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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 27.02.2003
Aktenzeichen: 5 S 1279/01
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, LBO, LBOVVO


Vorschriften:

VwGO § 43 Abs. 1
VwGO § 75 Satz 1
VwGO § 75 Satz 2
VwGO § 75 Satz 3
VwGO § 91 Abs. 1
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4
VwGO § 127
BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 14
LBO § 52 Abs. 1
LBO § 52 Abs.2
LBO § 54 Abs. 4
LBOVVO § 2 Abs. 1
LBOVVO § 2 Abs. 3
LBOVVO § 4 Abs. 4
LBOVVO § 8 Abs. 2
1. Die bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage ist u.a. nur dann zulässig, wenn die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig gewesen ist. Das ist nicht der Fall, wenn sie in Form der Untätigkeitsklage verfrüht erhoben war und bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses nicht mehr zulässig werden konnte.

2. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 und 2 VwGO ist, dass der Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts die der Sache nach erforderlichen Angaben und Unterlagen enthält, welche die Behörde für eine Sachentscheidung über den Antrag benötigt. Einem Bauantrag i. S. des § 52 LBO müssen deshalb die in der Verfahrensordnung zur Landesbauordnung - LBOVVO - genannten Bauvorlagen beigefügt sein. Ist der Antrag unvollständig, wird die Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO nicht ausgelöst.

3. Die Ein- bzw. Zwei-Monatsfrist des § 54 Abs. 4 LBO, innerhalb der die Baurechtsbehörde über den Bauantrag zu entscheiden hat, sobald die vollständigen Bauvorlagen und alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen, ist eine Bearbeitungs-, Prüfungs-, Überlegungs- und Entscheidungsfrist, welche die Baurechtsbehörde grundsätzlich ausschöpfen darf, auch um Bauvorhaben, die nach der bestehenden Rechtslage zulässig, aber unerwünscht sind, durch Einleitung und Sicherung von Bebauungsplanänderungen zu verhindern.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

5 S 1279/01

Verkündet am 27.02.2003

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Baugenehmigung

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Lutz und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schefzik und Albers auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. Juli 2000 - 8 K 516/99 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin war bis Mitte des Jahres 1999 Eigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. 1079/1 auf der Gemarkung der Beklagten. Der Bebauungsplan "Ludwigstal" vom 02.10.1967 (mit späteren Änderungen) weist hierfür ein Industriegebiet aus und setzt als besondere Bauweise einen Grenzabstand von 0,00 m oder 3,00 m fest.

Mit Bauvorbescheid vom 28.07.1998 stellte die Beklagte der Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Haustierbedarfsfachmarktes auf diesem Grundstück in Aussicht; der Bescheid enthielt die Nebenbestimmung, dass der Grenzabstand 0,00 oder 3,00 m zu betragen habe und dass eine ausreichende Zufahrt zur Lageranlieferung geschaffen werden müsse.

Am 03.11.1998 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau eines Drogeriemarktes auf dem Grundstück Flst.Nr. 1079/1. Auf entsprechende Anforderungen wurden die Bauvorlagen ergänzt. Nach einem handschriftlichen Vermerk mit Datumsangabe durch die Planverfasserin wurde im Grundriss Entwässerung und im Lageplan die letzte Änderung am 20.01.1999 vorgenommen. Ausweislich eines Erledigungsvermerks im Bearbeitungsbogen waren die Unterlagen zum Bauantrag am 22.01.1999 vollständig. Die letzte behördliche Stellungnahme ging am 18.01.1999 bei der Beklagten ein.

Entsprechend einem Vorschlag des Technischen Ausschusses vom 01.03.1999 fasste der Gemeinderat der Beklagten am 15.03.1999 einen Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans "Ludwigstal", um die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrumsrelevanten Sortimenten im Bereich der Drogeriewaren, der Schuhe und der Bekleidung auszuschließen. Gleichzeitig beschloss der Gemeinderat zur Sicherung der Planung und der Verwirklichung der städtebaulichen Ziele die Satzung zur Festlegung einer Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplans "Ludwigstal", die am 19.03.1999 in Kraft trat.

Mit Bescheid vom 24.03.1999 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab, da das Vorhaben auf Grund der Veränderungssperre baurechtlich nicht genehmigt werden dürfe und da es unabhängig davon mit seinem Grenzabstand zwischen 1,00 und 1,82 m an der Ostseite den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans über die besondere Bauweise widerspreche. Dagegen legte die Klägerin am 30.03.1999 fürsorglich Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist.

Bereits am 12.03.1999 hat die Klägerin Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung in Form der Untätigkeitsklage erhoben. Mit Schriftsatz vom 27.07.1999 hat die Klägerin im Hinblick auf die durch die Veränderungssperre eingetretene Erledigung des Verpflichtungsbegehrens entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sinngemäß beantragt, festzustellen, dass die Beklagte vor Inkrafttreten der Veränderungssperre verpflichtet gewesen sei, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, fürsorglich, festzustellen, dass das Baugesuch vorbehaltlich der Einhaltung der im Bebauungsplan "Ludwigstal" festgesetzten besonderen Bauweise und vorbehaltlich der Anordnung der Stellplätze vor Inkrafttreten der Veränderungssperre genehmigungsfähig gewesen sei. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse hat sie mit ihrer Absicht begründet, gegen die Beklagte Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüche wegen des eingetretenen Schadens von 741.448,-- DM geltend zu machen. Der Bauantrag sei nach den Auskünften des Bauamts spätestens am 10.02.1999 entscheidungsfähig gewesen. Im Hinblick auf den Abstand zur östlichen Grundstücksgrenze zwischen 0,00 und 0,68 m unter Berücksichtigung des Dachvorsprungs lägen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB vor. - Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klagabweisungsantrags darauf hingewiesen, dass sie durch ihre Mitarbeiter eine vorbehaltlose Aussage über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung einer Baugenehmigung nicht gemacht habe, dass die Bauvorlagen noch am 20.01.1999 ergänzt worden seien und dass die Zwei-Monatsfrist des § 54 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO am 19.03.1999 folglich noch nicht abgelaufen gewesen sei. Im Übrigen seien im Bauantrag die Nebenbestimmungen Nr. 1 und 3 zum Bauvorbescheid nicht berücksichtigt.

Durch Urteil vom 25.07.2000 hat das Verwaltungsgericht der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben und in den Entscheidungsgründen ausgeführt: Die nach Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO erhobene Untätigkeitsklage sei zulässig gewesen. Da sich das damit verfolgte Begehren auf Erteilung einer Baugenehmigung durch das spätere Inkrafttreten der Veränderungssperre erledigt habe, sei auch der Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Das Feststellungsinteresse sei im Hinblick auf die beabsichtigte zivilrechtliche - trotz Einhaltung der Entscheidungsfrist des § 54 LBO nicht offensichtlich aussichtslose - Verfolgung von Amtshaftungs- bzw. Entschädigungsansprüchen gegeben. Vor Erlass der Veränderungssperre hätte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung erteilen müssen, da das Vorhaben nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen habe. Zwar sei das Vorhaben mit der Festsetzung über die besondere Bauweise nicht vereinbar gewesen, jedoch hätte die Beklagte insoweit im Hinblick auf die Grundstückssituation östlich des Baugrundstücks eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erteilen müssen. Die Zufahrt zum Lager auf der Südseite des Gebäudes sei ausreichend. Durch die Stellplätze entlang der Straße an der Nordseite des Grundstücks werde die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs nicht beeinträchtigt. Ob trotz der Einhaltung der Frist des § 54 LBO von einer pflichtwidrigen Verzögerung der Bearbeitung des Bauantrags auszugehen sei, bleibe der Entscheidung des Zivilgerichts vorbehalten.

Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 12.06.2001 - 5 S 2072/00 - die Berufung zugelassen. Die Beklagte hat die Berufung am 02.07.2001 begründet. Sie beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. Juli 2000 - 8 K 516/99 - zu ändern und die Klage abzuweisen sowie die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie trägt vor: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die öffentlich-rechtliche Vorfrage offen gelassen, ob ein Genehmigungsanspruch vor Ablauf der Frist des § 54 LBO bestanden habe. Das sei nicht der Fall, weil der Lauf der zweimonatigen Bearbeitungs- und Entscheidungsfrist des § 54 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO frühestens am 22.01.1999 mit der Vorlage der vollständigen Bauvorlagen begonnen habe und beim Inkrafttreten der Veränderungssperre am 19.03.1999 nicht abgelaufen gewesen sei. Sie sei als Baurechtsbehörde nicht verpflichtet gewesen, vor diesem Zeitpunkt zu entscheiden, weil die Zwei-Monatsfrist - wie auch die des § 36 Abs. 2 BauGB - einer Gemeinde die Möglichkeit gebe, aus Anlass eines Baugesuchs ihre planungsrechtlichen Vorstellungen durchzusetzen. Ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung habe auch deshalb nicht bestanden, weil die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wegen Nichteinhaltung der festgesetzten abweichenden Bauweise und für eine Ausnahme nach § 23 Abs. 5 BauNVO wegen der an der nördlichen Grundstücksgrenze außerhalb der Baugrenze vorgesehenen sieben Stellplätze nicht vorgelegen hätten sowie das Ermessen nicht auf Null reduziert gewesen sei und weil das Vorhaben gegen die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften verstoßen habe.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise im Wege der Anschlussberufung festzustellen, dass die Beklagte spätestens ab dem 01. Mai 1999 verpflichtet war, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

Sie macht geltend: Die Entscheidungsfristen des § 54 Abs. 4 LBO stellten weder einen zureichenden Grund i. S. des § 75 Satz 1 VwGO dar noch enthielten sie eine normative Regelung des Zeitpunkts, wann dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung zustehe. Lägen die Voraussetzungen hierfür - wie im vorliegenden Fall - vor Ablauf der Entschei-dungsfrist vor, müsse die Baurechtsbehörde umgehend eine Entscheidung treffen. Anderenfalls wäre, da die Anhörungs- und Entscheidungsfristen des § 54 Abs. 3 und 4 LBO insgesamt vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen betrügen, letztlich durch Landesrecht bestimmt, dass vor deren Ablauf eine zulässige Untätigkeitsklage nicht erhoben werden könne bzw. dass das Verwaltungsgericht nach § 75 Satz 2 VwGO stets das Verfahren bis zum Ablauf dieser Fristen aussetzen müsse. Dies hätte eine nicht nur unerhebliche Verzögerung des Baugenehmigungsverfahrens ohne entsprechende Sanktion für die Genehmigungsbehörde zur Folge. Die Beklagte hätte vor Erlass der Veränderungssperre über den Bauantrag entscheiden müssen, da die Genehmigungsvoraussetzungen hierfür nach Aussage ihrer eigenen Amtswalter am 05.02.1999 erfüllt gewesen seien. Sie hätte den entscheidungsreifen Bauantrag nicht zurückhalten dürfen, um Zeit für den Erlass der Veränderungssperre zu gewinnen. Die materiell-rechtlichen Fragen in Bezug auf die vorgeschriebenen Abstände und die Anordnung der Stellplätze habe das Verwaltungsgericht zutreffend beantwortet. Jedenfalls hätte die Beklagte die Baugenehmigung unter der aufschiebenden Bedingung erteilen müssen, dass die Abstandsbaulasterklärung vorgelegt wird.

Der mit der Anschlussberufung gestellte Feststellungsantrag sei zulässig und begründet. Die Veränderungssperre sei unwirksam. Sie sei nicht zur Sicherung der mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleiteten Planung erforderlich gewesen, sondern habe nur der Verhinderung des geplanten Drogeriemarktes gedient. Aus der Tatsache, dass in der Verfahrensakte über die 3. Änderung des Bebauungsplans keine Fortschritte dokumentiert seien, folge, dass von Anfang an auch nicht ernsthaft das im Aufstellungsbeschluss dargestellte (angebliche) Planungsziel habe verwirklicht werden sollen.

Bereits im Juni 1999 hat die Klägerin den für den Drogeriemarkt vorgesehenen Anteil des Grundstücks Flst.Nr. 1079/1 an die Firma G. verkauft, die dort auf Grund einer Baugenehmigung der Beklagten vom 20.10.1999 ein Geschäftshaus mit UG, EG und 1. OG an das bestehende Bürogebäude angebaut hat.

Wegen der Einzelheiten des Vortrags und des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden einschlägigen Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist die Begründung gemäß § 124a Abs. 3 VwGO a.F. rechtzeitig und formgerecht eingereicht worden.

Die Berufung ist auch begründet; denn die Feststellungsklage ist mit dem Hauptantrag sowohl unzulässig (1.) als auch unbegründet (2.). Ebenfalls erfolglos bleiben der in der ersten Instanz gestellte Hilfsantrag (3.) und der in der zweiten Instanz gestellte zweite Hilfsantrag (4.).

1. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der mit dem Hauptantrag verfolgte Fortsetzungsfeststellungsantrag statthaft ist. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht für den Fall, dass sich der angegriffene Verwaltungsakt erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Dass auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eine Fortsetzungsfeststellungsklage grundsätzlich statthaft ist, entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 27.03.1998 - 4 C 14.96 - BVerwGE 106, 295 = PBauE § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO Nr. 3 = VBlBW 1998, 376 m.w.N.) und des erkennenden Senats (Urt. v. 21.01.1997 - 5 S 3206/95 - VBlBW 1997, 264 = NVwZ-RR 1998, 549). Danach ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, wenn (erstens) die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig gewesen ist, (zweitens) ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, (drittens) ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und (viertens) ein Feststellungsinteresse vorliegt. Im vorliegenden Fall liegt zwar unzweifelhaft ein klärungsbedürftiges Rechtsverhältnis vor; durch das Inkrafttreten der Veränderungssperre am 19.03.1999 hat sich das Verpflichtungsbegehren auch erledigt (a). Die ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage ist aber nicht zulässig gewesen (b) und das erforderliche Fest-stellungsinteresse ist nicht gegeben (c).

a) Das Verpflichtungsbegehren hat sich durch die am 19.03.1999 in Kraft getretene Satzung zur Festlegung einer Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplans "Ludwigstal" erledigt, weil es während ihrer Geltungsdauer unzulässig geworden ist. Diese Satzung ist nicht unwirksam, was die Klägerin allerdings - wenn auch in anderem Zusammenhang, nämlich der Begründung des mit der Anschlussberufung gestellten weiteren Hilfsantrags - geltend macht und was ihrem Fortsetzungsfeststellungsantrag die Grundlage entziehen würde.

Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass u.a. Vorhaben i. S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürfen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Gemeinderat der Beklagten beschloss auf Vorschlag des Technischen Ausschusses vom 01.03.1999 am 15.03.1999 für den Bereich, auf den sich die Veränderungssperre erstreckt, die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Änderung des Bebauungsplans "Ludwigstal", um die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrumsrelevanten Sortimenten im Bereich der Drogeriewaren, der Schuhe und der Bekleidung auszuschließen. Fehl geht der Einwand der Klägerin, die Veränderungssperre sei nicht zur Sicherung der mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleiteten Planung erforderlich gewesen, sondern habe nur der Verhinderung des geplanten Drogeriemarktes gedient. Die Erforderlichkeit der eingeleiteten Planung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beklagte mit dem Aufstellungsbeschluss auf den Bauwunsch der Klägerin reagiert hat. Denn es ist einer Gemeinde nicht verwehrt, auf einen Bauantrag für ein Grundstück, das sie nicht in der beantragten Weise nutzen lassen möchte, mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu antworten, der dem Antrag die materielle Rechtsgrundlage entzieht. Die Planung muss dann aber für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung i. S. von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sein. Dafür ist entscheidend, ob die beabsichtigten Festsetzungen in ihrer positiven Zielsetzung - heute und hier -gewollt und nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich sind oder ob sie nur das vorgeschobene Mittel darstellen, um einen Bauwunsch zu verhindern (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - NVwZ 1991, 876 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 3; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.01.1997 - 5 S 3206/95 - VBlBW 1997, 264 u. Urt. v. 09.02.1998 - 8 S 2770/97 - VBlBW 1998, 310 = BRS 60 Nr. 99 = PBauE § 14 BauGB Nr. 11).

Ein Fall der sogenannten Negativplanung liegt hier nicht vor. Aus der Gemeinderatsvorlage Nr. 45/1999 für die Gemeinderatssitzung am 15.03.1999 und den Niederschriften über die nichtöffentliche Verhandlung des Technischen Ausschusses am 01.03.1999 und über die öffentliche Verhandlung des Gemeinderats am 15.03.1999 ergibt sich folgendes: Aus Anlass des Bauantrags regte der Gewerbe- und Handelsverein "PRO Tuttlingen" unter dem 20.02.1999 an, dieses Vorhaben durch Änderung des Bebauungsplans und Erlass einer Veränderungssperre zu verhindern, um die Abwanderung des innerstädtischen Handels mit einer Ansiedlung eines Drogeriemarkts auf der "grünen Wiese" nicht noch mehr zu verstärken. Angestrebt wurde das planungsrechtliche Ziel, zentrumsrelevante Sortimente im Bereich der Drogeriewaren, der Schuhe und der Bekleidung auszuschließen. In der Diskussion wurde der regulierende Eingriff damit gerechtfertigt, die Ansiedlung u.a. von Drogeriemärkten in die Innenstadt zu erzwingen, die Innenstadt zu beleben und ihre Konkurrenz gegenüber dem Handel "auf der grünen Wiese" zu stärken. Die ablehnende Haltung gegenüber einem solchen planerischen Eingriff wurde mit einer gegenteiligen markwirtschaftlichen Bewertung, insbesondere mit der freien Marktwirtschaft, begründet. Die große Mehrheit (23 zu 12 Stimmen) sprach sich für den Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre aus und ließ sich damit von der Planungsabsicht leiten, die städtebauliche Entwicklung gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB im Hinblick auf die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, zu gewährleisten.

Auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 09.02.1998 (a.a.O.) kann sich die Klägerin nicht berufen, weil ihm ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. Aus den Planungsunterlagen der Beklagten und den Redebeiträgen im Gemeinderat ergibt sich kein einziger Anhaltspunkt dafür, dass es der Beklagten mit der beabsichtigten Planänderung allein oder in erster Linie darum gegeben wäre, das wirkliche Ziel, die Verhinderung des Vorhabens der Klägerin, zu verdecken. Deshalb kann auch das Bedürfnis für eine Sicherung der Planung der Beklagten nicht verneint werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann aus dem spärlichen Inhalt der Verfahrensakte Bebauungsplan "Ludwigstal 3. Änderung", die bereits dem Verwaltungsgericht vorgelegen hat, und der dem Senat in der mündlichen Verhandlung übergegebenen Beiakte Bebauungsplan "Ludwigstal 3. Änderung" nicht geschlossen werden, "dass von Anfang an auch nicht ansatzweise ernsthaft das im Aufstellungsbeschluss dargestellte (angebliche) Planungsziel verwirklicht werden sollte". Es trifft zu, dass sich in diesen Unterlagen im Wesentlichen nur Anfragen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach dem Stand des Bebauungsplanverfahrens befinden, die im Jahre 2001 mit dem Hinweis auf eine künftige Behandlung des Märktekonzepts und Entscheidung durch den Gemeinderat und im Jahre 2002 mit der Auskunft, dass das Bebauungsplanverfahren bis zur Vorlage eines Gutachtens in Form eines Märktekonzepts für den gesamten Stadtbereich nicht weiter bearbeitet werden könne, beantwortet worden sind. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat den Stand des Verfahrens in der mündlichen Verhandlung dahingehend ergänzt, dass dieses Gutachten inzwischen bei der GMA in Auftrag gegeben worden sei. Daraus kann aber lediglich geschlossen werden, dass das mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitete Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans "Ludwigstal" zögerlich behandelt worden ist, nicht aber, dass die Änderungsplanung zwischenzeitlich aufgegeben worden sei oder gar von Anfang an nur vorgeschoben gewesen wäre.

b) Die ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage ist nicht zulässig gewesen. Die Klägerin hat diese Klage - in Form der Untätigkeitsklage - auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zwar schon am 12.03.1999 erhoben, also eine Woche vor dem zur Erledigung führenden Inkrafttreten der Veränderungssperre. Diese Klage war aber gemäß § 75 VwGO noch nicht zulässig. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist die Klage abweichend von § 68 zulässig, wenn u.a. über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Nach Satz 2 kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, dem Kläger die ihm durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Klagemöglichkeit nicht durch Untätigbleiben der Verwaltung zu nehmen oder unangemessen zu verzögern (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 75 RdNr. 1 m.w.N.), setzt die Untätigkeitsklage aber voraus, dass ein Antrag die der Sache nach erforderlichen Angaben und Unterlagen enthält, die die Behörde für eine Sachentscheidung über den Antrag benötigt. Welche Anforderungen an einen "Antrag" i. S. des § 75 Satz 1 und 2 VwGO zu stellen sind, der auf Erteilung einer Baugenehmigung gerichtet ist und die in dieser Vorschrift benannten Rechtsfolgen auslösen kann, wird durch § 52 LBO und die auf Grund § 73 LBO erlassene Verfahrensordnung zur Landesbauordnung - LBOVVO - konkretisiert. Danach müssen dem Bauantrag im Einzelnen bestimmte Bauvorlagen beigefügt sein.

Während ein unvollständiger Antrag in den Verantwortungsbereich des Antragstellers und späteren Klägers nach § 75 VwGO fällt und die Drei-Monatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO nicht auszulösen vermag, sind Verzögerungen bei der Bearbeitung eines vollständigen Antrags der Behörde zuzurechnen und können unter Umständen einen zureichenden Grund für ein Hinausschieben der Behördenentscheidung gemäß § 75 Satz 3 VwGO darstellen. Der Auffassung, die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch einen Kläger, z. B. bei Vorlage unvollständiger Antragsunterlagen, sei ein zureichender Grund i. S. des § 75 Satz 1 VwGO (so aber Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl., § 75 RdNr. 9; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl., § 75 RdNr. 12) vermag der Senat jedenfalls für einen Baugenehmigungsantrag nicht zu folgen; denn eine Untätigkeit der Behörde liegt schon begrifflich nicht vor, wenn sie - außer der Anforderung fehlender Bauvorlagen und der Zurückweisung des Bauantrags nach Ablauf einer gesetzten Frist - mangels vollständigen Antrags zu einer Bearbeitung und Sachentscheidung nicht in der Lage ist. Auch die Zwei-Monatsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird nur ausgelöst, wenn ein vollständiger Bauantrag vorliegt (Senatsurt. v. 17.11.1998 - 5 S 2147/98 - VBlBW 1999, 178) bzw. wenn der Antrag zumindest alle für eine Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlichen Unterlagen enthält (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.02.2003 - 8 S 2563/02 -). Des Weiteren beginnen die Fristen des § 54 LBO von einem Monat bei Wohngebäuden und zwei Monaten bei sonstigen Vorhaben, innerhalb deren die Baugenehmigungsbehörde über einen Bauantrag zu entscheiden hat, nur zu laufen, sobald u.a. die vollständigen Bauvorlagen vorliegen. Es gibt keinen vernünftigen Grund, im Rahmen des § 75 VwGO davon abzusehen, dass ein Antrag vollständig sein muss, also allen planungs- und bauordnungsrechtlichen Form- und Inhaltserfordernissen genügt (vgl. auch Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 3. Aufl., § 36 RdNr. 31).

Die letzte Ergänzung der Bauvorlagen wurde am 20.01.1999 auf dem "Grundriss Entwässerung" (auch als Kanalplan bezeichnet) und dem Lageplan vorgenommen; sie durfte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1, § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 11, § 8 Abs. 2 LBOVVO angefordert werden, weil das Vorhaben unter der Rückstauebene geplant war und eine Hebeanlage erforderte. Die Ergänzungen lagen der Baurechtsbehörde ausweislich eines unterschriebenen Vermerks (AS 19 der Bauverfahrensakte) am 22.01.1999 vor. Damit lag ab diesem Tag ein vollständiger Bauantrag vor; darüber waren sich die Beteiligten nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung einig.

Die Klage nach § 75 VwGO konnte daher nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der wirksamen Antragstellung vom 22.01.1999, also frühestens am 23.04.1999 erhoben werden. Wird zu Gunsten der Klägerin davon ausgegangen, dass die in § 54 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO normierte Zwei-Monatsfrist, innerhalb der die Baurechtsbehörde einen Bauantrag für ein - wie hier -sonstiges Vorhaben zu entscheiden hat, ein besonderer Umstand i. S. von § 75 Satz 2 2. Halbs. VwGO ist, der eine kürzere Frist zur Entscheidung gebietet, durfte die Untätigkeitsklage frühestens am 23.03.1999 erhoben werden. Die von der Klägerin am 12.03.1999 erhobene Untätigkeitsklage war daher verfrüht und unzulässig. Zwar darf eine verfrüht erhobene Klage gemäß § 75 VwGO nicht sogleich als unzulässig abgewiesen werden, weil sie durch Zeitablauf oder Aussetzung des Verfahrens zulässig werden kann. Im vorliegenden Fall konnte die am 12.03.1999 erhobene Untätigkeitsklage aber nicht mehr zulässig werden, weil sie sich bereits mit Inkrafttreten der Veränderungssperre am 19.03.1999 erledigt hatte.

Entgegen der Auffassung der Klägerin tritt die Erledigung nicht erst durch eine "Erledigungserklärung" und die "Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage" ein. Erledigung i. S. des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bedeutet Wegfall der mit der Anfechtungsklage bekämpften beschwerenden Regelung (Eyermann/Schmidt a.a.O., § 113 RdNr. 76 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG). Bei Verpflichtungsklagen, auf die § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend anwendbar ist, liegt Erledigung immer dann vor, wenn der erstrebte Ausspruch des Gerichts aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich oder sinnvoll ist und die Klage daher wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses abgewiesen werden müsste. Als Erledigung wird es auch angesehen, wenn ein ursprünglich bestehender Anspruch durch eine Rechtsänderung (z. B. Erlass einer Veränderungssperre oder eines Bebauungsplans) wegfällt, eine Verpflichtungsklage also dadurch unbegründet wird (Eyermann/Schmidt a.a.O., § 113 RdNr. 100 und 101, ebenfalls m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG, insbesondere Urt. v. 15.08.1988 - 4 B 89.88 - NVwZ 1989, 48 = BRS 48 Nr. 159). Die Rechtsänderung zu Ungunsten eines Klägers führt also unmittelbar zur Erledigung, ohne dass er eine entsprechende Erklärung abgeben oder seine bisherige Verpflichtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umstellen müsste. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO räumt einem Kläger nur die Möglichkeit ein, aus der eingetretenen Erledigung die Konsequenzen zu ziehen und, statt eine Rücknahme- oder Erledigungserklärung abzugeben, das Klagebegehren zu ändern und eine Feststellung zu beantragen.

c) Im vorliegenden Fall fehlt auch das Fortsetzungsfeststellungsinteresse, das von der Klägerin allein mit der Vorbereitung eines Zivilprozesses wegen Amtshaftung oder Entschädigung begründet wird. Für die Frage, ob im Hinblick auf einen beabsichtigten Zivilprozess ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts besteht, ist maßgebend, ob der Kläger sofort und unmittelbar vor dem Zivilgericht Klage erheben konnte oder ob er gezwungen war, zunächst eine verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben. Hat sich der Verwaltungsakt schon vor Klageerhebung erledigt, so bedarf es keines Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte; denn der Betroffene kann wegen eines von ihm erstrebten Schadenersatzes sogleich das zuständige Zivilgericht anrufen, da es auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig ist. Deshalb fehlt es in einem solchen Fall an einem schutzwürdigen Interesse für eine verwaltungsgerichtliche Klage. Hatte sich der Verwaltungsakt dagegen noch nicht erledigt, so war der von ihm Betroffene - auch im Sinne des Primärrechtsschutzes (vgl. § 839 Abs. 3 BGB) - gezwungen, zunächst vor dem Verwaltungsgericht zu klagen, um den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern. Ob die bisherige Prozessführung schon "Früchte" gebracht hat, ist unerheblich. Es genügt, dass der betroffene Kläger seine Verpflichtungsklage vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre erhoben und damit das Verfahren gemäß § 75 VwGO in zulässiger Weise begonnen hatte (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.1998 a.a.O.). Im vorliegenden Fall war die Klägerin nicht gezwungen, verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben, um einen Eintritt der Bestandskraft zu verhindern; denn ein ablehnender Bescheid war noch nicht ergangen. Vielmehr hätte die Klägerin nach Inkrafttreten der Veränderungssperre und nach deshalb erfolgter Ablehnung ihres Antrags unmittelbar beim zuständigen Zivilgericht eine Schadensersatzklage anhängig machen können. Sie hat die Untätigkeitsklage zwar vor Inkrafttreten der Veränderungssperre, aber verfrüht erhoben und daher das Verfahren nach § 75 VwGO nicht in zulässiger Weise begonnen.

2. Der mit dem Hauptantrag verfolgte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist darüber hinaus unbegründet.

a) Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass die Beklagte vor Inkrafttreten der Veränderungssperre am 19.03.1999 verpflichtet war, der Klägerin die mit Baugesuch vom 02.11.1998 beantragte Baugenehmigung für den Neubau eines Drogeriemarktes zu erteilen. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Zwei-Monatsfrist des § 54 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO, innerhalb der die Baurechtsbehörde über den Bauantrag zu entscheiden hat, am 22.01.1999 in Lauf gesetzt worden ist und im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre am 19.03.1999 noch nicht abgelaufen war. Gleichwohl hat es eine Pflicht zur Erteilung der Baugenehmigung vor Inkrafttreten der Veränderungssperre allein damit bejaht, es liege kein maßgeblicher Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften vor, und darauf hingewiesen, es bleibe der Entscheidung des Zivilgerichts vorbehalten, ob trotz der Einhaltung der Frist des § 54 LBO die Bearbeitung des Bauantrags pflichtwidrig verzögert worden sei. Das Verwaltungsgericht hätte aber, nachdem es die materiell-rechtlichen Voraussetzungen im Übrigen als erfüllt angesehen hat, entscheiden müssen, ob die Beklagte kraft öffentlichen Rechts schon vor Ablauf der Zwei-Monatsfrist des § 54 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO zur Erteilung der Baugenehmigung verpflichtet war oder ob die Beklagte das Inkrafttreten der Veränderungssperre abwarten und die Erteilung der Baugenehmigung im Hinblick darauf ablehnen durfte. Das Verwaltungsgericht hat im Grunde nur geprüft, ob vorher die materiell-rechtlichen Voraussetzungen vorlagen und den auch öffentlich-rechtlich entscheidenden Zeitfaktor zu Unrecht nicht berücksichtigt.

Im Hinblick auf eine meist nicht vorhandene gesetzliche Regelung von Bearbeitungsfristen ist es von der Rechtsprechung (vgl. BGH Beschl. v. 23.01.1992 - III ZR 191/90 - NVwZ 1993, 299 = BRS 53 Nr. 66; bestätigt durch Urt. v. 12.07.2001 - III ZR 282/00 - UPR 2002, 24) als zulässig angesehen worden, dass die Gemeinde einen Bauantrag, der nach der bestehenden Rechtslage positiv beschieden werden müsste, zum Anlass nimmt, ändernde Planungsmaßnahmen einzuleiten, und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die ordnungsgemäße, ermessensfehlerfreie und zügige Bearbeitung des Gesuchs abgeschlossen sein muss, die geänderte Planung nach Maßgabe der §§ 14, 15 BauGB sichert. Der Landesgesetzgeber hat nunmehr durch § 54 in der am 01.01.1996 in Kraft getretenen Fassung der Landesbauordnung die Zeitdauer für eine ordnungsgemäße und zügige Bearbeitung eines Bauantrags normativ bestimmt. Neben den in § 54 Abs. 1 bis 3 LBO vorgeschriebenen Fristen für die Vollständigkeitsprüfung sowie für Mitteilungen und Äußerungen hat die Baurechtsbehörde nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 u.a. bei Wohngebäuden innerhalb von einem Monat und nach Absatz 4 S. 1 Nr. 2 bei sonstigen Vorhaben innerhalb von zwei Monaten über den Bauantrag zu entscheiden. Diese Frist beginnt gemäß Abs. 4 Satz 2, sobald die vollständigen Bauvorlagen und alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen. Diese Zwei-Monatsfrist ist eine Bearbeitungs-, Prüfungs-, Überlegungs-und Entscheidungsfrist, welche die Baurechtsbehörde grundsätzlich ausschöpfen darf, auch um Bauvorhaben, die nach der bestehenden Rechtslage zulässig, aber unerwünscht sind, durch Einleitung und Sicherung von Bebauungsplanänderungen zu verhindern. Ob ein Bauantrag im Einzelfall schon vor Ablauf dieser Frist entscheidungsreif ist, ist angesichts der generellen Fristenregelung jedenfalls öffentlich-rechtlich unerheblich.

Entgegen den Auffassung der Klägerin besteht zwischen den Entscheidungsfristen des § 54 Abs. 4 Satz 1 LBO von ein und zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauvorlagen und der notwendigen Stellungnahmen der Behörden und den Fristen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage kein Wertungswiderspruch. Die Untätigkeitsklage ist unabhängig von der Dauer des Baugenehmigungsverfahrens gemäß § 75 Satz 2 1. Halbs. VwGO nach Ablauf der Drei-Monatsfrist seit ordnungsgemäßer Antragstellung stets zulässig, bei Anträgen auf Genehmigung von Wohngebäuden oder bei raschem Eingang der notwendigen Stellungnahmen von Behörden allgemein schon nach Ablauf einer "kürzeren Frist" i. S. des § 75 Satz 2 2. Halbs. VwGO zulässig. Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 75 Satz 3 VwGO wegen eines zureichenden Grundes für eine verzögerte Entscheidung wird selten erforderlich sein, etwa wenn die beteiligten Behörden entgegen gängiger Praxis die längst mögliche Frist von zwei Monaten für die Abgabe von Stellungnahmen erhalten und diese ausschöpfen. Dass diese Auslegung entgegen dem Gesetzeszweck des § 54 LBO das Baugenehmigungsverfahren nicht beschleunigen, sondern es nicht nur unerheblich verzögern würde, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Bei Verletzung der gesetzlichen Frist nach § 54 Abs. 1, 2 und 4 LBO kommt darüber hinaus als Sanktion ein Schadensersatz nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht.

Da im vorliegenden Fall die vollständigen Bauvorlagen am 22.01.1999 vorlagen und die Zwei-Monatsfrist beim Inkrafttreten der Veränderungssperre am 19.03.1999 somit noch nicht abgelaufen war, musste die Beklagte vor diesem Zeitpunkt noch nicht über den Bauantrag entscheiden und die beantragte Baugenehmigung erteilen. Ob Bedienstete des Baurechtsamts der Beklagten der Klägerin zu verstehen gegeben haben, die Voraussetzungen für die Genehmigung des Drogeriemarkts hätten schon Anfang Februar 1999 vorgelegen, ist nicht entscheidungserheblich und daher auch nicht beweisbedürftig.

b) Eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung für den Drogeriemarkt bestand auch deshalb nicht, weil das Vorhaben zur östlichen Grundstücksgrenze einen Abstand zwischen 1,00 m und 1,82 m aufweist und somit gegen die Abstandsflächenvorschrift des § 5 LBO verstößt. Die zur Beseitigung dieses Verstoßes nach § 7 Abs. 1 LBO erforderliche Baulast hat die Klägerin, obwohl das notwendige Baulastmaß in ihrem eingereichten Lageplan dargestellt war, nicht in der Form des § 71 LBO beigebracht. Dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Baugenehmigung unter der aufschiebenden Bedingung der Übernahme der Baulast durch den Eigentümer des angrenzenden Grundstücks Flst.Nr. 1079/5 zu erteilen, ist von der Klägerin im Hinblick auf das der Beklagten in § 36 LVwVfG eingeräumte Ermessen schon nicht schlüssig dargelegt worden; dafür gibt es auch keinen zwingenden Grund.

c) Ob die Pflicht zur Erteilung der Baugenehmigung auch wegen der Notwendigkeit der Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB von der im geltenden Bebauungsplan festgesetzten besonderen Bauweise und einer Ausnahme nach § 23 Abs. 5 BauNVO im Hinblick auf die an der nördlichen Grundstücksgrenze außerhalb der Baugrenze vorgesehenen sieben Stellplätze zu verneinen gewesen wäre, lässt der Senat offen.

3. Der von der Klägerin in der ersten Instanz gestellte Hilfsantrag, über den der Senat nach Abweisung des Hauptantrags erstmals zu entscheiden hat, ist ebenfalls unzulässig und unbegründet.

Der Hilfsantrag auf Feststellung, dass das Baugesuch vorbehaltlich der Einhaltung der im Bebauungsplan "Ludwigstal" festgesetzten besonderen Bauweise und vorbehaltlich der Anordnung der Stellplätze vor Inkrafttreten der Veränderungssperre genehmigungsfähig gewesen sei, ist nach der allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 43 Abs. 1 VwGO unzulässig, weil sich die begehrte Feststellung nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses bezieht. Bei einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis geht es um die Klärung rechtlicher Beziehungen, die ein subjektives öffentliches Recht, wie Ansprüche, einzelne Berechtigungen, Verpflichtungen oder Teilregelungen, zum Gegenstand haben. Nicht feststellungsfähig sind dagegen bloße Elemente, unselbständige Teile oder Vorfragen, wie bestimmte Eigenschaften, Tatsachen, rechtliche Qualifikationen bestimmter Vorgänge, insbesondere einzelne Rechtsfragen (Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl., § 43 RdNr. 7 ff; Eyermann/Happ, a.a.O., § 43 RdNr. 11 ff; Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 RdNr. 11 ff jeweils m.w.N.). Allein um solche nicht feststellungsfähige Inhalte geht es der Klägerin, wenn sie die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags unter Ausklammerung einzelner Rechtsfragen festgestellt wissen will. Einzelne Fragen eines Bauvorhabens können nur Gegenstand eines gerichtlich überprüfbaren Bauvorbescheids sein; eine dahingehende Auslegung des Begehrens der Klägerin scheidet bereits deshalb aus, weil ein vorheriger entsprechender Antrag bei der Baurechtsbehörde nicht gestellt worden ist.

Das erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung liegt ebenfalls nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, welches als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 - 8 C 19.94 - BVerwGE 100, 262 = NVW 1996, 2046) die Klägerin an einer solchen Feststellung haben könnte, inwiefern sich ihre Rechtsposition dadurch also verbessern würde.

Außerdem ist der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag unbegründet, weil das Bauvorhaben - wie bereits dargelegt - jedenfalls gegen § 5 LBO verstößt.

4. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte zweite Hilfsantrag, festzustellen, dass die Beklagte spätestens ab dem 01.05.1999 verpflichtet war, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, ist statthaft. Er enthält eine Antragserweiterung ohne Änderung des Klagegrundes und ist somit gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung i. S. des § 91 Abs. 1 VwGO anzusehen. Sollte darin gleichwohl eine Klageänderung zu sehen sein, hielte der Senat sie nach dem Widerspruch der Beklagten nach § 91 Abs. 1 VwGO für sachdienlich und zulässig.

Bedenken bestehen gegen die Zulässigkeit dieses Hilfsantrags als Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, weil die Klägerin hier auf die Ungültigkeit der Veränderungssperre abstellt, aber die Erledigung der ursprünglich erhobenen Verpflichtungsklage erst in dem späteren Verkauf des Baugrundstücks(anteils) im Juni 1999 und in der Errichtung eines Geschäftshauses auf Grund der Baugenehmigung der Beklagten vom 20.10.1999 sieht. Ob diese Bedenken durchgreifen oder ob der Hilfsantrag dann jedenfalls gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig ist, lässt der Senat offen. Denn dieser Feststellungsantrag ist jedenfalls unbegründet. Wie oben ausgeführt war die Satzung zur Festlegung einer Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplans "Ludwigstal" rechtsgültig, und auch wegen Verstoßes gegen § 5 LBO bestand keine Verpflichtung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung.

II. Die Zulässigkeit der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 25.02.2003 - für den Fall, dass ihr Hauptantrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten erfolglos bleibt - eingelegten unselbständigen Anschlussberufung mit dem oben wiedergebenen zweiten Hilfsantrag richtet sich auf Grund der Übergangsregelung des § 194 Abs. 2 VwGO nach § 127 VwGO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vgl. BGBl I 2001 S. 3987). Danach können sich zwar der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten ohne Einhaltung einer Form und Frist der Berufung anschließen. Eine Anschlussberufung kann auch - wie hier - unter der Bedingung, dass der Hauptantrag auf Zurückweisung der Berufung erfolglos bleibt, als sog. Eventualanschlussberufung eingelegt werden (vgl. Eyermann/Happ, a.a.O. § 127 RdNr. 8). Gegenstand der Anschlussberufung kann aber nur ein anderer Teil des (teilbaren) Streitgegen-stands sein, mit dem der Anschlussberufungskläger in der ersten Instanz erfolglos war und mit dem er sich ursprünglich abfinden wollte, den er aber nunmehr doch in das Rechtsmittelverfahren einbeziehen will (Eyermann/Happ a.a.O. § 127 RdNr. 7; Kopp/Schenke a.a.O., § 127 RdNr. 9).

Danach ist die Anschlussberufung der Klägerin unzulässig, da das Verwaltungsgericht ihrer Klage in vollem Umfang stattgegeben hat und es keinen Teil des Streitgegenstands gibt, der nicht schon Gegenstand des Berufungsverfahrens wäre und erst noch einbezogen werden müsste. Der mit der Anschlussberufung verfolgte zweite Hilfsantrag der Klägerin kann - wie bereits ausgeführt - im Rahmen der Hauptberufung der Beklagten gestellt werden, zumal er nicht als Klageänderung anzusehen ist.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

Auf die Begründung des Streitwerbeschlusses des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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