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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 17.07.2007
Aktenzeichen: 5 S 130/06
Rechtsgebiete: VwGO, FStrG, FStrAbG


Vorschriften:

VwGO § 42 Abs. 2
FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2
FStrAbG § 1 Abs. 2
1. Zur Klagebefugnis eines Vereins (hier verneint), der ein Grundstück zum Zweck der Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses erworben und ökologisch aufgewertet hat.

2. Zur Frage, ob die Kennzeichnung eines vierstreifigen Ausbaus und Neubaus im Bedarfsplan gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG Alternativen ausschließt, die über mehrere Kilometer hinweg als zwei zweistreifige Straßen geführt werden.

3. Eine Gefährdung der Existenzfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs lässt sich nicht mit der Erwägung verneinen, der Inhaber stehe am Ende seines Berufslebens.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

5 S 130/06

Verkündet am 17. Juli 2007

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Planfeststellung zum Neubau der B 14 Winnenden - Backnang, 2. Bauabschnitt Nellmersbach - Backnang

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klagen werden abgewiesen.

Der Kläger zu 1 trägt 6/7, der Kläger zu 2 trägt 1/7 der Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.11.2005 für den zweibahnigen und vierstreifigen Aus- und Neubau der B 14 im bisher zweistreifig geführten Abschnitt Nellmersbach - Backnang.

Die B 14 ist für die Regionen Stuttgart und Franken eine wichtige Hauptverkehrsstraße. Sie verbindet die Mittel- und Unterzentren Backnang, Winnenden, Waiblingen und Fellbach mit dem Oberzentrum Stuttgart. Der seit langem geplante vierstreifige Aus- und Neubau der B 14 zwischen Winnenden und Backnang soll u.a. der Entlastung der Ortsdurchfahrten von Backnang-Waldrems und Backnang-Maubach dienen, die 1994 von etwa 25.000 Kfz/24 h befahren wurden. Bei einem geplanten durchgehend dreistreifigen Ausbau der L 1115, die von Backnang zur A 81 bei Mundelsheim führt, werden für die B 14 neu bis zu 47.500 Kfz/24 h prognostiziert.

Entsprechend dem Bundesverkehrswegeplan 2003 ist der Aus- und Neubau der B 14 zwischen Winnenden und Backnang in den durch Gesetz festgelegten Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vordringlich aufgenommen. Für den südlichen Abschnitt von Winnenden bis zur gemeinsamen Grenze der Gemarkungen Leutenbach-Nellmersbach und Backnang (1. Bauabschnitt) liegt ein bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss vor; dieser Abschnitt ist im Bau.

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss umfasst den nördlich anschließenden, 7,54 km langen Bauabschnitt von km 5 + 460 bis km 13 + 000 einschließlich der Anschlussstellen Backnang-Waldrems, Backnang-Süd, Backnang-Mitte und Backnang-West (2. Bauabschnitt). Dieser endet kurz hinter der Anschlussstelle Backnang-West, wo er in die zweistreifige B 14 alt übergeht. Die Anschlussstelle Backnang-West verknüpft die B 14 mit der L 1115.

Die Trasse folgt von Süden kommend bis Backnang-Waldrems der B 14 alt. Sodann wird sie zuerst nach Westen und dann, bei Backnang-Maubach, nach Osten verschwenkt. In diesem Bereich wird sie im Einschnitt und teilweise auch überdeckt geführt. Etwa ab der Anschlussstelle Backnang-Süd folgt sie wiederum der Trasse der B 14 alt. Der Querschnitt der als Kraftfahrstraße mit einer Entwurfsgeschwindigkeit von 100 km/h ausgelegten B 14 neu soll abweichend vom Regelquerschnitt von 26 m (RQ 26) nur 24 m betragen (SQ 24).

Zu dem planfestgestellten Vorhaben gehören eine Reihe von Folgemaßnahmen. U.a wird zur Erschließung des geplanten Wohngebiets "Entwicklungsmaßnahme Backnang - Wohnen IV" (Satzungsbeschluss vom 21.07.2005) im Gewann "Lange Äcker" bei Backnang-Maubach ein knapp 150 m langer Anschluss an die B 14 alt planfestgestellt.

Der Kläger zu 1 führt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Dessen Fläche umfasst etwa 70 ha. Zu ihm gehören 100 Mastbullenplätze, ferner - nach den Angaben des Klägers - 30 Mastkälberplätze und 100 Mastschweineplätze mit Aufzucht. Von dem Vorhaben werden etwa 6 ha Betriebsfläche (davon etwa 3,33 ha Eigentums- und etwa 2,75 ha Pachtflächen), mit Zerschneidungsverlusten insgesamt etwa 8 ha, dauerhaft und etwa 0,5 ha vorübergehend in Anspruch genommen. Der Kläger ist ferner Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 670 der Gemarkung Maubach, das mit einem Wohnhaus (Mxxxxxx xxxxxx xx) und zwei Gewächshäusern bebaut ist. Auf dem Grundstück wurde bis 1999 - in Pacht - eine Gärtnerei betrieben. Das Grundstück wird für das Vorhaben mit einer Fläche von 2.235 m² dauerhaft und mit einer Fläche von 205 m² vorübergehend in Anspruch genommen.

Der Kläger zu 2, ein eingetragener Verein, der den Namen "xxxxxxxxxxx xxx xxx xx xxxx." trägt, ist Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 2239/1 der Gemarkung Backnang. Er hat es im Jahr 2002 vom Kläger zu 1 im Wege der Schenkung erworben. Der Schenkungsvertrag enthält eine Rückübertragungs-verpflichtung für den Fall, dass der Kläger zu 2 aufgelöst wird oder ohne Zustimmung des Schenkers über den Vertragsgegenstand verfügt. Der bedingte Rückübertragungsanspruch ist durch Vormerkung im Grundbuch gesichert. Das Grundstück ist 342 m² groß und wurde vor dem Erwerb landwirtschaftlich genutzt. Der Kläger zu 2 hat auf ihm einen Teich angelegt und Bäume und Sträucher gepflanzt. Das Grundstück wird von dem Vorhaben vollständig in Anspruch genommen.

Dem Planfeststellungsbeschluss liegt folgendes Verfahren zugrunde: Auf Antrag des Regierungspräsidiums Stuttgart - Abteilung Straßenwesen und Verkehr - vom 22.08.2002 leitete dieses als Planfeststellungsbehörde am 06.09.2002 das Planfeststellungsverfahren ein. Die Planunterlagen lagen nach vorausgegangener öffentlicher Bekanntmachung am 06.09.2002 u. a. im Rathaus der Stadt Backnang vom 23.09.2002 bis 22.10.2002 öffentlich aus. Die Kläger erhoben jeweils am 04.11.2002 Einwendungen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens ergab sich, dass die L 1115 früher als zunächst vorgesehen zwischen Backnang und der Autobahnanschlussstelle Mundelsheim weitgehend dreistreifig ausgebaut werden sollte. Die daraufhin überarbeiteten Planunterlagen wurden nach vorausgegangener Bekanntmachung am 03.12.2002 u. a. in Backnang vom 08.12.2003 bis 07.01.2004 ausgelegt. Die Kläger erhoben jeweils am 20.01.2004 nochmals Einwendungen. Die gegen die Planung erhobenen Einwendungen und die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wurden vom 06. bis 08.07.2004 mit dem Vorhabenträger, den Trägern öffentlicher Belange, den Einwendern und Betroffenen erörtert. Im Anschluss daran wurden im Einverständnis mit den Betroffenen das Konzept des naturschutzrechtlichen Ausgleichs sowie der landschaftspflegerische Begleitplan im forstwirtschaftlichen Bereich teilweise geändert. Der Planfeststellungsbeschluss vom 24.11.2005 wurde den Klägern am 17.12.2005 zugestellt.

Die Kläger haben am 16.01.2006 Klage erhoben. Sie tragen vor: In den Planunterlagen sei die Grundstücksbetroffenheit des Klägers zu 1 nicht voll erfasst. Betroffen sei er auch durch die planfestgestellte Folgemaßnahme, durch die das Gebiet der Entwicklungsmaßnahme "Wohnen IV" an die B 14 alt angeschlossen werden solle; denn er werde für die Erschließung des künftigen Baugebiets im Übrigen weitere landwirtschaftlich genutzte Fläche zur Verfügung stellen müssen. - Zu Unrecht habe die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben eine Existenzgefährdung für seinen landwirtschaftlichen Betrieb unter Hinweis auf sein Alter von 64 (heute 66) Jahren verneint. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass sein Sohn den Betrieb übernehme. - Aus dem gesetzlichen Bedarfsplan ergebe sich die erforderliche Planrechtfertigung nicht, da darin nur ein vierstreifiger Aus- bzw. Neubau der B 14 vorgesehen sei; planfestgestellt sei aber zwischen der Anschlussstelle Backnang-Waldrems bis zur Anschlussstelle Backnang-Süd eine sechsstreifige Bundesfernstraße. Dort bleibe die B 14 alt als (zweistreifige) Bundesfernstraße neben der vierstreifigen B 14 neu erhalten. Ein Bedarf für sechs Fahrstreifen lasse sich nicht begründen. Im Planfeststellungsbeschluss werde nicht nachgewiesen, dass der vorhandene zweistreifige Querschnitt nicht mehr ausreichend und die B 14 überlastet seien. Die erwartete Zunahme des Verkehrs in der Zukunft werde sich nicht nachteilig auswirken, weil der Gesamtverkehr besser über den Tag verteilt sein werde. Zu Unrecht nehme der Planfeststellungsbeschluss an, dass die Ortsdurchfahrten Backnang-Waldrems und Backnang-Maubach deutlich entlastet würden. Zweifelhaft seien auch die Verkehrsvorteile für den regionalen und lokalen Verkehr; auf innerörtlichen Straßen des nachgeordneten Netzes würden zusätzliche Belastungen auftreten. Die Verkehrssicherheit werde sich nicht verbessern. - Fehlerhaft sei der Planfeststellungsbeschluss auch hinsichtlich der Alternativenprüfung. Die von ihnen eingewandten Alternativen seien nicht geprüft worden. Die Planfeststellungsbehörde hätte sie aber optimieren und sodann untersuchen und zur planfestgestellten Trasse vergleichend gewichten müssen. In diesem Falle hätte sich jede der Alternativtrassen als vorzugswürdig gegenüber der planfestgestellten Trasse aufgedrängt. - Auch sonst sei der Planfeststellungsbeschluss abwägungsfehlerhaft. Die Planfeststellungsbehörde habe den Bedarf für das Vorhaben überschätzt. Soweit sie eine Existenzgefährdung u. a. des Klägers zu 1 unterstelle, fehle es an einer konkreten Gewichtung der betroffenen Belange. - Zu Unrecht gehe der Planfeststellungsbeschluss ferner davon aus, dass es sich bei dem Anschluss an die B 14 alt für die "Entwicklungsmaßnahme Backnang - Wohnen IV" um eine notwendige Folgemaßnahme handele. - Zumindest habe der Kläger zu 1 Anspruch auf zusätzliche Auflagen zum Planfeststellungsbeschluss. Hinsichtlich seines Gärtnereibetriebs seien die Probleme nicht ausreichend bewältigt, die sich aus den Eingriffen in das Grund- und Schichtwasser, aus der Dauer und dem Umfang der Bauarbeiten und der dabei auftretenden Immissionen und Erschütterungen ergäben; nicht berücksichtigt sei ferner die Gefahr von Setzungen für die Bauwerke auf dem Grundstück Flst.Nr. 670 der Gemarkung Maubach.

Die Kläger beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24. November 2005 zum Neubau der B 14 Winnenden - Backnang, 2. Bauabschnitt Nellmersbach - Backnang, aufzuheben,

Der Kläger zu 1 beantragt hilfsweise,

den Planfeststellungsbeschluss insoweit aufzuheben, als er den Anschluss an das Plangebiet "Entwicklungsmaßnahme - Wohnen IV" der Stadt Backnang vorsieht,

sowie den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um Auflagen zu ergänzen, die sein Grundstück Flst.Nr. 670 und die darauf errichteten Gebäude gegen mögliche Schäden infolge des Baus der B 14 neu durch Rutschungen, Erschütterungen, Setzungen sowie Grundwasserabsenkungen sichern.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Er trägt vor: Es treffe nicht zu, dass die Planunterlagen die bezeichneten weiteren Grundstücke des Klägers zu 1 nicht als betroffen aufführten (mit Ausnahme des Grundstücks Flst.Nr. 714 der Gemarkung Maubach, welches der Kläger wohl erst während des Verfahrens erworben habe). Durch die Feststellung des Anschlusses an die B 14 alt für das Plangebiet "Entwicklungsmaßnahme Backnang - Wohnen IV" sei der Kläger zu 1 nicht betroffen. Es handele sich im Übrigen um eine in den Planfeststellungsbeschluss aufzunehmende Folgemaßnahme, weil mit dem Vorhaben die Verbindung der Kitzbüheler Straße/Maubacher Straße mit der B 14 neu entfalle. Ihre Lage entspreche den Vorgaben der Stadt Backnang. - Die Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen führe nicht zu einer Existenzgefährdung des Klägers zu 1. Das habe das Bundesamt für Immobilienaufgaben in einer ergänzenden Stellungnahme bestätigt. Das Gleiche gelte hinsichtlich der seit 1999 nicht mehr betriebenen Gärtnerei; der Planfeststellungsbeschluss trage im Übrigen den Belangen des Klägers zu 1 als Eigentümer dieses Grundstücks, vor Baulärm, Grundwasserabsenkungen, Rutschgefahr u. ä. geschützt zu sein, hinreichend Rechnung. - Das Vorhaben entspreche den Angaben im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen. Die B 14 werde an keiner Stelle sechsstreifig ausgebaut. Soweit die B 14 alt neben der Trasse der B 14 neu erhalten bleibe, werde sie zur Kreis- bzw. Gemeindestraße abgestuft werden. Unabhängig hiervon sei das Vorhaben mit den im Planfeststellungsbeschluss angeführten Zielen planerisch gerechtfertigt. Eine Verkehrsüberlastung der B 14 alt bestehe schon jetzt. Die zu erwartenden Verkehrszunahmen führten zu Steigerungen auch in den Hauptverkehrszeiten. Die Ortsdurchfahrten von Backnang-Waldrems und Backnang-Maubach würden vom Verkehr deutlich entlastet. Die B 14 neu rücke außerdem von der Bebauung in Backnang-Waldrems und Backnang-Maubach weiter ab. Auch die Verkehrsverhältnisse würden verbessert. Zwar wirke sich die B 14 neu auf die Kernstadt von Backnang vergleichsweise gering aus. Es ergäben sich aber räumlich weitreichende Verkehrsentlastungen im nachgeordneten Netz. Die geänderte Verknüpfung der nachgeordneten Straßen mit der B 14 führe auf jenen zwar teilweise zu Verkehrszunahmen, teilweise aber auch zu Abnahmen. Die Verkehrssicherheit werde sich erhöhen. - Die von den Klägern angeführten Alternativtrassen genügten nicht den Zielen für eine Fernstraßenplanung. Eine weitere, vertiefte Untersuchung sei deshalb nicht erforderlich gewesen.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart vor. Auf sie und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die auf die umfassende Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, hilfsweise auf Teilaufhebung und Planergänzung gerichtete Klage des unmittelbar in seinem Grundstückseigentum betroffenen Klägers zu 1 ist statthaft und auch sonst zulässig.

Dagegen ist die Klage des Klägers zu 2 unzulässig. Ihm fehlt die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Denn er hat das Grundstück Flst.Nr. 2239/1 der Gemarkung Backnang vom Kläger zu 1 nur erworben, um die formalen Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, die dem Eigentümer vorbehalten ist. Wird auf diese Weise eine dingliche Rechtsstellung letztlich nur vorgeschoben, um der Sache nach im Wege der Prozessstandschaft fremde Abwehrrechte zu verteidigen, so erschöpft sich ihr materieller Gehalt in einer bloßen, im Klageverfahren gegen einen Planfeststellungsbeschluss nicht schutzwürdigen Scheinposition. Davon ist auszugehen, wenn die konkreten Umstände ohne weiteres erkennen lassen, dass an der erworbenen Rechtsstellung, welche die Klagebefugnis vermitteln soll, kein über das Führen eines erwarteten Rechtsstreits hinausgehendes Interesse gegeben ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 - 4 A 10.99 - BVerwGE 112, 135 = NVwZ 2001, 427).

Dass es dem Kläger zu 2 nicht (auch) darum ging und geht, die mit dem Eigentum an dem Grundstück verbundenen Gebrauchsmöglichkeiten zu nutzen, ergibt sich daraus, dass er das Grundstück nach dem Bekanntwerden des Trassenverlaufs gemäß dem vorgelegten notariellen Schenkungsvertrag vom 30.04.2002 unentgeltlich erhalten und sich verpflichtet hat, es auf den Schenker zurück zu übertragen, wenn er als Verein aufgelöst wird oder wenn er ohne Zustimmung des Schenkers über das Grundstück verfügt; insoweit ist auch eine Vormerkung bewilligt und in das Grundbuch eingetragen worden. Der Schenker hat sich zwar für die Zwischenzeit, in der der Kläger zu 2 Eigentümer sein soll, nicht auch die Nutzung des Grundstück vorbehalten; auch hat der Kläger zu 2 das in einem Wiesengelände gelegene Grundstück u.a. mit einigen Sträuchern bepflanzt und einen kleinen Teich angelegt. Ein eigenes im Klageverfahren schutzwürdiges Gebrauchsinteresse ergibt sich daraus aber nicht. Ob dies schon daraus folgt, dass der Kläger zu 2 das Grundstück nicht bewirtschaftet, kann dahinstehen (vgl. darauf abhebend OVG Saarland, Urt. v. 20.08.2001 - 2 N 1/00 - BRS 64 Nr. 39; Nieders. OVG, Beschl. v. 12.12.2005 - 7 MS 91/05 - NuR 2006, 185). Denn jedenfalls ist die vom Kläger zu 2 ausgeübte Nutzung nicht schutzwürdig. Sie dient bei objektiver Sicht nicht etwa der langfristigen ökologischen Aufwertung des Grundstücks, sondern soll nur die Bedeutung des Grundstück als "Sperrgrundstück" unterstreichen. Dies schließt der Senat daraus, dass die Rückgabe des Grundstücks an den Schenker gemäß den entsprechenden Klauseln des Schenkungsvertrags absehbar und für diesen Fall nicht etwa der fortdauernde Bestand eines angelegten oder projektierten "Biotops" vereinbart ist. Auch hat der Kläger zu 2 im Rahmen seiner Einwendungen gegen den Planentwurf vom 04.11.2002 nicht etwa substantiiert geltend gemacht, insoweit würde in einen angelegten bzw. damals bereits projektierten "Biotop" eingegriffen. Lediglich allgemein heißt es im Einwendungsschreiben vom 04.11.2002, das Grundstück sei "Baustein unserer Naturschutzkonzeption und würde bei der baulichen Umsetzung dieser Planung komplett zerstört bzw. unserem Eigentum entzogen". Erstmals in der Klagebegründung vom 25.04.2006 hat der Kläger zu 2 - wiederum nur allgemein - ausgeführt, er habe u.a. einen Teich angelegt und mehrere Bäume und Sträucher gepflanzt, um das bisher landwirtschaftlich genutzte Grundstück ökologisch aufzuwerten. Dafür, dass diese Maßnahme im Rahmen eines Konzepts und nachhaltig angelegt wäre, ist nichts ersichtlich.

Die somit allein zulässige Klage des Klägers zu 1 ist nicht begründet. Aus denselben Gründen könnte auch die unzulässige Klage des Klägers zu 2 keinen Erfolg haben.

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit ist wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses seine umfassende objektiv-rechtliche Prüfung geboten; ausgenommen sind insoweit nur Rechtsmängel, die für die enteignende Inanspruchnahme der Grundstücke der Kläger nicht kausal sind (BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 - NVwZ-RR 1996, 188).

1. Das Vorhaben ist planerisch gerechtfertigt. Dass es diesem in § 17 Abs. 1 FStrG verwurzelten (ungeschriebenen) Erfordernis (vgl. allgemein zur Fachplanung BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 - <Berlin-Schönefeld> RdNr. 179 f.) entspricht, ergibt sich bereits aus dem gesetzlichen Bedarfsplan für den Bundesfernstraßenbau. In der Anlage zum 5. Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes (FStrAbG) vom 04.10.2004 (Anlageband zum BGBl. Teil I Nr. 54 v. 15.10.2004), die als Karte gestaltet ist, wird der vierstreifige Aus- und Neubau der B 14 im Abschnitt Winnenden - Backnang dem vordringlichen Bedarf zugeordnet. Diese Bedarfsfeststellung ist für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich (§ 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG; vgl. BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 - 4 C 11.96 - NVwZ 1999, 528; Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 - <Westumfahrung Halle> NuR 2007, 336, RdNr. 23 ff.).

Dies gilt, worauf die Kläger selbst zutreffend hinweisen, auch für die im Bedarfsplan vorgesehene Dimensionierung (Kapazität) der Straße (BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - BVerwGE 100, 370; Urt. v. 26.03.1998 - 4 A 7.97 - NuR 1998, 605). Die gesetzliche Feststellung des Bedarfs auch insoweit stellen die Kläger ausdrücklich nicht in Frage (vgl., zur gerichtlichen Überprüfbarkeit in einem solchen Fall, BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 - <Westumfahrung Halle> RdNr. 24 f. a.a.O.). Die Einwände der Kläger zu den Verkehrsprognosen gelten allein den Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses zur Frage, ob sich eine andere Alternative als vorzugswürdig aufdränge und ob der Straßenquerschnitt unter Beibehaltung von vier Fahrstreifen nicht verringert werden müsse. Diese Einwände betreffen aber nicht die planerische Rechtfertigung des Vorhabens, sondern allein die Abwägung.

Ihren in der Klagebegründung noch erhobenen Einwand, das Vorhaben gehe über die im Bedarfsplan für den Fernstraßenausbau vorgesehene Dimensionierung von vier Fahrstreifen hinaus, weil die B 14 alt insbesondere zwischen Backnang-Waldrems und Backnang-Süd über einen längeren Abschnitt hin als zweistreifige Bundesstraße erhalten bleibe und neben der vierstreifigen B 14 neu geführt werde, so dass in diesem Bereich letztlich eine sechsstreifige Bundesstraße vorhanden sei, haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung zu Recht fallen gelassen. Selbst wenn die B 14 alt nicht alsbald in dem betreffenden Abschnitt zur Kreis- oder Gemeindestraße abgestuft würde, was allerdings nach dem plausiblen Vortrag des Beklagten zu erwarten ist, änderte die Planung nichts an dem Charakter einer vierstreifigen Bundesstraße. Nach ihrer Fertigstellung kann von ihr nur über die Anschlussstellen Backnang-Waldrems und Backnang-Süd auf die B 14 alt aufgefahren werden. Diese Gestaltung entspricht nicht einer Erweiterung der Fahrbahn auf jeweils drei Streifen.

2. Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht an einem erheblichen Abwägungsmangel.

Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG). Mängel der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind jedoch nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG).

2.1 Entgegen der Auffassung der Kläger drängt sich keine der von ihnen im gerichtlichen Verfahren angeführten Alternativen als vorzugswürdig auf. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte diese Alternativen im Planfeststellungsverfahren nicht näher betrachtet, sondern, soweit sie dort überhaupt nach den Einwendungen der Kläger in Frage standen, schon aufgrund einer Grobanalyse als ungeeignet verworfen hat. Auszugehen ist insoweit von Folgendem:

Eine Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem frühen Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden. Die jeweilige Untersuchungstiefe hängt vor allem vom Grad der Beeinträchtigung öffentlicher und privater Belange ab; je schwerwiegender die Beeinträchtigung anderer Belange ist, umso weitgehender sind die Anforderungen an die Alternativenprüfung. Dies gilt auch für Alternativen, die sich nicht "auf den ersten Blick" anbieten oder aufdrängen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 14.11.2002 - 4 A 15.02 - <B 173 Lichtenfels - Kronach> BVerwGE 117, 149 = NVwZ 2003, 485; Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 <Ortsumgehung Michendorf> - NVwZ 2004, 1487; Urt. v. 24.11.2004 - 9 A 42.03 - <B 180 - Ortsumgehung Stollberg -> juris).

Planfestgestellt ist die Trasse 88 L (vgl. Erläuterungsbericht S. 13 ff., Planfeststellungsbeschluss S. 81 ff.). Neben dieser Trasse sind die Bestandstrasse B 14 alt, die Nullvariante sowie die Trassen 87 B, 86 P und 88 S näher untersucht worden (Erläuterungsbericht S. 18 ff., Karte S. 34; Planfeststellungsbeschluss s. 83 ff.; zur Variante S+T vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 89 ff. sowie Planunterlagen Nr. 12.0.2).

Die Kläger halten keine dieser Alternativtrassen für vorzugswürdig. Sie wenden vielmehr ein, der Planfeststellungsbeschluss befasse sich nicht hinreichend mit weiteren Alternativen, nämlich einer Bahnbündelungstrasse (BBT) und mit zwei alternativen Bestandstrassen (88 L-B).

Das trifft im Ausgangspunkt nicht zu. Der Planfeststellungsbeschluss verhält sich durchaus zu sonstigen Alternativtrassen (S. 90 letzter Absatz ff.). Es finden sich dort allerdings kaum zusätzliche Erwägungen, wenn es heißt, die geforderten zwei- oder dreispurigen Lösungen oder auch Kombinationsmodelle würden insbesondere den verkehrs- und sicherheitsrelevanten Anforderungen nicht gerecht oder scheiterten an den räumlichen Verhältnissen. Dazu ist im Einzelnen auszuführen:

Die von den Klägern in den Vordergrund gestellte Bahnbündelungstrasse (Klagebegründung S. 45 f. mit Skizze, Anlage K 14) soll die Trasse der B 14 alt mit zwei Fahrspuren nördlich des Gewerbegebiets Backnang-Waldrems Richtung Westen verlassen und entlang der Bahnstrecke Winnenden - Backnang, diese mehrfach querend, bis zur Anschlussstelle Backnang-Mitte geführt werden. Die beiden jeweils äußeren Fahrstreifen der bis zum Gewerbegebiet Backnang-Waldrems vierstreifig geführten B 14 neu sollen bis zur Anschlussstelle Backnang-Mitte der Bestandstrasse der B 14 alt folgen. Als Variante wird in der Stellungnahme von Dipl.-Ing. K. vom 05.07.2007 (S. 20) auch eine vierstreifige Bahnbündelungstrasse vorgeschlagen.

Die - beiden - alternativen Bestandstrassen (Klagebegründung S. 47 f.) unterscheiden sich wie folgt: Im einen Fall soll die B 14 alt lediglich "modernisiert", d. h. weiter zweistreifig mit einem Querschnitt von 11,5 m geführt werden. In der zweiten Variante, welche die Kläger in der mündlichen Verhandlung erläutert haben und die in der Stellungnahme von Dipl.-Ing. K. vom 05.07.2007 näher beschrieben ist (S. 18 ff.), wird die B 14 alt bis südlich Backnang-Waldrems um zwei Fahrstreifen auf den Regelquerschnitt 18 m ergänzt und ab der Anschlussstelle Backnang-Waldrems auf der zweistreifigen Bestandsstrasse sowie in einem zweistreifigen, ggf. auch vierstreifigen Tunnel weitergeführt; Backnang soll mit einer tief liegenden zweistreifigen Trasse für den Schwer- und Durchgangsverkehr umfahren werden, während zwei neue Fahrstreifen auf Bestandsniveau dem örtlichen Verkehr dienen sollen.

Es ist bereits fraglich, ob es sich bei den von den Klägern angeführten anderen Trassen noch um Alternativen oder nicht schon um andere Vorhaben handelt, mit denen die der Planung vorgegebenen Ziele nicht mehr erreicht werden können.

Von einer dem Vorhabenträger zumutbaren Alternative kann dann nicht mehr die Rede sein, wenn eine Planungsvariante auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die vom Vorhabenträger in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten; zumutbar ist es nur, Abstriche vom Zielerfüllungsgrad in Kauf zu nehmen (vgl., allerdings zur Alternativenprüfung gemäß Art. 6 Abs. 4 FFH-RL, BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 - <Westumfahrung Halle> a.a.O. RdNr. 143; vgl. schon BVerwG, Urt. v. 15.01.2004 - 4 A 11. 02 - <A 73 - Suhl-Lichtenfels> BVerwGE 120, 1 = NVwZ 2004, 732 m.w.N.). Insoweit hat es das Bundesverwaltungsgericht bislang offen gelassen, ob ein entgegen dem Bedarfsplan nicht vollständig vierstreifiger Ausbau im Einzelfall noch eine Alternative ist. Es hat darauf hingewiesen, dass gewisse (hinnehmbare) Abstriche am Grad der Zielvollkommenheit als typische Folge des Abwägungsgebots, Alternativen zu nutzen, hinnehmbar seien (vgl. schon BVerwG, Urt. v. 17.05.2002 - 4 A 28.01 - <A 44 Hessisch-Lichtenau> BVerwGE 116, 254 = NVwZ 2002, 254 Rdnr. 42). Frage sei stets, ob es sich um ein "anderes Verkehrsprojekt" handele.

Ob dies der Fall ist, ist insbesondere und zunächst daran zu messen, ob die als Alternativen bezeichneten Trassen den Vorgaben des gesetzlichen Bedarfsplans genügen. Insoweit ist sicher richtig, dass die Verknüpfungsfunktion der B 14 neu auch mit den von den Klägern angeführten Alternativen erreicht wird. Nicht als zwingende Vorgabe ist es wohl auch zu sehen, dass im Bedarfsplan die B 14 neu östlich der Bestandstrasse, also östlich von Backnang-Maubach, verläuft; dem entspricht es, dass der Vorhabenträger selbst auch Trassen westlich von Backnang-Maubach untersucht hat. Der gesetzliche Bedarfsplan bestimmt im Bereich Backnang-Waldrems und Backnang-Maubach aber ausdrücklich den vierstreifigen Neubau, während er südlich Richtung Nellmersbach und nördlich rund um die Kernstadt von Backnang nur den zweistreifigen Anbau an die Trasse der B 14 alt vorsieht. Die unterschiedliche Darstellung der kapazitiven Erweiterung des Fernstraßennetzes, Neubau einerseits und Anbau zusätzlicher Fahrstreifen andererseits, ist ein Strukturelement des zeichnerischen Bedarfsplans; von daher spricht einiges dafür, der auch auf einem vergleichsweise kurzen Streckenabschnitt unterschiedlichen Darstellung von Aus- und Neubau die Bedeutung beizumessen, dass der Gesetzgeber neben der Verknüpfung von Orten und neben der Vierstreifigkeit auch jeweils die Bündelung der vier Fahrstreifen vorgeben will. Dies würde bedeuten, dass Vorschläge, die zwei zusätzlichen Fahrstreifen über mehrere Kilometer auf einer anderen Trasse als der der verbleibenden zweistreifigen B 14 alt zu führen, seinem Willen nicht entsprechen. Aus den gleichen Gründen könnte auch die von den Klägern bevorzugte Bestandstrasse trotz der engen Führung der beiden zusätzlichen Fahrstreifen entlang den auf der alten Trasse geführten zwei Fahrstreifen als nicht bedarfsgerecht angesehen werden. Denn eine durchgehend vierstreifige Bundesfernstraße bietet eine viel größere Durchlässigkeit für den weiträumigen Verkehr als zwei über eine Strecke von mehreren Kilometern geführte jeweils zweistreifige Abschnitte, auf denen kaum Überholmöglichkeiten bestehen und auf denen insbesondere der überörtliche Schwerverkehr ein Hindernis bildet.

Sollten die von den Klägern bevorzugten Trassen nach den dargelegten Grundsätzen (noch) als Alternativen zu beurteilen sein, drängten sie sich jedenfalls nicht als vorzugswürdig auf. Dies zu erkennen, bedurfte es keiner Optimierung und vertieften vergleichenden Betrachtung mit der planfestgestellten Trasse.

Hinsichtlich der Bahnbündelungstrasse ergibt sich dies schon daraus, dass die B 14 neu über eine Strecke von mehreren Kilometern nicht vierstreifig, sondern als zwei voneinander getrennte zweistreifige Straßen im Begegnungsverkehr geführt werden soll. Dies beeinträchtigt, wie schon dargelegt, die Durchlässigkeit der Straße gerade für den weiträumigen Verkehr schwerwiegend. Es führt zwangsläufig dazu, dass die B 14 neu in diesem Bereich nur mit einer - für eine im Wesentlichen außerhalb geschlossener Ortschaften verlaufenden Bundesstraße vergleichsweise - niedrigen Geschwindigkeit befahren werden könnte. Vorgegeben wäre dies auch von der Topographie, welche wie die mehrfache Querung der Bahngleise und wie der Anschluss bei Backnang-West zu engeren Radien zwingen würde. Die Kläger stellen dies nicht in Frage. Sie heben diesen Umstand sogar als Vorteil einer Bahnbündelungstrasse hervor, indem sie betonen, dass sowohl Sicherheits- als auch Gesundheits-, Siedlungs- und Umweltaspekte für eine (überwachte) Beschränkung der Fahrtgeschwindigkeiten von ca. 50 km/h bis 60 km/h in Siedlungsnähe und von 80 km/h (Pkw) bzw. 60 km/h (Lkw) außerhalb von Siedlungen sprechen würden. Insoweit geht es ihnen vor allem auch darum, zu vermeiden, dass in Folge des Aus- und Neubaus der B 14 letztlich eine weiträumige vierspurige Ostumfahrung von Stuttgart für den Fernverkehr entsteht. Eine solche Einschränkung der Geschwindigkeiten widerspricht aber gerade dem legitimen Ziel der Planung, den in den Hauptverkehrszeiten an Kapazitätsgrenzen gestoßenen Verkehr zu beschleunigen und Ausweichverkehre auf die B 14 neu zurück zu leiten. Soweit die Kläger dem entgegen halten, auch auf der planfestgestellten Trasse werde wegen der zahlreichen, in kurzen Abständen aufeinanderfolgenden Anschlussstellen nicht schneller gefahren werden können, hat dem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung überzeugend entgegnet, die Anschlussstellen seien so gestaltet, dass der durchfahrende Verkehr nicht behindert werde. Zu den weiteren ausschlaggebenden Nachteilen der Bahnbündelungstrasse gehört, dass die mehrfache Querung der Eisenbahntrasse mit einem besonderen Aufwand verbunden wäre und insbesondere der Anschluss an die Anschlussstelle Backnang-Mitte schwierig, deshalb aufwändig und im Ergebnis verkehrlich unbefriedigend wäre, weil der von Süden kommende überörtliche Verkehr sich gezwungen sähe, sich in die ab hier wieder vierstreifige B 14 neu einzufädeln. Der bei Backnang-Maubach aus der Sicht der Kläger aus Gründen des Lärmschutzes notwendig werdende Tunnel brächte nicht nur zusätzliche Kosten mit sich; vielmehr müsste auch die Geschwindigkeit wegen des Begegnungsverkehrs im Tunnel zur Gefahrenminimierung gesenkt werden. Außerdem hat die Stadt Backnang - ohne dass die Beurteilung hierauf maßgebend gestützt werden müsste - unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die Bahnbündelungstrasse im Bereich der Anschlussstelle Backnang-Mitte ein seit längerem geplantes Gewerbegebiet durchschneiden würde. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, dass eine Bahnbündelungstrasse Vorteile bieten könnte, welche die dargestellten Nachteile deutlich überwiegen würden. Auch sie nähme in großem Umfang landwirtschaftliche Flächen in Anspruch, zumal die Topographie südlich von Backnang-Maubach tiefere und damit breitere Geländeeinschnitte erforderte; ferner verursachte sie bei landwirtschaftlichen Flächen ebenfalls beträchtliche zusätzliche Zerschneidungsverluste. Auch die Beeinträchtigung der Landschaft wäre trotz der Führung entlang der Bahntrasse erheblich. Gegen eine als Untervariante bezeichnete vierstreifige Bahnbündelungstrasse bestünden weitgehend die gleichen Einwände.

Auch die sogenannte Bestandstrasse kann schon bei einer Grobanalyse als nicht vorzugswürdig verworfen werden. Ihre verkehrliche Eignung ist wegen der Führung der Fahrstreifen für den überörtlichen und den örtlichen Verkehr auf getrennten Trassen in gleicher Weise wie die der Bahnbündelungstrasse gemindert. Auch sie bietet im betroffenen Streckenabschnitt nicht die Vorzüge einer vierstreifigen Bundesstraße. Überholmöglichkeiten fehlten im gesamten Verlauf der Trassentrennung. Der vorwiegend überörtliche Schwerverkehr müsste an den Stellen, an denen die Trassen aufgeteilt werden, jeweils auf die innere Fahrbahn wechseln, was Behinderungen und Gefährdungen zur Folge hätte. Der aus der Sicht der Kläger erforderlich werdende Tunnel bei Maubach würde im Begegnungsverkehr befahren, weshalb die Geschwindigkeit dort herabgesetzt werden müsste und es ebenfalls zu zusätzlichen Gefährdungen käme. Dass diese Nachteile durch wesentliche Vorteile einer Bestandstrasse deutlich überwogen würden, haben die Kläger nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.

2.2 In beachtlicher Weise fehlerhaft ist der Planfeststellungsbeschluss auch nicht, soweit er in der Abwägung die Belange des Klägers zu 1 am Erhalt seines landwirtschaftlichen Betriebs und des (ehemaligen) Gärtnereibetriebs auf seinem Grundstück Flst.Nr. 670 der Gemarkung Maubach zurückstellt.

2.2.1 Soweit der Kläger zu 1 mit der Klagebegründung geltend gemacht hat, der Planfeststellungsbeschluss führe nicht alle von dem Vorhaben erfassten in seinem Eigentum stehenden bzw. gepachteten Betriebsflächen auf, hat er daran nach den Hinweisen des Beklagten auf die Planunterlagen in der Klageerwiderung nicht mehr festgehalten. Unklar geblieben ist nur das Eigentum am Grundstück Flst.Nr. 714 der Gemarkung Maubach mit einer Fläche von 2.637 m², welches im Zeitpunkt der Erstellung der Planunterlagen Frau H. gehört hatte und zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt vom Kläger zu 1 erworben worden ist. Dass die Berücksichtigung dieses Grundstücks bei der Abwägung unter dem Aspekt der Betriebsgefährdung wesentlich wäre, ist angesichts eines Flächenverlusts von insgesamt etwa 80.000 m² ausgeschlossen.

2.2.2 Der Planfeststellungsbeschluss verneint zwar mit einer rechtlich fehlerhaften Begründung, dass die Existenz dieses Betriebs wegen der Flächenverluste gefährdet würde, geht aber zulässig in einem zweiten Schritt davon aus, dass eine angenommene Gefährdung der Existenz des Klägers wie auch weiterer Landwirte trotz des hohen Gewichts der damit verbundenen Eingriffe hingenommen werden müsste, weil dem bedarfsgerechten Ausbau der B 14 als regional besonders bedeutsamer Verkehrsverbindung eine überragende Bedeutung zukomme. Ergänzend und außerhalb der Abwägung weist er darauf hin, dass der Vorhabenträger zwar derzeit über keine Grundstücke verfüge, die als Ersatzland angeboten werden könnten, es erfahrungsgemäß aber gelingen werde, bei der Realisierung des Vorhabens Tauschgelände zu erwerben, mit dem sich die jeweilige individuelle Betroffenheit mildern lasse. Es werde auch darauf hingewirkt, dass ein nicht in die Abwägung eingestelltes Unternehmensflurbereinigungsverfahren eingeleitet werde.

Für die Einschätzung, die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers zu 1 sei nicht gefährdet, geht der Planfeststellungsbeschluss von der Stellungnahme der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 03.03.2005, mit einer Ergänzung vom 12.05.2005, aus. In dieser wird festgestellt, dass der zu erwartende Flächenverlust von bis zu 8 ha (einschließlich Zerschneidungsverlusten) den Betrieb grundsätzlich in eine bedrohliche Situation bringen könne, wenn Zukauf oder Zupacht nicht möglich seien. Das Zahlenwerk im Anhang der Stellungnahme weist einen jährlichen Einkommensverlust von x.xxx EUR aus gegenüber einem Einkommen vor Verwirklichung des Vorhabens von xx.xxx,xx EUR mit der Folge, dass die Eigenkapitalbildung (nach Abzug der Entnahme von xx.xxx EUR) gegen Null geht und die Nettorentabilität von 103 % auf 93 % sinkt. Verneint wird die Existenzgefährdung des Klägers aber wegen seines Alters und der nicht zu erwartenden familiären Nachfolge. Weder seine Kinder noch deren Kinder würden den Hof voraussichtlich übernehmen wollen. Der Kläger stehe mit seinen 64 Jahren (heute 66 Jahren) am Ende seines Berufslebens, so dass seine Existenz nicht mehr gefährdet werden könne.

Eine Gefährdung der Existenzfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs lässt sich jedoch nicht mit der Erwägung verneinen, der Inhaber stehe am Ende seines Berufslebens. Denn diese Erwägung betrifft die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebsinhabers insgesamt, nicht aber die objektivierten Gegebenheiten des zu beurteilenden Betriebs, in den mit der Planung eingegriffen wird. Auf letztere ist aber allein abzustellen. Ob eine langfristige Existenzfähigkeit eines Betriebs vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob in ihm außer einem angemessenen Lebensunterhalt für den Betriebsleiter und seine Familie auch ausreichende Rücklagen für die Substanzerhaltung und für Neuanschaffungen erwirtschaftet werden können. Dabei darf zwar die besondere Struktur und Arbeitsweise des einzelnen Betriebes nicht gänzlich außer Acht bleiben. Jedoch können die individuellen Bedürfnisse der einzelnen Landwirte nicht ausschlaggebend sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.10.1990 - 4 C 25.90 u.a. - Juris; Senatsurt. v. 05.04.1990 - 5 S 2119/89 - VBlBW 1991, 144; zuletzt auch BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28/05 - <Ortsumgehung Stralsund> BVerwGE 126, 166 Rdnr. 68 ff.).

Unerheblich ist insoweit auch, ob das Einkommen des Klägers wegen der ihm zustehenden Entschädigung unverändert bliebe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.10.1990 - 4 C 25.90 u.a. - a.a.O., Juris Rdnr. 26). Aus der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich nichts anderes (BVerwG, Urt. v. 05.11.1997 - 11 A 54.96 - NuR 1998, 604 und Beschl. v. 30.09.1998 - 4 VR 9.98 - NVwZ-RR 1999, 164; a.A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.05.2000 - 8 S 1525/99 - VENSA, UA S. 20).

Unerheblich für das Vorliegen einer Existenzgefährdung ist auch, dass der Kläger über weiteres Einkommen aus anderen Quellen verfügt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.10.1990 - 4 C 25.90 u.a. - a.a.O., Juris Rdnr. 28), soweit diese anderen Einkommensquellen nicht zum landwirtschaftlichen Betrieb gehören.

2.2.3 Zu Recht geht der Planfeststellungsbeschluss davon aus, dass eine Existenzgefährdung des Gärtnereibetriebs auf dem Grundstück Flst.Nr. 670 der Gemarkung Maubach, auf dem neben einem Wohnhaus zwei Gewächshäuser und zwei Garagen stehen, nicht angenommen werden kann, weil dieser Betrieb 1999 aufgegeben worden ist. Der Planfeststellungsbeschluss führt insoweit im Anschluss an eine Stellungnahme der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben aus, dass der jetzige Zustand des Grundstücks eine gartenbauliche Nutzung, wie sie unter heutigen Gesichtspunkten betrieben werden müsste, nicht zulasse.

Substantiiert bestritten hat der Kläger zu 1 dies nicht. Es mag sein, dass der letzte Pächter die Gärtnerei auch mit Blick auf den sich abzeichnenden Verlauf der B 14 neu aufgegeben hat. Dies ändert aber nichts daran, dass es im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses keine konkreten Anhaltspunkte dafür gab, dass eine entsprechende Nutzung wieder aufgenommen werden würde, falls die Betriebsfläche von der Straßenplanung verschont bliebe. Der Umstand allein, dass dort bis 1999 eine Gärtnerei betrieben wurde, besagt nicht hinreichend, dass sich die Betriebsfläche auch in Zukunft für einen Gärtnereibetrieb nach heutigen Anforderungen eignen würde. Nähere Angaben zur Rentabilität einer Gärtnerei auf dem ehemaligen Betriebsgelände hat der Kläger nicht gemacht.

2.2.4 Dass der Planfeststellungsbeschluss hilfsweise eine Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers und weiterer Landwirte unterstellt und auf dieser Grundlage seine Abwägungsentscheidung trifft, ist nicht zu beanstanden.

Damit werden die angenommenen Eingriffe in die Existenz landwirtschaftlicher Betriebe mit ungeschmälertem Gewicht eingestellt. Diese Vorgehensweise entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats. Die Planfeststellungsbehörde hat die dabei zu beachtenden Voraussetzungen beachtet, wozu insbesondere gehört, dass die Frage der Existenzgefährdung sachverständig untersucht werden muss (BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 A 13.99 - NVwZ 2001, 1154; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.12.2000 - 5 S 2716/99 - <B 29 - Ortsumgehung Mögglingen> VBlBW 2001, 362).

2.2.5 Dass die Gewichtung der Belange - unterstellte Existenzgefährdung einiger Landwirte einerseits und Bedarf für den Aus- und Neubau der B 14 andererseits - fehlerhaft wäre und die Bevorzugung der Verkehrsbelange am Aus- und Neubau der B 14 objektiv außer Verhältnis stünde, vermag der Senat nicht zu erkennen.

Solche wegen der notwendigen Inanspruchnahme großer Flächen für Verkehrswege einschließlich naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen nicht selten unvermeidliche Eingriffe sind nicht grundsätzlich unverhältnismäßig (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1997 - 11 A 54.96 - NuR 1998, 604, Juris Rdnr. 67; Urt. v. 11.01.2001 - 4 A 13.99 - a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.12.2000 - 5 S 2716/99 - <B 29 - Ortsumgehung Mögglingen> a.a.O.; Juris Rdnr. 74; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.05.2000 - 8 S 1525/99 - a.a.O. UA S. 22). Auch im vorliegenden Fall haben die Belange der betroffenen Landwirte nicht das Gewicht, dass dahinter der Aus- und Neubau der B 14 zurücktreten müsste. Für das Vorhaben spricht der vom Gesetzgeber bindend festgestellte Bedarf an einer vierstreifigen Bundesstraße im maßgeblichen Abschnitt (§ 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG). Die von den Klägern angeführten Alternativen drängen sich - wie oben ausgeführt - jedenfalls nicht als vorzugswürdig auf. Sofern im Rahmen der Abwägung die Bedeutung des verkehrlichen Bedarfs und die seiner Feststellung zu Grunde liegenden Verkehrsprognosen noch in Zweifel gezogen werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 - <Westumfahrung Halle> a.a.O. Rdnr. 131 ff., 135 ff. zur Abwägung mit Naturschutzbelangen im Rahmen der Abweichungsentscheidung entsprechend § 34 Abs. 3 BNatSchG), würde dies am deutlich überwiegenden öffentlichen Interesse am Aus- und Neubau der B 14 nichts ändern. Denn aus den von den Klägern angeführten Gründen ergibt sich nicht, dass die dem Planfeststellungsbeschluss zu Grunde liegenden Verkehrsuntersuchungen, die von verschiedenen Verkehrsgutachtern stammen und im Wesentlichen in den Ergebnissen übereinstimmen, nicht nachvollziehbar oder methodisch fehlerhaft wären. Der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung beigezogene Dipl.-Ing. K. hat dies ausdrücklich bestätigt.

In Zweifel gezogen haben die Kläger im Wesentlichen nur die Aussagekraft dieser Verkehrsgutachten für die Zukunft. Selbst wenn insoweit im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses Zweifel begründet gewesen sein sollten, stand damals doch nicht in Frage, dass jedenfalls die B 14 als zweistreifige Straße in den Hauptverkehrszeiten überlastet war, im Planungsfall 0 in den Hauptverkehrszeiten überlastet bleiben würde, und die B 14 neu bei einem vierspurigen Aus- und Neubau Verkehre bündeln und ihr insbesondere infolge des geplanten weitgehend dreistreifigen Ausbaus der L 1115 zusätzlicher Verkehr in erheblichem Unfang zugeführt würde. Die Kläger haben diese zusätzlichen Faktoren nicht in beachtlicher Weise in Zweifel gezogen. Hierfür reichen ihre Hinweise auf Verkehrszählungen an der B 14 in jüngerer Zeit und auf ein geändertes Verkehrsverhalten in Zukunft nicht aus.

Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem: Der Planfeststellungsbeschluss stützt sich auf die Verkehrsuntersuchung B 14 neu des Büros Bxxxxxxxxxxxx, 2. Auflage 2002 (Planunterlage 15.3). Das später unter Bxxxxxxxxxxxx firmierende Büro hat diese Untersuchung mit mehreren Schreiben an das Regierungspräsidium Stuttgart auf die Einwände der Kläger hin ergänzt. Die Verkehrsuntersuchung greift für die Verkehrsanalyse auf Erhebungsdaten aus dem Jahr 1994 zurück. Sie enthält eine Prognose für den Horizont 2010/2012 sowie darauf bezogene Planungsfallberechnungen. In der Neuauflage der Verkehrsuntersuchung im Jahr 2002 wird ausgeführt, dass sie aktuell bleibe: Die Zuwachsraten für den Verkehr in den Jahren 1994 bis 2000 nach Auswertung der Daten aus den automatischen Dauerzählstellen des Landes für die erfassten Bundes- und Landesstraßen hätten jeweils 6 % betragen; das entspreche den in der Verkehrsuntersuchung zu Grunde gelegten Entwicklungen. Zu erwarten sei aber auch, dass wegen Überlastungen der B 14 die Verkehrsverlagerungen in das nachgeordnete Straßennetz weiter zunähmen. Maßgebende Veränderungen bei den grundlegenden verkehrserzeugenden Parametern (Verkehrsinfrastruktur, Siedlungs- und Gewerbeentwicklung, Freizeit- und Versorgungseinrichtungen, Motorisierung etc.) seien nicht absehbar. Auch die seit 1995 erfolgten Modifikationen der Planung führte nicht zu nennenswerten Änderungen. Im Planungsfall 0 werde der durchschnittliche tägliche Verkehr auf dem Abschnitt der B 14 zwischen K 1907 bei Backnang-Waldrems und der K 1906 bei Backnang-Maubach ausgehend von dem Jahr 1994 um 20,7 % auf 25.700 und nördlich der K 1906 um 31,1 % auf 27.800 Kfz/24 h zunehmen. Im (später planfestgestellten) Planungsfall 1a ermittelt die Verkehrsuntersuchung für die B 14 neu zwischen den Anschlussstellen Backnang-Waldrems und Backnang-Süd eine Verkehrsbelastung von 25.800 Kfz/24 h (hinzu kommt der auf der B 14 alt verbleibende lokale Verkehr) und zwischen den Anschlussstellen Backnang-Süd und Backnang-Mitte von 37.600 Kfz/24 h. Hierbei war der zunächst noch nicht absehbare dreistreifige Ausbau der L 1115 noch nicht berücksichtigt. Unter Heranziehung der Ergebnisse der verkehrswirtschaftlichen Untersuchung Nord-Ost-Quadrant Stuttgart des Büros Bxxxxxxxxxxxxx mit dem Prognosehorizont 2010 (Planunterlage 15.3.1) haben Bxxxxxxxxxxxx unter dem 10.08.2005 ihre Betrachtung auf den Prognosehorizont 2016/2017 erweitert (Planunterlage 15.3.2). Unter Einbeziehung des nun zu erwartenden dreistreifigen Ausbaus der L 1115 gehen Bxxxxxxxxxxxx von deutlich höheren Verkehrsbelastungen in den maßgebenden Abschnitten aus, nämlich von 37.200 Kfz/24 h zwischen den Anschlussstellen Backnang-Waldrems und Backnang-Süd und von 44.400 Kfz/24 h zwischen den Anschlussstellen Backnang-Süd und Backnang-Mitte. Auf ähnliche Werte kommt die Verkehrsuntersuchung, die dem Verkehrsentwicklungsplan der Stadt Backnang und der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Backnang bei einem Prognosehorizont 2015 zu Grunde liegt (34.500 bzw. 43.500 Kfz/24 h). Hieraus haben Bxxxxxxxxxxxx abgeleitet, dass die Mitte der Neunziger Jahre in den Verkehrsuntersuchungen B 14 neu und Nord-Ost-Quadrant bis 2010 angesetzten verkehrlich relevanten Entwicklungen aus heutiger Sicht (2005) selbst bis 2015 nicht in gleichem Umfang anzunehmen seien. Dies wird im Einzelnen ausgeführt und sodann zusammenfassend im Schreiben vom 10.08.2005 an das Regierungspräsidium Stuttgart festgestellt. Dort heißt es, dass die bisherigen, auf den Zeitraum 2010 bis 2012 zielenden Prognosen insgesamt so hoch über den aus heutiger Sicht anzunehmenden Entwicklungen lägen, dass sie mit ausreichender Sicherheit einerseits eher zu gering angesetzte Tendenzen (Motorisierung) und andererseits weitere Entwicklungen (abnehmender Bevölkerungszuwachs, Rückgang der Beschäftigung) über 2010/2012 hinaus abdeckten.

Soweit die Kläger hiergegen einwenden, es sei nicht belegt, dass das nachgeordnete Straßennetz von den Belastungen (der Überlastung) der B 14 betroffen sei, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Entgegen der Auffassung der Kläger enthält die Verkehrsuntersuchung B 14 neu hinreichende Nachweise für ihre (bei den gegebenen Belastungszahlen naheliegende) Entlastungswirkung für das nachgeordnete Straßennetz. Sie ergeben sich aus einem Vergleich der Werte für zahlreiche Landes- und Kreisstraßen im Planungsfall 0 (S. 41, 42) und im Planungsfall 1 bzw. 1a (S. 43 ff.). Während im Planungsfall 0 Zunahmen von bis zu 147,8 % (von 2.300 auf 5.700 Kfz/24 h) auf der K 1846 nördlich der K 1845 angegeben werden, bleibt der Zuwachs dort im Planungsfall 1 bzw. 1a vergleichsweise gering (von 2.300 auf 2.600 Kfz/24 h), auf anderen Nebenstrecken ist sogar eine Abnahme zu verzeichnen. Auch aus den vom Beklagten vorgelegten Anlagen zur Verkehrsuntersuchung Nord-Ost-Quadrant Stuttgart ergibt sich ohne Weiteres, dass es infolge des vierstreifigen Neu- und Ausbaus der B 14 im hier maßgebenden Abschnitt und bei einem dreistreifigen Ausbau der L 1115 auf zahlreichen Landes- und Kreisstraßen zu erheblichen Verkehrsabnahmen kommen wird (Differenzplan 3180-23).

Die Kläger haben nicht dargelegt, dass die der Verkehrsuntersuchung B 14 neu 2002 zu Grunde liegenden Verkehrserhebungen bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses "zu alt" gewesen wären. In den Ausführungen zur Aktualität der Verkehrsuntersuchung B 14 neu in der 2. Auflage 2002 und in den jüngeren Stellungnahmen des Büros Bxxxxxxxxxxxx wird überzeugend ausgeführt, dass sich die maßgebenden Parameter nicht ausschlaggebend geändert haben. Etwas anderes zeigen auch die Kläger nicht auf.

Soweit sie die Tauglichkeit der Befragung von Verkehrsteilnehmern der Autobahn A 8 östlich der Anschlussstelle Merklingen in Frage stellen, ist dies schon deshalb unerheblich, weil sich aus dieser Befragung ergeben hat, dass das Verlagerungspotential von der A 8 (in Richtung A 81, Anschlussstelle Mundelsheim) bei einem Aus- und Neubau der B 14 allein mit 600 Kfz/24h gering sein wird; nichts anderes gilt bei einem zusätzlichen Ausbau der L 1115. Für diesen Fall haben Bxxxxxxxxxxxx das Verlagerungspotential auf der Grundlage der Verkehrsuntersuchung Nord-Ost-Quadrant Stuttgart einen durch die schnellere Verbindung angelockten zusätzlichen Verkehr von der A 81 zur A 8 von insgesamt 1.000 Kfz/24h prognostiziert (Schreiben vom 25.07.2005 an das Regierungspräsidium Stuttgart). Dies bestätigt die aus der Verkehrsbefragung ermittelte geringe Zahl. Für die Gesamt-Belastungszahlen auf der B 14 neu ist dieser zusätzliche Verkehr nicht von erheblichem Gewicht.

Auch der Vergleich mit den Ergebnissen der amtlichen manuellen Zählungen an drei Zählstellen an der B 14 alt im Planfeststellungsabschnitt in den Jahren 1995/2000/2005 kann die Grundlagen der Verkehrsprognose nicht in Zweifel ziehen. Bei diesen Zahlen ergibt sich nur teilweise eine Stagnation des Verkehrs in den Jahren 1995 bis 2005. Die Kläger bezeichnen die Zahlen selbst als uneinheitlich. Unmittelbar vergleichbar mit den Analysezahlen aus dem Jahr 1994 und den Zahlen der Verkehrsuntersuchung B 14 neu für den Prognosefall 0 im Jahr 2010/2012 (bzw. der Verkehrsuntersuchung Nord-Ost-Quadrant Stuttgart im Prognosejahr 2010) sind diese Zahlen ohnehin nicht, weil die manuellen Zählstellen nicht ohne Weiteres die Querschnitte der B 14, die in der Verkehrsuntersuchung angegeben werden, abbilden und allenfalls mit den Ergebnissen anderer Zählungen (am selben Ort und zu vergleichbarer Zeit) vergleichbar sind (vgl. auch S. 74 des Planfeststellungsbeschlusses), nicht aber mit prognostizierten Zahlen. Zum Ausdruck kommt dies auch darin, dass die Ergebnisse der manuellen Zählungen 1995 von den 1994 ebenfalls durch Zählungen ermittelten Analysezahlen für die Querschnitte in diesem Bereich teilweise erheblich abweichen. Im Übrigen ergeben sich auch bei den an den manuellen Zählstellen ermittelten Zahlen in dem Querschnittsbereich, für den die Verkehrsuntersuchung B 14 neu im Planfall 0 mit 31,1 % die größte Steigerung bis 2010/2012 erwartet (nördlich der Einmündung der K 1906 in die B 14 alt bei Backnang-Maubach), eine Verkehrszunahme von 19.907 (1995) auf 22.634 (2005), was immerhin fast 14 % entspricht. Auch aktuelle Zählungen an anderen Stellen im Einwirkungsbereich der B 14 alt haben laut Bxxxxxxxxxxxx deutliche Verkehrssteigerungen ergeben; so hat der Gutachter Sch. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, der Verkehr habe auf der K 1845 von 1994 bis 2006 um 50 % auf 9.500 Kfz/24h und auf der L 1127 von 1994 bis 2007 von 5.800 Kfz/24h auf 9.500 Kfz/24h zugenommen.

Dabei steht eine teilweise Änderung der Prognosegrundlagen gar nicht in Frage. Der Verkehrsgutachter selbst hat in seinem Schreiben vom 10.08.2005 an das Regierungspräsidium Stuttgart (Planunterlage 15.3.2) erläutert, dass die Mitte der Neunziger Jahre angesetzten verkehrlich relevanten Entwicklungen aus heutiger Sicht selbst bis 2015 nicht in gleichem Umfang anzunehmen seien; insoweit hat er u.a. auf den geringer als angenommen verlaufenden Bevölkerungsanstieg verwiesen mit der Folge, dass im Bereich Backnang die Prognose aus der Verkehrsuntersuchung Nord-Ost-Quadrant eher zu hoch sei, die Verkehrsuntersuchung B 14 neu die Entwicklung bis 2010 aber sehr genau abbilde. Bei einer weiter rückläufigen Bevölkerungszunahme könnten so die Zahlen der Verkehrsuntersuchung B 14 neu gut auf den Prognosezeitraum 2016/2017 "ausgedehnt" werden.

Dass die Verkehrsprognose mit dieser Fortschreibung auf einen späteren Prognosehorizont im Sinne einer Abschätzung der Auswirkungen von Änderungen bei einzelnen Faktoren eine gewisse Unschärfe erhält, führt nicht dazu, dass sie nicht mehr tragfähig wäre. Denn diese Abschätzung ist methodisch nicht zu beanstanden und führt zu einer Größenordnung des Verkehrs, der sowohl den vierstreifigen Ausbau als auch den (Sonder-)Querschnitt von 24 m rechtfertigt.

Maßgeblich für die Prognosezahlen für die B 14 neu sind nämlich nicht nur die Faktoren, die einen allgemeinen Anstieg des Verkehrs im Prognosenullfall bewirken, sondern vor allem auch die Bündelungswirkung der vierstreifigen B 14 neu (und zusätzlich die Bündelungswirkung einer dreistreifig ausgebauten L 1115), die nur entsteht, wenn die Verkehrswiderstände auf ihr durch eine Erweiterung auf vier Streifen beseitigt werden. So ist die insgesamt sich ergebende Zunahme des Verkehrs auf einer vierstreifigen B 14 neu mit Sicherheit so groß, dass ihr vierstreifiger Ausbau im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschluss verkehrlich geboten war und ihm eine hohe verkehrliche Bedeutung zukommt. Davon gehen im Grunde auch die Kläger aus. In der von ihnen vorgelegten Stellungnahme von Dipl.-Ing. K. vom 05.07.2007 wird bemerkt (S. 13), dass auf der B 14 alt in den Hauptverkehrszeiten die anhand des Handbuchs für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (2001) bestimmte Qualität von zweistreifigen Landstraßen bereits heute soweit absinken könne, das es zu Kolonnenfahrt mit deutlich reduziertem Geschwindigkeitsniveau (< 60 km/h) kommen könne; dabei würde das von ihnen für möglich gehaltene Absinken bis auf die Qualitätsstufe F sogar bedeuten, dass das zufließende Verkehrsaufkommen größer als die Kapazität ist, so dass der Verkehr zusammenbricht und es zu Stillstand und Stau im Wechsel mit Stop-and-go-Verkehr kommt, also zur einer Überlastung der Strecke. Diese schon heute gegebenen Qualitätseinbußen sind letztlich auch der Grund dafür, dass die Kläger selbst Alternativen vorschlagen, die aus ihrer Sicht einem vierstreifigen Aus- und Neubau entsprechen.

Nicht als abwägungsfehlerhaft zu beanstanden vermag der Senat auch die Wahl eines (Sonder-)Querschnitts von 24 m. Nach der bundesweiten Planungspraxis, die in den Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Querschnitte, Ausgabe 1996 - RAS-Q 96 - Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 - <Westumfahrung Halle> a.a.O. Rdnr. 138 m.w.N.), setzt der Regelquerschnitt RQ 26 bereits bei unter 20.000 Kfz/24h ein (Nr. 3.1.3, Bild 5). Der Einsatzbereich des nächst geringeren Regelquerschnitts RQ 20 endet bei einer maximalen Verkehrsstärke von 30.000 Kfz/24h. Bei höheren Verkehrsstärken ist von einer Anwendung dieses Querschnitts in der Regel abzusehen, da aufgrund des fehlenden Standstreifens keine Möglichkeit besteht, den Verkehr bei Arbeitsstellen auf einer Richtungsfahrbahn zweistreifig zu führen (Nr. 3.1.3 Abs. 1 Satz 3 und 4).

Der Planfeststellungsbeschluss führt zur Dimensionierung der B 14 neu aus, ein geringerer als ein vierstreifiger Ausbau werde der Verkehrsbelastung nicht gerecht. Bei einer Gesamtverkehrsbelastung von bis zu 47.500 Kfz/24h in einzelnen Abschnitten des Planfeststellungsabschnitts sei der (Sonder-)Quer-schnitt SQ 24 sachlich gerechtfertigt. Er entspreche dem Querschnitt des südlich anschließenden Abschnitts. Auf den Regelquerschnitt RQ 26 werde wegen der schwierigen topographischen Situation, der stadtnahen Lage mit den daraus folgenden engen Platzverhältnissen und unter Beachtung der landschaftspflegerisch wertvollen Räume verzichtet. Zu Recht gehe der Vorhabenträger davon aus, dass es sich bei der B 14 neu in ihrer Gesamtheit um ein "Mischprodukt" handele, das im Wesentlichen gemäß den Kategorien der RAS-Q 96 die Funktion einer anbaufreien Straße außerhalb bebauter Gebiete (A) mit - allerdings untergeordneten - Annäherungen an eine anbaufreie Straße innerhalb bebauter Gebiete (B) erfülle (vgl. Nr. 1.1 RAS-Q, Tabelle 1 sowie RAS-L Tabelle 2). Unabhängig von der Einstufung in die Kategorie A oder B ergebe sich jedoch der RQ 26.

Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Im maßgeblichen Planfeststellungsabschnitt verläuft die B 14 neu weitgehend außerhalb bebauter Gebiete und kann deshalb der Kategorie der überregionalen/regionalen anbaufreien Straßen außerhalb bebauter Gebiete mit maßgebender Verbindungsfunktion (A II) mit einer Entwurfsgeschwindigkeit von 100 km/h zugeordnet werden. Das gilt insbesondere für den Streckenabschnitt zwischen der Anschlussstelle Nellmersbach bis zur Anschlussstelle Backnang-Süd. Unabhängig von dieser Einstufung - maßgeblich sind insoweit allein die Verkehrsstärken - lässt der jedenfalls die Schwelle von 30.000 Kfz/24h deutlich überschreitende prognostizierte Verkehr einen geringeren Querschnitt als RQ 26 und damit insbesondere einen Verzicht auf Standstreifen nur ausnahmsweise zu. Dass der Beklagte den nach den RAS-Q 96 ermittelten Querschnitt noch weiter als bis auf 24 m hätte absenken müssen - die Kläger halten einen Sonderquerschnitt von 18,5 m unter Verzicht auf Seitenstreifen (2 m), Schmälerung der Rand- (1,50 m) und des Mittelstreifens (3 m) für möglich - , ist nach den Vorgaben der RAS-Q 96 nicht ersichtlich. Angesichts der Verkehrserfordernisse ist dies auch nicht deshalb geboten, weil landwirtschaftliche Flächen in erheblichem Umfang bis zur unterstellten Existenzgefährdung beim Betrieb des Klägers zu 1 und weniger anderer Landwirte in Anspruch genommen werden muss.

2.2.6 Der Kläger zu 1 hat in der mündlichen Verhandlung nochmals betont, die B 14 neu müsse - wie in einer frühen Phase der Planung (1990) noch vorgesehen - zur Schonung landwirtschaftlicher Flächen bei Maubach in einem 1.500 m langen Tunnel verlaufen (vgl. Stellungnahme von Dipl.-Ing. K. vom 05.07.2007 S. 17). Insoweit enthält der Planfeststellungsbeschluss zwar keine Erwägungen. Es ist aber rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Planfeststellungsbeschluss sich mit dieser Forderung, die der Vorhabenträger früh im Planungsverfahren wegen der mit dem Tunnelbau verbundenen erheblichen Mehrkosten abgelehnt hatte, nicht (erneut) befasst. Soweit der Kläger zu 1 diese Mehrkosten mit der Erwägung verringern will, ein zweistreifiger Tunnel oder ein vierstreifiger Tunnel mit verringertem Querschnitt seien ausreichend, geht er von Annahmen aus, die der Senat - wie oben ausgeführt - nicht teilt. Dass unverhältnismäßig hohe Kosten einer durchgehend steileren und damit flächensparenden Ausgestaltung der Böschungen mit Gabionen oder "bewehrter Erde" entgegenstehen, liegt ebenfalls auf der Hand. Inwiefern von den Klägern im Anhörungsverfahren vorgebrachte Varianten für die Anschlussstellen der K 1897 (Anschlussstelle Backnang-Mitte) und der L 1115 (Anschlussstelle Backnang-West) zur Einsparung von Flächen führen würden, ohne dass verkehrliche Belange beeinträchtigt würden, legen die Kläger im Klageverfahren nicht näher dar. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Planung insoweit für eine Eigentumsbeeinträchtigung der Kläger kausal wäre; ein Rechtsfehler insoweit könnte den von ihnen geltend gemachten Aufhebungsanspruch nicht begründen.

2.2.7 Ohne Erfolg wenden die Kläger weiter ein, der Anschluss von der B 14 alt an das Bebauungsplangebiet "Entwicklungsmaßnahme Backnang - Wohnen IV" sei keine notwendige Folgemaßnahme zum Aus- und Neubau der B 14 und habe deshalb nicht gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG mit dieser planfestgestellt werden dürfen; zumindest müsste gesichert sein, dass mit der Ausführung dieses Anschlusses erst begonnen würde, wenn die Verwirklichung des Bebauungsplans nicht mehr - durch eine gerichtliche Unwirksamerklärung - verhindert werden könnte. Denn ein Rechtsmangel hinsichtlich der Planfeststellung des Anschlusses an das Bebauungsplangebiet würde keinen Anspruch der Kläger, insbesondere nicht des Klägers zu 1, auf Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses begründen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine fehlerhafte Einbeziehung dieses Anschlusses in den Planfeststellungsbeschluss für die Inanspruchnahme von Eigentum des Klägers zu 1 kausal wäre. Der Kläger zu 1 besitzt keine Grundstücke in der Trasse des planfestgestellten Anschlusses. Dass die im Bebauungsplan festgesetzte Fortsetzung des Anschlusses u.a. über mehrere seiner Grundstücke verläuft, ist insoweit unerheblich. Diese Festsetzung kann der Kläger zu 1 in einem Normenkontrollverfahren oder inzident, mit einer Klage gegen Maßnahmen zur Durchsetzung der Festsetzung, angreifen. Dabei müsste er sich nicht entgegenhalten lassen, dass der Anschluss von der B 14 alt bereits planfestgestellt und somit unabänderlich wäre. Somit muss zu seinem Rechtsschutz nicht die "Zwangspunkt-Rechtsprechung" angewandt werden, die es einem Eigentümer ermöglicht, sich gegen eine Planung zu wenden, die im festgestellten Abschnitt noch nicht sein Eigentum unmittelbar betrifft, wohl aber zwangsläufig im absehbar folgenden Planabschnitt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.07.2003 - 4 VR 1.03 u.a. - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3 = Juris Rdnr. 3).

Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung der Planfeststellungsbehörde, dass es sich bei dem Anschluss des Plangebiets an die B 14 alt um eine notwendige Folgemaßnahme des Aus- und Neubaus der B 14 handelt. Denn durch das Vorhaben entfällt der vorhandene Anschluss des Plangebiets an die B 14 alt über die Kitzbüheler und in ihrer Fortsetzung die Maubacher Straße, die die B 14 neu in Richtung der Kernstadt von Backnang kreuzungsfrei quert. Diese Problematik der äußeren Erschließung des Baugebiets, welche durch die mit der Straßenbauverwaltung abgestimmte Bebauungsplanung im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vorgezeichnet war, bedurfte der Bewältigung im Planfeststellungsverfahren.

Somit ist auch der auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich des erwähnten Anschlusses beschränkte erste Hilfsantrag des Klägers zu 1 unbegründet.

2.2.8. Abwägungsfehlerhaft ist die Planung auch nicht, soweit sie mittelbar Auswirkungen auf das Grundstück des Klägers zu 1 Flst.Nr. 670 der Gemarkung Maubach hat. Der Kläger hat keinen entsprechenden Anspruch auf Planergänzung. Demzufolge ist seine Klage auch mit dem weiteren Hilfsantrag abzuweisen.

Soweit der Kläger begehrt, dass im Planfeststellungsbeschluss ein Beweissicherungsverfahren wegen der Gefahr von Senkungen angeordnet wird, hat dies der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zugesagt.

Im Übrigen hat der Beklagte zu den Befürchtungen des Klägers eine ergänzende geotechnische Stellungnahme von Prof. Dipl.-Geol. H. vom 31.05.2006 vorgelegt, in der diese im Einzelnen ausgeräumt werden. Danach ist nicht zu erwarten, dass durch den Böschungseinschnitt das Grundwasser auf dem Grundstück des Klägers abgesenkt wird. Es wird begründet, weshalb die Böschung standsicher sein wird. Die beim Bau der B 14 neu für das Grundstück des Klägers zu erwartenden Erschütterungsimmissionen werden wegen der geologischen Verhältnisse als normal i. S. von zumutbar bezeichnet; ferner wird darauf hingewiesen, dass die der Böschung nächstgelegenen Gewächshäuser als wenig erschütterungsempfindlich einzustufen seien; mit einer Überschreitung der Schwellenwerte der DIN 4150 für die Einwirkung von Erschütterungen auf bauliche Anlagen werde nicht gerechnet. Die von den Klägern vorgelegte fachtechnische Stellungnahme von Dipl.-Ing. K. vom 05.07.2007 und ihre Replik vom 06.07.2007 gehen auf diese Ausführungen nicht ein. Auch in der mündlichen Verhandlung haben sich keine Gesichtspunkte ergeben, welche die Beurteilung von Prof. Dipl.-Geol. H. als fehlerhaft erscheinen lassen könnten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Kostenanteile folgen dabei dem im nachstehenden Beschluss bestimmten unterschiedlichen Streitwert der Klagen des Klägers zu 1 und des Klägers zu 2.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss vom 16. Juli 2007

Der Streitwert wird endgültig auf 105.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Streitwert des Verfahrens bemisst sich nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache für den Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Werte mehrerer Streitgegenstände sind zusammenzurechnen (§ 39 Abs. 1 GKG).

Was den Kläger zu 1 betrifft, werden nach seinen Angaben in der Klagebegründung Eigentums- und Pachtflächen im Umfang von insgesamt 67.595 m² unmittelbar durch das Vorhaben in Anspruch genommen. Zu Grunde zu legen ist mit Blick auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses die Hälfte des Verkehrswerts dieser Flächen, den der Senat auch im Hinblick auf die vorwiegende Nutzung als Wiesenland auf 2 EUR/m² schätzt. Hieraus folgt ein Einzelstreitwert insoweit von 67.595 EUR. Hinzu kommt das Abwehrinteresse des Klägers hinsichtlich der vorübergehenden Inanspruchnahme von Eigentums- und Pachtflächen von insgesamt 9.754 m², der eintretenden Zerschneidungsverluste von knapp 2 ha sowie hinsichtlich der befürchteten mittelbaren Einwirkungen auf das Anwesen Mxxxxxx xxxxxx xx (ehemalige Gärtnerei) und das vom Kläger nicht näher bezeichnete Interesse an der Aufhebung der planfestgestellten Folgemaßnahme betreffend den Bebauungsplan "Entwicklungsmaßnahme Backnang - Wohnen IV". Der Senat schätzt nach allem das wirtschaftliche Interesse des Klägers insgesamt auf 90.000 EUR.

Für die Klage des Klägers zu 2 beträgt der anzusetzende Einzelstreitwert 15.000 EUR. Insoweit kann nicht allein auf den Verkehrswert der Fläche des in Anspruch genommenen Grundstücks abgestellt werden. Denn der Kläger verfolgt mittels dieses Grundstücks ein umfassendes, allgemeines Abwehrinteresse.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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