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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 04.07.2007
Aktenzeichen: 5 S 1320/07
Rechtsgebiete: RVG, BRAGO, GKG


Vorschriften:

RVG § 61 Abs. 1
BRAGO § 9 Abs. 2 Satz 1
GKG § 72 Nr. 1
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 (a.F.)
GKG § 25 Abs. 2 Satz 3 (a.F.)
GKG § 25 Abs. 3 Satz 3 (a.F.)
1. Wird nach einem Ruhen des Verfahrens der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, so beginnt (erst) ab diesem Zeitpunkt die sechsmonatige Frist des § 25 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 GKG a. F. für die Einlegung einer Streitwertbeschwerde.

2. Für die Klage einer Gemeinde gegen die Abstufung einer Kreisstraße ist der Streitwert auf den 3 1/2-fachen Jahreswert des - auf Grund der Straßenbaulast voraussichtlich zu erbringenden - Erhaltungs- und Unterhaltungsaufwands festzusetzen (vgl. Nr. 43.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: Fassung 2004).


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

5 S 1320/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Abstufung einer Kreisstraße

hier: Streitwert

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 04. Juli 2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. März 2000 - 13 K 5401/97 - geändert.

Der Streitwert des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird auf 37.439,50 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 10.03.2000 über die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. auf 8.000,-- DM, mit der eine deutliche Erhöhung angestrebt wird, ist gemäß § 61 Abs. 1 RVG, § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO (entspricht § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), § 72 Nr. 1 Halbs. 1 GKG, § 25 Abs. 3 GKG a. F. "aus eigenem Recht" statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist sie rechtzeitig erhoben. Nach § 25 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 GKG a. F. ist die Beschwerde nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Letzteres ist hier der Fall, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache (wirksam) für erledigt erklärt haben (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., RdNr. 55 zu § 63 GKG). Selbst wenn man insoweit nicht auf den Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.12.2006, sondern - was zutreffend sein dürfte - auf den Eingang der letzten Erledigungserklärung abstellt, ist die Beschwerdefrist gewahrt. Denn der Beklagte hat der Erledigungserklärung der Klägerin mit Schriftsatz vom 10.11.2006, bei Gericht eingegangen am 14.11.2006, zugestimmt. Damit ist die am 19.04.2007 eingelegte Streitwertbeschwerde innerhalb der genannten Sechsmonatsfrist eingegangen. Eine (anderweitige) "Erledigung des Verfahrens" i. S. des § 25 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 GKG a. F. ist nicht bereits mit dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 26.08.1999 über die antragsgemäße Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO eingetreten, so dass auch nicht ab Zustellung des angefochtenen Streitwertbeschlusses vom 10.03.2000 die Monatsfrist des § 25 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GKG a. F. zu laufen begann.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Maßgebend für die Streitwertfestsetzung ist gemäß § 72 Nr. 1 Halbs. 1 GKG die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. (entspricht § 52 Abs. 1 GKG). Danach ist der Streitwert vom Gericht nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 25.08.1997 - 4 KSt 4.97 - NVwZ-RR 1998, 458) hält der Senat bei der vorliegenden Klage gegen die Abstufung einer Kreisstraße zu einer Gemeindestraße das Dreieinhalbfache des voraussichtlichen jährlichen Erhaltungs- und Unterhaltungsaufwands für angemessen, den die Klägerin als Gemeinde (Trägerin der Straßenbaulast) im Falle einer Abstufung zu erbringen hätte, was sie mit der Klage hat verhindern wollen. Dieser - mit der Beschwerde angestrebte - Ansatz hat auch unter Nr. 43.4 (Anfechtung einer Umstufung zur Vermeidung der Straßenbaulast) Eingang gefunden in den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: Fassung 2004 (NVwZ 2004, 1327), während der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: Fassung 1996 (NVwZ 1996, 563) insoweit keinen eigenständigen Tatbestand unter II Nr. 42 zum Straßen- und Wegerecht (ohne Planfeststellung) enthielt. Dieser Umstand sowie die frühere Praxis des Senats, bei Klagen von Gemeinden im Zusammenhang mit straßenrechtlichen Umstufungsentscheidungen den (jeweils maßgeblichen) Regelstreitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. anzusetzen (vgl. etwa Urt. v. 27.01.1989 - 5 S 1433/87 -), rechtfertigen es nicht, auch vorliegend bei diesem Ansatz zu bleiben, auch nicht im Hinblick darauf, dass die Streitwertfestsetzung - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen - nach § 13 Abs. 1 GKG a. F. zu erfolgen hat. Maßgebend ist, wie aus heutiger Sicht der Streitwert für das im Jahre 1997 anhängig gemachte und im Jahr 2006 durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten beendete Klageverfahren nach der maßgeblichen Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. zu bestimmen ist. Hierbei orientiert sich der Senat - wie geschehen - an der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und an Nr. 43.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: Fassung 2004. Diesem Ansatz hat sich auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern (vgl. Beschl. v. 03.05.2005 - 1 O 288/04 - Juris) angeschlossen. Der 3 1/2-fache Jahreswert des voraussichtlichen Erhaltungs- und Unterhaltungsaufwands beträgt - wie mit der Beschwerde insoweit unwidersprochen angestrebt - 37.439,50 EUR.

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 25 Abs. 4 GKG a. F.).

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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