeber allein im Hinblick auf die Nichtigerklärung der ersten Naturschutzverordnung "Buttenberghalde" vom 30.10.1996 objektivrechtlich nicht zur erneuten Durchführung des Anhörungs- und Auslegungsverfahrens nach § 59 Abs. 1 und 2 NatSchG verpflichtet war. Soweit die Antragsteller in der Antragsschrift für ihre dahingehende Forderung ergänzend pauschal auf den "Inhalt der Urteilsbegründung" sowie auf die "Auflagen und Hinweise aus dem Urteil" verweisen, wird nicht klar, was sie damit meinen.

In dem am 10.11.2000 und damit nach Ablauf der Jahresfrist des § 60a Abs. 1 Satz 1 NatSchG bei Gericht eingegangenen Begründungsschriftsatz halten die Antragsteller die erneute Durchführung des Anhörungs- und Auslegungsverfahrens ferner deshalb für erforderlich, weil § 2 Abs. 1 und 2 NatSchVO mit der neu vorgenommenen Grobbeschreibung der Grenzen des Schutzgebiets und der neu zum Bestandteil der Naturschutzverordnung erklärten Flurkarte im Maßstab 1:1500 (gegenüber einer Karte im Maßstab 1:5000 in der ersten Verordnung vom 30.10.1996) geändert worden sei, weil die Behörde vor Erlass der angegriffenen Naturschutzverordnung neue fachliche Stellungnahmen und Äußerungen der Bezirksstelle vom 01.02.1999, vom 07.05.1999 und vom 19.05.1999 verwertet habe, weil die Bürger nicht über die § 24a-Biotopkartierung informiert worden seien, obwohl nach der Kartieranleitung der Landesanstalt für Umweltschutz sicher gestellt werden müsse, dass die Kartierung der Naturschutzgebiete zusammen mit den Erhebungen (der Biotope) im gesamten Kartierbereich abgeschlossen werde, und weil der Senat in den obiter dicta seines Urteils vom 13.11.1998 - 5 S 657/97 - im vorausgegangenen Normenkontrollverfahren zu den fachlichen Einwendungen der Antragsteller eine Beweisaufnahme für erforderlich gehalten habe, die mittels eines (erneuten) Anhörungs- und Auslegungsverfahrens zu erbringen gewesen wäre. Das sind gegenüber der Rüge in der Antragsschrift qualitativ andere Aspekte bzw. Sachverhalte (i.S. des § 60a Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. NatSchG) eines möglichen Verfahrensverstoßes gegen § 59 Abs. 1 und 2 NatSchG (vgl. zu den Zusammenhängen zwischen der Rüge von Mängeln des Bebauungsplans und deren Unbeachtlichwerden nach Fristablauf auch BVerwG, Beschl. v. 02.01.2001 - 4 BN 13.00 - ZfBR 2001, 418). Dieses Vorbringen ist daher wegen Verfristung unbeachtlich. Abgesehen davon dürfte allenfalls die Änderung des § 2 Abs. 1 und 2 NatSchVO zur Beschreibung der Grenzen des Schutzgebiets und dessen Darstellung in einer Karte mit größerem Maßstab für die Frage einer erneuten Durchführung des Anhörungs- und Auslegungsverfahrens nach § 59 Abs. 1 und 2 NatSchG diskussionswürdig sein.

Sollten die Antragsteller - hinreichend substantiiert - (nochmals) die Anstoßfunktion der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des Verordnungsentwurfs nebst Karten beanstanden, so wäre dem aus den im Senatsurteil vom 13.11.1998 - 5 S 657/97 - unter III Nr. 1 dargelegten Gründen nicht zu folgen.

2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die angegriffene Naturschutzverordnung nicht zu beanstanden.

a) Sie ist nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil das Regierungspräsidium Freiburg vor ihrem Erlass die Entscheidungsformel des rechtskräftigen Senatsurteils vom 13.11.1998 - 5 S 657/97 - über die Nichtigerklärung der ersten Naturschutzverordnung "Buttenberghalde" vom 30.10.1996 noch nicht im Gesetzblatt für Baden-Württemberg veröffentlicht hatte, dies vielmehr erst im Gesetzblatt vom 15.08.2001 (S. 509) geschehen ist. Zwar bestimmt § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO, dass für den Fall der Nichtigerklärung der in einem Normenkontrollverfahren angegriffenen Rechtsvorschrift die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen ist, wie die Rechtsverordnung bekannt zu machen wäre. Eine zunächst fehlende Veröffentlichung macht jedoch weder die gerichtliche Entscheidung über die Nichtigerklärung der Rechtsvorschrift unwirksam noch hat sie einen Einfluss auf die allgemein verbindliche Wirkung einer solchen Entscheidung (vgl. Eyermann/J. Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 47 RdNr. 100). Wie danach die Wirksamkeit und die Wirkung der gerichtlichen Nichtigerklärung einer Rechtsvorschrift - selbstverständlich - nicht davon abhängig sind, dass der Antragsgegner als unterlegener Prozessbeteiligter seiner Verpflichtung aus § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO nachkommt, so hindert die zunächst unterlassene Veröffentlichung der Entscheidungsformel den Normgeber nicht (im Sinne einer Sanktion), die Rechtsvorschrift unter Behebung des gerichtlich festgestellten Mangels neu zu erlassen. Danach ist unschädlich, dass das Regierungspräsidium Freiburg seine Verpflichtung aus § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO erst mehr als zweieinhalb Jahre nach Rechtskraft des Senatsurteils vom 13.11.1998 - 5 S 657/97 - und überhaupt erst nach Erlass der angegriffenen Naturschutzverordnung vom 07.07.1999 erfüllt hat, wiewohl Hinderungsgründe für eine zeitnahe bzw. frühere Veröffentlichung der Entscheidungsformel über die Nichtigerklärung der ersten Naturschutzverordnung "Buttenberghalde" vom 30.10.1996 nicht erkennbar sind.

b) Ein Verstoß gegen § 59 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 NatSchG liegt nicht vor. Danach ist die Abgrenzung eines Schutzgebiets in der Rechtsverordnung grob zu beschreiben und in Karten darzustellen, die einen Bestandteil der Verordnung bilden; die Karten müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet gehören. Die vom Senat mit Blick auf diese Regelung im Urteil vom 13.11.1998 - 5 S 657/97 - unter III Nr. 2 geäußerten Bedenken gegen die erste Naturschutzverordnung "Buttenberghalde" vom 30.10.1996 haben die Behörde veranlasst, § 2 Abs. 1 NatSchVO neu zu fassen. Mit ihren Einwänden gegen die darin vorgenommene Beschreibung des "Streckenverlaufs" der Schutzgebietsgrenze übersehen die Antragsteller, dass § 59 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 NatSchG nur eine "Grobbeschreibung" verlangt und dass auch die in diesem Fall zusätzlich erforderliche Darstellung in Karten durch die Verwendung einer Karte im Maßstab 1:1500 (§ 2 Abs. 2 NatSchVO) - gegenüber einer Karte im Maßstab 1:5000 in der ersten Rechtsverordnung vom 30.10.1996 - verbessert worden ist, so dass die Abgrenzung des Schutzgebiets nunmehr eindeutig ist. Insoweit bestehen daher unter Bestimmtheitsgesichtspunkten keine Bedenken gegen die insoweit geänderte neue Naturschutzverordnung vom 07.07.1999.

c) Rechtsgrundlage der angegriffenen Verordnung ist § 21 NatSchG. Nach dessen Abs. 1 können Gebiete, in denen im besonderen Maße der Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen aus wissenschaftlichen, ökologischen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder kulturellen Gründen (Nr. 1), zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter Tier- und Pflanzenarten (Nr. 2) oder wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit ihrer naturhaften Ausstattung (Nr. 3) erforderlich ist, durch Rechtsverordnung zu Naturschutzgebieten erklärt werden. Der Schutzgegenstand, der wesentliche Schutzzweck und die dazu erforderlichen Verbote sowie Schutz- und Pflegemaßnahmen sind in der Rechtsverordnung zu bestimmen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 NatSchG). Ferner muss die Rechtsverordnung zur Erreichung des in ihr angegebenen Schutzzwecks erforderlich sein. Das bedeutet, dass ihr Schutzgegenstand unter Berücksichtigung der allgemeinen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes (§§ 1 und 2 BNatSchG und NatSchG) schutzwürdig und schutzbedürftig sein muss. Schließlich muss der Rechtsverordnung eine § 1 Abs. 2 BNatSchG und § 1 Abs. 3 NatSchG genügende Abwägung zugrunde liegen und sie darf nicht gegen anderes höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 14 GG verstoßen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt NK-Urt. v. 21.06.2000 - 5 S 3161/98 - NVwZ-RR 2001, 659 = NuR 2001, 156). Mit diesen Grundsätzen und Maßstäben ist die angegriffene Verordnung vereinbar.

aa) Die Schutzzweckbestimmung des § 3 NatSchVO ist hinreichend bestimmt. Die in § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 NatSchG aufgeführten Tatbestände beschreiben abstrakt den möglichen Schutzzweck einer Naturschutzverordnung. An diesen gesetzlichen Schutzzwecktatbeständen hat sich die Bestimmung des wesentlichen Schutzzwecks in der Verordnung, wie dies § 21 Abs. 2 Satz 1 NatSchG fordert, zu orientieren. Nach dieser Vorschrift ist der angegebene Schutzzweck seinerseits Maßstab für die Frage, ob die Naturschutzverordnung und ihre Verbote zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlich sind (vgl. NK-Urt. d. Senats v. 15.11.1991 - 5 S 615/91 - VBlBW 1992, 299). Daher muss der wesentliche Schutzzweck in der Verordnung selbst im Sinne einer Konkretisierung hinreichend bestimmt benannt werden; diese Konkretisierung darf sich nicht erst und nur aus (Verfahrens-)Unterlagen ergeben, die nicht normativer Bestandteil der Verordnung sind (vgl. NK-Beschl. d. Senats v. 07.08.1992 - 5 S 251/91 - UPR 1993, 151 = VBlBW 1993, 139).

Diesen Bestimmtheitsanforderungen genügt § 3 NatSchVO. Die Regelung lässt nicht nur allgemein einen Bezug zu dem in § 21 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG normierten Schutzzwecktatbestand erkennen. Dass in § 3b NatSchVO die zu schützenden Tier- und Pflanzenarten nicht weiter - etwa in Form von zusammenfassenden Begriffen - aufgelistet sind, ist unschädlich. Es genügt, dass in § 3a NatSchVO die zu erhaltenden Lebensräume wie naturnahe seltene Trockenwälder, Halbtrockenrasen, Magerwiesen und Streuobstwiesen in extensiver Nutzung genannt sind. Denn mit der Erhaltung dieser Lebensräume ist auch die Erhaltung der darin - typischerweise - vorkommenden seltenen und gefährdeten Tier-und Pflanzenarten bezweckt.

Der Schwerpunkt der Schutzgebietsausweisung liegt entsprechend der Regelung unter § 3a NatSchVO in der Erhaltung von zahlreichen gefährdeten Lebensräumen verschiedenster Ausprägung wie naturnahe seltene Trockenwälder, Halbtrockenrasen, Magerwiesen und Steuobstwiesen in extensiver Nutzung. Damit bringt der Normgeber hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Vegetationseinheiten nicht nur um ihrer selbst Willen erhalten werden sollen, sondern gerade auch wegen des dadurch bewirkten "mosaikhaften Charakters unterschiedlich genutzter Teilflächen" im Bereich des Schutzgebiets. Diesen Umstand, der auch in der in den Akten befindlichen und in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörterten Luftbildaufnahme eindrücklich dokumentiert ist, hat die Bezirksstelle in ihrer fachlichen Würdigung vom 18.12.1992 als entscheidend für die "hohe Wertigkeit" des Gebiets angesehen. Die aufgeführten Vegetationseinheiten sollen entsprechend der nachfolgenden Regelung unter § 3b NatSchVO zudem auch in ihrer Funktion als Lebensräume zahlreicher seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten geschützt werden. Zielsetzung der angegriffenen Verordnung ist danach die Erhaltung des im Schutzgebiet vorhandenen ökologischen Gefüges in seiner Gesamtheit, wie dies die Bezirksstelle in ihrer im Rahmen des vorausgegangenen Normenkontrollverfahrens 5 S 657/97 abgegebenen Stellungnahme vom 22.07.1997 betont hat.

bb) Der Schutzgegenstand der angegriffenen Verordnung ist hinreichend schutzwürdig. Diese Überzeugung hat der Senat auf Grund der fachlichen Würdigung der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege vom 18.12.1992 (künftig: BNL-Gutachten 1992) und dessen primärer "Quelle", des "Wissenschaftlichen Gutachtens über die Schutzwürdigkeit des geplanten NSG 'Buttenberghalde' und Teilbereiche der Gebiete 'Buttenberg', 'Schädelberg' und 'Schindelberg'" von Vögtlin, September 1992 (künftig: Vögtlin-Gutachten 1992), der weiteren fachlichen Stellungnahmen der Bezirksstelle im vorangegangenen Normenkontrollverfahren 5 S 657/97 sowie der ergänzenden Erläuterungen der beiden Vertreter der Bezirksstelle, Dipl.-Biologe K. und Geobotaniker H., in der mündlichen Verhandlung und im Rahmen der Augenscheinseinnahme gewonnen.

Der Heranziehung der zuletzt genannten Gutachten und Stellungnahmen steht nicht entgegen, dass das Regierungspräsidium Freiburg vor Erlass der ersten Naturschutzverordnung "Buttenberghalde" vom 30.10.1996 gegenüber den Antragstellern, die im Auslegungsverfahren Einwendungen erhoben hatten, das BNL-Gutachten 1992 als ausschließliche Grundlage für die Schutzgebietsausweisung bezeichnet hat (vgl. Aktenvermerk vom 07.11.1995). Denn die Schutzwürdigkeit des Gebiets ist objektive Voraussetzung einer Unterschutzstellung. Daher können alle gutachterlichen Äußerungen und gewonnenen Erkenntnisse - auch wenn sie aus der Zeit nach Erlass der Schutzgebietsausweisung stammen - als Beleg für die Schutzwürdigkeit herangezogen und verwertet werden (vgl. NK-Urteile d. Senats v. 14.11.1996 - 5 S 432/96 -NVwZ-RR 1998, 99 u. v. 21.06.2000 - 5 S 3161/98 - a.a.O.). Im Übrigen haben alle von der Behörde beanspruchten naturschutzfachlichen Stellungnahmen und Äußerungen vor Erlass der angegriffenen Naturschutzverordnung vom 07.07.1999 vorgelegen; die Antragsteller haben - über ihre Bevollmächtigten bzw. Sprecher im Rahmen des vorausgegangenen Normenkontrollverfahrens - hiervon Kenntnis erlangt. Daher kann mit Blick auf die angegriffene Naturschutzverordnung schon rein zeitlich gesehen nicht (mehr) von einem "Nachfüttern" der naturschutzfachlichen Entscheidungsgrundlagen gesprochen werden. Der Verwertung des - insbesondere im vorausgegangenen Normenkontrollverfahren 5 S 657/97 angefallenen - naturschutzfachlichen Materials steht nicht entgegen, dass es nicht in einer erneuten öffentlichen Auslegung nach § 59 Abs. 2 NatSchG - die nicht geboten war (s. o.) - bereit gehalten und auf diese Weise zugänglich gemacht worden ist, wie dies die Antragsteller fordern. § 59 Abs. 2 NatSchG verlangte auch nur die Auslegung des Verordnungsentwurfs nebst Karten, nicht auch die Auslegung des zugrunde liegenden BNL-Gutachtens 1992 und weiterer naturschutzfachlicher Gutachten und Aussagen zur Schutzwürdigkeit des geplanten Schutzgebiets.

Die Schutzgebietsausweisung unterliegt nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil die zu erhaltenden "zahlreichen gefährdeten Lebensräume verschiedenster Ausprägung", die in § 3a NatSchVO aufgeführt sind, im Schutzgebiet nicht vorhanden wären. Von ihrer Existenz hat sich der Senat in der mündlichen Verhandlung insbesondere auf der Grundlage des Vögtlin-Gutachtens 1992 und der fachlichen Erläuterungen der beiden Vertreter der Bezirksstelle trotz der von den Antragstellern erhobenen Einwände (vgl. insbesondere die schriftlichen Stellungnahmen des Antragstellers zu 15 im vorausgegangenen Normenkontrollverfahren) überzeugt:

Dies gilt zunächst für die in der Schutzzweckbestimmung genannten naturnahen seltenen Trockenwälder. Das Vögtlin-Gutachten 1992, das die - nur selten scharf abgrenzbare - Vegetation des (Untersuchungs-)Gebiets nach den Methoden der "Modernen Pflanzensoziologie nach Braun-Blanquet" erfasst und das so gewonnene Aufnahmematerial mit vorhandenen Aufnahmen anderer Autoren verglichen hat, erwähnt insoweit eine trockene Ausbildung des Waldmeister-Buchenwalds im westlichen Bereich des Schutzgebiets und eine trockene Ausbildung des Eichen-Hainbuchenwalds im Zentrum des Schutzgebiets (vgl. hierzu die entsprechenden Eintragungen in der Bestandskartierung im Maßstab 1 : 1500 - Karte 2 -).

Hinsichtlich der trockenen Ausbildung des Waldmeister-Buchenwalds wenden die Antragsteller zu Unrecht ein, dass keine ordnungsgemäße Bestandskartierung des Waldmeisters und der einen trockenen Waldmeister-Buchenwald charakterisierenden Zeigerpflanzen vorliege, sondern ein trockener Waldmeister-Buchenwald "wahllos und rein willkürlich durch bloße nichts sagende Farbflächen und Striche ausgewiesen ist". Damit übersehen die Antragsteller, dass die in der Bestandskartierung (Karte 2) aufgebrachten "Farbflächen und Striche" nur dazu dienen, den Standort des trockenen Waldmeister-Buchenwalds innerhalb des Schutzgebiets als "Ergebnis" der durchgeführten Untersuchungen - wegen der fließenden Übergänge natürlich nicht metergenau - aufzuzeigen. Die trockene Ausbildung des Waldmeister-Buchenwalds selbst erklärt das Vögtlin-Gutachten 1992 damit, dass die für die ebenfalls vorhandene frische Ausbildung des Waldmeister-Buchenwalds vorgefundenen und kennzeichnenden "Frischezeiger" fehlten, dass die Gruppe der Kalkbodenarten jedoch ebenso vorhanden sei wie eine Gruppe von mäßige Trockenbereiche bevorzugenden Arten, die dann aufgelistet werden. Diesen Befund können die Antragsteller nicht mit dem Hinweis darauf entkräften, dass bei einer Begehung durch den Antragsteller zu 15 am 12.05.1998 keine einen trockenen Waldmeister-Buchenwald charakterisierende Zeigerpflanze vorhanden gewesen sei. Ergänzend hat Geobotaniker H. von der Bezirksstelle in der mündlichen Verhandlung als vorgefundene Zeigerpflanze noch das Immenblatt erwähnt, das in der Lage sei, die (Boden-)Trockenheit zu ertragen, die daraus herrühre, dass der Kalkboden hier das Wasser nicht halten könne. Zum - behaupteten - Fehlen des Waldmeisters selbst hat Geobotaniker H. unwidersprochen erläutert, dass der (Ober-)Begriff Waldmeister-Buchenwald sehr weitgehend sei und auch die hier vorhandene Unterausbildung des Waldgersten-Buchenwalds (Übergangsbereich) erfasse.

Soweit die Antragsteller einwenden, dass sich nach der Strukturkartierung im Maßstab 1 : 5000 (Karte 1) des Vögtlin-Gutachtens 1992 unmittelbar anschließend an das streitgegenständliche Schutzgebiet naturnahe trockene Waldmeister-Buchenwaldflächen (sogar) mit einer Fläche von ca. 8 ha befänden, ist dem entgegen zu halten, dass nicht alles, was schutzwürdig ist, unter Schutz gestellt werden muss. Im Übrigen war insoweit eine Aufnahme dieser weiteren Flächen eines trockenen Waldmeister-Buchenwalds in eine geplante Landschaftsschutzverordnung "Südwestlicher Dinkelberg" vorgesehen.

Dass es sich um einen naturnahen Trockenwald handelt, d. h. einen Wald, der in Bezug auf Schichtenaufbau, Lebensformspektrum und Artengefüge gegenüber natürlichen Wäldern nur wenig verändert ist (vgl. Vögtlin-Gutachten 1992), hat Geobotaniker H. von der Bezirksstelle in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. Nicht durchzudringen vermögen die Antragsteller in diesem Zusammenhang mit ihrem weiteren Einwand, es handele sich jedenfalls nicht um einen seltenen Trockenwald. Sie verweisen hierzu auf eine - vermeintliche - Definition dieses Begriffs im Landeswaldgesetz. Richtig ist, dass in Nr. 3 der Vorbemerkung in der Anlage zu § 30a Abs. 2 LWaldG als "regional selten" naturnahe Waldgesellschaften bezeichnet werden, die von Natur aus selten oder ursprünglich regional typisch weit verbreitet waren, infolge menschlicher Tätigkeit jedoch selten geworden sind, und dass die regionale Seltenheit sich aus der vorhandenen Waldzusammensetzung auf der Grundlage der standortkundlichen regionalen Gliederung Baden-Württemberg ergibt. Da in der Schutzzweckbestimmung des § 3a NatSchVO beispielhaft jedoch nicht naturnahe "regional seltene" Trockenwälder aufgeführt sind, sondern nur naturnahe seltene Trockenwälder, deckt dies noch die behördliche Sicht, dass die Seltenheit bezogen ist auf das Gebiet der Gemeinde Inzlingen oder jedenfalls auf den Naturraum Dinkelberg. Dass sich innerhalb des Schutzgebiets "Buttenberghalde" östlich angrenzend an den trockenen Waldmeister-Buchenwald eine kleine Fläche in - unbestritten - frischer Ausbildung anschließt, ist im Übergangsbereich zwischen Wald/Saum und Grünland mit Blick auf die zu schützende Strukturvielfalt unschädlich.

Hinsichtlich des im Zentrum des Schutzgebiets gelegenen Eichen-Hainbuchenwalds wenden die Antragsteller im Kern ein, dass unklar bleibe, wo genau sich kleinflächig eine trockene Ausbildung befinde. Dem liegt ein Missverständnis der entsprechenden Aussage im Vögtlin-Gutachten 1992 zugrunde. Die gutachterliche Feststellung, dass die trockene Ausbildung des Eichen-Hainbuchenwalds "kleinflächig" an der Buttenberghalde zu finden sei, ist mit Blick auf die im gleichen Satz zuvor getroffene Feststellung zu sehen, dass die trockene Ausbildung des Eichen-Hainbuchenwalds sehr schön auf der Westseite des Schädelbergs aufzufinden sei. Die Aussage ist also mit Blick auf das gesamte Untersuchungsgebiet des Vögtlin-Gutachtens 1992 zu würdigen, das mit einer Größe von c. 3,5 km² weit über das Naturschutzgebiet "Buttenberghalde" hinausgeht. Die genannten Standorte eines Eichen-Hainbuchenwalds in trockener Ausbildung auf der Westseite des Schädelbergs, am Schindelberg und an der Buttenberghalde sind in der Strukturkartierung im Maßstab 1 : 5000 (Karte 1) eingezeichnet. Daraus ist zu entnehmen, dass die Standorte am Schindelberg und an der Buttenberghalde im Vergleich zum ("sehr schönen") Standort auf der Westseite des Schädelbergs mit einer dortigen Fläche von ca. 12 ha als "kleinflächig" erscheinen. Aus der Legende der Strukturkartierung (Karte 1) in Verbindung mit der Legende der Bestandskartierung (Karte 2) ergibt sich zugleich, dass der Eichen-Hainbuchenwald am Standort Buttenberghalde insgesamt der trockenen Ausbildung zuzuordnen ist (heller Grünton ohne kleine rote Querstriche). Auch insoweit können die Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen, dass der mit ca. 12 ha unstreitig größere Komplex eines trockenen Eichen-Hainbuchenwalds auf der Westseite des Schädelbergs nicht (auch) unter Naturschutz gestellt worden ist und auch der trockene Eichen-Hainbuchenwald an der Buttenberghalde nicht vollständig in das streitgegenständliche Schutzgebiet einbezogen worden ist. In der Sache selbst hat Geobotaniker H. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - unwidersprochen - auch hier auf das Immenblatt als vorgefundene Zeigerpflanze für eine trockene Ausbildung des Eichen-Hainbuchenwalds hingewiesen; dies gelte jedenfalls für den Übergangsbereich zu einer trockenen Ausbildung.

Die Existenz eines (Trespen-)Halbtrockenrasens kann ebenfalls nicht in Abrede gestellt werden. Die Antragsteller wenden insoweit im Kern ein, dass die im Vögtlin-Gutachten 1992 (S. 18) wiedergegebenen (Grünland-)Vegetationsentnahmen als Beleg für einen Halbtrockenrasen nicht nachvollziehbar seien, dass durch unzulässige Verquickung mit Pflanzenarten der angrenzenden Saumgesellschaften eine höhere Artenzahl - als Nachweis für eine besondere Schutzwürdigkeit - habe erzielt werden sollen und dass es sich bei den meisten der angegebenen Pflanzen um nicht aussagekräftige Trivialpflanzen handele. Damit können die Antragsteller im Ergebnis die Existenz eines Halbtrockenrasens nicht widerlegen. Im Vögtlin-Gutachten 1992 (S. 6) ist ausgeführt, dass die Vegetation gemäß den Methoden der "Modernen Pflanzensoziologie" nach Braun-Blanquet erfasst worden sei. Die von den Antragstellern danach geforderten detaillierten Angaben - etwa zur Größe der jeweils beprobten Fläche oder zum genauen Untersuchungszeitraum und -zeitpunkt - lassen sich dem Vögtlin-Gutachten 1992 zwar nicht entnehmen. Dieses listet insoweit allerdings auch nur das "Ergebnis" der nach der genannten Methode durchgeführten Vegetationserhebungen auf, die - so Geobotaniker H. in der mündlichen Verhandlung - natürlich im Detail festgehalten gewesen und dem Gutachten nur nicht beigefügt worden seien. In der Vegetationsauflistung (S. 18) sind für den Bereich der mageren Ausbildung des Halbtrockenrasens zahlreiche Pflanzen aufgeführt, die nach Nr. 3.5 der Anlage zu § 24a Abs. 1 NatSchG "besonders typische Arten der Magerrasen" sind. Dabei hat Geobotaniker H. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unwidersprochen erklärt, dass der gesetzliche Begriff "Magerrasen" in Nr. 3.5 der Anlage zu § 24a Abs. 1 NatSchG dem botanischen Begriff "Halbtrockenrasen" im Sinne der angegriffenen Naturschutzverordnung und des Vögtlin-Gutachtens 1992 entspreche. Als danach "besonders typische Arten der Magerrasen" entsprechend Nr. 3.5 der Anlage zu § 24a Abs. 1 NatSchG sind in der Bestandsaufnahme des Vögtlin-Gutachtens 1992 (S. 18) etwa erwähnt: Helianthemum nummularium (Gewöhnliches Sonnenröschen), Hippocrepsis comosa (Hufeisenklee), Euphorbia cyparissias (Wolfsmilch), Pimpinella saxifraga (Kleine Bibernelle), Teucrium chamaedrys (Echter Gamander), Stachys recta (Aufrechter Ziest), Carex caryophyllea (Frühlings-Seppe). Die Nennung dieser Pflanzen in Nr. 3.5 der Anlage zu § 24a Abs. 1 NatSchG als "besonders typische Arten der Magerrassen" widerlegt zugleich die Kritik der Antragsteller, dass es sich dabei - zumindest teilweise - um Trivialpflanzen handele, von denen nicht auf das Vorliegen eines Halbtrockenrasens geschlossen werden könne. Von den "besonders typischen Arten der Magerrasen" in Nr. 3.5 der Anlage zu § 24a Abs. 1 NatSchG finden sich einige auch in der Biotopkartierung 1998 wieder. Unter Biotopnummer 8412-336-0135 und 0136 ist ein "Magerrasen" basenreicher Standorte im Bereich der "Buttenberghalde" auf Gemarkung Inzlingen als besonders geschützter Biotop i. S. des § 24a Abs. 1 NatSchG kartiert, wobei als Kennarten mit Carex caryophyllea, Euphorbia cyparissias, Hypocrepsis comosa und Pimpinella saxifraga (höhere) Pflanzengesellschaften aufgeführt sind, die sich - wie bereits erwähnt - auch in der tabellarischen Auflistung des Vögtlin-Gutachtens 1992 (S. 18) finden. Übereinstimmend erwähnt wird in der Biotopkartierung 1998 und im Vögtlin-Gutachten 1992 zudem die in Nr. 3.5 der Anlage zu § 24a Abs. 1 NatSchG erwähnte Zeigerpflanze Bromus erectus (Aufrechte Trespe), die Geobotaniker H. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat als für einen Halbtrockenrasen bestandsbildend bezeichnet hat und die auch in der Biotopkartierung 1998 als dominierende Grasart angegeben ist. Geobotaniker H. hat ferner in Einklang mit den Angaben in der Biotopkartierung 1998 auf den kalkigen Untergrund als Voraussetzung für eine trockene Ausbildung des Halbtrockenrasens hingewiesen. Erwähnt in der Biotopkartierung 1998 - wenn auch nicht im Vögtlin-Gutachten 1992 - ist ferner mit Potentialla heptaphylla (Fingerkraut) ebenfalls eine in Nr. 3.5 der Anlage zu § 24a Abs. 1 NatSchG als Kenn- und Trennart für Magerrasen aufgeführte Pflanze. Nicht durchzudringen vermag der Vorwurf der Antragsteller, das Vögtlin-Gutachten 1992 habe unzulässigerweise eine Verquickung zwischen Saumarten und Pflanzen der Grünlandgesellschaft "Halbtrockenrasen" vorgenommen, um den Artenreichtum und damit die Schutzwürdigkeit zu steigern. Denn in der tabellarischen Auflistung des Vögtlin-Gutachtens 1992 (S. 18) sind die "Saumarten" getrennt aufgeführt, ebenso die "Begleiter", wiewohl Pflanzengesellschaften nur in Ausnahmefällen eine scharfe Grenze bilden und fließende Übergänge die Regel sind (vgl. Vögtlin-Gutachten 1992 S. 6). Maßgebend ist, dass mehrere der in Nr. 3.5 der Anlage zu § 24a Abs. 1 NatSchG aufgeführten "besonders typischen Arten der Magerrasen", die - von den Antragstellern in Zweifel gezogen - im Vögtlin-Gutachten 1992 (S. 18) für das Vorliegen von Halbtrockenrasen aufgelistet sind, auch in der Biotopkartierung 1998, die auf eigenständigen Erhebungen der Trenn- und Kennarten beruht, angegeben sind.

Was die Vegetationseinheit "Magerwiesen" anbelangt, so ergibt sich deren Nichtexistenz entgegen der Meinung der Antragsteller nicht bereits daraus, dass weder im BNL-Gutachten 1992 noch im zugrunde liegenden Vögtlin-Gutachten 1992 bei den beschriebenen Vegetationsstrukturen der Begriff "Magerwiesen" auftaucht. Insoweit hat Geobotaniker H. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unwidersprochen erläutert, dass mit "Magerwiesen" die in den Gutachten beschriebene Grünlandgesellschaft "Glatthaferwiesen" in trockener Ausbildung gemeint seien; sie unterschieden sich von Halbtrockenrasen durch eine andere (geringere) Artenhäufigkeit und eine andere Artenzusammensetzung und nähmen standörtlich eine Mittelstellung zwischen Halbtrockenrasen und Fettwiesen mittlerer Standorte ein; entstanden seien die Magerwiesen auf Grund extensiver Nutzung. Den Befund "Glatthaferwiesen" entsprechend der Bestandskartierung (Karte 2) im Vögtlin-Gutachten 1992 können die Antragsteller nicht damit in Zweifel ziehen, dass die Glatthaferwiesen wegen der nur 13 genannten Pflanzenarten relativ artenarm - und damit nicht besonders schutzwürdig - seien. Im Vögtlin-Gutachten 1992 sind nur "wichtige Kennarten (höherer Ordnung)" und speziell für die trockene Ausbildung "eine Reihe wärme- und trockenheitertragender Pflanzen" aufgeführt, die insoweit ausreichend charakteristisch seien. Dass es andernorts artenreichere trockene Glatthaferwiesen gibt, rechtfertigt es alleine nicht, im vorliegenden Fall überhaupt die Existenz von Glatthaferwiesen in Abrede zu stellen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat Geobotaniker H. ergänzend auf das Vorkommen von Orchideenarten als Beleg für eine trockene Ausbildung der Glatthaferwiesen hingewiesen. Soweit die Antragsteller die im Vögtlin-Gutachten 1992 aufgeführten Pflanzen als Allerweltspflanzen bezeichnen, um daraus eine verminderte Schutzwürdigkeit der Glatthaferwiesen herzuleiten, vermögen sie damit ebenfalls nicht durchzudringen. Dass das botanische Inventar nur wenige Rote-Liste-Arten aufweist, wird im Vögtlin-Gutachten 1992 ausdrücklich zugestanden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Glatthaferwiesen zum "mosaikhaften Charakter" des in Rede stehenden Landschaftsraums beitragen, der - wie ausgeführt - gerade die besondere Wertigkeit des Schutzgebiets ausmacht.

Die Schutzzweckbestimmung des § 3a NatSchVO läuft nicht deshalb leer, weil keine Streuobstwiesen in extensiver Nutzung vorhanden wären. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die Streuobstwiesen keine eigenständigen Vegetationseinheiten neben bzw. gegenüber den zuvor genannten Halbtrockenrasen und Magerwiesen sind, sondern mit diesen - teilweise - zusammen fallen und im Vögtlin-Gutachten 1992 als eine Art der "Nutzung der Grünlandflächen" dargestellt sind. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat Geobotaniker H. erläutert, dass der Begriff "Streuobstwiesen" von einem vorgefundenen Bestand an lockeren - und nicht in Spalierweise aufgereihten - Obstbäumen herrühre, losgelöst vom Untergrund und unabhängig von der Nutzung; so könne es auch verbuschte Magerwiesen mit Streuobstbeständen geben; mit extensiver Nutzung sei die Nutzung des Untergrunds (Bodens) gemeint, etwa durch eine ein- oder zweimalige Mahd, aber auch durch eine extensive Beweidung, wobei auch eine gänzliche Nichtnutzung als extensiv zu bezeichnen sei. Die Existenz von Streuobstbeständen, die sich bereits hinreichend deutlich dem in den Akten befindlichen und mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörterten Luftbild entnehmen lässt, ist durch die Augenscheinseinnahme bestätigt worden; insbesondere hat der Senat dabei die Hochstämmigkeit der Obstbäume feststellen können. Unerheblich ist, dass es Grundstücke ohne oder mit nur ganz wenigen Obstbäumen gibt (vgl. hierzu NK-Urt. d. Senats v. 08.06.1993 - 5 S 3130/91 -) und dass der vorhandene Bestand an Obstbäumen auch sonst nicht gleichmäßig auf das Grünland verteilt ist. Im Übrigen sind durchaus Flächen vorhanden, etwa im südlichen Bereich des Schutzgebiets, die nach dem in den Akten befindlichen Luftbild einen ähnlich dichten Bestand an Obstbäumen aufweisen wie der - aus dem Verordnungsentwurf herausgenommene - Bereich südlich des Barostwegs, den die Antragsteller selbst als schützenswerten "Hauptteil der Streuobstwiesen" bezeichnen. Dass es mit Obstbäumen bestandene Grünflächen gibt, die als Schafweide genutzt werden, weshalb - so die Antragsteller - die Verwendung des Begriffs "Wiese" fehlerhaft sei (richtig sei der Begriff "Weide"), ist unschädlich, da es jedenfalls auch durch ein- oder zweischürige Mahd genutzte Grünlandflächen und damit "Wiesen" mit Streuobstbeständen gibt. Deren generelle (ökologische) Wertigkeit ist dem seit Jahren für das Naturschutzrecht zuständigen Senat aus zahlreichen anderen Verfahren und auch dort vorgelegten naturschutzfachlichen Gutachten und ergänzenden Erläuterungen bekannt. Auch die Antragsteller bezeichnen die Streuobstbestände als "ökologisch wertvolle, das Landschaftsbild prägende Baumbestände".

Fehl gehen die Angriffe der Antragsteller gegen den in § 3b NatSchVO niedergelegten Schutzzweck der Erhaltung von Lebensräumen zahlreicher seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten. In diesem Zusammenhang ist vorweg zu bemerken, dass die Eigenschaften "selten und gefährdet" im Sinne der Schutzzweckbestimmung bei den Tier- und Pflanzenarten nicht kumulativ vorliegen müssen. Die Seltenheit ist dabei regional bezogen zu verstehen. Die Gefährdung ist anzunehmen, wenn eine Tier- oder Pflanzenart überhaupt unter eine der fünf Gefährdungskategorien der Roten Liste Baden-Württemberg fällt. Unschädlich ist daher, dass bei den im BNL-Gutachten 1992 im Anhang als selten und gefährdet aufgeführten 14 höheren Pflanzen 11 (nur) dem Gefährdungsgrad 5 = schonungsbedürftig zuzuordnen sind. Immerhin werden auch drei höhere Pflanzen der Gefährdungskategorie 3 = gefährdet erwähnt. Ergänzend hat Geobotaniker H. in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen auf mehrere Orchideenarten sowohl im Bereich der Halbtrockenrasen wie auch im (Übergangs-)Bereich der trockenen Glatthaferwiesen hingewiesen und dabei insbesondere das Kleine Knabenkraut (Kategorie 2 = stark gefährdet) erwähnt; für den Bereich der Trockenwälder hat er den Purpurklee und das Stattliche Knabenkraut als gefährdete Arten (jeweils Kategorie 3) und das Siebenblättrige Fingerkraut als seltene Pflanzenarten genannt und auch sonst vom Vorkommen gefährdeter Orchideenarten berichtet. Keiner weiteren Erörterung bedarf der Einwand der Antragsteller, dass für die im BNL-Gutachten 1992 im Anhang als selten und gefährdet aufgeführten Tierarten (Vögel, Reptilien, Wirbellose) die "Lebensraum"-Qualität des Schutzgebiets nicht nachgewiesen sei. Insoweit wird im zugrunde liegenden Vögtlin-Gutachten 1992 (S. 6) selbst eingeräumt, dass die Faunenliste - insbesondere der Vögel - "ausschließlich durch zufällige optische Wahrnehmungen erstellt" worden sei; und auch im BNL-Gutachten 1992 (S. 6) heißt es, dass bezüglich der Avi-Fauna "bis heute keine systematischen Erhebungen durchgeführt" worden seien und die Wirbellosen-Fauna "gleichfalls bisher nicht systematisch erfasst" worden sei, sondern auch auf "Zufallsbeobachtungen" beruhe. Dieses Defizit an systematischen Bestandsaufnahmen der Fauna ist jedoch unschädlich, da - wie Geobotaniker H. in der mündlichen Verhandlung in Bekräftigung einer entsprechenden Aussage in den genannten Gutachten und in der fachlichen Stellungnahme der Bezirksstelle vom 22.07.1997 im vorausgegangenen Normenkontrollverfahren unwidersprochen erläutert hat - die Existenz der hier vorgefundenen Vegetationseinheiten (Lebensraumtypen) immer den Schluss auf das Vorkommen der genannten bzw. entsprechend angepasster, gefährdeter Tierarten zulasse. Vor allem im Bereich von Streuobstbeständen sei - allgemein anerkannt - auf eine entsprechende Vielfalt gefährdeter Vögel zu schließen; neben dem Wendehals (Kategorie 3 = gefährdet) und dem Neuntöter (Kategorie 2 = stark gefährdet), die auch im BNL-Gutachten 1992 im Anhang aufgeführt sind, hat Geobotaniker H. noch den Zaunammer als (sogar) vom Aussterben bedrohte Art (Kategorie 1) erwähnt. Die damit bekundete allgemeine Wertigkeit und Bedeutung von Streuobstwiesen für die Biotop- und Artenvielfalt ist dem Senat - wie bereits erwähnt - aus zahlreichen anderen Verfahren betreffend eine Unterschutzstellung von Streuobstwiesen bekannt; sie wird auch von den Antragstellern nicht in Zweifel gezogen. Für den Bereich der Halbtrockenrasen hat Geobotaniker H. auf eine große Palette von Wildbienen und auf die Gottesanbeterin als vorkommende, stark gefährdete Arten (Kategorie 2) hingewiesen.

cc) Das Schutzgebiet "Buttenberghalde" ist auch schutzbedürftig. Ein Schutzbedürfnis besteht nicht erst dann, wenn die Schutzgüter, die die Ausweisung eines Naturschutzgebietes rechtfertigen, konkret gefährdet sind. Aus dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit lässt sich nicht ableiten, dass nur solche Schutzmaßnahmen ergriffen werden dürfen, die zur Erreichung des Schutzzwecks unabweislich oder gar zwingend geboten erscheinen. Müsste die zuständige Behörde mit einer Unterschutzstellung so lange warten, bis ein Schaden unmittelbar droht oder bereits eingetreten ist, so würde das mit § 13 Abs. 1 BNatSchG bzw. § 21 Abs. 1 NatSchG verfolgte Ziel in einer Vielzahl von Fällen verfehlt. Schrankenfunktion hat das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit im Wesentlichen lediglich insofern, als der Gesetzgeber zum Ausdruck bringt, dass in den Fällen, in denen ein Gebiet aus naturschutzrechtlicher Sicht besonders schutzwürdig erscheint, eine Schutzgebietsausweisung nur dann in Betracht kommt, wenn sie vernünftigerweise geboten ist. Hierfür reicht schon die abstrakte Gefährdung der gesetzlichen Schutzgüter aus (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Beschl. v.18.07.1997 - 4 BN 5.97 - NVwZ-RR 1998, 225 = NuR 1998, 37 m.w.N.).

Danach ist die Schutzbedürftigkeit des Gebiets "Buttenberghalde" zu bejahen. Auf eventuelle Bauabsichten, wie sie einige Antragsteller in ihren Einwendungsschreiben bekundet haben, kommt es nicht an, ebenso wenig auf die bis in die 70-er Jahre zurückreichende "baurechtliche Vorgeschichte" des Gebiets "Buttenberghalde" (Darstellung im Flächennutzungsplanentwurf als Baugebiet, dagegen Widerspruch der Naturschutzverwaltung), die von den Antragstellern immer wieder angesprochen wird, um zu belegen, dass sie zu Unrecht als "Bauspekulanten" bezeichnet werden. Beeinträchtigungen des Schutzgebiets drohen etwa durch die vorgesehene Beweidung einer Teilfläche mit Rindern (vgl. hierzu die Schreiben der Bezirksstelle vom 07.05.1999 und vom 19.05.1999). Generell folgt die Schutzbedürftigkeit des Gebiets bereits aus seiner unmittelbaren Nähe zur bebauten Siedlung der Gemeinde Inzlingen (vgl. zu diesem Aspekt NK-Urt. d. Senats v. 21.06.2000 - 5 S 3161/98 - NuR 2001, 156 und v. 08.07.1991 - 5 S 271/90 - NuR 1992, 186).

dd) Rechtliche Bedenken gegen die Schutzgebietsausweisung bestehen ferner nicht unter dem Aspekt ihrer Verhältnismäßigkeit. Die Antragsteller machen insoweit eine "Übersicherung" geltend, weil der gesetzlich bestehende Biotopschutz nach § 24a NatSchG (vgl. die mittlerweile vorliegende Biotopkartierung 1998) ausreichend sei. Es ist zwar richtig, dass Teilbereiche bzw. Teilflächen des Schutzgebiets "Buttenberghalde" bereits gesetzlich nach § 24a NatSchG geschützt sind. Dies gilt insbesondere für den im Zentrum des Schutzgebiets befindlichen Magerrasen mit einer Größe von ca. 4 ha (vgl. die Biotope Nr. 135 und 136 der Kartierung). In der fachlichen Stellungnahme vom 22.07.1997 hat die Bezirksstelle jedoch darauf hingewiesen, dass es vorliegend um den Schutz des ökologischen Gefüges des dortigen Landschaftsabschnitts in seiner Gesamtheit gehe. Dass der gesetzliche Biotopschutz des § 24a NatSchG nicht hindert, die betreffenden Bereiche und Flächen zudem in ein räumlich und funktional übergreifendes (Natur-)Schutzgebiet einzubeziehen, ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt (vgl. NK-Urt. v. 05.10.1993 - 5 S 1266/92 - NVwZ 1994, 1027 = NuR 1994, 239).

ee) Die Antragsteller rügen zu Unrecht eine fehlerhafte, weil willkürliche Grenzziehung des Schutzgebiets und verweisen in diesem Zusammenhang auf die Herausnahme einer ca. 3 ha großen Teilfläche (Streuobstwiesen) zwischen der K 6332 und dem Barostweg im südöstlichen Bereich des Schutzgebiets. Die Herausnahme geht zurück auf entsprechende Einwände der Gemeinde Inzlingen im Schreiben vom 17.10.1994 wie auch des Schwarzwaldvereins im Schreiben vom 16.10.1994. Zur Begründung hat die Bezirksstelle in der fachlichen Stellungnahme vom 22.07.1997 im Rahmen des vorangegangenen Normenkontrollverfahrens 5 S 657/97 auf ihr Schreiben vom 14.12.1995 verwiesen, wonach die Streuobstbestände im Vergleich zu den übrigen im Gebiet vorhandenen Grünlandflächen "auf artenärmeren Glatthaferwiesen stocken"; Ursache hierfür sei eine intensivere landwirtschaftliche Nutzungsform (Düngung und/oder intensivere Beweidung); der Bereich sei auch einer Verlärmung durch die vorbeiführende K 6332 und durch Arbeiten auf dem angrenzenden Werkhof ausgesetzt. Diesen Erwägungen treten die Antragsteller - unter Bezugnahme auf eine Begehung am 17.10.1997 und vorgelegte Fotografien - zwar entgegen (vgl. insbesondere die Stellungnahmen des Antragstellers zu 15 vom 29.10.1997 und vom 18.08.1998). Einer abschließenden Bewertung durch den Senat bedarf es jedoch nicht. Selbst wenn nämlich von einer - im ursprünglichen Verordnungsentwurf selbst angenommenen - Schutzwürdigkeit auch des herausgenommenen Streuobstwiesenbereichs auszugehen wäre, hätte keine Verpflichtung des Regierungspräsidiums Freiburg als Verordnungsgeber bestanden, auch diese Fläche unter Schutz zu stellen. Denn nicht alles, was schutzwürdig ist, muss zum Schutzgebiet erklärt werden.

ff) Auf den Zusammenhang zwischen der umstrittenen Schutzgebietsausweisung und dem straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss vom 05.05.1994 für den Bau des 4. Abschnitts der A 98 (Hochrheinautobahn) - das Naturschutzgebiet "Buttenberghalde" ist als Ausgleichsfläche (Kompensationsfläche) für die mit dem Straßenbau verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft vorgesehen - kommt es weder in verfahrensrechtlicher noch in materiell-rechtlicher Hinsicht an. Die Antragsteller beklagen, dass dieser Zusammenhang vom Regierungspräsidium Freiburg als der für beide Verfahren zuständigen Fachbehörde nicht hinreichend aufgezeigt und offengelegt worden sei, sowohl gegenüber der Gemeinde Inzlingen als auch gegenüber den Betroffenen. Bereits im Urteil vom 13.11.1998 zur Nichtigerklärung der ersten Naturschutzverordnung "Buttenberghalde" vom 30.10.1996 hat der Senat unter II Nr. 5 ausgeführt, dass sich die Rechtmäßigkeit einer Schutzgebietsausweisung allein nach Maßgabe des § 21 NatSchG beurteilt.

gg) Dem Erlass der angegriffenen Naturschutzverordnung liegt auch eine ordnungsgemäße Abwägungsentscheidung zugrunde. Dass die von der Schutzgebietsausweisung berührten öffentlichen und privaten Belange sowie die eingegangenen Anregungen und Bedenken/Einwände gesehen und gewürdigt worden sind, ergibt sich aus der Vorlage an den Regierungspräsidenten vom 15.06.1999, die u.a. den umfassenden "Abwägungsvermerk" vom 25.09.1996 als Grundlage für den Erlass der ersten Naturschutzverordnung vom 30.10.1996 wie auch die fachlichen (Gegen-)Äußerungen der Beteiligten aus dem vorangegangenen Normenkontrollverfahren 5 S 657/97 zum Gegenstand hat. Rechtlich ist darauf hinzuweisen, dass die Abwägung beim Erlass einer Naturschutzverordnung dadurch gekennzeichnet ist, dass der Natur- und Landschaftsschutz vornehmlich dem Gesetzesvollzug nach Maßgabe tatsächlicher Gegebenheiten dient und sich insofern qualitativ von der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB im Rahmen der durch planerische Gestaltungsfreiheit gekennzeichneten Bauleitplanung unterscheidet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.01.2001 - 6 BN 2.00 - ZfBR 2001, 419). Die Abwägungsentscheidung im Rahmen des Erlasses einer Schutzgebietsverordnung unterliegt daher nicht der gerichtlichen Überprüfung anhand der Maßstäbe, wie sie in der Rechtsprechung für die Kontrolle von Bebauungsplänen entwickelt worden sind.

Gleichwohl ist eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes und der (privaten) Nutzungsinteressen vorzunehmen. Eine unverhältnismäßige Betroffenheit in ihrem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Grundeigentum haben die Antragsteller im Normenkontrollverfahren jedoch nicht aufgezeigt. Die mit der Ausweisung als Naturschutzgebiet verbundenen Einschränkungen der Grundstücksnutzung folgen aus der Situationsgebundenheit des Grundeigentums und belasten den Eigentümer im Regelfall nicht unverhältnismäßig (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2001 - 6 CN 2.00 -a.a.O.). Zudem bleibt gemäß § 5 NatSchVO die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art, im bisherigen Umfang und in der bisherigen Intensität weiterhin zulässig, wenn auch unter bestimmten Maßgaben, etwa im Hinblick auf die Beweidung mit Schafen und Rindern oder die Erhaltung und Pflege von Streuobstbäumen. Im Übrigen kommt nach § 63 NatSchG die Möglichkeit der Erteilung einer Befreiung von den Vorschriften der angegriffenen Naturschutzverordnung in Betracht; hierauf weist deren § 6 nochmals hin. Schließlich gewährt § 47 Abs. 2 Satz 1 NatSchG bei Maßnahmen mit "enteignender Wirkung" einen Anspruch auf Entschädigung; unter Einschluss dieses dem Verhältnismäßigkeitsausgleich dienenden Entschädigungsanspruchs ist den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG Genüge getan (vgl. hierzu NK-Urt. d. Senats v. 05.10.1993 - 5 S 1266/92 -a.a.O. - sowie BVerwG, Urt. v. 31.01.2001 - 6 CN 2.00 - a.a.O.).

hh) Die durch Art. 28 Abs. 1 GG geschützte Planungshoheit der Gemeinde Inzlingen ist ebenfalls nicht verletzt. Zwar hat sich der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 07.11.1995 mit 6 : 4 Stimmen gegen das geplante Naturschutzgebiet ausgesprochen (vgl. das Schreiben der Gemeinde Inzlingen vom 09.11.1995). Das hatte seinen Grund allerdings nicht in einer Durchkreuzung gemeindlicher Planungsabsichten durch die Schutzgebietsausweisung. Die Gemeinde Inzlingen hat auch keinen eigenen Normenkontrollantrag gegen die Naturschutzverordnung gestellt.

ii) Fehl geht schließlich die Rüge eines Verstoßes gegen § 21 Abs. 2 Satz 1 NatSchG, wonach in der Rechtsverordnung u.a. auch die erforderlichen Schutz- und Pflegemaßnahmen zu bestimmen sind. Eine eigenständige Regelung über Schutz- und Pflegemaßnahmen enthält die angegriffene Naturschutzverordnung zwar nicht. Die Streichung des nach dem Musterentwurf hierfür vorgesehenen § 6 hat im vorausgegangenen Normenkontrollverfahren 5 S 657/97 gerade zu dem Ausfertigungsmangel und damit zur Nichtigkeit der ersten Verordnung vom 30.10.1996 geführt. Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 Satz 1 NatSchG bedeutet jedoch nicht, dass eine Bestimmung über Schutz- und Pflegemaßnahmen zwingend in jede Naturschutzverordnung aufzunehmen ist. Es obliegt dem Ermessen des Normgebers, ob er die Regelung von Schutz- und Pflegemaßnahmen bereits in der Verordnung selbst für erforderlich hält oder ob er es für zweckmäßig erachtet, dass Schutz- und Pflegemaßnahmen durch nachfolgende behördliche Einzelanordnungen festgelegt werden, wie sie in § 5 Nr. 5 NatSchVO angesprochen sind. Im Übrigen enthält bereits § 5 Nr. 2e NatSchVO etwa die Maßgabe, dass im Rahmen der bisherigen Nutzung die Streuobstbestände zu erhalten und zu pflegen sind.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 2 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Beschluss

Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO analog auf 470.000,-- DM festgesetzt (10.000,-- DM je Antragsteller bzw. wirtschaftliche Einheit auf Antragstellerseite).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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